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Entscheid

BES.2023.37

amtliche Verteidigung

23. Januar 2024Deutsch17 min

sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (VT.2019.[...]). Am 13. Juni

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.37

ENTSCHEID

vom 23. Januar

2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...] 1999 Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch C____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

B____, Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 23. Februar 2023

betreffend amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eröffnete am 8. Juni 2019 gegen A____ ein

Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung

sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (VT.2019.[...]). Am 13. Juni

2019 wurde B____ als seine amtliche Verteidigerin eingesetzt. Am 13. Februar

2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen A____ ein Verfahren wegen qualifizierter

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (VT.2023.[...]). Am

14. Februar 2023 wurde A____ festgenommen und anschliessend mit Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Februar 2023 in Untersuchungshaft versetzt.

Als Anwalt der ersten Stunde und zur Vertretung vor dem Zwangsmassnahmengericht

wurde C____ aufgeboten. Dieser hat mit Schreiben vom 15. Februar 2023 seine

Einsetzung als amtlicher Verteidiger und am 22. Februar 2023 einen Wechsel

der amtlichen Verteidigung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren VT.2023.[...]

mit dem Verfahren VT.2019.[...] zusammengelegt, das Mandat von B____ auf das

neue Verfahren ausgeweitet und mit Verfügung vom 23. Februar 2023 das

Gesuch um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung abgelehnt.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die von A____ (Beschwerdeführer), vertreten durch C____,

mit Eingabe vom 3. März 2023 erhobene Beschwerde, mit der er die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die

Staatsanwaltschaft beantragt. Sodann sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, im

Verfahren VT.2023.[...] als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers C____

per 15. Februar 2023 einzusetzen. Eventualiter sei die Einsetzung durch

das Appellationsgericht vorzunehmen. Alles unter o./e. Kostenfolge, wobei

dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit C____ als seinem

unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen sei. Mit Eingabe vom 13. März

2023 hat C____ ein von Hand verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers

eingereicht. Zur Beschwerde Stellung genommen haben die Staatsanwaltschaft mit

Eingabe vom 20. April 2023 sowie die amtliche Verteidigerin B____ mit

Eingabe vom 23. Mai 2023. Am 26. Mai 2023 hat C____ eine handschriftliche

Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2023 eingereicht. Mit

Eingabe vom 31. Mai 2023 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch C____,

zu den Eingaben der Staatsanwaltschaft und von B____ Stellung genommen. Am

7. Juni 2023 hat die Staatsanwaltschaft nochmals eine Stellungnahme

eingereicht, ebenso der Beschwerdeführer am 12. Juni 2023.

Die Einzelheiten

der Standpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Belang – aus den

nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten,

einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten,

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b

der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen

Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Mit der angefochtenen

Verfügung hat die Staatsanwaltschaft die Einsetzung von C____ als amtlichen

Verteidiger bzw. den Wechsel der amtlichen Verteidigung abgelehnt. Da die im

Strafverfahren beschuldigte Person gestützt auf Art. 133 Abs. 2 StPO

ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung des amtlichen Verteidigers hat und ihre

Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind, ist der Beschwerdeführer von

der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert

(vgl. AGE BES.2017.150 vom 1. Juni 2018 E. 1.2, BES.2016.100 vom 30.

Juni 2016 E. 1). Diese ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss

eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts

ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft stellt sich in der angefochtenen Verfügung vom

23.

Februar 2023 auf den Standpunkt, dass – nachdem die Verfahren VT.2023.[...]

mit dem Verfahren VT.2019.[...] zusammengelegt und das Mandat von B____ auf das

neue Verfahren ausgeweitet worden sei – ein Wechsel der amtlichen Verteidigung

nur unter den Voraussetzungen von Art. 134 Abs. 2 StPO erfolgen

können. Vorliegend liege indes kein gestörtes Vertrauensverhältnis vor, ebenso bestünden

keine Anhaltspunkte dafür, dass B____ ihren anwaltlichen Berufs- und

Standespflichten nicht vollumfänglich nachkommen würde. Sodann habe C____ im

Verfahren VT.2019.[...] als Anwalt der ersten Stunde einen Mitbeschuldigten des

Beschwerdeführers vertreten, weshalb ein Interessenkonflikt bestehe

(act. 1, S. 1 f.).

2.2

Demgegenüber

macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 3. März 2023 zusammengefasst

geltend, er habe nach seiner Festnahme am 14. Februar 2023 den Beamten

mitgeteilt, dass er durch C____ vertreten werden wolle. Zudem würde es vorliegend

nicht (bzw. allenfalls nur teilweise) um einen Wechsel der amtlichen

Verteidigung, sondern um die erstmalige Einsetzung eines amtlichen Verteidigers

im neuen Verfahren VT.2023.[...] gehen. Massgebend seien somit nicht die

Bestimmungen zum Wechsel der amtlichen Verteidigung nach Art. 134

Abs. 2 StPO, sondern das Wahlrecht des Beschuldigten gemäss Art. 133

Abs. 2 StPO (act. 2, Rz. 18 f.). Dies müsse umso mehr

gelten, als das Verfahren VT.2019.[...] aus dem Jahr 2019 stamme und in diesem

Verfahren (wohl) seit ca. vier Jahren keine Verfahrenshandlung mehr

stattgefunden habe. Zudem würden sich die Vorwürfe aus dem Verfahren VT.2019.[...]

nahe am Bagatellbereich bewegen. In Konstellationen wie der vorliegenden sei es

üblich, die beschuldigte Person zu fragen, von wem sie sich in beiden Verfahren

vertreten lassen möchte, da mehrere Verfahren gegen denselben Beschuldigten

gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO zusammen geführt werden

sollten. Teilweise werde auch darauf geschaut, welches Verfahren den grösseren

Aktenumfang habe oder welche Vorwürfe gewichtiger seien. Teilweise werde die

amtliche Verteidigung gar auf den Wunschverteidiger übertragen, wenn der

amtliche Verteidiger den Mehraufwand für die Einarbeitung in das neue Dossier

unentgeltlich leiste, wofür C____ vorliegend bereit sei (act. 2,

Rz. 20 ff.). Im Übrigen wären selbst die Voraussetzungen nach

Art. 134 Abs. 2 StPO erfüllt, da der Beschwerdeführer nie ein

Vertrauensverhältnis zu B____ habe aufbauen können und dieses

Vertrauensverhältnis auch erheblich gestört worden sei. Grund für diese Störung

sei die angebliche Nähe von B____, die früher bei der Staatsanwaltschaft eines

anderen Kantons gearbeitet habe, zu einem der Beamten anlässlich einer

Einvernahme des Beschwerdeführers (act. 2, Rz. 27). Sodann liege kein

Interessenkonflikt vor, ein Mandatskonflikt sei nach Beendigung eines Mandats

nicht mehr möglich, in Frage käme allenfalls ein Vertraulichkeitskonflikt, wenn

vertrauliche Informationen aus einem anderen Mandat benötigt werden könnten.

Über solche Informationen verfüge C____ indes nicht, ein Interessenkonflikt sei

daher nicht ersichtlich (act. 2, Rz. 35 ff.).

2.3

In

ihrer Stellungnahme vom 20. April 2023 führt die Staatsanwaltschaft aus, nach

der Festnahme des Beschwerdeführers am 14. Februar 2023 habe C____ per

E-Mail mitgeteilt, dass er von der Familie des Beschwerdeführers kontaktiert

worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer gesagt, dass seine Familie über

seine Verteidigung entscheiden möge (act. 6, S. 2). Nach Ansicht der

Staatsanwaltschaft bestehe ein Interessenkonflikt, wenn die als amtliche

Verteidigung einzusetzende Person bereits als Anwalt der ersten Stunde eine

Drittperson vertreten habe, die in einem bereits hängigen Verfahren gegen den

Beschwerdeführer beteiligt sei und im neuen Verfahren ebenfalls wieder erwähnt

werde. Weiter habe die Verfahrensleitung gemäss von Art. 133 Abs. 2

StPO die Wünsche der beschuldigten Person nach Möglichkeit zu berücksichtigten

und nicht einfach zu respektieren (act. 6, Rz. 1). Unzutreffend sei

sodann die Auffassung des Beschwerdeführers, dass es sich vorliegend nicht um

einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, sondern um deren Einsetzung handle. Es

sei bereits ein Verfahren hängig gewesen, in welchem eine amtliche Verteidigung

verfügt worden sei. Komme ein neues Verfahren hinzu, seien beide nach

Art. 29 StPO zusammenzulegen, was zu einer Ausweitung der amtlichen

Verteidigung führen müsse (act. 6, Rz. 2). Schliesslich lege der

Beschwerdeführer keine glaubhaften, konkreten Hinweise dar, die auf ein

gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und B____ schliessen lassen. Die

Voraussetzungen von Art. 134 Abs. 2 StPO seien klarerweise nicht

erfüllt. So habe der Beschwerdeführer weder im hängigen noch zu Beginn des

neuen Verfahrens ein gestörtes Vertrauensverhältnis zu B____ geltend gemacht.

Erst nach dem Festhalten der Staatsanwaltschaft an der amtlichen Verteidigung

durch B____ habe der Beschwerdeführer behauptet, dass er wegen – was völlig aus

der Luft gegriffen sei – ihrer angeblichen Nähe zu einem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft

und ihrer früheren Tätigkeit bei einer Staatsanwaltschaft nie ein

Vertrauensverhältnis habe aufbauen können (act. 6, Rz. 2).

2.4

Mit

Schreiben vom 23. Mai 2023 hat B____ zur vorliegenden Beschwerde Stellung

genommen und dargelegt, dass es aus ihrer Sicht nach wie vor objektiv keine

Gründe für einen Anwaltswechsel gebe. Sie sei weiterhin bereit, den

Beschwerdeführer im Strafverfahren zu verteidigen. Dies umso mehr, als er ihr anlässlich

eines persönlichen Gesprächs am 14. März 2023 das Vertrauen ausgesprochen

habe. Seither sei ein Verteidigungswechsel seitens des Beschwerdeführers nicht

mehr thematisiert worden. Die Ausübung ihres Mandats sei ihr daher

uneingeschränkt möglich. Dass sie den zuständigen Sachbearbeiter anlässlich

einer Einvernahme geduzt haben solle, entspreche nicht der Wahrheit. Sie kenne

den betreffenden Sachbearbeiter nicht. Zudem erschliesse sich ihr nicht,

inwiefern ihre frühere Tätigkeit bei den Strafverfolgungsbehörden im Kanton

Basel-Landschaft vorliegend von Relevanz sein solle. Im Übrigen verweise sie

auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 20. April 2023, welche

keiner weiteren Erläuterungen ihrerseits bedürfe (act. 12,

S. 1 f.).

3.

3.1

Zunächst

ist festzuhalten, dass von einer erheblichen Störung des

Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner amtlichen

Verteidigerin B____ keine Rede sein kann. Die vom Beschwerdeführer geltend

gemachten Umstände (vgl. oben Ziff. 2.2) sind offensichtlich nur

vorgeschoben und durch die Aktennotizen der Staatsanwaltschaft vom 8. März

2023.

(act. 10 und 11) sowie der Stellungnahme von B____ (vgl. oben

Ziff. 2.4) auch widerlegt. Ohnehin würden für einen Wechsel der amtlichen

Verteidigung nach Art. 134 Abs. 2 StPO das Empfinden der

beschuldigten Person oder ihre Wünsche nicht ausreichen. Erforderlich wären

konkrete Hinweise, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche

Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen würden (BGE 138 IV 161 E. 2.4

S. 165 f.).

3.2

Fraglich

ist sodann, ob eine Vertretung des Beschwerdeführers durch C____ aufgrund des Verbots,

jemanden im Falle eines Interessenkonflikts gerichtlich zu vertreten, überhaupt

möglich ist.

3.2.1

Nach

Art. 127 Abs. 3 StPO kann ein Rechtsbeistand in den Schranken von

Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer

Verfahrensbeteiligter wahren. Aus Art. 12 lit. c des Anwaltsgesetzes

(BGFA, SR 935.61) ergibt sich insbesondere das Verbot der

Doppelvertretung: Der Rechtsanwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache

Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder

für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte (BGE 141 IV 257 E. 2.1 mit Hinweisen). Besteht zwischen zwei Verfahren ein

Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12

lit. c BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht

gleichgerichtet sind. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den

gleichen Sachzusammenhang betreffende Verfahren bereits beendet oder noch

hängig ist, zumal die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht

unbeschränkt ist (BGE 134 II 108 E. 3 mit Hinweisen). Bei seinem Entscheid

über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung

entsprechenden Interessenkonflikten vorausschauend Rechnung zu tragen. Eine

Vertretung ist schon untersagt, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass dem

Berufsgeheimnis unterliegende Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis

bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten (BGer 1B_7/2009 vom

16.

März 2009 E. 5.5, nicht publiziert in BGE 135 I 261). Eine bloss

theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen

reicht jedoch nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen;

verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes

Risiko eines Interessenkonflikts. Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass

sich dieses bereits realisiert und der Rechtsanwalt sein Mandat schlecht oder

zum Nachteil des Klienten ausgeführt hat (BGE 135 II 145 E. 9.1; BGer

2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1; je mit Hinweisen).

3.2.2

Mit

Recht wird vom Beschwerdeführer kein Wechsel der amtlichen Verteidigung in

Bezug auf VT.2019.[...] beantragt. Diesbezüglich ist der Interessenkonflikt aufgrund

des Umstandes, dass C____ den Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers, D____ als

Anwalt der ersten Stunde und vor dem Zwangsmassnahmengericht vertreten hat,

offensichtlich. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer in VT.2019.[...]

weiterhin durch B____ als amtliche Verteidigerin vertreten wird.

Hinsichtlich der

von C____ eingereichten Erklärung von D____ (des Mitbeschuldigten des

Berufungsklägers im Verfahren VT. 2019.[...]) vom 22. Februar 2023, wonach

D____ bei einer allfälligen Vertretung des Beschwerdeführers durch C____ im

Verfahren VT.2019.[...] keinen Interessenkonflikt sehe bzw. keinen solchen

geltend machen werde (act. 3, Beilage 10), ist klarzustellen, dass das

Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, zum Kernbereich des

Anwaltsberufs gehört und es nicht Sache des Klienten ist, zu beurteilen, ob ein

Interessenkonflikt vorliegt oder nicht (vgl. Bau­mann,

Interessenkonflikte des Rechtsanwalts, in: Festschrift 100 Jahre

Aargauischer Anwaltsverband, 2005, S. 433 ff., S. 434 und 453

m.w.H.; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar

StPO, Art. 127 N 11).

3.2.3

In

Bezug auf das Verfahren VT.2023.[...] kann der Umstand, dass D____ zusammen mit

dem Beschwerdeführer auf diversen zwischen dem 25. und dem

27.

Oktober 2022 aufgenommenen Fotos abgebildet ist, die in der Wohnung an

der [...]strasse [...] aufgenommen wurden, wo anlässlich eines Vorfalls

wegen häuslicher Gewalt am 29. Oktober 2022 grössere Mengen Kokain,

Marihuana und Haschisch gefunden wurden (act. 20), indes nicht als Grund

für einen Interessenkonflikt angeführt werden. Vorliegend werden unter den

Aktenzeichen VT.2019.[...] und VT.2023.[...] verschiedene Sachverhaltskomplexe

behandelt. Ein Zusammenhang besteht lediglich darin, dass sowohl der

Beschwerdeführer als auch D____ in beide Fälle involviert und die beiden

Verfahren von der Staatsanwaltschaft im Februar 2023 zusammengelegt worden

sind. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Vertretung von D____ nur als

Verteidiger der ersten Stunde und vor dem Zwangsmassnahmengericht erfolgte und

rund vier Jahre zurückliegt. Kaum wahrscheinlich ist schliesslich, dass C____ bei

einer Vertretung des Beschwerdeführers im Verfahren VT.2023.[...] dem

Berufsgeheimnis unterstehende Kenntnisse aus dem früheren Mandat verwerten

könnte. Insgesamt ist keine mehr als bloss theoretische oder abstrakte

Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen ersichtlich. Um auf

eine unzulässige Vertretung zu schliessen, wäre ein konkretes Risiko für einen

Interessenkonflikt erforderlich. Ein solches liegt vorliegend jedoch nicht vor.

3.3

3.3.1

Eine

Vertretung des Beschwerdeführers im Verfahren VT.2023.[...] durch C____ wäre daher

möglich, sofern vorliegend nicht von einem Wechsel der amtlichen Verteidigung im

Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO (ein solcher ist – wie unter Ziff. 3.1

dargelegt – nicht möglich), sondern im Sinne von Art. 133 Abs. 2 von deren

erstmaliger Einsetzung auszugehen ist. Fraglich ist somit, ob bei der Eröffnung

eines neuen Verfahrens, das – wie vorliegend – innert weniger Tage mit einem

bisherigen vereinigt wird, das Mandat der bisherigen amtlichen Verteidigung auf

das neue Verfahren auszuweiten oder ob gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO erstmalig

eine amtliche Verteidigung zu bestellen ist.

3.3.2

Diese

Frage kann vorliegend offengelassen werden. Selbst wenn in einer Konstellation

wie der vorliegenden das Mandat der bisherigen amtlichen Verteidigung grundsätzlich

Dispositiv

auch auf das neue Verfahren zu erstrecken und ein Wechsel demnach nur unter den

Voraussetzungen von Art. 134 Abs. 2 StPO möglich wäre, müsste ausnahmsweise

den folgenden besonderen Umständen Rechnung getragen werden. So muss

berücksichtigt werden, dass das Verfahren VT.2019.[...] – unter

Ausserachtlassung der gerichtsnotorisch bekannten hohen Fallbelastung der

Staatsanwaltschaft – mutmasslich bis Februar 2023 zu einem Abschluss hätte

gebracht werden können (die letzte Einvernahme hat am 24. Juni 2021

stattgefunden [act. 20], Aktenstand 21. Juni 2023 [act. 19]).

Vor diesem Hintergrund und aufgrund der – mit Ausnahme des Beschwerdeführers –

unterschiedlichen Tatbeteiligten in den beiden Verfahren war eine Verfahrensvereinigung

auch nicht zwingend (vgl. etwa Schlegel,

in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 30 N 4). Mangels

Anfechtung der Verfahrensvereinigung ist darauf nicht zurückzukommen.

Jedenfalls aber darf der Umstand, dass das Verfahren VT.2019.[...] mutmasslich nicht

innert angemessener Frist abgeschlossen werden konnte (vgl. Art. 5

Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1

EMRK), nicht zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer in weiteren

Strafverfahren bis auf weiteres nicht von seinem Vorschlagsrecht gemäss

Art. 133 Abs. 2 StPO Gebrauch machen kann. Dies umso mehr, als der

Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19

Abs. 2 BetmG) im neuen Verfahren VT.2023.[...] ungleich schwerer wiegt als

der im Verfahren VT.2019.[...] im Vordergrund stehenden Vorwurf der einfachen

Körperverletzung (Art. 123 StGB). Zudem weist das neue Verfahren VT.2023.[...]

mit bisher sieben Bundesordnern einen nicht unbedeutend grösseren Aktenumfang

auf als das Verfahren VT.2019.[...] mit einem Umfang von zwei Bundesordnern. Schliesslich

hat sich C____ bereit erklärt, die Einarbeitung in die Verfahrensakten

unentgeltlich zu leisten. Nach dem Gesagten ist es vorliegend ausnahmsweise angebracht,

im Verfahren VT.2023.[...] die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung nach den

Bestimmungen von Art. 133 StPO vorzunehmen.

3.3.3 Gemäss

Art. 133 StPO wird die amtliche Verteidigung von der jeweiligen

Verfahrensleitung bestellt (Abs. 1), wobei diese nach Möglichkeit die

Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen hat (Abs. 2). Für ein

Abweichen vom Vorschlag des Beschuldigten bedarf es zureichender sachlicher

Gründe, zu denen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Beispiel

Interessenkollisionen, fehlende Qualifikation oder Überlastung gehören, wobei

andere sachliche Hindernisse ausdrücklich vorbehalten werden (BGE 139 IV 113

E. 4.3 S. 119 mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2017.16 vom

30. August 2019 E.3.2, BES.2017.150 vom 1. Juni 2018 E. 2).

Vorliegend hat

der Berufungskläger von Anfang an erklärt, dass er im neuen Verfahren VT.2023.[...]

von C____ vertreten werden möchte. Dieser Wunsch ist nach Möglichkeit zu

berücksichtigen. Zureichende sachliche Gründe, die ein Abweichen vom Vorschlag

des Berufungsklägers rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Ziff. 3.2.3).

4.

4.1 Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 23. Februar

2023 ist aufzuheben und C____ im Verfahren VT.2023.[...] per 15. Februar

2023 als amtlichen Verteidiger einzusetzen. B____ ist im Verfahren VT.2023.[...]

per Rechtskraft dieses Urteils aus der amtlichen Verteidigung zu entlassen. Sie

bleibt amtliche Verteidigerin im Verfahren VT.2019.[...]. Über ihre

Entschädigung wird die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht zu befinden haben,

wobei für das vorliegende Beschwerdeverfahren von einem Aufwand ihrerseits –

wie beantragt (act. 12, S. 2) – in der Höhe von zwei Stunden

auszugehen sein wird. C____ wird bei seiner Zusicherung, dass seine Bestellung

als amtlicher Verteidiger keine zusätzlichen Kosten verursacht, behaftet.

4.2 Dem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind keine ordentlichen Kosten zu

erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zudem ist dem Beschwerdeführer für

das Beschwerdeverfahren die beantragte amtliche Verteidigung zu bewilligen. Angemessen

ist vorliegend ein Aufwand von sieben Stunden à CHF 200.–, einschliesslich

Auslagen, und zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 107.80. Insgesamt ist

dem Beschwerdeführer somit ein Honorar von CHF 1'507.80 aus der

Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 23. Februar 2023 aufgehoben und C____ im Verfahren VT.2023.[...]

per 15. Februar 2023 als amtliche Verteidiger eingesetzt.

B____ wird im Verfahren VT.2023.[...] per Rechtskraft

dieses Urteils aus der amtlichen Verteidigung entlassen. Sie bleibt amtliche

Verteidigerin im Verfahren VT.2019.[...]. Über ihre Entschädigung wird die

Staatsanwaltschaft bzw. das Strafgericht zu befinden haben, wobei für das

vorliegende Beschwerdeverfahren ihrerseits von einem Aufwand von zwei Stunden

auszugehen sein wird.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers, C____, wird für

das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'507.80 (einschliesslich

Auslagen und MWST) zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- amtliche

Verteidigerin B____ im Verfahren VT.2019.[...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Andreas

Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.