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Entscheid

BES.2023.63

Nichtanhandnahme

30. Oktober 2023Deutsch5 min

vom 2. Februar 2023 stellte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.63

ENTSCHEID

vom 30. Oktober 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

MLaw Tugce Fildir

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Freizügigkeitsstiftung Beschwerdegegnerin 2

[...]

Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 3. April 2023

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 2. Februar 2023 stellte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die B____

Freizügigkeitsstiftung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) Strafanzeige wegen «Unterschlagung».

Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. April 2023 trat die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt auf die Strafanzeige nicht ein, da der fragliche Straftatbestand

eindeutig nicht erfüllt sei. Die Kosten verlegte sie zu Lasten des Staates.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer am 12. April 2023 Beschwerde an das

Appellationsgericht erhoben, mit welcher er sinngemäss die Strafverfolgung der

Beschwerdegegnerin beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom

8. Mai 2023 auf eine Stellungnahme verzichtet. Eine Vernehmlassung der

Beschwerdegegnerin ist nicht eingeholt worden. Der vorliegende Entscheid ist

aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft

eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde angefochten

werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322

Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung

mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss eine Begründung enthalten

(Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2

Die

Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. April 2023 wurde der Post am 12.

April 2023 und damit innerhalb der zehntätigen Frist aufgegeben. Ihr ist sinngemäss

zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den staatsanwaltschaftlichen Entscheid

als falsch erachtet, weil er der Ansicht ist, dass die Beschwerdegegnerin das

Freizügigkeitsgesetz (FZG, SR 813.42) verletzt und sich dadurch strafbar gemacht

habe. Damit ist den Anforderungen an eine Laienbeschwerde Genüge getan. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Fraglich ist, ob

die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht auf die Strafanzeige des

Beschwerdeführers vom 2. Februar 2023 eingetreten ist.

2.1

In

ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. April 2023 (act. 1) erwog die

Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerdegegnerin die Überweisung der

Pensionskassengelder des Beschwerdeführers nicht abschliessend verweigere,

sondern hierfür eine Ausweiskopie verlange. Darin sei keine deliktische

Handlung zu erkennen, weshalb sie auf die Anzeige nicht eintrete.

2.2

Dagegen

macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf Art. 4 Abs. 2bis FZG

geltend, dass die Beschwerdegegnerin sein Vorsorgekapital der neuen

Vorsorgeeinrichtung überweisen müsse. Seine Identität stehe fest und er sei

nicht verpflichtet, seinen abgelaufenen Pass zu erneuern, damit die

Beschwerdegegnerin ihrer «gesetzlichen Pflicht» nachkomme (Beschwerde vom 12.

April 2023, act. 2).

3.

3.1

Gemäss

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Dabei

gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore»

(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1

StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324

Abs. 1 StPO): Eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch

die Staatsanwaltschaft darf nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden (BGer 1B_253/2012

vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1).

Ist vom Vorliegen eines Nichtanhandnahmegrunds auszugehen, muss die

Staatsanwaltschaft zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung aussprechen; sie

darf kein Strafverfahren eröffnen (Vogelsang,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N 8).

3.2

Vorliegend wirft der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin vor, seine Pensionskassengelder zu «unterschlagen», indem

sie diese zurückbehalte und nicht der neuen Pensionskasse überweise

(Strafanzeige vom 2. Februar 2023, act. 5). Aus den Vorakten ergibt sich, dass

die Beschwerdegegnerin durchaus bereit ist, das Vorsorgekapitel zu transferieren,

sobald der Beschwerdeführer eine aktuelle Ausweiskopie vorlegt (Schreiben vom

20.

Januar 2023, act. 5). Darin ist offensichtlich kein strafbares

Verhalten zu erkennen. Somit hat die Staatsanwaltschaft zu Recht von der

Eröffnung einer Strafuntersuchung abgesehen und die Nichtanhandnahme verfügt.

4.

Die Beschwerde

ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind dem

Beschwerdeführer mit einer Gebühr von CHF 300.– aufzuerlegen (§ 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Tugce Fildir

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.