BES.2023.63
Nichtanhandnahme
30. Oktober 2023Deutsch5 min
vom 2. Februar 2023 stellte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.63
ENTSCHEID
vom 30. Oktober 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Tugce Fildir
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Freizügigkeitsstiftung Beschwerdegegnerin 2
[...]
Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 3. April 2023
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 2. Februar 2023 stellte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die B____
Freizügigkeitsstiftung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) Strafanzeige wegen «Unterschlagung».
Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. April 2023 trat die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt auf die Strafanzeige nicht ein, da der fragliche Straftatbestand
eindeutig nicht erfüllt sei. Die Kosten verlegte sie zu Lasten des Staates.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer am 12. April 2023 Beschwerde an das
Appellationsgericht erhoben, mit welcher er sinngemäss die Strafverfolgung der
Beschwerdegegnerin beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom
8. Mai 2023 auf eine Stellungnahme verzichtet. Eine Vernehmlassung der
Beschwerdegegnerin ist nicht eingeholt worden. Der vorliegende Entscheid ist
aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft
eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde angefochten
werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322
Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss eine Begründung enthalten
(Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2
Die
Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. April 2023 wurde der Post am 12.
April 2023 und damit innerhalb der zehntätigen Frist aufgegeben. Ihr ist sinngemäss
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den staatsanwaltschaftlichen Entscheid
als falsch erachtet, weil er der Ansicht ist, dass die Beschwerdegegnerin das
Freizügigkeitsgesetz (FZG, SR 813.42) verletzt und sich dadurch strafbar gemacht
habe. Damit ist den Anforderungen an eine Laienbeschwerde Genüge getan. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Fraglich ist, ob
die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht auf die Strafanzeige des
Beschwerdeführers vom 2. Februar 2023 eingetreten ist.
2.1
In
ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. April 2023 (act. 1) erwog die
Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerdegegnerin die Überweisung der
Pensionskassengelder des Beschwerdeführers nicht abschliessend verweigere,
sondern hierfür eine Ausweiskopie verlange. Darin sei keine deliktische
Handlung zu erkennen, weshalb sie auf die Anzeige nicht eintrete.
2.2
Dagegen
macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf Art. 4 Abs. 2bis FZG
geltend, dass die Beschwerdegegnerin sein Vorsorgekapital der neuen
Vorsorgeeinrichtung überweisen müsse. Seine Identität stehe fest und er sei
nicht verpflichtet, seinen abgelaufenen Pass zu erneuern, damit die
Beschwerdegegnerin ihrer «gesetzlichen Pflicht» nachkomme (Beschwerde vom 12.
April 2023, act. 2).
3.
3.1
Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Dabei
gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore»
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1
StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324
Abs. 1 StPO): Eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch
die Staatsanwaltschaft darf nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden (BGer 1B_253/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1).
Ist vom Vorliegen eines Nichtanhandnahmegrunds auszugehen, muss die
Staatsanwaltschaft zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung aussprechen; sie
darf kein Strafverfahren eröffnen (Vogelsang,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N 8).
3.2
Vorliegend wirft der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin vor, seine Pensionskassengelder zu «unterschlagen», indem
sie diese zurückbehalte und nicht der neuen Pensionskasse überweise
(Strafanzeige vom 2. Februar 2023, act. 5). Aus den Vorakten ergibt sich, dass
die Beschwerdegegnerin durchaus bereit ist, das Vorsorgekapitel zu transferieren,
sobald der Beschwerdeführer eine aktuelle Ausweiskopie vorlegt (Schreiben vom
20.
Januar 2023, act. 5). Darin ist offensichtlich kein strafbares
Verhalten zu erkennen. Somit hat die Staatsanwaltschaft zu Recht von der
Eröffnung einer Strafuntersuchung abgesehen und die Nichtanhandnahme verfügt.
4.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind dem
Beschwerdeführer mit einer Gebühr von CHF 300.– aufzuerlegen (§ 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Tugce Fildir
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.