BES.2023.54
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Beschwerdeführer als Privatkläger
6. August 2024Deutsch10 min
mittelbarer Täterschaft, Begünstigung sowie Amtsmissbrauchs. A____ konstituierte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.54
ENTSCHEID
vom 6.
August 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
vertreten durch [...], a.o.
Staatsanwalt Basel-Stadt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 6. März 2023
betreffend Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege für den Beschwerdeführer als Privatkläger
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Dezember 2020 wurde A____ wegen Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, Landfriedensbruchs und Widerhandlung gegen
das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot) neben einer Busse von
CHF 200.– zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Am
21. Februar 2022 erstattete A____ Strafanzeige gegen Staatsanwalt B____ sowie
weitere, unbekannte Täterschaft wegen Urkundendelikten, Freiheitsberaubung in
mittelbarer Täterschaft, Begünstigung sowie Amtsmissbrauchs. A____ konstituierte
sich als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt und beantragte die Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes. Mit Schreiben vom 26. September 2022 erkundigte sich A____
bei der Staatsanwaltschaft nach dem Verfahrensstand und ersuchte um
Akteneinsicht. Der ausserordentliche Staatsanwalt teilte ihm am 10. Oktober
2022 mit, es seien bisher noch keine konkreten Verfahrenshandlungen
durchgeführt worden und verlangte die substantiierte Begründung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege sowie die Einreichung von entsprechenden
Unterlagen. Am 22. Dezember 2022 beantragte A____ eine Fristerstreckung und
ersuchte um genaue Bezeichnung der benötigten Unterlagen. Mit Schreiben vom 3.
Januar 2023 ergänzte er die Begründung zu seiner Strafanzeige vom 21. Februar
2022 resp. vom 9. Dezember 2021. Das Gesuch um Anordnung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wurde vom
ausserordentlichen Staatsanwalt mit begründeter Verfügung vom 6. März 2023
abgewiesen.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
vom 20. März 2023. Er macht geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter als
unentgeltlichem Rechtsbeistand mit Wirkung ab dem 21. Februar 2022 zu bewilligen.
Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter
als seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende
Beschwerdeverfahren zu bewilligen und entsprechend von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen.
Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sind Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde anfechtbar.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88.
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als Verfügungsadressat hat
der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der angefochtenen Entscheide und ist somit zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1
In
der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, gemäss der eindeutigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts habe der reine Strafkläger keinen Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege (statt vieler BGer 1B_370/2015 E. 2.2). Die Geltendmachung
der Zivilansprüche des Beschwerdeführers, welche aus den gesamten ihm im
erstinstanzlichen Urteil auferlegten Kosten bestünden, sei indessen
aussichtslos. Die Strafanzeigen des Beschwerdeführers basierten
im Kern auf der Behauptung, die Kriminalpolizei Basel-Stadt habe das Videomaterial
der Kantonspolizei manipuliert, anschliessend habe Staatsanwalt B____ dieses
gefälschte Videomaterial beim Basler Strafgericht eingereicht, um das Gericht
(erfolgreich) zu täuschen. Diese Behauptungen seien tatsachenwidrig, sei doch
dem Strafgericht der Videoclip „BESI 12, C008“ im Original vorgelegen. Damit
entfielen sowohl die Urkundendelikte als auch die übrigen auf der
Täuschungshypothese aufbauenden Delikte. Zudem seien trotz Aufforderung vom
Beschwerdeführer keine Belege eingereicht worden, welche die Prüfung der
Bedürftigkeit ermöglicht hätten, welche entsprechend weder glaubhaft gemacht
noch belegt sei (angefochtene Verfügung Akten S. 4).
2.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, es seien durch die Staatsanwaltschaft von den
insgesamt 12 Stunden 30 Minuten und 5 Sekunden Videorohmaterial (verteilt auf
257.
Clips) Zusammenschnitte betreffend die einzelnen beschuldigten Personen
angefertigt worden. Im Falle des Beschwerdeführers sei bei dem ihn betreffenden
Zusammenschnitt mit dem Titel «Zusammenschnitte Person 536» mit einer Laufzeit
von insgesamt 6:24 Minuten – welcher dem Strafgericht als
Zusammenfassung des Videorohmaterials präsentiert worden sei – zu Unrecht der
Videoclip „BESI 12, C008“ und nicht die die Videoclips „BESI 15, C001“ und „BESI
9, C0014“ verwendet worden. Zudem sei bei dem unter der Videodatei
„Zusammenschnitte Person 536“ gespeicherten Material die Tonspur entfernt und
dadurch der Strafgerichtspräsident getäuscht worden (Beschwerde Ziff.13 ff.,
Akten S. 11 ff.).
2.3
Jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, hat nach Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem
Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 142 III 138 E. 5.1;
140.
V 521 E. 9.1; je mit Hinweisen; Urteil 6B_186/2018 vom 13. März 2018 E.
2.3.2). Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entscheiden
würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet.
Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den
Verhältnissen zur Zeit, in denen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gestellt wird, namentlich aufgrund der bis dahin vorliegenden Akten (BGE 140 V 521 E. 9.1 mit Hinweisen; BGer 6B_273/2022 vom 14. März 2022 E. 2.3.1 f.; BGer 6B_457/2017
vom 15. Mai 2017 E. 2.3).
2.4
Der Beschwerdeführer stellt nicht in
Abrede, dass das gesamte aktenkundige Videomaterial von total 12 Stunden 30
Minuten und 5 Sekunden, verteilt auf 257 einzelne Videoclips, inklusive
Tonspuren dem Strafgericht vorgelegen hat. Soweit er geltend macht, aufgrund
der von der Kriminalpolizei bei der Erstellung des ihn betreffenden Zusammenschnitts
ausgewählten Videoclips sei das Strafgericht getäuscht worden, kann ihm nicht
gefolgt werden. So war es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im Strafverfahren
SG.2020.180 unbenommen, das urteilende Gericht auf die ihn seiner Ansicht nach
entlastenden Videoclips „BESI 15, C001“ und „BESI 9, C0014“ hinzuweisen. Dasselbe
gilt für die im Zusammenschnitt nicht vorhandene Audiospur. Das Videorohmaterial
lag dem urteilenden Strafgericht vor, der Beschwerdeführer hatte die
Möglichkeit, dem Gericht die ihm relevant erscheinenden Clips samt originaler
Audiospur als Entlastungsbeweise zu präsentieren. Zudem war die von der
Kriminalpolizei betreffend den Beschwerdeführer zusammengestellte
Zusammenstellung klar als „Zusammenschnitte Person 536“ bezeichnet und dadurch
für das urteilende Gericht eindeutig vom unbearbeiteten Videorohmaterial zu
unterscheiden. Auch dem Einwand des Beschwerdeführers, Staatsanwalt B____ habe
Anklageschriften verfasst, welche „offensichtlich auf falschen Tatsachen
fussten (richtig ist: Die Polizei griff die friedlich Demonstrierenden mit
Gummischrot an. Wahrheitswidrig ist: Die Polizei verteidigte sich mit
Gummischrot gegen die angreifenden Demonstrierenden)“, ist nicht zu folgen. Der
Beschwerdeführer stellt dem Inhalt der beanstandeten Anklageschrift lediglich
seine eigene Sicht der Geschehnisse gegenüber, ohne aber darzulegen, inwiefern
die Anklageschrift in täuschender Absicht verfasst worden sein soll. Dies gilt
insbesondere für seine pauschalen Behauptungen, welche Version „richtig“ und
welche „wahrheitswidrig“ sei. Dass diesbezüglich die Sicht der beschuldigten
Person häufig nicht mit derjenigen der Anklagebehörde übereinstimmt, liegt auf
der Hand. Dass der Staatsanwalt als Vertreter der Anklagebehörde die
Anklageschrift auf eine Weise formuliert hat, die der Beschwerdeführer als
„tatsachenwidrig“ erachtet, vermag jedenfalls keine Täuschungsabsicht zu
begründen. Es obliegt dem Strafgericht zu beurteilen, ob ein von der Anklage
formulierter Anklagepunkt gestützt auf die aktenkundigen Beweise rechtsgenüglich
nachgewiesen ist oder nicht. Dabei hat die beschuldigte Person das Recht, den
Sachverhalt aus ihrer Sicht zu schildern und darzulegen, wie ihrer Auffassung
nach die vorhandenen Beweise korrekterweise zu würdigen sind. Vor diesem
Hintergrund ist keine Täuschungshandlung zum Nachteil des Strafgerichts bzw.
des Beschwerdeführers erkennbar. Damit entfällt nicht nur die Grundlage der vom
Beschwerdeführer beanzeigten Urkundendelikte, sondern auch der darauf
aufbauenden Delikte (konkret Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft, Begünstigung
und Amtsmissbrauch). Die im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 21. Februar
2022.
geltend gemachten Zivilforderungen wurden folglich vom ausserordentlichen
Staatsanwalt in der angefochtenen Verfügung zu Recht als aussichtslos
bezeichnet. Entsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. Sein
Antrag auf Fristerstreckung und auf genaue Bezeichnung der einzureichenden
Unterlagen sei unbearbeitet geblieben, obwohl dieser klar im Zusammenhang mit
dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestanden habe. Es
liege eine formelle Rechtsverweigerung vor (Beschwerde Ziff. 24 f., Akten S. 19).
3.2
Im
vorliegenden Fall ersuchte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die
Staatsanwaltschaft am 21. Februar 2022 um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege; mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 verlangte der
ausserordentliche Staatsanwalt die substantiierte Begründung des Gesuchs sowie
die Einreichung von entsprechenden Unterlagen. Am 22. Dezember 2022 beantragte
der Beschwerdeführer eine Fristerstreckung und ersuchte um genaue Bezeichnung
der benötigten Unterlagen. Dieser Antrag wurde vom Staatsanwalt nicht
beantwortet. Der Beschwerdeführer macht vor diesem Hintergrund zu Recht
geltend, die Staatsanwaltschaft könne die Abweisung seines Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege nicht damit begründen, er habe die erforderlichen
Unterlagen nicht eingereicht. Zwar mutet es etwas befremdlich an, dass der von
einem äusserst erfahrenen Strafverteidiger vertretene Beschwerdeführer keine
Kenntnis der zum Nachweis seiner Bedürftigkeit einzureichenden Unterlagen hatte.
Da der ausserordentliche Staatsanwalt jedoch die entsprechende Nachfrage des
Beschwerdeführers und sein Fristerstreckungsgesuch unbeantwortet gelassen hat,
kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe es unterlassen,
seine Bedürftigkeit zu belegen. Dies ändert indessen nichts daran, dass das
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht wegen
Aussichtslosigkeit abgewiesen worden ist.
4.
4.1
Aus
dem Gesagten folgt die Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer
dessen Kosten zu tragen. Er beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Der
verfassungsrechtliche Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gewährleistet zwar jeder
betroffenen Person ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation den
tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren. Er bezieht sich indessen nur auf
die (einstweilige) Befreiung von Kosten, welche den Zugang zum Verfahren
beschränken oder erschweren. Ist das Verfahren jedoch abgeschlossen, stehen
Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK einer
Kostenauflage nicht entgegen. Daher können die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch
auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gegeben wären, was vorliegend indessen nicht der Fall ist (vgl.
unten E. 4.2; BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Die Gebühr ist
in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren
(GGR, SG 154.810) mit CHF 500.– zu bemessen und wird dem Beschwerdeführer
auferlegt. Zufolge des Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm zudem keine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO e contrario).
4.2
Aufgrund
der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde (vgl. dazu
oben E. 2.3) wird das Eventualgesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abgewiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (a.o. Staatsanwalt)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Mirjam
Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.