BES.2023.39
Verlängerung der Sicherheitshaft
31. März 2023Deutsch14 min
versuchten Gefährdung des Lebens (Rücktritt vom Versuch), der einfachen Körperverletzung,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.39
ENTSCHEID
vom 31.
März 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
des Strafdreiergerichts
vom 22. Februar 2023
betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 22. Februar 2023 wurde A____ (Beschwerdeführer) der
versuchten Gefährdung des Lebens (Rücktritt vom Versuch), der einfachen Körperverletzung,
der mehrfachen Sachbeschädigung, der versuchten Erpressung, des mehrfachen,
teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen, teilweise versuchten
Drohung, der Beschimpfung, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts
(Sachbeschädigung und Diebstahl), der Verletzung des Schriftgeheimnisses, des
mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der Widerhandlung gegen das
Übertretungsstrafgesetz (ungebührliches Verhalten) sowie der Übertretung nach Art.
19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 20 Monaten
Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der erstandenen Haft), zu einer Geldstrafe
von sechs Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 2’800.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 28 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Der
Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine
stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet. Darüber hinaus wurde die
vorbestehende Sicherheitshaft mit Beschluss desselben Datums für die vorläufige
Dauer von zwölf Wochen, bis zum 17. Mai 2023, verlängert.
Hiergegen
richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 6. März 2023, mit
der beantragt wird, den Beschluss des Strafdreiergerichts vom 22. Februar 2023
kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und A____ unverzüglich aus der Haft
zu entlassen. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) anstelle der Sicherheitshaft anzuordnen,
insbesondere ein Kontakt- und Rayonverbot betreffend C____ und die Auflage,
sich regelmässig beim kantonalen Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei
Basel-Stadt zu melden. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der
Strafgerichtspräsident haben sich mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde
vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 27. März 2023 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht
eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die inhaftierte
Person kann Entscheide betreffend Verlängerung von Sicherheitshaft innert zehn
Tagen nach Eröffnung des entsprechenden Beschlusses mit Beschwerde anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition urteilt. Auf
die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Verlängerung
von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende bzw. ausgesprochene Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Praxisgemäss ist
nach einer erstinstanzlichen Verurteilung von einem dringenden Tatverdacht
auszugehen (BGer 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2, 1B_392/2013 vom 22.
November 2013 E. 5; AGE HB.2019.70 vom 16. Dezember 2019 E. 3). Die Kritik der
Verteidigung am Versuchsbeginn hinsichtlich des Tatbestands der Gefährdung des
Lebens ist in einem allfälligen Berufungsverfahren vorzubringen bzw. läuft
aktuell ins Leere. Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich.
4.
4.1
Das
Strafgericht hat den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr hinsichtlich
fremdschädigender Gewaltdelikte angenommen. Sinn und Zweck der Anordnung von
Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von
Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die
beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern,
anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Wiederholungsgefahr liegt vor,
wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere
Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem
sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c
StPO). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende
Elemente konstitutiv: Es muss das Vortaterfordernis erfüllt sein (vgl. E. 4.2
hiernach) und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen (vgl. E. 4.3
hiernach). Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein
(vgl. E. 4.4 hiernach). Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu
befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. E.
4.5
hiernach).
4.2
4.2.1
Bei
den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um
Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter
gehandelt haben, wie sie im hängigen Verfahren massgeblich sind. Voraussetzung
dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit
anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wobei sich
diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen
Strafverfahren ergeben müssen. Es kann auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit
einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen. Bei akut drohenden Schwerverbrechen
kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes sogar ausnahmsweise auf das
Vortatenerfordernis verzichtet werden (BGE 137 IV 13 E. 3-4; vgl. dazu Forster, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 221 StPO N 15; Frei/Zuberbühler
Elsässer, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur
StPO, 3. Auflage, Zürich 2030, Art. 221 N 32 ff.; BGE 143 IV 9 E.
2.3.1, 137 IV 84 E. 3.2; BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2,
1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3).
4.2.2
Der
Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
5.
April 2018 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie versuchter
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt. Im aktuellen
Verfahren wurde er unter anderem der versuchten Gefährdung des Lebens
(Rücktritt vom Versuch) und der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt. Das
Vortaterfordernis ist damit erfüllt, wobei – wie nachfolgend zu zeigen sein
wird (vgl. dazu E. 4.5) – auch schwere Gewaltverbrechen drohen und
insofern sogar auf das Vortaterfordernis verzichtet werden kann.
4.3
4.3.1
Leichte
Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht erfasst.
Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss
Gesetz (BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Voraussetzung für die
Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren droht (vgl. hierzu Forster,
a.a.O., Art. 221 StPO N 12). Als drohende schwere Delikte nennt das
Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen
sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli
2016.
E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15 FN
62).
4.3.2
Beim
zur Diskussion stehenden Tatbestand der Gefährdung des Lebens handelt es sich
um ein Verbrechen, welches vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr erfasst wird.
Auch dass es sich bei der einfachen Körperverletzung entsprechend der zitierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung abstrakt um ein schweres Vergehen handelt,
ist evident. In Bezug auf die konkrete Schwere der zur Diskussion stehenden
Delikte ist Folgendes festzuhalten: Gemäss ergänzender Anklageschrift vom
3.
November 2022 (der Beschwerdeführer wurde gestützt darauf mitunter
wegen versuchter Gefährdung des Lebens [Rücktritt vom Versuch] und einfacher
Körperverletzung verurteilt), habe der Beschwerdeführer am 18. August 2022
einen Streit mit C____ begonnen. Er habe Letzterer zirka ein halbes Dutzend
Faustschläge gegen das Gesicht und den Hinterkopf verpasst, ein Mobiltelefon
gegen sie geworfen und sie mit einem Staubsaugerrohr geschlagen. In der Folge
habe er ein Ladekabel zur Hand genommen, dieses um den Hals von C____ gelegt,
einen Knoten gemacht und versucht, das Kabel mit aller Kraft zusammenzuziehen. C____
sei es indessen gelungen, in die Schlinge des Ladekabels hineinzugreifen und
dagegen zu drücken, sodass sie die Schlinge schliesslich von ihrem Hals
wegdrücken konnte. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 9.
September 2022 zog sich C____ anlässlich dieses Vorfalls eine
Weichgewebsschwellung innerhalb der behaarten Kopfhaut (bis 2.5 Zentimeter durchmessend),
Hautein- und -unterblutungen in der Nasenregion und am linken Auge sowie eine Schleimhauteinblutung
(1.5 x 0.3 Zentimeter) in der Mundvorhofschleimhaut der Oberlippe zu. Dass die
(versuchte) Gefährdung des Lebens mittels Strangulation mit dem Ladekabel als
schwerwiegend zu beurteilen ist, steht ausser Frage. Die skizzierten Verletzungen,
die zu einer Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung geführt haben, sind im
Gesamtkontext der mehrfachen Schläge nicht mehr als an der Schwelle zur
Tätlichkeit zu qualifizieren und damit auch in ihrem konkreten Gehalt als schwer
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu qualifizieren.
4.4
4.4.1
Die
erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder
schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen
(BGer 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7). Delikte gegen das Vermögen sind
zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber in der Regel
nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten, ausser es handelt sich um
besonders schwere Vermögensdelikte (BGer 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E.
2.7, 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.8). Im Vordergrund stehen deshalb
Delikte gegen die körperliche und die sexuelle Integrität (BGE 143 IV 9 E.
2.7).
4.4.2
Bei
den in vorstehender Erwägung thematisierten Straftaten handelt es sich um
Delikte gegen die körperliche Integrität, weshalb mit Blick auf die vorstehend
zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung auch das Erfordernis der erheblichen
Gefährdung als erfüllt betrachtet werden kann.
4.5
4.5.1
Nach
dem Gesetz muss schliesslich ernsthaft zu befürchten sein, dass der
Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen
begehen würde (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt
ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche
Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die
Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei
dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende
Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu
berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine
ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff.; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 38; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15).
4.5.2
Der
Gutachter, D____, diagnostizierte in seinem forensisch-psychiatrischen
Gutachten vom 13. Februar 2023 beim Beschwerdeführer eine gemischte
schizoaffektive Störung (F25.2) (DD chronische paranoide Schizophrenie), eine
Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom (F11.22), eine Störung durch
Kokain, Abhängigkeitssyndrom (F14.21), eine Störung durch Stimulanzien
(Methylphenidat), Abhängigkeitssyndrom (F15.22) sowie anamnestisch eine Neigung
zum schädlichen Gebrauch anderer psychotroper Substanzen (Cannabis,
Benzodiazepine u.a.; F19.1). Anhand verschiedener Prognoseinstrumente schätzt
er das Risiko erneuter (störungsbedingter) fremdschädigender
Fehlverhaltensweisen von der Art und Schwere der ihm aktuell vorgeworfenen
Delikte (unter anderem Gefährdung des Lebens und Körperverletzung) und
spontaner impulsiver Gewalthandlungen als hoch ein (insbesondere bei fehlender,
unzureichender oder ineffizienter psychiatrischer Behandlung). Abhängig von der
jeweils bei ihm vorherrschenden psychopathologischen Symptomatik und von der
Dynamik in seinen zwischenmenschlichen Beziehungen wie auch von den konkreten
Tatumständen, könnten dabei auch noch gravierendere Gewaltstraftaten (unter
anderem mit schweren Opferschäden) nicht ausgeschlossen werden. Gestützt darauf
muss dem Beschwerdeführer eine sehr ungünstige Rückfallprognose gestellt werden,
was unmittelbar mit den in HB.2022.38 vom 14. September 2022 zitierten Bedenken
von E____ und F____ (der Beschwerdeführer sei unberechenbar und es bestehe die
Gefahr eines «Femizids» zum Nachteil von C____) korrespondiert.
4.6
Nach
dem Gesagten ist mit dem Strafgericht von Fortsetzungs- bzw.
Wiederholungsgefahr auszugehen.
5.
5.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Sicherheitshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Die Sicherheitshaft darf ausserdem nur solange erstreckt
werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe
rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
5.2
Der
mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer befindet sich seit dem 28. August 2022 in
Haft. Mit dem Urteil des Strafdreiergerichts wurde er zu einer Freiheitsstrafe
von 20 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug derselben aufgeschoben und eine
stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet wurde. Letztere ist nicht
befristet worden, sodass der mit der stationären Behandlung verbundene
Freiheitsentzug – sollte der Beschwerdeführer zuvor nicht im Sinne von Art. 62 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bedingt entlassen werden – vorerst fünf
Jahre beträgt (Art. 59 Abs. 4 StGB), wobei auch ein Gesuch um vorzeitigen
Massnahmenvollzug (Art. 236 StPO) gestellt werden könnte. Zudem hat der bisher
in prekären Verhältnissen lebende Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits
verschiedentlich manifestiert (und wurde dafür auch vom Strafgericht
verurteilt), dass er sich weder an Haus-, Rayon- oder Kontaktverbote hält und
ihn auch an Ort und Stelle ausgesprochene polizeiliche Wegweisungen und
kurzfristige Inhaftierungen nicht von einer Rückkehr an bestimmte Orte (wo sich
C____ aufhält) abhalten können. Vor diesem Hintergrund fallen die beantragten
Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot) zum vornherein ausser Betracht. Die
Leistung einer Kaution ist nur schon aufgrund der angenommenen Fortsetzungs-
bzw. Wiederholungsgefahr ausgeschlossen, wobei auch nicht ersichtlich ist, aus
welchen Mitteln der Beschwerdeführer eine solche leisten sollte. Darüber hinaus
ist nicht erkennbar, inwiefern eine wöchentliche Meldepflicht (auch beim
kantonalen Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei Basel-Stadt) den
Beschwerdeführer – ohne nunmehr nachhaltige psychiatrische und
psychotherapeutische Behandlung – an der Begehung weiterer Delikte hindern
könnte. Wenn der Beschwerdeführer nun behauptet, dass seine Liebe zu C____
erloschen sei, ist darauf hinzuweisen, dass er vor gut einem halben Jahr noch
zu Protokoll gegeben hat, C____ habe eine multiple Persönlichkeitsstörung, «was
mich nicht davon abhält, sie abgöttisch zu verehren und zu lieben». Kommt dazu,
dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft mit anderen Frauen Beziehungen
eingehen könnte, welche bei weiterhin fehlender psychiatrischer und
psychotherapeutischer Behandlung gemäss Gutachten von D____ der sehr ernsten
Gefahr von Gewaltdelikten ausgesetzt wären.
6.
6.1
Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit
dem Berufungsurteil oder – falls kein Berufungsurteil ergeht – in einem
separaten Entscheid des Appellationsgerichtspräsidenten zu befinden (Art. 421
Abs. 1 StPO).
6.2
Dem
amtlichen Verteidiger, B____, ist ein Honorar gemäss seiner Aufstellung aus der
Gerichtskasse auszurichten. Für die genaue Höhe wird auf das Dispositiv
verwiesen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO wird dem Berufungsurteil oder – falls kein Berufungsurteil ergeht
–einem separaten Entscheid des Appellationsgerichtspräsidenten vorbehalten
(Art. 421 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der Kostenauflage
wird dem Berufungsurteil oder – falls kein Berufungsurteil ergeht – einem
separaten Entscheid des Appellationsgerichtspräsidenten vorbehalten (Art. 421
Abs. 1 StPO).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 616.65 und ein Auslagenersatz von CHF 22.85,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 49.25, insgesamt also CHF 688.75, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung
gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Berufungsurteil oder – falls kein
Berufungsurteil ergeht – einem separaten Entscheid des Appellationsgerichtspräsidenten
vorbehalten (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).