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Entscheid

BES.2023.48

Einstellungsverfügung

10. März 2025Deutsch15 min

wegen mehrfachem (geringfügigem) Betrug, mehrfachem versuchtem Betrug sowie mehrfacher

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.48

BES.2023.49

ENTSCHEID

vom 7.

März 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin 1

[...]

Beschuldigte 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...]

Beschwerdeführer 2

[...]

Beschuldigter 2

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerden gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 17. März 2023

betreffend Einstellungsverfügung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ und B____ ein Strafverfahren

wegen mehrfachem (geringfügigem) Betrug, mehrfachem versuchtem Betrug sowie mehrfacher

Urkundenfälschung. Mit Verfügung vom 7. März 2023 teilte die Staatsanwaltschaft

mit, dass das Verfahren eingestellt werde, weil nach gesetzlicher Vorschrift

auf Strafverfolgung verzichtet werden könne (mit Verweis auf Art. 319 Abs. 1

lit. e i.V.m. Art. 8 StPO und aArt. 53 StGB). A____ und B____ wurden gestützt

auf Art. 426 Abs. 2 StPO anteilsmässige Verfahrenskosten im Umfang von

CHF 1'874.05 bzw. CHF 1'786.45 auferlegt. Das Begehren um

Parteientschädigung von A____ wurde abgewiesen.

Gegen diese

Verfügung haben A____ und B____ (zusammen: Beschwerdeführer), beide vertreten

durch [...], Advokat, je mit Eingabe vom 17. März 2023 Beschwerde erhoben. Die

Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und A____ sei eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 6'916.15 auszurichten. Weiter sei

festzustellen, dass das Verfahren aufgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. a, b oder d

StPO eingestellt werde. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Kantons

Basel-Stadt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 17. April 2023 Stellung

zu den Beschwerden genommen und beantragt, es sei auf das Feststellungsbegehren

nicht einzutreten und die Beschwerde im Übrigen vollumfänglich unter

o/e-Kostenfolge abzuweisen. Überdies hat die Staatsanwaltschaft dem

Appellationsgericht die Akten des Verfahrens übermittelt. Dem Verteidiger der

Beschwerdeführer wurden diese mit Verfügung vom 13. Juni 2023 zugestellt. Nach

gewährter Fristerstreckung haben die Beschwerdeführer je mit Eingabe vom 4. Juli

2023 auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft repliziert. Mit Eingabe vom

28. Januar 2025 hat sich der Verteidiger nach dem Sachstand des Verfahrens

erkundigt. Ihm wurde mit Verfügung vom 29. Januar 2025 mitgeteilt, dass

infolge grosser Arbeitsbelastung noch kein Entscheid ergangen sei; das mit

einem solchen aber in beiden Verfahren innerhalb der nächsten 3 Monate

gerechnet werden könne.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393

Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 i.V.m. 93 Abs. 1 Ziff. 1

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2

StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdeführer sind von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt

und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an deren teilweisen Aufhebung,

weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die

Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 StPO),

sodass darauf einzutreten ist.

1.2

In

Ziffer 2 ihrer Rechtsbegehren haben die Beschwerdeführer beantragt, es sei

festzustellen, dass das Verfahren aufgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. a, b oder d

StPO eingestellt wird. Gemäss allgemeinem Verfahrensgrundsatz sind

Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren subsidiär und bedürfen eines

ausgewiesenen Feststellungsinteresses (BGE 141 II 113 E. 1.7; BGer 1B_326/2022

vom 16. Juni 2023 E. 1.3). Wie nachfolgend noch aufgezeigt wird, haben die

Beschwerdeführer die Einstellung des Verfahrens nicht angefochten, womit diese

in Rechtskraft erwachsen ist. Gemäss dem Verbot der reformatio in peius

kann das Beschwerdegericht die Einstellung des Verfahrens nicht zu Lasten der

Beschwerdeführer aufheben. Ohne dass die Einstellung des Verfahrens aufgrund

von Wiedergutmachung aufgehoben wird, kann auch nicht festgestellt werden, ob

das Verfahren aus einem anderen Grund eingestellt wird. Zudem hat der konkrete

Einstellungsgrund keinen Einfluss darauf, ob ausnahmsweise Verfahrenskosten

auferlegt werden oder von einer Parteientschädigung abgesehen wird. Mangels

eines Feststellungsinteresses ist auf das Feststellungsbegehren folglich nicht

einzutreten.

1.3

Aufgrund

des engen Sachzusammenhangs und dem Umstand, dass die Beschwerdeführer beide [...],

Advokat, als Verteidiger mandatiert haben, werden die beiden

Beschwerdeverfahren BES.2023.48 (A____) und BES.2023.49 (B____) gemäss Art. 30

StPO vereinigt.

2.

2.1

Dem

Strafverfahren liegt eine Strafanzeige des [...] vom 14. Mai 2018 wegen Betrugs

und Urkundenfälschung zugrunde. A____ als damalige Standortleiterin und B____

als Geschäftsführer der [...] AG wurden verdächtigt, eine Vorgehensweise

entwickelt zu haben, dass Massagen von verschiedenen Physiotherapeuten, die

nicht über eine entsprechende Zertifizierung verfügten, über eine zertfizierte

Masseurin abgebucht wurden. Dadurch seien die Leistungen für die Patientinnen

und Patienten durch ihre Zusatzversicherungen gemäss VGG rückerstattungsfähig geworden.

Die für die Verarbeitung der Rechnungen zuständigen Personen hätten auf

generelle Anweisung von A____ und B____ und entsprechend der schriftlichen

Anleitung von C____ ihre Eingaben an die Versicherungen mit der Bemerkung

versehen, dass die Leistungen durch die gemäss EMR (ErfahrungsMedizinische

Register), ZSR (Zahlstellenregister) und ASCA (Stiftung zur Anerkennung und

Entwicklung der Alternativ- und Komplementärmedizin) zertifizierte Masseurin C____

vorgenommen worden seien. Dadurch seien die Kosten zu Unrecht durch die

Versicherungen und nicht durch die Patientinnen und Patienten getragen worden. Konkret

seien im Zeitraum vom 16. November 2017 bis zum 16. Dezember 2017 – in welchem C____

ferienabwesend gewesen sei – mehrere Massagen unter ihrer Zertifikationsnummer

vorgenommen worden. Dies habe bei diversen Krankenversicherungen zu einem

Schaden von insgesamt CHF 1'413.– geführt.

2.2

Die

Staatsanwaltschaft begründete ihre Einstellungsverfügung vom 7. März 2023

damit, dass in der Zwischenzeit sämtliche geschädigte Krankenversicherungen

sowie auch der [...] eine Desinteresseerklärung abgegeben hätten. Zudem sei der

entstandene Schaden von lediglich CHF 1'413.– im Rahmen einer

aussergerichtlichen Einigung durch die [...] AG beglichen worden. Die

Staatsanwaltschaft wertete diese Schadensbegleichung als eine Wiedergutmachung,

die nebst dem Geschäftsführer B____ auch der mitbeschuldigten

Beschwerdeführerin A____ anzurechnen sei. Daraus schloss die

Staatsanwaltschaft, dass die Voraussetzungen von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO in

Verbindung mit aArt. 53 StGB (Fassung vor dem 1. Juli 2019) für eine

Verfahrenseinstellung infolge Wiedergutmachung, nämlich die Verhängung einer

bedingten Strafe (aArt. 53 lit. a.) sowie das Interesse der Öffentlichkeit und der

geschädigten Parteien (aArt. 53 lit. b), gegeben seien.

Die

Staatsanwaltschaft hielt weiter fest, dass die Beschwerdeführer rechtswidrig

gehandelt hätten, indem sie den Versicherungen falsche Rückforderungsbelege

haben zukommen lassen. Zwar werde diese rechtswidrige Handlung aufgrund der

Wiedergutmachung nicht strafrechtlich verfolgt, den Beschwerdeführern sei aber

eine rechtswidrige und schuldhafte Verursachung des Strafverfahrens im Sinne

von Art. 426 StPO vorzuhalten, weshalb ihnen die Verfahrenskosten anteilsmässig

aufzuerlegen seien. Aus gleichem Grund sei auch die durch A____ geltend

gemachte Parteientschädigung in Höhe von CHF 6'916.15 zu verweigern.

2.3

Die

Beschwerdeführer haben dagegen vorgebracht, dass der Vorwurf, sie träfe ein

Verschulden, aktenmässig nicht erstellt sei und im Übrigen bestritten werde.

Korrekt sei lediglich, dass die [...] AG mit den betroffenen Krankenkassen

einen aussergerichtlichen Vergleich erzielt und die offenbar zu Unrecht

erfolgten Zahlungen zurückerstattet habe. Damit sei jedoch keine

Schuldanerkennung im strafrechtlichen Sinne verbunden. Es sei üblich, dass zur

Erledigung von Streitigkeiten eine Zahlung erfolge, regelmässige auch mit dem

Hinweis, die Zahlung erfolge «unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer

Rechtspflicht». Selbst wenn ein solcher Hinweis fehle, sei nicht auf eine

strafrechtliche Anerkennung der Schuld zu schliessen. Ein solches Vorgehen

diene schlicht der speditiven Fallerledigung und verhindere langjährige und ressourcenintensive

Rechtsstreitigkeiten. Die Tatsache, dass Leistungen irrtümlicherweise falsch

abgerechnet worden seien, vermöge keine Strafbarkeit der Beschwerdeführer zu

begründen. Auch der Umstand, dass die [...] AG den Vergleich abgeschlossen und

die Zahlung vorgenommen habe, führe dazu, dass dies nicht als strafrechtliches

Schuldeingeständnis für die Beschwerdeführer als natürliche Personen

qualifiziert werden könne.

In Bezug auf den

Vorwurf des geringfügigen Betrugs bzw. des versuchten geringfügigen Versuchs

weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass diese Vorwürfe im Übrigen längst

verjährt seien. Das Verfahren wegen geringfügigem Betrug, das sich auf

Handlungen im November 2017 beziehe, hätte deshalb längst wegen Verjährung

eingestellt werden müssen. Die Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens

wegen Verjährung dürfe sich denn auch nicht auf eine Begründetheit des

strafrechtlichen Vorwurfs stützen, weshalb die vorliegende Kostenauflage völlig

fehlgehe.

3.

3.1

Gemäss

aArt. 53 StGB in seiner Fassung vor dem 1. Juli 2019 sah die zuständige Behörde

von einer Strafverfolgung ab, wenn die Täterschaft den Schaden gedeckt oder

alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihr bewirkte Unrecht

auszugleichen, sofern die Voraussetzungen für die bedingte Strafe erfüllt waren

(lit. a) und das Interesse der Öffentlichkeit und der Geschädigten an der

Strafverfolgung gering sind (lit. b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

war aber zusätzlich vorausgesetzt, dass die Täterschaft die Normverletzung

anerkennt (BGE 137 I 16 E. 2.3, 136 IV 41 E. 1.1 ff., 135 IV 12 E. 3.5.2 f.; BGer

6B_344/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3, 6B_152/2007 vom 13. Mai 2008 E. 5.2.3; Sonja Pflaum, Revision der

Wiedergutmachungsnorm (Art. 53 StGB), in: AJP 4/2020, S. 413 ff., S. 425). In

der Fassung ab dem 1. Juli 2019 ist in Art. 53 StGB nun explizit vorgesehen,

dass die Täterschaft den Sachverhalt eingestanden haben muss. Der Gesetzgeber

ging somit weniger weit als die altrechtliche Rechtsprechung, welche die

Anerkennung der Normverletzung voraussetzte (vgl. Sonja Pflaum, a.a.O. S. 426 und insb. Fn. 113 mit Hinweisen).

3.2

Die

den Beschwerdeführern vorgeworfene Normverletzung wurde durch diese zu keinem

Zeitpunkt des Strafverfahrens anerkannt. Dementsprechend hätte die Staatsanwaltschaft

das Verfahren gemäss bundesgerichtlicher Praxis zum altrechtlichen Art. 53

StGB nicht einstellen dürfen. Indem die Einstellung des Verfahrens vorliegend

aber nicht angefochten wurde und folglich in Rechtskraft erwachsen ist, bleibt

das Beschwerdegericht im Sinne des Verbots der reformatio in peius an

die Einstellung des Verfahrens gebunden (Guidon,

Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, St. Gallen 2011,

Rz. 545 mit Hinweisen; Keller,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 397 N 8). Vorliegend angefochten sind lediglich

die Auferlegung der Verfahrenskosten und die abgewiesene Parteientschädigung.

Für beide Themenkomplexe ist der Grund für die Verfahrenseinstellung von

sekundärer Bedeutung. Ob trotz Verfahrenseinstellung Kosten auferlegt werden

können und ob von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, richtet sich

nach den Voraussetzungen in Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 lit. a

StPO. Aus diesem Grund kann offengelassen werden, ob eine Verfahrenseinstellung

gestützt auf Art. 53 StGB in seiner Fassung seit dem 1. Juli 2019 möglich

gewesen wäre oder ob die Einstellungsgründe in Art. 319 Abs. 1 lit. a, b oder d

StPO einschlägig gewesen wären.

3.3

Wird

das Strafverfahren eingestellt, können der beschuldigten Person (ausnahmsweise)

die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie

rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen

Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter denselben

Voraussetzungen kann die Strafbehörde im Übrigen die der beschuldigten Person

bei Verfahrenseinstellung grundsätzlich auszurichtende Entschädigung oder

Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 StPO) herabsetzen oder verweigern (Art. 430 Abs. 1

lit. a StPO; BGer 7B_28/2022 vom 8. April 2024 E. 2.2.1, 6B_1123/2019 und

6B_1128/2019 vom 8. September 2020 E. 2.1, 6B_416/2020 vom 20. August 2020

E. 1.1.1).

Die

Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung darf die Unschuldsvermutung nach

Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der

Europäischen Menschenrechskonvention (EMRK, SR 0.101) nicht verletzen und

entsprechend keine Verdachtsstrafe sein. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des

Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der

Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es

treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und

Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten

zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne

einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 Obligationenrecht (OR, SR 220)

ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm,

die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann,

klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen

Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die

Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände

stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2, 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b; 112 Ia 371

E. 2a; BGer 7B_28/2022 vom 8. April 2024 E. 2.2.2, 6B_940/2023 vom

18.

März 2024 E. 1.3.2, je mit Hinweisen; Botschaft des Bundesrates zur

Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 II

1326). Es handelt sich somit nicht um eine Haftung für strafrechtliches

Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte

Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung

eines Strafverfahrens verursacht wurde. Die Verfahrenskosten müssen zudem mit diesem

vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; BGer 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die

Begründung der Kostenauflage darf bei einer unbefangenen Person nicht den

Eindruck erwecken, die beschuldigte Person sei nach wie vor eines Delikts

verdächtig oder schuldig (Griesser,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 426 N 9).

3.4

Zunächst

ist festzuhalten, dass aus der Begründung zu Ziffer 1 der Einstellungsverfügung

(act. 1 S. 2) deutlich hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft trotz

Verfahrenseinstellung von einem strafrechtlichen Verschulden seitens der

Beschwerdeführer ausgeht, indem sie schreibt: «Durch die begangenen

Urkundenfälschungen wurden die zuständigen Personen bei den

Krankenversicherungen arglistig getäuscht». Auch in der Begründung zu Ziffer 2

und der anteilsmässigen Auferlegung der Verfahrenskosten heisst es, dass: «C____,

A____ und B____ ein Verschulden trifft, indem sie den Krankenkassen verfälschte

Rückforderungsbelege zukommen liessen» (act. 1 S. 3). Dabei verkennt die

Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren

die gegen sie erhobenen Vorwürfe des Betrugs oder der Urkundenfälschung

eingestanden haben. Wie diese in ihren Beschwerden zurecht vorbringen, kann das

Eingeständnis eines Abrechnungsfehlers gegenüber den Versicherungen in den

aussergerichtlichen Vergleichen nicht ohne weiteres mit einer Anerkennung der

strafrechtlichen Vorwürfe gleichgesetzt werden (Beschwerde Rz. 18, act. 2

S. 8). Es wird in der Verfügungsbegründung auch an keiner Stelle zwischen

strafrechtlichem und «zivilrechtlichem» Verschulden differenziert. Insgesamt

ist die Begründung denn auch nur so zu verstehen, dass die Beschwerdeführer ein

strafrechtliches Verschulden treffe und sich aufgrund dessen – nach Ansicht der

Staatsanwaltschaft – trotz Verfahrenseinstellung die Kostenauferlegung im Sinne

von Art. 426 Abs. 2 StPO rechtfertige. Mit dieser Begründung der

Einstellungsverfügung verstösst die Staatsanwaltschaft gegen die verfassungs-

und konventionsrechtlich garantierte Unschuldsvermutung.

3.5

Es

bleibt dennoch zu prüfen, ob vorliegend von einem «zivilrechtlichen»

Verschulden im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO ausgegangen werden kann und sich

die Kostenauferlegung dadurch rechtfertigt.

Bereits aus den

Beschwerdeschriften geht hervor, dass die Beschwerdeführer offenbar nicht

bestreiten, dass es infolge eines Fehlers der [...] AG bzw. deren Angestellten

zu zu Unrecht erfolgten Zahlungen durch die Krankenversicherungen gekommen ist

(Beschwerdeschrift Rz. 13, act. 2). Aufgrund der Akten ist denn auch als

erstellt zu erachten, dass tatsächlich vermeintliche Massagedienstleistungen

von C____ für einen Zeitraum in Rechnung gestellt wurden, in welchem diese

ferienabwesend war (16. November 2017 bis 16. Dezember 2017). Die durch die [...]

AG fehlerhaft vorgenommene Information der Krankenversicherungen führte bei

diesen zu einem widerrechtlichen Schaden, indem sie Leistungen vergüteten, die

nicht zusatzversichert gewesen wären. A____ als damalige Standortleiterin und B____

als Geschäftsführer sind für diesen Fehler mitverantwortlich. A____ war denn auch

Adressatin der E-Mail von C____ vom 1. November 2017, in welcher diese eine

Wegleitung zur Hinterlegung ihrer EMR-Nummer standortintern versendet hat

(elektr. Akten Teil II, PDF S. 39). Auch bei B____ als Geschäftsführer muss

– auch gestützt auf die Aussagen von [...] und C____ – davon ausgegangen werden,

dass er frühzeitig über die fehlerhaften Abläufe im Bilde war, die schliesslich

zu den Schädigungen der Krankenversicherungen führten (act. 5 Teil II, PDF S.

49.

f., 62). Bei dieser Ausgangslage kann ohne weiteres von einem fehlerhaften

Verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO zum Nachteil der

Krankenversicherungen ausgegangen werden, für welches die Beschwerdeführer in

ihrer Funktion mitverantwortlich waren. Dieses ist denn auch adäquat-kausal für

das durch den [...] angestossene strafrechtliche Verfahren und die damit

einhergehenden Kosten. Der ursprüngliche Verdacht, dass es sich dabei nicht um

einen blossen Fehler, sondern um ein strafrechtlich relevantes Vorgehen handeln

könnte, war keinesfalls abwegig. Aus diesem Grund ist die anteilsmässige

Kostenauferlegung, wie sie die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung

vom 7. März 2023 vorgenommen hat, nicht zu beanstanden.

3.6

Der

Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1).

Aufgrund der ausnahmsweisen Kostenauferlegung trotz Verfahrenseinstellung hat

die Staatsanwaltschaft zu Recht das Parteientschädigungsbegehren von A____

gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO abgewiesen.

4.

Die Beschwerden

sind nach dem Erwogenen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten

zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Um dem Umstand, dass die Verfügungsbegründung

die Unschuldsvermutung verletzt und das Beschwerdeverfahren zu lange gedauert

hat, Rechnung zu tragen, ist ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gebühr für

das Beschwerdeverfahren zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerden BES.2023.48 und

BES.2023.49 werden vereinigt.

Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin 1

-

Beschwerdeführer 2

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.