BES.2023.61
Durchsuchungen und Sicherstellungen
8. April 2024Deutsch21 min
Beschwerdeführerin 2) und seiner Schwester C____ (nachfolgend Beschwerdeführerin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.61
ENTSCHEID
vom 8. April 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
MLaw Tugce Fildir
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer 1
[...] Beschuldigter
B____
Beschwerdeführerin 2
[...]
C____
Beschwerdeführerin 3
[...]
alle vertreten durch [...],
Advokatin,
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen Verfahrenshandlungen
der Kantonspolizei
vom 29. März 2023
betreffend Durchsuchung und
Sicherstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 29. März 2023
begab sich die Kantonspolizei Basel-Stadt aufgrund einer Meldung, dass eine
Frau Hilfe benötige, an den [...] in Basel. Im Eingangsbereich des
Mehrfamilienhauses traf sie den an einem medizinischen Problem leidenden A____
(nachfolgend Beschwerdeführer 1) an. Während ein Polizeibeamter den
Beschwerdeführer 1 betreute, betraten zwei Polizisten die offenstehende, vom
Beschwerdeführer 1 gemeinsam mit seiner Mutter B____ (nachfolgend
Beschwerdeführerin 2) und seiner Schwester C____ (nachfolgend Beschwerdeführerin
3) bewohnte Parterrewohnung. Dort traten sie eine Zimmertür auf und stellten vier
Soft-Air-Waffen samt Munition, ein Pfefferspray, ein Glas mit Marihuana (netto
23.0 Gramm), einen angerauchten Joint mit Marihuana und einen Minigrip mit
Haschisch (1.2 Gramm) sicher. Eine grobe Abtastung des Beschwerdeführers 1
brachte ein Portemonnaie mit CHF 580.– und ein Messer zum Vorschein. Diese
wurden zusammen mit einem weiteren Messer und den Wohnungsschlüsseln zur
Polizeiwache gebracht und am nächsten Tag der Beschwerdeführerin 3 mitsamt
Sicherstellungsbestätigungen ausgehändigt.
Gegen diese
Handlungen der Kantonspolizei richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 11.
April 2023, mit welcher das Appellationsgericht darum ersucht wird, die
Widerrechtlichkeit der Durchsuchung des Beschwerdeführers 1 und der Wohnung am [...]
festzustellen. Eventualiter sei die Unverwertbarkeit der anlässlich der
Hausdurchsuchung vom 29. März 2023 erhobenen Beweise und Folgebeweise
festzustellen. Die im Rahmen der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände
seien den Beschwerdeführenden umgehend zurückzugeben. Die Kantonspolizei sei
anzuweisen, die gesamten Strafakten inklusive der Aufnahme des Notrufes den
Beschwerdeführenden zur Einsichtnahme zuzustellen; alles unter o/e-Kostenfolge.
Mit Verfügung vom 26. April 2023 wurde die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur
Vernehmlassung eingeladen und dazu angehalten, sämtliche Akten einzureichen. In
ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft
die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei dem Rechtsdienst der
Kantonspolizei zuvor noch das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Kantonspolizei
ersucht das Gericht in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2023 darum, auf
die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei das Strafverfahren zu
sistieren und ihr eine Frist zur erneuten Stellungnahme zu setzen. Subeventualiter
sei die Beschwerde sinngemäss als Gesuch um Erlass einer Verfügung
entgegenzunehmen und zuständigkeitshalber an die Kantonspolizei zu überweisen.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 hat das Appellationsgericht die Kantonspolizei
aufgefordert, die Audioaufnahmen des Notrufs vom 29. März 2023 einzureichen.
Diese wurden den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 zur
Einsichtnahme übergeben. Am 21. November 2023 haben die Beschwerdeführenden ihre
Replik eingereicht. Der darin enthaltene Antrag auf Einholung von weiteren
Audioaufnahmen wurde mit Verfügung vom 22. November 2023 abgewiesen. Der
vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Strittig
ist zunächst, ob das Beschwerdegericht zur Beurteilung der in Frage stehenden
Verfahrenshandlungen der Kantonspolizei zuständig ist.
1.1.1
In
ihrer Stellungnahme vom 17. August 2023 (act. 9) stellt die Kantonspolizei
einen Nichteintretensantrag und begründet diesen damit, dass die Polizisten bei
ihrem Einsatz am 29. März 2023 gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend
die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG; SG 510.100)
vorgegangen seien (S. 2). Da über die dabei getätigten Realakte bisher vonseiten
der Beschwerdeführenden keine Verfügung verlangt worden sei, fehle es bereits an
einem tauglichen Anfechtungsobjekt (S. 2). Die behaupteten Verstösse seien nicht
im Beschwerde-, sondern im Verwaltungsverfahren geltend zu machen (S. 3). Lediglich
die Sicherstellungen seien Gegenstand des Strafverfahrens (S. 2).
1.1.2
Dagegen
wenden die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 21. November 2023 (act.
13) ein, die Polizei sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass ein Delikt begangen
worden sei. Damit habe nicht das PolG, sondern die Schweizerische
Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) zur Anwendung kommen
müssen. Es gehe um Verfahrenshandlungen im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO;
die Beschwerde sei zulässig (Ziff. 24).
1.1.3
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 20 Abs. 1 lit. b und Art. 15 Abs. 1 StPO
unterliegen die im Rahmen der Strafverfolgung getätigten Verfahrenshandlungen
der Polizei der richterlichen Kontrolle durch die Beschwerdeinstanz. Im
Gegensatz dazu richtet sich das Verfahren gegen sicherheitspolizeiliche
Massnahmen nach kantonalem Polizeirecht, wobei der Verwaltungsrechtsweg zu
beschreiten ist. Für die Beurteilung der Zuständigkeit ist also ausschlaggebend,
ob es sich beim beanstandeten Polizeieinsatz vom 29. März 2023 um eine
kriminalpolizeiliche oder sicherheitspolizeiliche Massnahme handelte. Das
entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der
strafprozessuale Anfangsverdacht. Erfolgen Ermittlungshandlungen noch vor
Vorliegen eines Tatverdachts, handelt es sich nicht um Massnahmen des
Strafprozessrechts, sondern um präventiv‑polizeiliche Tätigkeiten (eingehend
zur Abgrenzung zwischen Polizei- und Strafprozessrecht Geth, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 15
StPO N 1 ff.).
Hintergrund sowohl
der Durchsuchung der Wohnung als auch des Beschwerdeführers 1 war eine
Meldung der Einsatzzentrale, wonach eine Frau Hilfe benötige (Polizeirapport
vom 29. März 2023, act. 7), weil sie in ihrer Wohnung – vermutlich von
ihrem Ehemann – tätlich angegangen worden sei (Audioaufnahme des Gesprächs
zwischen den Einsatzzentralen vom 29. März 2023, act. 12). Die
Polizeibeamten begaben sich also in die Räumlichkeiten am [...], weil sie davon
ausgingen, dass sich dort ein Delikt ereignet hatte. Die Sicherstellungen
wiederum erfolgten wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Waffengesetz
(WG, SR 514.54) und Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121). Somit basierten
die polizeilichen Massnahmen allesamt auf einem jeweiligen Anfangsverdacht und
nicht primär auf sicherheitspolizeilichen Erwägungen. Sie sind folglich nach
den Bestimmungen der StPO zu behandeln und unterliegen der Beschwerde gemäss
Art. 393 ff. StPO. Zuständig ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Zu
prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert sind.
1.2.1
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist zur Beschwerde legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu
verlangen ist, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid
unmittelbar in ihren Rechten betroffen beziehungsweise beschwert ist (Bähler, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2023, Art. 382 StPO N 5). Bei Adressaten von Zwangsmassnahmen
ist grundsätzlich vom Vorliegen einer Beschwer auszugehen. Diese muss
allerdings im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, das heisst
aktuell sein (ders., a.a.O., Art. 382
StPO N 7).
1.2.2
Bei
Hausdurchsuchungen, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Prüfung typischerweise schon
abgeschlossen sind, ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse in der Regel nicht
mehr gegeben (Keller, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 244 N 14). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist
deshalb die Frage, ob eine Durchsuchung rechtens war, grundsätzlich zu einem
späteren Zeitpunkt und akzessorisch zu prüfen – etwa im Rahmen eines
Entsiegelungsverfahrens oder einer Beschwerde gegen eine Beschlagnahme (vgl. BGer
6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 2; BGer 1B_310/2012/1B_312/2012 vom 22.
August 2012 E. 2). Im vorliegenden Fall wurde noch keine Beschlagnahme
verfügt; die gefundenen Waffen und Betäubungsmittel wurden lediglich
sichergestellt. Zwar sind neben staatsanwaltschaftlichen Beschlagnahmebefehlen auch
polizeiliche Sicherstellungen prinzipiell beschwerdefähig (BGE 138 IV 153 E.
3.3.4). Da sie aber lediglich der späteren Durchsuchung und allfälligen
Beschlagnahme durch die Strafverfolgungsbehörden dienen und ihre Rechtmässigkeit
zeitnah in einem anderen Verfahren – im Entsiegelungsverfahren oder im Rahmen einer
Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl – überprüft werden kann, verneinen
verschiedene kantonale Gerichte im Unterschied zum Appellationsgericht
(exemplarisch AGE BES.2022.137 vom 29. November 2022 E. 1.2) die
Beschwerdelegitimation (so das OGer ZH UH130149 vom 27. Mai 2013 E. 3.3; ebenso
das KGer BL 470 16 260 vom 6. Dezember 2016 E. 1.4, bestätigt in KGer BL
470.
21 176 vom 19. November 2021 E. 3.1). Im hier zu
beurteilenden Fall ist allerdings davon auszugehen, dass die sichergestellten Gegenstände
voraussichtlich zu beschlagnahmen sind. Damit käme ein Nichteintreten aufgrund
der Möglichkeit der Beschwerde gegen die entsprechenden Beschlagnahmeverfügungen
einem prozessualen Leerlauf gleich, sodass an dieser Stelle offengelassen
werden kann, ob an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist.
1.2.3
Was
die Durchsuchung des Beschwerdeführers 1 betrifft, ist festzuhalten, dass diese
zwar ebenfalls bereits abgeschlossen ist, aber im Unterschied zur
Hausdurchsuchung nicht zu einer Sicherstellung oder Beschlagnahme geführt hat.
Somit steht dem Beschwerdeführer 1 keine Möglichkeit zur Verfügung, eine
akzessorische Überprüfung der Durchsuchung zu erwirken. Zwar könnte er deren
Rechtmässigkeit auch noch im Rahmen eines Entschädigungsverfahrens nach Art.
431.
Abs. 1 StPO überprüfen lassen. Dadurch würde aber die richterliche
Kontrollmöglichkeit auf einen unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft verschoben
(Keller, a.a.O., Art. 244 N 16),
was nur schwerlich mit der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil
des EGMR Camenzind gegen Schweiz vom 16. Dezember 1997, in:
Recueil Cour EDH 1997-VIII, S. 2880 ff. § 54 ff.) vereinbar sein dürfte
(offengelassen in AGE BES.2023.10 vom 27. Februar 2024 E. 1.3.4). Jedenfalls
in Haftverfahren tritt das Bundesgericht denn auch trotz Fehlens eines
aktuellen praktischen Interesses auf Beschwerden ein, wenn eine offensichtliche
Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorliegt
(vgl. BGer 1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; dazu bereits AGE BES.2019.141 vom 29. August 2019 E. 1.3.4 und AGE
BES.2023.10 vom 27. Februar 2024 E. 1.3.2.3). Vor diesem Hintergrund hat
die Beschwerdeinstanz gemäss Keller
bei Geltendmachung von EMRK-Verletzungen unabhängig vom Bestehen eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses auf Beschwerden gegen Zwangsmassnahmen einzutreten, wenn
keine andere Möglichkeit der zeitnahen Überprüfung in einem Rechtsverfahren
besteht (Keller, a.a.O., Art. 244
N 16, Art. 393 N 37).
Vorliegend nimmt
der Beschwerdeführer 1 zwar nicht explizit Bezug auf die EMRK, macht aber in
seiner Beschwerde vom 11. April 2023 (act. 3) eine Verletzung seines
Privatlebens geltend (Ziff. 5, 29). Dieses wird nicht nur von der Verfassung
(Art. 13 Abs. 1 BV), sondern auch von der EMRK (Art. 8 EMRK)
geschützt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist somit in allen Punkten einzutreten.
2.
In materieller
Hinsicht ist zunächst strittig, ob für die getätigten Durchsuchungen ein
hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) vorlag oder ob es sich
dabei um unzulässige Beweisausforschung handelte.
2.1
Die
Beschwerdeführenden verweisen in ihrer Beschwerde vom 11. April 2023 (act. 3) darauf,
dass in den Sicherungsprotokollen als Grund für die Massnahmen Widerhandlungen
gegen das WG und das BetmG angegeben seien (Ziff. 18). Der Beschwerdeführer 1
habe jedoch die Polizei kontaktiert, weil er sich in einer lebensbedrohlichen
Situation gewähnt habe (Ziff. 19). Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Polizei
aufgrund dieser Kontaktaufnahme von einem hinreichenden Verdacht auf
Widerhandlungen gegen das BetmG beziehungsweise WG ausgegangen sei (Ziff. 20).
Vielmehr liege die Vermutung nahe, dass sie eine «fishing expedition»
durchgeführt habe (Ziff. 21). Sowohl die Durchsuchung des Beschwerdeführers 1
als auch die Hausdurchsuchung seien somit mangels Vorliegens eines Tatverdachts
widerrechtlich gewesen. Die Sicherstellungen seien folglich aufzuheben (Ziff. 22).
2.2
Dagegen
führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2023
(act. 6) an, die diensthabenden Polizeibeamten hätten die Meldung erhalten,
dass eine Frau Hilfe benötige. Aus diesem Grund seien sie davon ausgegangen,
dass sich in der offenstehenden Wohnung am [...] eine hilfesuchende Frau
befinde. Angesichts der Umstände hätten sie nicht ausschliessen können, dass ein
Delikt begangen worden sei und dass sich noch ein Angreifer in der Wohnung
aufhalte (Ziff. 2). Gemäss § 45 Abs. 1 Ziff. 4 PolG dürfe die Polizei zur
Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne von § 2 Abs. 1 PolG die Kleidung von Personen
durchsuchen und in Anwendung von § 51 PolG nichtöffentliche Räume sowie private
Grundstücke betreten (Ziff. 3). Der Vorwurf der Beschwerdeführenden, es liege
ein Fall von «fishing expedition» vor, mute geradezu grotesk an (S. 3).
2.3
In
ihrer Replik vom 21. November 2023 (act. 13) werfen die Beschwerdeführenden die
Frage auf, wie die Person in der Einsatzzentrale zu der Einschätzung gekommen
sei, dass sich eine Frau in Not befinde. Dies entspreche weder der
tatsächlichen noch der kommunizierten Situation. Die Aussagen des
Beschwerdeführers 1 hätten den Polizeibeamten keinerlei Anlass gegeben, sich in
die Wohnung zu begeben. Es sei gar nicht erst notwendig gewesen, eine
Polizeipatrouille aufzubieten; einzig die Sanität hätte kommen müssen (Ziff.
2). Die Stimme des Beschwerdeführers 1 habe eindeutig wie jene eines Mannes
geklungen, der stressbedingt mit Kopfstimme spreche. Sie werde von
Stimmerkennungssystemen innerhalb von Sekunden als männlich erkannt (Ziff. 6).
Was den Inhalt des Gesprächs betreffe, habe der Beschwerdeführer 1 gleich
als erstes gesagt: «Hallo, ich glaube, ich mache eine Herz-Failure» und seine
Adresse angegeben, worauf die Person in der Einsatzzentrale grundlos gefragt
habe: «Sie sin vo Ihrem Maa gschlage worde, oder was?». Darauf habe der
Beschwerdeführer geantwortet: «Nein, nein, nein, ich bin ein Mann – ich mache
eine Herz …». Auch auf die Frage, ob noch jemand weiteres in der Wohnung sei,
habe er mit «Nein, ich bin alleine» geantwortet. Was die Person dann aufgrund
dieses Gesprächs der Sanität weitergegeben habe, entbehre jeglicher Grundlage:
«Dört hemmer e Frau am Telefon gha, sehr ufglöst, schlecht otmend, und es het
so dönt, als wär sie tätlig aagange worde bi ihre in dr Wohnig, vo ihrem Ehemaa
vrmuetlig». Die Person in der Einsatzzentrale habe die tatsächlichen Aussagen
ignoriert und die Lücken mit einer eigenen, fiktiven Geschichte gefüllt. Dass
der Beschwerdeführer 1 alleine in der Wohnung sei, habe sie nicht mitgeteilt,
obwohl es sich dabei um eine äusserst relevante Information handle. Auch die
medizinische Information, dass es um einen Herznotfall gehe, sei nicht
weitergegeben worden (Ziff. 7). Im Polizeirapport sei hinten zu lesen: «Die
am Boden liegende Person hatte ein Mobiltelefon in der Hand, welches mit der EZ
der Polizei verbunden war. […] Dementsprechend konnten wir davon ausgehen, dass
es sich bei dem Mann um den Requirierenden handelt und somit keine Frau
involviert war.» Dies müsse jedoch bereits beim Eintreffen der Patrouille
festgestellt worden sein. Als die Polizei in die Wohnung eingedrungen sei, sei
somit klar gewesen, dass es sich bei dem Ganzen um einen medizinischen Notfall handle
und dass keine weiteren Personen involviert seien (Ziff. 10). Aus der
Argumentation der Staatsanwaltschaft ergebe sich nicht eindeutig, ob aus ihrer
Sicht von Anfang an ein Tatverdacht vorgelegen habe oder ob sich dieser erst
nach dem Betreten der Wohnung ergeben habe (Ziff. 14). So gebe sie an,
dass nach PolG vorgegangen worden sei, und nehme zur Entstehung des Tatverdachts
als Voraussetzung einer Zwangsmassnahme nach Art. 197 StPO keine
Stellung (Ziff. 15). Ein willkürlich entstandener Tatverdacht könne keine
Grundlage für eine Zwangsmassnahme sein. Er müsse sich auf objektivierbare
Tatsachen stützen; reine Vermutungen seien nicht ausreichend (Ziff. 16). Der
Beschwerdeführer 1 habe durch seinen Anruf und sein Verhalten keinerlei Anhaltspunkte
gegeben, die bei objektiver Betrachtung einen Tatverdacht hätten begründen
können (Ziff. 17).
2.4
2.4.1
Grundvoraussetzung
für die Ergreifung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen ist stets ein
hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Der Anfangsverdacht ist
das primäre Kriterium zur Abgrenzung von Strafprozess- und Polizeirecht (dazu
bereits E. 1.1.3). Reine Mutmassungen können keinen Tatverdacht begründen (Weber, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2023, Art. 197 StPO N 7). Vielmehr müssen konkrete
Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person
an dieser vorliegen (Zimmerlin, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 6). Gerade bei Durchsuchungen,
die in der ersten Phase eines Strafverfahrens durchgeführt werden, sind
allerdings keine allzu hohen Anforderungen an die Bestimmtheit der
Verdachtsgründe zu stellen (vgl. BGE 96 I 437 E. 3a).
Hinter der
Voraussetzung eines hinreichenden Tatverdachts steht das Verbot der
Beweisausforschung («fishing expedition»; Thormann/Brechbühl,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 244 StPO N 23). Eine solche
liegt vor, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde
liegt und erst deren Ergebnisse einen Verdacht begründen oder jedenfalls
festigen (Gfeller/Thormann, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 243 StPO N 15 f.). Die
Ergebnisse einer «fishing expedition» sind grundsätzlich nicht verwertbar (BGer
6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.3.1). Abzugrenzen ist das «fishing»
von Zufallsfunden, also von Gegenständen, die bei einer Durchsuchung zufällig
entdeckte werden und mit der abzuklärenden Straftat zwar nicht in einem Zusammenhang
stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen. Zufallsfunde sind gemäss Art.
243.
Abs. 1 StPO sicherzustellen; anschliessend entscheidet die
Verfahrensleitung über deren Verwertbarkeit und allfällige Beschlagnahme
(vgl. Art. 243 Abs. 2 StPO).
2.4.2
Der
vorliegend zur Diskussion stehende Polizeieinsatz vom 29. März 2023 wurde durch
einen Notruf des Beschwerdeführers 1 ausgelöst. Auf den Notrufaufnahmen (act.
12) ist der Beschwerdeführer 1 nur schwer verständlich; seine Stimmlage
ist äusserst hoch. Zu Beginn des Telefonats spricht er von einer «Herz-Failure»
und gibt seine Adresse an. Danach antwortet er auf die Frage, ob er die Hilfe
der Sanität benötige, mit «Ja, bitteschön» und «Alles dreht». Was er dann sagt,
ist kaum zu verstehen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden kommt
allerdings die Frage des Polizisten, «Sie sin vo Ihrem Maa gschlage worde, oder
was?», nicht aus dem Nichts. Vielmehr sagt der Beschwerdeführer 1 davor etwas,
das wie «Mi Maa» klingt. Dem späteren Gespräch des Polizisten mit der Einsatzzentrale
Rettung (a.a.O.) ist denn auch zu entnehmen, dass er den Beschwerdeführer 1
offensichtlich für eine Frau hielt und von häuslicher Gewalt ausging. Dies gab
er so auch der Polizeipatrouille weiter (vgl. Polizeirapport vom 30. März 2023,
act. 7 [«Mittwoch, 29.03.2023, 1931 Uhr, erhielten wir via EZ die Meldung, dass
am [...] eine Frau Hilfe benötige.»]). Vor Ort konnte der Beschwerdeführer 1 wegen
seines Zustands nicht mit den Polizisten kommunizieren (a.a.O.). Bei dieser
Sach- und Informationslage ist es nachvollziehbar, dass die Polizei von einem
Verdacht auf ein Gewaltdelikt ausging. Dieser wurde noch weiter verstärkt, als
sie die Wohnung betrat und die herumliegenden Waffen entdeckte. Somit war der
Anwendungsbereich der StPO eröffnet (dazu bereits E. 1.1.3) und die
Grundvoraussetzung einer jeden Zwangsmassnahme – der hinreichende Tatverdacht
(Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) – gegeben. Eine verbotene Beweisausforschung lag
nicht vor; bei den sichergestellten Gegenständen handelt es sich um
Zufallsfunde, die den Regeln des Art. 243 unterstehen.
3.
Strittig ist sodann,
ob die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der ergriffenen Zwangsmassnahmen erfüllt
waren.
3.1
In
ihrer Beschwerde vom 11. April 2023 (act. 3) weisen die Beschwerdeführenden
darauf hin, dass die Polizei nur bei Gefahr im Verzug ohne Befehl eine
Hausdurchsuchung durchführen dürfe (Ziff. 23). In casu habe jedoch aufgrund des
fehlenden hinreichenden Tatverdachts gar keine Gefahr im Verzug vorliegen
können (Ziff. 25). Da die Polizei keinen Verdacht gehabt habe, könne auch in
Bezug auf die Sicherstellungen keine der Voraussetzungen des Art. 263 StPO
erfüllt gewesen sein (Ziff. 26). Eine Hausdurchsuchung mit schriftlichem Befehl
oder mit Einwilligung der berechtigten Personen wäre das mildere Mittel gewesen
(Ziff. 28). Das Interesse an der Aufklärung der vorgehaltenen Delikte
rechtfertige den Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführenden,
insbesondere die Durchsuchung sämtlicher Wohnräume, nicht (Ziff. 29). Die
Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung ohne Einwilligung hätten nicht
vorgelegen (Ziff. 31 ff.). Vor diesem Hintergrund seien die Durchsuchung des
Beschwerdeführers 1 und die Hausdurchsuchung sowie Sicherstellungen als
widerrechtlich einzustufen und die sichergestellten Gegenstände umgehend
herauszugeben (Ziff. 25 f., 30, 34).
3.2
Dem
entgegnet die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom
20.
Juni 2023 (act. 6), dass die Polizei davon ausgegangen sei, dass sich
eine hilfesuchende Frau und möglicherweise ein Angreifer in der Wohnung
befunden hätten. Folglich hätten die Polizeibeamten die Wohnung sichern und
hierzu auch die abgeschlossene Zimmertür auftreten müssen – insbesondere, weil
sie im Eingangsbereich der Wohnung Löcher entdeckt hätten, die durch Waffenschüsse
verursacht worden sein könnten. Den Beschwerdeführer 1 hätten sie zum Zwecke
der Identifizierung abgetastet. Sie wären ihrem Auftrag nicht gerecht geworden,
wenn sie die aufgefundenen Betäubungsmittel und Waffen nicht umgehend
sichergestellt hätten. Schliesslich gehe es gerade bei den Waffen auch um die
Abwendung einer Fremd- und Eigengefährdung durch die damit hantierende Person –
vor allem, wenn diese unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehe (Ziff. 2).
Bei dieser Ausgangslage sei das Vorgehen der Polizeibeamten gemäss § 45 Abs. 1
Ziff. 4 und § 51 PolG sowie Art. 263 Abs. 1 lit. a und d in Verbindung mit
Abs. 3 StPO korrekt gewesen (Ziff. 3).
3.3
3.3.1
Zwangsmassnahmen
dürfen nur angeordnet werden, wenn das angestrebte Ziel nicht durch ein milderes
Mittel erreicht werden kann und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme
rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Durchsuchungen sind grundsätzlich
in einem schriftlichen Befehl anzuordnen (Art. 241 Abs. 1 StPO). Einzig
bei Gefahr im Verzug kann die Polizei auch ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen
(Art. 241 Abs. 3 StPO). Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein
zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person
durchsucht werden. Die Einwilligung ist dann nicht nötig, wenn zu vermuten ist,
dass in diesen Räumen gesuchte Personen anwesend sind, Tatspuren oder zu
beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder Straftaten
begangen werden (Art. 244 StPO).
Wie bereits
unter E. 2.4.2 ausgeführt, bestand für die Polizei ein Tatverdacht auf ein
Gewaltdelikt. Das Betreten der Wohnung hatte zum Zweck, nach dem mutmasslichen
Täter und Opfer dieses Delikts sowie nach Beweismitteln zu suchen. Hierzu war
es erforderlich (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO), die gesamte Wohnung – auch das
verschlossene Zimmer – zu durchsuchen. Die Durchsuchung sämtlicher
Räumlichkeiten war angesichts der Schwere der vermeintlichen Tat ohne weiteres
gerechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) und durfte ohne
Einwilligung der berechtigten Personen vorgenommen werden, weil zu vermuten
war, dass sich gesuchte Personen in den Wohnräumen aufhielten (Art. 244 Abs. 1
lit. a StPO). Da die Wohnungstür offenstand und nicht auszuschliessen war, dass
das Gewaltdelikt noch andauerte, durfte die Polizei zur Sicherung der gesuchten
Personen und zur Vermeidung von Beweismittelverlusten die Durchsuchung auch selbständig
durchführen (Art. 241 Abs. 3 StPO).
Ausserdem war
den Polizeibeamten aufgrund der Informationslage zunächst nicht klar, ob und in
welcher Rolle der Beschwerdeführer 1 an dem mutmasslichen Gewaltdelikt
beteiligt war – insbesondere, da sie von einem weiblichen Opfer ausgingen.
Entsprechend war es erforderlich und verhältnismässig (Art. 197 Abs. 1 lit. c
und d StPO), den Beschwerdeführer 1 abzutasten, um allfällige Tatwaffen oder
Verletzungen festzustellen. Dass die Durchsuchung ein im Hosenbund verstecktes
Messer zum Vorschein brachte, dürfte den initialen Verdacht der Polizei noch
weiter verstärkt haben. Wegen der Dringlichkeit der Situation durfte sie die
Durchsuchung ohne Befehl durchführen (Art. 241 Abs. 3 StPO).
3.3.2
Art.
263.
Abs. 3 StPO gibt der Polizei die Notkompetenz, bei Gefahr im Verzug Gegenstände
zuhanden der Staatsanwaltschaft vorläufig sicherzustellen (Art. 263
Abs. 3 StPO), also eine «Quasi-Beschlagnahme» (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2023, Art. 263 N 67) zu vollziehen. Dabei handelt es sich um
eine Vorstufe zur eigentlichen Beschlagnahme, deren Zulässigkeit von
verschiedenen Voraussetzungen abhängt. Neben einem hinreichenden Tatverdacht
wird die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme
vorausgesetzt (Art. 197 Abs. 1 lit. b, c und d); zudem müssen die Gegenstände
voraussichtlich zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht
werden. Als Zwangsmassnahmen sind Sicherstellungen und Beschlagnahmen nur
zulässig, wenn eine Herausgabe zuvor verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass
die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde (Art. 265
Abs. 4 StPO; BGer 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 3.1).
Bei der
Hausdurchsuchung stiessen die Polizisten zufällig auf ein Pfefferspray, vier
Soft-Air-Waffen samt Munition, ein Glas mit Marihuana (netto 23.0 Gramm), einen
angerauchten Joint mit Marihuana und einen Minigrip mit Haschisch (1.2 Gramm). Dadurch
entstand der neue Verdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) auf Widerhandlungen
gegen das WG und BetmG. Hätte die Polizei die aufgefundenen Betäubungsmittel
und Waffen, die voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO),
nicht umgehend sichergestellt, wäre zu befürchten gewesen, dass sie durch den
Beschwerdeführer 1 oder seine Mitbewohnerinnen beseitigt werden, zumal diese
als potentiell beschuldigte respektive zeugnisverweigerungsberechtigte Personen
nicht zur Herausgabe verpflichtet gewesen wären (Art. 265 Abs. 2 lit. a und b
StPO). Unter diesen Umständen durfte die Polizei die bei der Hausdurchsuchung
aufgefundenen Gegenstände zuhanden der Staatsanwaltschaft sicherstellen. Diese wird
nun darüber befinden müssen, ob sie die Gegenstände beschlagnahmt oder dem
Beschwerdeführer 1 wieder aushändigt.
4.
Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Verfahrenshandlungen der Kantonspolizei vom
29.
März 2023 nicht zu beanstanden sind. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden dessen Kosten solidarisch
mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens solidarisch mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführende 1 bis 3
-
Kantonspolizei Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Tugce Fildir
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.