BES.2023.37
amtliche Verteidigung
23. Januar 2024Deutsch17 min
sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (VT.2019.[...]). Am 13. Juni
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.37
ENTSCHEID
vom 23. Januar
2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...] 1999 Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch C____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
B____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 23. Februar 2023
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eröffnete am 8. Juni 2019 gegen A____ ein
Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung
sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (VT.2019.[...]). Am 13. Juni
2019 wurde B____ als seine amtliche Verteidigerin eingesetzt. Am 13. Februar
2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen A____ ein Verfahren wegen qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (VT.2023.[...]). Am
14. Februar 2023 wurde A____ festgenommen und anschliessend mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Februar 2023 in Untersuchungshaft versetzt.
Als Anwalt der ersten Stunde und zur Vertretung vor dem Zwangsmassnahmengericht
wurde C____ aufgeboten. Dieser hat mit Schreiben vom 15. Februar 2023 seine
Einsetzung als amtlicher Verteidiger und am 22. Februar 2023 einen Wechsel
der amtlichen Verteidigung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren VT.2023.[...]
mit dem Verfahren VT.2019.[...] zusammengelegt, das Mandat von B____ auf das
neue Verfahren ausgeweitet und mit Verfügung vom 23. Februar 2023 das
Gesuch um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung abgelehnt.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die von A____ (Beschwerdeführer), vertreten durch C____,
mit Eingabe vom 3. März 2023 erhobene Beschwerde, mit der er die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die
Staatsanwaltschaft beantragt. Sodann sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, im
Verfahren VT.2023.[...] als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers C____
per 15. Februar 2023 einzusetzen. Eventualiter sei die Einsetzung durch
das Appellationsgericht vorzunehmen. Alles unter o./e. Kostenfolge, wobei
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit C____ als seinem
unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen sei. Mit Eingabe vom 13. März
2023 hat C____ ein von Hand verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers
eingereicht. Zur Beschwerde Stellung genommen haben die Staatsanwaltschaft mit
Eingabe vom 20. April 2023 sowie die amtliche Verteidigerin B____ mit
Eingabe vom 23. Mai 2023. Am 26. Mai 2023 hat C____ eine handschriftliche
Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2023 eingereicht. Mit
Eingabe vom 31. Mai 2023 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch C____,
zu den Eingaben der Staatsanwaltschaft und von B____ Stellung genommen. Am
7. Juni 2023 hat die Staatsanwaltschaft nochmals eine Stellungnahme
eingereicht, ebenso der Beschwerdeführer am 12. Juni 2023.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Belang – aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten,
einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten,
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Mit der angefochtenen
Verfügung hat die Staatsanwaltschaft die Einsetzung von C____ als amtlichen
Verteidiger bzw. den Wechsel der amtlichen Verteidigung abgelehnt. Da die im
Strafverfahren beschuldigte Person gestützt auf Art. 133 Abs. 2 StPO
ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung des amtlichen Verteidigers hat und ihre
Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind, ist der Beschwerdeführer von
der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert
(vgl. AGE BES.2017.150 vom 1. Juni 2018 E. 1.2, BES.2016.100 vom 30.
Juni 2016 E. 1). Diese ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss
eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft stellt sich in der angefochtenen Verfügung vom
23.
Februar 2023 auf den Standpunkt, dass – nachdem die Verfahren VT.2023.[...]
mit dem Verfahren VT.2019.[...] zusammengelegt und das Mandat von B____ auf das
neue Verfahren ausgeweitet worden sei – ein Wechsel der amtlichen Verteidigung
nur unter den Voraussetzungen von Art. 134 Abs. 2 StPO erfolgen
können. Vorliegend liege indes kein gestörtes Vertrauensverhältnis vor, ebenso bestünden
keine Anhaltspunkte dafür, dass B____ ihren anwaltlichen Berufs- und
Standespflichten nicht vollumfänglich nachkommen würde. Sodann habe C____ im
Verfahren VT.2019.[...] als Anwalt der ersten Stunde einen Mitbeschuldigten des
Beschwerdeführers vertreten, weshalb ein Interessenkonflikt bestehe
(act. 1, S. 1 f.).
2.2
Demgegenüber
macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 3. März 2023 zusammengefasst
geltend, er habe nach seiner Festnahme am 14. Februar 2023 den Beamten
mitgeteilt, dass er durch C____ vertreten werden wolle. Zudem würde es vorliegend
nicht (bzw. allenfalls nur teilweise) um einen Wechsel der amtlichen
Verteidigung, sondern um die erstmalige Einsetzung eines amtlichen Verteidigers
im neuen Verfahren VT.2023.[...] gehen. Massgebend seien somit nicht die
Bestimmungen zum Wechsel der amtlichen Verteidigung nach Art. 134
Abs. 2 StPO, sondern das Wahlrecht des Beschuldigten gemäss Art. 133
Abs. 2 StPO (act. 2, Rz. 18 f.). Dies müsse umso mehr
gelten, als das Verfahren VT.2019.[...] aus dem Jahr 2019 stamme und in diesem
Verfahren (wohl) seit ca. vier Jahren keine Verfahrenshandlung mehr
stattgefunden habe. Zudem würden sich die Vorwürfe aus dem Verfahren VT.2019.[...]
nahe am Bagatellbereich bewegen. In Konstellationen wie der vorliegenden sei es
üblich, die beschuldigte Person zu fragen, von wem sie sich in beiden Verfahren
vertreten lassen möchte, da mehrere Verfahren gegen denselben Beschuldigten
gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO zusammen geführt werden
sollten. Teilweise werde auch darauf geschaut, welches Verfahren den grösseren
Aktenumfang habe oder welche Vorwürfe gewichtiger seien. Teilweise werde die
amtliche Verteidigung gar auf den Wunschverteidiger übertragen, wenn der
amtliche Verteidiger den Mehraufwand für die Einarbeitung in das neue Dossier
unentgeltlich leiste, wofür C____ vorliegend bereit sei (act. 2,
Rz. 20 ff.). Im Übrigen wären selbst die Voraussetzungen nach
Art. 134 Abs. 2 StPO erfüllt, da der Beschwerdeführer nie ein
Vertrauensverhältnis zu B____ habe aufbauen können und dieses
Vertrauensverhältnis auch erheblich gestört worden sei. Grund für diese Störung
sei die angebliche Nähe von B____, die früher bei der Staatsanwaltschaft eines
anderen Kantons gearbeitet habe, zu einem der Beamten anlässlich einer
Einvernahme des Beschwerdeführers (act. 2, Rz. 27). Sodann liege kein
Interessenkonflikt vor, ein Mandatskonflikt sei nach Beendigung eines Mandats
nicht mehr möglich, in Frage käme allenfalls ein Vertraulichkeitskonflikt, wenn
vertrauliche Informationen aus einem anderen Mandat benötigt werden könnten.
Über solche Informationen verfüge C____ indes nicht, ein Interessenkonflikt sei
daher nicht ersichtlich (act. 2, Rz. 35 ff.).
2.3
In
ihrer Stellungnahme vom 20. April 2023 führt die Staatsanwaltschaft aus, nach
der Festnahme des Beschwerdeführers am 14. Februar 2023 habe C____ per
E-Mail mitgeteilt, dass er von der Familie des Beschwerdeführers kontaktiert
worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer gesagt, dass seine Familie über
seine Verteidigung entscheiden möge (act. 6, S. 2). Nach Ansicht der
Staatsanwaltschaft bestehe ein Interessenkonflikt, wenn die als amtliche
Verteidigung einzusetzende Person bereits als Anwalt der ersten Stunde eine
Drittperson vertreten habe, die in einem bereits hängigen Verfahren gegen den
Beschwerdeführer beteiligt sei und im neuen Verfahren ebenfalls wieder erwähnt
werde. Weiter habe die Verfahrensleitung gemäss von Art. 133 Abs. 2
StPO die Wünsche der beschuldigten Person nach Möglichkeit zu berücksichtigten
und nicht einfach zu respektieren (act. 6, Rz. 1). Unzutreffend sei
sodann die Auffassung des Beschwerdeführers, dass es sich vorliegend nicht um
einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, sondern um deren Einsetzung handle. Es
sei bereits ein Verfahren hängig gewesen, in welchem eine amtliche Verteidigung
verfügt worden sei. Komme ein neues Verfahren hinzu, seien beide nach
Art. 29 StPO zusammenzulegen, was zu einer Ausweitung der amtlichen
Verteidigung führen müsse (act. 6, Rz. 2). Schliesslich lege der
Beschwerdeführer keine glaubhaften, konkreten Hinweise dar, die auf ein
gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und B____ schliessen lassen. Die
Voraussetzungen von Art. 134 Abs. 2 StPO seien klarerweise nicht
erfüllt. So habe der Beschwerdeführer weder im hängigen noch zu Beginn des
neuen Verfahrens ein gestörtes Vertrauensverhältnis zu B____ geltend gemacht.
Erst nach dem Festhalten der Staatsanwaltschaft an der amtlichen Verteidigung
durch B____ habe der Beschwerdeführer behauptet, dass er wegen – was völlig aus
der Luft gegriffen sei – ihrer angeblichen Nähe zu einem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft
und ihrer früheren Tätigkeit bei einer Staatsanwaltschaft nie ein
Vertrauensverhältnis habe aufbauen können (act. 6, Rz. 2).
2.4
Mit
Schreiben vom 23. Mai 2023 hat B____ zur vorliegenden Beschwerde Stellung
genommen und dargelegt, dass es aus ihrer Sicht nach wie vor objektiv keine
Gründe für einen Anwaltswechsel gebe. Sie sei weiterhin bereit, den
Beschwerdeführer im Strafverfahren zu verteidigen. Dies umso mehr, als er ihr anlässlich
eines persönlichen Gesprächs am 14. März 2023 das Vertrauen ausgesprochen
habe. Seither sei ein Verteidigungswechsel seitens des Beschwerdeführers nicht
mehr thematisiert worden. Die Ausübung ihres Mandats sei ihr daher
uneingeschränkt möglich. Dass sie den zuständigen Sachbearbeiter anlässlich
einer Einvernahme geduzt haben solle, entspreche nicht der Wahrheit. Sie kenne
den betreffenden Sachbearbeiter nicht. Zudem erschliesse sich ihr nicht,
inwiefern ihre frühere Tätigkeit bei den Strafverfolgungsbehörden im Kanton
Basel-Landschaft vorliegend von Relevanz sein solle. Im Übrigen verweise sie
auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 20. April 2023, welche
keiner weiteren Erläuterungen ihrerseits bedürfe (act. 12,
S. 1 f.).
3.
3.1
Zunächst
ist festzuhalten, dass von einer erheblichen Störung des
Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner amtlichen
Verteidigerin B____ keine Rede sein kann. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Umstände (vgl. oben Ziff. 2.2) sind offensichtlich nur
vorgeschoben und durch die Aktennotizen der Staatsanwaltschaft vom 8. März
2023.
(act. 10 und 11) sowie der Stellungnahme von B____ (vgl. oben
Ziff. 2.4) auch widerlegt. Ohnehin würden für einen Wechsel der amtlichen
Verteidigung nach Art. 134 Abs. 2 StPO das Empfinden der
beschuldigten Person oder ihre Wünsche nicht ausreichen. Erforderlich wären
konkrete Hinweise, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche
Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen würden (BGE 138 IV 161 E. 2.4
S. 165 f.).
3.2
Fraglich
ist sodann, ob eine Vertretung des Beschwerdeführers durch C____ aufgrund des Verbots,
jemanden im Falle eines Interessenkonflikts gerichtlich zu vertreten, überhaupt
möglich ist.
3.2.1
Nach
Art. 127 Abs. 3 StPO kann ein Rechtsbeistand in den Schranken von
Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer
Verfahrensbeteiligter wahren. Aus Art. 12 lit. c des Anwaltsgesetzes
(BGFA, SR 935.61) ergibt sich insbesondere das Verbot der
Doppelvertretung: Der Rechtsanwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache
Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder
für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte (BGE 141 IV 257 E. 2.1 mit Hinweisen). Besteht zwischen zwei Verfahren ein
Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12
lit. c BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht
gleichgerichtet sind. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den
gleichen Sachzusammenhang betreffende Verfahren bereits beendet oder noch
hängig ist, zumal die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht
unbeschränkt ist (BGE 134 II 108 E. 3 mit Hinweisen). Bei seinem Entscheid
über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung
entsprechenden Interessenkonflikten vorausschauend Rechnung zu tragen. Eine
Vertretung ist schon untersagt, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass dem
Berufsgeheimnis unterliegende Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis
bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten (BGer 1B_7/2009 vom
16.
März 2009 E. 5.5, nicht publiziert in BGE 135 I 261). Eine bloss
theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen
reicht jedoch nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen;
verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes
Risiko eines Interessenkonflikts. Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass
sich dieses bereits realisiert und der Rechtsanwalt sein Mandat schlecht oder
zum Nachteil des Klienten ausgeführt hat (BGE 135 II 145 E. 9.1; BGer
2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1; je mit Hinweisen).
3.2.2
Mit
Recht wird vom Beschwerdeführer kein Wechsel der amtlichen Verteidigung in
Bezug auf VT.2019.[...] beantragt. Diesbezüglich ist der Interessenkonflikt aufgrund
des Umstandes, dass C____ den Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers, D____ als
Anwalt der ersten Stunde und vor dem Zwangsmassnahmengericht vertreten hat,
offensichtlich. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer in VT.2019.[...]
weiterhin durch B____ als amtliche Verteidigerin vertreten wird.
Hinsichtlich der
von C____ eingereichten Erklärung von D____ (des Mitbeschuldigten des
Berufungsklägers im Verfahren VT. 2019.[...]) vom 22. Februar 2023, wonach
D____ bei einer allfälligen Vertretung des Beschwerdeführers durch C____ im
Verfahren VT.2019.[...] keinen Interessenkonflikt sehe bzw. keinen solchen
geltend machen werde (act. 3, Beilage 10), ist klarzustellen, dass das
Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, zum Kernbereich des
Anwaltsberufs gehört und es nicht Sache des Klienten ist, zu beurteilen, ob ein
Interessenkonflikt vorliegt oder nicht (vgl. Baumann,
Interessenkonflikte des Rechtsanwalts, in: Festschrift 100 Jahre
Aargauischer Anwaltsverband, 2005, S. 433 ff., S. 434 und 453
m.w.H.; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar
StPO, Art. 127 N 11).
3.2.3
In
Bezug auf das Verfahren VT.2023.[...] kann der Umstand, dass D____ zusammen mit
dem Beschwerdeführer auf diversen zwischen dem 25. und dem
27.
Oktober 2022 aufgenommenen Fotos abgebildet ist, die in der Wohnung an
der [...]strasse [...] aufgenommen wurden, wo anlässlich eines Vorfalls
wegen häuslicher Gewalt am 29. Oktober 2022 grössere Mengen Kokain,
Marihuana und Haschisch gefunden wurden (act. 20), indes nicht als Grund
für einen Interessenkonflikt angeführt werden. Vorliegend werden unter den
Aktenzeichen VT.2019.[...] und VT.2023.[...] verschiedene Sachverhaltskomplexe
behandelt. Ein Zusammenhang besteht lediglich darin, dass sowohl der
Beschwerdeführer als auch D____ in beide Fälle involviert und die beiden
Verfahren von der Staatsanwaltschaft im Februar 2023 zusammengelegt worden
sind. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Vertretung von D____ nur als
Verteidiger der ersten Stunde und vor dem Zwangsmassnahmengericht erfolgte und
rund vier Jahre zurückliegt. Kaum wahrscheinlich ist schliesslich, dass C____ bei
einer Vertretung des Beschwerdeführers im Verfahren VT.2023.[...] dem
Berufsgeheimnis unterstehende Kenntnisse aus dem früheren Mandat verwerten
könnte. Insgesamt ist keine mehr als bloss theoretische oder abstrakte
Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen ersichtlich. Um auf
eine unzulässige Vertretung zu schliessen, wäre ein konkretes Risiko für einen
Interessenkonflikt erforderlich. Ein solches liegt vorliegend jedoch nicht vor.
3.3
3.3.1
Eine
Vertretung des Beschwerdeführers im Verfahren VT.2023.[...] durch C____ wäre daher
möglich, sofern vorliegend nicht von einem Wechsel der amtlichen Verteidigung im
Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO (ein solcher ist – wie unter Ziff. 3.1
dargelegt – nicht möglich), sondern im Sinne von Art. 133 Abs. 2 von deren
erstmaliger Einsetzung auszugehen ist. Fraglich ist somit, ob bei der Eröffnung
eines neuen Verfahrens, das – wie vorliegend – innert weniger Tage mit einem
bisherigen vereinigt wird, das Mandat der bisherigen amtlichen Verteidigung auf
das neue Verfahren auszuweiten oder ob gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO erstmalig
eine amtliche Verteidigung zu bestellen ist.
3.3.2
Diese
Frage kann vorliegend offengelassen werden. Selbst wenn in einer Konstellation
wie der vorliegenden das Mandat der bisherigen amtlichen Verteidigung grundsätzlich
Dispositiv
auch auf das neue Verfahren zu erstrecken und ein Wechsel demnach nur unter den
Voraussetzungen von Art. 134 Abs. 2 StPO möglich wäre, müsste ausnahmsweise
den folgenden besonderen Umständen Rechnung getragen werden. So muss
berücksichtigt werden, dass das Verfahren VT.2019.[...] – unter
Ausserachtlassung der gerichtsnotorisch bekannten hohen Fallbelastung der
Staatsanwaltschaft – mutmasslich bis Februar 2023 zu einem Abschluss hätte
gebracht werden können (die letzte Einvernahme hat am 24. Juni 2021
stattgefunden [act. 20], Aktenstand 21. Juni 2023 [act. 19]).
Vor diesem Hintergrund und aufgrund der – mit Ausnahme des Beschwerdeführers –
unterschiedlichen Tatbeteiligten in den beiden Verfahren war eine Verfahrensvereinigung
auch nicht zwingend (vgl. etwa Schlegel,
in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 30 N 4). Mangels
Anfechtung der Verfahrensvereinigung ist darauf nicht zurückzukommen.
Jedenfalls aber darf der Umstand, dass das Verfahren VT.2019.[...] mutmasslich nicht
innert angemessener Frist abgeschlossen werden konnte (vgl. Art. 5
Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK), nicht zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer in weiteren
Strafverfahren bis auf weiteres nicht von seinem Vorschlagsrecht gemäss
Art. 133 Abs. 2 StPO Gebrauch machen kann. Dies umso mehr, als der
Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19
Abs. 2 BetmG) im neuen Verfahren VT.2023.[...] ungleich schwerer wiegt als
der im Verfahren VT.2019.[...] im Vordergrund stehenden Vorwurf der einfachen
Körperverletzung (Art. 123 StGB). Zudem weist das neue Verfahren VT.2023.[...]
mit bisher sieben Bundesordnern einen nicht unbedeutend grösseren Aktenumfang
auf als das Verfahren VT.2019.[...] mit einem Umfang von zwei Bundesordnern. Schliesslich
hat sich C____ bereit erklärt, die Einarbeitung in die Verfahrensakten
unentgeltlich zu leisten. Nach dem Gesagten ist es vorliegend ausnahmsweise angebracht,
im Verfahren VT.2023.[...] die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung nach den
Bestimmungen von Art. 133 StPO vorzunehmen.
3.3.3 Gemäss
Art. 133 StPO wird die amtliche Verteidigung von der jeweiligen
Verfahrensleitung bestellt (Abs. 1), wobei diese nach Möglichkeit die
Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen hat (Abs. 2). Für ein
Abweichen vom Vorschlag des Beschuldigten bedarf es zureichender sachlicher
Gründe, zu denen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Beispiel
Interessenkollisionen, fehlende Qualifikation oder Überlastung gehören, wobei
andere sachliche Hindernisse ausdrücklich vorbehalten werden (BGE 139 IV 113
E. 4.3 S. 119 mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2017.16 vom
30. August 2019 E.3.2, BES.2017.150 vom 1. Juni 2018 E. 2).
Vorliegend hat
der Berufungskläger von Anfang an erklärt, dass er im neuen Verfahren VT.2023.[...]
von C____ vertreten werden möchte. Dieser Wunsch ist nach Möglichkeit zu
berücksichtigen. Zureichende sachliche Gründe, die ein Abweichen vom Vorschlag
des Berufungsklägers rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Ziff. 3.2.3).
4.
4.1 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 23. Februar
2023 ist aufzuheben und C____ im Verfahren VT.2023.[...] per 15. Februar
2023 als amtlichen Verteidiger einzusetzen. B____ ist im Verfahren VT.2023.[...]
per Rechtskraft dieses Urteils aus der amtlichen Verteidigung zu entlassen. Sie
bleibt amtliche Verteidigerin im Verfahren VT.2019.[...]. Über ihre
Entschädigung wird die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht zu befinden haben,
wobei für das vorliegende Beschwerdeverfahren von einem Aufwand ihrerseits –
wie beantragt (act. 12, S. 2) – in der Höhe von zwei Stunden
auszugehen sein wird. C____ wird bei seiner Zusicherung, dass seine Bestellung
als amtlicher Verteidiger keine zusätzlichen Kosten verursacht, behaftet.
4.2 Dem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind keine ordentlichen Kosten zu
erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zudem ist dem Beschwerdeführer für
das Beschwerdeverfahren die beantragte amtliche Verteidigung zu bewilligen. Angemessen
ist vorliegend ein Aufwand von sieben Stunden à CHF 200.–, einschliesslich
Auslagen, und zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 107.80. Insgesamt ist
dem Beschwerdeführer somit ein Honorar von CHF 1'507.80 aus der
Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 23. Februar 2023 aufgehoben und C____ im Verfahren VT.2023.[...]
per 15. Februar 2023 als amtliche Verteidiger eingesetzt.
B____ wird im Verfahren VT.2023.[...] per Rechtskraft
dieses Urteils aus der amtlichen Verteidigung entlassen. Sie bleibt amtliche
Verteidigerin im Verfahren VT.2019.[...]. Über ihre Entschädigung wird die
Staatsanwaltschaft bzw. das Strafgericht zu befinden haben, wobei für das
vorliegende Beschwerdeverfahren ihrerseits von einem Aufwand von zwei Stunden
auszugehen sein wird.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, C____, wird für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'507.80 (einschliesslich
Auslagen und MWST) zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- amtliche
Verteidigerin B____ im Verfahren VT.2019.[...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Andreas
Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.