BES.2023.56
Verweigerung des Wechsels der amtlichen Verteidigung
18. Juli 2023Deutsch8 min
gefährlichen Gegenstand sowie Sachbeschädigung gegen A____ (nachfolgend: beschwerdeführende
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.56
ENTSCHEID
vom 18. Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] beschwerdeführende
Person
[...]
beschuldigte Person
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, Postfach
375, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 7. Februar 2023
betreffend Verweigerung des
Wechsels der amtlichen Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Beim
Strafgericht ist ein Verfahren wegen einfacher Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand sowie Sachbeschädigung gegen A____ (nachfolgend: beschwerdeführende
Person) hängig.
Mit Eingabe an
das Strafgericht vom 17. Februar 2023 ersucht die beschwerdeführende Person
nebst anderem darum, den instruierenden Strafgerichtspräsidenten als in der die
beschwerdeführende Person betreffenden Strafsache befangen zu erklären. Ausserdem
verlangt sie, es sei «die Verfügung SG.2021.20 gesamthaft auszuheben» und ihr
amtlicher Verteidiger, B____, sei unter Strafandrohung zu verpflichten, der beschwerdeführenden
Person die Akten des Verfahrens SG.2021.20 auszuhändigen sowie von seiner
Plicht als amtlicher Verteidiger zu entbinden. Ausserdem sei der Eingabe die aufschiebende
Wirkung und der beschwerdeführenden Person die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren. Ein weiteres undatiertes Schreiben der beschwerdeführenden Person lag
dieser Eingabe bei. Darin wird soweit verständlich die im Strafverfahren
erfolgte Akteneinsicht gerügt.
Der
Strafgerichtpräsident hat mit begründeter Verfügung vom 1. März 2023 die
Eingabe der beschwerdeführenden Person vom 17. Februar 2023 als Ausstandsgesuch
und als Beschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet.
Er beantragt die Abweisung des Ausstandsgesuchs wie auch der Beschwerde, soweit
auf diese einzutreten sei.
Das
Appellationsgericht hat zwei Verfahren eröffnet. Zum einen das vorliegende
Beschwerdeverfahren und zum anderen ein Ausstandsverfahren (DGS.2023.16).
Mit
Instruktionsverfügung vom 21. April 2023 ist das Gesuch um aufschiebende
Wirkung abgewiesen worden.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid
relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Verfügungen,
Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte unterliegen
der Beschwerde. Davon ausgenommen sind verfahrensleitende Verfügungen (Art. 393
Abs. 1 lit. Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Verfahrensleitende
Verfügungen sind allerdings immer dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie
einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken können. Dies ist gemäss konstanter
Rechtsprechung bei einer den Wechsel der amtlichen Verteidigung verweigernden
Verfügung der Fall (Guidon, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N
13). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (Art. 20 Abs. 1 lit a StPO i.V.m.§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1
Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
1.2
Die
Beschwerde gegen schriftlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen
schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Aus der
Begründung der Eingabe der beschwerdeführenden Person vom 17. Februar 2023
(Eingang bei Strafgericht am 20. Februar 2023) ergeht, dass sie Beschwerde
gegen die instruktionsrichterliche Verfügung vom 7. Februar 2023 (Zustellung am
9.
Februar 2023) erheben will. Damit ist die Beschwerde vom 17. Februar 2023
formrichtig und rechtzeitig versandt worden. Dies gilt auch für das
gleichzeitig eingegangene, undatierte Schreiben, mit welchem wohl die Akteneinsicht
moniert wird.
1.3
Aus
der Begründung der Beschwerde hat zu ergehen, welche Anliegen die
beschwerdeführende Person hat bzw. welche Inhalte des angefochtenen Entscheids sie
geändert haben will. Dazu hat sie sich auch – zumindest in minimaler Form – mit
den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (Guidon, a.a.O., Art. 396 N 9b f.).
Die
beschwerdeführende Person macht sinngemäss und soweit verständlich geltend, ein
Wechsel der amtlichen Verteidigung sei nicht bewilligt worden, weil kein
Verstoss gegen das Akteneinsichtsrecht der beschwerdeführenden Person, begangen
durch die amtliche Verteidigung, ersichtlich sei. Dabei werde aber übersehen,
dass die beschwerdeführende Person auch um einen Wechsel der amtlichen
Verteidigung ersucht habe, weil sich diese ihr gegenüber «sexistisch und
transphob» geäussert habe. Die amtliche Verteidigung habe «Verfehlungen und
Entgleisungen (Beleidigungen» ihr gegenüber begangen. Damit ist die Beschwerde
genügend begründet, weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
2.1
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermitteln Art. 29 Abs. 3 und Art. 32
Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) der beschuldigten Person einen Anspruch
auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen
(BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 f.; BGer 1B_10/2018 vom 5. März 2018 E.
2.1, 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.1, 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012 E.
1.2). Verantwortlich für die Gewährleistung der Anforderungen aus dem Anspruch
auf wirksame Verteidigung sind die Strafbehörden. Die insoweit bestehende
richterliche Fürsorgepflicht gebietet daher ein Einschreiten der Behörde, wenn
sich ergibt, dass die der beschuldigten Person bestellte Verteidigung deren
Interessen nicht in ausreichender und wirksamer Weise wahrnimmt (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 134 N
14). Eine solche Pflichtverletzung der Verteidigung ist jedoch nicht leichthin
anzunehmen, kommt doch der Rechtsvertretung bei der Ausübung ihres Mandats ein
erhebliches Ermessen zu. Nur wenn die Verteidigung ihre anwaltlichen Pflichten
in schwerwiegender Weise vernachlässigt, liegt eine Verletzung des
verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf eine wirksame Verteidigung vor
und sind die Strafbehörden verpflichtet, von Amtes wegen einzuschreiten. Ein
solcher eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigungspflichten
liegt etwa bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen
Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen
und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen vor
(Lieber, a.a.O. Art. 134 N . 15). Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht Art. 134 Abs.
2.
StPO vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen
Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten
Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame
Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (BGer 1B_205/2020
vom 21. Juli 2020 E. 1.4; BGer 1B_10/2018 vom 5. März 2018 E. 2.1). Allein das
Empfinden der beschuldigten Person oder ihre Wünsche reichen für einen Wechsel
der amtlichen Verteidigung allerdings nicht aus. Vielmehr müssen konkrete
Hinweise bestehen, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche
Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen.
2.2
Im
vorliegenden Fall liegen keine Umstände vor, die im Lichte der genannten
Rechtsprechung einen Wechsel der amtlichen Verteidigung erfordern würden. Die
beschwerdeführende Person behauptet einzig, dass sich die amtliche Verteidigung
ihr gegenüber transphob und sexistisch verhalten habe. Bereits in der Eingabe
an die Vorinstanz betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung ist es bei
einer vagen Behauptung eines solchen Verhaltens geblieben. Dort hat die
beschwerdeführende Person dazu nämlich ausgeführt: «Dieser (der amtliche Verteidiger)
hat ohnehin ein persönliches Problem mit der Schreibenden wie seine
ekelerregenden transphoben Bemerkungen zur Person der Schreibenden am Telefon
in der Vergangenheit beweisen […] » (Eingabe vom 24. Januar 2023 S. 3). Die
beschwerdeführende Person führt nicht aus, was für Bemerkungen konkret
dermassen «ekelerregend» und «transphob» gewesen sein sollen. Damit hat die
Vorinstanz zu Recht auch auf die Einholung einer Stellungnahme des amtlichen
Verteidigers verzichtet, da dieser schliesslich nicht zu einer behaupteten
Aussage Stellung nehmen kann, deren Inhalt ihm nicht bekannt gemacht worden ist.
Folglich vermag die unspezifische Behauptung, die amtliche Verteidigung äussere
sich transphob und sexistisch (womit wohl das Fehlen einer Vertrauensgrundlage
geltend gemacht werden soll), keinen Grund für die Bewilligung eines Wechsels
der Verteidigung zu begründen.
2.3
Dasselbe
gilt für die Behauptung, der amtliche Verteidiger verweigere der
beschwerdeführenden Person die Akteneinsicht. Der amtliche Verteidiger hat die
Strafakten unter der Auflage, keine Akten an die beschwerdeführende Person oder
Drittpersonen herauszugeben, erhalten (Instruktionsverfügung vom 16.
September 2022). Dass der beschwerdeführenden Person seitens der Verteidigung
eine Akteneinsicht in der Anwaltskanzlei verweigert worden sei, behauptet sie
nicht. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verletzung von
Verteidigungspflichten vorliegen soll.
Der Antrag auf
Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde dem Gesagten nach zu Recht abgelehnt.
3.
Damit unterliegt
die beschwerdeführende Person im Beschwerdeverfahren, weshalb sie dessen Kosten
zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anwaltskosten sind der
beschwerdeführenden Person nicht entstanden, weshalb ihr diesbezügliches Gesuch
um Tragung entsprechender Kosten durch den Staat obsolet ist. Für die
Einzelheiten der Kostenregelung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die beschwerdeführende Person, A____, trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
Mitteilung an:
-
beschwerdeführende Person
-
amtliche Verteidigung
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.