BES.2023.60
Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO / § 39 PolG)
29. September 2023Deutsch34 min
vollumfänglich zu löschen. Eventualiter sei festzustellen, dass die erkennungsdienstlich
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.60
ENTSCHEID
vom 29.
September 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 2. Februar 2023
betreffend Befehl für
erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO / § 39 PolG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____
(nachfolgend Beschwerdeführerin) und ihren Ehemann wird durch die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Verfahren unter anderem wegen Verdachts auf
Fahrzeugveruntreuung, Betrug, Geldwäscherei und Warenfälschung geführt. Im
Anschluss an die am 30. März 2023 durchgeführte Einvernahme der
Beschwerdeführerin wurde ihr der verfügte Befehl zur erkennungsdienstlichen
Erfassung vom 2. Februar 2023 eröffnet und die erkennungsdienstliche Erfassung
durchgeführt.
Mit Beschwerde
vom 3. April 2023 hat sich die Beschwerdeführerin gegen den Befehl zur
erkennungsdienstlichen Erfassung vom 2. Februar 2023 und dabei insbesondere
gegen die «Rohdatenerfassung zur späteren Erstellung eines 3D-Gesichtsprofils»
gewendet. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich
aufzuheben und sämtliche erkennungsdienstlich erhobenen Daten seien umgehend zu
vernichten und allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechende
Datenbanken umgehen zu löschen. Namentlich seien die erhobenen,
daktyloskopischen Daten sowie die mit der neuen «Rundum-Kamera» zum Zwecke der
Erstellung eines 3D-Gesichtsprofils erhobenen Daten umgehend zu vernichten und
allfällige, bereits erfolgte Einträge in den entsprechenden Datenbanken
vollumfänglich zu löschen. Eventualiter sei festzustellen, dass die erkennungsdienstlich
erhobenen Daten zufolge Verletzung der Teilnahmerechte zum Nachteil der
Beschwerdeführerin nicht verwertet werden können. Subeventualiter seien
sämtliche erkennungsdienstlich erhobenen Daten umgehend zu vernichten und
allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechende Datenbanken umgehend zu
löschen. Namentlich seien die erhobenen, daktyloskopischen Daten sowie die mit
der neuen «Rundum-Kamera» zum Zwecke der Erstellung eines 3D-Gesichtsprofils
erhobenen Daten umgehend zu vernichten und allfällige, bereits erfolgte
Einträge in den entsprechenden Datenbanken vollumfänglich zu löschen.
Stattdessen sei die Beschwerdeführerin für eine herkömmliche fotografische
Erfassung, mit welcher die Erstellung eines 3D-Gesichtsprofils nicht möglich
ist, aufzubieten. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen beantragt sie, die
abgenommenen Rohdaten seien auszusondern, für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu
vernichten. Ausserdem sei der Staatsanwaltschaft die Verwendung der
Erkenntnisse aus den erkennungsdienstlichen Behandlungen und insbesondere die
Erstellung eines 3D-Gesichtsprofils zu untersagen. Als Verfahrensanträge hat
die Beschwerdeführerin beantragt, es seien ihr die vollständigen Akten des
Strafverfahrens zur Einsichtnahme zuzustellen mit der Möglichkeit, die
Beschwerde danach zu ergänzen, es sei ein Augenschein der «Rundum-Kamera» in
den Räumen der Beschwerdegegnerin vorzunehmen, es sei die Staatsanwaltschaft zu
verpflichten, eine Fotodokumentation über die «Rundum-Kamera» zu erstellen und
diese samt Benutzerhandbuch zu edieren und es sei der Beschwerdeführerin die
Möglichkeit zu gewähren, auf eine allfällige Beschwerdeantwort zu replizieren.
All dies unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft; eventualiter
sei der Beschwerdeführerin die amtliche Verteidigung mit ihrem Rechtsvertreter
als amtlichem Verteidiger zu bewilligen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
4. April 2023 wurde die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme eingeladen und
gleichzeitig um Zustellung der Verfahrensakten ersucht. Mit derselben Verfügung
wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass keine vorsorglichen Massnahmen
angeordnet werden. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 5. Mai 2023
Stellung zur Beschwerde genommen und die vollumfängliche Abweisung beantragt. Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 12. Mai 2023 wurden der Beschwerdeführerin
die Verfahrensakten zugestellt und ihr gleichzeitig Frist zur allfälligen
Replik bis spätestens dem 15. Juni 2023 gesetzt. Auf eine Replik hat die
Beschwerdeführerin indes verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft elektronisch überwiesenen Verfahrensakten, ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und
der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdeführerin
ist durch die verfügte Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat – ungeachtet
der bereits erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung (vgl. dazu AGE
BES.2014.116 vom 22. Mai 2015 E. 2.1) – ein rechtlich geschütztes
Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit ihre Beschwerdelegitimation
gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach
Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie
einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Die
Beschwerdeführerin ersuchte um aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels und um
Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Sie befürchtet im Wesentlichen, dass die
Staatsanwaltschaft namentlich die fotografisch aufgezeichneten Bilder für eine
(nicht zulässige) Gesichtserkennung verwende (Beschwerde Rz. 9–14).
Die Beschwerde
hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO). Für deren
ausnahmsweise Anordnung durch die Verfahrensleitung müssten besondere Gründe
vorliegen.
Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 4. April 2023 wurde der Beschwerdeführerin
eröffnet, dass auf eine Anordnung vorsorglicher Massnahmen verzichtet wird, da
die Staatsanwaltschaft bei der Anfechtung erkennungsdienstlicher Massnahmen
praxisgemäss ohnehin den Verfahrensausgang abwartet. Bereits aus diesem Grund
wurde der Beschwerde weder eine aufschiebende Wirkung erteilt noch wurden vorsorgliche
Massnahmen angeordnet.
Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass hinreichend Schutzmechanismen zugunsten der
verdächtigten Person bestehen (Unschuldsvermutung, Verwertungsverbot im Falle
der Gutheissung der Beschwerde) und bei Gutheissung von Beschwerden gegen die
Anordnung erkennungsdienstlicher Massnahmen die Staatsanwaltschaft regelmässig
angewiesen wird, Daten, die aus der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnen
worden sind, zu vernichten (statt vieler: AGE BES.2022.115 vom 19. Dezember
Dispositiv
2022 E. 3.4). Auch aus diesen Gründen war die Anordnung der von der
Beschwerdeführerin beantragten vorsorglichen Massnahmen nicht angezeigt. Dass
die Staatsanwaltschaft erkennungsdienstlich erfasste Daten weitergehend, in
nicht zulässiger Weise verwenden würde, erweist sich sodann als unbelegte
Mutmassung der Beschwerdeführerin.
2.
2.1
2.1.1 Die
Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs geltend. Sie moniert, die Staatsanwaltschaft hätte darlegen
müssen, weswegen eine erkennungsdienstliche Erfassung angeordnet werde, wobei
routinemässige erkennungsdienstliche Erfassungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
unzulässig seien. In der Begründung zur Anordnung der erkennungsdienstlichen
Erfassung werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eines Deliktes
beschuldigt werde. Daraus lasse sich nicht ablesen, ob es sich vorliegend um
eine unzulässige routinemässige Anordnung oder um eine aufgrund der Umstände
des konkreten Einzelfalls zulässige Anordnung handle. Aufgrund fehlender
Hinweise auf individuell-konkrete Umstände komme die Verfügung wie ein «begründungsloser
routinemässiger Eingriff» daher. Hinzu komme, dass in der Begründung nicht die
Aufklärung der untersuchten Straftat angeführt werde, sondern bereits begangene
Delikte – für welche noch kein Tatverdacht in Bezug auf die Beschwerdeführerin
bestehe – als Grund für die erkennungsdienstliche Erfassung genannt würden
(Beschwerde Rz. 17–20).
2.1.2 Die
erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3
Satz 1 StPO schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. An die
Begründungsdichte dürfen jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt
werden, was bereits durch die gesetzliche Formulierung zum Ausdruck kommt,
welche lediglich eine «kurze» Begründung fordert. Wie umfassend diese
Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel
umschrieben werden (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4,
BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.1, BES.2018.216 vom 7. Juni 2019
E. 3; Weber, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 199 StPO N 5 f.). Nach der
Rechtsprechung muss die Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung oder
DNA-Analyse auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl. AGE
BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E.
3.3, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom
17. Dezember 2019 E. 3.3, BES.2017.209 vom 14. August 2019 E. 4.3, BES.2018.148
vom 12. Februar 2019 E. 2.3).
Ob eine
genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund des
Anordnungsdokuments (Befehl). Zu berücksichtigen ist auch die übrige
Aufklärung, die gegenüber der Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls
geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer
gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist, ob
für die Betroffene insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihr vorgeworfen
wird und weshalb die Massnahme durchgeführt wird (vgl. AGE BES.2022.82 vom 13.
Dezember 2022 E. 2.2, BES.2022.110 vom 14. November 2022 E. 2.2,
BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August
2019 E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom
5. Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).
2.1.3 Die
Staatsanwaltschaft weist in ihrer Beschwerdeantwort zunächst zu Recht darauf
hin, dass eine erkennungsdienstliche Erfassung grundsätzlich nicht nur
gegenüber einer beschuldigten Person zulässig ist, sondern auch gegenüber
Dritten, sofern die Erfassung im Rahmen des Verfahrens erforderlich ist (Hansjakob/Graf, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 260 N 5 und 7a; Beydoun/Santschi, in: Basler Kommentar,
3. Auflage, 2023, Art. 260 StPO N 4, mit Hinweisen). Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin kommt dem Umstand, dass die Kurzbegründung
des angefochtenen Befehls einleitend feststellt, dass die Beschwerdeführerin
eines Deliktes beschuldigt werde, daher sehr wohl eine Bedeutung zu. Ausserdem
werden im angefochtenen Befehl die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen
Straftatbestände der Fahrzeugveruntreuung, des Betrugs, der Geldwäscherei, der
Warenfälschung, begangen am 9. Dezember 2023, genannt und geht aus der
Kurzbegründung ferner hervor, dass die erkennungsdienstlichen Massnahmen als
Bildabgleich für die Identifizierung der betroffenen Person notwendig seien und
sie überdies zur Bestätigung oder Entkräftung weiterer Delikte geeignet sind
bzw. keine anderen Massnahmen mit ähnlicher Effizienz die untersuchten
Straftaten bestätigen oder entkräften können. Es trifft daher – entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht zu, dass zumindest die Anordnung der
erkennungsdienstlichen Fotografien nicht der Aufklärung der konkret
untersuchten Straftaten dienen soll. Immerhin ist der Beschwerdeführerin jedoch
zumindest dahingehend zu folgen, dass die Begründung äusserst knapp ausfällt
und namentlich hinsichtlich der Herstellung von Abdrücken von Körperteilen
sowie in Bezug auf die «weiteren Delikte» wenig konkret erscheint.
Wie dargelegt
(vgl. E. 2.1.2 oben) sind bei der Beurteilung der Kurzbegründung allerdings u.a.
auch die Bekanntgaben in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme zu
berücksichtigen. Der angefochtene Befehl wurde der Beschwerdeführerin
anlässlich ihrer Einvernahme vom 30. März 2023 eröffnet (vgl. vgl.
elektronische Strafakten, act. 4, Ordner 1, PDF S. 254). In dieser
Einvernahme (vgl. act. 4, Ordner 1, PDF S. 239 ff.) wurde die
Beschwerdeführerin ausführlich mit den Tatvorwürfen konfrontiert. Wie die
Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort zu Recht ausführt, wurde der
Beschwerdeführerin u.a. vorgehalten, mehrfach Geldbeträge mit mutmasslich
deliktischer Herkunft auf das auf ihren Namen laufende Konto einbezahlt und
wieder abgehoben zu haben und dass diesbezüglich der Verdacht auf Geldwäscherei
bestehe (act. 4, Ordner 1, PDF S. 252). Ausserdem wurde ihr mitgeteilt,
dass Geld aus mehreren zur Anzeige gebrachten Onlineverkäufen auf ihr Bankkonto
überwiesen worden sei und die Geldbeträge gemäss Anzeige vom Bankkonto
abgehoben worden seien (act. 4, Ordner 1, PDF S. 244 f.). Es ist evident,
dass die erkennungsdienstlich erfassten Bilder der Beschwerdeführerin zur
Abgleichung mit allfälligen Bildaufnahmen der Bankomaten und damit zur Aufklärung
der Tatvorwürfe verwendet werden können. In der Einvernahme wurde die
Beschwerdeführerin sodann damit konfrontiert, dass sich mehrere Transaktionen
auf ihrem Konto nicht mit ihrer deklarierten Einkommenssituation erklären
liessen. Zwischen Januar 2022 und Juli 2022 sei es im Durchschnitt zu
Gutschriften von CHF 7'778.22 gekommen, deren rechtliche Herkunft bis dato
noch unklar seien (act. 4, Ordner 1, PDF S. 251 f.). Bereits daraus ergibt
sich, dass der Verdacht auf weitere Delikte bestanden hat und weshalb ein
Bildabgleich potenziell auch diesbezüglich in Frage kommt, was für die
Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme ohne weiteres erkennbar gewesen
sein muss. Ferner wurde der Beschwerdeführerin der Vorhalt gemacht, dass
aufgrund der Tatvorwürfe der Eindruck bestehe, dass sie zusammen mit ihrem
Ehemann ihren Lebensunterhalt zusätzlich mit Betrügen von Personen und Firmen
finanziere (act. 4, Ordner 1, PDF S. 251), und sie u.a. in diesem
Zusammenhang darauf hingewiesen wurde, dass auch auf einem anderen, ebenfalls
auf die Beschwerdeführerin lautenden Bankkonto im Zeitraum vom 8. Juli 2021 bis
am 5. Mai 2022 diverse Auffälligkeiten festgestellt worden seien, auf eine
genaue Auswertung der Gutschriften aufgrund der Datenmenge jedoch vorerst
verzichtet worden sei (act. 4, Ordner 1, PDF S. 253). Damit wurden auch
die «weiteren Delikte», welche durch die erkennungsdienstlichen Fotografien
bestätigt oder entkräftet werden sollen, hinreichend konkretisiert und der
Vorwurf, es handle sich um einen «routinemässigen Eingriff», verfängt nicht. Der
Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich in Bezug auf die
fotografische Erfassung der Beschwerdeführerin daher als unbegründet.
Das Gesagte gilt
indessen nicht für die ebenfalls verfügte Herstellung von Abdrücken von
Körperteilen. Aus der vorliegenden Aktenlage erschliesst sich nicht, inwiefern
die Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin zur Sachverhaltsermittlung der
untersuchten Tatvorwürfe beitragen sollen, geht es doch in erster Linie um
Online-Verkäufe bzw. Bankbewegungen, welche mittels der erkennungsdienstlichen
Massnahmen untersucht werden sollen. Es wird daher nicht genügend klar, aus
welchen Gründen die Abdrücke der Körperteile der Beschwerdeführerin hergestellt
wurden. In diesem Punkt erweist sich die Begründung des angefochtenen Befehls
ungenügend, wodurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in schwerer
Weise verletzt wurde. Die Staatsanwaltschaft unterlässt es im Übrigen auch, die
Notwendigkeit der Herstellung der Abdrücke im vorliegenden Beschwerdeverfahren
näher zu begründen. Es ist nach wie vor nicht nachvollziehbar, inwiefern die
Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin zur Aufklärung der untersuchten Tatvorwürfe
oder allfälliger weiterer Delikte beitragen sollen. Die Beschwerde ist demnach
in diesem Punkt gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft hat alle Daten zu
vernichten, die aus der Herstellung von Abdrücken von Körperteilen der
Beschwerdeführerin gewonnen worden sind.
2.2
2.2.1 In
formeller Hinsicht und im Sinne eines Eventualantrags macht die
Beschwerdeführerin sodann eine Verletzung des Teilnahmerechts gemäss
Art. 147 Abs. 1 StPO geltend. Sie macht geltend, ihr Verteidiger habe
anlässlich der Einvernahme vom 30. März 2023 beantragt, bei der erkennungsdienstlichen
Erfassung anwesend zu sein, was ihm nicht gewährt worden sei. Die Anwendung der
neuartigen «Rundum-Kamera zur 3D-Gesichtsprofilerstellung» belege, dass ein
Teilnahmerecht nicht nur bei Einvernahmen, sondern bei jeglicher Art von
Beweiserhebung zweckmässig sei. Wäre der Verteidigung die Teilnahme nicht
verweigert worden, hätte die Problematik vor Ort thematisiert und der
zuständige Staatsanwalt beigezogen werden können. Es sei nur der Vorkenntnis
des Verteidigers aus einem anderen Fall zu verdanken, dass die Rohdatenerfassung
zur 3D-Gesichtsprofilerstellung ins Bewusstsein der Rechtspflegeorgane geraten
sei. Aufgrund der Verletzung des Teilnahmerechts, welches auch die Teilnahme
ihres Verteidigers miteinschliesse, dürfe die erkennungsdienstliche Erfassung
nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin verwertet werden (Beschwerde Rz. 30–33).
2.2.2 Gemäss
Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien, mithin die beschuldigte Person und ihr
Rechtsbeistand, die Privatklägerschaft sowie die Staatsanwaltschaft (Art. 104
Abs. 1 StPO), das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und
die Gerichte anwesend zu sein. Wie das Appellationsgericht erst kürzlich in
Bezug auf die Erhebung einer DNA-Probe festgehalten hat, besteht bei
Zwangsmassnahmen grundsätzlich kein Anspruch auf Teilnahme der Verteidigung
(AGE BES.2023.15 vom 25. April 2023 E. 2.3 mit Verweis auf Thormann/Mégevand, in: Jeanneret et al.
[Hrsg.], Commentaire romand, 2. Auflage 2019, Art. 147 StPO N 1 und Schmid/Jositsch, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 147 N
2, wonach dies auch für die Erhebung erkennungsdienstlicher Daten gelte). Da
aus Zwangsmassnahmen jedoch Beweise resultieren können, kann es sich
aufdrängen, bezüglich der Teilnahmerechte bei der Durchführung der
Zwangsmassnahme die gleichen Grundsätze zur Anwendung zu bringen wie bei
Beweiserhebungen (AGE BES.2023.15 vom 25. April 2023 E. 2.3).
2.2.3 Art.
260 Abs. 1 StPO ermächtigt zur erkennungsdienstlichen Erfassung, bei der
Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen
werden. Dazu gehört auch das Fotografieren der betroffenen Person, namentlich
deren Gesicht. Beim Abfotografieren des jeweiligen Gesichts handelt es sich um
einen rein technischen Vorgang. Obschon der Verteidiger der Beschwerdeführerin
geltend macht, bei einer Teilnahme hätte der zuständige Staatsanwalt beigezogen
werden können und er hätte seine Bedenken vor Ort und ohne Beschwerdeverfahren
äussern können, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, dass der
Verteidiger auf diesen rein technischen Vorgang als solcher – das Fotografieren
– hätte Einfluss nehmen können, zumal deren Durchführung mittels einer
«3D-Kamera», wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ohnehin auf einer
gesetzlichen Grundlage fusst und nicht zu beanstanden ist. Der Verteidigung der
betroffenen Person sind während des Fotografierens daher keine Teilnahmerechte
zu gewähren (Thormann/Mégevand,
a.a.O., Art. 147 StPO N 1; Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Aufl., Zürich 2020, Art. 147 N 1; Weder, Teilnahmerechte bei
Beweiserhebungen – Eine Beurteilung aus staatsanwaltschaftlichem Blickwinkel,
fokussiert auf das Teilnahmerecht mitbeschuldigter Personen, in: forumpoenale
5/2016, S. 281, 284).
2.2.4 Das
Teilnahmerecht der Beschwerdeführerin wurde vorliegend damit nicht verletzt.
3.
3.1 Bei
der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die
Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen
genommen. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet
werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1),
ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der
Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3).
Erkennungsdienstliche
Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen
Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität
(Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle
Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E.
3.4; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Eingriff in die
körperliche Integrität durch die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs bzw.
durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut verletzt noch
Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als
schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127
E. 2.1). Während das Bundesgericht den Eingriff in die informationelle
Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls als leicht
eingestuft hatte (vgl. 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, je mit
Hinweisen), liess es neuerdings offen, ob an dieser Praxis festgehalten werden könne
(BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.).
Einschränkungen
von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein
öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs.
1-3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 lit. b bis lit. d StPO
präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein
hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch
mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die
Zwangsmassnahme rechtfertigt (BGE 147 I 372 E. 2.3.3).
3.2
3.2.1 Die
Beschwerdeführerin moniert, für eine «Rohdatenauffassung zwecks Erstellung
eines 3D-Gesichtsprofils und dem (späteren) Einsatz mittels Gesichtserkennung» fehle
es bereits an einer gesetzlichen Grundlage. Sie wirft der Staatsanwaltschaft
vor, das «völlig neuartige System der fotografischen Erfassung mittels einer
Rundum-Kamera» stelle den Beginn der vorratsdatenmässigen Sammlung von für die
Gesichtserkennung relevanter Daten dar. Eine solche Datensammlung bilde das
«Herzstück der Gesichtserkennung» (Beschwerde Rz. 21–25).
3.2.2
3.2.2.1 Die
Staatsanwaltschaft räumt in ihrer Beschwerdeantwort ein, dass bei der
erkennungsdienstlichen Erfassung eine neue Kamera bzw. ein neues System zur
Anwendung gelange (Beschwerdeantwort S. 3 f.). Anlässlich einer
gerichtsinternen Weiterbildung zu den von der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei
Basel-Stadt verwendeten technischen Hilfsmitteln vom 20. Juli 2023 wurde
den interessierten Gerichtspräsidien des Appellationsgerichts die Vorgehens-
und Funktionsweise der von der Beschwerdeführerin als «3D-Kamera» bezeichneten
Installation erläutert. Insofern obsolet erscheint der Verfahrensantrag der
Beschwerdeführerin, die fragliche Kamera im vorliegenden Beschwerdeverfahren
(abermals) in Augenschein zu nehmen.
3.2.2.2 Der
verwendete Begriff der «3D-Kamera» ist insofern irreführend, als es sich
vielmehr um eine Installation von fünf stationären Kameras handelt. Diese sind
halbkreisförmig so angeordnet, dass sich die zu erfassende Person in deren
Mitte auf eine Bodenmarkierung stellt. Anschliessend werden von den fünf
Kameras gleichzeitig insgesamt siebzehn Fotografien erstellt. Dabei handelt es
sich um zweidimensionale Fotografien, wie sie bereits bisher bei der
erkennungsdienstlichen Erfassung erstellt werden. Von diesen siebzehn Fotografien
werden gemäss Erläuterungen der Staatsanwaltschaft anschliessend (wie bis
anhin) drei Fotografien in die Verfahrensakten aufgenommen (Frontalbild und
jeweils zwei Seitenaufnahmen), die übrigen Fotografien werden separat
abgespeichert.
3.2.2.3 Es
handelt sich bei der neuartigen «3D-Kamera» der Staatsanwaltschaft damit im Grunde
um fünf «normale» Kameras, die es ermöglichen, zeitgleich aus mehreren Winkeln
und unter gleichen Bedingungen Fotografien zweidimensional und in guter
Qualität aufzunehmen. Es trifft zu, dass aus diesen Fotografien ein
dreidimensionales Gesichtsprofil angefertigt werden kann. Dies erfolgt jedoch –
wie von der Staatsanwaltschaft bereits in der Beschwerdeantwort ausgeführt und
anlässlich der gerichtsinternen Weiterbildung bestätigt – nicht serienmässig,
sondern lediglich im konkreten Strafverfahren, ausschliesslich für den
konkreten Ermittlungszweck und auf spezifische Anordnung der Verfahrensleitung
hin. Es ist auch nicht so, dass diese Datenerhebung heute noch keinerlei Nutzen
für die Strafverfolgungsbehörden hätte und nur – wie von der Beschwerdeführerin
vermutet – vorratsdatenmässig im Hinblick auf zukünftige Gesichtserkennung
gesammelt wird. Tatsächlich kann eine dreidimensionale Animation beim Abgleich
mit Fotografien, die aus einem bestimmten Winkel aufgenommen werden (bspw.
einer an der Decke angebrachten Überwachungskamera), bereits heute schon
hilfreich sein. Mit dem dreidimensionalen Gesichtsprofil werden vereinfacht
gesagt die siebzehn erkennungsdienstlichen Fotografien miteinander verschmolzen
und deren Abgleich mit anderen Fotografien vereinfacht. In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass nicht das «neue» Aufnahmesystem entsprechende
dreidimensionale Gesichtsprofile erstellen kann. Die Anfertigung eines solchen
Profils bedarf einer entsprechenden Software, bei welcher die Bilder
eingespielt werden. Ein dreidimensionales Gesichtsprofil wäre demnach auch
anhand von mit handelsüblichen Kameras (wie sie bisher bei der
erkennungsdienstlichen Erfassung verwendet worden sind) und mit weit weniger
Bildern (beispielsweise einem frontalen und je einem Bild aus der
Seitenperspektive oder gar nur einem einzigen frontalen Foto) möglich – jedoch offenkundig
mit grösseren Abstrichen hinsichtlich der Qualität des Endprodukts. Insofern
handelt es sich beim neuen Kamerasystem der Staatsanwaltschaft an sich um
nichts Neues und ist auch der Vergleich der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort
betreffend die Entwicklung der Erfassungen mittels Polaroid-Bildern zu modernen
Digitalkameras treffend. Daher ist auch der Verfahrensantrag der
Beschwerdeführerin, wonach eine Fotodokumentation des Kamera-Systems mitsamt
dem Benutzerhandbuch einzuholen sei, abzuweisen, sind doch davon keinerlei neue
Erkenntnisse zu erwarten. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass nicht jeder Umgang
mit Fotografien bzw. jede Fotografie eine biometrisch-technische Verarbeitung
von Gesichtsmerkmalen im Sinne von Art. 5 lit. c Ziff. 4 des
Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1) darstellt (Simmler/Canova,
in: ZSR 2023 I, S. 201, 207 f., mit Hinweis auf Rudin, in: Baeriswyl/Pärli/Blonski [Hrsg.],
Datenschutzgesetz, Stämpflis Handkommentar, 2. Auflage, Berne 2023, Art. 5
N 30 f.). Gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft geht mit der Erstellung eines
dreidimensionalen Gesichtsprofils denn auch keine darüber hinaus gehende biometrische
Vermessung des Gesichts einher. Die Staatsanwaltschaft selbst habe keine entsprechenden
technischen Möglichkeiten für die biometrische Vermessung; eine solche müsste im
Bedarfsfall bei ausserkantonalen Fachleuten in Auftrag gegeben werden.
3.2.3 Art.
260 Abs. 1 StPO sieht nur eine rudimentäre Definition der erkennungsdienstlichen
Massnahmen vor. Darunter fällt die Feststellung der Körpermerkmale einer Person
und Abdrücke von Körperteilen. Klassischerweise erfasst werden das Signalement
(Geschlecht, Grösse, Statur etc.) und Abdrücke von Fingern, Handballen, Ohren,
Füssen, Zähnen etc. (Beydoun/Santschi,
a.a.O., Art. 260 StPO N 12 f.). Art. 260 Abs. 1 StPO stellt damit
klarerweise eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die im vorliegenden
Beschwerdeverfahren dargestellte Erfassung mit dem neuen Kamerasystem der
Staatsanwaltschaft dar. Dass es mit dem technologischen Fortschritt möglich
ist, anhand von zweidimensionalen Fotografien ein dreidimensionales
Gesichtsprofil zu generieren, ändert daran nichts. Wie die Staatsanwaltschaft im
Übrigen zu Recht hervorhebt, ist die Bestimmung technologieneutral formuliert.
Unter die zulässigen erkennungsdienstlichen Massnahmen fallen gemäss Lehre auch
dreidimensionale Gesichts- oder Ganzkörpervermessungen, wie sie im Kanton
Zürich offenbar bereits praktiziert werden (Graf/Hansjakob,
a.a.O., Art. 260 N 1; Rohmer/Vuille,
in: Jeanneret et al. [Hrsg.], Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019,
Art. 260 StPO N 5a; je mit Hinweis auf Urteil des Obergerichts Zürich
UH140210 vom 19. September 2014 sowie UH120333 vom 25. März 2013; Beydoun/Santschi, a.a.O., Art. 260
StPO N 13, mit Hinweis; vgl. ferner auch das Urteil des Obergerichts Zürich SB150213
vom 10. Dezember 2015 E. III.2).
3.2.4 Handelt
es sich um eine erkennungsdienstliche Massnahme, sind auch die Bestimmungen
betreffend Aufbewahrung und Verwendung erkennungsdienstlicher Unterlagen zu
beachten (Art. 261 StPO). Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Beschwerde zwar
eine Verletzung dieser Bestimmungen. Die dahingehenden Ausführungen der
Beschwerdeführerin erschöpfen sich jedoch in unsubstantiierten Unterstellungen,
wonach die Strafverfolgungsbehörden mit diesen zusätzlichen Bildaufnahmen
verschiedener Blickwinkel – um nichts Anderes handelt es sich bei der neuen
Erfassungsmethode letztlich – Rohdaten im Hinblick auf eine «automatisierte,
nahezu flächendeckende Überwachung einer Person ohne jegliche menschliche
Beteiligung durch algorithmengesteuerte Software» vorratsmässig sammle (vgl.
Beschwerde Rz. 22). Für eine solche Vermutung liegen jedoch keinerlei
Anhaltspunkte vor. Wie erwähnt, werden die zusätzlich erfassten und nicht im
Aktendossier abgelegten Bilder gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft separat
gespeichert und – wie die Staatsanwaltschaft ferner beteuert (Beschwerdeantwort
S. 4) – nach denselben Fristen gelöscht, wie die übrigen erkennungsdienstlichen
Bilder. Wie dargelegt, wird gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft ein
3D-Gesichtsprofil auch nicht serienmässig erstellt, sondern lediglich soweit im
Strafverfahren notwendig und auf explizite Anordnung der Verfahrensleitung. Auf
diese Angaben ist die Staatsanwaltschaft zu behaften. Das vorliegende
Beschwerdeverfahren zeigt ausserdem exemplarisch, dass die Anordnung der
Erfassung im konkreten Strafverfahren mittels entsprechender Verfügung bzw.
entsprechendem Befehl angeordnet wird und einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen
werden kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige
weitergehende und nicht rechtmässige Verwendung der erfassten Daten ausserhalb
des jeweiligen Strafverfahrens nicht zur Unrechtmässigkeit der
erkennungsdienstlichen Erfassung als solcher führt, sofern die Voraussetzungen
für eine Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO gegeben sind. Vielmehr wäre eine
weitergehende, widerrechtliche Verwendung zu unterbinden, für die es aber
vorliegend, wie erwähnt, keinerlei Hinweise gibt. Der lediglich allgemein
gehaltene Hinweis der Beschwerdeführerin, dass eine fehlende gesetzliche
Grundlage keine Gewähr dafür biete, dass eine Gesichtserkennung nicht trotzdem
durchgeführt werde, vermag an der Zulässigkeit der vorliegenden
Erfassungsmethode folglich nichts zu ändern. Ebenso wenig lässt die von der
Beschwerdeführerin geäusserte Sorge, dass die erfassten Daten bei einer
inskünftigen Gesetzesänderung im Sinne einer flächendeckenden, automatisierten
Gesichtserkennung verwendet werden könnten, die vorliegende Erfassung als rechtswidrig
erscheinen. Die Frage, ob bereits vorhandene, in Strafverfahren erfasste
erkennungsdienstliche Unterlagen in einem neuen Anwendungsfeld benützt werden
dürfen – bspw. für die von der Beschwerdeführerin befürchteten automatisierten
Gesichtserkennung –, wäre vielmehr – sofern für eine solche Verwendung noch
keine gesetzliche Grundlage besteht – im entsprechenden Gesetzgebungsverfahren
zu beantworten. Würde der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt, müssten
konsequenterweise auch die mit der bisherigen Methode erfassten Bilder – die
unbestrittenermassen von Art. 260 Abs. 1 StPO gedeckt sind – als
unzulässig erachtet werden, erscheint es nämlich nicht abwegig, dass für eine
Gesichtserkennung, wie sie von der Beschwerdeführerin befürchtet wird, bereits mit
der heutigen Technologie oder aber in naher Zukunft rein theoretisch die
Einspeisung von einzelnen 2D-Gesichtsbildern genügt.
3.2.5 Zusammenfassend
erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin, dass es der vorliegend
angeordneten erkennungsdienstlichen Erfassung mittels des neuen Aufnahmesystems
an einer gesetzlichen Grundlage fehle, als unbegründet.
3.3 Gefordert
für die Anordnung von erkennungsdienstlichen Massnahmen wird sodann ein
hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Ein
solcher liegt vor, wenn konkrete Tatsachen eine vorläufige Subsumtion unter
einen bestimmten Straftatbestand erlauben (Weber,
a.a.O., Art. 197 StPO N 7). Aus den Akten wird ersichtlich, dass gegen die
Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen mehrfachen Betrugs, Geldwäscherei,
Warenfälschung und Fahrzeugveruntreuung eröffnet wurde (act. 4, Ordner 1, PDF
S. 238). Es besteht der Verdacht, dass verschiedene Verkäufe über das
Ricardo-Konto der Beschwerdeführerin abgewickelt wurden, wobei die Ware nicht
geliefert, das Geld jedoch auf dem Bankkonto der Beschwerdeführerin eingegangen
ist. Ausserdem sei einem Geschädigten vom Ehemann der Beschwerdeführerin eine
gefälschte Rolex verkauft worden (act. 4, Ordner 2, PDF S. 2 ff., S. 52
ff.). Wie bereits erwähnt, besteht im Zusammenhang mit diversen Ein- und
Auszahlungen auf dem Konto der Beschwerdeführerin überdies der Verdacht auf
Geldwäscherei (vgl. dazu act. 4, Ordner 1, PDF S. 252) und die
Beschwerdeführerin wird verdächtigt, bei einer Veruntreuung eines
Personenwagens mitgewirkt zu haben (act. 4, Ordner 2, PDF S. 99 ff.).
Angesichts der Tatsache, dass die Banküberweisungen der inkriminierten
Ricardo-Verkäufe auf die Bankkonten der Beschwerdeführerin belegt sind (vgl.
etwa act. 4, Ordner 2, PDF S. 19 ff., 58), die Bankunterlagen mit den
fraglichen Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der
Geldwäscherei ediert worden sind (act. 4, Ordner 1, PDF S. 176 ff.) und im
Fahrzeugausweis des fraglichen Fahrzeugs per 31. Mai 2022 ein Wechsel auf die
Beschwerdeführerin stattfand und dieses gleichentags von der Beschwerdeführerin
an ein Autohaus veräussert wurde (act. 4, Ordner 2, PDF S. 103, 105, 115), erscheint
es ohne weiteres gerechtfertigt, eine vorläufige Subsumtion unter die genannten
Straftatbestände vorzunehmen. Weshalb der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
kein Deutsch spricht, etwas daran ändern sollte (vgl. die dahingehenden
Ausführungen: Beschwerde Rz. 15), ist nicht nachvollziehbar, ist doch für die
Mittäterschaft ein Zusammenwirken mit verschiedenen Tatbeiträgen bei der
Ausführung des Delikts geradezu charakteristisch (Forster, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, vor Art. 24
StGB N 7). Somit ist der hinreichende Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1
lit. b StPO vorliegend gegeben.
3.4 Es
wurde bereits unter dem Titel des rechtlichen Gehörs ausgeführt, dass die
Vermutung besteht, dass die Geldbeträge aus den inkriminierten Onlineverkäufen
vom Bankkonto der Beschwerdeführerin abgehoben worden seien (act. 4, Ordner 1,
PDF S. 244 f.). Ebenso wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, mehrfach
Geldbeträge mit mutmasslich deliktischer Herkunft auf das unter ihrem Namen
laufende Konto einbezahlt und wieder abgehoben zu haben (act. 4, Ordner 1, PDF
S. 252). Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer Einvernahme die
Aussage zu sämtlichen Deliktsvorwürfen verweigert und äussert – wie die Staatsanwaltschaft
zu Recht hervorhebt – in ihrer Beschwerdeschrift zumindest sinngemäss die
Vermutung, ihr Ehegatte habe sich die vorgeworfenen Delikte alleine zu Schulden
kommen lassen (Beschwerdeantwort S. 2; Beschwerde Rz. 15).
Selbstverständlich ist es das Recht der Beschwerdeführerin als beschuldigte
Person, sich zu sämtlichen Tatvorwürfen auszuschweigen. Dass bei dieser
Ausgangslage die fotografische Erfassung der Beschwerdeführerin jedoch notwendig
erscheint, um ihre Person mit allfälligen Bildaufnahmen von Bankomaten zu
vergleichen, liegt auf der Hand. Angesichts der Winkel, aus denen die Bilder bei
Bankomaten regelmässig aufgenommen werden, erscheint es mit der
Staatsanwaltschaft auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass eine Anordnung
eines 3D-Kopf-Modells möglich bzw. angezeigt erscheint, um die Täterschaft der
Beschwerdeführerin bzw. einen allfälligen Tatbeitrag durch die
Beschwerdeführerin nachzuweisen oder zu entkräften. Die angeordnete fotografische
Erfassung erweist sich nach dem Gesagten als geeignet und erforderlich zum
Nachweis oder der Entkräftung der Täterschaft der Beschwerdeführerin; mildere
Mittel sind keine ersichtlich. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das «Sammeln
der Rohdaten zum Zwecke der Erstellung eines 3D-Gesichtsprofils» könne nicht
der Aufklärung vergangener Straftaten, sondern ausschliesslich präventiven
Zwecken dienen (Beschwerde Rz. 28), erweist sich daher als unbegründet. Ob es
nun vorliegend an der Notwendigkeit zur erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss
Polizeigesetz (PolG, SG 510.100) fehlt, wie von der Beschwerdeführerin ferner
moniert, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben.
3.5
3.5.1 Schliesslich
bestreitet die Beschwerdeführerin bezugnehmend auf BGE 147 I 372 und 141 IV 87
die Verhältnismässigkeit in engerem Sinne der Anordnung der
erkennungsdienstlichen Erfassung. Sie macht geltend, für die Abklärung
allfälliger vergangener Straftaten, für welche in Bezug auf die
Beschwerdeführerin noch kein Tatverdacht bestehe, sei vorliegend unzulässig, da
das Bundesgericht hierfür eine Vorstrafe «eigenhändiger Gewaltdelikte»
voraussetze. Die Beschwerdeführerin sei weder vorbestraft, noch würden ihr
Gewaltdelikte vorgeworfen, weshalb die «Zulässigkeitsvoraussetzungen des
Eingriffs» nicht gegeben seien (Beschwerde Rz. 26 f.).
3.5.2 Die
Bedeutung der Straftat muss die Zwangsmassnahme rechtfertigen (Art. 197
Abs. 1 lit. d StPO). Die Anordnung muss somit auch verhältnismässig
in engerem Sinne, d. h. angemessen bzw. zumutbar sein. Die Zumutbarkeit
erschliesst sich über eine Abwägung der öffentlichen
(Strafverfolgungs-)Interessen gegen die Beeinträchtigung der individuellen
Grundrechte der von der Zwangsmassnahme betroffenen Person. Abzuklären ist
dabei für jeden Einzelfall, ob das öffentliche Interesse an der Aufklärung der
konkret in Frage stehenden Straftat die konkreten individuellen Interessen der
betroffenen Person überwiegt (Weber,
a.a.O., Art. 197 StPO N 11). Soweit die Massnahme nicht der
Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, ist sie nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann verhältnismässig, wenn
erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte
Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte (BGer
1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1). Dabei muss es sich um Delikte von einer
gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die
beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche
Erfassung nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die
Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und
1.4; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1, 1B_17/2019 vom 24.
April 2019 E. 3.4). Es gilt zu beachten, dass die Anordnung einer
erkennungsdienstlichen Erfassung – im Gegensatz zur Erstellung von DNA-Profilen
– auch bei Übertretungen zulässig ist (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021
vom 19. Mai 2022 E. 3.1).
3.5.3 Zunächst
ist zu erwähnen, dass die erkennungsdienstliche Erfassung nicht nur der
Abklärung allfälliger Straftaten, für welche noch kein Tatverdacht bestehen,
dient, sondern auch der bereits konkret untersuchten Deliktsvorwürfe (vgl. dazu
E. 3.4 oben). Der Beschwerdeführerin werden im Zusammenhang mit der fotografischen
Erfassung konkret (mittäterschaftlich begangene) Betrugsdelikte sowie
Geldwäschereidelikte vorgeworfen. Es handelt sich dabei um Verbrechen
(Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) bzw. um Vergehen
(Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Allein die der
Beschwerdeführerin vorgeworfenen Betrugsdelikte belaufen sich auf eine
Deliktssumme von rund CHF 110'000.– (act. 4, Ordner 2, PDF S. 3 ff., 52 ff.);
auch die Geldwäschereihandlungen sollen mehr als CHF 2'000.– betreffen (vgl.
dazu etwa act. 4, Ordner 1, PDF S. 252). Es handelt sich folglich keineswegs um
Bagatelldelikte. Ausserdem steht, wie die Staatsanwaltschaft ferner ausführt,
hinsichtlich der Betrugsdelikte der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit
im Raum. Die Bedeutung der bereits bekannten Delikte rechtfertigt die
angeordnete Zwangsmassnahme damit ohne weiteres, zumal daran zu erinnern ist, dass
die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung zur Abklärung des konkret
untersuchten Sachverhalts auch bei Übertretungen zulässig ist.
3.5.4 Damit
erübrigt sich grundsätzlich eine Prüfung, ob erhebliche und konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin in andere Delikte «von
gewisser Schwere» verwickelt sein könnte.
Erwähnt sei
aber, dass – wie bereits unter dem Titel des rechtlichen Gehörs thematisiert
(vgl. E. 2.1.3 oben) – die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin vorhält,
dass sich mehrere Transaktionen auf ihrem Konto nicht mit ihrer deklarierten
Einkommenssituation erklären liessen. Es handelt sich – so der Vorhalt der
Staatsanwaltschaft – dabei um einen Gesamtbetrag von CHF 46'669.35, welcher in
einem Zeitraum von sechs Monaten auf dem Bankkonto eingegangen sein soll, und
dessen Herkunft die Staatsanwaltschaft noch nicht eruieren konnte (act. 4,
Ordner 1, PDF S. 251 f.; vgl. zu den Bankunterlagen act. 4, Ordner 1, PDF
S. 176 ff.). Ausserdem lässt sich der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom
30. März 2023 sowie den Bankunterlagen der [...] entnehmen, dass auch auf dem
anderen, ebenfalls auf die Beschwerdeführerin lautenden Bankkonto im Zeitraum
vom 8. Juli 2021 bis am 5. Mai 2022 diverse auffällige Bankbewegungen
bestehen, wobei eine genaue Auswertung der Gutschriften von der
Staatsanwaltschaft bisher offenbar noch nicht vorgenommen worden ist (act. 4,
Ordner 1, PDF S. 253; vgl. zu den Bankunterlagen act. 4, Ordner 1,
PDF S. 89 ff.). Auch wenn die Beschwerdeführerin keine Vorstrafen aufweist, stellen
die beträchtlichen Bankbewegungen in Verbindung mit ihrer beruflichen Situation
sowie den Umständen betreffend die konkret untersuchten Deliktsvorwürfe durchaus
erhebliche Anhaltspunkte dafür dar, dass auch diese Geldbeträge aus
Vermögensdelikten stammen könnten und erscheint es evident, dass auch
hinsichtlich der diversen Ein- und Auszahlungen ein Bildabgleich angezeigt sein
könnte. In diesem Zusammenhang weist die Staatsanwaltschaft auch zu Recht
darauf hin (Beschwerdeantwort S. 3), dass sich aus den Akten Hinweise
ergeben, dass es zwischen Geschädigten und der Beschwerdeführerin zu
persönlichen Kontakten gekommen ist (vgl. act. 4, Ordner 2, S. 12), weshalb es
nicht auszuschliessen ist, dass die erfassten erkennungsdienstlichen
Fotografien auch zur Identifikation der Beschwerdeführerin bei weiteren
potentiellen Geschädigten Verwendung finden können. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Erfassung
zur Abklärung allfälliger weiterer Straftaten ausserdem nicht auf Gewaltdelikte
beschränkt, sondern kommen auch Delikte gegen das Vermögen in Frage. Entscheidend
ist letztlich, ob ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen (vgl.
etwa BGer 1B_259/2022 vom 23. Juni 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). Wie
bereits erwähnt, wird der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die
gewerbsmässige Begehung von Vermögensdelikten vorgeworfen, wobei sich die
vorgeworfene Deliktssumme im sechsstelligen Bereich bewegt und auch die
auffälligen und bereits ausgewerteten Bankbewegungen rund CHF 45'000.–
betragen. Insgesamt ist daher mit der Staatsanwaltschaft von der geforderten
erheblichen Schwere der in Frage kommenden Delikte auszugehen, weshalb sich die
angefochtene Anordnung der erkennungsdienstlichen Massnahmen auch in dieser
Hinsicht als verhältnismässig erweisen.
4.
4.1 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich der Anordnung von Abdrücken von
Körperteilen der Beschwerdeführerin gutzuheissen. Im Übrigen ist sie jedoch abzuweisen.
Es ist somit von einem hälftigen Obsiegen auszugehen, womit bei diesem Ausgang
des Verfahrens die Beschwerdeführerin dessen Kosten zur Hälfte zu tragen hat (Art.
428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
(GGR, SG 154.810) auf CHF 800.– zu bemessen, wovon CHF 400.– der
Beschwerdeführerin überbunden werden.
4.2 Die
Beschwerdeführerin hat für den Fall des Unterliegens um Bewilligung der
amtlichen Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren ersucht. Gemäss
Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung die amtliche
Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Die
Mittellosigkeit ist zusammen mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung glaubhaft
und umfassend darzutun und soweit möglich zu belegen. Dabei trifft die
gesuchstellende Partei eine Mitwirkungspflicht, was namentlich auch das
Einbringen aller zumutbarerweise beschaffbaren Belege umfasst. Ist dieser
Mitwirkungspflicht Genüge getan, hat die Behörde weitere Unterlagen, die sie
zur Beurteilung des Gesuches benötigt, explizit zu bezeichnen und von der
gesuchstellenden Person zu verlangen. Kommt die gesuchstellende Person ihrer
Mitwirkungspflicht nicht nach, ist der Antrag auf amtliche Verteidigung
abzuweisen (Ruckstuhl, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 130 StPO N 30, mit Hinweisen).
Die
Beschwerdeführerin belässt es in ihrer Beschwerde bei der unbelegten
Behauptung, dass sie nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, eine
anwaltliche Vertretung zu finanzieren; Unterlagen zu ihren finanziellen
Verhältnissen hat sie lediglich «zur Edition offeriert» (Beschwerde Rz. 35).
Damit kommt die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten ihrer Mitwirkungspflicht jedoch
offensichtlich nicht nach und das Appellationsgericht ist nicht verpflichtet,
die Beschwerdeführerin zur Einreichung entsprechender Unterlagen aufzufordern. Den
Akten lässt sich zwar entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin
im Hauptverfahren mit Verfügung vom 13. März 2023 gestützt auf Art. 130
lit. b StPO in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO die amtliche
Verteidigung gewährte (act. 4, Ordner 1, PDF S. 32). Allerdings sind dem
entsprechenden Gesuch der Verteidigung ebenso keine Belege ersichtlich, sondern
wurde der Staatsanwaltschaft lediglich eine Nachreichung offeriert (act. 4,
Ordner 1, PDF S. 31). Anlässlich der Einvernahme zur Person vom 30. März 2023
machte die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben (act. 4, Ordner 1, PDF S.
8) und auch in der Einvernahme zur Sache von gleichem Datum gab sie – mit
Ausnahme des Hinweises, dass sie bis zu einer Operation in einer Bar gearbeitet
habe – keinerlei Auskunft zu ihrer beruflichen und finanziellen Lage oder
derjenigen ihres Ehemannes (act. 4, Ordner 1, PDF S. 240 ff.). Die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Mittellosigkeit ist somit nicht belegt und der
Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist abzuweisen.
4.3 Da
die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde jedoch teilweise obsiegt, ist ihr
eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit 429
Abs. 1 lit. a StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs-
und Genugtuungsfolge (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer
6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3). Daher hat die anwaltlich verteidigte
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine um die Hälfte gekürzte Parteientschädigung
zulasten der Staatskasse (vgl. E. 4.1 oben).
Der Verteidiger der
Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht, sodass der angemessene
Aufwand von Amtes wegen festzulegen ist. Es erscheint ein Zeitaufwand von
insgesamt sechs Stunden zum praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.– (zuzüglich
7,7% Mehrwertsteuer) angemessen. Der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten
somit eine Parteientschädigung von CHF 750.– zuzüglich CHF 57.75 Mehrwertsteuer
auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird der Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung vom 2. Februar 2023 hinsichtlich
der Herstellung von Abdrücken von Körperteilen aufgehoben und die
Staatsanwaltschaft angewiesen, die diesbezüglich erfassten erkennungsdienstlichen
Daten der Beschwerdeführerin zu vernichten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 400.–,
einschliesslich Auslagen.
Das Gesuch um amtliche Verteidigung der
Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 807.75 (einschliesslich Auslagen
und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.