BES.2023.4
Aktenaussonderung
27. November 2023Deutsch14 min
16. Dezember 2022 teilte der verfahrensleitende Staatsanwalt der Rechtsvertreterin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.4
ENTSCHEID
vom 27. November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 28. Dezember 2022
betreffend Aktenaussonderung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 21. Juli 2022
erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), bei der Staatsanwaltschaft
des Kantons Basel-Stadt Strafanzeigen gegen [...] und B____, mit denen er den
Genannten die Begehung von Vermögensdelikten (insbesondere Veruntreuung und
Betrug) vorwarf. Der Beschwerdeführer erklärte, sich als Straf- und Zivilkläger
an den Verfahren zu beteiligen und stellte hinsichtlich allenfalls zusätzlich
in Betracht kommender Delikte Strafantrag.
In beiden
Strafanzeigen wurde ausgeführt, dass [...], Advokatin, mit der Wahrung der
Interessen des Beschwerdeführers betraut war. Mit Schreiben vom
14. Dezember 2022 erkundigte sich die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft nach dem aktuellen
Verfahrensstand, ersuchte, über die nächsten Verfahrenshandlungen informiert zu
werden und bat um Zustellung der aktuellen Verfahrensakten. Mit Verfügung vom
16. Dezember 2022 teilte der verfahrensleitende Staatsanwalt der Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer als Auskunftsperson im
polizeilichen Ermittlungsverfahren am 28. September 2022 und
3. Oktober 2022 befragt worden sei und verfügte, dass die
Akteneinsicht derzeit noch nicht bewilligt werde, da die beschuldigten Personen
noch nicht einvernommen worden seien. Mit Schreiben vom
28. Dezember 2022 beantragte der Beschwerdeführer, dass die
Protokolle seiner Einvernahmen und sämtliche dadurch gewonnenen Beweise in den
fraglichen Strafverfahren aus den Akten zu entfernen und zu vernichten seien.
Am 29. Dezember 2022 verfügte der verfahrensleitende Staatsanwalt, dass
die Einvernahmeprotokolle vom 28. September 2022 und
3. Oktober 2022 nicht vernichtet werden und in den Akten bleiben.
Gegen die
Verfügung vom 29. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 12. Januar 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht
Basel-Stadt. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Entfernung der Einvernahmeprotokolle vom 28. September 2022 und
3. Oktober 2022 aus den Akten sowie deren Vernichtung. Die
Staatsanwaltschaft liess sich am 16. Februar 2023 mit dem Antrag auf kosten-
und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen. In seiner Replik
vom 17. März 2023 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde
vom 12. Januar 2023 gestellten Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
mittels staatsanwaltlicher Verfügung erfolgte Ablehnung eines
Aktenentfernungsgesuchs ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit
Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]; BGE 143 IV 475 E. 2.4 ff. mit Hinweisen).
1.2
Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer verfügt als Adressat des
Entscheids über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der staatsanwaltlichen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Seine Beschwerde wurde frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO
erhoben, sodass darauf einzutreten ist.
2.
2.1
2.1.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe das
Untersuchungsverfahren materiell eröffnet und die Kriminalpolizei damit
beauftragt, den Beschwerdeführer als Auskunftsperson einzuvernehmen. Anlässlich
der beiden delegierten Einvernahmen vom 28. September 2022 und
3.
Oktober 2022 sei es dem Beschwerdeführer verwehrt worden, sich
durch seine Rechtsvertreterin begleiten zu lassen, obwohl er dieses Recht
selbst vor Beginn der Einvernahmen nochmals explizit geltend gemacht habe.
Hierdurch seien die Parteirechte des Beschwerdeführers und sein Recht auf ein
faires Verfahren verletzt worden. Aufgrund der Täuschung des Beschwerdeführers
sei ausserdem gegen das Verwertungsverbot rechtswidrig erlangter Beweise
verstossen worden. Die Einvernahmeprotokolle vom 28. September 2022
und 3. Oktober 2022 seien absolut unverwertbar, weshalb sie
auszusondern seien.
2.1.2
Dem
hält die Staatsanwaltschaft entgegen, dass die umfassenden Teilnahmerechte
gemäss Art. 147 StPO ausdrücklich für das Verfahrensstadium der staatsanwaltlichen
Untersuchung gelten würden. In der polizeilichen Ermittlung habe lediglich die
beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung bei Einvernahmen anwesend
sein und Fragen stellen könne (Art. 159 StPO). Dass die vorherige
Kontaktaufnahme und Information über die anstehenden Befragungen an die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall unterlassen worden sei, entspreche
nicht der gängigen Praxis der Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft und sei
natürlich bedauerlich, ändere jedoch nichts am Umstand, dass angesichts des
Verfahrensstadiums die Befragungen des Beschwerdeführers vom
28.
September 2022 und 3. Oktober 2022 als Auskunftsperson
ohne Teilnahme seiner Rechtsvertreterin angezeigt und korrekt gewesen seien.
2.2
Die
Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln ist grundsätzlich dem Sachrichter
(Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) bzw. der den
Endentscheid fällenden Behörde zu unterbreiten. Dabei wird vom Sachrichter
erwartet, dass er in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen
zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu
stützen (BGE 143 IV 475 E. 2.7, 141 IV 284
E. 2.2, 141 IV 289 E. 1.2, 139 IV 128
E. 1.6 f.). Der Betroffene kann den Endentscheid nötigenfalls auch
noch mit Berufung anfechten (Art. 398 StPO) und die Angelegenheit
schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen. Nur ausnahmsweise ist im
Vorverfahren über die Verwertbarkeit von Beweismitteln zu entscheiden, wenn das
Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung
rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. namentlich Art. 248, Art. 271
Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO).
Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des
Einzelfalles die Unverwertbarkeit bereits ohne Weiteres feststeht. Derartige
Umstände können allerdings nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein
besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen
Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (BGE 143 IV 387
E. 4.4, 142 IV 207 E. 9.8, 141 IV 284
E. 2.3, 141 IV 289 E. 1.3). Auch nach der Lehre gilt bei
der Beurteilung der Verwertbarkeit von Beweisen, dass die Würdigung der im
Strafverfahren erhobenen Beweise und damit auch die Beurteilung ihrer
Verwertbarkeit dem Sachrichter obliegt, womit es – jedenfalls solange kein
krasser Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbots vorliegt – nicht Sache
der Beschwerdeinstanz ist, dem Sachgericht vorzugreifen und auf Beschwerde
gemäss Art. 393 ff. StPO hin einzelne Beweise von der gerichtlichen Würdigung
auszuschliessen. Das Beschwerdegericht entscheidet über die Verwertbarkeit von
Dispositiv
Beweisen demnach unter Zugrundelegung einer reduzierten Prüfungsdichte (Guidon, Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 393 StPO N 19 mit Hinweisen; Oberholzer,
Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020,
Rz. 1116; Keller, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 393 N 40). Dies scheint auch der
Beschwerdeführer so zu sehen, wenn er von einer «eingeschränkten Überprüfung im
Beschwerdeverfahren» spricht (Beschwerde vom 12. Januar 2023,
Rz. 3).
2.3
2.3.1 Die
Strafprozessordnung sieht nicht vor, dass Einvernahmeprotokolle, die unter
Missachtung von Teilnahmerechten zustande gekommen sind, sofort vernichtet
werden. Im Lichte der genannten Rechtsprechung (siehe oben E. 2.2) ist
deshalb lediglich zu prüfen, ob deren Unverwertbarkeit aufgrund des Gesetzes
oder der Umstände des Einzelfalles ohne Weiteres feststeht.
2.3.2 Gemäss
Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn
sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder
aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a),
sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1
durch die Polizei informiert worden ist (lit. c). Für die Festlegung des
Zeitpunkts der Untersuchungseröffnung im Sinne von Art. 309 StPO ist nicht die
formelle Eröffnung der Strafuntersuchung entscheidend, sondern wann eine solche
hätte eröffnet werden müssen (BGer 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.2,
6B_567/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 2.3.2; Vogelsang,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023,
Art. 309 N 6 mit Hinweisen).
Besteht ein
hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO, ist
umgehend eine Untersuchung zu eröffnen (Bosshard/Landshut,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 309 N 10a). Liegt eine durch die Rechtsvertretung
verfasste Strafanzeige mit detaillierten Anschuldigungen vor, die nicht als
völlig unglaubwürdig oder ohne jeden Zweifel unbegründet erscheinen, kann das
Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts bejaht werden (BGE 106 IV 413
E. 4a; Vogelsang, a.a.O, Art.
309 N 27). Obwohl die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum
verfügt, darf sie nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen (so bei
offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht
unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden
Prozessvoraussetzungen) auf eine Eröffnung verzichten (BGer 6B_810/2020 vom 14.
September 2020 E. 2.1). Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen indes nicht;
der Verdacht soll vielmehr eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der
sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist
(BGer 6B:553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1, 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021,
6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013; zum Ganzen siehe Vogelsang, a.a.O, Art. 309 N 26 f.).
2.3.3 Die
Entgegennahme einer Strafanzeige und die Anlegung eines Aktenzeichens führt für
sich genommen noch nicht dazu, dass eine Untersuchung materiell als eröffnet zu
gelten hat. Im vorliegenden Fall äussern sich die von der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers eingereichten Strafanzeigen jedoch ausführlich zum
Sachverhalt und enthalten zahlreiche Beweise. Sie vermögen einen hinreichenden
Tatverdacht in Bezug auf die beanzeigten Delikte zu begründen, ohne dass dazu
noch zusätzliche polizeiliche Ermittlungen notwendig wären. Die Einvernahmen
des Beschwerdeführers fanden somit nicht im Rahmen des polizeilichen
Ermittlungsverfahrens, sondern des staatsanwaltlichen Untersuchungsverfahrens
statt.
2.3.4 Hinzu
kommt, dass sich gemäss Rechtsprechung des Appellationsgerichts eine
beschuldigtenähnliche Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. d – f StPO selbst
bei einer Befragung im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens von ihrem
Rechtsbeistand begleiten lassen darf (AGE BES.2015.146 vom 5. Juli 2016 E. 3,
BES.2013.11 vom 25. Juni 2013 E. 3). Beschuldigtenähnliche Auskunftsperson im
Sinne von Art. 178 lit. d StPO ist unter anderem, wer sich in der geplanten
Einvernahme der Gefahr aussetzt, dass aufgrund ihrer Aussagen ein Verfahren
gegen sie eingeleitet werden könnte (AGE BES 2015.146 vom 5. Juli 2016 E. 2.2).
Gemäss eigenen
Angaben plante der Beschwerdeführer, in erhebliche Mengen Marihuana mit
angeblich legalem THC-Gehalt zu investieren (Vorakten der Staatsanwaltschaft
2/2, Strafanzeige gegen B____, Rz. 20). In diesem Zusammenhang ist zumindest
nicht auszuschliessen, dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen des
Verdachts von Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen den
Beschwerdeführer einleitet.
Weiter bezog der
Beschwerdeführer zur Finanzierung einer angeblichen Investition in
Kryptowährungen vom Konto der [...] Beträge von CHF 14'999.– und CHF 25'000.–
(Vorakten der Staatsanwaltschaft 2/2, Beilage 6 und 9 zur Strafanzeige gegen B____).
Zugleich ergibt sich aus den Strafanzeigen, dass sich das Unternehmen, dessen
einziger Gesellschafter der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt war, wirtschaftlich
nicht in einer vorteilhaften Lage befand (Vorakten der Staatsanwaltschaft 2/2,
Strafanzeige gegen B____, Rz. 9 ff.). Aufgrund dieser Anhaltspunkte besteht für
den Beschwerdeführer das Risiko, dass die Staatsanwaltschaft gegen ihn eine
Untersuchung wegen des Verdachts der Begehung von Vermögensdelikten einleitet.
2.3.5 Im
Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
berechtigt gewesen wäre, sich von seiner Rechtsvertreterin zu den Einvernahmen vom
28. September 2022 und 3. Oktober 2022 begleiten zu lassen.
Einerseits, weil die Einvernahmen nicht im Rahmen des polizeilichen
Ermittlungsverfahrens stattfanden, da die Untersuchungen bereits materiell
eröffnet worden waren (siehe oben E. 2.3.3). Andererseits, weil es sich
beim Beschwerdeführer um eine beschuldigtenähnliche Auskunftsperson im Sinne
von Art. 178 lit. d StPO handelt (siehe oben E. 2.3.4). Das Vorgehen der
Staatsanwaltschaft, die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nicht über die
geplanten Einvernahmen zu informieren, entsprach somit nicht nur nicht der
gängigen Praxis, sondern war unzulässig.
2.4
2.4.1 Nachdem
feststeht, dass der Beschwerdeführer berechtigt gewesen wäre, sich von seiner Rechtsvertreterin
an die Einvernahmen vom 28. September 2022 und
3. Oktober 2022 begleiten zu lassen, ist die davon zu unterscheidende
Frage zu klären, ob die Einvernahmeprotokolle unverwertbar und damit auszusondern
sind.
2.4.2 Als
verbotene Beweiserhebungsmethoden werden «Täuschungen» in Art. 140 Abs. 1 StPO
explizit genannt. Art. 140 Abs. 1 StPO schützt als Bestimmung betreffend
verbotene Beweiserhebungsmethoden die Willensfreiheit der von
Strafverfolgungsmassnahmen betroffenen Personen (vgl. AGE SB.2020.53 vom 10. August
2022 E. 1.4.3.5). Traditionell hat das Verbot bestimmter
Beweiserhebungsmethoden vor allem Beschuldigtenvernehmungen im Auge, gilt
jedoch auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen und Zeugeneinvernahmen (Gless, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 140 N 22 f.; Hasler, Rollenwechsel im Strafverfahren,
Zürich 2019, S. 146). Art. 140 Abs. 1 StPO ist als Verbot aller Massnahmen zu
verstehen, die geeignet sind, eine freie Entscheidung über eine Kooperation mit
den Strafbehörden einzuschränken (Gless,
a.a.O., Art. 140 N 10). Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das bei einem
anderen durch beliebige Mittel der Kommunikation eine von der Wirklichkeit
abweichende Vorstellung bewirkt. Die Täuschung kann sowohl durch eine ausdrückliche
Erklärung als auch durch eine konkludente erfolgen (Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3.
Auflage 2020, Art. 140 N 10). Umstritten ist, ob in Abstellung auf den Wortsinn
des Worts «Täuschung» nur das intendierte Hervorrufen einer Fehlvorstellung
erfasst werden soll, oder ob eine fahrlässig falsche Erklärung einer Behörde
genügen soll (vgl. Gless, a.a.O.,
Art. 140 N 48; Wohlers, a.a.O.,
Art. 140 N10).
2.4.3 Im
vorliegenden Fall liegt es nicht auf der Hand, inwiefern das Verhalten der
Staatsanwaltschaft dazu geführt haben soll, eine freie Entscheidung des
Beschwerdeführers über die Kooperation mit den Strafbehörden einzuschränken. So
hat der Beschwerdeführer in diesem Verfahren die Rolle des Privatklägers inne. Als
solcher verfügt er über ein eigenes Interesse daran, mit den Strafbehörden zu kooperieren,
um so seinen Ansprüchen zum Durchbruch zu verhelfen. Eine Einschränkung seiner
freien Entscheidungsfreiheit könnte allenfalls darin gesehen werden, dass aufgrund
der Abwesenheit seiner Rechtsvertreterin bei den Einvernahmen, diese während-dessen
keinen Unterbruch der Befragung fordern konnte, um ihm Ratschläge zu erteilen.
Wie oben erwähnt, dienen die Vorschriften zur Unverwertbarkeit in erster Linie
der beschuldigten Person, weshalb eine allfällige Beeinflussung der freien
Entscheidungsfreiheit des Beschwerdeführers als geringfügig zu beurteilen wäre.
Doch selbst wenn man eine Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit des
Beschwerdeführers annehmen würde, könnte man der Staatsanwaltschaft im
vorliegenden Fall nicht vorwerfen, dass sie dies vorsätzlich getan hätte. Unter
diesen Umständen kann nicht von einer Täuschung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO
ausgegangen werden.
Abgesehen davon
wird in der Lehre zum Teil die Meinung vertreten, dass eine beschuldigtenähnliche
Auskunftsperson sich zwar durch ihre Rechtsvertretung zu einer Einvernahme
begleiten lassen könne; die Einhaltung dieses Anspruchs mit Blick auf die
Verwertung jedoch nicht Gültigkeitserfordernis sei (Donatsch, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 180 N 17).
2.4.4 Es
liegt somit nicht derart klar eine Unverwertbarkeit vor, dass davon gesprochen
werden könnte, dass diese «ohne Weiteres» feststehen würde. Die abschliessende
Prüfung der Bedeutung und Verwertbarkeit der Beweismittel (im Rahmen der
gesamten Beweisergebnisse) ist daher praxisgemäss dem erkennenden Sachgericht
zu überlassen (vgl. BGE 143 IV 387 E. 4.6, 143 IV 270 E. 7, 142 IV 207 E. 9.8,
141 IV 284 E. 2.1 ff., 141 IV 289 E. 1).
3.
Die Beschwerde
ist nach dem Dargelegten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von
CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive
Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden
(Art. 421 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der
Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die
Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Martin
Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).