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Entscheid

BES.2023.62

Parteientschädigung bei Verfahrenseinstellung

14. Juli 2023Deutsch12 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.62

ENTSCHEID

vom 14. Juli 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 4. April 2023

betreffend Parteientschädigung

bei Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Wucher. Nachdem

am 13. März 2023 angekündigt wurde, das Strafverfahren einzustellen, verlangte

die Beschwerdeführerin mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 21. März 2023

die Zusprechung einer Parteientschädigung im Umfang von CHF 4'102.10 und

eine Entschädigung für entstandenen Aufwand für die Bereitstellung von

Dokumenten in Höhe von CHF 1'800.–. Mit Verfügung vom 4. April 2023 wurde

das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. In Ziff. 3

Einstellungsverfügung sprach diese der Beschwerdeführerin eine gekürzte

Parteientschädigung von CHF 866.55 (inkl. MWST) unter Abweisung der

geltend gemachten Entschädigung in Höhe von CHF 1'800.– zu.

Gegen diesen

Kostenentscheid vom 4. April 2023 richtet sich die Beschwerde vom 6. April

2023. Namentlich hat die Beschwerdeführerin die teilweise Aufhebung von Ziff. 3

der Verfügung vom 4. April 2023 unter Anweisung der Staatsanwaltschaft, der

Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'102.10

auszurichten, beantragt. Die Abweisung der geltend gemachten Entschädigung in

Höhe von CHF 1'800.– wurde mit der Beschwerde nicht angefochten. Mit

Eingabe vom 24. Mai 2023 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Stellung

zur Beschwerde genommen und die vollumfängliche Abweisung unter Kostenfolge

beantragt. Die Beschwerdeführerin replizierte darauf mit Eingabe vom 2. Juni

2023.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren und unter Beizug der Akten ergangen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unterliegen Verfügungen

der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Für Einstellungsverfügungen wird dies in

Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert. Zuständige Beschwerdeinstanz ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]), das

nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

Vorliegend

ist nicht die Einstellung der Strafverfolgung gegen die Beschwerdeführerin

angefochten. Vielmehr handelt es sich um eine Beschwerde betreffend die in

Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Kürzung der

Parteientschädigung. Legitimiert ist in solchen Fällen gemäss Art. 429 Abs. 1

StPO diejenige Person, gegen die das eingestellte Verfahren geführt worden ist.

Die Beschwerde wurde daher richtigerweise namens der Beschwerdeführerin

erhoben. Da diese im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 396

StPO), ist darauf einzutreten. Es kommt das schriftliche Verfahren zur

Anwendung (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Der

Verteidiger der Beschwerdeführerin hat ursprünglich gegenüber der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Eingabe vom 21. März 2023 ein Honorar von

CHF 3'750.– sowie Barauslagen von CHF 58.80, zuzüglich 7,7% MWST von

CHF 293.30 und damit gesamthaft CHF 4'102.10 als Entschädigung für

Verteidigungskosten ausgewiesen (act. 3/2). Zusätzlich reichte er ein

Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. März 2023 ein, in welchem diese

eine Entschädigung für im Rahmen des eingestellten Verfahrens entstandenen

Aufwand geltend macht. Konkret sei ein Aufwand von total CHF 1'800.– (6

Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 300.–) für das Erstellen der von

der Staatsanwaltschaft verlangten Darstellung der Mandatsleistungen angefallen.

In ihrer Einstellungsverfügung vom 4. April 2023 hat die

Staatsanwaltschaft die Entschädigung für die Verteidigungskosten auf CHF 866.55

(inklusive MWST) gekürzt. Die darüberhinausgehende Honorarforderung sowie die

Ausrichtung der geltend gemachten Forderung in Höhe von CHF 1'800.– wurde

abgewiesen.

2.2

Als

Begründung für die Kürzung des Anwaltshonorars führt die Staatsanwaltschaft in

der Einstellungsverfügung an, dass «verschiedene Eingaben der Verteidigung»

unnötig gewesen seien, weil die Beschwerdeführerin bereits vor der Mandatierung

ihres Wahlverteidigers telefonisch versichert habe, dass sie sämtliche

Unterlagen einreichen werde, die in Zusammenhang zum fraglichen Mandat stünden.

Demzufolge sei einzig die Einreichung der Deservitenkarte der

Beschwerdeführerin, deren Teilnahme an der Einvernahme inklusive Vorbereitung

und Nachbesprechung sowie die Einreichung der Kostennote zu entschädigen. Der

Aufwand hierfür könne auf maximal 3 Stunden (gegenüber 15 in der Honorarnote

geltend gemachten Stunden, act. 3/2) zuzüglich Auslagen von CHF 58.80 und

Mehrwertsteuer geschätzt werden.

2.3

Die

Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 6. April 2023 (act. 2) geltend,

der Kostenentscheid vom 4. April 2023 sei rechtswidrig, willkürlich und unter

Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen. Die Staatsanwaltschaft führe –

indem sie lediglich angebe, verschiedene Eingaben der Verteidigung seien

unnötig gewesen – nicht aus, welche Eingaben damit gemeint sein sollen. Es sei

willkürlich, pauschal Eingaben als unnötig zu bezeichnen, ohne diese konkret zu

benennen. Aus den Details zur Honorarnote ergebe sich zudem, dass lediglich

eine Eingabe gemacht worden sei. Es gebe somit gar keine weiteren Eingaben, die

hätten überflüssig sein können. Hinsichtlich der Einvernahme übersehe die

Staatsanwaltschaft, dass diese habe vorbereitet werden müssen und zudem eine

kurze Wegpauschale angenommen werden könne.

2.4

In

der Stellungnahme vom 24. Mai 2023 (act. 4) hat die Staatsanwaltschaft präzisiert,

dass mit «unnötigen Eingaben» die Fristerstreckungsgesuche zur Einreichung der

Unterlagen gemeint seien, habe doch offensichtlich gar nie die Absicht

bestanden, diese Unterlagen einzureichen. Auch die Aufforderung, eine

Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, sei obsolet gewesen. Im Übrigen habe

kein Grund bestanden, geltend gemachte umfangreiche interne Unterlagen zu

studieren. Bezüglich Entschädigungen für Wegzeiten und -spesen wird ausgeführt,

dass diese bei einer amtlichen Vertretung bereits im Stundenansatz von

CHF 200.– abgegolten sei. Bezüglich der vorliegend gegebenen

Wahlverteidigung könne nichts Anderes gelten, weil auch hier der Staat für die

Entschädigung aufkommen müsse.

2.5

Replicando

führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass von übertriebenem

Aufwand nicht die Rede sein könne und die Beschwerdeführerin die Honorarnote

ihres Verteidigers akzeptiere. Die Unterlagen hätten zuerst gesichtet, bewertet

und besprochen werden müssen, um dann zu entscheiden, ob sie als

Entlastungsbeweis eingereicht würden oder nicht. Indem die Staatsanwaltschaft

ausführe, es habe keinen Grund gegeben, solche Unterlagen zu studieren,

verkenne sie sämtliche Sorgfaltspflichten eines Anwalts (act. 6).

3.

3.1

Wird

die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das

Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer

Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429

Abs. 1 lit. a StPO). Die dabei zu ersetzenden Aufwendungen sind in erster

Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Die Höhe der Entschädigung

des Wahlverteidigers richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen sowie nach

dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten

Person aufgewendet hat. Grundsätzlich ist die Parteientschädigung ungekürzt zu

gewähren (Griesser, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 429 N 4d mit Verweis auf

BGer 6B_392/2013 vom 4. November 2013 E. 2; Wehrenberg/Frank,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 429 StPO N 12 ff.). Allfällige

Kürzungen sind zu begründen (BGer 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 4.1.1, 6B_389/2013

vom 26. November 2013 E. 1, 6B_752/2008 vom 28. November 2008 E. 1.5.2).

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen sich sowohl der Beizug einer

Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand als angemessen erweisen

(BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; vgl. dazu Wehrenberg/Frank,

a.a.O., Art. 429 N 13 f.). Ebenfalls zu entschädigen sind wesentliche

Nebenkosten (notwendige Auslagen) der Verteidigung wie die vom Anwalt

verrechnete Kleinspesenpauschale für Fotokopien, Telefongespräche, Fahrspesen,

Verpflegung, Unterkunft, etc. sowie die Mehrwertsteuer (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 17). Eine Herabsetzung

der Entschädigung ist unter den in Art. 430 StPO vorgesehenen Fällen möglich.

3.2

Mit

Recht wird von der Beschwerdeführerin die Begründung der Kürzung der

Parteientschädigung bemängelt. In der Begründung der Einstellungsverfügung

heisst es zunächst und ohne Konkretisierung, dass verschiedene Eingaben der

Verteidigung unnötig gewesen seien. Dies wirft schon alleine deshalb Fragen

auf, weil in den Details der Honorarnote lediglich eine einzige Eingabe vom 2.

Februar 2023 aufgeführt ist. In der Stellungnahme zur Beschwerde wird denn auch

von der Staatsanwaltschaft präzisiert, mit den «unnötigen Eingaben» seien die

Fristerstreckungsgesuche gemeint gewesen. Sofern damit die

Fristerstreckungsgesuche vom 20. Dezember 2022 und vom 20. Januar 2023 gemeint

sind, ist auch hier festzuhalten, dass diese nicht in den Details der

Honorarnote aufgeführt sind. Während für den 20. Dezember 2022 gar kein Aufwand

in den Details vermerkt ist, wird beim Eintrag zum 20. Januar 2023 im

Betreff weder die Fristerstreckung noch Korrespondenz erwähnt. Es bleibt somit

auch nach dem durchgeführten Schriftenwechsel völlig unklar, welcher in

Rechnung gestellte Aufwand, der eine derartige Kürzung rechtfertigen könnte,

unnötig gewesen sein soll. Auch mit dem pauschalen Verweis der

Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerdeführerin angeblich noch vor der

Mandatierung ihres Anwalts telefonisch angegeben habe, dass sie sämtliche

Unterlagen einreichen werde, kann nicht begründet werden, dass der anwaltliche

Aufwand unnötig gewesen sein soll. Es wäre an der Staatsanwältin gewesen, die

Kürzung genau zu spezifizieren und die Motive klar darzulegen, so dass diese

von der Beschwerdeführerin geprüft werden können.

3.3

Auch

hinsichtlich des Vorwurfs der Staatsanwaltschaft, es habe keinen Grund gegeben,

solche Unterlagen zu studieren, wendet die Beschwerdeführerin richtigerweise ein,

dass ihr Rechtsvertreter nicht verpflichtet ist, darzulegen, welche ihm

übergebenen Unterlagen dieser im Verlauf des Verfahrens studiert hat. Es

versteht sich von selbst, dass eine beschuldigte Person aufgrund der

Aufforderung der Strafverfolgungsbehörde, Unterlagen einzureichen, vorweg dazu

die Meinung eines Rechtsbeistands einholen möchte. Es ist evident, dass in

solchen Fällen umfangmässig mehr Akten studiert werden müssen, als letztlich

den Strafverfolgungsbehörden übergeben werden.

3.4

Bezüglich

der durchgeführten Einvernahme vom 9. März 2023 weist die

Beschwerdeführerin

im Weiteren zurecht darauf hin, dass es dazu einer Vorbereitung bedurfte. Aus

der Begründung zur Einstellungsverfügung geht hervor, dass in der auf 3 Stunden

gekürzten Parteientschädigung auch die Vorbereitung und Nachbesprechung der 1

Stunde und 41 Minuten dauernden Einvernahme inkludiert sind. Dies obschon in

den Details der Honorarnote überhaupt kein Aufwand für eine Nachbesprechung

geltend gemacht wird. Aufgrund der obigen Ausführungen zur mangelhaften

Begründung der Honorarkürzung erübrigen sich Ausführungen zur Zusammensetzung

der zugesprochenen 3 Stunden. Es sei einzig angemerkt, dass die sorgfältige

Lektüre des dem Appellationsgericht eingereichten Aktenordners bereits deutlich

mehr als eine Stunde in Anspruch nimmt. Die in der Honorarnote dafür geltend

gemachten 2.25 Stunden sind jedenfalls nicht zu beanstanden.

3.5

Indem

die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vorbringt, gemäss konstanter Rechtsprechung

des Appellationsgerichts und unter Verweis auf AGE BES.2016.84 vom 1.

November 2016 würde in Fällen von amtlicher Verteidigung keine Entschädigungen

für Wegzeiten und Wegspesen ausgerichtet, verkennt sie, dass im

Honorarreglement (HoR; SG 291.400, in Kraft seit dem 1. Januar 2021) bei

Verfahren vor Gerichten des Kantons Basel-Stadt (§ 1 HoR) eine sogenannte

Wegentschädigung – in der Regel als Pauschale im Umfang einer halben Stunde – ausgerichtet

wird (vgl. § 22 Abs. 2 HoR). Dies deckt sich im Übrigen mit dem Merkblatt

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt über die Entschädigung amtlicher Mandate in

Strafuntersuchungen gegen Erwachsene vom 25. August 2016 (Stand 20. Dezember

2021, abrufbar unter: https://www.stawa.bs.ch/strafverfahren/merkblatt-entschaedigung-amtlicher-mandate-erwachsene-und-jugendliche.html,

Dispositiv

zuletzt besucht am 10. Juli 2023). Demnach gehört zum notwendigen Aufwand der

Verteidigung die Reisezeit für notwendige Termine, wobei auch hier

grundsätzlich mit einer Pauschalentschädigung von einer halben Stunde pro

Termin gerechnet wird. Wie selbst die Staatsanwaltschaft richtigerweise

ausführt, muss das, was für die amtliche Verteidigung gilt, auch für die

Parteientschädigung bei einer Wahlverteidigung gelten.

3.6 Nach

dem Gesagten dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vollumfänglich

durch. Die Staatsanwaltschaft ist ihrer Pflicht, die Honorarkürzung des

Wahlverteidigers nachvollziehbar zu begründen, nicht rechtsgenüglich nachgekommen.

Dementsprechend wurde mit Ziff. 3 Satz 1 der Einstellungsverfügung vom 4. April

2023 das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Auch in Anbetracht

der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit dem betriebenen Aufwand ihres

Verteidigers einverstanden ist, dass das Strafverfahren für sie von grosser

Bedeutung war und dass der Verteidiger in den Details zu seiner Honorarnote

offensichtlich nicht sämtliche Tätigkeiten ausgewiesen hat, erscheint der

geltend gemachte Aufwand von total 15 Stunden als angemessen und ist folglich

von der Staatsanwaltschaft zu entschädigen.

3.7 Abschliessend

sei zur Berechnung der Parteientschädigung in Ziff. 3 der Einstellungsverfügung

der Hinweis an die Staatsanwaltschaft erlaubt, dass die zu entrichtende

Mehrwertsteuer nicht nur auf den Stundensatz, sondern auch auf die zugesprochenen

Auslagen fällig wird. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.– hätte dies

korrekterweise zu einem gerundeten Honorar von CHF 871.08 geführt

(CHF 750.– + CHF 58.80 + CHF 62.28 [CHF 808.80 x 0.077] = CHF

871.08). Demgegenüber wurde die Mehrwertsteuer in der Einstellungsverfügung offenbar

ausschliesslich in Bezug auf die 3 Stunden à CHF 250.00 berechnet, was zu

einem Honorar von lediglich CHF 866.55 geführt hätte (CHF 750.– +

CHF 57.75 [CHF 750 x 0.077] + CHF 58.80 =

CHF 866.55).

4.

Der obsiegenden

Beschwerdeführerin ist für ihre anwaltlichen Aufwendungen im

Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen

(Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Rechtsvertreter hat im

Beschwerdeverfahren keine Honorarnote eingereicht, der angefallene Aufwand ist

somit zu schätzen. Für den durchgeführten doppelten Schriftenwechsel

rechtfertigt sich die Abgeltung von sechs Stunden Aufwand zum Stundenansatz von

CHF 250.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer.

Daraus errechnet sich eine Parteientschädigung von CHF 1'500.– (inklusive

Auslagen) zuzüglich 7,7% MWST von CHF 115.50, welche aus der Gerichtskasse

auszurichten ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 3

der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2023 teilweise aufgehoben. Der

Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 4'102.10 zu

Lasten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zugesprochen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von total CHF 1'615.50 (inkl. Spesen und 7,7%

MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.