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Entscheid

BES.2023.5

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

4. Januar 2024Deutsch10 min

Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. Februar 2021 und vom 10.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.5 und 6

ENTSCHEID

vom 4. Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Naime Süer

Beteiligte

A____, geb.[...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerden gegen zwei Verfügungen

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 2. Januar 2023

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit den

Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. Februar 2021 und vom 10.

Mai 2021 wurde A____ (Beschwerdeführer) des mehrfachen Diebstahls, des

geringfügigen Vermögensdelikts und des betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von

300 Tagen (120 Tage + 180 Tage) sowie einer Busse von CHF 500.00

verurteilt. Daneben wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.

Gegen diese

Strafbefehle erhob der Beschwerdeführer am 8. November 2022 Einsprache bei der

Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis,

dass sie am Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte,

zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit den beiden

Verfügungen vom 2. Januar 2023 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die

Einsprache des Beschwerdeführers infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber

ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Gegen die beiden

Nichteintretensverfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Januar 2023

hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2023 (Poststempel der

Schweizerischen Post: 12. Januar 2023) an das Appellationsgericht des Kantons

Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer

Stellungnahme vom 17. Februar 2023 die kostenpflichtige Abweisung beider

Beschwerden. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter

Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts

und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von

Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

beiden Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Januar 2023 sind

Nichteintretensentscheide, mit welchem nicht materiell über Straffragen befunden

wird. Daher kommt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs.

1.

der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das

Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als

Adressat der Entscheide hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung oder Änderung der gerichtlichen

Nichteintretensentscheide. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382

Abs. 1 StPO).

1.2

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung

beziehungsweise Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie gilt als

eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der

zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als

gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht

zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO).

Die

Nichteintretensentscheide des Strafgerichts wurden dem Beschwerdeführer am 6. Januar

2023.

zugestellt. Die Beschwerden gingen am 12. Januar 2023 beim

Appellationsgericht ein, somit innerhalb der zehntägigen Frist (Art. 396

Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden

ist einzutreten.

1.3

Die

beiden Beschwerden (BES.2023.5 und BES.2023.6) sind aufgrund des engen

Sachzusammenhangs gestützt auf Art. 30 StPO zu vereinigen.

2.

2.1

In

materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Nichteintretensverfügungen

der Vorinstanz sind. Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob das Einzelgericht

in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 8.

November 2022 eingetreten ist. Im Rahmen seiner Einsprachen macht der

Beschwerdeführer, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger, geltend, dass

er Analphabet sei. In der Beschwerdebegründung wird darauf hingewiesen, dass

ein Grossteil der Roma in Europa weder schreiben noch lesen könne. Zudem wird

betont, dass der Beschwerdeführer jedes Dokument anders signiert habe, da er

nicht verstehe, was eine Unterschrift sei, und somit spontan etwas

«hinschreibe». Der Beschwerdeführer habe zwar die Strafbefehle erhalten, jedoch

habe er nicht verstehen können, was diese zu bedeuten haben und welche

Auswirkungen sie entfalten. Dass der Beschwerdeführer den Inhalt der

Strafbefehle nicht verstanden habe, ergebe sich zudem daraus, dass er ansonsten

nicht erneut in die Schweiz eingereist wäre. Abschliessend wird ausgeführt,

dass der Beschwerdeführer lediglich über die kognitiven Fähigkeiten eines Kindes

im Alter von 8 bis 10 Jahren verfüge. Sinngemäss fordert der Beschwerdeführer,

dass auf die Beschwerden vom 8. November 2022 einzutreten sei und als amtlicher

Verteidiger Rechtsanwalt [...] eingesetzt werde.

2.2

Das

Einzelgericht erwog in seiner Nichteintretensverfügung vom 2. Januar 2023, die

Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO betrage 10 Tage. Die

Strafbefehle seien ihm jeweils am gleichen Tag, wie die Verfügungen erlassen

Dispositiv

worden sind, ausgehändigt worden, was er unterschriftlich bestätigt habe. Demnach

sei die betreffende Frist längst abgelaufen.

2.3 Mit

der Eingabe vom 9. Februar 2023 macht der Rechtsvertreter des Beschuldigten

geltend, dass der Beschuldigte weder lesen noch schreiben könne. Dies hätte die

Justizvollzugsanstalt Lenzburg bestätigt. Zudem seien Versuche den

Beschuldigten zu beschulen mehrmals gescheitert. Er benötige weiterhin für alle

administrativen Angelegenheiten Hilfe. Zum Schluss wird darauf hingewiesen,

dass der Beschuldigte die Inhalte der Strafbefehle nicht kennen und verstehen konnte.

2.4 In

seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerden und verweist vollumfänglich auf die

Begründung der Verfügungen des Strafgerichts vom 2. Januar 2023. Zusätzlich

wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage

gewesen wäre die Strafbefehle zumindest von seiner Schwester in Deutschland

inhaltlich zusammenfassen zu lassen. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer

auch nie an die Strafverfolgungsbehörde bezüglich seines Defizits gewendet. Abschliessend

wird darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte ein Smartphone besässe und somit

die Möglichkeit gehabt habe, die Strafbefehle zu fotografieren und seiner

Schwester zu senden.

2.5 In

seiner Replik hält der Beschwerdeführer weiterhin sinngemäss an seinen Anträgen

fest. Des Weiteren wird vom Verteidiger ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die

Wichtigkeit der Strafbefehle gar nicht habe verstehen können und deshalb auch

nichts unternommen habe, um sich diese erklären zu lassen.

2.6 Zu

prüfen ist folglich, ob der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben, datiert auf

den 8. November 2022, bei der Staatsanwaltschaft innert Frist Einsprache gegen

die Strafbefehle vom 16. Februar 2021 und vom 10. Mai 2021 erhoben hat.

2.7 Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen

Strafbefehl zehn Tage ab dessen Zustellung. Ohne gültige Einsprache wird der

Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die

Zustellung eines Strafbefehls erfolgt hierbei nach Art. 85 Abs. 2 StPO entweder

durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen

Empfangsbestätigung. Die Einsprachefrist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am

Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen und wird nach

Kalendertagen berechnet.

2.8 Aus

Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziffer 3 lit. c der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) kann hergeleitet werden,

dass der Strafbefehl bei Sprachunkundigkeit der beschuldigten Person in eine

für sie verständliche Sprache übersetzt werden muss. Diese Rechtsgrundsätze

sind dahingehend auszulegen, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt

werden muss, den Strafbefehl zu verstehen (Biaggini,

in: BV Kommentar – Bundesverfassung der Schweizerischen Eigenossenschaft,

2. Aufl. 2017, Art. 32 BV N. 9 – 10; Wiederkehr/Meyer/Böhme,

in: VwVG Kommentar - Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren und weiteren

Erlassen, 2022, Art. 33a H bis N. 4; BGE 143 IV 117 E.3.1). Daraus lässt sich

schliessen, dass die blose Übergabe des schriftlichen Strafbefehls an einen

Analphabeten nicht diesen Anforderungen gerecht wird. Es ist daher

erforderlich, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die

Informationen im Strafbefehl in einer Weise präsentiert werden, die der

Sprachkompetenz des Beschuldigten entspricht, um seine Teilnahme am Verfahren

zu gewährleisten. Es wäre demnach von Amtes wegen angezeigt, die Sprach- und

Lesekenntnisse des Beschuldigten zu ermitteln. Sofern sich dabei herausstellt,

dass der Beschuldigte Defizite aufweist, sind entsprechende Massnahmen zu

ergreifen, etwa durch die Einbeziehung eines Dolmetschers oder Anwalts, welcher

in der Lage ist, dem Beschuldigten den Entscheid zumindest im Dispositiv

vorzulesen.

3.

3.1 Am

21. November 2023 wurde auf Anfrage des Appellationsgerichts seitens der

Justizvollzugsanstalt Lenzburg bestätigt, dass der Beschwerdeführer als Analphabet

einzustufen sei. Er konnte folglich weder den Inhalt noch die Wichtigkeit der

Strafbefehle verstehen. Zudem unternahm die Strafverfolgungsbehörde keine

Vorkehrungen, um in Erfahrung zu bringen, ob der Beschuldigte in der Lage ist,

die Strafbefehle zu lesen und zu verstehen. Diese Umstände verhinderten die

Einschaltung eines Dolmetschers oder Anwalts, der bei der Verständigung hätte

behilflich sein können. Die Strafbefehle wurden lediglich schriftlich

überreicht, ohne jegliche Art von unterstützenden Materialien, die für einen

Analphabeten geeignet wären, die Strafbefehle zu verstehen. Dieser Sachverhalt

steht im Widerspruch zu den rechtlichen Anforderungen, wie sie sich aus Art. 32

Abs. 2 BV und Art. 6 Ziffer 3 lit. c EMRK ableiten lassen. Der Argumentation

der Staatsanwaltschaft betreffend die Hilfeeinholung bei der Schwester in

Deutschland kann nicht gefolgt werden. Der beschuldigte konnte nicht wissen,

dass es sich um wichtige Dokumente handelte und hat entsprechend weder bei

seiner Schwester noch bei der Strafverfolgungsbehörde um Hilfe gebeten. Es

liegt nicht in der Verantwortung des nicht lesefähigen Beschuldigten, jedes

erhaltene Dokument von Drittpersonen auf seine Wichtigkeit prüfen zu lassen. Es

wäre vielmehr die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde gewesen, dem

Beschuldigten zumindest das Dispositiv verständlich zu machen, damit er die

Tragweite verstehen konnte. Dies hätte dem Beschuldigten die Möglichkeit

gegeben, sich entsprechend um Hilfe zu bemühen.

In Gutheissung

der Beschwerde sind die angefochtenen Verfügungen des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 2. Januar 2023 aufzuheben. Überdies ist der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger einzusetzen.

3.2 Dem

Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind keine ordentlichen Kosten zu erheben

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Gericht liegt keine Honorarnote der Verteidigung

vor, weshalb ihr Aufwand zu schätzen ist. Angemessen erscheint ein Honorar von

CHF 1'200.00, worin die Auslagen enthalten sind.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die beiden Beschwerdeverfahren

(BES.2023.5 und BES.2023.6) werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs

gestützt auf Art. 30 StPO vereinigt.

In Gutheissung der Beschwerden werden die angefochtenen

Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Januar 2023 aufgehoben und

die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an das Einzelgericht

zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt [...], wird für

das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen)

aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer (Dispositiv und

Rechtsmittelbelehrung auf Rumänisch)

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Naime Süer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).