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Entscheid

BES.2023.41

Aktenführung

17. August 2023Deutsch13 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.41

ENTSCHEID

vom 17. August 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 7. März 2023

betreffend Aktenführung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine

Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (VT.[...]). Mit Schreiben vom 6. März 2023 ersuchte

die Beschwerdeführerin unter anderem um die Zustellung von paginierten und mit

einem Inhaltsverzeichnis versehenen Strafakten. Mit Verfügung vom 7. März

2023 bewilligte die Staatsanwaltschaft unter anderem einmalig Akteneinsicht

(Punkt 1), verzichtete – unter Verweis auf AGE BES.2021.96 vom

21. März 2022 – jedoch auf eine Paginierung der Akten und liess der

Beschwerdeführerin stattdessen zusätzlich ein Verfahrensprotokoll zukommen

(Punkt 2).

Gegen diese

Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde (Postaufgabe am 15. März

2023), mit der beantragt wird, es sei Punkt 1 der angefochtenen Verfügung

aufzuheben und die Akteneinsicht ohne Einschränkung zu gewähren. Zudem sei

Punkt 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführerin

anzuweisen, die Akten umgehend zu paginieren und der Beschwerdeführerin erneut,

in paginierter Form zuzustellen. Alles unter o./e. Kostenfolge zulasten

der Staatsanwaltschaft, wobei der Beschwerdeführerin eventualiter für den Fall

des Unterliegens die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Mit Schreiben vom

20. April 2023 hat die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung genommen

und ein Aktenverzeichnis nachgereicht. Sie beantragt, es sei festzustellen,

dass die angefochtene Verfügung formgültig und rechtswirksam eröffnet worden

sei. Zudem sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Alles unter

o./e. Kostenfolge.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig.

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff.1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss

Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet. Zur Beschwerde

legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2

Zunächst

moniert die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei leidglich per

(gewöhnlicher) E-Mail zugestellt, nicht als «Verfügung» bezeichnet und

lediglich handschriftlich auf der Eingabe des Rechtsvertreters angebracht

worden (act. 2, Rz. 13). Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft

die Auffassung, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine einfache

verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO handle,

die weder besonders auszufertigen noch zu begründen, sondern im Protokoll zu

vermerken und den Parteien in geeigneter Weise zu eröffnen sei und somit auch

mündlich hätte eröffnet werden können. Eine Eröffnung per E-Mail unter

Verwendung des Verfügungszeichens «://:» sei daher als korrekt zu qualifizieren

(act. 4, S. 2). Inwiefern der Beschwerdeführerin durch die behauptete

mangelhafte Eröffnung der Verfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen

verletzt worden sei, wird von ihr nicht dargelegt und ist auch nicht

ersichtlich. Folglich kann auf diese Frage mangels Vorliegen eines rechtlich

geschützten Interesses im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO nicht

eingetreten werden.

1.3

Weiter

macht die Beschwerdeführerin geltend, die in der angefochtenen Verfügung

vorgenommene Beschränkung des Akteneinsichtsrechts auf eine «einmalige» Akteneinsicht

sei von der Staatsanwaltschaft weder begründet worden, noch lasse sich diese

Beschränkung einem der zulässigen Einschränkungsgründe von Art. 108 StPO

zuordnen. Somit sei diese Beschränkung zu Unrecht erfolgt. Nach Auffassung der

Staatsanwaltschaft verkenne die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen, dass

die in der Verfügung verwendete Formulierung «einmalig» sich auf die

Bewilligung beziehe, weitere Gesuche um Akteneinsicht mithin also erneut zu

stellen und zu bewilligen seien. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

dürfte diese Formulierung hinreichend bekannt sein. Auch hinsichtlich dieser

Frage ist nicht ersichtlich und von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan,

inwiefern sie durch Punkt 1 der angefochtenen Verfügung in ihren rechtlich

geschützten Interessen im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO berührt

werde. Auf das entsprechende Begehren ist daher ebenfalls nicht einzutreten.

1.4

Im

Übrigen hat die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person im Strafverfahren

ein Interesse an einer rechtskonformen Führung des sie betreffenden

Aktendossiers, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382

Abs. 1 StPO). Insofern ist auf die rechtzeitig und formrichtig

eingereichte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass es ihr ohne Paginierung und

Inhaltsverzeichnis nicht möglich sei, gezielt und unter angemessenen

Zeitaufwand in den Akten bestimmte Informationen und Dokumente zu finden.

Weiter sei ohne Paginierung nicht nachvollziehbar, zu welchem Zeitpunkt neue

Aktenstücke in die Akten gelangt seien. Die Verfahrensleitung habe gemäss Art. 100

Abs. 2 StPO dafür zu sorgen, dass eine systematische Ablage der Akten und

deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis erfolge. Dazu gehöre auch

eine Paginierung, die nur in einfachen Fällen erst bei Vollständigkeit der

Akten vorgenommen werden dürfe. Das Appellationsgericht habe im Entscheid

BES.2021.96 vom 21. März 2022 ausgeführt, dass eine Paginierung der

Aktenstücke sowie das Erstellen eines Akten- bzw. Inhaltsverzeichnisses gleich

zu Beginn der Erstellung des Aktendossiers notwendig seien. Entgegen der

Auffassung der Staatsanwaltschaft befinde sich das Verfahrensprotokoll gemäss

diesem Entscheid nicht in einer «entweder/oder» Beziehung zur Paginierung. Eine

«entweder/oder» Beziehung bestehe nur hinsichtlich des Datums des Eingangs der

Aktenstücke, da sich dieses entweder aus dem Verfahrensprotokoll oder aus den

Aktenstücken zu ergeben habe.

2.2

Demgegenüber

führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme aus, dass die Beschwerde,

nachdem das zuvor fehlende Aktenverzeichnis mit der Stellungnahme vom

20.

April 2023 nachgereicht worden sei, nun zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben

werden müsse. In Bezug auf die Frage der Paginierung sei die Staatsanwaltschaft

der Auffassung, dass gemäss AGE BES.2021.96 vom 21. März 2022 entweder ein

Akten-/Inhaltsverzeichnis plus ein Verfahrensprotokoll oder ein Akten-/Inhaltsverzeichnis

plus eine Paginierung der Akten zu erfolgen habe. Ansonsten wäre die

Formulierung in Erwägung 2.6 des erwähnten Entscheids, wonach die

Aktenstücke zu paginieren seien, sofern «ausschliesslich» ein Akten- bzw.

Inhaltsverzeichnis geführt würden, überflüssig. In Nachachtung von AGE BES.2021.96

vom 21. März 2022 habe die Staatsanwaltschaft eine Arbeitsgruppe

eingesetzt. Diese sei nach eingehender Prüfung zum Schluss gekommen, dass eine

Paginierung der Akten ab Beginn der Erstellung eines Aktendossiers in der

Praxis – zumindest am Anfang der Untersuchung – nicht möglich bzw. nicht

praktikabel sei. Dies werde – soweit bekannt – auch von keiner

Staatsanwaltschaft so praktiziert, wobei allenfalls Ausnahmen in Bezug auf

spezielle Verfahren (Wirtschaftsstraffälle etc.) bestehen mögen. Jedenfalls

seien die durch die hiesige Staatsanwaltschaft übernommenen Fälle aus anderen

Kantonen regelmässig nicht paginiert. Eine ab Beginn der Untersuchung

vorgenommene fortlaufende Paginierung würde zu einer Vielzahl von unlösbaren

praktischen Problemen führen. Bei der Zusammenlegung oder Trennung von

Verfahren sowie bei der Übernahme von Verfahren aus anderen Kantonen sei eine

fortlaufende Paginierung – zumindest bei einer systematischen Aktenführung –

nicht denkbar, da die nachträglich hinzukommenden Akten in das aufgestellte

System des Hauptverfahrens eingeordnet und damit zwangsläufig chronologisch am

Ende der Register eingefügt werden müssten. Hinzu komme, dass die Aktenordnung

im Laufe des Verfahrens gegebenenfalls geändert werden müsste. Um die Akten in

den genannten Fällen nicht mit grossem Aufwand neu paginieren zu müssen,

bestünde nach Ansicht der Staatsanwaltschaft die einzige praktikable

Möglichkeit einer fortlaufenden Paginierung darin, die Akten rein chronologisch

zu führen. Dies wäre jedoch höchst unübersichtlich, weshalb eine entsprechende

Bestimmung des Vorentwurfs nicht in die Strafprozessordnung aufgenommen worden

sei. Aber auch mit einer chronologischen Aktenführung bestünde die Problematik,

dass nicht parteiöffentliche Akten (bspw. von verdeckten Zwangsmassnahmen)

nicht paginiert werden könnten, da ansonsten im Rahmen einer Akteneinsicht eine

Lücke feststellbar wäre (act. 4, S. 3 f.). Die Aktenführung der

Staatsanwaltschaft umfasse neu neben einem Aktenverzeichnis nach Art. 100

Abs. 2 StPO auch ein Verfahrensprotokoll nach Art. 77 StPO. Dieses

enthalte eine chronologische Auflistung aller parteiöffentlicher Aktenstücke

inkl. Angabe darüber, wann diese in die Akten gelangt seien. Dies entspreche

den Anforderungen von AGE BES.2021.96 vom 21. März 2022, wonach «die

Staatsanwaltschaft entweder (zusätzlich) ein Verfahrensprotokoll nach Art. 77

StPO zu führen […] oder – soweit ausschliesslich ein Akten- bzw.

Inhaltsverzeichnis nach Art. 100 Abs. 2 StPO geführt [werde] – die

Aktenstücke entsprechend einem solchen Verzeichnis fortlaufend zu paginieren

sowie das Datum ihres Eingangs auf dem Aktenstück selbst oder im

Aktenverzeichnis zu erfassen» habe.

3.

3.1

Die Anforderungen an die Aktenführung können nicht abstrakt

festgelegt werden, sondern hängen von den Umständen des Einzelfalls,

insbesondere von der Komplexität des Verfahrens und des Umfangs der Akten, ab.

Im Grundsatz sind die Akten so zu führen, dass sich damit befasste Personen

ohne weiteres aktenkundig machen können und dass die beschuldigte Person ihre Verfahrensrechte

effizient wahrnehmen kann. Das Bundesgericht greift bezüglich Aktenführung nur

sehr zurückhaltend in die kantonale Praxis ein. Geprüft werde jeweils, ob der

Verstoss gegen die Aktenführungspflicht eine Verweigerung des rechtlichen

Gehörs in einem Ausmass darstelle, das die Aufhebung des angefochtenen Urteils

rechtfertigen würde (BGE 115 Ia 97 E. 5b; BGer 6B_1095/2019 vom

30.

Oktober 2019 E. 3.3.2). Grundsätzlich sollten die Akten

transparent strukturiert und paginiert aufbereitet sein, so dass sie

unmittelbar erschliessbar sind (BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019

E. 3.3.4).

Zur Frage, ob

die Akten schon ab Eröffnung einer Untersuchung zu paginieren (d.h. mit einer

fortlaufenden Seitenzahl zu versehen) und in einem Aktenverzeichnis zu erfassen

sind, hat sich das Appellationsgericht in der Vergangenheit verschiedentlich

geäussert. Gemäss der nach Inkrafttreten der eidgenössischen

Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 etablierten basel-städtischen Praxis

wurde eine schon mit Beginn der Untersuchung erfolgende laufende Paginierung

der Akten nicht für zwingend erachtet (AGE BES.2013 vom 12. September 2013

E. 4.2, BES.2018.3 vom 15. Ok­­tober 2018 E. 3.3, BES.2017.160

vom 8. Dezember 2017 E. 2.1, BES.2019.211 vom 17. Dezember 2019

E. 2.2.2 f., BES.2020.20 vom 8. Juni 2020 E. 3.4). Unlängst

hat das Appellationsgericht in drei Entscheiden – in Abweichung von der

bisherigen Praxis – die Anforderungen an die staatsanwaltschaftliche

Aktenführung erhöht (AGE BES.2021.62/92 vom 15. Dezember 2021

E. 3.1 f., BES.2021.96 vom 21. März 2022 E. 2.4 und

BES.2022.57 vom 8. Dezember 2022 E. 3.1.2, bestätigt mit AGE

BES.2021.85 vom 8. Dezember 2022 E. 3.1, BES.2023.19 vom

26.

Juli 2023). Seither ist die Staatsanwaltschaft gehalten, die

Aktenstücke im Regelfall – unabhängig davon, ob sie systematisch (Einordnung

nach Rubriken «zur Person», «Rechtsbeistände», «Anhalt./Haft», «Weitere

Zwangsmassnahmen», «Allgemeiner Teil», «zur Sache», «Nebenakten», «Abschluss

des Vorverfahrens») oder chronologisch abgelegt werden – schon ab Beginn der

Erstellung eines Aktendossiers laufend zu paginieren (d.h. mit Seitenzahlen zu

versehen) und in einem Aktenverzeichnis zu erfassen (Art. 100 Abs. 2

StPO). Das Aktenverzeichnis muss eine präzise Bezeichnung der jeweiligen

Aktenstücke enthalten und über deren Fundstelle in den Akten Auskunft geben. In

einfachen Fällen kann vom Erstellen eines Aktenverzeichnisses abgesehen

(Art. 100 Abs. 2 i.f. StPO) und auf eine Paginierung verzichtet

werden, sofern eine Nummerierung der Aktenstücke (d.h. die Vergabe einer

Aktorennummer je Aktenstück) erfolgt.

3.2

3.2.1

Sowohl

die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdeführer verweisen auf den

Entscheid BES.2021.96 vom 21. März 2022. In Erwägung 2.4 dieses

Entscheids hat das Appellationsgericht festgehalten, dass «eine Paginierung

der Aktenstücke sowie das Erstellen eines Akten- bzw. Inhaltsverzeichnisses

gleich zu Beginn der Erstellung des Aktendossiers notwendig [ist]». In

Erwägung 2.6 (und ähnlich auch im Dispositiv) wurde die Staatsanwaltschaft

anschliessend angewiesen, «entweder (zusätzlich) ein Verfahrensprotokoll

nach Art. 77 StPO zu führen […] oder – soweit ausschliesslich ein Akten-

bzw. Inhaltsverzeichnis nach Art. 100 Abs. 2 StPO geführt wird – die

Aktenstücke entsprechend einem solchen Verzeichnis fortlaufend zu paginieren

sowie das Datum ihres Eingangs auf dem Aktenstück selbst oder im

Aktenverzeichnis zu erfassen».

Es ist der

Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass in Erwägung 2.6 sowie im Dispositiv die

Formulierung «die Aktenstücke fortlaufend zu paginieren» überflüssig erscheint,

sofern eine Paginierung – wie es in Erwägung 2.4 steht – in beiden Fällen

vorausgesetzt wird. Aufgrund dieser Unklarheit hinsichtlich des Gehalts der

Erwägungen 2.4 und 2.6 wurde AGE BES.2021.96 vom 21. März 2022 unlängst

präzisiert und die Erwägung 2.4 für massgeblich befunden (vgl. AGE BES.2023.19

vom 26. Juli 2023 E. 3.2.1). Das bedeutet, dass eine Paginierung der

Aktenstücke schon ab Beginn der Erstellung des Aktendossiers erforderlich ist.

3.2.2

Nach

dem Gesagten genügt die vorliegende Aktenführung der Staatsanwaltschaft, d.h.

der Verzicht auf eine Paginierung der Akten ab Beginn der Untersuchung, nicht. Zudem

ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Aktenumfang von rund vierhundert Seiten

auch kein einfacher Fall im Sinne von Art. 100 Abs. 2 i.f. StPO

mehr vorliegt.

3.3

Die

Dispositiv

Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die

Akten – sofern dies nicht bereits erfolgt ist – fortlaufend zu paginieren, ein

auf die paginierten Akten Bezug nehmendes Aktenverzeichnis anzufertigen und

beides der Beschwerdeführerin zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

4.

4.1 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens müsste grundsätzlich die Beschwerdeführerin einen

Teil der Verfahrenskosten tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten

(§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

4.2 Der

Beschwerdeführerin ist die amtliche Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren zu

gewähren. Mangels Kostennote ist der Aufwand des Verteidigers auf vier Stunden

zu schätzen und zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– aus der

Gerichtskasse zu entschädigen. Die der Beschwerdeführerin zuzusprechende

Entschädigung ist folglich auf CHF 800.– (einschliesslich Auslagen)

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, insgesamt somit auf

CHF 861.60, zu bemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird, soweit auf sie

eingetreten werden kann, gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen,

die Akten, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, fortlaufend zu paginieren,

ein auf die paginierten Akten Bezug nehmendes Aktenverzeichnis anzufertigen und

beides der Beschwerdeführerin zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende

Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem Verteidiger, [...],

wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 861.60

(einschliesslich Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Es

besteht kein Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Andreas

Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).