Lexipedia

Entscheid

BES.2023.61

Durchsuchungen und Sicherstellungen

8. April 2024Deutsch21 min

Beschwerdeführerin 2) und seiner Schwester C____ (nachfolgend Beschwerdeführerin

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.61

ENTSCHEID

vom 8. April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

MLaw Tugce Fildir

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer 1

[...] Beschuldigter

B____

Beschwerdeführerin 2

[...]

C____

Beschwerdeführerin 3

[...]

alle vertreten durch [...],

Advokatin,

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen Verfahrenshandlungen

der Kantonspolizei

vom 29. März 2023

betreffend Durchsuchung und

Sicherstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 29. März 2023

begab sich die Kantonspolizei Basel-Stadt aufgrund einer Meldung, dass eine

Frau Hilfe benötige, an den [...] in Basel. Im Eingangsbereich des

Mehrfamilienhauses traf sie den an einem medizinischen Problem leidenden A____

(nachfolgend Beschwerdeführer 1) an. Während ein Polizeibeamter den

Beschwerdeführer 1 betreute, betraten zwei Polizisten die offenstehende, vom

Beschwerdeführer 1 gemeinsam mit seiner Mutter B____ (nachfolgend

Beschwerdeführerin 2) und seiner Schwester C____ (nachfolgend Beschwerdeführerin

3) bewohnte Parterrewohnung. Dort traten sie eine Zimmertür auf und stellten vier

Soft-Air-Waffen samt Munition, ein Pfefferspray, ein Glas mit Marihuana (netto

23.0 Gramm), einen angerauchten Joint mit Marihuana und einen Minigrip mit

Haschisch (1.2 Gramm) sicher. Eine grobe Abtastung des Beschwerdeführers 1

brachte ein Portemonnaie mit CHF 580.– und ein Messer zum Vorschein. Diese

wurden zusammen mit einem weiteren Messer und den Wohnungsschlüsseln zur

Polizeiwache gebracht und am nächsten Tag der Beschwerdeführerin 3 mitsamt

Sicherstellungsbestätigungen ausgehändigt.

Gegen diese

Handlungen der Kantonspolizei richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 11.

April 2023, mit welcher das Appellationsgericht darum ersucht wird, die

Widerrechtlichkeit der Durchsuchung des Beschwerdeführers 1 und der Wohnung am [...]

festzustellen. Eventualiter sei die Unverwertbarkeit der anlässlich der

Hausdurchsuchung vom 29. März 2023 erhobenen Beweise und Folgebeweise

festzustellen. Die im Rahmen der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände

seien den Beschwerdeführenden umgehend zurückzugeben. Die Kantonspolizei sei

anzuweisen, die gesamten Strafakten inklusive der Aufnahme des Notrufes den

Beschwerdeführenden zur Einsichtnahme zuzustellen; alles unter o/e-Kostenfolge.

Mit Verfügung vom 26. April 2023 wurde die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur

Vernehmlassung eingeladen und dazu angehalten, sämtliche Akten einzureichen. In

ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft

die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei dem Rechtsdienst der

Kantonspolizei zuvor noch das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Kantonspolizei

ersucht das Gericht in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2023 darum, auf

die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei das Strafverfahren zu

sistieren und ihr eine Frist zur erneuten Stellungnahme zu setzen. Subeventualiter

sei die Beschwerde sinngemäss als Gesuch um Erlass einer Verfügung

entgegenzunehmen und zuständigkeitshalber an die Kantonspolizei zu überweisen.

Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 hat das Appellationsgericht die Kantonspolizei

aufgefordert, die Audioaufnahmen des Notrufs vom 29. März 2023 einzureichen.

Diese wurden den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 zur

Einsichtnahme übergeben. Am 21. November 2023 haben die Beschwerdeführenden ihre

Replik eingereicht. Der darin enthaltene Antrag auf Einholung von weiteren

Audioaufnahmen wurde mit Verfügung vom 22. November 2023 abgewiesen. Der

vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Strittig

ist zunächst, ob das Beschwerdegericht zur Beurteilung der in Frage stehenden

Verfahrenshandlungen der Kantonspolizei zuständig ist.

1.1.1

In

ihrer Stellungnahme vom 17. August 2023 (act. 9) stellt die Kantonspolizei

einen Nichteintretensantrag und begründet diesen damit, dass die Polizisten bei

ihrem Einsatz am 29. März 2023 gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend

die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG; SG 510.100)

vorgegangen seien (S. 2). Da über die dabei getätigten Realakte bisher vonseiten

der Beschwerdeführenden keine Verfügung verlangt worden sei, fehle es bereits an

einem tauglichen Anfechtungsobjekt (S. 2). Die behaupteten Verstösse seien nicht

im Beschwerde-, sondern im Verwaltungsverfahren geltend zu machen (S. 3). Lediglich

die Sicherstellungen seien Gegenstand des Strafverfahrens (S. 2).

1.1.2

Dagegen

wenden die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 21. November 2023 (act.

13) ein, die Polizei sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass ein Delikt begangen

worden sei. Damit habe nicht das PolG, sondern die Schweizerische

Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) zur Anwendung kommen

müssen. Es gehe um Verfahrenshandlungen im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO;

die Beschwerde sei zulässig (Ziff. 24).

1.1.3

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 20 Abs. 1 lit. b und Art. 15 Abs. 1 StPO

unterliegen die im Rahmen der Strafverfolgung getätigten Verfahrenshandlungen

der Polizei der richterlichen Kontrolle durch die Beschwerdeinstanz. Im

Gegensatz dazu richtet sich das Verfahren gegen sicherheitspolizeiliche

Massnahmen nach kantonalem Polizeirecht, wobei der Verwaltungsrechtsweg zu

beschreiten ist. Für die Beurteilung der Zuständigkeit ist also ausschlaggebend,

ob es sich beim beanstandeten Polizeieinsatz vom 29. März 2023 um eine

kriminalpolizeiliche oder sicherheitspolizeiliche Massnahme handelte. Das

entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der

strafprozessuale Anfangsverdacht. Erfolgen Ermittlungshandlungen noch vor

Vorliegen eines Tatverdachts, handelt es sich nicht um Massnahmen des

Strafprozessrechts, sondern um präventiv‑polizeiliche Tätigkeiten (eingehend

zur Abgrenzung zwischen Polizei- und Strafprozessrecht Geth, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 15

StPO N 1 ff.).

Hintergrund sowohl

der Durchsuchung der Wohnung als auch des Beschwerdeführers 1 war eine

Meldung der Einsatzzentrale, wonach eine Frau Hilfe benötige (Polizeirapport

vom 29. März 2023, act. 7), weil sie in ihrer Wohnung – vermutlich von

ihrem Ehemann – tätlich angegangen worden sei (Audioaufnahme des Gesprächs

zwischen den Einsatzzentralen vom 29. März 2023, act. 12). Die

Polizeibeamten begaben sich also in die Räumlichkeiten am [...], weil sie davon

ausgingen, dass sich dort ein Delikt ereignet hatte. Die Sicherstellungen

wiederum erfolgten wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Waffengesetz

(WG, SR 514.54) und Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121). Somit basierten

die polizeilichen Massnahmen allesamt auf einem jeweiligen Anfangsverdacht und

nicht primär auf sicherheitspolizeilichen Erwägungen. Sie sind folglich nach

den Bestimmungen der StPO zu behandeln und unterliegen der Beschwerde gemäss

Art. 393 ff. StPO. Zuständig ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Zu

prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert sind.

1.2.1

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO ist zur Beschwerde legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu

verlangen ist, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid

unmittelbar in ihren Rechten betroffen beziehungsweise beschwert ist (Bähler, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage 2023, Art. 382 StPO N 5). Bei Adressaten von Zwangsmassnahmen

ist grundsätzlich vom Vorliegen einer Beschwer auszugehen. Diese muss

allerdings im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, das heisst

aktuell sein (ders., a.a.O., Art. 382

StPO N 7).

1.2.2

Bei

Hausdurchsuchungen, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Prüfung typischerweise schon

abgeschlossen sind, ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse in der Regel nicht

mehr gegeben (Keller, in: Donatsch

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 244 N 14). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist

deshalb die Frage, ob eine Durchsuchung rechtens war, grundsätzlich zu einem

späteren Zeitpunkt und akzessorisch zu prüfen – etwa im Rahmen eines

Entsiegelungsverfahrens oder einer Beschwerde gegen eine Beschlagnahme (vgl. BGer

6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 2; BGer 1B_310/2012/1B_312/2012 vom 22.

August 2012 E. 2). Im vorliegenden Fall wurde noch keine Beschlagnahme

verfügt; die gefundenen Waffen und Betäubungsmittel wurden lediglich

sichergestellt. Zwar sind neben staatsanwaltschaftlichen Beschlagnahmebefehlen auch

polizeiliche Sicherstellungen prinzipiell beschwerdefähig (BGE 138 IV 153 E.

3.3.4). Da sie aber lediglich der späteren Durchsuchung und allfälligen

Beschlagnahme durch die Strafverfolgungsbehörden dienen und ihre Rechtmässigkeit

zeitnah in einem anderen Verfahren – im Entsiegelungsverfahren oder im Rahmen einer

Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl – überprüft werden kann, verneinen

verschiedene kantonale Gerichte im Unterschied zum Appellationsgericht

(exemplarisch AGE BES.2022.137 vom 29. November 2022 E. 1.2) die

Beschwerdelegitimation (so das OGer ZH UH130149 vom 27. Mai 2013 E. 3.3; ebenso

das KGer BL 470 16 260 vom 6. Dezember 2016 E. 1.4, bestätigt in KGer BL

470.

21 176 vom 19. November 2021 E. 3.1). Im hier zu

beurteilenden Fall ist allerdings davon auszugehen, dass die sichergestellten Gegenstände

voraussichtlich zu beschlagnahmen sind. Damit käme ein Nichteintreten aufgrund

der Möglichkeit der Beschwerde gegen die entsprechenden Beschlagnahmeverfügungen

einem prozessualen Leerlauf gleich, sodass an dieser Stelle offengelassen

werden kann, ob an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist.

1.2.3

Was

die Durchsuchung des Beschwerdeführers 1 betrifft, ist festzuhalten, dass diese

zwar ebenfalls bereits abgeschlossen ist, aber im Unterschied zur

Hausdurchsuchung nicht zu einer Sicherstellung oder Beschlagnahme geführt hat.

Somit steht dem Beschwerdeführer 1 keine Möglichkeit zur Verfügung, eine

akzessorische Überprüfung der Durchsuchung zu erwirken. Zwar könnte er deren

Rechtmässigkeit auch noch im Rahmen eines Entschädigungsverfahrens nach Art.

431.

Abs. 1 StPO überprüfen lassen. Dadurch würde aber die richterliche

Kontrollmöglichkeit auf einen unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft verschoben

(Keller, a.a.O., Art. 244 N 16),

was nur schwerlich mit der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und Rechtsprechung

des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil

des EGMR Camenzind gegen Schweiz vom 16. Dezember 1997, in:

Recueil Cour EDH 1997-VIII, S. 2880 ff. § 54 ff.) vereinbar sein dürfte

(offengelassen in AGE BES.2023.10 vom 27. Februar 2024 E. 1.3.4). Jedenfalls

in Haftverfahren tritt das Bundesgericht denn auch trotz Fehlens eines

aktuellen praktischen Interesses auf Beschwerden ein, wenn eine offensichtliche

Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorliegt

(vgl. BGer 1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; dazu bereits AGE BES.2019.141 vom 29. August 2019 E. 1.3.4 und AGE

BES.2023.10 vom 27. Februar 2024 E. 1.3.2.3). Vor diesem Hintergrund hat

die Beschwerdeinstanz gemäss Keller

bei Geltendmachung von EMRK-Verletzungen unabhängig vom Bestehen eines aktuellen

Rechtsschutzinteresses auf Beschwerden gegen Zwangsmassnahmen einzutreten, wenn

keine andere Möglichkeit der zeitnahen Überprüfung in einem Rechtsverfahren

besteht (Keller, a.a.O., Art. 244

N 16, Art. 393 N 37).

Vorliegend nimmt

der Beschwerdeführer 1 zwar nicht explizit Bezug auf die EMRK, macht aber in

seiner Beschwerde vom 11. April 2023 (act. 3) eine Verletzung seines

Privatlebens geltend (Ziff. 5, 29). Dieses wird nicht nur von der Verfassung

(Art. 13 Abs. 1 BV), sondern auch von der EMRK (Art. 8 EMRK)

geschützt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde

ist somit in allen Punkten einzutreten.

2.

In materieller

Hinsicht ist zunächst strittig, ob für die getätigten Durchsuchungen ein

hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) vorlag oder ob es sich

dabei um unzulässige Beweisausforschung handelte.

2.1

Die

Beschwerdeführenden verweisen in ihrer Beschwerde vom 11. April 2023 (act. 3) darauf,

dass in den Sicherungsprotokollen als Grund für die Massnahmen Widerhandlungen

gegen das WG und das BetmG angegeben seien (Ziff. 18). Der Beschwerdeführer 1

habe jedoch die Polizei kontaktiert, weil er sich in einer lebensbedrohlichen

Situation gewähnt habe (Ziff. 19). Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Polizei

aufgrund dieser Kontaktaufnahme von einem hinreichenden Verdacht auf

Widerhandlungen gegen das BetmG beziehungsweise WG ausgegangen sei (Ziff. 20).

Vielmehr liege die Vermutung nahe, dass sie eine «fishing expedition»

durchgeführt habe (Ziff. 21). Sowohl die Durchsuchung des Beschwerdeführers 1

als auch die Hausdurchsuchung seien somit mangels Vorliegens eines Tatverdachts

widerrechtlich gewesen. Die Sicherstellungen seien folglich aufzuheben (Ziff. 22).

2.2

Dagegen

führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2023

(act. 6) an, die diensthabenden Polizeibeamten hätten die Meldung erhalten,

dass eine Frau Hilfe benötige. Aus diesem Grund seien sie davon ausgegangen,

dass sich in der offenstehenden Wohnung am [...] eine hilfesuchende Frau

befinde. Angesichts der Umstände hätten sie nicht ausschliessen können, dass ein

Delikt begangen worden sei und dass sich noch ein Angreifer in der Wohnung

aufhalte (Ziff. 2). Gemäss § 45 Abs. 1 Ziff. 4 PolG dürfe die Polizei zur

Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne von § 2 Abs. 1 PolG die Kleidung von Personen

durchsuchen und in Anwendung von § 51 PolG nichtöffentliche Räume sowie private

Grundstücke betreten (Ziff. 3). Der Vorwurf der Beschwerdeführenden, es liege

ein Fall von «fishing expedition» vor, mute geradezu grotesk an (S. 3).

2.3

In

ihrer Replik vom 21. November 2023 (act. 13) werfen die Beschwerdeführenden die

Frage auf, wie die Person in der Einsatzzentrale zu der Einschätzung gekommen

sei, dass sich eine Frau in Not befinde. Dies entspreche weder der

tatsächlichen noch der kommunizierten Situation. Die Aussagen des

Beschwerdeführers 1 hätten den Polizeibeamten keinerlei Anlass gegeben, sich in

die Wohnung zu begeben. Es sei gar nicht erst notwendig gewesen, eine

Polizeipatrouille aufzubieten; einzig die Sanität hätte kommen müssen (Ziff.

2). Die Stimme des Beschwerdeführers 1 habe eindeutig wie jene eines Mannes

geklungen, der stressbedingt mit Kopfstimme spreche. Sie werde von

Stimmerkennungssystemen innerhalb von Sekunden als männlich erkannt (Ziff. 6).

Was den Inhalt des Gesprächs betreffe, habe der Beschwerdeführer 1 gleich

als erstes gesagt: «Hallo, ich glaube, ich mache eine Herz-Failure» und seine

Adresse angegeben, worauf die Person in der Einsatzzentrale grundlos gefragt

habe: «Sie sin vo Ihrem Maa gschlage worde, oder was?». Darauf habe der

Beschwerdeführer geantwortet: «Nein, nein, nein, ich bin ein Mann – ich mache

eine Herz …». Auch auf die Frage, ob noch jemand weiteres in der Wohnung sei,

habe er mit «Nein, ich bin alleine» geantwortet. Was die Person dann aufgrund

dieses Gesprächs der Sanität weitergegeben habe, entbehre jeglicher Grundlage:

«Dört hemmer e Frau am Telefon gha, sehr ufglöst, schlecht otmend, und es het

so dönt, als wär sie tätlig aagange worde bi ihre in dr Wohnig, vo ihrem Ehemaa

vrmuetlig». Die Person in der Einsatzzentrale habe die tatsächlichen Aussagen

ignoriert und die Lücken mit einer eigenen, fiktiven Geschichte gefüllt. Dass

der Beschwerdeführer 1 alleine in der Wohnung sei, habe sie nicht mitgeteilt,

obwohl es sich dabei um eine äusserst relevante Information handle. Auch die

medizinische Information, dass es um einen Herznotfall gehe, sei nicht

weitergegeben worden (Ziff. 7). Im Polizeirapport sei hinten zu lesen: «Die

am Boden liegende Person hatte ein Mobiltelefon in der Hand, welches mit der EZ

der Polizei verbunden war. […] Dementsprechend konnten wir davon ausgehen, dass

es sich bei dem Mann um den Requirierenden handelt und somit keine Frau

involviert war.» Dies müsse jedoch bereits beim Eintreffen der Patrouille

festgestellt worden sein. Als die Polizei in die Wohnung eingedrungen sei, sei

somit klar gewesen, dass es sich bei dem Ganzen um einen medizinischen Notfall handle

und dass keine weiteren Personen involviert seien (Ziff. 10). Aus der

Argumentation der Staatsanwaltschaft ergebe sich nicht eindeutig, ob aus ihrer

Sicht von Anfang an ein Tatverdacht vorgelegen habe oder ob sich dieser erst

nach dem Betreten der Wohnung ergeben habe (Ziff. 14). So gebe sie an,

dass nach PolG vorgegangen worden sei, und nehme zur Entstehung des Tatverdachts

als Voraussetzung einer Zwangsmassnahme nach Art. 197 StPO keine

Stellung (Ziff. 15). Ein willkürlich entstandener Tatverdacht könne keine

Grundlage für eine Zwangsmassnahme sein. Er müsse sich auf objektivierbare

Tatsachen stützen; reine Vermutungen seien nicht ausreichend (Ziff. 16). Der

Beschwerdeführer 1 habe durch seinen Anruf und sein Verhalten keinerlei Anhaltspunkte

gegeben, die bei objektiver Betrachtung einen Tatverdacht hätten begründen

können (Ziff. 17).

2.4

2.4.1

Grundvoraussetzung

für die Ergreifung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen ist stets ein

hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Der Anfangsverdacht ist

das primäre Kriterium zur Abgrenzung von Strafprozess- und Polizeirecht (dazu

bereits E. 1.1.3). Reine Mutmassungen können keinen Tatverdacht begründen (Weber, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage 2023, Art. 197 StPO N 7). Vielmehr müssen konkrete

Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person

an dieser vorliegen (Zimmerlin, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 6). Gerade bei Durchsuchungen,

die in der ersten Phase eines Strafverfahrens durchgeführt werden, sind

allerdings keine allzu hohen Anforderungen an die Bestimmtheit der

Verdachtsgründe zu stellen (vgl. BGE 96 I 437 E. 3a).

Hinter der

Voraussetzung eines hinreichenden Tatverdachts steht das Verbot der

Beweisausforschung («fishing expedition»; Thormann/Brechbühl,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 244 StPO N 23). Eine solche

liegt vor, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde

liegt und erst deren Ergebnisse einen Verdacht begründen oder jedenfalls

festigen (Gfeller/Thormann, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 243 StPO N 15 f.). Die

Ergebnisse einer «fishing expedition» sind grundsätzlich nicht verwertbar (BGer

6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.3.1). Abzugrenzen ist das «fishing»

von Zufallsfunden, also von Gegenständen, die bei einer Durchsuchung zufällig

entdeckte werden und mit der abzuklärenden Straftat zwar nicht in einem Zusammenhang

stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen. Zufallsfunde sind gemäss Art.

243.

Abs. 1 StPO sicherzustellen; anschliessend entscheidet die

Verfahrensleitung über deren Verwertbarkeit und allfällige Beschlagnahme

(vgl. Art. 243 Abs. 2 StPO).

2.4.2

Der

vorliegend zur Diskussion stehende Polizeieinsatz vom 29. März 2023 wurde durch

einen Notruf des Beschwerdeführers 1 ausgelöst. Auf den Notrufaufnahmen (act.

12) ist der Beschwerdeführer 1 nur schwer verständlich; seine Stimmlage

ist äusserst hoch. Zu Beginn des Telefonats spricht er von einer «Herz-Failure»

und gibt seine Adresse an. Danach antwortet er auf die Frage, ob er die Hilfe

der Sanität benötige, mit «Ja, bitteschön» und «Alles dreht». Was er dann sagt,

ist kaum zu verstehen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden kommt

allerdings die Frage des Polizisten, «Sie sin vo Ihrem Maa gschlage worde, oder

was?», nicht aus dem Nichts. Vielmehr sagt der Beschwerdeführer 1 davor etwas,

das wie «Mi Maa» klingt. Dem späteren Gespräch des Polizisten mit der Einsatzzentrale

Rettung (a.a.O.) ist denn auch zu entnehmen, dass er den Beschwerdeführer 1

offensichtlich für eine Frau hielt und von häuslicher Gewalt ausging. Dies gab

er so auch der Polizeipatrouille weiter (vgl. Polizeirapport vom 30. März 2023,

act. 7 [«Mittwoch, 29.03.2023, 1931 Uhr, erhielten wir via EZ die Meldung, dass

am [...] eine Frau Hilfe benötige.»]). Vor Ort konnte der Beschwerdeführer 1 wegen

seines Zustands nicht mit den Polizisten kommunizieren (a.a.O.). Bei dieser

Sach- und Informationslage ist es nachvollziehbar, dass die Polizei von einem

Verdacht auf ein Gewaltdelikt ausging. Dieser wurde noch weiter verstärkt, als

sie die Wohnung betrat und die herumliegenden Waffen entdeckte. Somit war der

Anwendungsbereich der StPO eröffnet (dazu bereits E. 1.1.3) und die

Grundvoraussetzung einer jeden Zwangsmassnahme – der hinreichende Tatverdacht

(Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) – gegeben. Eine verbotene Beweisausforschung lag

nicht vor; bei den sichergestellten Gegenständen handelt es sich um

Zufallsfunde, die den Regeln des Art. 243 unterstehen.

3.

Strittig ist sodann,

ob die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der ergriffenen Zwangsmassnahmen erfüllt

waren.

3.1

In

ihrer Beschwerde vom 11. April 2023 (act. 3) weisen die Beschwerdeführenden

darauf hin, dass die Polizei nur bei Gefahr im Verzug ohne Befehl eine

Hausdurchsuchung durchführen dürfe (Ziff. 23). In casu habe jedoch aufgrund des

fehlenden hinreichenden Tatverdachts gar keine Gefahr im Verzug vorliegen

können (Ziff. 25). Da die Polizei keinen Verdacht gehabt habe, könne auch in

Bezug auf die Sicherstellungen keine der Voraussetzungen des Art. 263 StPO

erfüllt gewesen sein (Ziff. 26). Eine Hausdurchsuchung mit schriftlichem Befehl

oder mit Einwilligung der berechtigten Personen wäre das mildere Mittel gewesen

(Ziff. 28). Das Interesse an der Aufklärung der vorgehaltenen Delikte

rechtfertige den Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführenden,

insbesondere die Durchsuchung sämtlicher Wohnräume, nicht (Ziff. 29). Die

Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung ohne Einwilligung hätten nicht

vorgelegen (Ziff. 31 ff.). Vor diesem Hintergrund seien die Durchsuchung des

Beschwerdeführers 1 und die Hausdurchsuchung sowie Sicherstellungen als

widerrechtlich einzustufen und die sichergestellten Gegenstände umgehend

herauszugeben (Ziff. 25 f., 30, 34).

3.2

Dem

entgegnet die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom

20.

Juni 2023 (act. 6), dass die Polizei davon ausgegangen sei, dass sich

eine hilfesuchende Frau und möglicherweise ein Angreifer in der Wohnung

befunden hätten. Folglich hätten die Polizeibeamten die Wohnung sichern und

hierzu auch die abgeschlossene Zimmertür auftreten müssen – insbesondere, weil

sie im Eingangsbereich der Wohnung Löcher entdeckt hätten, die durch Waffenschüsse

verursacht worden sein könnten. Den Beschwerdeführer 1 hätten sie zum Zwecke

der Identifizierung abgetastet. Sie wären ihrem Auftrag nicht gerecht geworden,

wenn sie die aufgefundenen Betäubungsmittel und Waffen nicht umgehend

sichergestellt hätten. Schliesslich gehe es gerade bei den Waffen auch um die

Abwendung einer Fremd- und Eigengefährdung durch die damit hantierende Person –

vor allem, wenn diese unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehe (Ziff. 2).

Bei dieser Ausgangslage sei das Vorgehen der Polizeibeamten gemäss § 45 Abs. 1

Ziff. 4 und § 51 PolG sowie Art. 263 Abs. 1 lit. a und d in Verbindung mit

Abs. 3 StPO korrekt gewesen (Ziff. 3).

3.3

3.3.1

Zwangsmassnahmen

dürfen nur angeordnet werden, wenn das angestrebte Ziel nicht durch ein milderes

Mittel erreicht werden kann und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme

rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Durchsuchungen sind grundsätzlich

in einem schriftlichen Befehl anzuordnen (Art. 241 Abs. 1 StPO). Einzig

bei Gefahr im Verzug kann die Polizei auch ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen

(Art. 241 Abs. 3 StPO). Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein

zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person

durchsucht werden. Die Einwilligung ist dann nicht nötig, wenn zu vermuten ist,

dass in diesen Räumen gesuchte Personen anwesend sind, Tatspuren oder zu

beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder Straftaten

begangen werden (Art. 244 StPO).

Wie bereits

unter E. 2.4.2 ausgeführt, bestand für die Polizei ein Tatverdacht auf ein

Gewaltdelikt. Das Betreten der Wohnung hatte zum Zweck, nach dem mutmasslichen

Täter und Opfer dieses Delikts sowie nach Beweismitteln zu suchen. Hierzu war

es erforderlich (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO), die gesamte Wohnung – auch das

verschlossene Zimmer – zu durchsuchen. Die Durchsuchung sämtlicher

Räumlichkeiten war angesichts der Schwere der vermeintlichen Tat ohne weiteres

gerechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) und durfte ohne

Einwilligung der berechtigten Personen vorgenommen werden, weil zu vermuten

war, dass sich gesuchte Personen in den Wohnräumen aufhielten (Art. 244 Abs. 1

lit. a StPO). Da die Wohnungstür offenstand und nicht auszuschliessen war, dass

das Gewaltdelikt noch andauerte, durfte die Polizei zur Sicherung der gesuchten

Personen und zur Vermeidung von Beweismittelverlusten die Durchsuchung auch selbständig

durchführen (Art. 241 Abs. 3 StPO).

Ausserdem war

den Polizeibeamten aufgrund der Informationslage zunächst nicht klar, ob und in

welcher Rolle der Beschwerdeführer 1 an dem mutmasslichen Gewaltdelikt

beteiligt war – insbesondere, da sie von einem weiblichen Opfer ausgingen.

Entsprechend war es erforderlich und verhältnismässig (Art. 197 Abs. 1 lit. c

und d StPO), den Beschwerdeführer 1 abzutasten, um allfällige Tatwaffen oder

Verletzungen festzustellen. Dass die Durchsuchung ein im Hosenbund verstecktes

Messer zum Vorschein brachte, dürfte den initialen Verdacht der Polizei noch

weiter verstärkt haben. Wegen der Dringlichkeit der Situation durfte sie die

Durchsuchung ohne Befehl durchführen (Art. 241 Abs. 3 StPO).

3.3.2

Art.

263.

Abs. 3 StPO gibt der Polizei die Notkompetenz, bei Gefahr im Verzug Gegenstände

zuhanden der Staatsanwaltschaft vorläufig sicherzustellen (Art. 263

Abs. 3 StPO), also eine «Quasi-Beschlagnahme» (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage 2023, Art. 263 N 67) zu vollziehen. Dabei handelt es sich um

eine Vorstufe zur eigentlichen Beschlagnahme, deren Zulässigkeit von

verschiedenen Voraussetzungen abhängt. Neben einem hinreichenden Tatverdacht

wird die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme

vorausgesetzt (Art. 197 Abs. 1 lit. b, c und d); zudem müssen die Gegenstände

voraussichtlich zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht

werden. Als Zwangsmassnahmen sind Sicherstellungen und Beschlagnahmen nur

zulässig, wenn eine Herausgabe zuvor verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass

die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde (Art. 265

Abs. 4 StPO; BGer 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 3.1).

Bei der

Hausdurchsuchung stiessen die Polizisten zufällig auf ein Pfefferspray, vier

Soft-Air-Waffen samt Munition, ein Glas mit Marihuana (netto 23.0 Gramm), einen

angerauchten Joint mit Marihuana und einen Minigrip mit Haschisch (1.2 Gramm). Dadurch

entstand der neue Verdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) auf Widerhandlungen

gegen das WG und BetmG. Hätte die Polizei die aufgefundenen Betäubungsmittel

und Waffen, die voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO),

nicht umgehend sichergestellt, wäre zu befürchten gewesen, dass sie durch den

Beschwerdeführer 1 oder seine Mitbewohnerinnen beseitigt werden, zumal diese

als potentiell beschuldigte respektive zeugnisverweigerungsberechtigte Personen

nicht zur Herausgabe verpflichtet gewesen wären (Art. 265 Abs. 2 lit. a und b

StPO). Unter diesen Umständen durfte die Polizei die bei der Hausdurchsuchung

aufgefundenen Gegenstände zuhanden der Staatsanwaltschaft sicherstellen. Diese wird

nun darüber befinden müssen, ob sie die Gegenstände beschlagnahmt oder dem

Beschwerdeführer 1 wieder aushändigt.

4.

Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Verfahrenshandlungen der Kantonspolizei vom

29.

März 2023 nicht zu beanstanden sind. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden dessen Kosten solidarisch

mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten des

Beschwerdeverfahrens solidarisch mit einer Gebühr von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführende 1 bis 3

-

Kantonspolizei Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Tugce Fildir

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.