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Entscheid

BES.2023.40

Rechtsverzögerung

4. Mai 2023Deutsch8 min

A____ bei der Kantonspolizei Basel-Stadt eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.40

ENTSCHEID

vom 4.

Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 2. Mai 2020 reichte

A____ bei der Kantonspolizei Basel-Stadt eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen

Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und Beschimpfung ein. Sie reichte dabei mehrere

Fotografien als Beweismittel ein. Die Kantonspolizei überwies das

Strafverfahren anschliessend an die bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

angegliederte Kriminalpolizei (UT.[...]).

Mit Eingabe vom 6.

März 2023 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Rechtsverzögerungsbeschwerde

beim Appellationsgericht erhoben. Sie bringt vor, dass ihre Strafanzeige

während dreier Jahre weder bearbeitet noch ein Verfahren eröffnet worden sei.

Die Strafverfolgungsbehörden seien daher anzuweisen, umgehend ein Verfahren zu

eröffnen. Zudem seien ihr die bereits erstellten Akten zuzusenden. Mit

Verfügung vom 9. März 2023 hat der Instruktionsrichter die Kantonspolizei zur

Stellungnahme aufgefordert. Mit Stellungnahme vom 11. April 2023 hat die Staatsanwaltschaft

bekannt gegeben, dass ihr diese Verfügung von der Kantonspolizei zuständigkeitshalber

weitergeleitet wurde und beantragt, dass die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge

vollumfänglich gutzuheissen sei.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der

Schwei­zerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen

und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde

an die Beschwerdeinstanz. Mit Beschwerde können unter anderem eine

Rechtsverweigerung und -verzögerung gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Beschwerdefähig

sind diesfalls auch Unterlassungen der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft. Für die

Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs.

1.

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes;

GOG, SG 154.100), das gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wie die

vorliegende sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,

Basel 2014, Art. 396 StPO N 17 f.). Die vorliegende Beschwerde wird im

schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

1.2

Die

Beschwerdeführerin ist als Strafantragstellerin und Privatklägerin (gemäss Art. 118

Abs. 1 und 2 StPO) im vorliegenden Strafverfahren durch die gerügte Rechtsverzögerung

unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb sie

zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die eingereichte

Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Behörden hätten auf

ihre am 2. Mai 2020 bei der Polizei eingereichte Strafanzeige in keiner Art und

Weise reagiert. Sie habe die Anzeige bei der Kantonspolizei zu Protokoll

gegeben sowie diverse Fotos als Beweismittel vorgelegt. Eine Abschrift der

Anzeige habe sie von der Polizei jedoch nicht erhalten und während nunmehr dreier

Jahre auch nichts mehr weiter gehört. Ihr sei nicht klar, ob überhaupt ein

Verfahren eröffnet worden sei. Aus diesem Grund verlange sie die Eröffnung

eines Strafverfahrens und bitte um Zusendung der bereits erstellten Akten.

2.2

Den

Vorakten (act. 4) sowie der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 11. April

2023.

(act. 3) ist zu entnehmen, dass das gegenständliche Strafverfahren

unmittelbar nach der Anzeigeerstattung von der Kantonspolizei

zuständigkeitshalber an die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft überwiesen

wurde und dort seitdem hängig ist. Die vorliegende Beschwerde richtet sich folglich

gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bzw. die ihr unterstellte

Kriminalpolizei (§ 1 Abs. 1 Ziff. 3 und § 11 Abs. 1

der kantonalen Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse

der Staatsanwaltschaft, SG 257.120) und nicht gegen die Kantonspolizei

Basel-Stadt.

2.3

Nicht

weiter einzugehen ist vorliegend auf die Frage der (zunächst) nicht gewährten

Aktensicht durch die Staatsanwaltschaft, da die Beschwerdeführerin in der

Zwischenzeit Einsicht in die bisherigen Verfahrensakten erhalten hat, nachdem

ihr die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft inklusive der in der Beilage

angefügten Vorakten mit Instruktionsverfügung vom 11. April 2023 zugestellt

worden sind. Im Rahmen der vorliegend zu behandelnden

Rechtsverzögerungsbeschwerde ist somit nachfolgend lediglich zu prüfen, ob die

verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen von der Staatsanwaltschaft nicht

oder mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden sind.

2.4

2.4.1

Zur

Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der

ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot

der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche

Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5

StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts.

Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren

unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum

Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr

verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht

sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die

Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der

Streitgegenstand und die damit verbundene Interessen­lage können raschere

Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend

sind auch der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen.

Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von

Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des

Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der

beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder

Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person.

Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht

unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGer

1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1).

Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in

etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft

(BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Botschaft vom 21. Dezember

2005.

zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2;

Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

3.

Aufl., Zürich 2017, Art. 5 N 1). So steht auch letzterer ein

Rechtsanspruch zu, dass ihre Eingaben und Parteianträge innert angemessener

Frist behandelt werden und das Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerung

vorangetrieben wird (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4, 1B_699/2011

vom 20. Februar 2012 E. 2.6). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere

vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen

ist (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2020,

Art. 5 N 9; vgl. auch Summers,

in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 5 StPO N 14), mithin das

Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit

hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz.

147). Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung

fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren

Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).

2.4.2

Was

den Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots respektive der

Rechtsverzögerung betrifft, so sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin

berechtigt. Den staatsanwaltschaftlichen Vorakten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin

der Kantonspolizei bereits bei der Anzeigeerstattung am 2. Mai 2020 diverse

Fotodokumentationen vorgelegt hat, welche den mutmasslichen Täter und auch mutmasslich

dessen Fahrzeug mit erkennbarem Kontrollschild zeigen (vgl. Strafantrag vom 2.

Mai 2020, act. 4). Den Akten ist auch zu entnehmen, dass die Kriminalpolizei

bereits erste Tätigkeiten zur Ermittlung der Identität des Täters vorgenommen

hat, indem sie den Fahrzeughalter ermittelte (vgl. Rapport vom 2. Mai 2020,

act. 4). Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zufolge wurde das Verfahren

− obschon aufgrund der erwähnten Kontrollschild-Nummer und des

eingereichten Fotos des unbekannten Täters durchaus Ermittlungsansätze

bestanden − vom damals zuständigen, inzwischen pensionierten,

polizeilichen Verfahrensleiter fälschlicherweise im Archiv der Fälle mit

unbekannter Täterschaft abgelegt. Diesen Umstand hat sich die

Staatsanwaltschaft ohne Weiteres zurechnen zu lassen. Die lange Verfahrensdauer

resp. die eingetretene Verfahrensverzögerung durch die unterbliebene

Ermittlungstätigkeit der Kriminalpolizei lässt sich nicht sachlich begründen. Die

vollständige Untätigkeit der Staatsanwaltschaft während nahezu genau dreier

Jahre nach Eingang der Strafanzeige ist mit dem Beschleunigungsgebot nach Art.

5.

Abs. 1 StPO zweifellos nicht zu vereinbaren und ist als eine

Rechtsverzögerung zu qualifizieren. Diese Untätigkeit stellt auch bei

zurückhaltender Beurteilung (reduzierter Beschleunigungsanspruch des

Privatklägers bzw. Anzeigestellers) eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

im Sinne der hiervor (E. 2.3.1) referierten Rechtslage dar. Insoweit erweist

sich der Vorwurf der Rechtsverzögerung als berechtigt. Dementsprechend spricht

sich auch die Staatanwaltschaft für die Gutheissung der Beschwerde aus.

3.

3.1

Aus

dem Gesagten folgt, dass sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet

erweist. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft bzw. die

ihr unterstellte Kriminalpolizei anzuweisen, die Strafuntersuchung unverzüglich

voranzutreiben und die notwendigen Ermittlungshandlungen vorzunehmen (Art. 397 Abs.

4.

StPO), soweit dies nicht bereits geschehen ist.

3.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1

und 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird

gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Strafverfahren UT.[...]

unverzüglich voranzutreiben und die notwendigen Ermittlungen durchzuführen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Anna Gombert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.