BES.2023.48
Einstellungsverfügung
10. März 2025Deutsch15 min
wegen mehrfachem (geringfügigem) Betrug, mehrfachem versuchtem Betrug sowie mehrfacher
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.48
BES.2023.49
ENTSCHEID
vom 7.
März 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin 1
[...]
Beschuldigte 1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...]
Beschwerdeführer 2
[...]
Beschuldigter 2
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerden gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 17. März 2023
betreffend Einstellungsverfügung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ und B____ ein Strafverfahren
wegen mehrfachem (geringfügigem) Betrug, mehrfachem versuchtem Betrug sowie mehrfacher
Urkundenfälschung. Mit Verfügung vom 7. März 2023 teilte die Staatsanwaltschaft
mit, dass das Verfahren eingestellt werde, weil nach gesetzlicher Vorschrift
auf Strafverfolgung verzichtet werden könne (mit Verweis auf Art. 319 Abs. 1
lit. e i.V.m. Art. 8 StPO und aArt. 53 StGB). A____ und B____ wurden gestützt
auf Art. 426 Abs. 2 StPO anteilsmässige Verfahrenskosten im Umfang von
CHF 1'874.05 bzw. CHF 1'786.45 auferlegt. Das Begehren um
Parteientschädigung von A____ wurde abgewiesen.
Gegen diese
Verfügung haben A____ und B____ (zusammen: Beschwerdeführer), beide vertreten
durch [...], Advokat, je mit Eingabe vom 17. März 2023 Beschwerde erhoben. Die
Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und A____ sei eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 6'916.15 auszurichten. Weiter sei
festzustellen, dass das Verfahren aufgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. a, b oder d
StPO eingestellt werde. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Kantons
Basel-Stadt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 17. April 2023 Stellung
zu den Beschwerden genommen und beantragt, es sei auf das Feststellungsbegehren
nicht einzutreten und die Beschwerde im Übrigen vollumfänglich unter
o/e-Kostenfolge abzuweisen. Überdies hat die Staatsanwaltschaft dem
Appellationsgericht die Akten des Verfahrens übermittelt. Dem Verteidiger der
Beschwerdeführer wurden diese mit Verfügung vom 13. Juni 2023 zugestellt. Nach
gewährter Fristerstreckung haben die Beschwerdeführer je mit Eingabe vom 4. Juli
2023 auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft repliziert. Mit Eingabe vom
28. Januar 2025 hat sich der Verteidiger nach dem Sachstand des Verfahrens
erkundigt. Ihm wurde mit Verfügung vom 29. Januar 2025 mitgeteilt, dass
infolge grosser Arbeitsbelastung noch kein Entscheid ergangen sei; das mit
einem solchen aber in beiden Verfahren innerhalb der nächsten 3 Monate
gerechnet werden könne.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 i.V.m. 93 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdeführer sind von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt
und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an deren teilweisen Aufhebung,
weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 StPO),
sodass darauf einzutreten ist.
1.2
In
Ziffer 2 ihrer Rechtsbegehren haben die Beschwerdeführer beantragt, es sei
festzustellen, dass das Verfahren aufgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. a, b oder d
StPO eingestellt wird. Gemäss allgemeinem Verfahrensgrundsatz sind
Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren subsidiär und bedürfen eines
ausgewiesenen Feststellungsinteresses (BGE 141 II 113 E. 1.7; BGer 1B_326/2022
vom 16. Juni 2023 E. 1.3). Wie nachfolgend noch aufgezeigt wird, haben die
Beschwerdeführer die Einstellung des Verfahrens nicht angefochten, womit diese
in Rechtskraft erwachsen ist. Gemäss dem Verbot der reformatio in peius
kann das Beschwerdegericht die Einstellung des Verfahrens nicht zu Lasten der
Beschwerdeführer aufheben. Ohne dass die Einstellung des Verfahrens aufgrund
von Wiedergutmachung aufgehoben wird, kann auch nicht festgestellt werden, ob
das Verfahren aus einem anderen Grund eingestellt wird. Zudem hat der konkrete
Einstellungsgrund keinen Einfluss darauf, ob ausnahmsweise Verfahrenskosten
auferlegt werden oder von einer Parteientschädigung abgesehen wird. Mangels
eines Feststellungsinteresses ist auf das Feststellungsbegehren folglich nicht
einzutreten.
1.3
Aufgrund
des engen Sachzusammenhangs und dem Umstand, dass die Beschwerdeführer beide [...],
Advokat, als Verteidiger mandatiert haben, werden die beiden
Beschwerdeverfahren BES.2023.48 (A____) und BES.2023.49 (B____) gemäss Art. 30
StPO vereinigt.
2.
2.1
Dem
Strafverfahren liegt eine Strafanzeige des [...] vom 14. Mai 2018 wegen Betrugs
und Urkundenfälschung zugrunde. A____ als damalige Standortleiterin und B____
als Geschäftsführer der [...] AG wurden verdächtigt, eine Vorgehensweise
entwickelt zu haben, dass Massagen von verschiedenen Physiotherapeuten, die
nicht über eine entsprechende Zertifizierung verfügten, über eine zertfizierte
Masseurin abgebucht wurden. Dadurch seien die Leistungen für die Patientinnen
und Patienten durch ihre Zusatzversicherungen gemäss VGG rückerstattungsfähig geworden.
Die für die Verarbeitung der Rechnungen zuständigen Personen hätten auf
generelle Anweisung von A____ und B____ und entsprechend der schriftlichen
Anleitung von C____ ihre Eingaben an die Versicherungen mit der Bemerkung
versehen, dass die Leistungen durch die gemäss EMR (ErfahrungsMedizinische
Register), ZSR (Zahlstellenregister) und ASCA (Stiftung zur Anerkennung und
Entwicklung der Alternativ- und Komplementärmedizin) zertifizierte Masseurin C____
vorgenommen worden seien. Dadurch seien die Kosten zu Unrecht durch die
Versicherungen und nicht durch die Patientinnen und Patienten getragen worden. Konkret
seien im Zeitraum vom 16. November 2017 bis zum 16. Dezember 2017 – in welchem C____
ferienabwesend gewesen sei – mehrere Massagen unter ihrer Zertifikationsnummer
vorgenommen worden. Dies habe bei diversen Krankenversicherungen zu einem
Schaden von insgesamt CHF 1'413.– geführt.
2.2
Die
Staatsanwaltschaft begründete ihre Einstellungsverfügung vom 7. März 2023
damit, dass in der Zwischenzeit sämtliche geschädigte Krankenversicherungen
sowie auch der [...] eine Desinteresseerklärung abgegeben hätten. Zudem sei der
entstandene Schaden von lediglich CHF 1'413.– im Rahmen einer
aussergerichtlichen Einigung durch die [...] AG beglichen worden. Die
Staatsanwaltschaft wertete diese Schadensbegleichung als eine Wiedergutmachung,
die nebst dem Geschäftsführer B____ auch der mitbeschuldigten
Beschwerdeführerin A____ anzurechnen sei. Daraus schloss die
Staatsanwaltschaft, dass die Voraussetzungen von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO in
Verbindung mit aArt. 53 StGB (Fassung vor dem 1. Juli 2019) für eine
Verfahrenseinstellung infolge Wiedergutmachung, nämlich die Verhängung einer
bedingten Strafe (aArt. 53 lit. a.) sowie das Interesse der Öffentlichkeit und der
geschädigten Parteien (aArt. 53 lit. b), gegeben seien.
Die
Staatsanwaltschaft hielt weiter fest, dass die Beschwerdeführer rechtswidrig
gehandelt hätten, indem sie den Versicherungen falsche Rückforderungsbelege
haben zukommen lassen. Zwar werde diese rechtswidrige Handlung aufgrund der
Wiedergutmachung nicht strafrechtlich verfolgt, den Beschwerdeführern sei aber
eine rechtswidrige und schuldhafte Verursachung des Strafverfahrens im Sinne
von Art. 426 StPO vorzuhalten, weshalb ihnen die Verfahrenskosten anteilsmässig
aufzuerlegen seien. Aus gleichem Grund sei auch die durch A____ geltend
gemachte Parteientschädigung in Höhe von CHF 6'916.15 zu verweigern.
2.3
Die
Beschwerdeführer haben dagegen vorgebracht, dass der Vorwurf, sie träfe ein
Verschulden, aktenmässig nicht erstellt sei und im Übrigen bestritten werde.
Korrekt sei lediglich, dass die [...] AG mit den betroffenen Krankenkassen
einen aussergerichtlichen Vergleich erzielt und die offenbar zu Unrecht
erfolgten Zahlungen zurückerstattet habe. Damit sei jedoch keine
Schuldanerkennung im strafrechtlichen Sinne verbunden. Es sei üblich, dass zur
Erledigung von Streitigkeiten eine Zahlung erfolge, regelmässige auch mit dem
Hinweis, die Zahlung erfolge «unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht». Selbst wenn ein solcher Hinweis fehle, sei nicht auf eine
strafrechtliche Anerkennung der Schuld zu schliessen. Ein solches Vorgehen
diene schlicht der speditiven Fallerledigung und verhindere langjährige und ressourcenintensive
Rechtsstreitigkeiten. Die Tatsache, dass Leistungen irrtümlicherweise falsch
abgerechnet worden seien, vermöge keine Strafbarkeit der Beschwerdeführer zu
begründen. Auch der Umstand, dass die [...] AG den Vergleich abgeschlossen und
die Zahlung vorgenommen habe, führe dazu, dass dies nicht als strafrechtliches
Schuldeingeständnis für die Beschwerdeführer als natürliche Personen
qualifiziert werden könne.
In Bezug auf den
Vorwurf des geringfügigen Betrugs bzw. des versuchten geringfügigen Versuchs
weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass diese Vorwürfe im Übrigen längst
verjährt seien. Das Verfahren wegen geringfügigem Betrug, das sich auf
Handlungen im November 2017 beziehe, hätte deshalb längst wegen Verjährung
eingestellt werden müssen. Die Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens
wegen Verjährung dürfe sich denn auch nicht auf eine Begründetheit des
strafrechtlichen Vorwurfs stützen, weshalb die vorliegende Kostenauflage völlig
fehlgehe.
3.
3.1
Gemäss
aArt. 53 StGB in seiner Fassung vor dem 1. Juli 2019 sah die zuständige Behörde
von einer Strafverfolgung ab, wenn die Täterschaft den Schaden gedeckt oder
alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihr bewirkte Unrecht
auszugleichen, sofern die Voraussetzungen für die bedingte Strafe erfüllt waren
(lit. a) und das Interesse der Öffentlichkeit und der Geschädigten an der
Strafverfolgung gering sind (lit. b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
war aber zusätzlich vorausgesetzt, dass die Täterschaft die Normverletzung
anerkennt (BGE 137 I 16 E. 2.3, 136 IV 41 E. 1.1 ff., 135 IV 12 E. 3.5.2 f.; BGer
6B_344/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3, 6B_152/2007 vom 13. Mai 2008 E. 5.2.3; Sonja Pflaum, Revision der
Wiedergutmachungsnorm (Art. 53 StGB), in: AJP 4/2020, S. 413 ff., S. 425). In
der Fassung ab dem 1. Juli 2019 ist in Art. 53 StGB nun explizit vorgesehen,
dass die Täterschaft den Sachverhalt eingestanden haben muss. Der Gesetzgeber
ging somit weniger weit als die altrechtliche Rechtsprechung, welche die
Anerkennung der Normverletzung voraussetzte (vgl. Sonja Pflaum, a.a.O. S. 426 und insb. Fn. 113 mit Hinweisen).
3.2
Die
den Beschwerdeführern vorgeworfene Normverletzung wurde durch diese zu keinem
Zeitpunkt des Strafverfahrens anerkannt. Dementsprechend hätte die Staatsanwaltschaft
das Verfahren gemäss bundesgerichtlicher Praxis zum altrechtlichen Art. 53
StGB nicht einstellen dürfen. Indem die Einstellung des Verfahrens vorliegend
aber nicht angefochten wurde und folglich in Rechtskraft erwachsen ist, bleibt
das Beschwerdegericht im Sinne des Verbots der reformatio in peius an
die Einstellung des Verfahrens gebunden (Guidon,
Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, St. Gallen 2011,
Rz. 545 mit Hinweisen; Keller,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 397 N 8). Vorliegend angefochten sind lediglich
die Auferlegung der Verfahrenskosten und die abgewiesene Parteientschädigung.
Für beide Themenkomplexe ist der Grund für die Verfahrenseinstellung von
sekundärer Bedeutung. Ob trotz Verfahrenseinstellung Kosten auferlegt werden
können und ob von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, richtet sich
nach den Voraussetzungen in Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 lit. a
StPO. Aus diesem Grund kann offengelassen werden, ob eine Verfahrenseinstellung
gestützt auf Art. 53 StGB in seiner Fassung seit dem 1. Juli 2019 möglich
gewesen wäre oder ob die Einstellungsgründe in Art. 319 Abs. 1 lit. a, b oder d
StPO einschlägig gewesen wären.
3.3
Wird
das Strafverfahren eingestellt, können der beschuldigten Person (ausnahmsweise)
die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie
rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen
Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter denselben
Voraussetzungen kann die Strafbehörde im Übrigen die der beschuldigten Person
bei Verfahrenseinstellung grundsätzlich auszurichtende Entschädigung oder
Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 StPO) herabsetzen oder verweigern (Art. 430 Abs. 1
lit. a StPO; BGer 7B_28/2022 vom 8. April 2024 E. 2.2.1, 6B_1123/2019 und
6B_1128/2019 vom 8. September 2020 E. 2.1, 6B_416/2020 vom 20. August 2020
E. 1.1.1).
Die
Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung darf die Unschuldsvermutung nach
Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der
Europäischen Menschenrechskonvention (EMRK, SR 0.101) nicht verletzen und
entsprechend keine Verdachtsstrafe sein. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des
Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der
Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es
treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und
Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten
zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne
einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 Obligationenrecht (OR, SR 220)
ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm,
die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann,
klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen
Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die
Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände
stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2, 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b; 112 Ia 371
E. 2a; BGer 7B_28/2022 vom 8. April 2024 E. 2.2.2, 6B_940/2023 vom
18.
März 2024 E. 1.3.2, je mit Hinweisen; Botschaft des Bundesrates zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 II
1326). Es handelt sich somit nicht um eine Haftung für strafrechtliches
Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte
Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung
eines Strafverfahrens verursacht wurde. Die Verfahrenskosten müssen zudem mit diesem
vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; BGer 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die
Begründung der Kostenauflage darf bei einer unbefangenen Person nicht den
Eindruck erwecken, die beschuldigte Person sei nach wie vor eines Delikts
verdächtig oder schuldig (Griesser,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 426 N 9).
3.4
Zunächst
ist festzuhalten, dass aus der Begründung zu Ziffer 1 der Einstellungsverfügung
(act. 1 S. 2) deutlich hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft trotz
Verfahrenseinstellung von einem strafrechtlichen Verschulden seitens der
Beschwerdeführer ausgeht, indem sie schreibt: «Durch die begangenen
Urkundenfälschungen wurden die zuständigen Personen bei den
Krankenversicherungen arglistig getäuscht». Auch in der Begründung zu Ziffer 2
und der anteilsmässigen Auferlegung der Verfahrenskosten heisst es, dass: «C____,
A____ und B____ ein Verschulden trifft, indem sie den Krankenkassen verfälschte
Rückforderungsbelege zukommen liessen» (act. 1 S. 3). Dabei verkennt die
Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren
die gegen sie erhobenen Vorwürfe des Betrugs oder der Urkundenfälschung
eingestanden haben. Wie diese in ihren Beschwerden zurecht vorbringen, kann das
Eingeständnis eines Abrechnungsfehlers gegenüber den Versicherungen in den
aussergerichtlichen Vergleichen nicht ohne weiteres mit einer Anerkennung der
strafrechtlichen Vorwürfe gleichgesetzt werden (Beschwerde Rz. 18, act. 2
S. 8). Es wird in der Verfügungsbegründung auch an keiner Stelle zwischen
strafrechtlichem und «zivilrechtlichem» Verschulden differenziert. Insgesamt
ist die Begründung denn auch nur so zu verstehen, dass die Beschwerdeführer ein
strafrechtliches Verschulden treffe und sich aufgrund dessen – nach Ansicht der
Staatsanwaltschaft – trotz Verfahrenseinstellung die Kostenauferlegung im Sinne
von Art. 426 Abs. 2 StPO rechtfertige. Mit dieser Begründung der
Einstellungsverfügung verstösst die Staatsanwaltschaft gegen die verfassungs-
und konventionsrechtlich garantierte Unschuldsvermutung.
3.5
Es
bleibt dennoch zu prüfen, ob vorliegend von einem «zivilrechtlichen»
Verschulden im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO ausgegangen werden kann und sich
die Kostenauferlegung dadurch rechtfertigt.
Bereits aus den
Beschwerdeschriften geht hervor, dass die Beschwerdeführer offenbar nicht
bestreiten, dass es infolge eines Fehlers der [...] AG bzw. deren Angestellten
zu zu Unrecht erfolgten Zahlungen durch die Krankenversicherungen gekommen ist
(Beschwerdeschrift Rz. 13, act. 2). Aufgrund der Akten ist denn auch als
erstellt zu erachten, dass tatsächlich vermeintliche Massagedienstleistungen
von C____ für einen Zeitraum in Rechnung gestellt wurden, in welchem diese
ferienabwesend war (16. November 2017 bis 16. Dezember 2017). Die durch die [...]
AG fehlerhaft vorgenommene Information der Krankenversicherungen führte bei
diesen zu einem widerrechtlichen Schaden, indem sie Leistungen vergüteten, die
nicht zusatzversichert gewesen wären. A____ als damalige Standortleiterin und B____
als Geschäftsführer sind für diesen Fehler mitverantwortlich. A____ war denn auch
Adressatin der E-Mail von C____ vom 1. November 2017, in welcher diese eine
Wegleitung zur Hinterlegung ihrer EMR-Nummer standortintern versendet hat
(elektr. Akten Teil II, PDF S. 39). Auch bei B____ als Geschäftsführer muss
– auch gestützt auf die Aussagen von [...] und C____ – davon ausgegangen werden,
dass er frühzeitig über die fehlerhaften Abläufe im Bilde war, die schliesslich
zu den Schädigungen der Krankenversicherungen führten (act. 5 Teil II, PDF S.
49.
f., 62). Bei dieser Ausgangslage kann ohne weiteres von einem fehlerhaften
Verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO zum Nachteil der
Krankenversicherungen ausgegangen werden, für welches die Beschwerdeführer in
ihrer Funktion mitverantwortlich waren. Dieses ist denn auch adäquat-kausal für
das durch den [...] angestossene strafrechtliche Verfahren und die damit
einhergehenden Kosten. Der ursprüngliche Verdacht, dass es sich dabei nicht um
einen blossen Fehler, sondern um ein strafrechtlich relevantes Vorgehen handeln
könnte, war keinesfalls abwegig. Aus diesem Grund ist die anteilsmässige
Kostenauferlegung, wie sie die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung
vom 7. März 2023 vorgenommen hat, nicht zu beanstanden.
3.6
Der
Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1).
Aufgrund der ausnahmsweisen Kostenauferlegung trotz Verfahrenseinstellung hat
die Staatsanwaltschaft zu Recht das Parteientschädigungsbegehren von A____
gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO abgewiesen.
4.
Die Beschwerden
sind nach dem Erwogenen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Um dem Umstand, dass die Verfügungsbegründung
die Unschuldsvermutung verletzt und das Beschwerdeverfahren zu lange gedauert
hat, Rechnung zu tragen, ist ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gebühr für
das Beschwerdeverfahren zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerden BES.2023.48 und
BES.2023.49 werden vereinigt.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin 1
-
Beschwerdeführer 2
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.