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Entscheid

BES.2023.66

Rückzugsfiktion

29. Januar 2024Deutsch7 min

Mit Strafbefehl

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.66

ENTSCHEID

vom 29. Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

Beschuldigte

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 20. März 2023

betreffend Rückzugsfiktion

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 23. Dezember 2022 wurde A____ (Beschwerdeführerin) eines geringfügigen

Vermögensdelikts (Diebstahl) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 800.–,

bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 8

Tagen, verurteilt. Davon wurden CHF 100.– bzw. 1 Tag Freiheitsstrafe

dadurch getilgt, dass sich die Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2022

(19:50 Uhr) bis zum 23. Dezember 2022 (15:00 Uhr) in Haft befand.

Ausserdem wurden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 350.–

auferlegt. Der Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin von der Kantonspolizei

Basel-Stadt am 23. Dezember 2022 gegen Unterschrift ausgehändigt.

Am

5. Januar 2023 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den nämlichen

Strafbefehl, worauf sie von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu einer auf den

16. März 2023 angesetzten Einvernahme eingeladen wurde. Diese mit

eingeschriebener Post versandte Einladung datierend vom 19. Januar 2023

wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsbericht der Post am 2. Februar

2023 in Frankreich zugestellt. In der Folge erschien die Beschwerdeführerin am

16. März 2023 nicht zur Einvernahme, weshalb die Staatsanwaltschaft das

Einspracheverfahren mit Verfügung vom 20. März 2023 zufolge Rückzugs der

Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) abschrieb. Diese Verfügung wurde der

Beschwerdeführerin am 28. März 2023 mit eingeschriebener Postsendung in

Frankreich zugestellt.

Mit einer vom

13. April 2023 datierenden Eingabe in spanischer Sprache erhebt die

Beschwerdeführerin sinngemäss Beschwerde beim Appellationsgericht. In dieser

Eingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie die Einvernahme vom

16. März 2023 wegen eines Streiks der Transportgewerkschaften in

Frankreich versäumt habe. Aus diesem Grund beantragt sie sinngemäss die

Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2023 und die

Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zwecks Ansetzung eines neuen

Einvernahmetermins. In ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2023 verlangt die

Staatsanwaltschaft, dass auf die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge nicht

einzutreten sei, weil sie verspätet erhoben worden sei. Eventualiter sei die

Beschwerde abzuweisen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Verfügungen

und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a

StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht zuständig (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin der angefochtenen

Verfügung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung

der Verfügung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist

(Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2

Als

nächste Eintretensvoraussetzung ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die

Rechtsmittelfrist eingehalten hat. Es geht vorliegend um die Frage, ob die

Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde.

1.2.1

Nach

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich

und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. In Anwendung von

Art. 384 lit. b in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO

beginnt diese 10-tägige Rechtsmittelfrist am auf die Zustellung des Entscheides

folgenden Tag zu laufen. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag

oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so

endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Frist

ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der

Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer

schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden

ist (Art. 91 Abs. 2 StPO).

1.2.2

Im

vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung am

28.

März 2023 zugestellt, wie sich aus dem Sendungsbericht der Post ergibt

Dispositiv

(vgl. Sendungsverfolgung, act. 8). Demnach begann die Beschwerdefrist

am 29. März 2023 zu laufen und endete am Freitag, den 7. April 2023.

Da es sich bei diesem Freitag sowie dem darauffolgenden Montag im Kanton

Basel-Stadt um gesetzliche Feiertage handelte (Karfreitag und Ostermontag;

§ 2 Abs. 1 lit. a und b des Gesetzes über öffentliche Ruhetage

und Ladenöffnung [RLG, SG 811.100]), endete die Frist vorliegend am Dienstag,

den 11. April 2023. Die sinngemässe Beschwerde der Beschwerdeführerin

datiert vom 13. April 2023 und ist beim Appellationsgericht am

17. April 2023 eingegangen. Sie ist damit verspätet erhoben worden, sodass

auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.

2.

Selbst wenn auf

die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie aus den nachfolgenden

Gründen abgewiesen werden müssen. Die Staatsanwaltschaft begründete die

angefochtene Verfügung zum einen damit, dass die Beschwerdeführerin der

Einladung vom 19. Januar 2023 keine Folge geleistet habe, weshalb die

Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte. Zum

anderen wies die Staatsanwaltschaft in der Verfügung auch darauf hin, dass die

Beschwerdeführerin ihre Einsprache ohnehin erst nach Ablauf der Einsprachefrist

von 10 Tagen und somit verspätet erhoben habe.

2.1 Gemäss

Art. 355 Abs. 2 StPO gilt die Einsprache gegen einen Strafbefehl als

zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer

Einvernahme unentschuldigt fernbleibt. Dieser fingierte Einspracherückzug ist

nach der Rechtsprechung restriktiv anzuwenden. Er darf nur angenommen werden,

wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person der Schluss

aufdrängt, sie verzichte bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz.

Namentlich ausgeschlossen ist die Anwendung der Rückzugsfiktion, wenn die

Vorladung an ein ausländisches Domizil zugestellt wurde (BGE 140 IV 86 E.

2.4 S. 89 ff.; BGer 6B_615/2017 vom 2. Mai 2018 E. 1.2 f.;

AGE BES.2019.106 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

Im vorliegenden

Fall wurde der Strafbefehl der Beschwerdeführerin an deren Wohnsitz in Frankreich

zugestellt. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der

angefochtenen Verfügung hätte die Rückzugsfiktion vorliegend also nicht

gegriffen.

2.2 Wie

die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, war

die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl allerdings ohnehin

verspätet erfolgt.

Gegen einen

Strafbefehl kann bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen nach Zustellung

schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 354 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 90 Abs. 1 StPO). Wird die Eingabe erst nach Ablauf dieser

Frist erhoben, ist sie verspätet und damit ungültig (BGer 6B_175/2016 vom

2. Mai 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Ohne gültige Einsprache

wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3

StPO). Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher

und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung

der Frist verlangen, wobei sie hierzu glaubhaft zu machen hat, dass sie an der

Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO).

Im vorliegenden

Fall wurde der Strafbefehl der Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2022

gegen Unterschrift ausgehändigt (vgl. Strafbefehl S. 2, act. 8),

sodass die 10-tägige Einsprachefrist am 2. Januar 2023 endete. Die

Einsprache der Beschwerdeführerin datierte vom 5. Januar 2023. Sie wurde

also verspätet erhoben und erweist sich als ungültig, womit der Strafbefehl

einschliesslich Kostenentscheid in Rechtskraft erwachsen ist. In ihren Eingaben

hat die Beschwerdeführerin keine Argumente vorgebracht, die eine Fristwiederherstellung

zu rechtfertigen vermögen.

Damit wäre die

Beschwerde abzuweisen gewesen, selbst wenn auf sie eingetreten worden wäre.

3.

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel

nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da auf die vorliegende

Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. E. 1), gilt die Beschwerdeführerin

als unterliegend, womit sie grundsätzlich die Kosten zu tragen hätte.

Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten

(§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine

Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Spanisch)

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.