BES.2023.62
Parteientschädigung bei Verfahrenseinstellung
14. Juli 2023Deutsch12 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.62
ENTSCHEID
vom 14. Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 4. April 2023
betreffend Parteientschädigung
bei Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Wucher. Nachdem
am 13. März 2023 angekündigt wurde, das Strafverfahren einzustellen, verlangte
die Beschwerdeführerin mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 21. März 2023
die Zusprechung einer Parteientschädigung im Umfang von CHF 4'102.10 und
eine Entschädigung für entstandenen Aufwand für die Bereitstellung von
Dokumenten in Höhe von CHF 1'800.–. Mit Verfügung vom 4. April 2023 wurde
das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. In Ziff. 3
Einstellungsverfügung sprach diese der Beschwerdeführerin eine gekürzte
Parteientschädigung von CHF 866.55 (inkl. MWST) unter Abweisung der
geltend gemachten Entschädigung in Höhe von CHF 1'800.– zu.
Gegen diesen
Kostenentscheid vom 4. April 2023 richtet sich die Beschwerde vom 6. April
2023. Namentlich hat die Beschwerdeführerin die teilweise Aufhebung von Ziff. 3
der Verfügung vom 4. April 2023 unter Anweisung der Staatsanwaltschaft, der
Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'102.10
auszurichten, beantragt. Die Abweisung der geltend gemachten Entschädigung in
Höhe von CHF 1'800.– wurde mit der Beschwerde nicht angefochten. Mit
Eingabe vom 24. Mai 2023 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Stellung
zur Beschwerde genommen und die vollumfängliche Abweisung unter Kostenfolge
beantragt. Die Beschwerdeführerin replizierte darauf mit Eingabe vom 2. Juni
2023.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren und unter Beizug der Akten ergangen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unterliegen Verfügungen
der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Für Einstellungsverfügungen wird dies in
Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert. Zuständige Beschwerdeinstanz ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]), das
nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
Vorliegend
ist nicht die Einstellung der Strafverfolgung gegen die Beschwerdeführerin
angefochten. Vielmehr handelt es sich um eine Beschwerde betreffend die in
Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Kürzung der
Parteientschädigung. Legitimiert ist in solchen Fällen gemäss Art. 429 Abs. 1
StPO diejenige Person, gegen die das eingestellte Verfahren geführt worden ist.
Die Beschwerde wurde daher richtigerweise namens der Beschwerdeführerin
erhoben. Da diese im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 396
StPO), ist darauf einzutreten. Es kommt das schriftliche Verfahren zur
Anwendung (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Der
Verteidiger der Beschwerdeführerin hat ursprünglich gegenüber der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Eingabe vom 21. März 2023 ein Honorar von
CHF 3'750.– sowie Barauslagen von CHF 58.80, zuzüglich 7,7% MWST von
CHF 293.30 und damit gesamthaft CHF 4'102.10 als Entschädigung für
Verteidigungskosten ausgewiesen (act. 3/2). Zusätzlich reichte er ein
Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. März 2023 ein, in welchem diese
eine Entschädigung für im Rahmen des eingestellten Verfahrens entstandenen
Aufwand geltend macht. Konkret sei ein Aufwand von total CHF 1'800.– (6
Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 300.–) für das Erstellen der von
der Staatsanwaltschaft verlangten Darstellung der Mandatsleistungen angefallen.
In ihrer Einstellungsverfügung vom 4. April 2023 hat die
Staatsanwaltschaft die Entschädigung für die Verteidigungskosten auf CHF 866.55
(inklusive MWST) gekürzt. Die darüberhinausgehende Honorarforderung sowie die
Ausrichtung der geltend gemachten Forderung in Höhe von CHF 1'800.– wurde
abgewiesen.
2.2
Als
Begründung für die Kürzung des Anwaltshonorars führt die Staatsanwaltschaft in
der Einstellungsverfügung an, dass «verschiedene Eingaben der Verteidigung»
unnötig gewesen seien, weil die Beschwerdeführerin bereits vor der Mandatierung
ihres Wahlverteidigers telefonisch versichert habe, dass sie sämtliche
Unterlagen einreichen werde, die in Zusammenhang zum fraglichen Mandat stünden.
Demzufolge sei einzig die Einreichung der Deservitenkarte der
Beschwerdeführerin, deren Teilnahme an der Einvernahme inklusive Vorbereitung
und Nachbesprechung sowie die Einreichung der Kostennote zu entschädigen. Der
Aufwand hierfür könne auf maximal 3 Stunden (gegenüber 15 in der Honorarnote
geltend gemachten Stunden, act. 3/2) zuzüglich Auslagen von CHF 58.80 und
Mehrwertsteuer geschätzt werden.
2.3
Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 6. April 2023 (act. 2) geltend,
der Kostenentscheid vom 4. April 2023 sei rechtswidrig, willkürlich und unter
Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen. Die Staatsanwaltschaft führe –
indem sie lediglich angebe, verschiedene Eingaben der Verteidigung seien
unnötig gewesen – nicht aus, welche Eingaben damit gemeint sein sollen. Es sei
willkürlich, pauschal Eingaben als unnötig zu bezeichnen, ohne diese konkret zu
benennen. Aus den Details zur Honorarnote ergebe sich zudem, dass lediglich
eine Eingabe gemacht worden sei. Es gebe somit gar keine weiteren Eingaben, die
hätten überflüssig sein können. Hinsichtlich der Einvernahme übersehe die
Staatsanwaltschaft, dass diese habe vorbereitet werden müssen und zudem eine
kurze Wegpauschale angenommen werden könne.
2.4
In
der Stellungnahme vom 24. Mai 2023 (act. 4) hat die Staatsanwaltschaft präzisiert,
dass mit «unnötigen Eingaben» die Fristerstreckungsgesuche zur Einreichung der
Unterlagen gemeint seien, habe doch offensichtlich gar nie die Absicht
bestanden, diese Unterlagen einzureichen. Auch die Aufforderung, eine
Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, sei obsolet gewesen. Im Übrigen habe
kein Grund bestanden, geltend gemachte umfangreiche interne Unterlagen zu
studieren. Bezüglich Entschädigungen für Wegzeiten und -spesen wird ausgeführt,
dass diese bei einer amtlichen Vertretung bereits im Stundenansatz von
CHF 200.– abgegolten sei. Bezüglich der vorliegend gegebenen
Wahlverteidigung könne nichts Anderes gelten, weil auch hier der Staat für die
Entschädigung aufkommen müsse.
2.5
Replicando
führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass von übertriebenem
Aufwand nicht die Rede sein könne und die Beschwerdeführerin die Honorarnote
ihres Verteidigers akzeptiere. Die Unterlagen hätten zuerst gesichtet, bewertet
und besprochen werden müssen, um dann zu entscheiden, ob sie als
Entlastungsbeweis eingereicht würden oder nicht. Indem die Staatsanwaltschaft
ausführe, es habe keinen Grund gegeben, solche Unterlagen zu studieren,
verkenne sie sämtliche Sorgfaltspflichten eines Anwalts (act. 6).
3.
3.1
Wird
die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO). Die dabei zu ersetzenden Aufwendungen sind in erster
Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Die Höhe der Entschädigung
des Wahlverteidigers richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen sowie nach
dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten
Person aufgewendet hat. Grundsätzlich ist die Parteientschädigung ungekürzt zu
gewähren (Griesser, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 429 N 4d mit Verweis auf
BGer 6B_392/2013 vom 4. November 2013 E. 2; Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 429 StPO N 12 ff.). Allfällige
Kürzungen sind zu begründen (BGer 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 4.1.1, 6B_389/2013
vom 26. November 2013 E. 1, 6B_752/2008 vom 28. November 2008 E. 1.5.2).
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen sich sowohl der Beizug einer
Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand als angemessen erweisen
(BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; vgl. dazu Wehrenberg/Frank,
a.a.O., Art. 429 N 13 f.). Ebenfalls zu entschädigen sind wesentliche
Nebenkosten (notwendige Auslagen) der Verteidigung wie die vom Anwalt
verrechnete Kleinspesenpauschale für Fotokopien, Telefongespräche, Fahrspesen,
Verpflegung, Unterkunft, etc. sowie die Mehrwertsteuer (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 17). Eine Herabsetzung
der Entschädigung ist unter den in Art. 430 StPO vorgesehenen Fällen möglich.
3.2
Mit
Recht wird von der Beschwerdeführerin die Begründung der Kürzung der
Parteientschädigung bemängelt. In der Begründung der Einstellungsverfügung
heisst es zunächst und ohne Konkretisierung, dass verschiedene Eingaben der
Verteidigung unnötig gewesen seien. Dies wirft schon alleine deshalb Fragen
auf, weil in den Details der Honorarnote lediglich eine einzige Eingabe vom 2.
Februar 2023 aufgeführt ist. In der Stellungnahme zur Beschwerde wird denn auch
von der Staatsanwaltschaft präzisiert, mit den «unnötigen Eingaben» seien die
Fristerstreckungsgesuche gemeint gewesen. Sofern damit die
Fristerstreckungsgesuche vom 20. Dezember 2022 und vom 20. Januar 2023 gemeint
sind, ist auch hier festzuhalten, dass diese nicht in den Details der
Honorarnote aufgeführt sind. Während für den 20. Dezember 2022 gar kein Aufwand
in den Details vermerkt ist, wird beim Eintrag zum 20. Januar 2023 im
Betreff weder die Fristerstreckung noch Korrespondenz erwähnt. Es bleibt somit
auch nach dem durchgeführten Schriftenwechsel völlig unklar, welcher in
Rechnung gestellte Aufwand, der eine derartige Kürzung rechtfertigen könnte,
unnötig gewesen sein soll. Auch mit dem pauschalen Verweis der
Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerdeführerin angeblich noch vor der
Mandatierung ihres Anwalts telefonisch angegeben habe, dass sie sämtliche
Unterlagen einreichen werde, kann nicht begründet werden, dass der anwaltliche
Aufwand unnötig gewesen sein soll. Es wäre an der Staatsanwältin gewesen, die
Kürzung genau zu spezifizieren und die Motive klar darzulegen, so dass diese
von der Beschwerdeführerin geprüft werden können.
3.3
Auch
hinsichtlich des Vorwurfs der Staatsanwaltschaft, es habe keinen Grund gegeben,
solche Unterlagen zu studieren, wendet die Beschwerdeführerin richtigerweise ein,
dass ihr Rechtsvertreter nicht verpflichtet ist, darzulegen, welche ihm
übergebenen Unterlagen dieser im Verlauf des Verfahrens studiert hat. Es
versteht sich von selbst, dass eine beschuldigte Person aufgrund der
Aufforderung der Strafverfolgungsbehörde, Unterlagen einzureichen, vorweg dazu
die Meinung eines Rechtsbeistands einholen möchte. Es ist evident, dass in
solchen Fällen umfangmässig mehr Akten studiert werden müssen, als letztlich
den Strafverfolgungsbehörden übergeben werden.
3.4
Bezüglich
der durchgeführten Einvernahme vom 9. März 2023 weist die
Beschwerdeführerin
im Weiteren zurecht darauf hin, dass es dazu einer Vorbereitung bedurfte. Aus
der Begründung zur Einstellungsverfügung geht hervor, dass in der auf 3 Stunden
gekürzten Parteientschädigung auch die Vorbereitung und Nachbesprechung der 1
Stunde und 41 Minuten dauernden Einvernahme inkludiert sind. Dies obschon in
den Details der Honorarnote überhaupt kein Aufwand für eine Nachbesprechung
geltend gemacht wird. Aufgrund der obigen Ausführungen zur mangelhaften
Begründung der Honorarkürzung erübrigen sich Ausführungen zur Zusammensetzung
der zugesprochenen 3 Stunden. Es sei einzig angemerkt, dass die sorgfältige
Lektüre des dem Appellationsgericht eingereichten Aktenordners bereits deutlich
mehr als eine Stunde in Anspruch nimmt. Die in der Honorarnote dafür geltend
gemachten 2.25 Stunden sind jedenfalls nicht zu beanstanden.
3.5
Indem
die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vorbringt, gemäss konstanter Rechtsprechung
des Appellationsgerichts und unter Verweis auf AGE BES.2016.84 vom 1.
November 2016 würde in Fällen von amtlicher Verteidigung keine Entschädigungen
für Wegzeiten und Wegspesen ausgerichtet, verkennt sie, dass im
Honorarreglement (HoR; SG 291.400, in Kraft seit dem 1. Januar 2021) bei
Verfahren vor Gerichten des Kantons Basel-Stadt (§ 1 HoR) eine sogenannte
Wegentschädigung – in der Regel als Pauschale im Umfang einer halben Stunde – ausgerichtet
wird (vgl. § 22 Abs. 2 HoR). Dies deckt sich im Übrigen mit dem Merkblatt
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt über die Entschädigung amtlicher Mandate in
Strafuntersuchungen gegen Erwachsene vom 25. August 2016 (Stand 20. Dezember
2021, abrufbar unter: https://www.stawa.bs.ch/strafverfahren/merkblatt-entschaedigung-amtlicher-mandate-erwachsene-und-jugendliche.html,
Dispositiv
zuletzt besucht am 10. Juli 2023). Demnach gehört zum notwendigen Aufwand der
Verteidigung die Reisezeit für notwendige Termine, wobei auch hier
grundsätzlich mit einer Pauschalentschädigung von einer halben Stunde pro
Termin gerechnet wird. Wie selbst die Staatsanwaltschaft richtigerweise
ausführt, muss das, was für die amtliche Verteidigung gilt, auch für die
Parteientschädigung bei einer Wahlverteidigung gelten.
3.6 Nach
dem Gesagten dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vollumfänglich
durch. Die Staatsanwaltschaft ist ihrer Pflicht, die Honorarkürzung des
Wahlverteidigers nachvollziehbar zu begründen, nicht rechtsgenüglich nachgekommen.
Dementsprechend wurde mit Ziff. 3 Satz 1 der Einstellungsverfügung vom 4. April
2023 das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Auch in Anbetracht
der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit dem betriebenen Aufwand ihres
Verteidigers einverstanden ist, dass das Strafverfahren für sie von grosser
Bedeutung war und dass der Verteidiger in den Details zu seiner Honorarnote
offensichtlich nicht sämtliche Tätigkeiten ausgewiesen hat, erscheint der
geltend gemachte Aufwand von total 15 Stunden als angemessen und ist folglich
von der Staatsanwaltschaft zu entschädigen.
3.7 Abschliessend
sei zur Berechnung der Parteientschädigung in Ziff. 3 der Einstellungsverfügung
der Hinweis an die Staatsanwaltschaft erlaubt, dass die zu entrichtende
Mehrwertsteuer nicht nur auf den Stundensatz, sondern auch auf die zugesprochenen
Auslagen fällig wird. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.– hätte dies
korrekterweise zu einem gerundeten Honorar von CHF 871.08 geführt
(CHF 750.– + CHF 58.80 + CHF 62.28 [CHF 808.80 x 0.077] = CHF
871.08). Demgegenüber wurde die Mehrwertsteuer in der Einstellungsverfügung offenbar
ausschliesslich in Bezug auf die 3 Stunden à CHF 250.00 berechnet, was zu
einem Honorar von lediglich CHF 866.55 geführt hätte (CHF 750.– +
CHF 57.75 [CHF 750 x 0.077] + CHF 58.80 =
CHF 866.55).
4.
Der obsiegenden
Beschwerdeführerin ist für ihre anwaltlichen Aufwendungen im
Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Rechtsvertreter hat im
Beschwerdeverfahren keine Honorarnote eingereicht, der angefallene Aufwand ist
somit zu schätzen. Für den durchgeführten doppelten Schriftenwechsel
rechtfertigt sich die Abgeltung von sechs Stunden Aufwand zum Stundenansatz von
CHF 250.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer.
Daraus errechnet sich eine Parteientschädigung von CHF 1'500.– (inklusive
Auslagen) zuzüglich 7,7% MWST von CHF 115.50, welche aus der Gerichtskasse
auszurichten ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 3
der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2023 teilweise aufgehoben. Der
Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 4'102.10 zu
Lasten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zugesprochen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von total CHF 1'615.50 (inkl. Spesen und 7,7%
MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.