BES.2023.52
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
5. Mai 2023Deutsch8 min
auf der Rückseite des Mahnschreibens (datierend vom 14. Juli 2022, rückseitig im
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.52
ENTSCHEID
vom 5. Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 2. März 2023
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. September 2022 wurde A____
(nachfolgend:
Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF
120.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Tagen, verurteilt. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die Auslagen in Höhe
von CHF 8.60 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt.
Mit Bemerkung
auf der Rückseite des Mahnschreibens (datierend vom 14. Juli 2022, rückseitig im
Formular zur Meldung der Personalien des verantwortlichen Lenkers), handschriftlich
datiert mit 28. Januar 2023 (Postaufgabe: 13. Februar 2023), erhob der Beschwerdeführer
Einsprache gegen die Ordnungsbusse bzw. sinngemäss gegen den Strafbefehl. Die
Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl
festhalte und die Einsprache als verspätet erachte, zuständigkeitshalber an das
Einzelgericht in Strafsachen. Mit Verfügung vom 2. März 2023 (nachfolgend:
Nichteintretensentscheid), die dem Beschwerdeführer am 8. März 2023 zugestellt
wurde, trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des
Beschwerdeführers vom 13. Februar 2023 infolge Verspätung nicht ein.
Der
Beschwerdeführer hat gegen den verfügten Nichteintretensentscheid des
Einzelgerichts in Strafsachen mit Schreiben vom 9. März 2023 (Postaufgabe: 10.
März 2023) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben und sinngemäss
die Aufhebung des Nichteintretensentscheids beantragt. Das Einzelgericht und
die Staatsanwaltschaft haben auf die Einreichung von Stellungnahmen verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Beim
vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheid handelt es sich um einen
Entscheid, in welchem nicht materiell über Straf- und Zivilfragen befunden
wurde. Gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kommt daher das Beschwerdeverfahren zur
Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist, gestützt auf § 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100), das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht.
Gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen eines
rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids.
Der Adressat eines Entscheids hat dabei regelmässig ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Vorliegend ist der
Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Nichteintretensentscheids und daher
zur Beschwerde legitimiert. Der vorliegend angefochtene
Nichteintretensentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 8. März 2023 zugestellt.
Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Beschwerde vom 9. März 2023, deren Eingang
am 17. März 2023 beim Appellationsgericht erfolgte, wurde fristgerecht
eingereicht.
1.2
Die
Verfahrenssprache der baselstädtischen Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 Einführungsgesetz StPO [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1
StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen.
Das in Französisch abgefasste Beschwerdeschreiben wird ausnahmsweise ohne
Weiterungen entgegengenommen, weil es sich um eine kurze und auch für Personen,
deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe handelt
(AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 1.3, BES.2012.61 vom 31. Juli 2012 E. 1.2).
1.3
Die
Beschwerde des Beschwerdeführers ist somit form- und fristgerecht und erfüllt
die Eintretensvoraussetzungen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer machte mit Schreiben datiert vom 28. Januar 2023 und mit der
Beschwerdeschrift vom 9. März 2023 geltend, dass er seit
2019.
nicht mehr an der Zustelladresse [...], wohnhaft sei und dass ihn die
Ordnungsbusse nicht rechtzeitig erreicht habe (act. 2). Er reichte zusammen mit
dem Beschwerdeschreiben die Kopie eines auf ihn lautenden Mietvertrags, an der Adresse
[...] ein (act. 3). Zudem habe der angebliche Fahrzeuglenker, der gemäss den
Angaben des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2023 an der Zustelladresse [...]
wohnhaft sei (act. 4, S. 6), ihm die Existenz der Busse verschwiegen (act. 2).
2.2
Das
Einzelgericht in Strafsachen führt in der Begründung des
Nichteintretensentscheids aus, dass es ohne Belang sei, dass der
Beschwerdeführer geltend macht, dass er nicht mehr an der Zustelladresse
wohnhaft sei. Es verweist auf die mit 28. Januar 2023 datierte Einsprache
des Beschwerdeführers und hält fest, dass der Beschwerdeführer spätestens ab
diesem Datum Kenntnis vom Strafbefehl erhalten habe. Indem er die Einsprache
aber erst am 13. Februar 2023 und somit mehr als 10 Tage nach vermeintlicher
Kenntnis des Strafbefehls – der französischen Post übergeben habe, sei die
Einsprache jedenfalls verspätet und auf die Einsprache somit nicht einzutreten.
3.
3.1
Nachfolgend
geht es um die Frage, ob der Strafbefehl dem Beschwerdeführer rechtsgültig
zugestellt wurde und ihm dementsprechend eine fristauslösende Wirkung zukommt.
Basierend auf den Einwendungen des Beschwerdeführers scheint zumindest
fragwürdig, ob er tatsächlich sämtliche an ihn adressierte Post und
insbesondere den Strafbefehl vom 28. September 2022 erhalten hat.
3.2
Die
Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen grundsätzlich der Schriftform
(vgl. Art. 85 Abs. 1 StPO), wobei die Einhaltung der Zustellungsvorschriften
Gültigkeitserfordernis ist (Arquint,
in: Basler Kommentar 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 1). Die Beweislast für die
ordnungsgemässe Zustellung des Strafbefehls liegt bei jener Behörde, die daraus
eine Rechtsfolge herleiten will (AGE BES.2018.172 vom 12. November 2018 E. 2.5,
BES.2018.147 vom 19. Oktober 2018 E. 2.2.1). Bei der Würdigung ist zudem die
Darstellung des vermeintlichen Empfängers zu berücksichtigen, wenn diese
aufgrund der konkreten Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen
Wahrscheinlichkeit entspricht (AGE BES.2018.147 vom 19. Oktober 2018 E. 2.2.1).
Die Möglichkeit
der direkten Zustellung per Einschreiben nach Frankreich (anstelle des für
Gerichtsakte üblichen Rechtshilfewegs) ergibt sich aus Art. X Ziff. 1 des
Vertrages zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der
Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20.
April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92). Im Verhältnis
zwischen der Schweiz und Frankreich bestehen zudem weitere staatsvertragliche
Bestimmungen, die die Behörden dazu ermächtigen, gerichtliche Urkunden in
Strafsachen direkt per Post ins Ausland zuzustellen (vgl. Art. 16 Ziff. 1 des
Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe
vom 8. November 2001 [SR 0.351.12], dem sowohl die Schweiz als auch Frankreich
angehören; Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19.
Juni 1990 [SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62]
und Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Art. 52 Abs. 1 SDÜ,
abrufbar unter www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/strafrecht/rechtsgrundlagen/multilateral/sdue/mitteilungen.html;
vgl. BGer 1C_ 432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.4). Die Zustellung des
Strafbefehls per eingeschriebener Post (statt per Rechtshilfe) erweist sich
gestützt auf diese Bestimmungen als zulässig (vgl. AGE BES.2021.45 vom 2. Juni
2021.
E. 3.2).
3.3
Aus
den Verfahrensakten wird nicht ersichtlich, woraus die Vorinstanz den Schluss
zieht, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem 28. Januar 2023 Kenntnis vom
Strafbefehl hatte. Das als Einsprache gewertete Schreiben, datierend vom 28.
Januar 2023, erfolgte auf der Rückseite des Mahnschreibens (rappel de facture)
vom 14. Juli 2022. Aus dieser handschriftlichen Datierung kann lediglich
geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer spätestens mit diesem Datum
Kenntnis von der Busse bzw. dem Mahnschreiben hatte, nicht aber
zwingendermassen auch vom Strafbefehl. Die Darstellung des Beschwerdeführers,
wonach er nicht an der Zustelladresse wohnhaft ist, erscheint aufgrund der
eingereichten Kopie eines auf ihn lautenden Mietvertrags an einer anderen
Adresse als nicht völlig unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass der auf dem
Schreiben vom 28. Januar 2023 angegebene verantwortliche Fahrzeuglenker
angeblich an der verwendeten Zustelladresse wohnhaft ist und dem
Beschwerdeführer das Verfahren angeblich verschwiegen hat. Es liegt somit an
der Staatsanwaltschaft, nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
der Zustellung an der Zustelladresse wohnhaft war oder vom Strafbefehl
tatsächliche Kenntnis erlangt hat. Dieser Nachweis gelingt vorliegend nicht.
Aus den Akten wird zudem nicht ersichtlich, an wen der Strafbefehl am 6.
Oktober 2022 bei der Zustellung ausgehändigt wurde.
Eine fristauslösende
Kenntnisnahme vom Strafbefehl ist somit nicht erstellt, weshalb die Einsprache
gegen den Strafbefehl auch nicht verspätet sein kann. Die Tatsache, dass die
10-tägige Frist für die Mitteilung des Fahrzeuglenkers aufgrund der Datierung
mit 28. Januar 2023 und der Postaufgabe am 13. Februar 2023 ungenutzt
verstrichen ist, vermag nichts daran zu ändern, dass nicht nachgewiesen ist,
dass oder wann der Beschwerdeführer Kenntnis vom Strafbefehl erlangt hat.
3.4
Aufgrund
der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und mithin die Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. März 2023 aufzuheben. Der
Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, eine allfällige erneute Adressänderung
während dem laufenden Verfahren der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
3.5
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428
Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. März 2023 wird aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen
Kosten erhoben.
‘ Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (Dispositiv, Rechtsmittelbelehrung und E. 3.3–E. 3.5
auch in französischer Übersetzung)
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.