BES.2023.47
Untersuchung der Fahrfähigkeit bei schwerem Verkehrsunfall
14. November 2023Deutsch12 min
Fahrzeug von A____ (Beschwerdeführer) gelenkt. Er bog mit seinem Fahrzeug an der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.47
ENTSCHEID
vom 14. November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 2. März 2023
betreffend Untersuchung der
Fahrfähigkeit bei schwerem Verkehrsunfall
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 28. Februar
2023 ereignete sich in Basel folgender Verkehrsunfall:
Fahrzeug: Toyota Hilux BS
[...]
Tatzeit: 28.02.2023 /
07:30 Uhr
Unfallort: Basel,
Thiersteinerallee / Güterstrasse
Gemäss
Darstellung der Kantonspolizei Basel-Stadt im Unfallaufnahmeprotokoll wurde das
Fahrzeug von A____ (Beschwerdeführer) gelenkt. Er bog mit seinem Fahrzeug an der
Kreuzung nach rechts ab und kollidierte dabei mit einer Passantin, die den
Fussgängerstreifen überquerte. Staatsanwalt [...] ordnete die Feststellung der
Fahrfähigkeit mündlich an und der Beschwerdeführer wurde zur Abnahme der Blut-
und Urinproben ins Universitätsspital Basel-Stadt verbracht. Die Passantin
wurde durch die Kollision lebensbedrohlich verletzt und verstarb am Folgetag,
dem 1. März 2023.
Mit schriftlichem
Untersuchungsbefehl vom 2. März 2023 ordnete Staatsanwalt [...] die Blutprobe
(einschliesslich ärztliche Untersuchung) und die Urinprobe des
Beschwerdeführers schriftlich an. Zur Begründung wurde der Verdacht der groben
Verkehrsregelverletzung sowie Ort, Zeit und Fahrzeug des Unfalls genannt. Gemäss
Vermerk auf dem Untersuchungsbefehl handelt es sich um die Bestätigung der
vorgängigen mündlichen Anordnung vom 28. Februar 2023 durch Staatsanwalt «[...]»
(gemeint: [...]).
Gegen diesen
schriftlichen Untersuchungsbefehl richtet sich die Beschwerde vom 14. März
2023, mit welcher der Beschwerdeführer die kostenfällige Aufhebung des
Untersuchungsbefehls und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung
beantragt. Mit Vernehmlassung vom 17. April 2023 hat die Staatsanwaltschaft die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt und die Vorakten eingereicht,
welche dem Beschwerdeführer anschliessend zur Einsicht zugestellt wurden. Nach
dreimal erstreckter Frist hat sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 19.
September 2023 geäussert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Die
Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der
Zustellung des angefochtenen Untersuchungsbefehls am 6. März 2023 und der
Postaufgabe der Beschwerde am 15. März 2023 ist die Beschwerdefrist gewahrt.
Dispositiv
Auf das Rechtsmittel ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt ausführen, die Polizisten hätten ihm vor Ort mitgeteilt,
eine Blut- und Urinprobe werde «bei einem solchen Unfall immer gemacht»,
weshalb von einer routinemässigen Untersuchung auszugehen sei. Ein konkreter
Verdacht auf eine Fahrunfähigkeit infolge Drogen, Alkohol oder sonstiger
Substanzen sei dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden. Mutmasslich sei
ein Alkoholtest durchgeführt worden, der negativ verlaufen sei. Nach Ansicht
des Beschwerdeführers werden in der angefochtenen Verfügung überhaupt keine Anhaltspunkte
für eine Fahrunfähigkeit erwähnt. Mangels solcher Angaben entfalte der Befehl
keine Begrenzungs- und Überprüfungsfunktion, weshalb von einer routine- oder
standardmässigen Probeanordnung ausgegangen werden müsse. Die routinemässige
Probenentnahme sei vom Appellationsgericht im Zusammenhang mit der
erkennungsdienstlichen Erfassung und den DNA-Profilen schon mehrfach beanstandet
worden. Zudem seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für die
Anordnung einer Blutprobe strengere Anforderungen zu stellen als für einen blossen
Betäubungsmittel-Vortest.
2.2 Demgegenüber
vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, der Untersuchungsbefehl stütze
sich auf den angeführten Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im
Zusammenhang mit dem genannten schweren Verkehrsunfall vom 28. Februar 2023.
Ergänzend werden in der Vernehmlassung die Tatbestände der fahrlässigen
(schweren) Körperverletzung, der fahrlässigen Tötung sowie diesbezügliche
Sorgfaltspflichtverletzungen genannt. Der Beschwerdeführer sei beim fraglichen
Verkehrsunfall als Lenker eines Lieferwagens aus nicht näher bekannten Gründen
auf einem Fussgängerstreifen in eine vortrittsberechtigte Fussgängerin
hineingefahren. Er habe vor Ort gegenüber den Polizeibeamten auf Nachfrage hin
angegeben, gelegentlich Cannabis und Schmerzmittel (Ibuprofene 600 mg) zu
konsumieren und habe auf dem Beifahrersitz seines Lieferwagens eine Schachtel
Ibuprofene Sandoz 600 (600 mg; Schmerzmittel) mitgeführt.
3.
3.1 Blut-
und Urinproben gehören zu den körperlichen Untersuchungen im Sinne von Art. 251
StPO. Werden sie zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet, unterliegen
sie den besonderen Voraussetzungen von Art. 55 des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG, SR 741.01) und Art. 12 bis 14 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV,
SR 741.013; BGer 1B_443/2020 vom 18. Januar 2021 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 143 IV 313 E. 5, 146 IV 88 E. 1.4). Gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG und Art. 12a
SKV ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit
vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann
eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden. Gemäss bisher geltendem, hier
anwendbarem Recht handelt es sich bei der Blutentnahme zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit um eine Zwangsmassnahme, welche selbst dann von der
Staatsanwaltschaft angeordnet werden muss, wenn der Betroffene in diese
einwilligt (BGE 143 IV 313 E. 5.2, 146 IV 88 E. 1.4.2). Mit der
Revision der Strafprozessordnung per 1. Januar 2024 wird diese Anordnungskompetenz
in vergleichbaren, die Untersuchung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 12a
SKV betreffenden Fällen, auf die Polizei übergehen (Art. 251a StPO; Botschaft
zur Änderung der Strafprozessordnung, in: BBl 2019 S. 6697, 6752; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar,
4. Auflage 2023, Art. 251a N 1). Da sich der vorliegende Sachverhalt vor
Inkrafttreten dieser Änderung ereignete, bedurfte es noch einer Anordnung der
Staatsanwaltschaft.
Für die
Anordnung einer Blutprobe kommen jegliche Indizien in Frage, die einen
entsprechenden Verdacht begründen können. Sie können im – allfällig
verursachten – Unfall oder aber in der Person des Fahrzeuglenkers begründet
sein (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3; vgl. Weisungen vom 2. August 2016 des
Bundesamtes für Strassen [ASTRA] betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit
im Strassenverkehr, Ziff. 2.1 lit. d, S. 5).
3.2 Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen im vorliegenden Fall klarerweise
konkrete, auf den Einzelfall bezogene Indizien, die eine Abklärung der
Fahrunfähigkeit notwendig machen. Ein hinreichender Verdacht darf nach der
Rechtsprechung nämlich gestützt auf das Verhalten des Lenkers vor, während und
nach der Fahrt angenommen werden. Ein Unfall, der a priori nicht auf andere
Ursachen zurückzuführen ist, oder eine auffällige Fahrweise indizieren eine
Fahrunfähigkeit (Fahrni/Heimgartner,
in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, Art. 55 N 36). Aus dem Unfall als solcher
– seiner Art, seiner Schwere und seinem Hergang – dürfen konkrete Anzeichen für
die Fahrunfähigkeit gewonnen werden (Weissenberger,
Kommentar SVG, 2. Auflage 2015, Art. 55 SVG N 5). In diesem
Zusammenhang ist der Passus aus der Rechtsprechung hervorzuheben, dass Indizien
für einen Verdacht «im – allfällig verursachten – Unfall» begründet sein können
(BGE 146 IV 88 E. 1.6.3). Blutproben sind demnach etwa im Fall einer
Streifkollision mit einem entgegenkommenden Personenwagen (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1)
oder bei Selbstunfällen mit massiven Sachschäden anzuordnen (BGE 102 IV 40
E. 2; BGer 6B_196/2010 vom 20. April 2010 E. 1.3 f.).
Das Übersehen
einer Passantin auf dem Fussgängerstreifen und deren schwere Verletzung ist
glücklicherweise nicht alltäglich, so dass mit der konkreten Art und Schwere
des Unfalls die vom Verteidiger genannte Begrenzungs- und Überprüfungsfunktion
durchaus erfüllt wird. Der Unfall wird a priori nicht durch andere Umstände
erklärt, so dass sich berechtigte Fragen hinsichtlich der Fahrfähigkeit des
Lenkers stellen. Beim vorliegenden schweren Unfall mit anfänglicher
Verletzungsfolge und späterem Todeseintritt der angefahrenen Person besteht
also konkret gebotener Anlass für die Abklärung der Fahrfähigkeit. In Bezug auf
den Tatverdacht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf dem
Fussgängerstreifen in einem belebten Stadtquartier eine Frau angefahren hat, wobei
diese gestürzt ist, so dass die Sanität und der Notarzt gerufen werden mussten.
Am Folgetag ist die Passantin verstorben. Es besteht daher der begründete Verdacht
der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG,
eventuell auch der fahrlässigen Tötung. Der Verdacht der groben Verkehrsregelverletzung
wird im Befehl ausgewiesen. Es ist nicht zu beanstanden, sondern zeugt von
einer gewissen Vorsicht, wenn der Tötungsverdacht bei einem Unfall im
Strassenverkehr nicht reflexartig genannt wird. Zudem ist zu bedenken, dass die
Passantin erst nach der mündlichen Anordnung verstarb, so dass ihr Hinschied im
Zeitpunkt der mündlichen Anordnung und der Entnahme der Blut- und Urinprobe
noch nicht eingetreten war. Es ist der Staatsanwaltschaft nicht vorzuwerfen,
dass sie der schriftlichen Anordnung die damalige Perspektive zu Grunde legte (BGer
1B_443/2020 vom 18. Januar 2021 E. 2.3). Die mündliche Anordnung wurde dem
Beschwerdeführer am Unfallort sogleich eröffnet. Zwei Tage später erging der
schriftliche Befehl, den der Verteidiger gemäss Zustellnachweis am 6. März 2023
in Empfang nahm.
3.3 Da
bereits aufgrund des Unfalls genügend Anhaltspunkte für die Anordnung einer
Blutprobe bestanden, erübrigt sich die Behandlung der weiteren Anhaltspunkte im
Beschwerdeverfahren. Immerhin ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren die beantragte Akteneinsicht erhalten hat (Verfügung vom
24. April 2023). In den Vorakten befindet sich das E-Mail vom 3. April
2023 des am Unfallortes eingerückten Polizeibeamten, Wachtmeister [...].
Demgemäss habe der Beschwerdeführer angegeben, drei Tage vor dem Unfall einen
Joint geraucht zu haben und bei Schmerzen, wie vom Arzt verschieben, zwei
Tabletten Ibuprofene 600 mg einzunehmen. Auf dem Beifahrersitz seines
Fahrzeuges sei eine Schachtel mit solchen Tabletten deponiert gewesen. Das
Rauchen des Joints hat sich aufgrund des Fahrfähigkeits-Gutachtens vom 5. April
2023 des Instituts für Rechtsmedizin als richtig erwiesen, wobei bloss ein
niedriger THC-Wert nachgewiesen wurde. Diese Vorhalte wurden dem
Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 3. April 2023 in Anwesenheit seines
Verteidigers mitgeteilt. Der Beschwerdeführer berief sich auf sein
Schweigerecht und machte dazu keine Aussagen. Es wird Aufgabe der
Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls (im Falle einer Anklage) des Sachgerichts
sein, diese konkreten Hinweise auf THC- und allfälligen Medikamentenkonsum mit
Blick auf den Strafvorwurf zu würdigen.
3.4 Zur
Verhältnismässigkeit ist festzuhalten, dass mildere Massnahmen zur Abklärung
eines allfälligen Betäubungsmittels- und Medikamentenkonsums nicht ersichtlich
sind und dass die Bedeutung der vorgeworfenen Straftrat (eine grobe Verletzung
der Verkehrsregeln mit ersten Folgen) die angeordnete Massnahme rechtfertigt.
3.5 Auch
der von der Verteidigung angestrengte Vergleich mit Verfügungen über die
erkennungsdienstliche Erfassung und die Abnahme von DNA-Proben will auf den
vorliegenden Sachverhalt nicht passen. Die im Vergleich angesprochene
Routineproblematik ergibt sich typischerweise bei geringfügigen Anlässen mit
Gelegenheit zur Probenahme, die der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit der
Identifikation einer unbekannten Täterschaft von unbekannten oder künftigen Delikten
bietet (Art. 259 StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes
[SR 363]; vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267; 141 IV 87 E. 1.4.2
S. 91 f.; BGer 1B_217/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1, je mit
Hinweisen). Vorliegend geht es demgegenüber um einen bekannten, konkret
belegten Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer. Ihm wird keine
Bagatellstraftat, sondern ein Vergehen vorgeworfen (Art. 90 Abs. 2
SVG und Art. 10 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]). Die Rüge
der unzulässigen Routinekontrolle erweist sich demnach auch aus diesem Grund als
unzutreffend.
3.6 Was
schliesslich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs angeht, so lässt
sich dem Untersuchungsbefehl klar entnehmen, dass die Blut- und Urinprobe wegen
des Verdachts der groben Verletzung der Verkehrsregeln anlässlich des genau
bezeichneten Verkehrsunfalls angeordnet wurde.
Gemäss der
Rechtsprechung des Appellationsgerichts im Zusammenhang mit
erkennungsdienstlichen Erfassungen ist bei der Beurteilung, ob deren Anordnung
genügend begründet wurde, nicht einzig auf die Angaben in der
Anordnungsverfügung (Befehl) abzustellen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die
übrige Aufklärung, die gegenüber dem Betroffenen anlässlich der Eröffnung des
Befehls geleistet oder dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben
in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend
ist, ob für die betroffene Person insgesamt genügend klar erkennbar ist, was
ihr vorgeworfen wird und weshalb die Massnahme durchgeführt wird (vgl. AGE BES.2023.60
vom 29. September 2023 E. 2.1.2; BES.2022.82 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2,
BES.2022.110 vom 14. November 2022 E. 2.2, BES.2020.186 vom
5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1,
BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4,
BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).
Im vorliegenden
Fall nannte die Staatsanwaltschaft den genauen Ort und die Zeit des Unfalls.
Sie nannte das Fahrzeug und den Vorwurf der groben Verletzung von
Verkehrsregeln sowie die getroffene Massnahme (Blutprobe inkl. ärztliche
Untersuchung, Urinprobe). Zu berücksichtigen ist im weiteren auch das Vorwissen
des Betroffenen, der am Unfallort selber anwesend war. Er hatte die Kollision
mit der Passantin und die Ankunft des Krankenwagens vor Augen, als ihm der
schriftliche Befehl zuging, so dass er sich hinsichtlich des Anlasses der
Untersuchung kaum auf Unwissenheit berufen kann. Die Rüge der Gehörsverletzung
erweist sich demnach als unbegründet.
3.7
Zusammenfassend
ist nach den vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass die mit dem Untersuchungsbefehl
bestätigte mündliche Anordnung der Entnahme von Blut- und Urinproben
rechtmässig ist. Die vorliegende Beschwerde erweist sich damit als unbegründet
und ist abzuweisen.
4.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten zu
tragen, welche auf CHF 800.– festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]). Dem replicando vorgetragenen
Eventualantrag auf Kostenverzicht kann nicht entsprochen werden, da keine
Gehörsverletzung vorliegt, welche die Beschwerde notwendig gemacht hätte (vgl.
hiervor E. 3.6). Was schliesslich den Antrag auf Parteientschädigung betrifft,
so ist dieser zufolge Unterliegens (bzw. Unangemessenheit der Beschwerdeführung
im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1
StPO) abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.