Lexipedia

Entscheid

BES.2023.52

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

5. Mai 2023Deutsch8 min

auf der Rückseite des Mahnschreibens (datierend vom 14. Juli 2022, rückseitig im

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.52

ENTSCHEID

vom 5. Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 2. März 2023

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. September 2022 wurde A____

(nachfolgend:

Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF

120.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Tagen, verurteilt. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die Auslagen in Höhe

von CHF 8.60 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt.

Mit Bemerkung

auf der Rückseite des Mahnschreibens (datierend vom 14. Juli 2022, rückseitig im

Formular zur Meldung der Personalien des verantwortlichen Lenkers), handschriftlich

datiert mit 28. Januar 2023 (Postaufgabe: 13. Februar 2023), erhob der Beschwerdeführer

Einsprache gegen die Ordnungsbusse bzw. sinngemäss gegen den Strafbefehl. Die

Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl

festhalte und die Einsprache als verspätet erachte, zuständigkeitshalber an das

Einzelgericht in Strafsachen. Mit Verfügung vom 2. März 2023 (nachfolgend:

Nichteintretensentscheid), die dem Beschwerdeführer am 8. März 2023 zugestellt

wurde, trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des

Beschwerdeführers vom 13. Februar 2023 infolge Verspätung nicht ein.

Der

Beschwerdeführer hat gegen den verfügten Nichteintretensentscheid des

Einzelgerichts in Strafsachen mit Schreiben vom 9. März 2023 (Postaufgabe: 10.

März 2023) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben und sinngemäss

die Aufhebung des Nichteintretensentscheids beantragt. Das Einzelgericht und

die Staatsanwaltschaft haben auf die Einreichung von Stellungnahmen verzichtet.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Beim

vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheid handelt es sich um einen

Entscheid, in welchem nicht materiell über Straf- und Zivilfragen befunden

wurde. Gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kommt daher das Beschwerdeverfahren zur

Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist, gestützt auf § 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG

154.100), das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht.

Gemäss Art. 382

Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen eines

rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids.

Der Adressat eines Entscheids hat dabei regelmässig ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Vorliegend ist der

Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Nichteintretensentscheids und daher

zur Beschwerde legitimiert. Der vorliegend angefochtene

Nichteintretensentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 8. März 2023 zugestellt.

Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich

eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Beschwerde vom 9. März 2023, deren Eingang

am 17. März 2023 beim Appellationsgericht erfolgte, wurde fristgerecht

eingereicht.

1.2

Die

Verfahrenssprache der baselstädtischen Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 Einführungsgesetz StPO [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1

StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen.

Das in Französisch abgefasste Beschwerdeschreiben wird ausnahmsweise ohne

Weiterungen entgegengenommen, weil es sich um eine kurze und auch für Personen,

deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe handelt

(AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 1.3, BES.2012.61 vom 31. Juli 2012 E. 1.2).

1.3

Die

Beschwerde des Beschwerdeführers ist somit form- und fristgerecht und erfüllt

die Eintretensvoraussetzungen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer machte mit Schreiben datiert vom 28. Januar 2023 und mit der

Beschwerdeschrift vom 9. März 2023 geltend, dass er seit

2019.

nicht mehr an der Zustelladresse [...], wohnhaft sei und dass ihn die

Ordnungsbusse nicht rechtzeitig erreicht habe (act. 2). Er reichte zusammen mit

dem Beschwerdeschreiben die Kopie eines auf ihn lautenden Mietvertrags, an der Adresse

[...] ein (act. 3). Zudem habe der angebliche Fahrzeuglenker, der gemäss den

Angaben des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2023 an der Zustelladresse [...]

wohnhaft sei (act. 4, S. 6), ihm die Existenz der Busse verschwiegen (act. 2).

2.2

Das

Einzelgericht in Strafsachen führt in der Begründung des

Nichteintretensentscheids aus, dass es ohne Belang sei, dass der

Beschwerdeführer geltend macht, dass er nicht mehr an der Zustelladresse

wohnhaft sei. Es verweist auf die mit 28. Januar 2023 datierte Einsprache

des Beschwerdeführers und hält fest, dass der Beschwerdeführer spätestens ab

diesem Datum Kenntnis vom Strafbefehl erhalten habe. Indem er die Einsprache

aber erst am 13. Februar 2023 und somit mehr als 10 Tage nach vermeintlicher

Kenntnis des Strafbefehls – der französischen Post übergeben habe, sei die

Einsprache jedenfalls verspätet und auf die Einsprache somit nicht einzutreten.

3.

3.1

Nachfolgend

geht es um die Frage, ob der Strafbefehl dem Beschwerdeführer rechtsgültig

zugestellt wurde und ihm dementsprechend eine fristauslösende Wirkung zukommt.

Basierend auf den Einwendungen des Beschwerdeführers scheint zumindest

fragwürdig, ob er tatsächlich sämtliche an ihn adressierte Post und

insbesondere den Strafbefehl vom 28. September 2022 erhalten hat.

3.2

Die

Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen grundsätzlich der Schriftform

(vgl. Art. 85 Abs. 1 StPO), wobei die Einhaltung der Zustellungsvorschriften

Gültigkeitserfordernis ist (Arquint,

in: Basler Kommentar 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 1). Die Beweislast für die

ordnungsgemässe Zustellung des Strafbefehls liegt bei jener Behörde, die daraus

eine Rechtsfolge herleiten will (AGE BES.2018.172 vom 12. November 2018 E. 2.5,

BES.2018.147 vom 19. Oktober 2018 E. 2.2.1). Bei der Würdigung ist zudem die

Darstellung des vermeintlichen Empfängers zu berücksichtigen, wenn diese

aufgrund der konkreten Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen

Wahrscheinlichkeit entspricht (AGE BES.2018.147 vom 19. Oktober 2018 E. 2.2.1).

Die Möglichkeit

der direkten Zustellung per Einschreiben nach Frankreich (anstelle des für

Gerichtsakte üblichen Rechtshilfewegs) ergibt sich aus Art. X Ziff. 1 des

Vertrages zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der

Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20.

April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92). Im Verhältnis

zwischen der Schweiz und Frankreich bestehen zudem weitere staatsvertragliche

Bestimmungen, die die Behörden dazu ermächtigen, gerichtliche Urkunden in

Strafsachen direkt per Post ins Ausland zuzustellen (vgl. Art. 16 Ziff. 1 des

Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe

vom 8. November 2001 [SR 0.351.12], dem sowohl die Schweiz als auch Frankreich

angehören; Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19.

Juni 1990 [SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62]

und Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Art. 52 Abs. 1 SDÜ,

abrufbar unter www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/strafrecht/rechtsgrundlagen/multilateral/sdue/mitteilungen.html;

vgl. BGer 1C_ 432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.4). Die Zustellung des

Strafbefehls per eingeschriebener Post (statt per Rechtshilfe) erweist sich

gestützt auf diese Bestimmungen als zulässig (vgl. AGE BES.2021.45 vom 2. Juni

2021.

E. 3.2).

3.3

Aus

den Verfahrensakten wird nicht ersichtlich, woraus die Vorinstanz den Schluss

zieht, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem 28. Januar 2023 Kenntnis vom

Strafbefehl hatte. Das als Einsprache gewertete Schreiben, datierend vom 28.

Januar 2023, erfolgte auf der Rückseite des Mahnschreibens (rappel de facture)

vom 14. Juli 2022. Aus dieser handschriftlichen Datierung kann lediglich

geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer spätestens mit diesem Datum

Kenntnis von der Busse bzw. dem Mahnschreiben hatte, nicht aber

zwingendermassen auch vom Strafbefehl. Die Darstellung des Beschwerdeführers,

wonach er nicht an der Zustelladresse wohnhaft ist, erscheint aufgrund der

eingereichten Kopie eines auf ihn lautenden Mietvertrags an einer anderen

Adresse als nicht völlig unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass der auf dem

Schreiben vom 28. Januar 2023 angegebene verantwortliche Fahrzeuglenker

angeblich an der verwendeten Zustelladresse wohnhaft ist und dem

Beschwerdeführer das Verfahren angeblich verschwiegen hat. Es liegt somit an

der Staatsanwaltschaft, nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt

der Zustellung an der Zustelladresse wohnhaft war oder vom Strafbefehl

tatsächliche Kenntnis erlangt hat. Dieser Nachweis gelingt vorliegend nicht.

Aus den Akten wird zudem nicht ersichtlich, an wen der Strafbefehl am 6.

Oktober 2022 bei der Zustellung ausgehändigt wurde.

Eine fristauslösende

Kenntnisnahme vom Strafbefehl ist somit nicht erstellt, weshalb die Einsprache

gegen den Strafbefehl auch nicht verspätet sein kann. Die Tatsache, dass die

10-tägige Frist für die Mitteilung des Fahrzeuglenkers aufgrund der Datierung

mit 28. Januar 2023 und der Postaufgabe am 13. Februar 2023 ungenutzt

verstrichen ist, vermag nichts daran zu ändern, dass nicht nachgewiesen ist,

dass oder wann der Beschwerdeführer Kenntnis vom Strafbefehl erlangt hat.

3.4

Aufgrund

der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und mithin die Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. März 2023 aufzuheben. Der

Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, eine allfällige erneute Adressänderung

während dem laufenden Verfahren der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

3.5

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428

Abs. 1 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. März 2023 wird aufgehoben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen

Kosten erhoben.

‘ Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (Dispositiv, Rechtsmittelbelehrung und E. 3.3–E. 3.5

auch in französischer Übersetzung)

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.