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Entscheid

BES.2023.54

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Beschwerdeführer als Privatkläger

6. August 2024Deutsch10 min

mittelbarer Täterschaft, Begünstigung sowie Amtsmissbrauchs. A____ konstituierte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.54

ENTSCHEID

vom 6.

August 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegner

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

vertreten durch [...], a.o.

Staatsanwalt Basel-Stadt,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 6. März 2023

betreffend Verweigerung der

unentgeltlichen Rechtspflege für den Beschwerdeführer als Privatkläger

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Dezember 2020 wurde A____ wegen Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte, Landfriedensbruchs und Widerhandlung gegen

das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot) neben einer Busse von

CHF 200.– zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Am

21. Februar 2022 erstattete A____ Strafanzeige gegen Staatsanwalt B____ sowie

weitere, unbekannte Täterschaft wegen Urkundendelikten, Freiheitsberaubung in

mittelbarer Täterschaft, Begünstigung sowie Amtsmissbrauchs. A____ konstituierte

sich als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt und beantragte die Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes. Mit Schreiben vom 26. September 2022 erkundigte sich A____

bei der Staatsanwaltschaft nach dem Verfahrensstand und ersuchte um

Akteneinsicht. Der ausserordentliche Staatsanwalt teilte ihm am 10. Oktober

2022 mit, es seien bisher noch keine konkreten Verfahrenshandlungen

durchgeführt worden und verlangte die substantiierte Begründung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege sowie die Einreichung von entsprechenden

Unterlagen. Am 22. Dezember 2022 beantragte A____ eine Fristerstreckung und

ersuchte um genaue Bezeichnung der benötigten Unterlagen. Mit Schreiben vom 3.

Januar 2023 ergänzte er die Begründung zu seiner Strafanzeige vom 21. Februar

2022 resp. vom 9. Dezember 2021. Das Gesuch um Anordnung der unentgeltlichen

Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wurde vom

ausserordentlichen Staatsanwalt mit begründeter Verfügung vom 6. März 2023

abgewiesen.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die Beschwerde von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

vom 20. März 2023. Er macht geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben

und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter als

unentgeltlichem Rechtsbeistand mit Wirkung ab dem 21. Februar 2022 zu bewilligen.

Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter

als seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende

Beschwerdeverfahren zu bewilligen und entsprechend von der Erhebung eines

Kostenvorschusses abzusehen.

Die

entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sind Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde anfechtbar.

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§

88.

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als Verfügungsadressat hat

der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung der angefochtenen Entscheide und ist somit zur Beschwerde legitimiert

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1

In

der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, gemäss der eindeutigen

Rechtsprechung des Bundesgerichts habe der reine Strafkläger keinen Anspruch

auf unentgeltliche Rechtspflege (statt vieler BGer 1B_370/2015 E. 2.2). Die Geltendmachung

der Zivilansprüche des Beschwerdeführers, welche aus den gesamten ihm im

erstinstanzlichen Urteil auferlegten Kosten bestünden, sei indessen

aussichtslos. Die Strafanzeigen des Beschwerdeführers basierten

im Kern auf der Behauptung, die Kriminalpolizei Basel-Stadt habe das Videomaterial

der Kantonspolizei manipuliert, anschliessend habe Staatsanwalt B____ dieses

gefälschte Videomaterial beim Basler Strafgericht eingereicht, um das Gericht

(erfolgreich) zu täuschen. Diese Behauptungen seien tatsachenwidrig, sei doch

dem Strafgericht der Videoclip „BESI 12, C008“ im Original vorgelegen. Damit

entfielen sowohl die Urkundendelikte als auch die übrigen auf der

Täuschungshypothese aufbauenden Delikte. Zudem seien trotz Aufforderung vom

Beschwerdeführer keine Belege eingereicht worden, welche die Prüfung der

Bedürftigkeit ermöglicht hätten, welche entsprechend weder glaubhaft gemacht

noch belegt sei (angefochtene Verfügung Akten S. 4).

2.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, es seien durch die Staatsanwaltschaft von den

insgesamt 12 Stunden 30 Minuten und 5 Sekunden Videorohmaterial (verteilt auf

257.

Clips) Zusammenschnitte betreffend die einzelnen beschuldigten Personen

angefertigt worden. Im Falle des Beschwerdeführers sei bei dem ihn betreffenden

Zusammenschnitt mit dem Titel «Zusammenschnitte Person 536» mit einer Laufzeit

von insgesamt 6:24 Minuten – welcher dem Strafgericht als

Zusammenfassung des Videorohmaterials präsentiert worden sei – zu Unrecht der

Videoclip „BESI 12, C008“ und nicht die die Videoclips „BESI 15, C001“ und „BESI

9, C0014“ verwendet worden. Zudem sei bei dem unter der Videodatei

„Zusammenschnitte Person 536“ gespeicherten Material die Tonspur entfernt und

dadurch der Strafgerichtspräsident getäuscht worden (Beschwerde Ziff.13 ff.,

Akten S. 11 ff.).

2.3

Jede Person, die nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt, hat nach Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch

auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem

Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die

Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 142 III 138 E. 5.1;

140.

V 521 E. 9.1; je mit Hinweisen; Urteil 6B_186/2018 vom 13. März 2018 E.

2.3.2). Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich

Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur

wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die

nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entscheiden

würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr

nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet.

Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den

Verhältnissen zur Zeit, in denen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

gestellt wird, namentlich aufgrund der bis dahin vorliegenden Akten (BGE 140 V 521 E. 9.1 mit Hinweisen; BGer 6B_273/2022 vom 14. März 2022 E. 2.3.1 f.; BGer 6B_457/2017

vom 15. Mai 2017 E. 2.3).

2.4

Der Beschwerdeführer stellt nicht in

Abrede, dass das gesamte aktenkundige Videomaterial von total 12 Stunden 30

Minuten und 5 Sekunden, verteilt auf 257 einzelne Videoclips, inklusive

Tonspuren dem Strafgericht vorgelegen hat. Soweit er geltend macht, aufgrund

der von der Kriminalpolizei bei der Erstellung des ihn betreffenden Zusammenschnitts

ausgewählten Videoclips sei das Strafgericht getäuscht worden, kann ihm nicht

gefolgt werden. So war es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im Strafverfahren

SG.2020.180 unbenommen, das urteilende Gericht auf die ihn seiner Ansicht nach

entlastenden Videoclips „BESI 15, C001“ und „BESI 9, C0014“ hinzuweisen. Dasselbe

gilt für die im Zusammenschnitt nicht vorhandene Audiospur. Das Videorohmaterial

lag dem urteilenden Strafgericht vor, der Beschwerdeführer hatte die

Möglichkeit, dem Gericht die ihm relevant erscheinenden Clips samt originaler

Audiospur als Entlastungsbeweise zu präsentieren. Zudem war die von der

Kriminalpolizei betreffend den Beschwerdeführer zusammengestellte

Zusammenstellung klar als „Zusammenschnitte Person 536“ bezeichnet und dadurch

für das urteilende Gericht eindeutig vom unbearbeiteten Videorohmaterial zu

unterscheiden. Auch dem Einwand des Beschwerdeführers, Staatsanwalt B____ habe

Anklageschriften verfasst, welche „offensichtlich auf falschen Tatsachen

fussten (richtig ist: Die Polizei griff die friedlich Demonstrierenden mit

Gummischrot an. Wahrheitswidrig ist: Die Polizei verteidigte sich mit

Gummischrot gegen die angreifenden Demonstrierenden)“, ist nicht zu folgen. Der

Beschwerdeführer stellt dem Inhalt der beanstandeten Anklageschrift lediglich

seine eigene Sicht der Geschehnisse gegenüber, ohne aber darzulegen, inwiefern

die Anklageschrift in täuschender Absicht verfasst worden sein soll. Dies gilt

insbesondere für seine pauschalen Behauptungen, welche Version „richtig“ und

welche „wahrheitswidrig“ sei. Dass diesbezüglich die Sicht der beschuldigten

Person häufig nicht mit derjenigen der Anklagebehörde übereinstimmt, liegt auf

der Hand. Dass der Staatsanwalt als Vertreter der Anklagebehörde die

Anklageschrift auf eine Weise formuliert hat, die der Beschwerdeführer als

„tatsachenwidrig“ erachtet, vermag jedenfalls keine Täuschungsabsicht zu

begründen. Es obliegt dem Strafgericht zu beurteilen, ob ein von der Anklage

formulierter Anklagepunkt gestützt auf die aktenkundigen Beweise rechtsgenüglich

nachgewiesen ist oder nicht. Dabei hat die beschuldigte Person das Recht, den

Sachverhalt aus ihrer Sicht zu schildern und darzulegen, wie ihrer Auffassung

nach die vorhandenen Beweise korrekterweise zu würdigen sind. Vor diesem

Hintergrund ist keine Täuschungshandlung zum Nachteil des Strafgerichts bzw.

des Beschwerdeführers erkennbar. Damit entfällt nicht nur die Grundlage der vom

Beschwerdeführer beanzeigten Urkundendelikte, sondern auch der darauf

aufbauenden Delikte (konkret Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft, Begünstigung

und Amtsmissbrauch). Die im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 21. Februar

2022.

geltend gemachten Zivilforderungen wurden folglich vom ausserordentlichen

Staatsanwalt in der angefochtenen Verfügung zu Recht als aussichtslos

bezeichnet. Entsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. Sein

Antrag auf Fristerstreckung und auf genaue Bezeichnung der einzureichenden

Unterlagen sei unbearbeitet geblieben, obwohl dieser klar im Zusammenhang mit

dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestanden habe. Es

liege eine formelle Rechtsverweigerung vor (Beschwerde Ziff. 24 f., Akten S. 19).

3.2

Im

vorliegenden Fall ersuchte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die

Staatsanwaltschaft am 21. Februar 2022 um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege; mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 verlangte der

ausserordentliche Staatsanwalt die substantiierte Begründung des Gesuchs sowie

die Einreichung von entsprechenden Unterlagen. Am 22. Dezember 2022 beantragte

der Beschwerdeführer eine Fristerstreckung und ersuchte um genaue Bezeichnung

der benötigten Unterlagen. Dieser Antrag wurde vom Staatsanwalt nicht

beantwortet. Der Beschwerdeführer macht vor diesem Hintergrund zu Recht

geltend, die Staatsanwaltschaft könne die Abweisung seines Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege nicht damit begründen, er habe die erforderlichen

Unterlagen nicht eingereicht. Zwar mutet es etwas befremdlich an, dass der von

einem äusserst erfahrenen Strafverteidiger vertretene Beschwerdeführer keine

Kenntnis der zum Nachweis seiner Bedürftigkeit einzureichenden Unterlagen hatte.

Da der ausserordentliche Staatsanwalt jedoch die entsprechende Nachfrage des

Beschwerdeführers und sein Fristerstreckungsgesuch unbeantwortet gelassen hat,

kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe es unterlassen,

seine Bedürftigkeit zu belegen. Dies ändert indessen nichts daran, dass das

Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht wegen

Aussichtslosigkeit abgewiesen worden ist.

4.

4.1

Aus

dem Gesagten folgt die Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer

dessen Kosten zu tragen. Er beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Der

verfassungsrechtliche Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege gemäss

Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gewährleistet zwar jeder

betroffenen Person ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation den

tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren. Er bezieht sich indessen nur auf

die (einstweilige) Befreiung von Kosten, welche den Zugang zum Verfahren

beschränken oder erschweren. Ist das Verfahren jedoch abgeschlossen, stehen

Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK einer

Kostenauflage nicht entgegen. Daher können die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch

auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege gegeben wären, was vorliegend indessen nicht der Fall ist (vgl.

unten E. 4.2; BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Die Gebühr ist

in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren

(GGR, SG 154.810) mit CHF 500.– zu bemessen und wird dem Beschwerdeführer

auferlegt. Zufolge des Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm zudem keine

Parteientschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429

Abs. 1 lit. a StPO e contrario).

4.2

Aufgrund

der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde (vgl. dazu

oben E. 2.3) wird das Eventualgesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abgewiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (a.o. Staatsanwalt)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Mirjam

Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.