BES.2023.55
Verweigerung der Akteneinsicht und Ausstandsgesuche in den Verfahren UT.[...] und UT.[...]
20. September 2024Deutsch38 min
Appellationsgericht Basel-Stadt. Im Rahmen dieses Verfahrens beantragte er zudem
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2023.18
BES.2023.55
ENTSCHEID
vom 20.
September 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
Gesuchsteller
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____,
Staatsanwältin Gesuchsgegnerin
C____, Staatsanwalt
Gesuchsgegner
c/o Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen die
Staatsanwaltschaft betreffend Verweigerung der
Akteneinsicht
Ausstandsgesuche in den
Verfahren UT.[...] und UT.[...]
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ reichte am
24. Dezember 2020 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafanzeige
insbesondere gegen zwei Mitarbeiter der [...] (Arbeitsort Bundesasylzentrum
Basel) ein und konstituierte sich als Privatkläger. Daraufhin eröffnete die
Staatsanwaltschaft zwei Strafverfahren (UT.[...] sowie UT.[...]).
Mit Eingabe vom
1. April 2022 erhob A____ Rechtsverzögerungsbeschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Im Rahmen dieses Verfahrens beantragte er zudem
unter anderem, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Akten umgehend gemäss
den gesetzlichen Vorgaben aufzuarbeiten und ihm anschliessend Einsicht in die
vollständigen Verfahrensakten zu gewähren. Mit Entscheid BES.2022.44 vom
24. November 2022 hiess das Appellationsgericht diese Beschwerde gut und
wies die Staatsanwaltschaft an, die beiden Strafverfahren UT.[...] und UT.[...]
unverzüglich voranzutreiben und die notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Auf
die Rügen betreffend Aktenführungspflicht und Akteneinsicht ging das Appellationsgericht
nicht weiter ein, da A____ in der Zwischenzeit Einsicht in die vollständigen
Verfahrensakten (paginiert und inkl. Aktenverzeichnis) gewährt worden sei.
Am
7. Dezember 2022 stellte A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der
Staatsanwaltschaft den Antrag, dass die Verfahren UT.[...] und UT.[...] an die
Bundesanwaltschaft zur Weiterbearbeitung zu überweisen seien. Für den Fall,
dass diesem Antrag nicht gefolgt werde, beantragte der Gesuchsteller, dass die
verfahrensleitende Staatsanwältin B____ sowie die weiteren in die bisherige
Untersuchung involvierten Personen der Strafverfolgungsbehörden Basel-Stadt in
den Ausstand zu treten hätten. Alles unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom
29. Dezember 2022 grenzte der Gesuchsteller das Ausstandsgesuch vom
7. Dezember 2022 auf die verfahrensleitende Staatsanwältin B____ ein.
Am
20. Januar 2023 hat die Staatsanwaltschaft das Ausstandsgesuch vom
7. Dezember 2022 und die Eingabe vom 29. Dezember 2022
zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet. Mit
Stellungnahme vom gleichen Tag beantragt die abgelehnte Staatsanwältin, das
Ausstandsgesuch sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Am
27. Februar 2023 hat der Gesuchsteller repliziert und dabei an seinen
bisherigen Anträgen und der bisherigen Begründung vollumfänglich festgehalten.
Mit Eingabe vom 2. März 2023 hat Staatsanwalt C____ darauf hingewiesen,
dass die beiden Verfahren UT.[...] und UT.[...] Anfang Februar 2023 von
Staatsanwältin B____ an die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft
zurücküberwiesen worden seien mit dem Auftrag, verschiedene
Ermittlungshandlungen durchzuführen. Staatsanwalt C____ habe die Weiterbearbeitung
der Verfahren dem bislang nicht involvierten Dezernat für Gewaltkriminalität
übertragen. Die Verfahrensleitung liege damit neu bei C____, während B____ vorerst
nicht mehr mit dem Verfahren befasst sei. Unter diesen Umständen habe das
Appellationsgericht zu prüfen, ob auf das Ausstandsgesuch noch einzutreten sei.
Am 6. März
2023 hat der Gesuchsteller eine weitere Stellungnahme eingereicht, in der er
sich zudem auf sein «weiterhin pendente[s] Akteneinsichtsgesuch […] vom
23. Februar 2023 [recte wohl: 23. Februar 2022] im Hauptverfahren»
bezogen und erneut um Akteneinsicht ersucht hat. Daraufhin hat sich die
Staatsanwaltschaft am 7. März 2023 in einem Schreiben an den Gesuchsteller
gewandt und diesem mit Verweis auf Art. 101 der Strafprozessordnung unter
anderem mitgeteilt, dass die Akten erst nach der ersten Einvernahme der
beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise
eingesehen werden könnten. Mit Eingabe vom 10. März 2023 hat die
Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht die aktuellen Originalakten der
Strafuntersuchung eingereicht.
Mit Eingabe vom
20. März 2023 hat der Gesuchsteller dem Appellationsgericht eine
Beschwerde eingereicht. Darin beantragt der Gesuchsteller, sein
Akteneinsichtsgesuch sei gutzuheissen bzw. die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen,
ihm unverzüglich Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten zu gewähren.
Zudem sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör, das Verbot der Rechtsverweigerung, das Willkürverbot sowie weitere
grundrechtliche Ansprüche verletzt habe. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem
Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit seinem
Rechtsvertreter auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu bewilligen sei.
Mit Schreiben
vom 24. März 2023 hat die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht ein
weiteres Ausstandsgesuch des Gesuchstellers, datierend vom 15. März 2023,
übermittelt. In diesem Ausstandsgesuch beantragt der Gesuchsteller unter
o/e-Kostenfolge, auch der aktuell verfahrensleitende Staatsanwalt C____ habe in
den Ausstand zu treten. Der abgelehnte Staatsanwalt beantragt in seiner
Stellungnahme vom 24. März 2023, das Ausstandsbegehren sei unter
o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Verfügungen
vom 31. März 2023 und vom 19. Juni 2023 hat der Verfahrensleiter dem
Gesuchsteller die aktuellen Verfahrensakten, die das Appellationsgericht von
der Staatsanwaltschaft erhalten hat, zugestellt.
Am
27. April 2023 hat die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme zur
Beschwerde eingereicht. Sie beantragt darin, es sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen. Mit Eingaben vom 5. Juni
2023 bzw. vom 10. Juli 2023 hat der Gesuchsteller in beiden Verfahren (Ausstandsverfahren
und Beschwerdeverfahren) repliziert. Am 5. Juli 2023 und am 8. August
2023 hat der Gesuchsteller unaufgefordert zwei weitere Stellungnahme eingereicht.
Mit Verfügung
vom 11. April 2024 hat der Verfahrensleiter die Staatsanwaltschaft ersucht,
dem Appellationsgericht mitzuteilen, ob die beiden vom Gesuchsteller
bezeichneten beschuldigten Personen mittlerweile einvernommen worden seien und
was der Stand des Verfahrens sei. Die Staatsanwaltschaft ist dieser
Aufforderung mit Eingabe vom 19. April 2024 nachgekommen, wozu der
Beschwerdeführer innert erstreckter Frist am 10. Juni 2024 Stellung bezogen
hat. Am 14. Juni 2024 hat der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere
Eingabe eingereicht, worauf die Staatsanwaltschaft am 19. Juni 2024 mitgeteilt
hat, dass sie darauf verzichte, eine weitere Stellungnahme einzureichen.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Vereinigung
der Verfahren
Gemäss
Art. 30 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können die
Staatsanwaltschaft und die Gerichte Verfahren aus sachlichen Gründen trennen
oder vereinigen. Im vorliegenden Fall besteht zwischen den beiden Verfahren
DGS.2023.18 (Ausstandsverfahren) und BES.2023.55 (Beschwerdeverfahren) insofern
ein enger sachlicher Zusammenhang, als sie dieselben Strafuntersuchungen der
Staatsanwaltschaft und insoweit den gleichen Sachverhalt betreffen und der Gesuchsteller
seine Ausstandsgesuche unter anderem mit der Verweigerung der Akteneinsicht
begründet, die er der Staatsanwaltschaft vorwirft (vgl. insb. Ausstandsgesuch
vom 15. März 2023, Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 14 Rz. 7
ff.). Deshalb können die beiden Verfahren im Sinne von Art. 30 StPO
vereinigt und in einem einzigen Entscheid behandelt werden, was im Übrigen auch
der Gesuchsteller für sachdienlich erachtet (vgl. Eingabe des Gesuchstellers
vom 5. Juli 2023, Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 18 Rz. 3). Beide
Verfahren fallen in die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 59
Abs. 1 lit. b StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO), die im Kanton
Basel-Stadt vom Appellationsgericht als Einzelgericht ausgeübt wird (vgl. (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Nachfolgend wird
zuerst auf die Verweigerung der Akteneinsicht eingegangen, um anschliessend die
Ausstandsgesuche beurteilen zu können.
2.
Verweigerung
der Akteneinsicht
2.1
2.1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden.
Beschwerdeobjekt können alle konkreten hoheitlichen Verfahrenshandlungen
bilden. Dies können Verfügungen, Beschlüsse oder nicht in diese besondere Form
zu kleidende Verfahrenshandlungen sein, die sich auf die Einleitung, die
Durchführung oder den Abschluss des Strafprozesses in seinem formellen Gang
beziehen sowie prozessrechtlich geregelt und gegen aussen wirksam sind (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 393 StPO N 6, mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2023.134
vom 24. Januar 2024 E. 1.2, BES.2019.96 vom 8. November 2019
E. 1.1). Auch eine Unterlassung bzw. die Verweigerung von nach dem Gesetz
gebotenen hoheitlichen Verfahrenshandlungen ist beschwerdefähig (vgl. auch AGE BES.2016.117
vom 30. September 2016 E. 1.1, mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden
Fall richtet sich die Beschwerde gegen ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom
7.
März 2023, in dem die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller unter
anderem mitteilte, dass sie ihm gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO
vorerst noch keine Akteneinsicht gewähre. Auch wenn das Schreiben nicht als
Verfügung bezeichnet ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthält, handelt es
sich materiell trotzdem um eine Verfügung, weil damit hoheitlich eine auf die
Strafprozessordnung gestützte und für den Adressaten verbindliche,
individuell-konkrete Anordnung betreffend Akteneinsicht getroffen wurde
(AGE.BES.2023.134 vom 24. Januar 2024 E. 1.2, BES.2019.96 vom
8.
November 2019 E. 1.1). Die Verweigerung der Akteneinsicht kann
deshalb mit Beschwerde angefochten werden (Guidon,
a.a.O., Art. 393 StPO N 6; Oberholzer,
Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 649).
2.1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO), wobei zu den Parteien auch die Privatklägerschaft zählt (Art. 104
Abs. 1 lit. b StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich
daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Akt unmittelbar in
ihren Rechten betroffen ist und darlegen kann, dass eine Rechtsnorm verletzt
ist, die dem Schutz ihrer Interessen dient (Jositsch/Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023,
N 1458). Diese Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids
grundsätzlich noch gegeben bzw. aktuell sein (Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 13). Fehlt es bereits bei
der Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die
Eingabe nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg,
kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (AGE BES.2019.96 vom 8. November
2019.
E. 1.2, BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.3.3, BES.2018.12 vom
5.
Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2; Guidon, Die Beschwerde gemäss
Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss., Zürich 2011, N 554).
Im vorliegenden
Fall bringt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27. April
2023.
vor, dass fraglich sei, ob auf die Beschwerde eingetreten werden könne,
weil dem Gesuchsteller die Akteneinsicht mittlerweile durch das
Appellationsgericht im Beschwerde- bzw. Ausstandsverfahren gewährt worden sei (Verfahrensakten
BES.2023.55, act. 7 Rz. 2). Der Gesuchsteller hält in seiner Replik vom
10.
Juli 2023 demgegenüber fest, die Staatsanwaltschaft könne nichts zu
ihren Gunsten daraus ableiten, dass der Gesuchsteller bzw. seine Vertretung im
Beschwerde- und Ausstandsverfahren Einsicht in gewisse Verfahrensakten habe
nehmen können. Die Weigerung der Staatsanwaltschaft, Akteneinsicht zu gewähren,
sei als «Dauerverfügung» zu qualifizieren. Die Verfahrensakten seien nicht
statisch, sondern würden laufend ergänzt, woraus sich ein ungeschmälertes
Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen «Dauerverfügung»
ergebe (Verfahrensakten BES.2023.55, act. 11 Rz. 4).
Es trifft zu,
dass das Appellationsgericht dem Gesuchsteller im vorliegenden
Beschwerdeverfahren mit Verfügungen vom 31. März 2023 und vom
19.
Juni 2023 die Verfahrensakten zugestellt hat. Die in diesem Rahmen ermöglichte
Akteneinsicht umfasste aber naturgemäss nur den Aktenstand zum damaligen
Zeitpunkt, nämlich bis zum 27. April 2023 (vgl. Verfahrensakten BES.2023.55,
act. 7, act. 10), wie der Gesuchsteller zu Recht vorbringt. Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2023 aus,
dass die bisherigen Ermittlungen noch nicht weit genug im Sinne von
Art. 101 Abs. 1 StPO fortgeschritten seien, dass dem Gesuchsteller
Akteneinsicht gewährt werden könne. Zu den «übrigen wichtigsten Beweise[n]» im
Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO gehörten insbesondere auch die
(erneute) Einvernahme des Gesuchstellers als Anzeigesteller und
Geschädigter/Opfer selber (Verfahrensakten BES.2023.55, act. 7 Rz. 5).
Gemäss Eingabe des Gesuchstellers vom 14. Juni 2024 hat die erneute Einvernahme
des Gesuchstellers, der mittlerweile nach [...] ausgeschafft wurde, (noch)
nicht stattgefunden (Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 26). Deshalb ist
davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller – ohne
gegenteiligen Entscheid der Beschwerdeinstanz – auch künftig die Akteneinsicht
(wieder) verweigern würde, bis aus ihrer Sicht die übrigen wichtigsten Beweise
abgenommen sein werden. Damit hat der Gesuchsteller ein aktuelles und
praktisches Interesse daran, dass die Beschwerdeinstanz über die (von der
Staatsanwaltschaft auch für die Zukunft in Aussicht gestellte) Verweigerung der
Akteneinsicht entscheidet. Bei Gutheissung seiner Beschwerde hätte die
Staatsanwaltschaft selbst dem Gesuchsteller künftig fortlaufend Akteneinsicht
zu gewähren (unter Vorbehalt von Art. 108 StPO) und nicht nur indirekt im
Rahmen von Beschwerde- und Ausstandsverfahren wie bisher. Insbesondere hätte
die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller auch Einsicht in diejenigen Akten zu
gewähren, die im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (seit dem
27.
April 2023) neu hinzugekommen sind. Auf die Beschwerde ist deshalb
einzutreten.
2.2
2.2.1
Der
Gesuchsteller führt zur Begründung seiner Beschwerde unter anderem aus, dass
die Akteneinsicht von besonderer Bedeutung für eine wirksame Wahrnehmung der
Parteirechte sei. Aufgrund der fehlenden Akteneinsicht sei es dem Gesuchsteller
und seiner Vertretung nicht möglich, sich auf die von der Staatsanwaltschaft
angekündigten Einvernahmen vorzubereiten. Anlässlich von Einvernahmen habe die
Staatsanwaltschaft sodann auf relevante Beweiserhebungen Bezug genommen, von
denen die Vertretung des Gesuchstellers keinerlei Kenntnis habe. Zudem gehe es
nicht an, dass die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller die Akteneinsicht mit
der Begründung verweigere, es habe noch keine tatverdächtige Person ermittelt
werden können, zumal der Gesuchsteller den Hauptverdächtigen bereits am
8.
Februar 2021 im Rahmen einer Fotowahlkonfrontation eindeutig habe identifizieren
können und spätestens seit dem 22. Februar 2021 auch ein dringender
Tatverdacht gegen eine weitere Person bestehe (vgl. zum Ganzen Verfahrensakten BES.2023.55,
act. 1).
2.2.2
Demgegenüber
führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2023
aus, dass sie den Parteien nach Art. 101 Abs. 1 StPO die Einsicht in die
Akten spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der
Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise zu gewähren habe. Grundsätzlich sei es
an der Staatsanwaltschaft zu bestimmen, wann dieser Zeitpunkt gegeben sei,
wobei sie sich an sachliche Kriterien zu halten habe und nicht willkürlich
entscheiden könne. Wie bereits erwähnt (vgl. vorne E. 2.1.2), stellte sich
die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2023 auf den
Standpunkt, dass «die bisherigen Ermittlungen aktuell noch nicht weit genug
fortgeschritten [sind], als dass heute davon auszugehen wäre, dass auch die „übrigen
wichtigsten Beweise erhoben“ wurden» (Verfahrensakten BES.2023.55, act. 7
Rz. 5). Zu diesen wichtigsten Beweisen gehöre etwa auch die (erneute) Einvernahme
des Gesuchstellers als Anzeigesteller und Geschädigter/Opfer. Wenn dieser oder
sein Rechtsbeistand frühzeitig vollständige Einsicht in die Akten nehmen könne,
sei bei künftigen Befragungen unklar, ob seine Aussagen nun tatsächlich auf
eigener Wahrnehmung oder eher auf einer bewussten oder unbewussten Übernahme
von zuvor in den Akten gelesenen Informationen oder schliesslich auch auf
Instruktionen des Rechtsbeistands basieren würden. Damit werde aber
möglicherweise der Beweiswert seiner Aussagen und damit der Verfahrenszweck
gemäss Art. 6 StPO gefährdet, was zweifellos nicht im Interesse des
Gesuchstellers liegen könne. Insbesondere sei mit dem Gesuchsteller, dessen
Angaben zur Täterschaft nicht immer konsistent gewesen seien, eine weitere
Fotowahlkonfrontation durchzuführen, um eine zweifelsfreie Identifikation der
verdächtigen Täterschaft zu gewährleisten (vgl. zum Ganzen Verfahrensakten BES.2023.55,
act. 7).
2.2.3
In
seiner Eingabe vom 15. Juni 2023 führt der Gesuchsteller aus, dass gemäss
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und auch des Appellationsgerichts
eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend
Akteneinsicht und der Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben sei. Es sei
aktenkundig, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. März 2023
entschieden habe, dem Gesuchsteller und seinem Rechtsbeistand erstmals das
Recht auf Teilnahme an Einvernahmen einzuräumen. In der Folge habe der
Rechtsbeistand des Gesuchstellers an zahlreichen Einvernahmen teilgenommen. Es
widerspreche der anzustrebenden Kohärenz, dass die Staatsanwaltschaft ihm zwar
das Teilnahmerecht gewähre, nicht aber im Anschluss daran die Einsichtnahme in
die entsprechenden Akten und Einvernahmeprotokolle (zum Ganzen Verfahrensakten BES.2023.55,
act. 10).
In seiner Replik
vom 10. Juli 2023 ergänzt der Gesuchsteller, dass es der
Staatsanwaltschaft ein Leichtes gewesen wäre, einzelne Aktenstücke vorerst aus
den Akten zu entfernen, um den Beweiswert künftiger Beweiserhebungen nicht zu
gefährden. Dies sei denn auch geschehen, wie eine Durchsicht der Akten seit
Anfang März 2023 ergebe. Nicht haltbar sei demgegenüber, dem Gesuchsteller die
Akteneinsicht pauschal zu verweigern.
In seiner
Stellungnahme vom 17. Juni 2024 führt der Gesuchsteller aus, dass aus der
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2024 im konnexen
Verfahren DGS.2023.18 hervorgehe, dass sich eine der beschuldigten Personen
offenbar geweigert habe, für eine Einvernahme in die Schweiz einzureisen.
Darüber sei die Opfervertretung nie informiert worden. Es stelle sich die
Frage, ob die Staatsanwaltschaft nicht um rechtshilfeweise Überstellung hätte
ersuchen müssen. Stattdessen und anstelle einer rogatorischen Einvernahme durch
die Strafbehörden vor Ort habe sich die Staatsanwaltschaft ohne jeden Einbezug
der Opfervertretung mit einer schriftlichen Stellungnahme der beschuldigten
Person begnügt. Eine solche schriftliche Einvernahme könne eine mündliche aber
nur dann rechtsgenüglich ersetzen, wenn die (übrigen) Parteien zu den
schriftlichen Äusserungen nachfolgend Stellung nehmen und Ergänzungsfragen
stellen könnten. All diese Parteirechte seien dem Gesuchsteller und seiner
Vertretung vorliegend aber verwehrt worden. Sodann habe die Vertretung auch
allein durch die Einsicht in die Verfahrensakten im konnexen Ausstandsverfahren
DGS.2023.18 davon erfahren, dass offenbar am 8. Februar 2023 ein Auftrag
zu einer rechtsmedizinischen Begutachtung ergangen sei. Die Verfahrensleitung wäre
verpflichtet gewesen, den Parteien vorgängig Gelegenheit zu geben, sich zur
sachverständigen Person und zu den Gutachtensfragen zu äussern und dazu eigene
Anträge zu stellen. Dieser gesetzliche Anspruch des Gesuchstellers sei
vorliegend in eklatanter Weise verletzt worden. Ein fertiggestelltes Gutachten
sei der Opfervertretung nie zur Kenntnis gebracht worden. Gleiches gelte auch
für die von der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 19. April 2024
im konnexen Verfahren DGS.2023.18 erwähnte «Editionsverfügung» bzw. die damit
edierten Akten. Schliesslich liess der Gesuchsteller anmerken, dass er Mitte
Mai 2024 durch die [...] Behörden nach [...] ausgeschafft worden sei. Die
Opfervertretung habe gegenüber der Staatsanwaltschaft am 7. November 2023 explizit
beantragt, dass diese bei den zuständigen [...] Behörden um
Ausweisung/Überstellung des Gesuchstellers an die Schweiz zwecks Beteiligung am
Strafverfahren ersuche, was die Staatsanwaltschaft am 8. November 2023
aber abgelehnt habe mit dem Argument, eine rechtshilfeweise Befragung sei
angeblich mit geringerem Aufwand verbunden und zeitnäher durchführbar. Dies
habe die Opfervertretung in einer Eingabe vom 20. November 2023 daraufhin
dezidiert bestritten und erklärt, dass eine wirksame Geltendmachung der
Opferinteressen nach einer Ausschaffung nach [...] nicht mehr möglich sein
werde. Genau diese Konstellation sei nun eingetroffen.
2.3
2.3.1
Das
Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten in einem hängigen Verfahren ist
Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO; vgl.
Botschaft zur StPO, BBl 2006 1085 ff., 1161). Für hängige Strafverfahren
konkretisiert insbesondere Art. 101 Abs. 1 StPO das Recht der
Parteien auf Akteneinsicht. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung steht der
Privatklägerschaft als Partei das Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich
uneingeschränkt im gleichen Sinn wie der beschuldigten Person zu (vgl. Jositsch/Schmid, a.a.O., N 622).
Dennoch vertritt ein Teil der Lehre die Ansicht, dass das Einsichtsrecht der Privatklägerschaft
«[m]it Blick auf das Wesen der Privatklägerschaft» als beschränkt verstanden
werden müsse und die Privatklägerschaft daher nur insoweit ein Recht auf
Akteneinsicht zustehe, als dies zur Durchsetzung ihrer Verfahrensrechte
notwendig sei (so insb. Jositsch/Schmid,
a.a.O., N 622; Bonin, Umfang des
Akteneinsichtsrechts der Privatklägerschaft (Art. 101 StPO), in: Jusletter
2.
Juni 2014). Diese Lehrmeinung hält namentlich dafür, dass das
Einsichtsrecht der Privatklägerschaft üblicherweise auf die Akten desjenigen
Sachverhalts beschränkt sei, in dem die Privatklägerschaft geschädigt sei (Jositsch/Schmid, a.a.O., N 622).
Ebenfalls beschränkt sei das Einsichtsrecht in jene Akten der beschuldigten
Person, die nur für die Strafzumessung und den Entscheid über Massnahmen von
Bedeutung seien, weil sich die Privatklägerschaft dazu gemäss Art. 382
Abs. 2 StPO ohnehin nicht äussern dürfe (so auch BGer 6B_224/2013 vom
27.
Januar 2014 E. 5). Demgegenüber hält der überwiegende Teil der
Literatur dafür, dass sich das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerschaft wie
dasjenige der beschuldigten Person auf die gesamten Akten gemäss Art. 100
StPO beziehe, soweit keine Gründe für eine spezifische Beschränkung nach
Art. 108 StPO gegeben seien (Hans/Wiprächtiger/Schmutz,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 101 StPO N 10; Perrier Depeursinge, CPP annoté,
2.
Auflage 2020, Art. 101 Al. 1; Bommer,
Privatklägerische Rechte im Strafpunkt, recht 2015, S. 183, 192; Greter, Die Akteneinsicht im
Schweizerischen Strafverfahren, Diss., Zürich 2012, S. 98; Droese, Die Akteneinsicht des
Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund zivilprozessualer
Informationsinteressen, Diss., Zürich 2008, S. 91 f.; so auch KGer
Graubünden SK2 14 33 vom 16. Februar 2016 E. 3a). Diese Meinung wird
damit begründet, dass der klare Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 StPO nur
Einschränkungen gemäss Art. 108 StPO vorbehalte. Insbesondere sei in
Art. 101 Abs. 1 StPO kein Nachweis eines schützenswerten Interesses
vorausgesetzt – anders als beim Einsichtsrecht Dritter gemäss Art. 101
Abs. 3 StPO bzw. anderer Verfahrensbeteiligter gemäss Art. 105
Abs. 2 StPO. Wie es sich damit genau verhält, kann im vorliegenden Fall
aber offenbleiben, weil es hier soweit ersichtlich keine Aktenteile gibt, die
nicht mit demjenigen Sachverhalt im Zusammenhang stehen, in dem der
Gesuchsteller Geschädigter ist. Sodann geht es auch nicht um Akten, die allein
für eine Strafzumessung oder einen Entscheid über Massnahmen von Bedeutung
wären. Dies wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht vorgebracht.
2.3.2
Wie
die Parteien können sich auch ihre Rechtsbeistände gleichermassen und
selbständig auf das Akteneinsichtsrecht berufen. Die Akteneinsicht durch die
Parteien persönlich ist notwendig, weil den Rechtsbeiständen die unmittelbare
Kenntnis des Sachverhalts abgeht, während die Akteneinsicht durch die
Rechtsvertretung erforderlich ist, um den Akteninhalt unter rechtlichen Gesichtspunkten
zu überprüfen (Hans/Wiprächtiger/Schmutz,
a.a.O., Art. 101 StPO N 6; AGE BES.2023.134 vom 24. Januar 2024
E. 5.2).
2.3.3
Gemäss
Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die
Akteneinsicht und trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und
Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu
schützen. Zeitlich ist die Akteneinsicht in einem hängigen Verfahren spätestens
nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der
übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft zu gewähren
(Art. 101 Abs. 1 StPO). Wann die «übrigen wichtigsten Beweise»
erhoben sind, beurteilt sich nach dem Gegenstand und namentlich der Komplexität
der konkret zur Diskussion stehenden Strafuntersuchung (Brüschweiler/Grünig, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 101
N 6; vgl. auch BGer 1B_326/2011 vom 20. August 2011 E. 2.3.). Darunterfallen
kann etwa die Einvernahme der Hauptbelastungszeugen (Hans/Wiprächtiger/Schmutz, a.a.O., Art. 101 StPO
N 15). Die offene Formulierung von Art. 101 Abs. 1 StPO eröffnet
der Verfahrensleitung einen gewissen Ermessensspielraum bei der Gewährung der
Akteneinsicht. Dabei hat sie aber stets das Verhältnismässigkeitsprinzip zu
beachten. Eine vollumfängliche Verweigerung der Einsicht unter Berufung darauf,
es seien noch nicht alle wichtigsten Beweismittel erhoben worden, dürfte den
Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzen. Zu prüfen ist in solchen Fällen die
Bewilligung der Einsicht in einen Teil der Akten (Brüschweiler/Grünig, a.a.O., Art. 101 N 6; Oberholzer, a.a.O., N 648, wonach
die Verweigerung der Akteneinsicht im Vorverfahren auf ein absolutes Minimum zu
beschränken sei und zumindest diejenigen Akten, die ohne Gefährdung des
Untersuchungszwecks zur Kenntnis gebracht werden könnten, möglichst frühzeitig
herausgegeben werden müssten; vgl. auch Jeanneret/Kuhn,
Précis de procédure pénale, 2. Auflage, Bern 2018, N 4039, wonach der
Begriff der «übrigen wichtigsten Beweise» eng auszulegen sei).
2.3.4
Abgesehen
von der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts in zeitlicher Hinsicht gemäss
Art. 101 Abs. 1 StPO darf das Akteneinsichtsrecht als Ausfluss des
rechtlichen Gehörs nur unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 1
StPO eingeschränkt werden, mithin wenn ein begründeter Verdacht des
Rechtsmissbrauchs besteht (lit. a) oder die Einschränkung der Akteneinsicht für
die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen
erforderlich ist (lit. b). Im Rahmen von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO muss durch
konkrete Anhaltspunkte (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 und 5.5.6)
ein begründeter Verdacht bestehen, dass die betreffende Partei ihre Rechte auf
schwerwiegende Weise missbrauchen würde (Vest,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 108 StPO N 5a ff.,
mit weiteren Hinweisen). Als rechtsmissbräuchlich in diesem Sinne gilt eine
zweck- oder funktionswidrige Verwendung des Akteneinsichtsrechts, etwa um das
Verfahren zu verschleppen oder die Wahrheitsfindung zu behindern (Greter, a.a.O., S. 152; Bendani, in: Commentaire romand, Code de
procédure pénale suisse, 2. Auflage 2019, Art. 108 N 2). Sodann
ist eine Einschränkung nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO (und nach
Art. 149 Abs. 2 lit. e StPO) möglich, wenn konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in Art. 149 Abs. 1 StPO
abschliessend aufgezählten Personen durch die Akteneinsicht einer erheblichen
Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt
würden, oder wenn höherwertige private oder öffentliche
Geheimhaltungsinteressen geschützt werden müssen. Hierbei bedarf es einer
sorgfältigen Güterabwägung zwischen dem Interesse an der Akteneinsicht und den
entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen im Einzelfall (Hans/Wiprächtiger/Schmutz, a.a.O.,
Art. 101 StPO N 19, mit weiteren Hinweisen).
Einschränkungen
nach Art. 108 Abs. 1 StPO sind gegenüber Rechtsbeiständen nur zulässig,
wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Art. 108
Abs. 2 StPO). Zulässige Einschränkungen sind zu befristen oder auf
einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen (Art. 108 Abs. 3 StPO; BGE 139 IV 25 E. 5.5.1).
Anders als in
vielen früheren kantonalen Strafprozessordnungen ist nach der Schweizerischen
Strafprozessordnung eine «Gefährdung des Verfahrensinteresses» kein
ausreichender Grund für eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.2.2, mit Verweis auf Botschaft zur StPO, BBl 2006 1085 ff.,
1164). Erst recht können Praktikabilitäts- oder Effizienzüberlegungen eine
Beschränkung des Akteneinsichtsrechts nicht rechtfertigen (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 108 StPO
N 10). Bei der Beschränkung des Akteneinsichtsrechts ist stets die
Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 36 Abs. 3 BV). Es darf nur
solange und soweit beschränkt werden, als dies zur Wahrung der überwiegenden
Interessen notwendig ist (Art. 108 Abs. 3 und 5 StPO; siehe zum
Ganzen auch AGE BES.2023.134 vom 24. Januar 2024 E. 5, BES.2014.108
vom 12. Januar 2015 E. 2.3).
2.3.5
Die
vorliegende Strafuntersuchung basiert auf einer Strafanzeige, die der
Gesuchsteller bereits am 24. Dezember 2020 eingereicht hat. Seither hat
die Staatsanwaltschaft diverse Beweise abgenommen. Insbesondere hatte die
Staatsanwaltschaft mittlerweile mit beiden Personen Kontakt, gegen die sich die
Vorwürfe des Gesuchstellers bislang richten. In einem Fall erfolgte eine
Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (Verfahrensakten UT.[...], Einvernahmeprotokoll
D____, 4. Mai 2022), im anderen nahm die Staatsanwaltschaft eine
«schriftliche Stellungnahme» entgegen, nachdem sich die Person (E____) geweigert
hatte, für eine Einvernahme in die Schweiz zu kommen (vgl. die Stellungnahme
der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2024, Verfahrensakten DGS.2023.18,
act. 21 S. 1). Eine Verweigerung der Akteneinsicht kommt daher
grundsätzlich nur dann infrage, wenn die «übrigen wichtigsten Beweise» noch
nicht erhoben worden wären (Art. 101 Abs. 1 StPO). In dieser Hinsicht
führt die Staatsanwaltschaft aus, dass zu diesen Beweisen vorliegend auch die
Einvernahme des Gesuchstellers als Anzeigesteller und Geschädigter/Opfer gehöre
(vgl. vorne E. 2.2.2). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass bereits eine
Einvernahme des Gesuchstellers (inkl. Fotowahlkonfrontation) stattgefunden hat,
nämlich am 8. Februar 2021 (Verfahrensakten UT.[...], S. 153 ff.). Die
von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführte blosse Möglichkeit, dass der
bereits einvernommene Gesuchsteller sein Aussageverhalten aufgrund von
Informationen in den Akten anpassen könnte (vgl. vorne E. 2.2.2), vermag
es nicht zu rechtfertigen, ihm pauschal die Akteneinsicht zu verweigern (vgl.
BGE 139 IV 25 E. 5.5.8; Tanner,
Das Teilnahmerecht der Privatklägerschaft nach Art. 147 StPO und seine
Grenzen, Diss., Zürich 2018, S. 174). Wenn eine einvernommene Person das
Beweisergebnis in den Akten im eigenen Aussageverhalten berücksichtigt, wäre
darin kein schwerwiegender Missbrauch im Sinne von Art. 108 Abs. 1
lit. a StPO zu erblicken (vgl. vorne E. 2.3.4), mit dem ein
vollständiger Ausschluss des Akteneinsichtsrechts begründet werden könnte.
Kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme keine konkreten
Anhaltspunkte nennt, aus denen sich ein begründeter Verdacht (Art. 108
Abs. 1 lit. a StPO) ergeben könnte, dass der Gesuchsteller das
Akteneinsichtsrecht nutzen würde, um die Wahrheitsfindung zu behindern. Ebenso
wenig konkretisiert die Staatsanwaltschaft Verdachtsgründe für ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten des Rechtsbeistandes des Gesuchstellers, dem
sie die Akteneinsicht ebenfalls pauschal verweigerte.
Gerade im
vorliegenden Verfahren, in dem das Appellationsgericht bereits eine Beschwerde
wegen Rechtsverzögerung der Staatsanwaltschaft gutgeheissen hat (AGE
BES.2022.44 vom 24. November 2022), ist das Interesse des Gesuchstellers
als Privatkläger und seines Rechtsbeistandes an Akteneinsicht als hoch einzustufen.
Es muss ihnen möglich sein, anhand der Akten zu überprüfen, ob die
Staatsanwaltschaft das Verfahren nun mit der gebotenen Geschwindigkeit
vorantreibt. Zumindest für den Zeitraum bis Februar 2023 erscheint dies
insofern fraglich, als Staatsanwältin B____ in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar
2023.
ausführte, dass sie seit der Einvernahme von D____ am 4. Mai 2022
keine konkreten Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen habe (Verfahrensakten
DGS.2023.18, act. 1 S. 2).
Zugleich müssen
der Gesuchsteller und sein Rechtsbeistand prüfen können, ob die Parteirechte
gewahrt werden. Ein Blick in die verfügbaren Akten fördert Hinweise zu Tage,
dass Letzteres nicht immer der Fall war. So erteilte die Staatsanwaltschaft am
8.
Februar 2023 offenbar drei Ärzten einen Auftrag, eine
rechtsmedizinische Begutachtung über die Verletzungen des Gesuchstellers zu
erstellen. Gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO hätte die Staatsanwaltschaft
die Parteien vorgängig anhören müssen, damit es diesen möglich gewesen wäre,
sich zu den sachverständigen Personen und zu den ihnen vorgelegten Fragen zu
äussern und eigene Anträge zu stellen. Dies unterliess die Staatsanwaltschaft
im vorliegenden Fall aber (vgl. vorne E. 2.2.3). Der Gesuchsteller erhielt
erst im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens Kenntnis vom Gutachtensauftrag,
nachdem ihm das Appellationsgericht die Akten der Strafuntersuchung zugestellt
hatte. Die Staatsanwaltschaft verzichtete in ihrem Schreiben vom 26. Juli
2023.
darauf, zu diesen Umständen Stellung zu nehmen, und verwies lediglich auf
die Verordnung über dauernd bestellte und amtliche Sachverständige im
Strafverfahren (SG 257.135) (Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 19). Wie
der Gesuchsteller in seiner Stellungnahme vom 8. August 2023 (Verfahrensakten
DGS.2023.18, act. 20 S. 1) zu Recht festhält, ist nicht ersichtlich,
was die Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis auf diese Verordnung bezwecken will.
Denn die Strafprozessordnung sieht nicht vor, dass der aus Art. 184
Abs. 3 StPO fliessende Gehörsanspruch der Parteien bei dauernd bestellten
oder amtlichen Sachverständigen entfallen würde. Entsprechend ist den Parteien
auch vor Einholung eines Gutachtens bei solchen Sachverständigen Gelegenheit
einzuräumen, sich zur Person und den Gutachterfragen vernehmen zu lassen (BGE 148 IV 22 E. 5.4, wo das Bundesgericht dann aber von einer Heilung der
Gehörsverletzung noch im Untersuchungsverfahren ausging, weil den Parteien
später Akteneinsicht gewährt worden sei und die Parteien nachträglich
Ausstandsgründe hätten geltend machen und Ergänzungsfragen hätten stellen
können [E. 5.5.2]).
Die
Teilnahmerechte des Gesuchstellers hätten auch gewahrt werden müssen, als die
Staatsanwaltschaft in Bezug auf E____ anstelle einer Einvernahme einen
schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 StPO entgegennahm (vgl. vorne
E. 2.2.3). Zumindest hätte die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller den
schriftlichen Bericht im nachfolgenden Verlauf des Verfahrens zustellen und ihm
Gelegenheit geben müssen, sich zu den schriftlichen Ausführungen zu äussern und
Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Jositsch/Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich
2023, Art. 145 N 2; Grieder,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 145 StPO N 11; Godenzi, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 145 N 10). Auch das ist vorliegend unterblieben. Insofern haben
der Gesuchsteller und sein Rechtsbeistand ein eminentes Interesse daran, den
weiteren Gang der Strafuntersuchung hinsichtlich Geschwindigkeit und Wahrung
der Parteirechte anhand der Akten nachvollziehen zu können. Sollte im Einzelnen
tatsächlich eine bestimmte Beweiserhebung durch die Akteneinsicht gefährdet
sein, könnte dieser Gefahr ohne Weiteres dadurch begegnet werden, dass einzelne
Aktenstücke vorerst aus den Akten entfernt werden, wie der Gesuchsteller zu
Recht vorbringt und wie es die Staatsanwaltschaft auch bei der Einreichung der
Akten an das Appellationsgericht gehandhabt hat (vgl. vorne E. 2.2.3). Die
bisherige vollständige Verweigerung der Akteneinsicht war demgegenüber
unverhältnismässig, sodass die Beschwerde des Gesuchstellers gutzuheissen ist.
3.
Ausstandsgesuche
3.1
3.1.1
Gemäss
Art. 58 Abs. 1 StPO hat eine Partei, die den Ausstand einer in einer
Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein
entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung
(Art. 58 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall richten sich die beiden
Ausstandsgesuche des Gesuchstellers gegen zwei Mitglieder der
Staatsanwaltschaft. Der Entscheid darüber fällt in die Zuständigkeit der
Beschwerdeinstanz, die im Kanton Basel-Stadt vom Appellationsgericht als
Einzelgericht ausgeübt wird (vgl. vorne E. 1).
3.1.2
Ein
Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden,
sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58
Abs. 1 StPO). Auf ein verspätetes Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten
(BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 124 I 121 E. 2; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 58 N 4). Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage
nach Kenntnis des Ausstandsgesuchs eingereicht wird, gilt nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtzeitig eingereicht, sofern nach
Treu und Glauben nicht ausnahmsweise ein noch rascheres Handeln geboten gewesen
wäre (vgl. statt vieler BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2).
Im vorliegenden
Fall stützte der Gesuchsteller sein erstes Ausstandsgesuch vom 7. Dezember
2022.
gegen Staatsanwältin B____ insbesondere auf Erwägungen des
Appellationsgerichts in dessen Entscheid AGE BES.2022.44 vom 24. November
2022.
Gemäss Empfangsbestätigung wurde dieser Entscheid dem Rechtsbeistand des
Gesuchstellers am 1. Dezember 2022 zugestellt. Sechs Tage nach der
Zustellung, am 7. Dezember 2022, reichte der Gesuchsteller sein erstes
Ausstandsgesuch ein. Dieses wurde mithin fristgerecht eingereicht, wie dies
auch die Staatsanwaltschaft festhält (Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 1
S. 1).
Mit Schreiben
vom 7. März 2023 zeigte Staatsanwalt C____ dem Gesuchsteller bzw. seinem
Rechtsbeistand an, dass die Verfahrensleitung in den Strafuntersuchungen UT.[...]
«ab sofort» bei ihm liege. Dieses Schreiben wurde dem Gesuchsteller bzw. seinem
Rechtsbeistand am 9. März 2023 zugestellt. Wiederum sechs Tage später
reichte der Gesuchsteller sein zweites Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt C____
als neuen Verfahrensleiter ein. Damit wurde auch dieses Ausstandsgesuch
fristgerecht eingereicht, wovon auch die Staatsanwaltschaft ausgeht.
3.1.3
Staatsanwalt
C____ ersuchte das Appellationsgericht am 2. März 2023 zu prüfen, ob auf
das gegen Staatsanwältin B____ gerichtete Ausstandsgesuch noch einzutreten sei,
da diese vorerst nicht mehr mit dem Verfahren befasst sei und die
Verfahrensleitung bei ihm liege (Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 4
S. 2). Mittlerweile stellt sich dieselbe Frage auch in Bezug auf
Staatsanwalt C____, der seit Anfang 2024 – soweit ersichtlich – nicht mehr bei
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt tätig ist.
Nach
Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand
verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies
eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den
Ausstand Kenntnis erhalten hat. Bei Gutheissung der vorliegenden Ausstandsgesuche
könnte der Gesuchsteller also die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen
verlangen, an denen die ausstandspflichtigen Mitglieder der Staatsanwaltschaft
mitgewirkt haben. Damit hat er nach wie vor ein aktuelles und praktisches
Interesse an der Behandlung seines Ausstandsgesuchs, wie er zu Recht vorbringt
(Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 18 Rz. 1; vgl. auch BGer 1B_135/2023
vom 9. Mai 2023 E. 1; OGer BE BK 19 56 vom 15. März 2019
E. 2.1).
Nach dem
Gesagten ist auf die frist- und formgerecht eingereichten Ausstandsgesuche
einzutreten.
3.2
Zur
Begründung seines ersten Ausstandsgesuches führt der Gesuchsteller
zusammengefasst aus, dass sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens AGE
BES.2022.44 ein Gesamtbild gezeigt habe, wonach die Staatsanwaltschaft nicht
gewillt sei, die von ihm erhobenen Vorwürfe rasch, gründlich, wirksam und
unparteiisch zu untersuchen. Das Appellationsgericht habe jene Beschwerde
gutgeheissen und unter anderem auf eine unbegründete Untätigkeit der
Staatsanwaltschaft erkannt (vgl. zum Ganzen Verfahrensakten DGS.2023.18,
act. 2).
Das
Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt C____ begründet der Gesuchsteller zum einen
damit, dass dieser schon von Anfang Juli 2021 bis Ende Oktober 2021 mit der
Verfahrensleitung betraut und damit für die Verletzung des
Beschleunigungsgebots verantwortlich gewesen sei, die das Appellationsgericht
im Entscheid AGE BES.2022.44 festgestellt habe. Zum anderen macht der
Gesuchsteller geltend, dass ihm Staatsanwalt C____ die Akteneinsicht verwehrt
habe, was eine schwerwiegende Rechtsverweigerung darstelle (vgl. zum Ganzen
Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 13). In den weiteren Eingaben in diesem
Verfahren verweist der Gesuchsteller auf weitere Handlungen und Unterlassungen
des fallführenden Staatsanwalts (insbesondere die Erteilung eines
Gutachtensauftrags ohne vorgängige Anhörung des Gesuchstellers und die Entgegennahme
eines schriftlichen Berichts ebenfalls ohne Gewährung der Parteirechte, vgl.
vorne E. 2.3.5), die der Gesuchsteller als Verfahrensfehler qualifiziert.
3.3
Die
Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in
Art. 56 StPO geregelt. Die Umstände, mit denen der Gesuchsteller seine
Ausstandsgesuche begründet, sind unter der Generalklausel oder Auffangklausel
in Art. 56 lit. f StPO zu prüfen. Nach dieser Bestimmung tritt eine
in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie «aus anderen
Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder
deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte». Bei der Prüfung, ob eine
Amtsperson befangen ist, ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei
abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in
objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung ist nicht
erforderlich, dass die Person tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn
Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit
erwecken (AGE DGS.2023.15 vom 21. Juli 2023 E. 2.1; Steinmann/Schindler/Wyss, in:
St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV
N 47, mit weiteren Hinweisen).
Nach der Praxis
des Bundesgerichts ist Befangenheit der staatsanwaltschaftlichen Verfahrensleitung
nicht leichthin anzunehmen. Verfahrensfehler, wie sie der Gesuchsteller der
Staatsanwaltschaft vorliegend vorwirft, vermögen im Allgemeinen noch keinen
objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen. Sie können somit
grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden,
sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen.
Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder wiederholte
Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten wären. Dabei
müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den
Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender
Distanz und Neutralität beruht (AGE BES.2022.109 vom 29. November
2022.
E. 2.1, DGS.2023.15 vom 21. Juli 2023 E. 2.1; BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; Boog, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 56 StPO N 59; Steinmann/Schindler/Wyss, a.a.O.,
Art. 29 BV N 49).
Im vorliegenden
Fall hat das Appellationsgericht im Entscheid BES.2022.44 vom 24. November
2022.
festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft während insgesamt acht Monaten
vollständig – respektive während rund zehn Monaten fast vollständig – untätig
geblieben sei. Das Appellationsgericht qualifizierte dies als Verletzung des
Beschleunigungsgebots bzw. als Rechtsverzögerung (vgl. a.a.O. E. 2.4).
Dies betraf den Zeitraum bis Anfang Mai 2022. Ob nach Anfang Mai 2022 weitere
Verfahrenshandlungen stattfanden und Beweisabnahmen durchgeführt wurden, konnte
das Appellationsgericht den Akten damals nicht entnehmen. Tatsächlich hat die
verfahrensleitende Staatsanwältin B____ im vorliegenden Verfahren nun
eingeräumt, dass sie zwischen Anfang Mai 2022 und Ende Januar 2023 keine
konkreten Verfahrenshandlungen vorgenommen habe (vgl. vorne E. 2.3.5).
Entgegen ihrer Ansicht (vgl. Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 1) wird der
objektive Anschein ihrer Befangenheit durch diese erneute Untätigkeit nicht
verringert, sondern vergrössert. Diese vorübergehende Untätigkeit allein ist
aber noch nicht als schwere Amtspflichtverletzung zu werten, zumal
Staatsanwältin B____ zumindest nach Zustellung des Entscheids BES.2022.44 vom
24.
November 2022 tätig wurde und die Kriminalpolizei mit weiteren
Untersuchungen beauftragte.
Ab diesem
Zeitpunkt lag die Verfahrensleitung (wieder) bei Staatsanwalt C____. Diesem
wirft der Gesuchsteller ebenfalls mehrere Verfahrensfehler vor, namentlich die
Verweigerung der Akteneinsicht und die Missachtung von Parteirechten. Wie oben
ausgeführt (vgl. vorne E. 2.3.5), sind diese Vorwürfe nicht von der Hand
zu weisen bzw. hat die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht zu Unrecht pauschal
verweigert und den Anspruch des Gesuchstellers auf rechtliches Gehör
insbesondere auch bei der Einholung des Gutachtens und der Entgegennahme eines
schriftlichen Berichts verletzt. Auch diese Verfahrensfehler können aber noch
nicht als schwere Amtspflichtverletzungen qualifiziert werden, wie nachfolgend
zu zeigen ist.
In Bezug auf die
Verweigerung der Akteneinsicht ist zu erwähnen, dass der Staatsanwaltschaft bei
der Handhabung von Art. 101 Abs. 1 StPO ein gewisses Ermessen zusteht
(vgl. vorne E. 2.3.3). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft von
diesem Ermessen zwar einen unzulässigen Gebrauch gemacht, insbesondere indem
sie das Interesse des Gesuchstellers an der Akteneinsicht fälschlicherweise
niedriger gewichtete als eine allfällige (nicht erhärtete) Gefährdung des
Untersuchungszwecks (vgl. vorne E. 2.3.5). Ein schwerwiegender
Verfahrensfehler, der zugleich auf eine fehlende Distanz und Neutralität
schliessen lassen würde, kann in dieser unrichtigen Interessenabwägung aber
nicht erblickt werden, zumal die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller bzw.
dessen Rechtsbeistand gleichzeitig immerhin die Teilnahme an den geplanten
Einvernahmen ermöglichte (wenn auch ohne vollständige Akteneinsicht) (vgl.
vorne E. 2.2.3). In Bezug auf die unterlassene Anhörung vor Erteilung des
Gutachtensauftrags ist ebenfalls nicht von einer schweren Gehörsverletzung
auszugehen (so auch BGE 148 IV 22 E. 5.5.2), zumal der Gesuchsteller
allfällige Vorbehalte noch nachträglich anbringen könnte und die Parteien bei
Gutachten lediglich ein Mitspracherecht haben, ihnen jedoch kein Anspruch auf
Bestellung eines bestimmten Sachverständigen und auf bestimmte Fragen zusteht.
In Bezug auf die
Entgegennahme des schriftlichen Berichts im Sinne von Art. 145 StPO wurden
die Parteirechte des Gesuchstellers und von dessen Rechtsbeistand zwar
ebenfalls verletzt, insbesondere weil nicht ersichtlich ist, dass der
schriftliche Bericht dem Gesuchsteller oder dessen Rechtsbeistand zugesandt
worden wäre, damit sich diese immerhin nachträglich hätten dazu äussern können
(vgl. vorne E. 2.3.5; vgl. die Stellungnahme des Gesuchstellers vom
10.
Juni 2024, Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 23 Rz. 4, wonach
der Gesuchsteller oder sein Rechtsbeistand auch nicht nachträglich über den
Inhalt des schriftlichen Berichts informiert worden seien). Wie der
Gesuchsteller zu Recht geltend macht, ist vorliegend auch nicht ersichtlich,
dass die Voraussetzungen gegeben gewesen wären, von dieser Person (E____) nur
einen schriftlichen Bericht entgegenzunehmen, anstatt sie persönlich
einzuvernehmen. Es trifft zwar zu, dass die Strafprozessordnung die
Möglichkeit, anstelle einer Einvernahme schriftliche Berichte einzuholen
(Art. 145 StPO), ausdrücklich vorsieht. Nach der Rechtsprechung und Lehre
sind solche schriftlichen Berichte aber nur mit Zurückhaltung einzuholen. Die
Strafbehörde darf sich nicht auf die Einholung eines schriftlichen Berichts
beschränken, wenn ihre Aufklärungspflicht gebietet, eine förmliche Einvernahme
durchzuführen. Abgesehen von Massendelikten oder besonders technischen oder
komplexen, nur im Zusammenhang mit Belegen verständlichen Vorgängen dürften
solche Berichte nur als Ergänzung zu mündlichen Einvernahmen in Frage kommen
(vgl. AGE BES.2023.84 vom 4. Dezember 2023 E. 3.2; BGer 6B_1161/2021
vom 21. April 2023 E. 5.2.2, je mit weiteren Hinweisen). Ihnen wohnt
nämlich das Risiko inne, dass sie gar nicht von der befragten Person selbst
verfasst werden, dass diese bei der Abfassung beeinflusst wird oder dass – wie
vorliegend geschehen – die Parteirechte missachtet werden. Da es vorliegend
weder um ein Massendelikt noch um einen technischen oder sonst besonders
komplexen Sachverhalt geht, ist eine mündliche Befragung angezeigt. Dass sich
die einzuvernehmende Person im Ausland aufhält und ausländischer
Staatsangehörigkeit ist, ändert daran nichts, zumal eine Einvernahme auch
rechtshilfeweise durchgeführt werden kann, wie der Gesuchsteller zu Recht
geltend macht (vgl. Art. 148 StPO; vgl. Riedi,
Auslandsbeweise und ihre Verwertung im schweizerischen Strafverfahren, Diss.,
Zürich 2018, S. 267, wonach der Umstand, dass sich die einzuvernehmende
Person im Ausland aufhält, kein Anlass dazu sein dürfe, die von Art. 145
StPO vorgesehene Möglichkeit ausserhalb von Massendelikten oder besonders
technischen oder komplexen Sachverhalten einzusetzen). Immerhin macht es aber der
Umstand, dass es um eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit und
ausländischem Wohnsitz geht, zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, dass die
Staatsanwaltschaft (nur) einen schriftlichen Bericht dieser Person entgegennahm,
nachdem eine persönliche Einvernahme vorerst gescheitert war (vgl. auch AGE
DGS.2023.15 vom 21. Juli 2023 E. 2.4.5). Zudem schrieb die Staatsanwaltschaft
in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2024 nicht ausdrücklich, dass sie
sich mit dem schriftlichen Bericht begnügen werde, sondern liess es offen, ob
sie in Ergänzung zum schriftlichen Bericht doch nochmals versuchen werde, E____
persönlich einzuvernehmen (was angezeigt ist, wie die vorstehenden Erwägungen
Dispositiv
deutlich machen). Aus diesen Gründen ist auch hier nicht von einem besonders
krassen Verfahrensfehler auszugehen, der eine Ausstandspflicht begründen
könnte.
Zusammengefasst
ergibt sich, dass sich die verfahrensleitenden Staatsanwälte in dieser
Untersuchung zwar tatsächlich gewisse Verfahrensfehler vorwerfen lassen müssen.
Dies anerkennt auch Staatsanwalt C____, wenn er in seiner Stellungnahme vom
24. März 2023 zugibt, dass «durchaus noch Verbesserungspotential in der
Ermittlungsarbeit» bestehe (Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 13
S. 2). Die Fehlleistungen sind nach objektiver Betrachtung aber nicht
besonders krass oder ungewöhnlich häufig und nicht als schwere
Amtspflichtverletzungen einzustufen, die einen objektiven Eindruck der
Befangenheit begründen könnten. Hinzu kommt, dass sich die Verfahrensfehler auf
mehrere Köpfe aufteilen, konkret auf Staatsanwältin B____ und Staatsanwalt C____,
die während unterschiedlichen Zeitspannen die Verfahrensleitung innehatten.
Anders als zum Beispiel in BGE 141 IV 178 E. 3.6 ist vorliegend nicht
davon auszugehen, dass sich die beiden Staatsanwälte jeweils abgesprochen
hätten und das Verfahren stets gemeinsam geleitet hätten, sodass ihnen jeweils
alle Verfahrensfehler zugerechnet werden könnten. Dies behauptet auch der
Gesuchsteller nicht. Die Ausstandsgesuche sind aus diesen Gründen abzuweisen.
4. Kosten
4.1 Bei
diesem Ausgang des Ausstandsverfahrens hätte der Gesuchsteller dessen Kosten zu
tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Da ihm aber die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt wird, ist er von der Kostentragung befreit
(Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) und ist deshalb auf die Erhebung
einer Entscheidgebühr zu verzichten. Für das Beschwerdeverfahren sind zum
vornherein keine ordentlichen Kosten zu erheben, weil die Beschwerde gutzuheissen
ist (vgl. vorne E. 2.3.4 am Ende).
4.2 Für
das Beschwerdeverfahren hat der anwaltlich vertretene Gesuchsteller Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO) aus der Gerichtskasse. Da seine
Ausstandsgesuche abzuweisen sind, hätte der Gesuchsteller die Kosten für seinen
Rechtsbeistand im Ausstandsverfahren grundsätzlich selbst zu tragen. Da ihm
aber die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen ist, ist dem
Rechtsbeistand auch für dieses Verfahren ein Honorar aus der Gerichtskasse
auszurichten (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO).
Der vom
Rechtsbeistand für beide Verfahren geltend gemachte Aufwand von insgesamt 18
Stunden und die Auslagen von CHF 75.55 sind nicht zu beanstanden. Der Stundenansatz
beträgt gemäss § 20 Abs. 2 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400)
CHF 200.–. Hinzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 7,7 % bzw.
8,1 % für die auf das Jahr 2023 bzw. 2024 entfallenden Stunden und
Auslagen. Insgesamt ist dem Rechtsbeistand des Gesuchstellers der Betrag von
CHF 3’963.90 inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse
auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Verfahren BES.2023.55 und DGS.2023.18
werden vereinigt.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Sache zur
Weiterführung der Untersuchung und zur Gewährung der Akteneinsicht an die
Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft den
Anspruch des Gesuchstellers auf rechtliches Gehör verletzt hat.
Die Ausstandsgesuche gegen Staatsanwältin B____ und
Staatsanwalt C____ werden abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren und das Ausstandsverfahren
werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Gesuchstellers, [...],
Rechtsanwalt, wird für das vorliegende Verfahren ein Honorar von CHF 3’600.–
und ein Auslagenersatz von CHF 75.55, zuzüglich Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 288.35 (7,7 % auf CHF 2’343.20 sowie 8,1 %
auf CHF 1’332.35), somit total CHF 3’963.90 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Staatsanwältin B____
-
Staatsanwalt C____
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.