BES.2023.5
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
4. Januar 2024Deutsch10 min
Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. Februar 2021 und vom 10.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.5 und 6
ENTSCHEID
vom 4. Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Naime Süer
Beteiligte
A____, geb.[...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerden gegen zwei Verfügungen
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 2. Januar 2023
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit den
Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. Februar 2021 und vom 10.
Mai 2021 wurde A____ (Beschwerdeführer) des mehrfachen Diebstahls, des
geringfügigen Vermögensdelikts und des betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von
300 Tagen (120 Tage + 180 Tage) sowie einer Busse von CHF 500.00
verurteilt. Daneben wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen diese
Strafbefehle erhob der Beschwerdeführer am 8. November 2022 Einsprache bei der
Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis,
dass sie am Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte,
zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit den beiden
Verfügungen vom 2. Januar 2023 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die
Einsprache des Beschwerdeführers infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber
ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.
Gegen die beiden
Nichteintretensverfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Januar 2023
hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2023 (Poststempel der
Schweizerischen Post: 12. Januar 2023) an das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer
Stellungnahme vom 17. Februar 2023 die kostenpflichtige Abweisung beider
Beschwerden. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter
Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
beiden Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Januar 2023 sind
Nichteintretensentscheide, mit welchem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Daher kommt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs.
1.
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als
Adressat der Entscheide hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der gerichtlichen
Nichteintretensentscheide. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382
Abs. 1 StPO).
1.2
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung
beziehungsweise Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie gilt als
eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der
zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als
gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht
zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO).
Die
Nichteintretensentscheide des Strafgerichts wurden dem Beschwerdeführer am 6. Januar
2023.
zugestellt. Die Beschwerden gingen am 12. Januar 2023 beim
Appellationsgericht ein, somit innerhalb der zehntägigen Frist (Art. 396
Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden
ist einzutreten.
1.3
Die
beiden Beschwerden (BES.2023.5 und BES.2023.6) sind aufgrund des engen
Sachzusammenhangs gestützt auf Art. 30 StPO zu vereinigen.
2.
2.1
In
materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Nichteintretensverfügungen
der Vorinstanz sind. Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob das Einzelgericht
in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 8.
November 2022 eingetreten ist. Im Rahmen seiner Einsprachen macht der
Beschwerdeführer, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger, geltend, dass
er Analphabet sei. In der Beschwerdebegründung wird darauf hingewiesen, dass
ein Grossteil der Roma in Europa weder schreiben noch lesen könne. Zudem wird
betont, dass der Beschwerdeführer jedes Dokument anders signiert habe, da er
nicht verstehe, was eine Unterschrift sei, und somit spontan etwas
«hinschreibe». Der Beschwerdeführer habe zwar die Strafbefehle erhalten, jedoch
habe er nicht verstehen können, was diese zu bedeuten haben und welche
Auswirkungen sie entfalten. Dass der Beschwerdeführer den Inhalt der
Strafbefehle nicht verstanden habe, ergebe sich zudem daraus, dass er ansonsten
nicht erneut in die Schweiz eingereist wäre. Abschliessend wird ausgeführt,
dass der Beschwerdeführer lediglich über die kognitiven Fähigkeiten eines Kindes
im Alter von 8 bis 10 Jahren verfüge. Sinngemäss fordert der Beschwerdeführer,
dass auf die Beschwerden vom 8. November 2022 einzutreten sei und als amtlicher
Verteidiger Rechtsanwalt [...] eingesetzt werde.
2.2
Das
Einzelgericht erwog in seiner Nichteintretensverfügung vom 2. Januar 2023, die
Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO betrage 10 Tage. Die
Strafbefehle seien ihm jeweils am gleichen Tag, wie die Verfügungen erlassen
Dispositiv
worden sind, ausgehändigt worden, was er unterschriftlich bestätigt habe. Demnach
sei die betreffende Frist längst abgelaufen.
2.3 Mit
der Eingabe vom 9. Februar 2023 macht der Rechtsvertreter des Beschuldigten
geltend, dass der Beschuldigte weder lesen noch schreiben könne. Dies hätte die
Justizvollzugsanstalt Lenzburg bestätigt. Zudem seien Versuche den
Beschuldigten zu beschulen mehrmals gescheitert. Er benötige weiterhin für alle
administrativen Angelegenheiten Hilfe. Zum Schluss wird darauf hingewiesen,
dass der Beschuldigte die Inhalte der Strafbefehle nicht kennen und verstehen konnte.
2.4 In
seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerden und verweist vollumfänglich auf die
Begründung der Verfügungen des Strafgerichts vom 2. Januar 2023. Zusätzlich
wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage
gewesen wäre die Strafbefehle zumindest von seiner Schwester in Deutschland
inhaltlich zusammenfassen zu lassen. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer
auch nie an die Strafverfolgungsbehörde bezüglich seines Defizits gewendet. Abschliessend
wird darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte ein Smartphone besässe und somit
die Möglichkeit gehabt habe, die Strafbefehle zu fotografieren und seiner
Schwester zu senden.
2.5 In
seiner Replik hält der Beschwerdeführer weiterhin sinngemäss an seinen Anträgen
fest. Des Weiteren wird vom Verteidiger ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die
Wichtigkeit der Strafbefehle gar nicht habe verstehen können und deshalb auch
nichts unternommen habe, um sich diese erklären zu lassen.
2.6 Zu
prüfen ist folglich, ob der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben, datiert auf
den 8. November 2022, bei der Staatsanwaltschaft innert Frist Einsprache gegen
die Strafbefehle vom 16. Februar 2021 und vom 10. Mai 2021 erhoben hat.
2.7 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen
Strafbefehl zehn Tage ab dessen Zustellung. Ohne gültige Einsprache wird der
Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die
Zustellung eines Strafbefehls erfolgt hierbei nach Art. 85 Abs. 2 StPO entweder
durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen
Empfangsbestätigung. Die Einsprachefrist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am
Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen und wird nach
Kalendertagen berechnet.
2.8 Aus
Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziffer 3 lit. c der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) kann hergeleitet werden,
dass der Strafbefehl bei Sprachunkundigkeit der beschuldigten Person in eine
für sie verständliche Sprache übersetzt werden muss. Diese Rechtsgrundsätze
sind dahingehend auszulegen, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt
werden muss, den Strafbefehl zu verstehen (Biaggini,
in: BV Kommentar – Bundesverfassung der Schweizerischen Eigenossenschaft,
2. Aufl. 2017, Art. 32 BV N. 9 – 10; Wiederkehr/Meyer/Böhme,
in: VwVG Kommentar - Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren und weiteren
Erlassen, 2022, Art. 33a H bis N. 4; BGE 143 IV 117 E.3.1). Daraus lässt sich
schliessen, dass die blose Übergabe des schriftlichen Strafbefehls an einen
Analphabeten nicht diesen Anforderungen gerecht wird. Es ist daher
erforderlich, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die
Informationen im Strafbefehl in einer Weise präsentiert werden, die der
Sprachkompetenz des Beschuldigten entspricht, um seine Teilnahme am Verfahren
zu gewährleisten. Es wäre demnach von Amtes wegen angezeigt, die Sprach- und
Lesekenntnisse des Beschuldigten zu ermitteln. Sofern sich dabei herausstellt,
dass der Beschuldigte Defizite aufweist, sind entsprechende Massnahmen zu
ergreifen, etwa durch die Einbeziehung eines Dolmetschers oder Anwalts, welcher
in der Lage ist, dem Beschuldigten den Entscheid zumindest im Dispositiv
vorzulesen.
3.
3.1 Am
21. November 2023 wurde auf Anfrage des Appellationsgerichts seitens der
Justizvollzugsanstalt Lenzburg bestätigt, dass der Beschwerdeführer als Analphabet
einzustufen sei. Er konnte folglich weder den Inhalt noch die Wichtigkeit der
Strafbefehle verstehen. Zudem unternahm die Strafverfolgungsbehörde keine
Vorkehrungen, um in Erfahrung zu bringen, ob der Beschuldigte in der Lage ist,
die Strafbefehle zu lesen und zu verstehen. Diese Umstände verhinderten die
Einschaltung eines Dolmetschers oder Anwalts, der bei der Verständigung hätte
behilflich sein können. Die Strafbefehle wurden lediglich schriftlich
überreicht, ohne jegliche Art von unterstützenden Materialien, die für einen
Analphabeten geeignet wären, die Strafbefehle zu verstehen. Dieser Sachverhalt
steht im Widerspruch zu den rechtlichen Anforderungen, wie sie sich aus Art. 32
Abs. 2 BV und Art. 6 Ziffer 3 lit. c EMRK ableiten lassen. Der Argumentation
der Staatsanwaltschaft betreffend die Hilfeeinholung bei der Schwester in
Deutschland kann nicht gefolgt werden. Der beschuldigte konnte nicht wissen,
dass es sich um wichtige Dokumente handelte und hat entsprechend weder bei
seiner Schwester noch bei der Strafverfolgungsbehörde um Hilfe gebeten. Es
liegt nicht in der Verantwortung des nicht lesefähigen Beschuldigten, jedes
erhaltene Dokument von Drittpersonen auf seine Wichtigkeit prüfen zu lassen. Es
wäre vielmehr die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde gewesen, dem
Beschuldigten zumindest das Dispositiv verständlich zu machen, damit er die
Tragweite verstehen konnte. Dies hätte dem Beschuldigten die Möglichkeit
gegeben, sich entsprechend um Hilfe zu bemühen.
In Gutheissung
der Beschwerde sind die angefochtenen Verfügungen des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 2. Januar 2023 aufzuheben. Überdies ist der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger einzusetzen.
3.2 Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind keine ordentlichen Kosten zu erheben
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Gericht liegt keine Honorarnote der Verteidigung
vor, weshalb ihr Aufwand zu schätzen ist. Angemessen erscheint ein Honorar von
CHF 1'200.00, worin die Auslagen enthalten sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die beiden Beschwerdeverfahren
(BES.2023.5 und BES.2023.6) werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs
gestützt auf Art. 30 StPO vereinigt.
In Gutheissung der Beschwerden werden die angefochtenen
Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Januar 2023 aufgehoben und
die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an das Einzelgericht
zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt [...], wird für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen)
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer (Dispositiv und
Rechtsmittelbelehrung auf Rumänisch)
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Naime Süer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).