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Entscheid

BES.2023.55

Verweigerung der Akteneinsicht und Ausstandsgesuche in den Verfahren UT.[...] und UT.[...]

20. September 2024Deutsch38 min

Appellationsgericht Basel-Stadt. Im Rahmen dieses Verfahrens beantragte er zudem

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2023.18

BES.2023.55

ENTSCHEID

vom 20.

September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Damian Wyss

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

Gesuchsteller

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____,

Staatsanwältin Gesuchsgegnerin

C____, Staatsanwalt

Gesuchsgegner

c/o Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen die

Staatsanwaltschaft betreffend Verweigerung der

Akteneinsicht

Ausstandsgesuche in den

Verfahren UT.[...] und UT.[...]

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ reichte am

24. Dezember 2020 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafanzeige

insbesondere gegen zwei Mitarbeiter der [...] (Arbeitsort Bundesasylzentrum

Basel) ein und konstituierte sich als Privatkläger. Daraufhin eröffnete die

Staatsanwaltschaft zwei Strafverfahren (UT.[...] sowie UT.[...]).

Mit Eingabe vom

1. April 2022 erhob A____ Rechtsverzögerungsbeschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Im Rahmen dieses Verfahrens beantragte er zudem

unter anderem, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Akten umgehend gemäss

den gesetzlichen Vorgaben aufzuarbeiten und ihm anschliessend Einsicht in die

vollständigen Verfahrensakten zu gewähren. Mit Entscheid BES.2022.44 vom

24. November 2022 hiess das Appellationsgericht diese Beschwerde gut und

wies die Staatsanwaltschaft an, die beiden Strafverfahren UT.[...] und UT.[...]

unverzüglich voranzutreiben und die notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Auf

die Rügen betreffend Aktenführungspflicht und Akteneinsicht ging das Appellationsgericht

nicht weiter ein, da A____ in der Zwischenzeit Einsicht in die vollständigen

Verfahrensakten (paginiert und inkl. Aktenverzeichnis) gewährt worden sei.

Am

7. Dezember 2022 stellte A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der

Staatsanwaltschaft den Antrag, dass die Verfahren UT.[...] und UT.[...] an die

Bundesanwaltschaft zur Weiterbearbeitung zu überweisen seien. Für den Fall,

dass diesem Antrag nicht gefolgt werde, beantragte der Gesuchsteller, dass die

verfahrensleitende Staatsanwältin B____ sowie die weiteren in die bisherige

Untersuchung involvierten Personen der Strafverfolgungsbehörden Basel-Stadt in

den Ausstand zu treten hätten. Alles unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom

29. Dezember 2022 grenzte der Gesuchsteller das Ausstandsgesuch vom

7. Dezember 2022 auf die verfahrensleitende Staatsanwältin B____ ein.

Am

20. Januar 2023 hat die Staatsanwaltschaft das Ausstandsgesuch vom

7. Dezember 2022 und die Eingabe vom 29. Dezember 2022

zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet. Mit

Stellungnahme vom gleichen Tag beantragt die abgelehnte Staatsanwältin, das

Ausstandsgesuch sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Am

27. Februar 2023 hat der Gesuchsteller repliziert und dabei an seinen

bisherigen Anträgen und der bisherigen Begründung vollumfänglich festgehalten.

Mit Eingabe vom 2. März 2023 hat Staatsanwalt C____ darauf hingewiesen,

dass die beiden Verfahren UT.[...] und UT.[...] Anfang Februar 2023 von

Staatsanwältin B____ an die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft

zurücküberwiesen worden seien mit dem Auftrag, verschiedene

Ermittlungshandlungen durchzuführen. Staatsanwalt C____ habe die Weiterbearbeitung

der Verfahren dem bislang nicht involvierten Dezernat für Gewaltkriminalität

übertragen. Die Verfahrensleitung liege damit neu bei C____, während B____ vorerst

nicht mehr mit dem Verfahren befasst sei. Unter diesen Umständen habe das

Appellationsgericht zu prüfen, ob auf das Ausstandsgesuch noch einzutreten sei.

Am 6. März

2023 hat der Gesuchsteller eine weitere Stellungnahme eingereicht, in der er

sich zudem auf sein «weiterhin pendente[s] Akteneinsichtsgesuch […] vom

23. Februar 2023 [recte wohl: 23. Februar 2022] im Hauptverfahren»

bezogen und erneut um Akteneinsicht ersucht hat. Daraufhin hat sich die

Staatsanwaltschaft am 7. März 2023 in einem Schreiben an den Gesuchsteller

gewandt und diesem mit Verweis auf Art. 101 der Strafprozessordnung unter

anderem mitgeteilt, dass die Akten erst nach der ersten Einvernahme der

beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise

eingesehen werden könnten. Mit Eingabe vom 10. März 2023 hat die

Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht die aktuellen Originalakten der

Strafuntersuchung eingereicht.

Mit Eingabe vom

20. März 2023 hat der Gesuchsteller dem Appellationsgericht eine

Beschwerde eingereicht. Darin beantragt der Gesuchsteller, sein

Akteneinsichtsgesuch sei gutzuheissen bzw. die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen,

ihm unverzüglich Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten zu gewähren.

Zudem sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft seinen Anspruch auf

rechtliches Gehör, das Verbot der Rechtsverweigerung, das Willkürverbot sowie weitere

grundrechtliche Ansprüche verletzt habe. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem

Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit seinem

Rechtsvertreter auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu bewilligen sei.

Mit Schreiben

vom 24. März 2023 hat die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht ein

weiteres Ausstandsgesuch des Gesuchstellers, datierend vom 15. März 2023,

übermittelt. In diesem Ausstandsgesuch beantragt der Gesuchsteller unter

o/e-Kostenfolge, auch der aktuell verfahrensleitende Staatsanwalt C____ habe in

den Ausstand zu treten. Der abgelehnte Staatsanwalt beantragt in seiner

Stellungnahme vom 24. März 2023, das Ausstandsbegehren sei unter

o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Mit Verfügungen

vom 31. März 2023 und vom 19. Juni 2023 hat der Verfahrensleiter dem

Gesuchsteller die aktuellen Verfahrensakten, die das Appellationsgericht von

der Staatsanwaltschaft erhalten hat, zugestellt.

Am

27. April 2023 hat die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme zur

Beschwerde eingereicht. Sie beantragt darin, es sei auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen. Mit Eingaben vom 5. Juni

2023 bzw. vom 10. Juli 2023 hat der Gesuchsteller in beiden Verfahren (Ausstandsverfahren

und Beschwerdeverfahren) repliziert. Am 5. Juli 2023 und am 8. August

2023 hat der Gesuchsteller unaufgefordert zwei weitere Stellungnahme eingereicht.

Mit Verfügung

vom 11. April 2024 hat der Verfahrensleiter die Staatsanwaltschaft ersucht,

dem Appellationsgericht mitzuteilen, ob die beiden vom Gesuchsteller

bezeichneten beschuldigten Personen mittlerweile einvernommen worden seien und

was der Stand des Verfahrens sei. Die Staatsanwaltschaft ist dieser

Aufforderung mit Eingabe vom 19. April 2024 nachgekommen, wozu der

Beschwerdeführer innert erstreckter Frist am 10. Juni 2024 Stellung bezogen

hat. Am 14. Juni 2024 hat der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere

Eingabe eingereicht, worauf die Staatsanwaltschaft am 19. Juni 2024 mitgeteilt

hat, dass sie darauf verzichte, eine weitere Stellungnahme einzureichen.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Vereinigung

der Verfahren

Gemäss

Art. 30 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können die

Staatsanwaltschaft und die Gerichte Verfahren aus sachlichen Gründen trennen

oder vereinigen. Im vorliegenden Fall besteht zwischen den beiden Verfahren

DGS.2023.18 (Ausstandsverfahren) und BES.2023.55 (Beschwerdeverfahren) insofern

ein enger sachlicher Zusammenhang, als sie dieselben Strafuntersuchungen der

Staatsanwaltschaft und insoweit den gleichen Sachverhalt betreffen und der Gesuchsteller

seine Ausstandsgesuche unter anderem mit der Verweigerung der Akteneinsicht

begründet, die er der Staatsanwaltschaft vorwirft (vgl. insb. Ausstandsgesuch

vom 15. März 2023, Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 14 Rz. 7

ff.). Deshalb können die beiden Verfahren im Sinne von Art. 30 StPO

vereinigt und in einem einzigen Entscheid behandelt werden, was im Übrigen auch

der Gesuchsteller für sachdienlich erachtet (vgl. Eingabe des Gesuchstellers

vom 5. Juli 2023, Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 18 Rz. 3). Beide

Verfahren fallen in die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 59

Abs. 1 lit. b StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO), die im Kanton

Basel-Stadt vom Appellationsgericht als Einzelgericht ausgeübt wird (vgl. (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Nachfolgend wird

zuerst auf die Verweigerung der Akteneinsicht eingegangen, um anschliessend die

Ausstandsgesuche beurteilen zu können.

2.

Verweigerung

der Akteneinsicht

2.1

2.1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden.

Beschwerdeobjekt können alle konkreten hoheitlichen Verfahrenshandlungen

bilden. Dies können Verfügungen, Beschlüsse oder nicht in diese besondere Form

zu kleidende Verfahrenshandlungen sein, die sich auf die Einleitung, die

Durchführung oder den Abschluss des Strafprozesses in seinem formellen Gang

beziehen sowie prozessrechtlich geregelt und gegen aussen wirksam sind (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 393 StPO N 6, mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2023.134

vom 24. Januar 2024 E. 1.2, BES.2019.96 vom 8. November 2019

E. 1.1). Auch eine Unterlassung bzw. die Verweigerung von nach dem Gesetz

gebotenen hoheitlichen Verfahrenshandlungen ist beschwerdefähig (vgl. auch AGE BES.2016.117

vom 30. September 2016 E. 1.1, mit weiteren Hinweisen).

Im vorliegenden

Fall richtet sich die Beschwerde gegen ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom

7.

März 2023, in dem die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller unter

anderem mitteilte, dass sie ihm gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO

vorerst noch keine Akteneinsicht gewähre. Auch wenn das Schreiben nicht als

Verfügung bezeichnet ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthält, handelt es

sich materiell trotzdem um eine Verfügung, weil damit hoheitlich eine auf die

Strafprozessordnung gestützte und für den Adressaten verbindliche,

individuell-konkrete Anordnung betreffend Akteneinsicht getroffen wurde

(AGE.BES.2023.134 vom 24. Januar 2024 E. 1.2, BES.2019.96 vom

8.

November 2019 E. 1.1). Die Verweigerung der Akteneinsicht kann

deshalb mit Beschwerde angefochten werden (Guidon,

a.a.O., Art. 393 StPO N 6; Oberholzer,

Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 649).

2.1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1

StPO), wobei zu den Parteien auch die Privatklägerschaft zählt (Art. 104

Abs. 1 lit. b StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich

daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Akt unmittelbar in

ihren Rechten betroffen ist und darlegen kann, dass eine Rechtsnorm verletzt

ist, die dem Schutz ihrer Interessen dient (Jositsch/Schmid,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023,

N 1458). Diese Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids

grundsätzlich noch gegeben bzw. aktuell sein (Lieber,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 13). Fehlt es bereits bei

der Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die

Eingabe nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg,

kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (AGE BES.2019.96 vom 8. November

2019.

E. 1.2, BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.3.3, BES.2018.12 vom

5.

Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2; Guidon, Die Beschwerde gemäss

Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss., Zürich 2011, N 554).

Im vorliegenden

Fall bringt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27. April

2023.

vor, dass fraglich sei, ob auf die Beschwerde eingetreten werden könne,

weil dem Gesuchsteller die Akteneinsicht mittlerweile durch das

Appellationsgericht im Beschwerde- bzw. Ausstandsverfahren gewährt worden sei (Verfahrensakten

BES.2023.55, act. 7 Rz. 2). Der Gesuchsteller hält in seiner Replik vom

10.

Juli 2023 demgegenüber fest, die Staatsanwaltschaft könne nichts zu

ihren Gunsten daraus ableiten, dass der Gesuchsteller bzw. seine Vertretung im

Beschwerde- und Ausstandsverfahren Einsicht in gewisse Verfahrensakten habe

nehmen können. Die Weigerung der Staatsanwaltschaft, Akteneinsicht zu gewähren,

sei als «Dauerverfügung» zu qualifizieren. Die Verfahrensakten seien nicht

statisch, sondern würden laufend ergänzt, woraus sich ein ungeschmälertes

Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen «Dauerverfügung»

ergebe (Verfahrensakten BES.2023.55, act. 11 Rz. 4).

Es trifft zu,

dass das Appellationsgericht dem Gesuchsteller im vorliegenden

Beschwerdeverfahren mit Verfügungen vom 31. März 2023 und vom

19.

Juni 2023 die Verfahrensakten zugestellt hat. Die in diesem Rahmen ermöglichte

Akteneinsicht umfasste aber naturgemäss nur den Aktenstand zum damaligen

Zeitpunkt, nämlich bis zum 27. April 2023 (vgl. Verfahrensakten BES.2023.55,

act. 7, act. 10), wie der Gesuchsteller zu Recht vorbringt. Die

Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2023 aus,

dass die bisherigen Ermittlungen noch nicht weit genug im Sinne von

Art. 101 Abs. 1 StPO fortgeschritten seien, dass dem Gesuchsteller

Akteneinsicht gewährt werden könne. Zu den «übrigen wichtigsten Beweise[n]» im

Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO gehörten insbesondere auch die

(erneute) Einvernahme des Gesuchstellers als Anzeigesteller und

Geschädigter/Opfer selber (Verfahrensakten BES.2023.55, act. 7 Rz. 5).

Gemäss Eingabe des Gesuchstellers vom 14. Juni 2024 hat die erneute Einvernahme

des Gesuchstellers, der mittlerweile nach [...] ausgeschafft wurde, (noch)

nicht stattgefunden (Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 26). Deshalb ist

davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller – ohne

gegenteiligen Entscheid der Beschwerdeinstanz – auch künftig die Akteneinsicht

(wieder) verweigern würde, bis aus ihrer Sicht die übrigen wichtigsten Beweise

abgenommen sein werden. Damit hat der Gesuchsteller ein aktuelles und

praktisches Interesse daran, dass die Beschwerdeinstanz über die (von der

Staatsanwaltschaft auch für die Zukunft in Aussicht gestellte) Verweigerung der

Akteneinsicht entscheidet. Bei Gutheissung seiner Beschwerde hätte die

Staatsanwaltschaft selbst dem Gesuchsteller künftig fortlaufend Akteneinsicht

zu gewähren (unter Vorbehalt von Art. 108 StPO) und nicht nur indirekt im

Rahmen von Beschwerde- und Ausstandsverfahren wie bisher. Insbesondere hätte

die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller auch Einsicht in diejenigen Akten zu

gewähren, die im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (seit dem

27.

April 2023) neu hinzugekommen sind. Auf die Beschwerde ist deshalb

einzutreten.

2.2

2.2.1

Der

Gesuchsteller führt zur Begründung seiner Beschwerde unter anderem aus, dass

die Akteneinsicht von besonderer Bedeutung für eine wirksame Wahrnehmung der

Parteirechte sei. Aufgrund der fehlenden Akteneinsicht sei es dem Gesuchsteller

und seiner Vertretung nicht möglich, sich auf die von der Staatsanwaltschaft

angekündigten Einvernahmen vorzubereiten. Anlässlich von Einvernahmen habe die

Staatsanwaltschaft sodann auf relevante Beweiserhebungen Bezug genommen, von

denen die Vertretung des Gesuchstellers keinerlei Kenntnis habe. Zudem gehe es

nicht an, dass die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller die Akteneinsicht mit

der Begründung verweigere, es habe noch keine tatverdächtige Person ermittelt

werden können, zumal der Gesuchsteller den Hauptverdächtigen bereits am

8.

Februar 2021 im Rahmen einer Fotowahlkonfrontation eindeutig habe identifizieren

können und spätestens seit dem 22. Februar 2021 auch ein dringender

Tatverdacht gegen eine weitere Person bestehe (vgl. zum Ganzen Verfahrensakten BES.2023.55,

act. 1).

2.2.2

Demgegenüber

führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2023

aus, dass sie den Parteien nach Art. 101 Abs. 1 StPO die Einsicht in die

Akten spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der

Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise zu gewähren habe. Grundsätzlich sei es

an der Staatsanwaltschaft zu bestimmen, wann dieser Zeitpunkt gegeben sei,

wobei sie sich an sachliche Kriterien zu halten habe und nicht willkürlich

entscheiden könne. Wie bereits erwähnt (vgl. vorne E. 2.1.2), stellte sich

die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2023 auf den

Standpunkt, dass «die bisherigen Ermittlungen aktuell noch nicht weit genug

fortgeschritten [sind], als dass heute davon auszugehen wäre, dass auch die „übrigen

wichtigsten Beweise erhoben“ wurden» (Verfahrensakten BES.2023.55, act. 7

Rz. 5). Zu diesen wichtigsten Beweisen gehöre etwa auch die (erneute) Einvernahme

des Gesuchstellers als Anzeigesteller und Geschädigter/Opfer. Wenn dieser oder

sein Rechtsbeistand frühzeitig vollständige Einsicht in die Akten nehmen könne,

sei bei künftigen Befragungen unklar, ob seine Aussagen nun tatsächlich auf

eigener Wahrnehmung oder eher auf einer bewussten oder unbewussten Übernahme

von zuvor in den Akten gelesenen Informationen oder schliesslich auch auf

Instruktionen des Rechtsbeistands basieren würden. Damit werde aber

möglicherweise der Beweiswert seiner Aussagen und damit der Verfahrenszweck

gemäss Art. 6 StPO gefährdet, was zweifellos nicht im Interesse des

Gesuchstellers liegen könne. Insbesondere sei mit dem Gesuchsteller, dessen

Angaben zur Täterschaft nicht immer konsistent gewesen seien, eine weitere

Fotowahlkonfrontation durchzuführen, um eine zweifelsfreie Identifikation der

verdächtigen Täterschaft zu gewährleisten (vgl. zum Ganzen Verfahrensakten BES.2023.55,

act. 7).

2.2.3

In

seiner Eingabe vom 15. Juni 2023 führt der Gesuchsteller aus, dass gemäss

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und auch des Appellationsgerichts

eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend

Akteneinsicht und der Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben sei. Es sei

aktenkundig, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. März 2023

entschieden habe, dem Gesuchsteller und seinem Rechtsbeistand erstmals das

Recht auf Teilnahme an Einvernahmen einzuräumen. In der Folge habe der

Rechtsbeistand des Gesuchstellers an zahlreichen Einvernahmen teilgenommen. Es

widerspreche der anzustrebenden Kohärenz, dass die Staatsanwaltschaft ihm zwar

das Teilnahmerecht gewähre, nicht aber im Anschluss daran die Einsichtnahme in

die entsprechenden Akten und Einvernahmeprotokolle (zum Ganzen Verfahrensakten BES.2023.55,

act. 10).

In seiner Replik

vom 10. Juli 2023 ergänzt der Gesuchsteller, dass es der

Staatsanwaltschaft ein Leichtes gewesen wäre, einzelne Aktenstücke vorerst aus

den Akten zu entfernen, um den Beweiswert künftiger Beweiserhebungen nicht zu

gefährden. Dies sei denn auch geschehen, wie eine Durchsicht der Akten seit

Anfang März 2023 ergebe. Nicht haltbar sei demgegenüber, dem Gesuchsteller die

Akteneinsicht pauschal zu verweigern.

In seiner

Stellungnahme vom 17. Juni 2024 führt der Gesuchsteller aus, dass aus der

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2024 im konnexen

Verfahren DGS.2023.18 hervorgehe, dass sich eine der beschuldigten Personen

offenbar geweigert habe, für eine Einvernahme in die Schweiz einzureisen.

Darüber sei die Opfervertretung nie informiert worden. Es stelle sich die

Frage, ob die Staatsanwaltschaft nicht um rechtshilfeweise Überstellung hätte

ersuchen müssen. Stattdessen und anstelle einer rogatorischen Einvernahme durch

die Strafbehörden vor Ort habe sich die Staatsanwaltschaft ohne jeden Einbezug

der Opfervertretung mit einer schriftlichen Stellungnahme der beschuldigten

Person begnügt. Eine solche schriftliche Einvernahme könne eine mündliche aber

nur dann rechtsgenüglich ersetzen, wenn die (übrigen) Parteien zu den

schriftlichen Äusserungen nachfolgend Stellung nehmen und Ergänzungsfragen

stellen könnten. All diese Parteirechte seien dem Gesuchsteller und seiner

Vertretung vorliegend aber verwehrt worden. Sodann habe die Vertretung auch

allein durch die Einsicht in die Verfahrensakten im konnexen Ausstandsverfahren

DGS.2023.18 davon erfahren, dass offenbar am 8. Februar 2023 ein Auftrag

zu einer rechtsmedizinischen Begutachtung ergangen sei. Die Verfahrensleitung wäre

verpflichtet gewesen, den Parteien vorgängig Gelegenheit zu geben, sich zur

sachverständigen Person und zu den Gutachtensfragen zu äussern und dazu eigene

Anträge zu stellen. Dieser gesetzliche Anspruch des Gesuchstellers sei

vorliegend in eklatanter Weise verletzt worden. Ein fertiggestelltes Gutachten

sei der Opfervertretung nie zur Kenntnis gebracht worden. Gleiches gelte auch

für die von der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 19. April 2024

im konnexen Verfahren DGS.2023.18 erwähnte «Editionsverfügung» bzw. die damit

edierten Akten. Schliesslich liess der Gesuchsteller anmerken, dass er Mitte

Mai 2024 durch die [...] Behörden nach [...] ausgeschafft worden sei. Die

Opfervertretung habe gegenüber der Staatsanwaltschaft am 7. November 2023 explizit

beantragt, dass diese bei den zuständigen [...] Behörden um

Ausweisung/Überstellung des Gesuchstellers an die Schweiz zwecks Beteiligung am

Strafverfahren ersuche, was die Staatsanwaltschaft am 8. November 2023

aber abgelehnt habe mit dem Argument, eine rechtshilfeweise Befragung sei

angeblich mit geringerem Aufwand verbunden und zeitnäher durchführbar. Dies

habe die Opfervertretung in einer Eingabe vom 20. November 2023 daraufhin

dezidiert bestritten und erklärt, dass eine wirksame Geltendmachung der

Opferinteressen nach einer Ausschaffung nach [...] nicht mehr möglich sein

werde. Genau diese Konstellation sei nun eingetroffen.

2.3

2.3.1

Das

Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten in einem hängigen Verfahren ist

Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)

garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO; vgl.

Botschaft zur StPO, BBl 2006 1085 ff., 1161). Für hängige Strafverfahren

konkretisiert insbesondere Art. 101 Abs. 1 StPO das Recht der

Parteien auf Akteneinsicht. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung steht der

Privatklägerschaft als Partei das Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich

uneingeschränkt im gleichen Sinn wie der beschuldigten Person zu (vgl. Jositsch/Schmid, a.a.O., N 622).

Dennoch vertritt ein Teil der Lehre die Ansicht, dass das Einsichtsrecht der Privatklägerschaft

«[m]it Blick auf das Wesen der Privatklägerschaft» als beschränkt verstanden

werden müsse und die Privatklägerschaft daher nur insoweit ein Recht auf

Akteneinsicht zustehe, als dies zur Durchsetzung ihrer Verfahrensrechte

notwendig sei (so insb. Jositsch/Schmid,

a.a.O., N 622; Bonin, Umfang des

Akteneinsichtsrechts der Privatklägerschaft (Art. 101 StPO), in: Jusletter

2.

Juni 2014). Diese Lehrmeinung hält namentlich dafür, dass das

Einsichtsrecht der Privatklägerschaft üblicherweise auf die Akten desjenigen

Sachverhalts beschränkt sei, in dem die Privatklägerschaft geschädigt sei (Jositsch/Schmid, a.a.O., N 622).

Ebenfalls beschränkt sei das Einsichtsrecht in jene Akten der beschuldigten

Person, die nur für die Strafzumessung und den Entscheid über Massnahmen von

Bedeutung seien, weil sich die Privatklägerschaft dazu gemäss Art. 382

Abs. 2 StPO ohnehin nicht äussern dürfe (so auch BGer 6B_224/2013 vom

27.

Januar 2014 E. 5). Demgegenüber hält der überwiegende Teil der

Literatur dafür, dass sich das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerschaft wie

dasjenige der beschuldigten Person auf die gesamten Akten gemäss Art. 100

StPO beziehe, soweit keine Gründe für eine spezifische Beschränkung nach

Art. 108 StPO gegeben seien (Hans/Wiprächtiger/Schmutz,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 101 StPO N 10; Perrier Depeursinge, CPP annoté,

2.

Auflage 2020, Art. 101 Al. 1; Bommer,

Privatklägerische Rechte im Strafpunkt, recht 2015, S. 183, 192; Greter, Die Akteneinsicht im

Schweizerischen Strafverfahren, Diss., Zürich 2012, S. 98; Droese, Die Akteneinsicht des

Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund zivilprozessualer

Informationsinteressen, Diss., Zürich 2008, S. 91 f.; so auch KGer

Graubünden SK2 14 33 vom 16. Februar 2016 E. 3a). Diese Meinung wird

damit begründet, dass der klare Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 StPO nur

Einschränkungen gemäss Art. 108 StPO vorbehalte. Insbesondere sei in

Art. 101 Abs. 1 StPO kein Nachweis eines schützenswerten Interesses

vorausgesetzt – anders als beim Einsichtsrecht Dritter gemäss Art. 101

Abs. 3 StPO bzw. anderer Verfahrensbeteiligter gemäss Art. 105

Abs. 2 StPO. Wie es sich damit genau verhält, kann im vorliegenden Fall

aber offenbleiben, weil es hier soweit ersichtlich keine Aktenteile gibt, die

nicht mit demjenigen Sachverhalt im Zusammenhang stehen, in dem der

Gesuchsteller Geschädigter ist. Sodann geht es auch nicht um Akten, die allein

für eine Strafzumessung oder einen Entscheid über Massnahmen von Bedeutung

wären. Dies wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht vorgebracht.

2.3.2

Wie

die Parteien können sich auch ihre Rechtsbeistände gleichermassen und

selbständig auf das Akteneinsichtsrecht berufen. Die Akteneinsicht durch die

Parteien persönlich ist notwendig, weil den Rechtsbeiständen die unmittelbare

Kenntnis des Sachverhalts abgeht, während die Akteneinsicht durch die

Rechtsvertretung erforderlich ist, um den Akteninhalt unter rechtlichen Gesichtspunkten

zu überprüfen (Hans/Wiprächtiger/Schmutz,

a.a.O., Art. 101 StPO N 6; AGE BES.2023.134 vom 24. Januar 2024

E. 5.2).

2.3.3

Gemäss

Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die

Akteneinsicht und trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und

Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu

schützen. Zeitlich ist die Akteneinsicht in einem hängigen Verfahren spätestens

nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der

übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft zu gewähren

(Art. 101 Abs. 1 StPO). Wann die «übrigen wichtigsten Beweise»

erhoben sind, beurteilt sich nach dem Gegenstand und namentlich der Komplexität

der konkret zur Diskussion stehenden Strafuntersuchung (Brüschweiler/Grünig, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 101

N 6; vgl. auch BGer 1B_326/2011 vom 20. August 2011 E. 2.3.). Darunterfallen

kann etwa die Einvernahme der Hauptbelastungszeugen (Hans/Wiprächtiger/Schmutz, a.a.O., Art. 101 StPO

N 15). Die offene Formulierung von Art. 101 Abs. 1 StPO eröffnet

der Verfahrensleitung einen gewissen Ermessensspielraum bei der Gewährung der

Akteneinsicht. Dabei hat sie aber stets das Verhältnismässigkeitsprinzip zu

beachten. Eine vollumfängliche Verweigerung der Einsicht unter Berufung darauf,

es seien noch nicht alle wichtigsten Beweismittel erhoben worden, dürfte den

Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzen. Zu prüfen ist in solchen Fällen die

Bewilligung der Einsicht in einen Teil der Akten (Brüschweiler/Grünig, a.a.O., Art. 101 N 6; Oberholzer, a.a.O., N 648, wonach

die Verweigerung der Akteneinsicht im Vorverfahren auf ein absolutes Minimum zu

beschränken sei und zumindest diejenigen Akten, die ohne Gefährdung des

Untersuchungszwecks zur Kenntnis gebracht werden könnten, möglichst frühzeitig

herausgegeben werden müssten; vgl. auch Jeanneret/Kuhn,

Précis de procédure pénale, 2. Auflage, Bern 2018, N 4039, wonach der

Begriff der «übrigen wichtigsten Beweise» eng auszulegen sei).

2.3.4

Abgesehen

von der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts in zeitlicher Hinsicht gemäss

Art. 101 Abs. 1 StPO darf das Akteneinsichtsrecht als Ausfluss des

rechtlichen Gehörs nur unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 1

StPO eingeschränkt werden, mithin wenn ein begründeter Verdacht des

Rechtsmissbrauchs besteht (lit. a) oder die Einschränkung der Akteneinsicht für

die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen

erforderlich ist (lit. b). Im Rahmen von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO muss durch

konkrete Anhaltspunkte (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 und 5.5.6)

ein begründeter Verdacht bestehen, dass die betreffende Partei ihre Rechte auf

schwerwiegende Weise missbrauchen würde (Vest,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 108 StPO N 5a ff.,

mit weiteren Hinweisen). Als rechtsmissbräuchlich in diesem Sinne gilt eine

zweck- oder funktionswidrige Verwendung des Akteneinsichtsrechts, etwa um das

Verfahren zu verschleppen oder die Wahrheitsfindung zu behindern (Greter, a.a.O., S. 152; Bendani, in: Commentaire romand, Code de

procédure pénale suisse, 2. Auflage 2019, Art. 108 N 2). Sodann

ist eine Einschränkung nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO (und nach

Art. 149 Abs. 2 lit. e StPO) möglich, wenn konkrete

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in Art. 149 Abs. 1 StPO

abschliessend aufgezählten Personen durch die Akteneinsicht einer erheblichen

Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt

würden, oder wenn höherwertige private oder öffentliche

Geheimhaltungsinteressen geschützt werden müssen. Hierbei bedarf es einer

sorgfältigen Güterabwägung zwischen dem Interesse an der Akteneinsicht und den

entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen im Einzelfall (Hans/Wiprächtiger/Schmutz, a.a.O.,

Art. 101 StPO N 19, mit weiteren Hinweisen).

Einschränkungen

nach Art. 108 Abs. 1 StPO sind gegenüber Rechtsbeiständen nur zulässig,

wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Art. 108

Abs. 2 StPO). Zulässige Einschränkungen sind zu befristen oder auf

einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen (Art. 108 Abs. 3 StPO; BGE 139 IV 25 E. 5.5.1).

Anders als in

vielen früheren kantonalen Strafprozessordnungen ist nach der Schweizerischen

Strafprozessordnung eine «Gefährdung des Verfahrensinteresses» kein

ausreichender Grund für eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.2.2, mit Verweis auf Botschaft zur StPO, BBl 2006 1085 ff.,

1164). Erst recht können Praktikabilitäts- oder Effizienzüberlegungen eine

Beschränkung des Akteneinsichtsrechts nicht rechtfertigen (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 108 StPO

N 10). Bei der Beschränkung des Akteneinsichtsrechts ist stets die

Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 36 Abs. 3 BV). Es darf nur

solange und soweit beschränkt werden, als dies zur Wahrung der überwiegenden

Interessen notwendig ist (Art. 108 Abs. 3 und 5 StPO; siehe zum

Ganzen auch AGE BES.2023.134 vom 24. Januar 2024 E. 5, BES.2014.108

vom 12. Januar 2015 E. 2.3).

2.3.5

Die

vorliegende Strafuntersuchung basiert auf einer Strafanzeige, die der

Gesuchsteller bereits am 24. Dezember 2020 eingereicht hat. Seither hat

die Staatsanwaltschaft diverse Beweise abgenommen. Insbesondere hatte die

Staatsanwaltschaft mittlerweile mit beiden Personen Kontakt, gegen die sich die

Vorwürfe des Gesuchstellers bislang richten. In einem Fall erfolgte eine

Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (Verfahrensakten UT.[...], Einvernahmeprotokoll

D____, 4. Mai 2022), im anderen nahm die Staatsanwaltschaft eine

«schriftliche Stellungnahme» entgegen, nachdem sich die Person (E____) geweigert

hatte, für eine Einvernahme in die Schweiz zu kommen (vgl. die Stellungnahme

der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2024, Verfahrensakten DGS.2023.18,

act. 21 S. 1). Eine Verweigerung der Akteneinsicht kommt daher

grundsätzlich nur dann infrage, wenn die «übrigen wichtigsten Beweise» noch

nicht erhoben worden wären (Art. 101 Abs. 1 StPO). In dieser Hinsicht

führt die Staatsanwaltschaft aus, dass zu diesen Beweisen vorliegend auch die

Einvernahme des Gesuchstellers als Anzeigesteller und Geschädigter/Opfer gehöre

(vgl. vorne E. 2.2.2). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass bereits eine

Einvernahme des Gesuchstellers (inkl. Fotowahlkonfrontation) stattgefunden hat,

nämlich am 8. Februar 2021 (Verfahrensakten UT.[...], S. 153 ff.). Die

von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführte blosse Möglichkeit, dass der

bereits einvernommene Gesuchsteller sein Aussageverhalten aufgrund von

Informationen in den Akten anpassen könnte (vgl. vorne E. 2.2.2), vermag

es nicht zu rechtfertigen, ihm pauschal die Akteneinsicht zu verweigern (vgl.

BGE 139 IV 25 E. 5.5.8; Tanner,

Das Teilnahmerecht der Privatklägerschaft nach Art. 147 StPO und seine

Grenzen, Diss., Zürich 2018, S. 174). Wenn eine einvernommene Person das

Beweisergebnis in den Akten im eigenen Aussageverhalten berücksichtigt, wäre

darin kein schwerwiegender Missbrauch im Sinne von Art. 108 Abs. 1

lit. a StPO zu erblicken (vgl. vorne E. 2.3.4), mit dem ein

vollständiger Ausschluss des Akteneinsichtsrechts begründet werden könnte.

Kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme keine konkreten

Anhaltspunkte nennt, aus denen sich ein begründeter Verdacht (Art. 108

Abs. 1 lit. a StPO) ergeben könnte, dass der Gesuchsteller das

Akteneinsichtsrecht nutzen würde, um die Wahrheitsfindung zu behindern. Ebenso

wenig konkretisiert die Staatsanwaltschaft Verdachtsgründe für ein

rechtsmissbräuchliches Verhalten des Rechtsbeistandes des Gesuchstellers, dem

sie die Akteneinsicht ebenfalls pauschal verweigerte.

Gerade im

vorliegenden Verfahren, in dem das Appellationsgericht bereits eine Beschwerde

wegen Rechtsverzögerung der Staatsanwaltschaft gutgeheissen hat (AGE

BES.2022.44 vom 24. November 2022), ist das Interesse des Gesuchstellers

als Privatkläger und seines Rechtsbeistandes an Akteneinsicht als hoch einzustufen.

Es muss ihnen möglich sein, anhand der Akten zu überprüfen, ob die

Staatsanwaltschaft das Verfahren nun mit der gebotenen Geschwindigkeit

vorantreibt. Zumindest für den Zeitraum bis Februar 2023 erscheint dies

insofern fraglich, als Staatsanwältin B____ in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar

2023.

ausführte, dass sie seit der Einvernahme von D____ am 4. Mai 2022

keine konkreten Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen habe (Verfahrensakten

DGS.2023.18, act. 1 S. 2).

Zugleich müssen

der Gesuchsteller und sein Rechtsbeistand prüfen können, ob die Parteirechte

gewahrt werden. Ein Blick in die verfügbaren Akten fördert Hinweise zu Tage,

dass Letzteres nicht immer der Fall war. So erteilte die Staatsanwaltschaft am

8.

Februar 2023 offenbar drei Ärzten einen Auftrag, eine

rechtsmedizinische Begutachtung über die Verletzungen des Gesuchstellers zu

erstellen. Gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO hätte die Staatsanwaltschaft

die Parteien vorgängig anhören müssen, damit es diesen möglich gewesen wäre,

sich zu den sachverständigen Personen und zu den ihnen vorgelegten Fragen zu

äussern und eigene Anträge zu stellen. Dies unterliess die Staatsanwaltschaft

im vorliegenden Fall aber (vgl. vorne E. 2.2.3). Der Gesuchsteller erhielt

erst im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens Kenntnis vom Gutachtensauftrag,

nachdem ihm das Appellationsgericht die Akten der Strafuntersuchung zugestellt

hatte. Die Staatsanwaltschaft verzichtete in ihrem Schreiben vom 26. Juli

2023.

darauf, zu diesen Umständen Stellung zu nehmen, und verwies lediglich auf

die Verordnung über dauernd bestellte und amtliche Sachverständige im

Strafverfahren (SG 257.135) (Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 19). Wie

der Gesuchsteller in seiner Stellungnahme vom 8. August 2023 (Verfahrensakten

DGS.2023.18, act. 20 S. 1) zu Recht festhält, ist nicht ersichtlich,

was die Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis auf diese Verordnung bezwecken will.

Denn die Strafprozessordnung sieht nicht vor, dass der aus Art. 184

Abs. 3 StPO fliessende Gehörsanspruch der Parteien bei dauernd bestellten

oder amtlichen Sachverständigen entfallen würde. Entsprechend ist den Parteien

auch vor Einholung eines Gutachtens bei solchen Sachverständigen Gelegenheit

einzuräumen, sich zur Person und den Gutachterfragen vernehmen zu lassen (BGE 148 IV 22 E. 5.4, wo das Bundesgericht dann aber von einer Heilung der

Gehörsverletzung noch im Untersuchungsverfahren ausging, weil den Parteien

später Akteneinsicht gewährt worden sei und die Parteien nachträglich

Ausstandsgründe hätten geltend machen und Ergänzungsfragen hätten stellen

können [E. 5.5.2]).

Die

Teilnahmerechte des Gesuchstellers hätten auch gewahrt werden müssen, als die

Staatsanwaltschaft in Bezug auf E____ anstelle einer Einvernahme einen

schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 StPO entgegennahm (vgl. vorne

E. 2.2.3). Zumindest hätte die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller den

schriftlichen Bericht im nachfolgenden Verlauf des Verfahrens zustellen und ihm

Gelegenheit geben müssen, sich zu den schriftlichen Ausführungen zu äussern und

Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Jositsch/Schmid,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich

2023, Art. 145 N 2; Grieder,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 145 StPO N 11; Godenzi, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 145 N 10). Auch das ist vorliegend unterblieben. Insofern haben

der Gesuchsteller und sein Rechtsbeistand ein eminentes Interesse daran, den

weiteren Gang der Strafuntersuchung hinsichtlich Geschwindigkeit und Wahrung

der Parteirechte anhand der Akten nachvollziehen zu können. Sollte im Einzelnen

tatsächlich eine bestimmte Beweiserhebung durch die Akteneinsicht gefährdet

sein, könnte dieser Gefahr ohne Weiteres dadurch begegnet werden, dass einzelne

Aktenstücke vorerst aus den Akten entfernt werden, wie der Gesuchsteller zu

Recht vorbringt und wie es die Staatsanwaltschaft auch bei der Einreichung der

Akten an das Appellationsgericht gehandhabt hat (vgl. vorne E. 2.2.3). Die

bisherige vollständige Verweigerung der Akteneinsicht war demgegenüber

unverhältnismässig, sodass die Beschwerde des Gesuchstellers gutzuheissen ist.

3.

Ausstandsgesuche

3.1

3.1.1

Gemäss

Art. 58 Abs. 1 StPO hat eine Partei, die den Ausstand einer in einer

Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein

entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung

(Art. 58 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall richten sich die beiden

Ausstandsgesuche des Gesuchstellers gegen zwei Mitglieder der

Staatsanwaltschaft. Der Entscheid darüber fällt in die Zuständigkeit der

Beschwerdeinstanz, die im Kanton Basel-Stadt vom Appellationsgericht als

Einzelgericht ausgeübt wird (vgl. vorne E. 1).

3.1.2

Ein

Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden,

sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58

Abs. 1 StPO). Auf ein verspätetes Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten

(BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 124 I 121 E. 2; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 58 N 4). Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage

nach Kenntnis des Ausstandsgesuchs eingereicht wird, gilt nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtzeitig eingereicht, sofern nach

Treu und Glauben nicht ausnahmsweise ein noch rascheres Handeln geboten gewesen

wäre (vgl. statt vieler BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2).

Im vorliegenden

Fall stützte der Gesuchsteller sein erstes Ausstandsgesuch vom 7. Dezember

2022.

gegen Staatsanwältin B____ insbesondere auf Erwägungen des

Appellationsgerichts in dessen Entscheid AGE BES.2022.44 vom 24. November

2022.

Gemäss Empfangsbestätigung wurde dieser Entscheid dem Rechtsbeistand des

Gesuchstellers am 1. Dezember 2022 zugestellt. Sechs Tage nach der

Zustellung, am 7. Dezember 2022, reichte der Gesuchsteller sein erstes

Ausstandsgesuch ein. Dieses wurde mithin fristgerecht eingereicht, wie dies

auch die Staatsanwaltschaft festhält (Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 1

S. 1).

Mit Schreiben

vom 7. März 2023 zeigte Staatsanwalt C____ dem Gesuchsteller bzw. seinem

Rechtsbeistand an, dass die Verfahrensleitung in den Strafuntersuchungen UT.[...]

«ab sofort» bei ihm liege. Dieses Schreiben wurde dem Gesuchsteller bzw. seinem

Rechtsbeistand am 9. März 2023 zugestellt. Wiederum sechs Tage später

reichte der Gesuchsteller sein zweites Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt C____

als neuen Verfahrensleiter ein. Damit wurde auch dieses Ausstandsgesuch

fristgerecht eingereicht, wovon auch die Staatsanwaltschaft ausgeht.

3.1.3

Staatsanwalt

C____ ersuchte das Appellationsgericht am 2. März 2023 zu prüfen, ob auf

das gegen Staatsanwältin B____ gerichtete Ausstandsgesuch noch einzutreten sei,

da diese vorerst nicht mehr mit dem Verfahren befasst sei und die

Verfahrensleitung bei ihm liege (Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 4

S. 2). Mittlerweile stellt sich dieselbe Frage auch in Bezug auf

Staatsanwalt C____, der seit Anfang 2024 – soweit ersichtlich – nicht mehr bei

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt tätig ist.

Nach

Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand

verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies

eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den

Ausstand Kenntnis erhalten hat. Bei Gutheissung der vorliegenden Ausstandsgesuche

könnte der Gesuchsteller also die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen

verlangen, an denen die ausstandspflichtigen Mitglieder der Staatsanwaltschaft

mitgewirkt haben. Damit hat er nach wie vor ein aktuelles und praktisches

Interesse an der Behandlung seines Ausstandsgesuchs, wie er zu Recht vorbringt

(Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 18 Rz. 1; vgl. auch BGer 1B_135/2023

vom 9. Mai 2023 E. 1; OGer BE BK 19 56 vom 15. März 2019

E. 2.1).

Nach dem

Gesagten ist auf die frist- und formgerecht eingereichten Ausstandsgesuche

einzutreten.

3.2

Zur

Begründung seines ersten Ausstandsgesuches führt der Gesuchsteller

zusammengefasst aus, dass sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens AGE

BES.2022.44 ein Gesamtbild gezeigt habe, wonach die Staatsanwaltschaft nicht

gewillt sei, die von ihm erhobenen Vorwürfe rasch, gründlich, wirksam und

unparteiisch zu untersuchen. Das Appellationsgericht habe jene Beschwerde

gutgeheissen und unter anderem auf eine unbegründete Untätigkeit der

Staatsanwaltschaft erkannt (vgl. zum Ganzen Verfahrensakten DGS.2023.18,

act. 2).

Das

Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt C____ begründet der Gesuchsteller zum einen

damit, dass dieser schon von Anfang Juli 2021 bis Ende Oktober 2021 mit der

Verfahrensleitung betraut und damit für die Verletzung des

Beschleunigungsgebots verantwortlich gewesen sei, die das Appellationsgericht

im Entscheid AGE BES.2022.44 festgestellt habe. Zum anderen macht der

Gesuchsteller geltend, dass ihm Staatsanwalt C____ die Akteneinsicht verwehrt

habe, was eine schwerwiegende Rechtsverweigerung darstelle (vgl. zum Ganzen

Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 13). In den weiteren Eingaben in diesem

Verfahren verweist der Gesuchsteller auf weitere Handlungen und Unterlassungen

des fallführenden Staatsanwalts (insbesondere die Erteilung eines

Gutachtensauftrags ohne vorgängige Anhörung des Gesuchstellers und die Entgegennahme

eines schriftlichen Berichts ebenfalls ohne Gewährung der Parteirechte, vgl.

vorne E. 2.3.5), die der Gesuchsteller als Verfahrensfehler qualifiziert.

3.3

Die

Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in

Art. 56 StPO geregelt. Die Umstände, mit denen der Gesuchsteller seine

Ausstandsgesuche begründet, sind unter der Generalklausel oder Auffangklausel

in Art. 56 lit. f StPO zu prüfen. Nach dieser Bestimmung tritt eine

in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie «aus anderen

Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder

deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte». Bei der Prüfung, ob eine

Amtsperson befangen ist, ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei

abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in

objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung ist nicht

erforderlich, dass die Person tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn

Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit

erwecken (AGE DGS.2023.15 vom 21. Juli 2023 E. 2.1; Steinmann/Schindler/Wyss, in:

St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV

N 47, mit weiteren Hinweisen).

Nach der Praxis

des Bundesgerichts ist Befangenheit der staatsanwaltschaftlichen Verfahrensleitung

nicht leichthin anzunehmen. Verfahrensfehler, wie sie der Gesuchsteller der

Staatsanwaltschaft vorliegend vorwirft, vermögen im Allgemeinen noch keinen

objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen. Sie können somit

grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden,

sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen.

Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder wiederholte

Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten wären. Dabei

müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den

Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender

Distanz und Neutralität beruht (AGE BES.2022.109 vom 29. November

2022.

E. 2.1, DGS.2023.15 vom 21. Juli 2023 E. 2.1; BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; Boog, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 56 StPO N 59; Steinmann/Schindler/Wyss, a.a.O.,

Art. 29 BV N 49).

Im vorliegenden

Fall hat das Appellationsgericht im Entscheid BES.2022.44 vom 24. November

2022.

festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft während insgesamt acht Monaten

vollständig – respektive während rund zehn Monaten fast vollständig – untätig

geblieben sei. Das Appellationsgericht qualifizierte dies als Verletzung des

Beschleunigungsgebots bzw. als Rechtsverzögerung (vgl. a.a.O. E. 2.4).

Dies betraf den Zeitraum bis Anfang Mai 2022. Ob nach Anfang Mai 2022 weitere

Verfahrenshandlungen stattfanden und Beweisabnahmen durchgeführt wurden, konnte

das Appellationsgericht den Akten damals nicht entnehmen. Tatsächlich hat die

verfahrensleitende Staatsanwältin B____ im vorliegenden Verfahren nun

eingeräumt, dass sie zwischen Anfang Mai 2022 und Ende Januar 2023 keine

konkreten Verfahrenshandlungen vorgenommen habe (vgl. vorne E. 2.3.5).

Entgegen ihrer Ansicht (vgl. Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 1) wird der

objektive Anschein ihrer Befangenheit durch diese erneute Untätigkeit nicht

verringert, sondern vergrössert. Diese vorübergehende Untätigkeit allein ist

aber noch nicht als schwere Amtspflichtverletzung zu werten, zumal

Staatsanwältin B____ zumindest nach Zustellung des Entscheids BES.2022.44 vom

24.

November 2022 tätig wurde und die Kriminalpolizei mit weiteren

Untersuchungen beauftragte.

Ab diesem

Zeitpunkt lag die Verfahrensleitung (wieder) bei Staatsanwalt C____. Diesem

wirft der Gesuchsteller ebenfalls mehrere Verfahrensfehler vor, namentlich die

Verweigerung der Akteneinsicht und die Missachtung von Parteirechten. Wie oben

ausgeführt (vgl. vorne E. 2.3.5), sind diese Vorwürfe nicht von der Hand

zu weisen bzw. hat die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht zu Unrecht pauschal

verweigert und den Anspruch des Gesuchstellers auf rechtliches Gehör

insbesondere auch bei der Einholung des Gutachtens und der Entgegennahme eines

schriftlichen Berichts verletzt. Auch diese Verfahrensfehler können aber noch

nicht als schwere Amtspflichtverletzungen qualifiziert werden, wie nachfolgend

zu zeigen ist.

In Bezug auf die

Verweigerung der Akteneinsicht ist zu erwähnen, dass der Staatsanwaltschaft bei

der Handhabung von Art. 101 Abs. 1 StPO ein gewisses Ermessen zusteht

(vgl. vorne E. 2.3.3). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft von

diesem Ermessen zwar einen unzulässigen Gebrauch gemacht, insbesondere indem

sie das Interesse des Gesuchstellers an der Akteneinsicht fälschlicherweise

niedriger gewichtete als eine allfällige (nicht erhärtete) Gefährdung des

Untersuchungszwecks (vgl. vorne E. 2.3.5). Ein schwerwiegender

Verfahrensfehler, der zugleich auf eine fehlende Distanz und Neutralität

schliessen lassen würde, kann in dieser unrichtigen Interessenabwägung aber

nicht erblickt werden, zumal die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller bzw.

dessen Rechtsbeistand gleichzeitig immerhin die Teilnahme an den geplanten

Einvernahmen ermöglichte (wenn auch ohne vollständige Akteneinsicht) (vgl.

vorne E. 2.2.3). In Bezug auf die unterlassene Anhörung vor Erteilung des

Gutachtensauftrags ist ebenfalls nicht von einer schweren Gehörsverletzung

auszugehen (so auch BGE 148 IV 22 E. 5.5.2), zumal der Gesuchsteller

allfällige Vorbehalte noch nachträglich anbringen könnte und die Parteien bei

Gutachten lediglich ein Mitspracherecht haben, ihnen jedoch kein Anspruch auf

Bestellung eines bestimmten Sachverständigen und auf bestimmte Fragen zusteht.

In Bezug auf die

Entgegennahme des schriftlichen Berichts im Sinne von Art. 145 StPO wurden

die Parteirechte des Gesuchstellers und von dessen Rechtsbeistand zwar

ebenfalls verletzt, insbesondere weil nicht ersichtlich ist, dass der

schriftliche Bericht dem Gesuchsteller oder dessen Rechtsbeistand zugesandt

worden wäre, damit sich diese immerhin nachträglich hätten dazu äussern können

(vgl. vorne E. 2.3.5; vgl. die Stellungnahme des Gesuchstellers vom

10.

Juni 2024, Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 23 Rz. 4, wonach

der Gesuchsteller oder sein Rechtsbeistand auch nicht nachträglich über den

Inhalt des schriftlichen Berichts informiert worden seien). Wie der

Gesuchsteller zu Recht geltend macht, ist vorliegend auch nicht ersichtlich,

dass die Voraussetzungen gegeben gewesen wären, von dieser Person (E____) nur

einen schriftlichen Bericht entgegenzunehmen, anstatt sie persönlich

einzuvernehmen. Es trifft zwar zu, dass die Strafprozessordnung die

Möglichkeit, anstelle einer Einvernahme schriftliche Berichte einzuholen

(Art. 145 StPO), ausdrücklich vorsieht. Nach der Rechtsprechung und Lehre

sind solche schriftlichen Berichte aber nur mit Zurückhaltung einzuholen. Die

Strafbehörde darf sich nicht auf die Einholung eines schriftlichen Berichts

beschränken, wenn ihre Aufklärungspflicht gebietet, eine förmliche Einvernahme

durchzuführen. Abgesehen von Massendelikten oder besonders technischen oder

komplexen, nur im Zusammenhang mit Belegen verständlichen Vorgängen dürften

solche Berichte nur als Ergänzung zu mündlichen Einvernahmen in Frage kommen

(vgl. AGE BES.2023.84 vom 4. Dezember 2023 E. 3.2; BGer 6B_1161/2021

vom 21. April 2023 E. 5.2.2, je mit weiteren Hinweisen). Ihnen wohnt

nämlich das Risiko inne, dass sie gar nicht von der befragten Person selbst

verfasst werden, dass diese bei der Abfassung beeinflusst wird oder dass – wie

vorliegend geschehen – die Parteirechte missachtet werden. Da es vorliegend

weder um ein Massendelikt noch um einen technischen oder sonst besonders

komplexen Sachverhalt geht, ist eine mündliche Befragung angezeigt. Dass sich

die einzuvernehmende Person im Ausland aufhält und ausländischer

Staatsangehörigkeit ist, ändert daran nichts, zumal eine Einvernahme auch

rechtshilfeweise durchgeführt werden kann, wie der Gesuchsteller zu Recht

geltend macht (vgl. Art. 148 StPO; vgl. Riedi,

Auslandsbeweise und ihre Verwertung im schweizerischen Strafverfahren, Diss.,

Zürich 2018, S. 267, wonach der Umstand, dass sich die einzuvernehmende

Person im Ausland aufhält, kein Anlass dazu sein dürfe, die von Art. 145

StPO vorgesehene Möglichkeit ausserhalb von Massendelikten oder besonders

technischen oder komplexen Sachverhalten einzusetzen). Immerhin macht es aber der

Umstand, dass es um eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit und

ausländischem Wohnsitz geht, zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, dass die

Staatsanwaltschaft (nur) einen schriftlichen Bericht dieser Person entgegennahm,

nachdem eine persönliche Einvernahme vorerst gescheitert war (vgl. auch AGE

DGS.2023.15 vom 21. Juli 2023 E. 2.4.5). Zudem schrieb die Staatsanwaltschaft

in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2024 nicht ausdrücklich, dass sie

sich mit dem schriftlichen Bericht begnügen werde, sondern liess es offen, ob

sie in Ergänzung zum schriftlichen Bericht doch nochmals versuchen werde, E____

persönlich einzuvernehmen (was angezeigt ist, wie die vorstehenden Erwägungen

Dispositiv

deutlich machen). Aus diesen Gründen ist auch hier nicht von einem besonders

krassen Verfahrensfehler auszugehen, der eine Ausstandspflicht begründen

könnte.

Zusammengefasst

ergibt sich, dass sich die verfahrensleitenden Staatsanwälte in dieser

Untersuchung zwar tatsächlich gewisse Verfahrensfehler vorwerfen lassen müssen.

Dies anerkennt auch Staatsanwalt C____, wenn er in seiner Stellungnahme vom

24. März 2023 zugibt, dass «durchaus noch Verbesserungspotential in der

Ermittlungsarbeit» bestehe (Verfahrensakten DGS.2023.18, act. 13

S. 2). Die Fehlleistungen sind nach objektiver Betrachtung aber nicht

besonders krass oder ungewöhnlich häufig und nicht als schwere

Amtspflichtverletzungen einzustufen, die einen objektiven Eindruck der

Befangenheit begründen könnten. Hinzu kommt, dass sich die Verfahrensfehler auf

mehrere Köpfe aufteilen, konkret auf Staatsanwältin B____ und Staatsanwalt C____,

die während unterschiedlichen Zeitspannen die Verfahrensleitung innehatten.

Anders als zum Beispiel in BGE 141 IV 178 E. 3.6 ist vorliegend nicht

davon auszugehen, dass sich die beiden Staatsanwälte jeweils abgesprochen

hätten und das Verfahren stets gemeinsam geleitet hätten, sodass ihnen jeweils

alle Verfahrensfehler zugerechnet werden könnten. Dies behauptet auch der

Gesuchsteller nicht. Die Ausstandsgesuche sind aus diesen Gründen abzuweisen.

4. Kosten

4.1 Bei

diesem Ausgang des Ausstandsverfahrens hätte der Gesuchsteller dessen Kosten zu

tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Da ihm aber die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt wird, ist er von der Kostentragung befreit

(Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) und ist deshalb auf die Erhebung

einer Entscheidgebühr zu verzichten. Für das Beschwerdeverfahren sind zum

vornherein keine ordentlichen Kosten zu erheben, weil die Beschwerde gutzuheissen

ist (vgl. vorne E. 2.3.4 am Ende).

4.2 Für

das Beschwerdeverfahren hat der anwaltlich vertretene Gesuchsteller Anspruch

auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO) aus der Gerichtskasse. Da seine

Ausstandsgesuche abzuweisen sind, hätte der Gesuchsteller die Kosten für seinen

Rechtsbeistand im Ausstandsverfahren grundsätzlich selbst zu tragen. Da ihm

aber die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen ist, ist dem

Rechtsbeistand auch für dieses Verfahren ein Honorar aus der Gerichtskasse

auszurichten (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO).

Der vom

Rechtsbeistand für beide Verfahren geltend gemachte Aufwand von insgesamt 18

Stunden und die Auslagen von CHF 75.55 sind nicht zu beanstanden. Der Stundenansatz

beträgt gemäss § 20 Abs. 2 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400)

CHF 200.–. Hinzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 7,7 % bzw.

8,1 % für die auf das Jahr 2023 bzw. 2024 entfallenden Stunden und

Auslagen. Insgesamt ist dem Rechtsbeistand des Gesuchstellers der Betrag von

CHF 3’963.90 inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse

auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Verfahren BES.2023.55 und DGS.2023.18

werden vereinigt.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Sache zur

Weiterführung der Untersuchung und zur Gewährung der Akteneinsicht an die

Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft den

Anspruch des Gesuchstellers auf rechtliches Gehör verletzt hat.

Die Ausstandsgesuche gegen Staatsanwältin B____ und

Staatsanwalt C____ werden abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren und das Ausstandsverfahren

werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Gesuchstellers, [...],

Rechtsanwalt, wird für das vorliegende Verfahren ein Honorar von CHF 3’600.–

und ein Auslagenersatz von CHF 75.55, zuzüglich Mehrwertsteuer von

insgesamt CHF 288.35 (7,7 % auf CHF 2’343.20 sowie 8,1 %

auf CHF 1’332.35), somit total CHF 3’963.90 aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Staatsanwältin B____

-

Staatsanwalt C____

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.