BES.2023.40
Rechtsverzögerung
4. Mai 2023Deutsch8 min
A____ bei der Kantonspolizei Basel-Stadt eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.40
ENTSCHEID
vom 4.
Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 2. Mai 2020 reichte
A____ bei der Kantonspolizei Basel-Stadt eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen
Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und Beschimpfung ein. Sie reichte dabei mehrere
Fotografien als Beweismittel ein. Die Kantonspolizei überwies das
Strafverfahren anschliessend an die bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
angegliederte Kriminalpolizei (UT.[...]).
Mit Eingabe vom 6.
März 2023 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Rechtsverzögerungsbeschwerde
beim Appellationsgericht erhoben. Sie bringt vor, dass ihre Strafanzeige
während dreier Jahre weder bearbeitet noch ein Verfahren eröffnet worden sei.
Die Strafverfolgungsbehörden seien daher anzuweisen, umgehend ein Verfahren zu
eröffnen. Zudem seien ihr die bereits erstellten Akten zuzusenden. Mit
Verfügung vom 9. März 2023 hat der Instruktionsrichter die Kantonspolizei zur
Stellungnahme aufgefordert. Mit Stellungnahme vom 11. April 2023 hat die Staatsanwaltschaft
bekannt gegeben, dass ihr diese Verfügung von der Kantonspolizei zuständigkeitshalber
weitergeleitet wurde und beantragt, dass die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge
vollumfänglich gutzuheissen sei.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde
an die Beschwerdeinstanz. Mit Beschwerde können unter anderem eine
Rechtsverweigerung und -verzögerung gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Beschwerdefähig
sind diesfalls auch Unterlassungen der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft. Für die
Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs.
1.
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes;
GOG, SG 154.100), das gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wie die
vorliegende sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 396 StPO N 17 f.). Die vorliegende Beschwerde wird im
schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2
Die
Beschwerdeführerin ist als Strafantragstellerin und Privatklägerin (gemäss Art. 118
Abs. 1 und 2 StPO) im vorliegenden Strafverfahren durch die gerügte Rechtsverzögerung
unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb sie
zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Behörden hätten auf
ihre am 2. Mai 2020 bei der Polizei eingereichte Strafanzeige in keiner Art und
Weise reagiert. Sie habe die Anzeige bei der Kantonspolizei zu Protokoll
gegeben sowie diverse Fotos als Beweismittel vorgelegt. Eine Abschrift der
Anzeige habe sie von der Polizei jedoch nicht erhalten und während nunmehr dreier
Jahre auch nichts mehr weiter gehört. Ihr sei nicht klar, ob überhaupt ein
Verfahren eröffnet worden sei. Aus diesem Grund verlange sie die Eröffnung
eines Strafverfahrens und bitte um Zusendung der bereits erstellten Akten.
2.2
Den
Vorakten (act. 4) sowie der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 11. April
2023.
(act. 3) ist zu entnehmen, dass das gegenständliche Strafverfahren
unmittelbar nach der Anzeigeerstattung von der Kantonspolizei
zuständigkeitshalber an die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft überwiesen
wurde und dort seitdem hängig ist. Die vorliegende Beschwerde richtet sich folglich
gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bzw. die ihr unterstellte
Kriminalpolizei (§ 1 Abs. 1 Ziff. 3 und § 11 Abs. 1
der kantonalen Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse
der Staatsanwaltschaft, SG 257.120) und nicht gegen die Kantonspolizei
Basel-Stadt.
2.3
Nicht
weiter einzugehen ist vorliegend auf die Frage der (zunächst) nicht gewährten
Aktensicht durch die Staatsanwaltschaft, da die Beschwerdeführerin in der
Zwischenzeit Einsicht in die bisherigen Verfahrensakten erhalten hat, nachdem
ihr die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft inklusive der in der Beilage
angefügten Vorakten mit Instruktionsverfügung vom 11. April 2023 zugestellt
worden sind. Im Rahmen der vorliegend zu behandelnden
Rechtsverzögerungsbeschwerde ist somit nachfolgend lediglich zu prüfen, ob die
verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen von der Staatsanwaltschaft nicht
oder mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden sind.
2.4
2.4.1
Zur
Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der
ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot
der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche
Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5
StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts.
Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren
unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum
Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr
verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht
sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die
Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der
Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere
Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend
sind auch der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen.
Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von
Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des
Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der
beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder
Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person.
Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht
unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGer
1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1).
Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in
etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft
(BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Botschaft vom 21. Dezember
2005.
zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2;
Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
3.
Aufl., Zürich 2017, Art. 5 N 1). So steht auch letzterer ein
Rechtsanspruch zu, dass ihre Eingaben und Parteianträge innert angemessener
Frist behandelt werden und das Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerung
vorangetrieben wird (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4, 1B_699/2011
vom 20. Februar 2012 E. 2.6). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere
vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen
ist (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2020,
Art. 5 N 9; vgl. auch Summers,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 5 StPO N 14), mithin das
Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit
hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz.
147). Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung
fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren
Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).
2.4.2
Was
den Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots respektive der
Rechtsverzögerung betrifft, so sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin
berechtigt. Den staatsanwaltschaftlichen Vorakten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
der Kantonspolizei bereits bei der Anzeigeerstattung am 2. Mai 2020 diverse
Fotodokumentationen vorgelegt hat, welche den mutmasslichen Täter und auch mutmasslich
dessen Fahrzeug mit erkennbarem Kontrollschild zeigen (vgl. Strafantrag vom 2.
Mai 2020, act. 4). Den Akten ist auch zu entnehmen, dass die Kriminalpolizei
bereits erste Tätigkeiten zur Ermittlung der Identität des Täters vorgenommen
hat, indem sie den Fahrzeughalter ermittelte (vgl. Rapport vom 2. Mai 2020,
act. 4). Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zufolge wurde das Verfahren
− obschon aufgrund der erwähnten Kontrollschild-Nummer und des
eingereichten Fotos des unbekannten Täters durchaus Ermittlungsansätze
bestanden − vom damals zuständigen, inzwischen pensionierten,
polizeilichen Verfahrensleiter fälschlicherweise im Archiv der Fälle mit
unbekannter Täterschaft abgelegt. Diesen Umstand hat sich die
Staatsanwaltschaft ohne Weiteres zurechnen zu lassen. Die lange Verfahrensdauer
resp. die eingetretene Verfahrensverzögerung durch die unterbliebene
Ermittlungstätigkeit der Kriminalpolizei lässt sich nicht sachlich begründen. Die
vollständige Untätigkeit der Staatsanwaltschaft während nahezu genau dreier
Jahre nach Eingang der Strafanzeige ist mit dem Beschleunigungsgebot nach Art.
5.
Abs. 1 StPO zweifellos nicht zu vereinbaren und ist als eine
Rechtsverzögerung zu qualifizieren. Diese Untätigkeit stellt auch bei
zurückhaltender Beurteilung (reduzierter Beschleunigungsanspruch des
Privatklägers bzw. Anzeigestellers) eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
im Sinne der hiervor (E. 2.3.1) referierten Rechtslage dar. Insoweit erweist
sich der Vorwurf der Rechtsverzögerung als berechtigt. Dementsprechend spricht
sich auch die Staatanwaltschaft für die Gutheissung der Beschwerde aus.
3.
3.1
Aus
dem Gesagten folgt, dass sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet
erweist. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft bzw. die
ihr unterstellte Kriminalpolizei anzuweisen, die Strafuntersuchung unverzüglich
voranzutreiben und die notwendigen Ermittlungshandlungen vorzunehmen (Art. 397 Abs.
4.
StPO), soweit dies nicht bereits geschehen ist.
3.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1
und 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird
gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Strafverfahren UT.[...]
unverzüglich voranzutreiben und die notwendigen Ermittlungen durchzuführen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Anna Gombert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.