BES.2023.41
Aktenführung
17. August 2023Deutsch13 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.41
ENTSCHEID
vom 17. August 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 7. März 2023
betreffend Aktenführung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine
Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (VT.[...]). Mit Schreiben vom 6. März 2023 ersuchte
die Beschwerdeführerin unter anderem um die Zustellung von paginierten und mit
einem Inhaltsverzeichnis versehenen Strafakten. Mit Verfügung vom 7. März
2023 bewilligte die Staatsanwaltschaft unter anderem einmalig Akteneinsicht
(Punkt 1), verzichtete – unter Verweis auf AGE BES.2021.96 vom
21. März 2022 – jedoch auf eine Paginierung der Akten und liess der
Beschwerdeführerin stattdessen zusätzlich ein Verfahrensprotokoll zukommen
(Punkt 2).
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde (Postaufgabe am 15. März
2023), mit der beantragt wird, es sei Punkt 1 der angefochtenen Verfügung
aufzuheben und die Akteneinsicht ohne Einschränkung zu gewähren. Zudem sei
Punkt 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführerin
anzuweisen, die Akten umgehend zu paginieren und der Beschwerdeführerin erneut,
in paginierter Form zuzustellen. Alles unter o./e. Kostenfolge zulasten
der Staatsanwaltschaft, wobei der Beschwerdeführerin eventualiter für den Fall
des Unterliegens die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Mit Schreiben vom
20. April 2023 hat die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung genommen
und ein Aktenverzeichnis nachgereicht. Sie beantragt, es sei festzustellen,
dass die angefochtene Verfügung formgültig und rechtswirksam eröffnet worden
sei. Zudem sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Alles unter
o./e. Kostenfolge.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff.1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss
Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet. Zur Beschwerde
legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2
Zunächst
moniert die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei leidglich per
(gewöhnlicher) E-Mail zugestellt, nicht als «Verfügung» bezeichnet und
lediglich handschriftlich auf der Eingabe des Rechtsvertreters angebracht
worden (act. 2, Rz. 13). Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft
die Auffassung, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine einfache
verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO handle,
die weder besonders auszufertigen noch zu begründen, sondern im Protokoll zu
vermerken und den Parteien in geeigneter Weise zu eröffnen sei und somit auch
mündlich hätte eröffnet werden können. Eine Eröffnung per E-Mail unter
Verwendung des Verfügungszeichens «://:» sei daher als korrekt zu qualifizieren
(act. 4, S. 2). Inwiefern der Beschwerdeführerin durch die behauptete
mangelhafte Eröffnung der Verfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen
verletzt worden sei, wird von ihr nicht dargelegt und ist auch nicht
ersichtlich. Folglich kann auf diese Frage mangels Vorliegen eines rechtlich
geschützten Interesses im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO nicht
eingetreten werden.
1.3
Weiter
macht die Beschwerdeführerin geltend, die in der angefochtenen Verfügung
vorgenommene Beschränkung des Akteneinsichtsrechts auf eine «einmalige» Akteneinsicht
sei von der Staatsanwaltschaft weder begründet worden, noch lasse sich diese
Beschränkung einem der zulässigen Einschränkungsgründe von Art. 108 StPO
zuordnen. Somit sei diese Beschränkung zu Unrecht erfolgt. Nach Auffassung der
Staatsanwaltschaft verkenne die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen, dass
die in der Verfügung verwendete Formulierung «einmalig» sich auf die
Bewilligung beziehe, weitere Gesuche um Akteneinsicht mithin also erneut zu
stellen und zu bewilligen seien. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
dürfte diese Formulierung hinreichend bekannt sein. Auch hinsichtlich dieser
Frage ist nicht ersichtlich und von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan,
inwiefern sie durch Punkt 1 der angefochtenen Verfügung in ihren rechtlich
geschützten Interessen im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO berührt
werde. Auf das entsprechende Begehren ist daher ebenfalls nicht einzutreten.
1.4
Im
Übrigen hat die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person im Strafverfahren
ein Interesse an einer rechtskonformen Führung des sie betreffenden
Aktendossiers, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382
Abs. 1 StPO). Insofern ist auf die rechtzeitig und formrichtig
eingereichte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass es ihr ohne Paginierung und
Inhaltsverzeichnis nicht möglich sei, gezielt und unter angemessenen
Zeitaufwand in den Akten bestimmte Informationen und Dokumente zu finden.
Weiter sei ohne Paginierung nicht nachvollziehbar, zu welchem Zeitpunkt neue
Aktenstücke in die Akten gelangt seien. Die Verfahrensleitung habe gemäss Art. 100
Abs. 2 StPO dafür zu sorgen, dass eine systematische Ablage der Akten und
deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis erfolge. Dazu gehöre auch
eine Paginierung, die nur in einfachen Fällen erst bei Vollständigkeit der
Akten vorgenommen werden dürfe. Das Appellationsgericht habe im Entscheid
BES.2021.96 vom 21. März 2022 ausgeführt, dass eine Paginierung der
Aktenstücke sowie das Erstellen eines Akten- bzw. Inhaltsverzeichnisses gleich
zu Beginn der Erstellung des Aktendossiers notwendig seien. Entgegen der
Auffassung der Staatsanwaltschaft befinde sich das Verfahrensprotokoll gemäss
diesem Entscheid nicht in einer «entweder/oder» Beziehung zur Paginierung. Eine
«entweder/oder» Beziehung bestehe nur hinsichtlich des Datums des Eingangs der
Aktenstücke, da sich dieses entweder aus dem Verfahrensprotokoll oder aus den
Aktenstücken zu ergeben habe.
2.2
Demgegenüber
führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme aus, dass die Beschwerde,
nachdem das zuvor fehlende Aktenverzeichnis mit der Stellungnahme vom
20.
April 2023 nachgereicht worden sei, nun zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben
werden müsse. In Bezug auf die Frage der Paginierung sei die Staatsanwaltschaft
der Auffassung, dass gemäss AGE BES.2021.96 vom 21. März 2022 entweder ein
Akten-/Inhaltsverzeichnis plus ein Verfahrensprotokoll oder ein Akten-/Inhaltsverzeichnis
plus eine Paginierung der Akten zu erfolgen habe. Ansonsten wäre die
Formulierung in Erwägung 2.6 des erwähnten Entscheids, wonach die
Aktenstücke zu paginieren seien, sofern «ausschliesslich» ein Akten- bzw.
Inhaltsverzeichnis geführt würden, überflüssig. In Nachachtung von AGE BES.2021.96
vom 21. März 2022 habe die Staatsanwaltschaft eine Arbeitsgruppe
eingesetzt. Diese sei nach eingehender Prüfung zum Schluss gekommen, dass eine
Paginierung der Akten ab Beginn der Erstellung eines Aktendossiers in der
Praxis – zumindest am Anfang der Untersuchung – nicht möglich bzw. nicht
praktikabel sei. Dies werde – soweit bekannt – auch von keiner
Staatsanwaltschaft so praktiziert, wobei allenfalls Ausnahmen in Bezug auf
spezielle Verfahren (Wirtschaftsstraffälle etc.) bestehen mögen. Jedenfalls
seien die durch die hiesige Staatsanwaltschaft übernommenen Fälle aus anderen
Kantonen regelmässig nicht paginiert. Eine ab Beginn der Untersuchung
vorgenommene fortlaufende Paginierung würde zu einer Vielzahl von unlösbaren
praktischen Problemen führen. Bei der Zusammenlegung oder Trennung von
Verfahren sowie bei der Übernahme von Verfahren aus anderen Kantonen sei eine
fortlaufende Paginierung – zumindest bei einer systematischen Aktenführung –
nicht denkbar, da die nachträglich hinzukommenden Akten in das aufgestellte
System des Hauptverfahrens eingeordnet und damit zwangsläufig chronologisch am
Ende der Register eingefügt werden müssten. Hinzu komme, dass die Aktenordnung
im Laufe des Verfahrens gegebenenfalls geändert werden müsste. Um die Akten in
den genannten Fällen nicht mit grossem Aufwand neu paginieren zu müssen,
bestünde nach Ansicht der Staatsanwaltschaft die einzige praktikable
Möglichkeit einer fortlaufenden Paginierung darin, die Akten rein chronologisch
zu führen. Dies wäre jedoch höchst unübersichtlich, weshalb eine entsprechende
Bestimmung des Vorentwurfs nicht in die Strafprozessordnung aufgenommen worden
sei. Aber auch mit einer chronologischen Aktenführung bestünde die Problematik,
dass nicht parteiöffentliche Akten (bspw. von verdeckten Zwangsmassnahmen)
nicht paginiert werden könnten, da ansonsten im Rahmen einer Akteneinsicht eine
Lücke feststellbar wäre (act. 4, S. 3 f.). Die Aktenführung der
Staatsanwaltschaft umfasse neu neben einem Aktenverzeichnis nach Art. 100
Abs. 2 StPO auch ein Verfahrensprotokoll nach Art. 77 StPO. Dieses
enthalte eine chronologische Auflistung aller parteiöffentlicher Aktenstücke
inkl. Angabe darüber, wann diese in die Akten gelangt seien. Dies entspreche
den Anforderungen von AGE BES.2021.96 vom 21. März 2022, wonach «die
Staatsanwaltschaft entweder (zusätzlich) ein Verfahrensprotokoll nach Art. 77
StPO zu führen […] oder – soweit ausschliesslich ein Akten- bzw.
Inhaltsverzeichnis nach Art. 100 Abs. 2 StPO geführt [werde] – die
Aktenstücke entsprechend einem solchen Verzeichnis fortlaufend zu paginieren
sowie das Datum ihres Eingangs auf dem Aktenstück selbst oder im
Aktenverzeichnis zu erfassen» habe.
3.
3.1
Die Anforderungen an die Aktenführung können nicht abstrakt
festgelegt werden, sondern hängen von den Umständen des Einzelfalls,
insbesondere von der Komplexität des Verfahrens und des Umfangs der Akten, ab.
Im Grundsatz sind die Akten so zu führen, dass sich damit befasste Personen
ohne weiteres aktenkundig machen können und dass die beschuldigte Person ihre Verfahrensrechte
effizient wahrnehmen kann. Das Bundesgericht greift bezüglich Aktenführung nur
sehr zurückhaltend in die kantonale Praxis ein. Geprüft werde jeweils, ob der
Verstoss gegen die Aktenführungspflicht eine Verweigerung des rechtlichen
Gehörs in einem Ausmass darstelle, das die Aufhebung des angefochtenen Urteils
rechtfertigen würde (BGE 115 Ia 97 E. 5b; BGer 6B_1095/2019 vom
30.
Oktober 2019 E. 3.3.2). Grundsätzlich sollten die Akten
transparent strukturiert und paginiert aufbereitet sein, so dass sie
unmittelbar erschliessbar sind (BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019
E. 3.3.4).
Zur Frage, ob
die Akten schon ab Eröffnung einer Untersuchung zu paginieren (d.h. mit einer
fortlaufenden Seitenzahl zu versehen) und in einem Aktenverzeichnis zu erfassen
sind, hat sich das Appellationsgericht in der Vergangenheit verschiedentlich
geäussert. Gemäss der nach Inkrafttreten der eidgenössischen
Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 etablierten basel-städtischen Praxis
wurde eine schon mit Beginn der Untersuchung erfolgende laufende Paginierung
der Akten nicht für zwingend erachtet (AGE BES.2013 vom 12. September 2013
E. 4.2, BES.2018.3 vom 15. Oktober 2018 E. 3.3, BES.2017.160
vom 8. Dezember 2017 E. 2.1, BES.2019.211 vom 17. Dezember 2019
E. 2.2.2 f., BES.2020.20 vom 8. Juni 2020 E. 3.4). Unlängst
hat das Appellationsgericht in drei Entscheiden – in Abweichung von der
bisherigen Praxis – die Anforderungen an die staatsanwaltschaftliche
Aktenführung erhöht (AGE BES.2021.62/92 vom 15. Dezember 2021
E. 3.1 f., BES.2021.96 vom 21. März 2022 E. 2.4 und
BES.2022.57 vom 8. Dezember 2022 E. 3.1.2, bestätigt mit AGE
BES.2021.85 vom 8. Dezember 2022 E. 3.1, BES.2023.19 vom
26.
Juli 2023). Seither ist die Staatsanwaltschaft gehalten, die
Aktenstücke im Regelfall – unabhängig davon, ob sie systematisch (Einordnung
nach Rubriken «zur Person», «Rechtsbeistände», «Anhalt./Haft», «Weitere
Zwangsmassnahmen», «Allgemeiner Teil», «zur Sache», «Nebenakten», «Abschluss
des Vorverfahrens») oder chronologisch abgelegt werden – schon ab Beginn der
Erstellung eines Aktendossiers laufend zu paginieren (d.h. mit Seitenzahlen zu
versehen) und in einem Aktenverzeichnis zu erfassen (Art. 100 Abs. 2
StPO). Das Aktenverzeichnis muss eine präzise Bezeichnung der jeweiligen
Aktenstücke enthalten und über deren Fundstelle in den Akten Auskunft geben. In
einfachen Fällen kann vom Erstellen eines Aktenverzeichnisses abgesehen
(Art. 100 Abs. 2 i.f. StPO) und auf eine Paginierung verzichtet
werden, sofern eine Nummerierung der Aktenstücke (d.h. die Vergabe einer
Aktorennummer je Aktenstück) erfolgt.
3.2
3.2.1
Sowohl
die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdeführer verweisen auf den
Entscheid BES.2021.96 vom 21. März 2022. In Erwägung 2.4 dieses
Entscheids hat das Appellationsgericht festgehalten, dass «eine Paginierung
der Aktenstücke sowie das Erstellen eines Akten- bzw. Inhaltsverzeichnisses
gleich zu Beginn der Erstellung des Aktendossiers notwendig [ist]». In
Erwägung 2.6 (und ähnlich auch im Dispositiv) wurde die Staatsanwaltschaft
anschliessend angewiesen, «entweder (zusätzlich) ein Verfahrensprotokoll
nach Art. 77 StPO zu führen […] oder – soweit ausschliesslich ein Akten-
bzw. Inhaltsverzeichnis nach Art. 100 Abs. 2 StPO geführt wird – die
Aktenstücke entsprechend einem solchen Verzeichnis fortlaufend zu paginieren
sowie das Datum ihres Eingangs auf dem Aktenstück selbst oder im
Aktenverzeichnis zu erfassen».
Es ist der
Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass in Erwägung 2.6 sowie im Dispositiv die
Formulierung «die Aktenstücke fortlaufend zu paginieren» überflüssig erscheint,
sofern eine Paginierung – wie es in Erwägung 2.4 steht – in beiden Fällen
vorausgesetzt wird. Aufgrund dieser Unklarheit hinsichtlich des Gehalts der
Erwägungen 2.4 und 2.6 wurde AGE BES.2021.96 vom 21. März 2022 unlängst
präzisiert und die Erwägung 2.4 für massgeblich befunden (vgl. AGE BES.2023.19
vom 26. Juli 2023 E. 3.2.1). Das bedeutet, dass eine Paginierung der
Aktenstücke schon ab Beginn der Erstellung des Aktendossiers erforderlich ist.
3.2.2
Nach
dem Gesagten genügt die vorliegende Aktenführung der Staatsanwaltschaft, d.h.
der Verzicht auf eine Paginierung der Akten ab Beginn der Untersuchung, nicht. Zudem
ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Aktenumfang von rund vierhundert Seiten
auch kein einfacher Fall im Sinne von Art. 100 Abs. 2 i.f. StPO
mehr vorliegt.
3.3
Die
Dispositiv
Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die
Akten – sofern dies nicht bereits erfolgt ist – fortlaufend zu paginieren, ein
auf die paginierten Akten Bezug nehmendes Aktenverzeichnis anzufertigen und
beides der Beschwerdeführerin zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
4.
4.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens müsste grundsätzlich die Beschwerdeführerin einen
Teil der Verfahrenskosten tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten
(§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
4.2 Der
Beschwerdeführerin ist die amtliche Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren zu
gewähren. Mangels Kostennote ist der Aufwand des Verteidigers auf vier Stunden
zu schätzen und zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– aus der
Gerichtskasse zu entschädigen. Die der Beschwerdeführerin zuzusprechende
Entschädigung ist folglich auf CHF 800.– (einschliesslich Auslagen)
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, insgesamt somit auf
CHF 861.60, zu bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird, soweit auf sie
eingetreten werden kann, gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen,
die Akten, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, fortlaufend zu paginieren,
ein auf die paginierten Akten Bezug nehmendes Aktenverzeichnis anzufertigen und
beides der Beschwerdeführerin zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem Verteidiger, [...],
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 861.60
(einschliesslich Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Es
besteht kein Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Andreas
Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).