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Entscheid

BES.2023.47

Untersuchung der Fahrfähigkeit bei schwerem Verkehrsunfall

14. November 2023Deutsch12 min

Fahrzeug von A____ (Beschwerdeführer) gelenkt. Er bog mit seinem Fahrzeug an der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.47

ENTSCHEID

vom 14. November 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 2. März 2023

betreffend Untersuchung der

Fahrfähigkeit bei schwerem Verkehrsunfall

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 28. Februar

2023 ereignete sich in Basel folgender Verkehrsunfall:

Fahrzeug: Toyota Hilux BS

[...]

Tatzeit: 28.02.2023 /

07:30 Uhr

Unfallort: Basel,

Thiersteinerallee / Güterstrasse

Gemäss

Darstellung der Kantonspolizei Basel-Stadt im Unfallaufnahmeprotokoll wurde das

Fahrzeug von A____ (Beschwerdeführer) gelenkt. Er bog mit seinem Fahrzeug an der

Kreuzung nach rechts ab und kollidierte dabei mit einer Passantin, die den

Fussgängerstreifen überquerte. Staatsanwalt [...] ordnete die Feststellung der

Fahrfähigkeit mündlich an und der Beschwerdeführer wurde zur Abnahme der Blut-

und Urinproben ins Universitätsspital Basel-Stadt verbracht. Die Passantin

wurde durch die Kollision lebensbedrohlich verletzt und verstarb am Folgetag,

dem 1. März 2023.

Mit schriftlichem

Untersuchungsbefehl vom 2. März 2023 ordnete Staatsanwalt [...] die Blutprobe

(einschliesslich ärztliche Untersuchung) und die Urinprobe des

Beschwerdeführers schriftlich an. Zur Begründung wurde der Verdacht der groben

Verkehrsregelverletzung sowie Ort, Zeit und Fahrzeug des Unfalls genannt. Gemäss

Vermerk auf dem Untersuchungsbefehl handelt es sich um die Bestätigung der

vorgängigen mündlichen Anordnung vom 28. Februar 2023 durch Staatsanwalt «[...]»

(gemeint: [...]).

Gegen diesen

schriftlichen Untersuchungsbefehl richtet sich die Beschwerde vom 14. März

2023, mit welcher der Beschwerdeführer die kostenfällige Aufhebung des

Untersuchungsbefehls und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung

beantragt. Mit Vernehmlassung vom 17. April 2023 hat die Staatsanwaltschaft die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt und die Vorakten eingereicht,

welche dem Beschwerdeführer anschliessend zur Einsicht zugestellt wurden. Nach

dreimal erstreckter Frist hat sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 19.

September 2023 geäussert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und

somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Die

Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der

Zustellung des angefochtenen Untersuchungsbefehls am 6. März 2023 und der

Postaufgabe der Beschwerde am 15. März 2023 ist die Beschwerdefrist gewahrt.

Dispositiv

Auf das Rechtsmittel ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt ausführen, die Polizisten hätten ihm vor Ort mitgeteilt,

eine Blut- und Urinprobe werde «bei einem solchen Unfall immer gemacht»,

weshalb von einer routinemässigen Untersuchung auszugehen sei. Ein konkreter

Verdacht auf eine Fahrunfähigkeit infolge Drogen, Alkohol oder sonstiger

Substanzen sei dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden. Mutmasslich sei

ein Alkoholtest durchgeführt worden, der negativ verlaufen sei. Nach Ansicht

des Beschwerdeführers werden in der angefochtenen Verfügung überhaupt keine Anhaltspunkte

für eine Fahrunfähigkeit erwähnt. Mangels solcher Angaben entfalte der Befehl

keine Begrenzungs- und Überprüfungsfunktion, weshalb von einer routine- oder

standardmässigen Probeanordnung ausgegangen werden müsse. Die routinemässige

Probenentnahme sei vom Appellationsgericht im Zusammenhang mit der

erkennungsdienstlichen Erfassung und den DNA-Profilen schon mehrfach beanstandet

worden. Zudem seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für die

Anordnung einer Blutprobe strengere Anforderungen zu stellen als für einen blossen

Betäubungsmittel-Vortest.

2.2 Demgegenüber

vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, der Untersuchungsbefehl stütze

sich auf den angeführten Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im

Zusammenhang mit dem genannten schweren Verkehrsunfall vom 28. Februar 2023.

Ergänzend werden in der Vernehmlassung die Tatbestände der fahrlässigen

(schweren) Körperverletzung, der fahrlässigen Tötung sowie diesbezügliche

Sorgfaltspflichtverletzungen genannt. Der Beschwerdeführer sei beim fraglichen

Verkehrsunfall als Lenker eines Lieferwagens aus nicht näher bekannten Gründen

auf einem Fussgängerstreifen in eine vortrittsberechtigte Fussgängerin

hineingefahren. Er habe vor Ort gegenüber den Polizeibeamten auf Nachfrage hin

angegeben, gelegentlich Cannabis und Schmerzmittel (Ibuprofene 600 mg) zu

konsumieren und habe auf dem Beifahrersitz seines Lieferwagens eine Schachtel

Ibuprofene Sandoz 600 (600 mg; Schmerzmittel) mitgeführt.

3.

3.1 Blut-

und Urinproben gehören zu den körperlichen Untersuchungen im Sinne von Art. 251

StPO. Werden sie zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet, unterliegen

sie den besonderen Voraussetzungen von Art. 55 des Strassenverkehrsgesetzes

(SVG, SR 741.01) und Art. 12 bis 14 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV,

SR 741.013; BGer 1B_443/2020 vom 18. Januar 2021 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 143 IV 313 E. 5, 146 IV 88 E. 1.4). Gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG und Art. 12a

SKV ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit

vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann

eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden. Gemäss bisher geltendem, hier

anwendbarem Recht handelt es sich bei der Blutentnahme zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit um eine Zwangsmassnahme, welche selbst dann von der

Staatsanwaltschaft angeordnet werden muss, wenn der Betroffene in diese

einwilligt (BGE 143 IV 313 E. 5.2, 146 IV 88 E. 1.4.2). Mit der

Revision der Strafprozessordnung per 1. Januar 2024 wird diese Anordnungskompetenz

in vergleichbaren, die Untersuchung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 12a

SKV betreffenden Fällen, auf die Polizei übergehen (Art. 251a StPO; Botschaft

zur Änderung der Strafprozessordnung, in: BBl 2019 S. 6697, 6752; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar,

4. Auflage 2023, Art. 251a N 1). Da sich der vorliegende Sachverhalt vor

Inkrafttreten dieser Änderung ereignete, bedurfte es noch einer Anordnung der

Staatsanwaltschaft.

Für die

Anordnung einer Blutprobe kommen jegliche Indizien in Frage, die einen

entsprechenden Verdacht begründen können. Sie können im – allfällig

verursachten – Unfall oder aber in der Person des Fahrzeuglenkers begründet

sein (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3; vgl. Weisungen vom 2. August 2016 des

Bundesamtes für Strassen [ASTRA] betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit

im Strassenverkehr, Ziff. 2.1 lit. d, S. 5).

3.2 Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen im vorliegenden Fall klarerweise

konkrete, auf den Einzelfall bezogene Indizien, die eine Abklärung der

Fahrunfähigkeit notwendig machen. Ein hinreichender Verdacht darf nach der

Rechtsprechung nämlich gestützt auf das Verhalten des Lenkers vor, während und

nach der Fahrt angenommen werden. Ein Unfall, der a priori nicht auf andere

Ursachen zurückzuführen ist, oder eine auffällige Fahrweise indizieren eine

Fahrunfähigkeit (Fahrni/Heimgartner,

in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, Art. 55 N 36). Aus dem Unfall als solcher

– seiner Art, seiner Schwere und seinem Hergang – dürfen konkrete Anzeichen für

die Fahrunfähigkeit gewonnen werden (Weissenberger,

Kommentar SVG, 2. Auflage 2015, Art. 55 SVG N 5). In diesem

Zusammenhang ist der Passus aus der Rechtsprechung hervorzuheben, dass Indizien

für einen Verdacht «im – allfällig verursachten – Unfall» begründet sein können

(BGE 146 IV 88 E. 1.6.3). Blutproben sind demnach etwa im Fall einer

Streifkollision mit einem entgegenkommenden Personenwagen (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1)

oder bei Selbstunfällen mit massiven Sachschäden anzuordnen (BGE 102 IV 40

E. 2; BGer 6B_196/2010 vom 20. April 2010 E. 1.3 f.).

Das Übersehen

einer Passantin auf dem Fussgängerstreifen und deren schwere Verletzung ist

glücklicherweise nicht alltäglich, so dass mit der konkreten Art und Schwere

des Unfalls die vom Verteidiger genannte Begrenzungs- und Überprüfungsfunktion

durchaus erfüllt wird. Der Unfall wird a priori nicht durch andere Umstände

erklärt, so dass sich berechtigte Fragen hinsichtlich der Fahrfähigkeit des

Lenkers stellen. Beim vorliegenden schweren Unfall mit anfänglicher

Verletzungsfolge und späterem Todeseintritt der angefahrenen Person besteht

also konkret gebotener Anlass für die Abklärung der Fahrfähigkeit. In Bezug auf

den Tatverdacht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf dem

Fussgängerstreifen in einem belebten Stadtquartier eine Frau angefahren hat, wobei

diese gestürzt ist, so dass die Sanität und der Notarzt gerufen werden mussten.

Am Folgetag ist die Passantin verstorben. Es besteht daher der begründete Verdacht

der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG,

eventuell auch der fahrlässigen Tötung. Der Verdacht der groben Verkehrsregelverletzung

wird im Befehl ausgewiesen. Es ist nicht zu beanstanden, sondern zeugt von

einer gewissen Vorsicht, wenn der Tötungsverdacht bei einem Unfall im

Strassenverkehr nicht reflexartig genannt wird. Zudem ist zu bedenken, dass die

Passantin erst nach der mündlichen Anordnung verstarb, so dass ihr Hinschied im

Zeitpunkt der mündlichen Anordnung und der Entnahme der Blut- und Urinprobe

noch nicht eingetreten war. Es ist der Staatsanwaltschaft nicht vorzuwerfen,

dass sie der schriftlichen Anordnung die damalige Perspektive zu Grunde legte (BGer

1B_443/2020 vom 18. Januar 2021 E. 2.3). Die mündliche Anordnung wurde dem

Beschwerdeführer am Unfallort sogleich eröffnet. Zwei Tage später erging der

schriftliche Befehl, den der Verteidiger gemäss Zustellnachweis am 6. März 2023

in Empfang nahm.

3.3 Da

bereits aufgrund des Unfalls genügend Anhaltspunkte für die Anordnung einer

Blutprobe bestanden, erübrigt sich die Behandlung der weiteren Anhaltspunkte im

Beschwerdeverfahren. Immerhin ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im

Beschwerdeverfahren die beantragte Akteneinsicht erhalten hat (Verfügung vom

24. April 2023). In den Vorakten befindet sich das E-Mail vom 3. April

2023 des am Unfallortes eingerückten Polizeibeamten, Wachtmeister [...].

Demgemäss habe der Beschwerdeführer angegeben, drei Tage vor dem Unfall einen

Joint geraucht zu haben und bei Schmerzen, wie vom Arzt verschieben, zwei

Tabletten Ibuprofene 600 mg einzunehmen. Auf dem Beifahrersitz seines

Fahrzeuges sei eine Schachtel mit solchen Tabletten deponiert gewesen. Das

Rauchen des Joints hat sich aufgrund des Fahrfähigkeits-Gutachtens vom 5. April

2023 des Instituts für Rechtsmedizin als richtig erwiesen, wobei bloss ein

niedriger THC-Wert nachgewiesen wurde. Diese Vorhalte wurden dem

Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 3. April 2023 in Anwesenheit seines

Verteidigers mitgeteilt. Der Beschwerdeführer berief sich auf sein

Schweigerecht und machte dazu keine Aussagen. Es wird Aufgabe der

Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls (im Falle einer Anklage) des Sachgerichts

sein, diese konkreten Hinweise auf THC- und allfälligen Medikamentenkonsum mit

Blick auf den Strafvorwurf zu würdigen.

3.4 Zur

Verhältnismässigkeit ist festzuhalten, dass mildere Massnahmen zur Abklärung

eines allfälligen Betäubungsmittels- und Medikamentenkonsums nicht ersichtlich

sind und dass die Bedeutung der vorgeworfenen Straftrat (eine grobe Verletzung

der Verkehrsregeln mit ersten Folgen) die angeordnete Massnahme rechtfertigt.

3.5 Auch

der von der Verteidigung angestrengte Vergleich mit Verfügungen über die

erkennungsdienstliche Erfassung und die Abnahme von DNA-Proben will auf den

vorliegenden Sachverhalt nicht passen. Die im Vergleich angesprochene

Routineproblematik ergibt sich typischerweise bei geringfügigen Anlässen mit

Gelegenheit zur Probenahme, die der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit der

Identifikation einer unbekannten Täterschaft von unbekannten oder künftigen Delikten

bietet (Art. 259 StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes

[SR 363]; vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267; 141 IV 87 E. 1.4.2

S. 91 f.; BGer 1B_217/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1, je mit

Hinweisen). Vorliegend geht es demgegenüber um einen bekannten, konkret

belegten Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer. Ihm wird keine

Bagatellstraftat, sondern ein Vergehen vorgeworfen (Art. 90 Abs. 2

SVG und Art. 10 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]). Die Rüge

der unzulässigen Routinekontrolle erweist sich demnach auch aus diesem Grund als

unzutreffend.

3.6 Was

schliesslich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs angeht, so lässt

sich dem Untersuchungsbefehl klar entnehmen, dass die Blut- und Urinprobe wegen

des Verdachts der groben Verletzung der Verkehrsregeln anlässlich des genau

bezeichneten Verkehrsunfalls angeordnet wurde.

Gemäss der

Rechtsprechung des Appellationsgerichts im Zusammenhang mit

erkennungsdienstlichen Erfassungen ist bei der Beurteilung, ob deren Anordnung

genügend begründet wurde, nicht einzig auf die Angaben in der

Anordnungsverfügung (Befehl) abzustellen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die

übrige Aufklärung, die gegenüber dem Betroffenen anlässlich der Eröffnung des

Befehls geleistet oder dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben

in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend

ist, ob für die betroffene Person insgesamt genügend klar erkennbar ist, was

ihr vorgeworfen wird und weshalb die Massnahme durchgeführt wird (vgl. AGE BES.2023.60

vom 29. September 2023 E. 2.1.2; BES.2022.82 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2,

BES.2022.110 vom 14. November 2022 E. 2.2, BES.2020.186 vom

5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1,

BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4,

BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).

Im vorliegenden

Fall nannte die Staatsanwaltschaft den genauen Ort und die Zeit des Unfalls.

Sie nannte das Fahrzeug und den Vorwurf der groben Verletzung von

Verkehrsregeln sowie die getroffene Massnahme (Blutprobe inkl. ärztliche

Untersuchung, Urinprobe). Zu berücksichtigen ist im weiteren auch das Vorwissen

des Betroffenen, der am Unfallort selber anwesend war. Er hatte die Kollision

mit der Passantin und die Ankunft des Krankenwagens vor Augen, als ihm der

schriftliche Befehl zuging, so dass er sich hinsichtlich des Anlasses der

Untersuchung kaum auf Unwissenheit berufen kann. Die Rüge der Gehörsverletzung

erweist sich demnach als unbegründet.

3.7

Zusammenfassend

ist nach den vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass die mit dem Untersuchungsbefehl

bestätigte mündliche Anordnung der Entnahme von Blut- und Urinproben

rechtmässig ist. Die vorliegende Beschwerde erweist sich damit als unbegründet

und ist abzuweisen.

4.

Die Beschwerde

ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten zu

tragen, welche auf CHF 800.– festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2

des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]). Dem replicando vorgetragenen

Eventualantrag auf Kostenverzicht kann nicht entsprochen werden, da keine

Gehörsverletzung vorliegt, welche die Beschwerde notwendig gemacht hätte (vgl.

hiervor E. 3.6). Was schliesslich den Antrag auf Parteientschädigung betrifft,

so ist dieser zufolge Unterliegens (bzw. Unangemessenheit der Beschwerdeführung

im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1

StPO) abzuweisen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.