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Entscheid

BES.2023.4

Aktenaussonderung

27. November 2023Deutsch14 min

16. Dezember 2022 teilte der verfahrensleitende Staatsanwalt der Rechtsvertreterin

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.4

ENTSCHEID

vom 27. November 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 28. Dezember 2022

betreffend Aktenaussonderung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 21. Juli 2022

erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), bei der Staatsanwaltschaft

des Kantons Basel-Stadt Strafanzeigen gegen [...] und B____, mit denen er den

Genannten die Begehung von Vermögensdelikten (insbesondere Veruntreuung und

Betrug) vorwarf. Der Beschwerdeführer erklärte, sich als Straf- und Zivilkläger

an den Verfahren zu beteiligen und stellte hinsichtlich allenfalls zusätzlich

in Betracht kommender Delikte Strafantrag.

In beiden

Strafanzeigen wurde ausgeführt, dass [...], Advokatin, mit der Wahrung der

Interessen des Beschwerdeführers betraut war. Mit Schreiben vom

14. Dezember 2022 erkundigte sich die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft nach dem aktuellen

Verfahrensstand, ersuchte, über die nächsten Verfahrenshandlungen informiert zu

werden und bat um Zustellung der aktuellen Verfahrensakten. Mit Verfügung vom

16. Dezember 2022 teilte der verfahrensleitende Staatsanwalt der Rechtsvertreterin

des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer als Auskunftsperson im

polizeilichen Ermittlungsverfahren am 28. September 2022 und

3. Oktober 2022 befragt worden sei und verfügte, dass die

Akteneinsicht derzeit noch nicht bewilligt werde, da die beschuldigten Personen

noch nicht einvernommen worden seien. Mit Schreiben vom

28. Dezember 2022 beantragte der Beschwerdeführer, dass die

Protokolle seiner Einvernahmen und sämtliche dadurch gewonnenen Beweise in den

fraglichen Strafverfahren aus den Akten zu entfernen und zu vernichten seien.

Am 29. Dezember 2022 verfügte der verfahrensleitende Staatsanwalt, dass

die Einvernahmeprotokolle vom 28. September 2022 und

3. Oktober 2022 nicht vernichtet werden und in den Akten bleiben.

Gegen die

Verfügung vom 29. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer mit

Eingabe vom 12. Januar 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht

Basel-Stadt. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die

Entfernung der Einvernahmeprotokolle vom 28. September 2022 und

3. Oktober 2022 aus den Akten sowie deren Vernichtung. Die

Staatsanwaltschaft liess sich am 16. Februar 2023 mit dem Antrag auf kosten-

und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen. In seiner Replik

vom 17. März 2023 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde

vom 12. Januar 2023 gestellten Anträgen fest.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

mittels staatsanwaltlicher Verfügung erfolgte Ablehnung eines

Aktenentfernungsgesuchs ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit

Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]; BGE 143 IV 475 E. 2.4 ff. mit Hinweisen).

1.2

Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer verfügt als Adressat des

Entscheids über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung der staatsanwaltlichen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Seine Beschwerde wurde frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO

erhoben, sodass darauf einzutreten ist.

2.

2.1

2.1.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe das

Untersuchungsverfahren materiell eröffnet und die Kriminalpolizei damit

beauftragt, den Beschwerdeführer als Auskunftsperson einzuvernehmen. Anlässlich

der beiden delegierten Einvernahmen vom 28. September 2022 und

3.

Oktober 2022 sei es dem Beschwerdeführer verwehrt worden, sich

durch seine Rechtsvertreterin begleiten zu lassen, obwohl er dieses Recht

selbst vor Beginn der Einvernahmen nochmals explizit geltend gemacht habe.

Hierdurch seien die Parteirechte des Beschwerdeführers und sein Recht auf ein

faires Verfahren verletzt worden. Aufgrund der Täuschung des Beschwerdeführers

sei ausserdem gegen das Verwertungsverbot rechtswidrig erlangter Beweise

verstossen worden. Die Einvernahmeprotokolle vom 28. September 2022

und 3. Oktober 2022 seien absolut unverwertbar, weshalb sie

auszusondern seien.

2.1.2

Dem

hält die Staatsanwaltschaft entgegen, dass die umfassenden Teilnahmerechte

gemäss Art. 147 StPO ausdrücklich für das Verfahrensstadium der staatsanwaltlichen

Untersuchung gelten würden. In der polizeilichen Ermittlung habe lediglich die

beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung bei Einvernahmen anwesend

sein und Fragen stellen könne (Art. 159 StPO). Dass die vorherige

Kontaktaufnahme und Information über die anstehenden Befragungen an die Rechtsvertreterin

des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall unterlassen worden sei, entspreche

nicht der gängigen Praxis der Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft und sei

natürlich bedauerlich, ändere jedoch nichts am Umstand, dass angesichts des

Verfahrensstadiums die Befragungen des Beschwerdeführers vom

28.

September 2022 und 3. Oktober 2022 als Auskunftsperson

ohne Teilnahme seiner Rechtsvertreterin angezeigt und korrekt gewesen seien.

2.2

Die

Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln ist grundsätzlich dem Sachrichter

(Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) bzw. der den

Endentscheid fällenden Behörde zu unterbreiten. Dabei wird vom Sachrichter

erwartet, dass er in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen

zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu

stützen (BGE 143 IV 475 E. 2.7, 141 IV 284

E. 2.2, 141 IV 289 E. 1.2, 139 IV 128

E. 1.6 f.). Der Betroffene kann den Endentscheid nötigenfalls auch

noch mit Berufung anfechten (Art. 398 StPO) und die Angelegenheit

schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen. Nur ausnahmsweise ist im

Vorverfahren über die Verwertbarkeit von Beweismitteln zu entscheiden, wenn das

Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung

rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. namentlich Art. 248, Art. 271

Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO).

Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des

Einzelfalles die Unverwertbarkeit bereits ohne Weiteres feststeht. Derartige

Umstände können allerdings nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein

besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen

Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (BGE 143 IV 387

E. 4.4, 142 IV 207 E. 9.8, 141 IV 284

E. 2.3, 141 IV 289 E. 1.3). Auch nach der Lehre gilt bei

der Beurteilung der Verwertbarkeit von Beweisen, dass die Würdigung der im

Strafverfahren erhobenen Beweise und damit auch die Beurteilung ihrer

Verwertbarkeit dem Sachrichter obliegt, womit es – jedenfalls solange kein

krasser Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbots vorliegt – nicht Sache

der Beschwerdeinstanz ist, dem Sachgericht vorzugreifen und auf Beschwerde

gemäss Art. 393 ff. StPO hin einzelne Beweise von der gerichtlichen Würdigung

auszuschliessen. Das Beschwerdegericht entscheidet über die Verwertbarkeit von

Dispositiv

Beweisen demnach unter Zugrundelegung einer reduzierten Prüfungsdichte (Guidon, Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 393 StPO N 19 mit Hinweisen; Oberholzer,

Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020,

Rz. 1116; Keller, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 393 N 40). Dies scheint auch der

Beschwerdeführer so zu sehen, wenn er von einer «eingeschränkten Überprüfung im

Beschwerdeverfahren» spricht (Beschwerde vom 12. Januar 2023,

Rz. 3).

2.3

2.3.1 Die

Strafprozessordnung sieht nicht vor, dass Einvernahmeprotokolle, die unter

Missachtung von Teilnahmerechten zustande gekommen sind, sofort vernichtet

werden. Im Lichte der genannten Rechtsprechung (siehe oben E. 2.2) ist

deshalb lediglich zu prüfen, ob deren Unverwertbarkeit aufgrund des Gesetzes

oder der Umstände des Einzelfalles ohne Weiteres feststeht.

2.3.2 Gemäss

Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn

sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder

aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a),

sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1

durch die Polizei informiert worden ist (lit. c). Für die Festlegung des

Zeitpunkts der Untersuchungseröffnung im Sinne von Art. 309 StPO ist nicht die

formelle Eröffnung der Strafuntersuchung entscheidend, sondern wann eine solche

hätte eröffnet werden müssen (BGer 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.2,

6B_567/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 2.3.2; Vogelsang,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023,

Art. 309 N 6 mit Hinweisen).

Besteht ein

hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO, ist

umgehend eine Untersuchung zu eröffnen (Bosshard/Landshut,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 309 N 10a). Liegt eine durch die Rechtsvertretung

verfasste Strafanzeige mit detaillierten Anschuldigungen vor, die nicht als

völlig unglaubwürdig oder ohne jeden Zweifel unbegründet erscheinen, kann das

Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts bejaht werden (BGE 106 IV 413

E. 4a; Vogelsang, a.a.O, Art.

309 N 27). Obwohl die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum

verfügt, darf sie nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen (so bei

offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht

unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden

Prozessvoraussetzungen) auf eine Eröffnung verzichten (BGer 6B_810/2020 vom 14.

September 2020 E. 2.1). Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen indes nicht;

der Verdacht soll vielmehr eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der

sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist

(BGer 6B:553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1, 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021,

6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013; zum Ganzen siehe Vogelsang, a.a.O, Art. 309 N 26 f.).

2.3.3 Die

Entgegennahme einer Strafanzeige und die Anlegung eines Aktenzeichens führt für

sich genommen noch nicht dazu, dass eine Untersuchung materiell als eröffnet zu

gelten hat. Im vorliegenden Fall äussern sich die von der Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers eingereichten Strafanzeigen jedoch ausführlich zum

Sachverhalt und enthalten zahlreiche Beweise. Sie vermögen einen hinreichenden

Tatverdacht in Bezug auf die beanzeigten Delikte zu begründen, ohne dass dazu

noch zusätzliche polizeiliche Ermittlungen notwendig wären. Die Einvernahmen

des Beschwerdeführers fanden somit nicht im Rahmen des polizeilichen

Ermittlungsverfahrens, sondern des staatsanwaltlichen Untersuchungsverfahrens

statt.

2.3.4 Hinzu

kommt, dass sich gemäss Rechtsprechung des Appellationsgerichts eine

beschuldigtenähnliche Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. d – f StPO selbst

bei einer Befragung im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens von ihrem

Rechtsbeistand begleiten lassen darf (AGE BES.2015.146 vom 5. Juli 2016 E. 3,

BES.2013.11 vom 25. Juni 2013 E. 3). Beschuldigtenähnliche Auskunftsperson im

Sinne von Art. 178 lit. d StPO ist unter anderem, wer sich in der geplanten

Einvernahme der Gefahr aussetzt, dass aufgrund ihrer Aussagen ein Verfahren

gegen sie eingeleitet werden könnte (AGE BES 2015.146 vom 5. Juli 2016 E. 2.2).

Gemäss eigenen

Angaben plante der Beschwerdeführer, in erhebliche Mengen Marihuana mit

angeblich legalem THC-Gehalt zu investieren (Vorakten der Staatsanwaltschaft

2/2, Strafanzeige gegen B____, Rz. 20). In diesem Zusammenhang ist zumindest

nicht auszuschliessen, dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen des

Verdachts von Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen den

Beschwerdeführer einleitet.

Weiter bezog der

Beschwerdeführer zur Finanzierung einer angeblichen Investition in

Kryptowährungen vom Konto der [...] Beträge von CHF 14'999.– und CHF 25'000.–

(Vorakten der Staatsanwaltschaft 2/2, Beilage 6 und 9 zur Strafanzeige gegen B____).

Zugleich ergibt sich aus den Strafanzeigen, dass sich das Unternehmen, dessen

einziger Gesellschafter der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt war, wirtschaftlich

nicht in einer vorteilhaften Lage befand (Vorakten der Staatsanwaltschaft 2/2,

Strafanzeige gegen B____, Rz. 9 ff.). Aufgrund dieser Anhaltspunkte besteht für

den Beschwerdeführer das Risiko, dass die Staatsanwaltschaft gegen ihn eine

Untersuchung wegen des Verdachts der Begehung von Vermögensdelikten einleitet.

2.3.5 Im

Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

berechtigt gewesen wäre, sich von seiner Rechtsvertreterin zu den Einvernahmen vom

28. September 2022 und 3. Oktober 2022 begleiten zu lassen.

Einerseits, weil die Einvernahmen nicht im Rahmen des polizeilichen

Ermittlungsverfahrens stattfanden, da die Untersuchungen bereits materiell

eröffnet worden waren (siehe oben E. 2.3.3). Andererseits, weil es sich

beim Beschwerdeführer um eine beschuldigtenähnliche Auskunftsperson im Sinne

von Art. 178 lit. d StPO handelt (siehe oben E. 2.3.4). Das Vorgehen der

Staatsanwaltschaft, die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nicht über die

geplanten Einvernahmen zu informieren, entsprach somit nicht nur nicht der

gängigen Praxis, sondern war unzulässig.

2.4

2.4.1 Nachdem

feststeht, dass der Beschwerdeführer berechtigt gewesen wäre, sich von seiner Rechtsvertreterin

an die Einvernahmen vom 28. September 2022 und

3. Oktober 2022 begleiten zu lassen, ist die davon zu unterscheidende

Frage zu klären, ob die Einvernahmeprotokolle unverwertbar und damit auszusondern

sind.

2.4.2 Als

verbotene Beweiserhebungsmethoden werden «Täuschungen» in Art. 140 Abs. 1 StPO

explizit genannt. Art. 140 Abs. 1 StPO schützt als Bestimmung betreffend

verbotene Beweiserhebungsmethoden die Willensfreiheit der von

Strafverfolgungsmassnahmen betroffenen Personen (vgl. AGE SB.2020.53 vom 10. August

2022 E. 1.4.3.5). Traditionell hat das Verbot bestimmter

Beweiserhebungsmethoden vor allem Beschuldigtenvernehmungen im Auge, gilt

jedoch auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen und Zeugeneinvernahmen (Gless, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 140 N 22 f.; Hasler, Rollenwechsel im Strafverfahren,

Zürich 2019, S. 146). Art. 140 Abs. 1 StPO ist als Verbot aller Massnahmen zu

verstehen, die geeignet sind, eine freie Entscheidung über eine Kooperation mit

den Strafbehörden einzuschränken (Gless,

a.a.O., Art. 140 N 10). Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das bei einem

anderen durch beliebige Mittel der Kommunikation eine von der Wirklichkeit

abweichende Vorstellung bewirkt. Die Täuschung kann sowohl durch eine ausdrückliche

Erklärung als auch durch eine konkludente erfolgen (Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3.

Auflage 2020, Art. 140 N 10). Umstritten ist, ob in Abstellung auf den Wortsinn

des Worts «Täuschung» nur das intendierte Hervorrufen einer Fehlvorstellung

erfasst werden soll, oder ob eine fahrlässig falsche Erklärung einer Behörde

genügen soll (vgl. Gless, a.a.O.,

Art. 140 N 48; Wohlers, a.a.O.,

Art. 140 N10).

2.4.3 Im

vorliegenden Fall liegt es nicht auf der Hand, inwiefern das Verhalten der

Staatsanwaltschaft dazu geführt haben soll, eine freie Entscheidung des

Beschwerdeführers über die Kooperation mit den Strafbehörden einzuschränken. So

hat der Beschwerdeführer in diesem Verfahren die Rolle des Privatklägers inne. Als

solcher verfügt er über ein eigenes Interesse daran, mit den Strafbehörden zu kooperieren,

um so seinen Ansprüchen zum Durchbruch zu verhelfen. Eine Einschränkung seiner

freien Entscheidungsfreiheit könnte allenfalls darin gesehen werden, dass aufgrund

der Abwesenheit seiner Rechtsvertreterin bei den Einvernahmen, diese während-dessen

keinen Unterbruch der Befragung fordern konnte, um ihm Ratschläge zu erteilen.

Wie oben erwähnt, dienen die Vorschriften zur Unverwertbarkeit in erster Linie

der beschuldigten Person, weshalb eine allfällige Beeinflussung der freien

Entscheidungsfreiheit des Beschwerdeführers als geringfügig zu beurteilen wäre.

Doch selbst wenn man eine Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit des

Beschwerdeführers annehmen würde, könnte man der Staatsanwaltschaft im

vorliegenden Fall nicht vorwerfen, dass sie dies vorsätzlich getan hätte. Unter

diesen Umständen kann nicht von einer Täuschung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO

ausgegangen werden.

Abgesehen davon

wird in der Lehre zum Teil die Meinung vertreten, dass eine beschuldigtenähnliche

Auskunftsperson sich zwar durch ihre Rechtsvertretung zu einer Einvernahme

begleiten lassen könne; die Einhaltung dieses Anspruchs mit Blick auf die

Verwertung jedoch nicht Gültigkeitserfordernis sei (Donatsch, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 180 N 17).

2.4.4 Es

liegt somit nicht derart klar eine Unverwertbarkeit vor, dass davon gesprochen

werden könnte, dass diese «ohne Weiteres» feststehen würde. Die abschliessende

Prüfung der Bedeutung und Verwertbarkeit der Beweismittel (im Rahmen der

gesamten Beweisergebnisse) ist daher praxisgemäss dem erkennenden Sachgericht

zu überlassen (vgl. BGE 143 IV 387 E. 4.6, 143 IV 270 E. 7, 142 IV 207 E. 9.8,

141 IV 284 E. 2.1 ff., 141 IV 289 E. 1).

3.

Die Beschwerde

ist nach dem Dargelegten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der

Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von

CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive

Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden

(Art. 421 Abs. 1 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der

Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die

Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Martin

Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).