Lexipedia

Entscheid

BES.2023.39

Verlängerung der Sicherheitshaft

31. März 2023Deutsch14 min

versuchten Gefährdung des Lebens (Rücktritt vom Versuch), der einfachen Körperverletzung,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.39

ENTSCHEID

vom 31.

März 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss

des Strafdreiergerichts

vom 22. Februar 2023

betreffend Verlängerung der

Sicherheitshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 22. Februar 2023 wurde A____ (Beschwerdeführer) der

versuchten Gefährdung des Lebens (Rücktritt vom Versuch), der einfachen Körperverletzung,

der mehrfachen Sachbeschädigung, der versuchten Erpressung, des mehrfachen,

teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen, teilweise versuchten

Drohung, der Beschimpfung, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts

(Sachbeschädigung und Diebstahl), der Verletzung des Schriftgeheimnisses, des

mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der Widerhandlung gegen das

Übertretungsstrafgesetz (ungebührliches Verhalten) sowie der Übertretung nach Art.

19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 20 Monaten

Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der erstandenen Haft), zu einer Geldstrafe

von sechs Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 2’800.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 28 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Der

Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine

stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet. Darüber hinaus wurde die

vorbestehende Sicherheitshaft mit Beschluss desselben Datums für die vorläufige

Dauer von zwölf Wochen, bis zum 17. Mai 2023, verlängert.

Hiergegen

richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 6. März 2023, mit

der beantragt wird, den Beschluss des Strafdreiergerichts vom 22. Februar 2023

kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und A____ unverzüglich aus der Haft

zu entlassen. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) anstelle der Sicherheitshaft anzuordnen,

insbesondere ein Kontakt- und Rayonverbot betreffend C____ und die Auflage,

sich regelmässig beim kantonalen Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei

Basel-Stadt zu melden. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der

Strafgerichtspräsident haben sich mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde

vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 27. März 2023 repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht

eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die inhaftierte

Person kann Entscheide betreffend Verlängerung von Sicherheitshaft innert zehn

Tagen nach Eröffnung des entsprechenden Beschlusses mit Beschwerde anfechten

(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition urteilt. Auf

die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Die Verlängerung

von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende bzw. ausgesprochene Freiheitsstrafe

(Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Praxisgemäss ist

nach einer erstinstanzlichen Verurteilung von einem dringenden Tatverdacht

auszugehen (BGer 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2, 1B_392/2013 vom 22.

November 2013 E. 5; AGE HB.2019.70 vom 16. Dezember 2019 E. 3). Die Kritik der

Verteidigung am Versuchsbeginn hinsichtlich des Tatbestands der Gefährdung des

Lebens ist in einem allfälligen Berufungsverfahren vorzubringen bzw. läuft

aktuell ins Leere. Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich.

4.

4.1

Das

Strafgericht hat den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr hinsichtlich

fremdschädigender Gewaltdelikte angenommen. Sinn und Zweck der Anordnung von

Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von

Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die

beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern,

anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Wiederholungsgefahr liegt vor,

wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere

Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem

sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c

StPO). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende

Elemente konstitutiv: Es muss das Vortaterfordernis erfüllt sein (vgl. E. 4.2

hiernach) und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen (vgl. E. 4.3

hiernach). Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein

(vgl. E. 4.4 hiernach). Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu

befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. E.

4.5

hiernach).

4.2

4.2.1

Bei

den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um

Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter

gehandelt haben, wie sie im hängigen Verfahren massgeblich sind. Voraussetzung

dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit

anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wobei sich

diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen

Strafverfahren ergeben müssen. Es kann auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit

einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen. Bei akut drohenden Schwerverbrechen

kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes sogar ausnahmsweise auf das

Vortatenerfordernis verzichtet werden (BGE 137 IV 13 E. 3-4; vgl. dazu Forster, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 221 StPO N 15; Frei/Zuberbühler

Elsässer, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur

StPO, 3. Auflage, Zürich 2030, Art. 221 N 32 ff.; BGE 143 IV 9 E.

2.3.1, 137 IV 84 E. 3.2; BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2,

1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3).

4.2.2

Der

Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

5.

April 2018 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie versuchter

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt. Im aktuellen

Verfahren wurde er unter anderem der versuchten Gefährdung des Lebens

(Rücktritt vom Versuch) und der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt. Das

Vortaterfordernis ist damit erfüllt, wobei – wie nachfolgend zu zeigen sein

wird (vgl. dazu E. 4.5) – auch schwere Gewaltverbrechen drohen und

insofern sogar auf das Vortaterfordernis verzichtet werden kann.

4.3

4.3.1

Leichte

Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht erfasst.

Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss

Gesetz (BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Voraussetzung für die

Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren droht (vgl. hierzu Forster,

a.a.O., Art. 221 StPO N 12). Als drohende schwere Delikte nennt das

Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen

sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli

2016.

E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15 FN

62).

4.3.2

Beim

zur Diskussion stehenden Tatbestand der Gefährdung des Lebens handelt es sich

um ein Verbrechen, welches vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr erfasst wird.

Auch dass es sich bei der einfachen Körperverletzung entsprechend der zitierten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung abstrakt um ein schweres Vergehen handelt,

ist evident. In Bezug auf die konkrete Schwere der zur Diskussion stehenden

Delikte ist Folgendes festzuhalten: Gemäss ergänzender Anklageschrift vom

3.

November 2022 (der Beschwerdeführer wurde gestützt darauf mitunter

wegen versuchter Gefährdung des Lebens [Rücktritt vom Versuch] und einfacher

Körperverletzung verurteilt), habe der Beschwerdeführer am 18. August 2022

einen Streit mit C____ begonnen. Er habe Letzterer zirka ein halbes Dutzend

Faustschläge gegen das Gesicht und den Hinterkopf verpasst, ein Mobiltelefon

gegen sie geworfen und sie mit einem Staubsaugerrohr geschlagen. In der Folge

habe er ein Ladekabel zur Hand genommen, dieses um den Hals von C____ gelegt,

einen Knoten gemacht und versucht, das Kabel mit aller Kraft zusammenzuziehen. C____

sei es indessen gelungen, in die Schlinge des Ladekabels hineinzugreifen und

dagegen zu drücken, sodass sie die Schlinge schliesslich von ihrem Hals

wegdrücken konnte. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 9.

September 2022 zog sich C____ anlässlich dieses Vorfalls eine

Weichgewebsschwellung innerhalb der behaarten Kopfhaut (bis 2.5 Zentimeter durchmessend),

Hautein- und -unterblutungen in der Nasenregion und am linken Auge sowie eine Schleimhauteinblutung

(1.5 x 0.3 Zentimeter) in der Mundvorhofschleimhaut der Oberlippe zu. Dass die

(versuchte) Gefährdung des Lebens mittels Strangulation mit dem Ladekabel als

schwerwiegend zu beurteilen ist, steht ausser Frage. Die skizzierten Verletzungen,

die zu einer Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung geführt haben, sind im

Gesamtkontext der mehrfachen Schläge nicht mehr als an der Schwelle zur

Tätlichkeit zu qualifizieren und damit auch in ihrem konkreten Gehalt als schwer

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu qualifizieren.

4.4

4.4.1

Die

erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder

schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen

(BGer 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7). Delikte gegen das Vermögen sind

zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber in der Regel

nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten, ausser es handelt sich um

besonders schwere Vermögensdelikte (BGer 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E.

2.7, 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.8). Im Vordergrund stehen deshalb

Delikte gegen die körperliche und die sexuelle Integrität (BGE 143 IV 9 E.

2.7).

4.4.2

Bei

den in vorstehender Erwägung thematisierten Straftaten handelt es sich um

Delikte gegen die körperliche Integrität, weshalb mit Blick auf die vorstehend

zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung auch das Erfordernis der erheblichen

Gefährdung als erfüllt betrachtet werden kann.

4.5

4.5.1

Nach

dem Gesetz muss schliesslich ernsthaft zu befürchten sein, dass der

Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen

begehen würde (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt

ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche

Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die

Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei

dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende

Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu

berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine

ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff.; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 38; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15).

4.5.2

Der

Gutachter, D____, diagnostizierte in seinem forensisch-psychiatrischen

Gutachten vom 13. Februar 2023 beim Beschwerdeführer eine gemischte

schizoaffektive Störung (F25.2) (DD chronische paranoide Schizophrenie), eine

Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom (F11.22), eine Störung durch

Kokain, Abhängigkeitssyndrom (F14.21), eine Störung durch Stimulanzien

(Methylphenidat), Abhängigkeitssyndrom (F15.22) sowie anamnestisch eine Neigung

zum schädlichen Gebrauch anderer psychotroper Substanzen (Cannabis,

Benzodiazepine u.a.; F19.1). Anhand verschiedener Prognoseinstrumente schätzt

er das Risiko erneuter (störungsbedingter) fremdschädigender

Fehlverhaltensweisen von der Art und Schwere der ihm aktuell vorgeworfenen

Delikte (unter anderem Gefährdung des Lebens und Körperverletzung) und

spontaner impulsiver Gewalthandlungen als hoch ein (insbesondere bei fehlender,

unzureichender oder ineffizienter psychiatrischer Behandlung). Abhängig von der

jeweils bei ihm vorherrschenden psychopathologischen Symptomatik und von der

Dynamik in seinen zwischenmenschlichen Beziehungen wie auch von den konkreten

Tatumständen, könnten dabei auch noch gravierendere Gewaltstraftaten (unter

anderem mit schweren Opferschäden) nicht ausgeschlossen werden. Gestützt darauf

muss dem Beschwerdeführer eine sehr ungünstige Rückfallprognose gestellt werden,

was unmittelbar mit den in HB.2022.38 vom 14. September 2022 zitierten Bedenken

von E____ und F____ (der Beschwerdeführer sei unberechenbar und es bestehe die

Gefahr eines «Femizids» zum Nachteil von C____) korrespondiert.

4.6

Nach

dem Gesagten ist mit dem Strafgericht von Fortsetzungs- bzw.

Wiederholungsgefahr auszugehen.

5.

5.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Sicherheitshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Die Sicherheitshaft darf ausserdem nur solange erstreckt

werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe

rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

5.2

Der

mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer befindet sich seit dem 28. August 2022 in

Haft. Mit dem Urteil des Strafdreiergerichts wurde er zu einer Freiheitsstrafe

von 20 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug derselben aufgeschoben und eine

stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet wurde. Letztere ist nicht

befristet worden, sodass der mit der stationären Behandlung verbundene

Freiheitsentzug – sollte der Beschwerdeführer zuvor nicht im Sinne von Art. 62 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bedingt entlassen werden – vorerst fünf

Jahre beträgt (Art. 59 Abs. 4 StGB), wobei auch ein Gesuch um vorzeitigen

Massnahmenvollzug (Art. 236 StPO) gestellt werden könnte. Zudem hat der bisher

in prekären Verhältnissen lebende Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits

verschiedentlich manifestiert (und wurde dafür auch vom Strafgericht

verurteilt), dass er sich weder an Haus-, Rayon- oder Kontaktverbote hält und

ihn auch an Ort und Stelle ausgesprochene polizeiliche Wegweisungen und

kurzfristige Inhaftierungen nicht von einer Rückkehr an bestimmte Orte (wo sich

C____ aufhält) abhalten können. Vor diesem Hintergrund fallen die beantragten

Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot) zum vornherein ausser Betracht. Die

Leistung einer Kaution ist nur schon aufgrund der angenommenen Fortsetzungs-

bzw. Wiederholungsgefahr ausgeschlossen, wobei auch nicht ersichtlich ist, aus

welchen Mitteln der Beschwerdeführer eine solche leisten sollte. Darüber hinaus

ist nicht erkennbar, inwiefern eine wöchentliche Meldepflicht (auch beim

kantonalen Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei Basel-Stadt) den

Beschwerdeführer – ohne nunmehr nachhaltige psychiatrische und

psychotherapeutische Behandlung – an der Begehung weiterer Delikte hindern

könnte. Wenn der Beschwerdeführer nun behauptet, dass seine Liebe zu C____

erloschen sei, ist darauf hinzuweisen, dass er vor gut einem halben Jahr noch

zu Protokoll gegeben hat, C____ habe eine multiple Persönlichkeitsstörung, «was

mich nicht davon abhält, sie abgöttisch zu verehren und zu lieben». Kommt dazu,

dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft mit anderen Frauen Beziehungen

eingehen könnte, welche bei weiterhin fehlender psychiatrischer und

psychotherapeutischer Behandlung gemäss Gutachten von D____ der sehr ernsten

Gefahr von Gewaltdelikten ausgesetzt wären.

6.

6.1

Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen

ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit

dem Berufungsurteil oder – falls kein Berufungsurteil ergeht – in einem

separaten Entscheid des Appellationsgerichtspräsidenten zu befinden (Art. 421

Abs. 1 StPO).

6.2

Dem

amtlichen Verteidiger, B____, ist ein Honorar gemäss seiner Aufstellung aus der

Gerichtskasse auszurichten. Für die genaue Höhe wird auf das Dispositiv

verwiesen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135

Abs. 4 StPO wird dem Berufungsurteil oder – falls kein Berufungsurteil ergeht

–einem separaten Entscheid des Appellationsgerichtspräsidenten vorbehalten

(Art. 421 Abs. 1 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der Kostenauflage

wird dem Berufungsurteil oder – falls kein Berufungsurteil ergeht – einem

separaten Entscheid des Appellationsgerichtspräsidenten vorbehalten (Art. 421

Abs. 1 StPO).

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 616.65 und ein Auslagenersatz von CHF 22.85,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 49.25, insgesamt also CHF 688.75, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung

gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Berufungsurteil oder – falls kein

Berufungsurteil ergeht – einem separaten Entscheid des Appellationsgerichtspräsidenten

vorbehalten (Art. 421 Abs. 1 StPO).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).