BES.2023.68
Verfahrenseinstellung (BGer 7B_614/2023 vom 31. Oktober 2023)
30. Juni 2023Deutsch11 min
worden sein, sodass der Beschwerdeführer dadurch einen Schaden erlitten habe. Mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.68
ENTSCHEID
vom 30.
Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
B____
Beschwerdegegnerin 2
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 3. April 2023
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 26. Mai 2020
erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Strafanzeige gegen die Mitarbeiterin der C____, B____, wegen
Urkundenfälschung, Nötigung, Diebstahls und Betrugs. Als Begründung führte er
an, dass die Mitarbeiterin der C____ den Vertragsbeginn des
Versicherungsvertrages vom 1. Juli 2019 auf den 1. April 2019 zurückversetzt
haben soll. Dieser Versicherungsvertrag soll zudem in einem laufenden
Betreibungsverfahren Nr. [...] zwecks Eintreibung der ausstehenden
Prämienzahlungen als Forderungstitel gegenüber dem Beschwerdeführer verwendet
worden sein, sodass der Beschwerdeführer dadurch einen Schaden erlitten habe. Mit
Editionsverfügung vom 4. Juni 2023 verlangte die Staatsanwaltschaft von der C____
die Herausgabe des originalen Versicherungsantrages und die Personalien der
Mitarbeiterin. Diese Dokumente übersendete die C____ beilagengemäss mit
Schreiben vom 26. Juni 2020 an die Staatsanwaltschaft und nahm zum Sachverhalt
Stellung. Mit Schreiben vom 13. März 2023 kündigte die Staatsanwaltschaft dem
Beschwerdeführer und der C____ die Verfahrenseinstellung an und stellte das Strafverfahren
gegen die C____ bzw. deren Mitarbeiterin wegen Urkundenfälschung, Nötigung,
Diebstahls und Betrugs mit Verfügung vom 3. April 2023 mangels Tatbestandsmässigkeit
ohne Kostenfolge ein. Für eine allfällige Zivilklage verwies sie auf den
Zivilweg.
Gegen diese
Einstellungsverfügung vom 3. April 2023 hat der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 22. April 2023 (Poststempel: 24. April 2023) Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt sinngemäss, es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2023 vollumfänglich
aufzuheben und ein Strafverfahren einzuleiten. Die Staatsanwaltschaft beantragt
mit Stellungnahme vom 24. Mai 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Akten,
einschliesslich der staatsanwaltschaftlichen Vorakten (UT.[...]), ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.2
Der
Beschwerdeführer hat – als angeblich Geschädigter – ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung der zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382
Abs. 1 StPO), so dass auf die im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und
formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, dass die Staatsanwaltschaft das
Verfahren zu Unrecht eingestellt habe. Der Versicherungsvertrag sei
nachträglich durch die C____ rückdatiert worden, sodass der Vertrag aus seiner
Sicht nicht rechtsverbindlich und zudem ein Strafverfahren zu eröffnen sei.
2.2
Die
Staatsanwaltschaft verweist hinsichtlich der Begründung der
Verfahrenseinstellung in ihrer Stellungnahme auf die Ausführungen der
Einstellungsverfügung, wonach die C____ das Datum zu Recht angepasst habe und
die angezeigten Tatbestände in objektiver, wie subjektiver Hinsicht nicht
erfüllt seien.
2.3
Zu
prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu Recht eingestellt
hat.
3.
3.1
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des
Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine
Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO)
sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO
ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht
zu überweisen.
Eine
Verfahrenseinstellung ist dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich
erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung
erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint
als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in
Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie
eine Verurteilung, drängt sich in der Regel – insbesondere bei schweren
Delikten – eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage
hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen
Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht
(BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2.; BGer
6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019 E.
2.2; Grädel/Heiniger, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8). Bei der Beurteilung der Frage,
ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt
die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19.
Juli 2012 E. 2.1). Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 lit. e
StPO die Verfahrenseinstellung, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf
Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Dabei können sowohl
Bestimmungen des materiellen Strafrechts als auch des Prozessrechts einen
solchen Verzicht vorsehen (Grädel/Heiniger,
a.a.O., Art. 319 StPO N 17).
3.2
3.2.1
In
materieller Hinsicht ist zunächst die Verfahrenseinstellung bezüglich der
Urkundenfälschung zu prüfen. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar,
wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen
oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte
Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer
unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig
beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
3.2.2
Der
Beschwerdeführer wirft der C____ bzw. deren Mitarbeiterin vor, das Datum des
Versicherungsbeginns auf dem Versicherungsvertrag vom 1. Juli 2019 auf den 1.
April 2019 nachträglich handschriftlich abgeändert und damit manipuliert zu
haben. Insofern ist fraglich, ob die Datumsanpassung den Tatbestand der
Urkundenverfälschung erfüllt. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob eine
Rückdatierung des Versicherungsbeginns auf dem Versicherungsvertrag durch die C____
rechtmässig erfolgt ist.
3.2.3
Nach
Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) ist
jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung unterstellt. Massgebend ist gemäss Art. 1 Abs. 1
der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV, SR 832.102)
der Wohnsitzbegriff nach den Art. 23–26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz
muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der
Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG).
Bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1 KVG) beginnt die
Versicherung im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz (Art. 5 Abs. 1
Satz 1 KVG).
Gemäss der Meldebestätigung
der Einwohnerkontrolle Männedorf ist der Beschwerdeführer am 1. April 2019 aus
Italien in die Schweiz zugezogen und hat damit seinen Wohnsitz in der Schweiz
genommen (act. 5, S. 27). Das Vorliegen einer Zuzugs- bzw. einer
Wohnsitzbestätigung ist zwar nicht Voraussetzung der Wohnsitzbegründung im
Sinne von Art. 23 ff. ZGB und somit auch keine Bedingung der
Versicherungsunterstellung. Das Einholen einer Wohnsitzbestätigung ist jedoch
ein objektives Indiz für die Begründung des zivilrechtlichen Wohnsitzes im
Sinne von Art. 23 ff. ZGB (vgl. BGer 9C_291/2007 vom 12. Juli 2007 E. 2 und 4A_695/2011
vom 18. Januar 2012 E. 4.1). Aus diesem Grunde ist ab dem Datum, mithin ab dem
1.
April 2019, von der Wohnsitznahme und damit einhergehend der obligatorischen
Versicherungspflicht gemäss KVG auszugehen, wie dies die C____ bereits in ihrer
Stellungnahme vom 26. Juni 2020 zu Handen der Staatsanwaltschaft korrekt
ausgeführt hat (act. 5, S. 20 f.). Zumal die C____ aufgrund der ihr
vorliegenden Akten keinerlei Anhaltspunkte hatte, welche auf ein anderes
Zuzugsdatum hätte schliessen lassen. Erfolgt die Anmeldung innerhalb der gesetzlich
vorgeschriebenen Frist von drei Monaten seit dem Eintritt des Ereignisses, das
die Versicherungspflicht auslöst, kann die verpflichtende Person nicht wählen,
ob sie rückwirkend oder pro futuro versichert werden will. Sie muss vielmehr
den rückwirkenden Versicherungsbeginn ab Wohnsitznahme akzeptieren (Eugster in: Meyer [Hrsg.]
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage,
Basel/Genf/München 2016, Rz. 130). Die Abänderung des Datums vom 1. Juli 2019
auf den 1. April 2019 erfolgte daher im Einklang mit der vorgängig zitierten
Gesetzeslage und damit zu Recht. Auch ist anzumerken, dass es offensichtlich an
der nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erforderten Vorteilsabsicht fehlt. Soweit
der Beschwerdeführer der C____ eine Urkundenfälschung
vorwirft, so liegt – wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung
korrekt erwog – keinerlei deliktische Handlung vor.
3.3
3.3.1
Der
Beschwerdeführer geht weiter davon, aus, dass der Straftatbestand der Nötigung erfüllt
sei.
Gemäss Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung
ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit
nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Beim Straftatbestand der Nötigung
indiziert die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale abweichend vom Regelfall
die Rechtswidrigkeit des Verhaltens nicht. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit
einer zusätzlichen Begründung. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist
eine Nötigung unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn
das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn
die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten
Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1
und 134 IV 216 E. 4.1; Delnon/Rüdy,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2018, Art. 181 StGB N 57;
jeweils mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich
(Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).
3.3.2
Wie
bereits in den vorangegangenen Erwägungen dargelegt (hiervor E. 3.2.3), ist im
Handeln der C____ keine Rechtswidrigkeit zu erblicken und erfüllt damit die
Tatbestandsmerkmale der Nötigung nicht. In diesem Zusammenhang erweist sich
auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass der Versicherungsvertrag als
Forderungstitel in einem laufenden Betreibungsverfahren gegen ihn verwendet
worden sein soll, als unerheblich. Auch ist eine Nötigungsabsicht klar zu
verneinen. Wie die C____ in ihrer Stellungnahme (act. 5, S. 20 f.) ebenfalls
korrekt dargelegt hat, ist sie als Krankenversicherungsanstalt vielmehr das für
den Staat durchführende Organ der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(KVG). Entsprechend ist die C____ für die korrekte Rechtsanwendung verantwortlich
und damit berechtigt, das Datum des Versicherungsbeginns im Sinne der zitierten
gesetzlichen Bestimmungen (siehe 3.2.3)
festzulegen, sodass daraus kein
strafrechtlicher Nötigungsvorwurf erwächst. Auch fehlt es klarerweise am
Nötigungsvorsatz.
3.4
Hinsichtlich
des Vorwurfes des Diebstahls (Art. 139 Abs. 1 StGB) und des
Betrugs
(Art. 146 Abs. 1 StGB) unterliess es der Beschwerdeführer bei Erstattung der
Anzeige sowie bei der Beschwerdebegründung, darzulegen, in wie weit die C____
diese Tatbestände erfüllt haben könnte. Es kann deshalb vollumfänglich auf die
Erwägung der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung verwiesen werden
(act. 1, S. 2). Eine Tatbestandsmässigkeit ist vorliegend nicht
erkennbar, zumal es eindeutig an der von Art. 139 Abs. 1 StGB und Art. 146 Abs.
1.
StGB erforderlichen unrechtmässigen Bereicherungsabsicht mangelt. Beim
Betrugsvorwurf fehlt es darüber hinaus an einer Täuschungshandlung und der Täuschungsabsicht.
3.5
Aus
dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt ist, da die fraglichen Straftatbestände
im Sinne von Art. 319 StPO eindeutig nicht erfüllt sind.
4.
Daraus folgt,
dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Der bei diesem Ausgang des
Verfahrens unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 500.– zu bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegnerin 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Anna Gombert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.