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Entscheid

BES.2023.60

Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO / § 39 PolG)

29. September 2023Deutsch34 min

vollumfänglich zu löschen. Eventualiter sei festzustellen, dass die erkennungsdienstlich

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.60

ENTSCHEID

vom 29.

September 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

c/o

[...]

Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 2. Februar 2023

betreffend Befehl für

erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO / § 39 PolG)

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____

(nachfolgend Beschwerdeführerin) und ihren Ehemann wird durch die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Verfahren unter anderem wegen Verdachts auf

Fahrzeugveruntreuung, Betrug, Geldwäscherei und Warenfälschung geführt. Im

Anschluss an die am 30. März 2023 durchgeführte Einvernahme der

Beschwerdeführerin wurde ihr der verfügte Befehl zur erkennungsdienstlichen

Erfassung vom 2. Februar 2023 eröffnet und die erkennungsdienstliche Erfassung

durchgeführt.

Mit Beschwerde

vom 3. April 2023 hat sich die Beschwerdeführerin gegen den Befehl zur

erkennungsdienstlichen Erfassung vom 2. Februar 2023 und dabei insbesondere

gegen die «Rohdatenerfassung zur späteren Erstellung eines 3D-Gesichtsprofils»

gewendet. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich

aufzuheben und sämtliche erkennungsdienstlich erhobenen Daten seien umgehend zu

vernichten und allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechende

Datenbanken umgehen zu löschen. Namentlich seien die erhobenen,

daktyloskopischen Daten sowie die mit der neuen «Rundum-Kamera» zum Zwecke der

Erstellung eines 3D-Gesichtsprofils erhobenen Daten umgehend zu vernichten und

allfällige, bereits erfolgte Einträge in den entsprechenden Datenbanken

vollumfänglich zu löschen. Eventualiter sei festzustellen, dass die erkennungsdienstlich

erhobenen Daten zufolge Verletzung der Teilnahmerechte zum Nachteil der

Beschwerdeführerin nicht verwertet werden können. Subeventualiter seien

sämtliche erkennungsdienstlich erhobenen Daten umgehend zu vernichten und

allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechende Datenbanken umgehend zu

löschen. Namentlich seien die erhobenen, daktyloskopischen Daten sowie die mit

der neuen «Rundum-Kamera» zum Zwecke der Erstellung eines 3D-Gesichtsprofils

erhobenen Daten umgehend zu vernichten und allfällige, bereits erfolgte

Einträge in den entsprechenden Datenbanken vollumfänglich zu löschen.

Stattdessen sei die Beschwerdeführerin für eine herkömmliche fotografische

Erfassung, mit welcher die Erstellung eines 3D-Gesichtsprofils nicht möglich

ist, aufzubieten. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen beantragt sie, die

abgenommenen Rohdaten seien auszusondern, für die Dauer des

Beschwerdeverfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu

vernichten. Ausserdem sei der Staatsanwaltschaft die Verwendung der

Erkenntnisse aus den erkennungsdienstlichen Behandlungen und insbesondere die

Erstellung eines 3D-Gesichtsprofils zu untersagen. Als Verfahrensanträge hat

die Beschwerdeführerin beantragt, es seien ihr die vollständigen Akten des

Strafverfahrens zur Einsichtnahme zuzustellen mit der Möglichkeit, die

Beschwerde danach zu ergänzen, es sei ein Augenschein der «Rundum-Kamera» in

den Räumen der Beschwerdegegnerin vorzunehmen, es sei die Staatsanwaltschaft zu

verpflichten, eine Fotodokumentation über die «Rundum-Kamera» zu erstellen und

diese samt Benutzerhandbuch zu edieren und es sei der Beschwerdeführerin die

Möglichkeit zu gewähren, auf eine allfällige Beschwerdeantwort zu replizieren.

All dies unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft; eventualiter

sei der Beschwerdeführerin die amtliche Verteidigung mit ihrem Rechtsvertreter

als amtlichem Verteidiger zu bewilligen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

4. April 2023 wurde die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme eingeladen und

gleichzeitig um Zustellung der Verfahrensakten ersucht. Mit derselben Verfügung

wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass keine vorsorglichen Massnahmen

angeordnet werden. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 5. Mai 2023

Stellung zur Beschwerde genommen und die vollumfängliche Abweisung beantragt. Mit

verfahrensleitender Verfügung vom 12. Mai 2023 wurden der Beschwerdeführerin

die Verfahrensakten zugestellt und ihr gleichzeitig Frist zur allfälligen

Replik bis spätestens dem 15. Juni 2023 gesetzt. Auf eine Replik hat die

Beschwerdeführerin indes verzichtet.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft elektronisch überwiesenen Verfahrensakten, ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und

der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdeführerin

ist durch die verfügte Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat – ungeachtet

der bereits erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung (vgl. dazu AGE

BES.2014.116 vom 22. Mai 2015 E. 2.1) – ein rechtlich geschütztes

Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit ihre Beschwerdelegitimation

gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach

Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie

einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Die

Beschwerdeführerin ersuchte um aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels und um

Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Sie befürchtet im Wesentlichen, dass die

Staatsanwaltschaft namentlich die fotografisch aufgezeichneten Bilder für eine

(nicht zulässige) Gesichtserkennung verwende (Beschwerde Rz. 9–14).

Die Beschwerde

hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO). Für deren

ausnahmsweise Anordnung durch die Verfahrensleitung müssten besondere Gründe

vorliegen.

Mit

verfahrensleitender Verfügung vom 4. April 2023 wurde der Beschwerdeführerin

eröffnet, dass auf eine Anordnung vorsorglicher Massnahmen verzichtet wird, da

die Staatsanwaltschaft bei der Anfechtung erkennungsdienstlicher Massnahmen

praxisgemäss ohnehin den Verfahrensausgang abwartet. Bereits aus diesem Grund

wurde der Beschwerde weder eine aufschiebende Wirkung erteilt noch wurden vorsorgliche

Massnahmen angeordnet.

Im Übrigen ist

darauf hinzuweisen, dass hinreichend Schutzmechanismen zugunsten der

verdächtigten Person bestehen (Unschuldsvermutung, Verwertungsverbot im Falle

der Gutheissung der Beschwerde) und bei Gutheissung von Beschwerden gegen die

Anordnung erkennungsdienstlicher Massnahmen die Staatsanwaltschaft regelmässig

angewiesen wird, Daten, die aus der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnen

worden sind, zu vernichten (statt vieler: AGE BES.2022.115 vom 19. Dezember

Dispositiv

2022 E. 3.4). Auch aus diesen Gründen war die Anordnung der von der

Beschwerdeführerin beantragten vorsorglichen Massnahmen nicht angezeigt. Dass

die Staatsanwaltschaft erkennungsdienstlich erfasste Daten weitergehend, in

nicht zulässiger Weise verwenden würde, erweist sich sodann als unbelegte

Mutmassung der Beschwerdeführerin.

2.

2.1

2.1.1 Die

Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung ihres

rechtlichen Gehörs geltend. Sie moniert, die Staatsanwaltschaft hätte darlegen

müssen, weswegen eine erkennungsdienstliche Erfassung angeordnet werde, wobei

routinemässige erkennungsdienstliche Erfassungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

unzulässig seien. In der Begründung zur Anordnung der erkennungsdienstlichen

Erfassung werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eines Deliktes

beschuldigt werde. Daraus lasse sich nicht ablesen, ob es sich vorliegend um

eine unzulässige routinemässige Anordnung oder um eine aufgrund der Umstände

des konkreten Einzelfalls zulässige Anordnung handle. Aufgrund fehlender

Hinweise auf individuell-konkrete Umstände komme die Verfügung wie ein «begründungsloser

routinemässiger Eingriff» daher. Hinzu komme, dass in der Begründung nicht die

Aufklärung der untersuchten Straftat angeführt werde, sondern bereits begangene

Delikte – für welche noch kein Tatverdacht in Bezug auf die Beschwerdeführerin

bestehe – als Grund für die erkennungsdienstliche Erfassung genannt würden

(Beschwerde Rz. 17–20).

2.1.2 Die

erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3

Satz 1 StPO schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. An die

Begründungsdichte dürfen jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt

werden, was bereits durch die gesetzliche Formulierung zum Ausdruck kommt,

welche lediglich eine «kurze» Begründung fordert. Wie umfassend diese

Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel

umschrieben werden (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4,

BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.1, BES.2018.216 vom 7. Juni 2019

E. 3; Weber, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 199 StPO N 5 f.). Nach der

Rechtsprechung muss die Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung oder

DNA-Analyse auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl. AGE

BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E.

3.3, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom

17. Dezember 2019 E. 3.3, BES.2017.209 vom 14. August 2019 E. 4.3, BES.2018.148

vom 12. Februar 2019 E. 2.3).

Ob eine

genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund des

Anordnungsdokuments (Befehl). Zu berücksichtigen ist auch die übrige

Aufklärung, die gegenüber der Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls

geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer

gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist, ob

für die Betroffene insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihr vorgeworfen

wird und weshalb die Massnahme durchgeführt wird (vgl. AGE BES.2022.82 vom 13.

Dezember 2022 E. 2.2, BES.2022.110 vom 14. November 2022 E. 2.2,

BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August

2019 E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom

5. Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).

2.1.3 Die

Staatsanwaltschaft weist in ihrer Beschwerdeantwort zunächst zu Recht darauf

hin, dass eine erkennungsdienstliche Erfassung grundsätzlich nicht nur

gegenüber einer beschuldigten Person zulässig ist, sondern auch gegenüber

Dritten, sofern die Erfassung im Rahmen des Verfahrens erforderlich ist (Hansjakob/Graf, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 260 N 5 und 7a; Beydoun/Santschi, in: Basler Kommentar,

3. Auflage, 2023, Art. 260 StPO N 4, mit Hinweisen). Entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin kommt dem Umstand, dass die Kurzbegründung

des angefochtenen Befehls einleitend feststellt, dass die Beschwerdeführerin

eines Deliktes beschuldigt werde, daher sehr wohl eine Bedeutung zu. Ausserdem

werden im angefochtenen Befehl die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen

Straftatbestände der Fahrzeugveruntreuung, des Betrugs, der Geldwäscherei, der

Warenfälschung, begangen am 9. Dezember 2023, genannt und geht aus der

Kurzbegründung ferner hervor, dass die erkennungsdienstlichen Massnahmen als

Bildabgleich für die Identifizierung der betroffenen Person notwendig seien und

sie überdies zur Bestätigung oder Entkräftung weiterer Delikte geeignet sind

bzw. keine anderen Massnahmen mit ähnlicher Effizienz die untersuchten

Straftaten bestätigen oder entkräften können. Es trifft daher – entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht zu, dass zumindest die Anordnung der

erkennungsdienstlichen Fotografien nicht der Aufklärung der konkret

untersuchten Straftaten dienen soll. Immerhin ist der Beschwerdeführerin jedoch

zumindest dahingehend zu folgen, dass die Begründung äusserst knapp ausfällt

und namentlich hinsichtlich der Herstellung von Abdrücken von Körperteilen

sowie in Bezug auf die «weiteren Delikte» wenig konkret erscheint.

Wie dargelegt

(vgl. E. 2.1.2 oben) sind bei der Beurteilung der Kurzbegründung allerdings u.a.

auch die Bekanntgaben in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme zu

berücksichtigen. Der angefochtene Befehl wurde der Beschwerdeführerin

anlässlich ihrer Einvernahme vom 30. März 2023 eröffnet (vgl. vgl.

elektronische Strafakten, act. 4, Ordner 1, PDF S. 254). In dieser

Einvernahme (vgl. act. 4, Ordner 1, PDF S. 239 ff.) wurde die

Beschwerdeführerin ausführlich mit den Tatvorwürfen konfrontiert. Wie die

Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort zu Recht ausführt, wurde der

Beschwerdeführerin u.a. vorgehalten, mehrfach Geldbeträge mit mutmasslich

deliktischer Herkunft auf das auf ihren Namen laufende Konto einbezahlt und

wieder abgehoben zu haben und dass diesbezüglich der Verdacht auf Geldwäscherei

bestehe (act. 4, Ordner 1, PDF S. 252). Ausserdem wurde ihr mitgeteilt,

dass Geld aus mehreren zur Anzeige gebrachten Onlineverkäufen auf ihr Bankkonto

überwiesen worden sei und die Geldbeträge gemäss Anzeige vom Bankkonto

abgehoben worden seien (act. 4, Ordner 1, PDF S. 244 f.). Es ist evident,

dass die erkennungsdienstlich erfassten Bilder der Beschwerdeführerin zur

Abgleichung mit allfälligen Bildaufnahmen der Bankomaten und damit zur Aufklärung

der Tatvorwürfe verwendet werden können. In der Einvernahme wurde die

Beschwerdeführerin sodann damit konfrontiert, dass sich mehrere Transaktionen

auf ihrem Konto nicht mit ihrer deklarierten Einkommenssituation erklären

liessen. Zwischen Januar 2022 und Juli 2022 sei es im Durchschnitt zu

Gutschriften von CHF 7'778.22 gekommen, deren rechtliche Herkunft bis dato

noch unklar seien (act. 4, Ordner 1, PDF S. 251 f.). Bereits daraus ergibt

sich, dass der Verdacht auf weitere Delikte bestanden hat und weshalb ein

Bildabgleich potenziell auch diesbezüglich in Frage kommt, was für die

Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme ohne weiteres erkennbar gewesen

sein muss. Ferner wurde der Beschwerdeführerin der Vorhalt gemacht, dass

aufgrund der Tatvorwürfe der Eindruck bestehe, dass sie zusammen mit ihrem

Ehemann ihren Lebensunterhalt zusätzlich mit Betrügen von Personen und Firmen

finanziere (act. 4, Ordner 1, PDF S. 251), und sie u.a. in diesem

Zusammenhang darauf hingewiesen wurde, dass auch auf einem anderen, ebenfalls

auf die Beschwerdeführerin lautenden Bankkonto im Zeitraum vom 8. Juli 2021 bis

am 5. Mai 2022 diverse Auffälligkeiten festgestellt worden seien, auf eine

genaue Auswertung der Gutschriften aufgrund der Datenmenge jedoch vorerst

verzichtet worden sei (act. 4, Ordner 1, PDF S. 253). Damit wurden auch

die «weiteren Delikte», welche durch die erkennungsdienstlichen Fotografien

bestätigt oder entkräftet werden sollen, hinreichend konkretisiert und der

Vorwurf, es handle sich um einen «routinemässigen Eingriff», verfängt nicht. Der

Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich in Bezug auf die

fotografische Erfassung der Beschwerdeführerin daher als unbegründet.

Das Gesagte gilt

indessen nicht für die ebenfalls verfügte Herstellung von Abdrücken von

Körperteilen. Aus der vorliegenden Aktenlage erschliesst sich nicht, inwiefern

die Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin zur Sachverhaltsermittlung der

untersuchten Tatvorwürfe beitragen sollen, geht es doch in erster Linie um

Online-Verkäufe bzw. Bankbewegungen, welche mittels der erkennungsdienstlichen

Massnahmen untersucht werden sollen. Es wird daher nicht genügend klar, aus

welchen Gründen die Abdrücke der Körperteile der Beschwerdeführerin hergestellt

wurden. In diesem Punkt erweist sich die Begründung des angefochtenen Befehls

ungenügend, wodurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in schwerer

Weise verletzt wurde. Die Staatsanwaltschaft unterlässt es im Übrigen auch, die

Notwendigkeit der Herstellung der Abdrücke im vorliegenden Beschwerdeverfahren

näher zu begründen. Es ist nach wie vor nicht nachvollziehbar, inwiefern die

Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin zur Aufklärung der untersuchten Tatvorwürfe

oder allfälliger weiterer Delikte beitragen sollen. Die Beschwerde ist demnach

in diesem Punkt gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft hat alle Daten zu

vernichten, die aus der Herstellung von Abdrücken von Körperteilen der

Beschwerdeführerin gewonnen worden sind.

2.2

2.2.1 In

formeller Hinsicht und im Sinne eines Eventualantrags macht die

Beschwerdeführerin sodann eine Verletzung des Teilnahmerechts gemäss

Art. 147 Abs. 1 StPO geltend. Sie macht geltend, ihr Verteidiger habe

anlässlich der Einvernahme vom 30. März 2023 beantragt, bei der erkennungsdienstlichen

Erfassung anwesend zu sein, was ihm nicht gewährt worden sei. Die Anwendung der

neuartigen «Rundum-Kamera zur 3D-Gesichtsprofilerstellung» belege, dass ein

Teilnahmerecht nicht nur bei Einvernahmen, sondern bei jeglicher Art von

Beweiserhebung zweckmässig sei. Wäre der Verteidigung die Teilnahme nicht

verweigert worden, hätte die Problematik vor Ort thematisiert und der

zuständige Staatsanwalt beigezogen werden können. Es sei nur der Vorkenntnis

des Verteidigers aus einem anderen Fall zu verdanken, dass die Rohdatenerfassung

zur 3D-Gesichtsprofilerstellung ins Bewusstsein der Rechtspflegeorgane geraten

sei. Aufgrund der Verletzung des Teilnahmerechts, welches auch die Teilnahme

ihres Verteidigers miteinschliesse, dürfe die erkennungsdienstliche Erfassung

nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin verwertet werden (Beschwerde Rz. 30–33).

2.2.2 Gemäss

Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien, mithin die beschuldigte Person und ihr

Rechtsbeistand, die Privatklägerschaft sowie die Staatsanwaltschaft (Art. 104

Abs. 1 StPO), das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und

die Gerichte anwesend zu sein. Wie das Appellationsgericht erst kürzlich in

Bezug auf die Erhebung einer DNA-Probe festgehalten hat, besteht bei

Zwangsmassnahmen grundsätzlich kein Anspruch auf Teilnahme der Verteidigung

(AGE BES.2023.15 vom 25. April 2023 E. 2.3 mit Verweis auf Thormann/Mégevand, in: Jeanneret et al.

[Hrsg.], Commentaire romand, 2. Auflage 2019, Art. 147 StPO N 1 und Schmid/Jositsch, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 147 N

2, wonach dies auch für die Erhebung erkennungsdienstlicher Daten gelte). Da

aus Zwangsmassnahmen jedoch Beweise resultieren können, kann es sich

aufdrängen, bezüglich der Teilnahmerechte bei der Durchführung der

Zwangsmassnahme die gleichen Grundsätze zur Anwendung zu bringen wie bei

Beweiserhebungen (AGE BES.2023.15 vom 25. April 2023 E. 2.3).

2.2.3 Art.

260 Abs. 1 StPO ermächtigt zur erkennungsdienstlichen Erfassung, bei der

Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen

werden. Dazu gehört auch das Fotografieren der betroffenen Person, namentlich

deren Gesicht. Beim Abfotografieren des jeweiligen Gesichts handelt es sich um

einen rein technischen Vorgang. Obschon der Verteidiger der Beschwerdeführerin

geltend macht, bei einer Teilnahme hätte der zuständige Staatsanwalt beigezogen

werden können und er hätte seine Bedenken vor Ort und ohne Beschwerdeverfahren

äussern können, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, dass der

Verteidiger auf diesen rein technischen Vorgang als solcher – das Fotografieren

– hätte Einfluss nehmen können, zumal deren Durchführung mittels einer

«3D-Kamera», wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ohnehin auf einer

gesetzlichen Grundlage fusst und nicht zu beanstanden ist. Der Verteidigung der

betroffenen Person sind während des Fotografierens daher keine Teilnahmerechte

zu gewähren (Thormann/Mégevand,

a.a.O., Art. 147 StPO N 1; Wohlers,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl., Zürich 2020, Art. 147 N 1; Weder, Teilnahmerechte bei

Beweiserhebungen – Eine Beurteilung aus staatsanwaltschaftlichem Blickwinkel,

fokussiert auf das Teilnahmerecht mitbeschuldigter Personen, in: forumpoenale

5/2016, S. 281, 284).

2.2.4 Das

Teilnahmerecht der Beschwerdeführerin wurde vorliegend damit nicht verletzt.

3.

3.1 Bei

der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die

Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen

genommen. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet

werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1),

ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der

Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3).

Erkennungsdienstliche

Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen

Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität

(Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle

Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E.

3.4; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Eingriff in die

körperliche Integrität durch die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs bzw.

durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut verletzt noch

Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als

schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127

E. 2.1). Während das Bundesgericht den Eingriff in die informationelle

Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls als leicht

eingestuft hatte (vgl. 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, je mit

Hinweisen), liess es neuerdings offen, ob an dieser Praxis festgehalten werden könne

(BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.).

Einschränkungen

von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein

öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs.

1-3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 lit. b bis lit. d StPO

präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein

hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch

mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die

Zwangsmassnahme rechtfertigt (BGE 147 I 372 E. 2.3.3).

3.2

3.2.1 Die

Beschwerdeführerin moniert, für eine «Rohdatenauffassung zwecks Erstellung

eines 3D-Gesichtsprofils und dem (späteren) Einsatz mittels Gesichtserkennung» fehle

es bereits an einer gesetzlichen Grundlage. Sie wirft der Staatsanwaltschaft

vor, das «völlig neuartige System der fotografischen Erfassung mittels einer

Rundum-Kamera» stelle den Beginn der vorratsdatenmässigen Sammlung von für die

Gesichtserkennung relevanter Daten dar. Eine solche Datensammlung bilde das

«Herzstück der Gesichtserkennung» (Beschwerde Rz. 21–25).

3.2.2

3.2.2.1 Die

Staatsanwaltschaft räumt in ihrer Beschwerdeantwort ein, dass bei der

erkennungsdienstlichen Erfassung eine neue Kamera bzw. ein neues System zur

Anwendung gelange (Beschwerdeantwort S. 3 f.). Anlässlich einer

gerichtsinternen Weiterbildung zu den von der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei

Basel-Stadt verwendeten technischen Hilfsmitteln vom 20. Juli 2023 wurde

den interessierten Gerichtspräsidien des Appellationsgerichts die Vorgehens-

und Funktionsweise der von der Beschwerdeführerin als «3D-Kamera» bezeichneten

Installation erläutert. Insofern obsolet erscheint der Verfahrensantrag der

Beschwerdeführerin, die fragliche Kamera im vorliegenden Beschwerdeverfahren

(abermals) in Augenschein zu nehmen.

3.2.2.2 Der

verwendete Begriff der «3D-Kamera» ist insofern irreführend, als es sich

vielmehr um eine Installation von fünf stationären Kameras handelt. Diese sind

halbkreisförmig so angeordnet, dass sich die zu erfassende Person in deren

Mitte auf eine Bodenmarkierung stellt. Anschliessend werden von den fünf

Kameras gleichzeitig insgesamt siebzehn Fotografien erstellt. Dabei handelt es

sich um zweidimensionale Fotografien, wie sie bereits bisher bei der

erkennungsdienstlichen Erfassung erstellt werden. Von diesen siebzehn Fotografien

werden gemäss Erläuterungen der Staatsanwaltschaft anschliessend (wie bis

anhin) drei Fotografien in die Verfahrensakten aufgenommen (Frontalbild und

jeweils zwei Seitenaufnahmen), die übrigen Fotografien werden separat

abgespeichert.

3.2.2.3 Es

handelt sich bei der neuartigen «3D-Kamera» der Staatsanwaltschaft damit im Grunde

um fünf «normale» Kameras, die es ermöglichen, zeitgleich aus mehreren Winkeln

und unter gleichen Bedingungen Fotografien zweidimensional und in guter

Qualität aufzunehmen. Es trifft zu, dass aus diesen Fotografien ein

dreidimensionales Gesichtsprofil angefertigt werden kann. Dies erfolgt jedoch –

wie von der Staatsanwaltschaft bereits in der Beschwerdeantwort ausgeführt und

anlässlich der gerichtsinternen Weiterbildung bestätigt – nicht serienmässig,

sondern lediglich im konkreten Strafverfahren, ausschliesslich für den

konkreten Ermittlungszweck und auf spezifische Anordnung der Verfahrensleitung

hin. Es ist auch nicht so, dass diese Datenerhebung heute noch keinerlei Nutzen

für die Strafverfolgungsbehörden hätte und nur – wie von der Beschwerdeführerin

vermutet – vorratsdatenmässig im Hinblick auf zukünftige Gesichtserkennung

gesammelt wird. Tatsächlich kann eine dreidimensionale Animation beim Abgleich

mit Fotografien, die aus einem bestimmten Winkel aufgenommen werden (bspw.

einer an der Decke angebrachten Überwachungskamera), bereits heute schon

hilfreich sein. Mit dem dreidimensionalen Gesichtsprofil werden vereinfacht

gesagt die siebzehn erkennungsdienstlichen Fotografien miteinander verschmolzen

und deren Abgleich mit anderen Fotografien vereinfacht. In diesem Zusammenhang

ist darauf hinzuweisen, dass nicht das «neue» Aufnahmesystem entsprechende

dreidimensionale Gesichtsprofile erstellen kann. Die Anfertigung eines solchen

Profils bedarf einer entsprechenden Software, bei welcher die Bilder

eingespielt werden. Ein dreidimensionales Gesichtsprofil wäre demnach auch

anhand von mit handelsüblichen Kameras (wie sie bisher bei der

erkennungsdienstlichen Erfassung verwendet worden sind) und mit weit weniger

Bildern (beispielsweise einem frontalen und je einem Bild aus der

Seitenperspektive oder gar nur einem einzigen frontalen Foto) möglich – jedoch offenkundig

mit grösseren Abstrichen hinsichtlich der Qualität des Endprodukts. Insofern

handelt es sich beim neuen Kamerasystem der Staatsanwaltschaft an sich um

nichts Neues und ist auch der Vergleich der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort

betreffend die Entwicklung der Erfassungen mittels Polaroid-Bildern zu modernen

Digitalkameras treffend. Daher ist auch der Verfahrensantrag der

Beschwerdeführerin, wonach eine Fotodokumentation des Kamera-Systems mitsamt

dem Benutzerhandbuch einzuholen sei, abzuweisen, sind doch davon keinerlei neue

Erkenntnisse zu erwarten. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass nicht jeder Umgang

mit Fotografien bzw. jede Fotografie eine biometrisch-technische Verarbeitung

von Gesichtsmerkmalen im Sinne von Art. 5 lit. c Ziff. 4 des

Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1) darstellt (Simmler/Canova,

in: ZSR 2023 I, S. 201, 207 f., mit Hinweis auf Rudin, in: Baeriswyl/Pärli/Blonski [Hrsg.],

Datenschutzgesetz, Stämpflis Handkommentar, 2. Auflage, Berne 2023, Art. 5

N 30 f.). Gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft geht mit der Erstellung eines

dreidimensionalen Gesichtsprofils denn auch keine darüber hinaus gehende biometrische

Vermessung des Gesichts einher. Die Staatsanwaltschaft selbst habe keine entsprechenden

technischen Möglichkeiten für die biometrische Vermessung; eine solche müsste im

Bedarfsfall bei ausserkantonalen Fachleuten in Auftrag gegeben werden.

3.2.3 Art.

260 Abs. 1 StPO sieht nur eine rudimentäre Definition der erkennungsdienstlichen

Massnahmen vor. Darunter fällt die Feststellung der Körpermerkmale einer Person

und Abdrücke von Körperteilen. Klassischerweise erfasst werden das Signalement

(Geschlecht, Grösse, Statur etc.) und Abdrücke von Fingern, Handballen, Ohren,

Füssen, Zähnen etc. (Beydoun/Santschi,

a.a.O., Art. 260 StPO N 12 f.). Art. 260 Abs. 1 StPO stellt damit

klarerweise eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die im vorliegenden

Beschwerdeverfahren dargestellte Erfassung mit dem neuen Kamerasystem der

Staatsanwaltschaft dar. Dass es mit dem technologischen Fortschritt möglich

ist, anhand von zweidimensionalen Fotografien ein dreidimensionales

Gesichtsprofil zu generieren, ändert daran nichts. Wie die Staatsanwaltschaft im

Übrigen zu Recht hervorhebt, ist die Bestimmung technologieneutral formuliert.

Unter die zulässigen erkennungsdienstlichen Massnahmen fallen gemäss Lehre auch

dreidimensionale Gesichts- oder Ganzkörpervermessungen, wie sie im Kanton

Zürich offenbar bereits praktiziert werden (Graf/Hansjakob,

a.a.O., Art. 260 N 1; Rohmer/Vuille,

in: Jeanneret et al. [Hrsg.], Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019,

Art. 260 StPO N 5a; je mit Hinweis auf Urteil des Obergerichts Zürich

UH140210 vom 19. September 2014 sowie UH120333 vom 25. März 2013; Beydoun/Santschi, a.a.O., Art. 260

StPO N 13, mit Hinweis; vgl. ferner auch das Urteil des Obergerichts Zürich SB150213

vom 10. Dezember 2015 E. III.2).

3.2.4 Handelt

es sich um eine erkennungsdienstliche Massnahme, sind auch die Bestimmungen

betreffend Aufbewahrung und Verwendung erkennungsdienstlicher Unterlagen zu

beachten (Art. 261 StPO). Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Beschwerde zwar

eine Verletzung dieser Bestimmungen. Die dahingehenden Ausführungen der

Beschwerdeführerin erschöpfen sich jedoch in unsubstantiierten Unterstellungen,

wonach die Strafverfolgungsbehörden mit diesen zusätzlichen Bildaufnahmen

verschiedener Blickwinkel – um nichts Anderes handelt es sich bei der neuen

Erfassungsmethode letztlich – Rohdaten im Hinblick auf eine «automatisierte,

nahezu flächendeckende Überwachung einer Person ohne jegliche menschliche

Beteiligung durch algorithmengesteuerte Software» vorratsmässig sammle (vgl.

Beschwerde Rz. 22). Für eine solche Vermutung liegen jedoch keinerlei

Anhaltspunkte vor. Wie erwähnt, werden die zusätzlich erfassten und nicht im

Aktendossier abgelegten Bilder gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft separat

gespeichert und – wie die Staatsanwaltschaft ferner beteuert (Beschwerdeantwort

S. 4) – nach denselben Fristen gelöscht, wie die übrigen erkennungsdienstlichen

Bilder. Wie dargelegt, wird gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft ein

3D-Gesichtsprofil auch nicht serienmässig erstellt, sondern lediglich soweit im

Strafverfahren notwendig und auf explizite Anordnung der Verfahrensleitung. Auf

diese Angaben ist die Staatsanwaltschaft zu behaften. Das vorliegende

Beschwerdeverfahren zeigt ausserdem exemplarisch, dass die Anordnung der

Erfassung im konkreten Strafverfahren mittels entsprechender Verfügung bzw.

entsprechendem Befehl angeordnet wird und einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen

werden kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige

weitergehende und nicht rechtmässige Verwendung der erfassten Daten ausserhalb

des jeweiligen Strafverfahrens nicht zur Unrechtmässigkeit der

erkennungsdienstlichen Erfassung als solcher führt, sofern die Voraussetzungen

für eine Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO gegeben sind. Vielmehr wäre eine

weitergehende, widerrechtliche Verwendung zu unterbinden, für die es aber

vorliegend, wie erwähnt, keinerlei Hinweise gibt. Der lediglich allgemein

gehaltene Hinweis der Beschwerdeführerin, dass eine fehlende gesetzliche

Grundlage keine Gewähr dafür biete, dass eine Gesichtserkennung nicht trotzdem

durchgeführt werde, vermag an der Zulässigkeit der vorliegenden

Erfassungsmethode folglich nichts zu ändern. Ebenso wenig lässt die von der

Beschwerdeführerin geäusserte Sorge, dass die erfassten Daten bei einer

inskünftigen Gesetzesänderung im Sinne einer flächendeckenden, automatisierten

Gesichtserkennung verwendet werden könnten, die vorliegende Erfassung als rechtswidrig

erscheinen. Die Frage, ob bereits vorhandene, in Strafverfahren erfasste

erkennungsdienstliche Unterlagen in einem neuen Anwendungsfeld benützt werden

dürfen – bspw. für die von der Beschwerdeführerin befürchteten automatisierten

Gesichtserkennung –, wäre vielmehr – sofern für eine solche Verwendung noch

keine gesetzliche Grundlage besteht – im entsprechenden Gesetzgebungsverfahren

zu beantworten. Würde der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt, müssten

konsequenterweise auch die mit der bisherigen Methode erfassten Bilder – die

unbestrittenermassen von Art. 260 Abs. 1 StPO gedeckt sind – als

unzulässig erachtet werden, erscheint es nämlich nicht abwegig, dass für eine

Gesichtserkennung, wie sie von der Beschwerdeführerin befürchtet wird, bereits mit

der heutigen Technologie oder aber in naher Zukunft rein theoretisch die

Einspeisung von einzelnen 2D-Gesichtsbildern genügt.

3.2.5 Zusammenfassend

erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin, dass es der vorliegend

angeordneten erkennungsdienstlichen Erfassung mittels des neuen Aufnahmesystems

an einer gesetzlichen Grundlage fehle, als unbegründet.

3.3 Gefordert

für die Anordnung von erkennungsdienstlichen Massnahmen wird sodann ein

hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Ein

solcher liegt vor, wenn konkrete Tatsachen eine vorläufige Subsumtion unter

einen bestimmten Straftatbestand erlauben (Weber,

a.a.O., Art. 197 StPO N 7). Aus den Akten wird ersichtlich, dass gegen die

Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen mehrfachen Betrugs, Geldwäscherei,

Warenfälschung und Fahrzeugveruntreuung eröffnet wurde (act. 4, Ordner 1, PDF

S. 238). Es besteht der Verdacht, dass verschiedene Verkäufe über das

Ricardo-Konto der Beschwerdeführerin abgewickelt wurden, wobei die Ware nicht

geliefert, das Geld jedoch auf dem Bankkonto der Beschwerdeführerin eingegangen

ist. Ausserdem sei einem Geschädigten vom Ehemann der Beschwerdeführerin eine

gefälschte Rolex verkauft worden (act. 4, Ordner 2, PDF S. 2 ff., S. 52

ff.). Wie bereits erwähnt, besteht im Zusammenhang mit diversen Ein- und

Auszahlungen auf dem Konto der Beschwerdeführerin überdies der Verdacht auf

Geldwäscherei (vgl. dazu act. 4, Ordner 1, PDF S. 252) und die

Beschwerdeführerin wird verdächtigt, bei einer Veruntreuung eines

Personenwagens mitgewirkt zu haben (act. 4, Ordner 2, PDF S. 99 ff.).

Angesichts der Tatsache, dass die Banküberweisungen der inkriminierten

Ricardo-Verkäufe auf die Bankkonten der Beschwerdeführerin belegt sind (vgl.

etwa act. 4, Ordner 2, PDF S. 19 ff., 58), die Bankunterlagen mit den

fraglichen Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der

Geldwäscherei ediert worden sind (act. 4, Ordner 1, PDF S. 176 ff.) und im

Fahrzeugausweis des fraglichen Fahrzeugs per 31. Mai 2022 ein Wechsel auf die

Beschwerdeführerin stattfand und dieses gleichentags von der Beschwerdeführerin

an ein Autohaus veräussert wurde (act. 4, Ordner 2, PDF S. 103, 105, 115), erscheint

es ohne weiteres gerechtfertigt, eine vorläufige Subsumtion unter die genannten

Straftatbestände vorzunehmen. Weshalb der Umstand, dass die Beschwerdeführerin

kein Deutsch spricht, etwas daran ändern sollte (vgl. die dahingehenden

Ausführungen: Beschwerde Rz. 15), ist nicht nachvollziehbar, ist doch für die

Mittäterschaft ein Zusammenwirken mit verschiedenen Tatbeiträgen bei der

Ausführung des Delikts geradezu charakteristisch (Forster, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, vor Art. 24

StGB N 7). Somit ist der hinreichende Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1

lit. b StPO vorliegend gegeben.

3.4 Es

wurde bereits unter dem Titel des rechtlichen Gehörs ausgeführt, dass die

Vermutung besteht, dass die Geldbeträge aus den inkriminierten Onlineverkäufen

vom Bankkonto der Beschwerdeführerin abgehoben worden seien (act. 4, Ordner 1,

PDF S. 244 f.). Ebenso wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, mehrfach

Geldbeträge mit mutmasslich deliktischer Herkunft auf das unter ihrem Namen

laufende Konto einbezahlt und wieder abgehoben zu haben (act. 4, Ordner 1, PDF

S. 252). Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer Einvernahme die

Aussage zu sämtlichen Deliktsvorwürfen verweigert und äussert – wie die Staatsanwaltschaft

zu Recht hervorhebt – in ihrer Beschwerdeschrift zumindest sinngemäss die

Vermutung, ihr Ehegatte habe sich die vorgeworfenen Delikte alleine zu Schulden

kommen lassen (Beschwerdeantwort S. 2; Beschwerde Rz. 15).

Selbstverständlich ist es das Recht der Beschwerdeführerin als beschuldigte

Person, sich zu sämtlichen Tatvorwürfen auszuschweigen. Dass bei dieser

Ausgangslage die fotografische Erfassung der Beschwerdeführerin jedoch notwendig

erscheint, um ihre Person mit allfälligen Bildaufnahmen von Bankomaten zu

vergleichen, liegt auf der Hand. Angesichts der Winkel, aus denen die Bilder bei

Bankomaten regelmässig aufgenommen werden, erscheint es mit der

Staatsanwaltschaft auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass eine Anordnung

eines 3D-Kopf-Modells möglich bzw. angezeigt erscheint, um die Täterschaft der

Beschwerdeführerin bzw. einen allfälligen Tatbeitrag durch die

Beschwerdeführerin nachzuweisen oder zu entkräften. Die angeordnete fotografische

Erfassung erweist sich nach dem Gesagten als geeignet und erforderlich zum

Nachweis oder der Entkräftung der Täterschaft der Beschwerdeführerin; mildere

Mittel sind keine ersichtlich. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das «Sammeln

der Rohdaten zum Zwecke der Erstellung eines 3D-Gesichtsprofils» könne nicht

der Aufklärung vergangener Straftaten, sondern ausschliesslich präventiven

Zwecken dienen (Beschwerde Rz. 28), erweist sich daher als unbegründet. Ob es

nun vorliegend an der Notwendigkeit zur erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss

Polizeigesetz (PolG, SG 510.100) fehlt, wie von der Beschwerdeführerin ferner

moniert, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben.

3.5

3.5.1 Schliesslich

bestreitet die Beschwerdeführerin bezugnehmend auf BGE 147 I 372 und 141 IV 87

die Verhältnismässigkeit in engerem Sinne der Anordnung der

erkennungsdienstlichen Erfassung. Sie macht geltend, für die Abklärung

allfälliger vergangener Straftaten, für welche in Bezug auf die

Beschwerdeführerin noch kein Tatverdacht bestehe, sei vorliegend unzulässig, da

das Bundesgericht hierfür eine Vorstrafe «eigenhändiger Gewaltdelikte»

voraussetze. Die Beschwerdeführerin sei weder vorbestraft, noch würden ihr

Gewaltdelikte vorgeworfen, weshalb die «Zulässigkeitsvoraussetzungen des

Eingriffs» nicht gegeben seien (Beschwerde Rz. 26 f.).

3.5.2 Die

Bedeutung der Straftat muss die Zwangsmassnahme rechtfertigen (Art. 197

Abs. 1 lit. d StPO). Die Anordnung muss somit auch verhältnismässig

in engerem Sinne, d. h. angemessen bzw. zumutbar sein. Die Zumutbarkeit

erschliesst sich über eine Abwägung der öffentlichen

(Strafverfolgungs-)Interessen gegen die Beeinträchtigung der individuellen

Grundrechte der von der Zwangsmassnahme betroffenen Person. Abzuklären ist

dabei für jeden Einzelfall, ob das öffentliche Interesse an der Aufklärung der

konkret in Frage stehenden Straftat die konkreten individuellen Interessen der

betroffenen Person überwiegt (Weber,

a.a.O., Art. 197 StPO N 11). Soweit die Massnahme nicht der

Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, ist sie nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann verhältnismässig, wenn

erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte

Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte (BGer

1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1). Dabei muss es sich um Delikte von einer

gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die

beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche

Erfassung nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die

Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und

1.4; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1, 1B_17/2019 vom 24.

April 2019 E. 3.4). Es gilt zu beachten, dass die Anordnung einer

erkennungsdienstlichen Erfassung – im Gegensatz zur Erstellung von DNA-Profilen

– auch bei Übertretungen zulässig ist (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021

vom 19. Mai 2022 E. 3.1).

3.5.3 Zunächst

ist zu erwähnen, dass die erkennungsdienstliche Erfassung nicht nur der

Abklärung allfälliger Straftaten, für welche noch kein Tatverdacht bestehen,

dient, sondern auch der bereits konkret untersuchten Deliktsvorwürfe (vgl. dazu

E. 3.4 oben). Der Beschwerdeführerin werden im Zusammenhang mit der fotografischen

Erfassung konkret (mittäterschaftlich begangene) Betrugsdelikte sowie

Geldwäschereidelikte vorgeworfen. Es handelt sich dabei um Verbrechen

(Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) bzw. um Vergehen

(Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Allein die der

Beschwerdeführerin vorgeworfenen Betrugsdelikte belaufen sich auf eine

Deliktssumme von rund CHF 110'000.– (act. 4, Ordner 2, PDF S. 3 ff., 52 ff.);

auch die Geldwäschereihandlungen sollen mehr als CHF 2'000.– betreffen (vgl.

dazu etwa act. 4, Ordner 1, PDF S. 252). Es handelt sich folglich keineswegs um

Bagatelldelikte. Ausserdem steht, wie die Staatsanwaltschaft ferner ausführt,

hinsichtlich der Betrugsdelikte der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit

im Raum. Die Bedeutung der bereits bekannten Delikte rechtfertigt die

angeordnete Zwangsmassnahme damit ohne weiteres, zumal daran zu erinnern ist, dass

die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung zur Abklärung des konkret

untersuchten Sachverhalts auch bei Übertretungen zulässig ist.

3.5.4 Damit

erübrigt sich grundsätzlich eine Prüfung, ob erhebliche und konkrete

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin in andere Delikte «von

gewisser Schwere» verwickelt sein könnte.

Erwähnt sei

aber, dass – wie bereits unter dem Titel des rechtlichen Gehörs thematisiert

(vgl. E. 2.1.3 oben) – die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin vorhält,

dass sich mehrere Transaktionen auf ihrem Konto nicht mit ihrer deklarierten

Einkommenssituation erklären liessen. Es handelt sich – so der Vorhalt der

Staatsanwaltschaft – dabei um einen Gesamtbetrag von CHF 46'669.35, welcher in

einem Zeitraum von sechs Monaten auf dem Bankkonto eingegangen sein soll, und

dessen Herkunft die Staatsanwaltschaft noch nicht eruieren konnte (act. 4,

Ordner 1, PDF S. 251 f.; vgl. zu den Bankunterlagen act. 4, Ordner 1, PDF

S. 176 ff.). Ausserdem lässt sich der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom

30. März 2023 sowie den Bankunterlagen der [...] entnehmen, dass auch auf dem

anderen, ebenfalls auf die Beschwerdeführerin lautenden Bankkonto im Zeitraum

vom 8. Juli 2021 bis am 5. Mai 2022 diverse auffällige Bankbewegungen

bestehen, wobei eine genaue Auswertung der Gutschriften von der

Staatsanwaltschaft bisher offenbar noch nicht vorgenommen worden ist (act. 4,

Ordner 1, PDF S. 253; vgl. zu den Bankunterlagen act. 4, Ordner 1,

PDF S. 89 ff.). Auch wenn die Beschwerdeführerin keine Vorstrafen aufweist, stellen

die beträchtlichen Bankbewegungen in Verbindung mit ihrer beruflichen Situation

sowie den Umständen betreffend die konkret untersuchten Deliktsvorwürfe durchaus

erhebliche Anhaltspunkte dafür dar, dass auch diese Geldbeträge aus

Vermögensdelikten stammen könnten und erscheint es evident, dass auch

hinsichtlich der diversen Ein- und Auszahlungen ein Bildabgleich angezeigt sein

könnte. In diesem Zusammenhang weist die Staatsanwaltschaft auch zu Recht

darauf hin (Beschwerdeantwort S. 3), dass sich aus den Akten Hinweise

ergeben, dass es zwischen Geschädigten und der Beschwerdeführerin zu

persönlichen Kontakten gekommen ist (vgl. act. 4, Ordner 2, S. 12), weshalb es

nicht auszuschliessen ist, dass die erfassten erkennungsdienstlichen

Fotografien auch zur Identifikation der Beschwerdeführerin bei weiteren

potentiellen Geschädigten Verwendung finden können. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Erfassung

zur Abklärung allfälliger weiterer Straftaten ausserdem nicht auf Gewaltdelikte

beschränkt, sondern kommen auch Delikte gegen das Vermögen in Frage. Entscheidend

ist letztlich, ob ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen (vgl.

etwa BGer 1B_259/2022 vom 23. Juni 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). Wie

bereits erwähnt, wird der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die

gewerbsmässige Begehung von Vermögensdelikten vorgeworfen, wobei sich die

vorgeworfene Deliktssumme im sechsstelligen Bereich bewegt und auch die

auffälligen und bereits ausgewerteten Bankbewegungen rund CHF 45'000.–

betragen. Insgesamt ist daher mit der Staatsanwaltschaft von der geforderten

erheblichen Schwere der in Frage kommenden Delikte auszugehen, weshalb sich die

angefochtene Anordnung der erkennungsdienstlichen Massnahmen auch in dieser

Hinsicht als verhältnismässig erweisen.

4.

4.1 Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich der Anordnung von Abdrücken von

Körperteilen der Beschwerdeführerin gutzuheissen. Im Übrigen ist sie jedoch abzuweisen.

Es ist somit von einem hälftigen Obsiegen auszugehen, womit bei diesem Ausgang

des Verfahrens die Beschwerdeführerin dessen Kosten zur Hälfte zu tragen hat (Art.

428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

(GGR, SG 154.810) auf CHF 800.– zu bemessen, wovon CHF 400.– der

Beschwerdeführerin überbunden werden.

4.2 Die

Beschwerdeführerin hat für den Fall des Unterliegens um Bewilligung der

amtlichen Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren ersucht. Gemäss

Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung die amtliche

Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen

Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Die

Mittellosigkeit ist zusammen mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung glaubhaft

und umfassend darzutun und soweit möglich zu belegen. Dabei trifft die

gesuchstellende Partei eine Mitwirkungspflicht, was namentlich auch das

Einbringen aller zumutbarerweise beschaffbaren Belege umfasst. Ist dieser

Mitwirkungspflicht Genüge getan, hat die Behörde weitere Unterlagen, die sie

zur Beurteilung des Gesuches benötigt, explizit zu bezeichnen und von der

gesuchstellenden Person zu verlangen. Kommt die gesuchstellende Person ihrer

Mitwirkungspflicht nicht nach, ist der Antrag auf amtliche Verteidigung

abzuweisen (Ruckstuhl, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 130 StPO N 30, mit Hinweisen).

Die

Beschwerdeführerin belässt es in ihrer Beschwerde bei der unbelegten

Behauptung, dass sie nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, eine

anwaltliche Vertretung zu finanzieren; Unterlagen zu ihren finanziellen

Verhältnissen hat sie lediglich «zur Edition offeriert» (Beschwerde Rz. 35).

Damit kommt die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten ihrer Mitwirkungspflicht jedoch

offensichtlich nicht nach und das Appellationsgericht ist nicht verpflichtet,

die Beschwerdeführerin zur Einreichung entsprechender Unterlagen aufzufordern. Den

Akten lässt sich zwar entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin

im Hauptverfahren mit Verfügung vom 13. März 2023 gestützt auf Art. 130

lit. b StPO in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO die amtliche

Verteidigung gewährte (act. 4, Ordner 1, PDF S. 32). Allerdings sind dem

entsprechenden Gesuch der Verteidigung ebenso keine Belege ersichtlich, sondern

wurde der Staatsanwaltschaft lediglich eine Nachreichung offeriert (act. 4,

Ordner 1, PDF S. 31). Anlässlich der Einvernahme zur Person vom 30. März 2023

machte die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben (act. 4, Ordner 1, PDF S.

8) und auch in der Einvernahme zur Sache von gleichem Datum gab sie – mit

Ausnahme des Hinweises, dass sie bis zu einer Operation in einer Bar gearbeitet

habe – keinerlei Auskunft zu ihrer beruflichen und finanziellen Lage oder

derjenigen ihres Ehemannes (act. 4, Ordner 1, PDF S. 240 ff.). Die von der

Beschwerdeführerin geltend gemachte Mittellosigkeit ist somit nicht belegt und der

Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist abzuweisen.

4.3 Da

die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde jedoch teilweise obsiegt, ist ihr

eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit 429

Abs. 1 lit. a StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs-

und Genugtuungsfolge (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer

6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3). Daher hat die anwaltlich verteidigte

Beschwerdeführerin Anspruch auf eine um die Hälfte gekürzte Parteientschädigung

zulasten der Staatskasse (vgl. E. 4.1 oben).

Der Verteidiger der

Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht, sodass der angemessene

Aufwand von Amtes wegen festzulegen ist. Es erscheint ein Zeitaufwand von

insgesamt sechs Stunden zum praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.– (zuzüglich

7,7% Mehrwertsteuer) angemessen. Der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten

somit eine Parteientschädigung von CHF 750.– zuzüglich CHF 57.75 Mehrwertsteuer

auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird der Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung vom 2. Februar 2023 hinsichtlich

der Herstellung von Abdrücken von Körperteilen aufgehoben und die

Staatsanwaltschaft angewiesen, die diesbezüglich erfassten erkennungsdienstlichen

Daten der Beschwerdeführerin zu vernichten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten

des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 400.–,

einschliesslich Auslagen.

Das Gesuch um amtliche Verteidigung der

Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren

eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 807.75 (einschliesslich Auslagen

und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.