BES.2023.66
Rückzugsfiktion
29. Januar 2024Deutsch7 min
Mit Strafbefehl
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.66
ENTSCHEID
vom 29. Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
Beschuldigte
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 20. März 2023
betreffend Rückzugsfiktion
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 23. Dezember 2022 wurde A____ (Beschwerdeführerin) eines geringfügigen
Vermögensdelikts (Diebstahl) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 800.–,
bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 8
Tagen, verurteilt. Davon wurden CHF 100.– bzw. 1 Tag Freiheitsstrafe
dadurch getilgt, dass sich die Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2022
(19:50 Uhr) bis zum 23. Dezember 2022 (15:00 Uhr) in Haft befand.
Ausserdem wurden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 350.–
auferlegt. Der Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin von der Kantonspolizei
Basel-Stadt am 23. Dezember 2022 gegen Unterschrift ausgehändigt.
Am
5. Januar 2023 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den nämlichen
Strafbefehl, worauf sie von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu einer auf den
16. März 2023 angesetzten Einvernahme eingeladen wurde. Diese mit
eingeschriebener Post versandte Einladung datierend vom 19. Januar 2023
wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsbericht der Post am 2. Februar
2023 in Frankreich zugestellt. In der Folge erschien die Beschwerdeführerin am
16. März 2023 nicht zur Einvernahme, weshalb die Staatsanwaltschaft das
Einspracheverfahren mit Verfügung vom 20. März 2023 zufolge Rückzugs der
Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) abschrieb. Diese Verfügung wurde der
Beschwerdeführerin am 28. März 2023 mit eingeschriebener Postsendung in
Frankreich zugestellt.
Mit einer vom
13. April 2023 datierenden Eingabe in spanischer Sprache erhebt die
Beschwerdeführerin sinngemäss Beschwerde beim Appellationsgericht. In dieser
Eingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie die Einvernahme vom
16. März 2023 wegen eines Streiks der Transportgewerkschaften in
Frankreich versäumt habe. Aus diesem Grund beantragt sie sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2023 und die
Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zwecks Ansetzung eines neuen
Einvernahmetermins. In ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2023 verlangt die
Staatsanwaltschaft, dass auf die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge nicht
einzutreten sei, weil sie verspätet erhoben worden sei. Eventualiter sei die
Beschwerde abzuweisen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin der angefochtenen
Verfügung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
der Verfügung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist
(Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2
Als
nächste Eintretensvoraussetzung ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die
Rechtsmittelfrist eingehalten hat. Es geht vorliegend um die Frage, ob die
Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde.
1.2.1
Nach
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich
und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. In Anwendung von
Art. 384 lit. b in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO
beginnt diese 10-tägige Rechtsmittelfrist am auf die Zustellung des Entscheides
folgenden Tag zu laufen. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag
oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so
endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Frist
ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der
Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden
ist (Art. 91 Abs. 2 StPO).
1.2.2
Im
vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung am
28.
März 2023 zugestellt, wie sich aus dem Sendungsbericht der Post ergibt
Dispositiv
(vgl. Sendungsverfolgung, act. 8). Demnach begann die Beschwerdefrist
am 29. März 2023 zu laufen und endete am Freitag, den 7. April 2023.
Da es sich bei diesem Freitag sowie dem darauffolgenden Montag im Kanton
Basel-Stadt um gesetzliche Feiertage handelte (Karfreitag und Ostermontag;
§ 2 Abs. 1 lit. a und b des Gesetzes über öffentliche Ruhetage
und Ladenöffnung [RLG, SG 811.100]), endete die Frist vorliegend am Dienstag,
den 11. April 2023. Die sinngemässe Beschwerde der Beschwerdeführerin
datiert vom 13. April 2023 und ist beim Appellationsgericht am
17. April 2023 eingegangen. Sie ist damit verspätet erhoben worden, sodass
auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.
2.
Selbst wenn auf
die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie aus den nachfolgenden
Gründen abgewiesen werden müssen. Die Staatsanwaltschaft begründete die
angefochtene Verfügung zum einen damit, dass die Beschwerdeführerin der
Einladung vom 19. Januar 2023 keine Folge geleistet habe, weshalb die
Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte. Zum
anderen wies die Staatsanwaltschaft in der Verfügung auch darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin ihre Einsprache ohnehin erst nach Ablauf der Einsprachefrist
von 10 Tagen und somit verspätet erhoben habe.
2.1 Gemäss
Art. 355 Abs. 2 StPO gilt die Einsprache gegen einen Strafbefehl als
zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer
Einvernahme unentschuldigt fernbleibt. Dieser fingierte Einspracherückzug ist
nach der Rechtsprechung restriktiv anzuwenden. Er darf nur angenommen werden,
wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person der Schluss
aufdrängt, sie verzichte bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz.
Namentlich ausgeschlossen ist die Anwendung der Rückzugsfiktion, wenn die
Vorladung an ein ausländisches Domizil zugestellt wurde (BGE 140 IV 86 E.
2.4 S. 89 ff.; BGer 6B_615/2017 vom 2. Mai 2018 E. 1.2 f.;
AGE BES.2019.106 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden
Fall wurde der Strafbefehl der Beschwerdeführerin an deren Wohnsitz in Frankreich
zugestellt. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der
angefochtenen Verfügung hätte die Rückzugsfiktion vorliegend also nicht
gegriffen.
2.2 Wie
die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, war
die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl allerdings ohnehin
verspätet erfolgt.
Gegen einen
Strafbefehl kann bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen nach Zustellung
schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 354 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 90 Abs. 1 StPO). Wird die Eingabe erst nach Ablauf dieser
Frist erhoben, ist sie verspätet und damit ungültig (BGer 6B_175/2016 vom
2. Mai 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Ohne gültige Einsprache
wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3
StPO). Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher
und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung
der Frist verlangen, wobei sie hierzu glaubhaft zu machen hat, dass sie an der
Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO).
Im vorliegenden
Fall wurde der Strafbefehl der Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2022
gegen Unterschrift ausgehändigt (vgl. Strafbefehl S. 2, act. 8),
sodass die 10-tägige Einsprachefrist am 2. Januar 2023 endete. Die
Einsprache der Beschwerdeführerin datierte vom 5. Januar 2023. Sie wurde
also verspätet erhoben und erweist sich als ungültig, womit der Strafbefehl
einschliesslich Kostenentscheid in Rechtskraft erwachsen ist. In ihren Eingaben
hat die Beschwerdeführerin keine Argumente vorgebracht, die eine Fristwiederherstellung
zu rechtfertigen vermögen.
Damit wäre die
Beschwerde abzuweisen gewesen, selbst wenn auf sie eingetreten worden wäre.
3.
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel
nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da auf die vorliegende
Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. E. 1), gilt die Beschwerdeführerin
als unterliegend, womit sie grundsätzlich die Kosten zu tragen hätte.
Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten
(§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Spanisch)
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.