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Entscheid

BES.2023.56

Verweigerung des Wechsels der amtlichen Verteidigung

18. Juli 2023Deutsch8 min

gefährlichen Gegenstand sowie Sachbeschädigung gegen A____ (nachfolgend: beschwerdeführende

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.56

ENTSCHEID

vom 18. Juli 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] beschwerdeführende

Person

[...]

beschuldigte Person

gegen

Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, Postfach

375, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 7. Februar 2023

betreffend Verweigerung des

Wechsels der amtlichen Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Beim

Strafgericht ist ein Verfahren wegen einfacher Körperverletzung mit einem

gefährlichen Gegenstand sowie Sachbeschädigung gegen A____ (nachfolgend: beschwerdeführende

Person) hängig.

Mit Eingabe an

das Strafgericht vom 17. Februar 2023 ersucht die beschwerdeführende Person

nebst anderem darum, den instruierenden Strafgerichtspräsidenten als in der die

beschwerdeführende Person betreffenden Strafsache befangen zu erklären. Ausserdem

verlangt sie, es sei «die Verfügung SG.2021.20 gesamthaft auszuheben» und ihr

amtlicher Verteidiger, B____, sei unter Strafandrohung zu verpflichten, der beschwerdeführenden

Person die Akten des Verfahrens SG.2021.20 auszuhändigen sowie von seiner

Plicht als amtlicher Verteidiger zu entbinden. Ausserdem sei der Eingabe die aufschiebende

Wirkung und der beschwerdeführenden Person die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren. Ein weiteres undatiertes Schreiben der beschwerdeführenden Person lag

dieser Eingabe bei. Darin wird soweit verständlich die im Strafverfahren

erfolgte Akteneinsicht gerügt.

Der

Strafgerichtpräsident hat mit begründeter Verfügung vom 1. März 2023 die

Eingabe der beschwerdeführenden Person vom 17. Februar 2023 als Ausstandsgesuch

und als Beschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet.

Er beantragt die Abweisung des Ausstandsgesuchs wie auch der Beschwerde, soweit

auf diese einzutreten sei.

Das

Appellationsgericht hat zwei Verfahren eröffnet. Zum einen das vorliegende

Beschwerdeverfahren und zum anderen ein Ausstandsverfahren (DGS.2023.16).

Mit

Instruktionsverfügung vom 21. April 2023 ist das Gesuch um aufschiebende

Wirkung abgewiesen worden.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten des

Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid

relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Verfügungen,

Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte unterliegen

der Beschwerde. Davon ausgenommen sind verfahrensleitende Verfügungen (Art. 393

Abs. 1 lit. Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Verfahrensleitende

Verfügungen sind allerdings immer dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie

einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken können. Dies ist gemäss konstanter

Rechtsprechung bei einer den Wechsel der amtlichen Verteidigung verweigernden

Verfügung der Fall (Guidon, in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N

13). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (Art. 20 Abs. 1 lit a StPO i.V.m.§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1

Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

1.2

Die

Beschwerde gegen schriftlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen

schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Aus der

Begründung der Eingabe der beschwerdeführenden Person vom 17. Februar 2023

(Eingang bei Strafgericht am 20. Februar 2023) ergeht, dass sie Beschwerde

gegen die instruktionsrichterliche Verfügung vom 7. Februar 2023 (Zustellung am

9.

Februar 2023) erheben will. Damit ist die Beschwerde vom 17. Februar 2023

formrichtig und rechtzeitig versandt worden. Dies gilt auch für das

gleichzeitig eingegangene, undatierte Schreiben, mit welchem wohl die Akteneinsicht

moniert wird.

1.3

Aus

der Begründung der Beschwerde hat zu ergehen, welche Anliegen die

beschwerdeführende Person hat bzw. welche Inhalte des angefochtenen Entscheids sie

geändert haben will. Dazu hat sie sich auch – zumindest in minimaler Form – mit

den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (Guidon, a.a.O., Art. 396 N 9b f.).

Die

beschwerdeführende Person macht sinngemäss und soweit verständlich geltend, ein

Wechsel der amtlichen Verteidigung sei nicht bewilligt worden, weil kein

Verstoss gegen das Akteneinsichtsrecht der beschwerdeführenden Person, begangen

durch die amtliche Verteidigung, ersichtlich sei. Dabei werde aber übersehen,

dass die beschwerdeführende Person auch um einen Wechsel der amtlichen

Verteidigung ersucht habe, weil sich diese ihr gegenüber «sexistisch und

transphob» geäussert habe. Die amtliche Verteidigung habe «Verfehlungen und

Entgleisungen (Beleidigungen» ihr gegenüber begangen. Damit ist die Beschwerde

genügend begründet, weshalb auf sie einzutreten ist.

2.

2.1

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermitteln Art. 29 Abs. 3 und Art. 32

Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) der beschuldigten Person einen Anspruch

auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen

(BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 f.; BGer 1B_10/2018 vom 5. März 2018 E.

2.1, 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.1, 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012 E.

1.2). Verantwortlich für die Gewährleistung der Anforderungen aus dem Anspruch

auf wirksame Verteidigung sind die Strafbehörden. Die insoweit bestehende

richterliche Fürsorgepflicht gebietet daher ein Einschreiten der Behörde, wenn

sich ergibt, dass die der beschuldigten Person bestellte Verteidigung deren

Interessen nicht in ausreichender und wirksamer Weise wahrnimmt (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 134 N

14). Eine solche Pflichtverletzung der Verteidigung ist jedoch nicht leichthin

anzunehmen, kommt doch der Rechtsvertretung bei der Ausübung ihres Mandats ein

erhebliches Ermessen zu. Nur wenn die Verteidigung ihre anwaltlichen Pflichten

in schwerwiegender Weise vernachlässigt, liegt eine Verletzung des

verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf eine wirksame Verteidigung vor

und sind die Strafbehörden verpflichtet, von Amtes wegen einzuschreiten. Ein

solcher eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigungspflichten

liegt etwa bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen

Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen

und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen vor

(Lieber, a.a.O. Art. 134 N . 15). Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht Art. 134 Abs.

2.

StPO vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen

Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten

Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame

Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (BGer 1B_205/2020

vom 21. Juli 2020 E. 1.4; BGer 1B_10/2018 vom 5. März 2018 E. 2.1). Allein das

Empfinden der beschuldigten Person oder ihre Wünsche reichen für einen Wechsel

der amtlichen Verteidigung allerdings nicht aus. Vielmehr müssen konkrete

Hinweise bestehen, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche

Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen.

2.2

Im

vorliegenden Fall liegen keine Umstände vor, die im Lichte der genannten

Rechtsprechung einen Wechsel der amtlichen Verteidigung erfordern würden. Die

beschwerdeführende Person behauptet einzig, dass sich die amtliche Verteidigung

ihr gegenüber transphob und sexistisch verhalten habe. Bereits in der Eingabe

an die Vorinstanz betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung ist es bei

einer vagen Behauptung eines solchen Verhaltens geblieben. Dort hat die

beschwerdeführende Person dazu nämlich ausgeführt: «Dieser (der amtliche Verteidiger)

hat ohnehin ein persönliches Problem mit der Schreibenden wie seine

ekelerregenden transphoben Bemerkungen zur Person der Schreibenden am Telefon

in der Vergangenheit beweisen […] » (Eingabe vom 24. Januar 2023 S. 3). Die

beschwerdeführende Person führt nicht aus, was für Bemerkungen konkret

dermassen «ekelerregend» und «transphob» gewesen sein sollen. Damit hat die

Vorinstanz zu Recht auch auf die Einholung einer Stellungnahme des amtlichen

Verteidigers verzichtet, da dieser schliesslich nicht zu einer behaupteten

Aussage Stellung nehmen kann, deren Inhalt ihm nicht bekannt gemacht worden ist.

Folglich vermag die unspezifische Behauptung, die amtliche Verteidigung äussere

sich transphob und sexistisch (womit wohl das Fehlen einer Vertrauensgrundlage

geltend gemacht werden soll), keinen Grund für die Bewilligung eines Wechsels

der Verteidigung zu begründen.

2.3

Dasselbe

gilt für die Behauptung, der amtliche Verteidiger verweigere der

beschwerdeführenden Person die Akteneinsicht. Der amtliche Verteidiger hat die

Strafakten unter der Auflage, keine Akten an die beschwerdeführende Person oder

Drittpersonen herauszugeben, erhalten (Instruktionsverfügung vom 16.

September 2022). Dass der beschwerdeführenden Person seitens der Verteidigung

eine Akteneinsicht in der Anwaltskanzlei verweigert worden sei, behauptet sie

nicht. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verletzung von

Verteidigungspflichten vorliegen soll.

Der Antrag auf

Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde dem Gesagten nach zu Recht abgelehnt.

3.

Damit unterliegt

die beschwerdeführende Person im Beschwerdeverfahren, weshalb sie dessen Kosten

zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anwaltskosten sind der

beschwerdeführenden Person nicht entstanden, weshalb ihr diesbezügliches Gesuch

um Tragung entsprechender Kosten durch den Staat obsolet ist. Für die

Einzelheiten der Kostenregelung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die beschwerdeführende Person, A____, trägt die Kosten

des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich

Auslagen).

Mitteilung an:

-

beschwerdeführende Person

-

amtliche Verteidigung

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.