Lexipedia

Entscheid

BES.2023.68

Verfahrenseinstellung (BGer 7B_614/2023 vom 31. Oktober 2023)

30. Juni 2023Deutsch11 min

worden sein, sodass der Beschwerdeführer dadurch einen Schaden erlitten habe. Mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.68

ENTSCHEID

vom 30.

Juni 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

B____

Beschwerdegegnerin 2

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 3. April 2023

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 26. Mai 2020

erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Strafanzeige gegen die Mitarbeiterin der C____, B____, wegen

Urkundenfälschung, Nötigung, Diebstahls und Betrugs. Als Begründung führte er

an, dass die Mitarbeiterin der C____ den Vertragsbeginn des

Versicherungsvertrages vom 1. Juli 2019 auf den 1. April 2019 zurückversetzt

haben soll. Dieser Versicherungsvertrag soll zudem in einem laufenden

Betreibungsverfahren Nr. [...] zwecks Eintreibung der ausstehenden

Prämienzahlungen als Forderungstitel gegenüber dem Beschwerdeführer verwendet

worden sein, sodass der Beschwerdeführer dadurch einen Schaden erlitten habe. Mit

Editionsverfügung vom 4. Juni 2023 verlangte die Staatsanwaltschaft von der C____

die Herausgabe des originalen Versicherungsantrages und die Personalien der

Mitarbeiterin. Diese Dokumente übersendete die C____ beilagengemäss mit

Schreiben vom 26. Juni 2020 an die Staatsanwaltschaft und nahm zum Sachverhalt

Stellung. Mit Schreiben vom 13. März 2023 kündigte die Staatsanwaltschaft dem

Beschwerdeführer und der C____ die Verfahrenseinstellung an und stellte das Strafverfahren

gegen die C____ bzw. deren Mitarbeiterin wegen Urkundenfälschung, Nötigung,

Diebstahls und Betrugs mit Verfügung vom 3. April 2023 mangels Tatbestandsmässigkeit

ohne Kostenfolge ein. Für eine allfällige Zivilklage verwies sie auf den

Zivilweg.

Gegen diese

Einstellungsverfügung vom 3. April 2023 hat der Beschwerdeführer mit Eingabe

vom 22. April 2023 (Poststempel: 24. April 2023) Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt sinngemäss, es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2023 vollumfänglich

aufzuheben und ein Strafverfahren einzuleiten. Die Staatsanwaltschaft beantragt

mit Stellungnahme vom 24. Mai 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Akten,

einschliesslich der staatsanwaltschaftlichen Vorakten (UT.[...]), ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen

Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]). Für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2

StPO).

1.2

Der

Beschwerdeführer hat – als angeblich Geschädigter – ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung der zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382

Abs. 1 StPO), so dass auf die im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und

formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, dass die Staatsanwaltschaft das

Verfahren zu Unrecht eingestellt habe. Der Versicherungsvertrag sei

nachträglich durch die C____ rückdatiert worden, sodass der Vertrag aus seiner

Sicht nicht rechtsverbindlich und zudem ein Strafverfahren zu eröffnen sei.

2.2

Die

Staatsanwaltschaft verweist hinsichtlich der Begründung der

Verfahrenseinstellung in ihrer Stellungnahme auf die Ausführungen der

Einstellungsverfügung, wonach die C____ das Datum zu Recht angepasst habe und

die angezeigten Tatbestände in objektiver, wie subjektiver Hinsicht nicht

erfüllt seien.

2.3

Zu

prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu Recht eingestellt

hat.

3.

3.1

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des

Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv

nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e)

nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet

werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine

Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das

Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip

(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO)

sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO

ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht

zu überweisen.

Eine

Verfahrenseinstellung ist dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein

vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich

erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung

erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint

als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in

Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie

eine Verurteilung, drängt sich in der Regel – insbesondere bei schweren

Delikten – eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage

hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen

Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht

(BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2.; BGer

6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019 E.

2.2; Grädel/Heiniger, in: Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8). Bei der Beurteilung der Frage,

ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt

die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19.

Juli 2012 E. 2.1). Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 lit. e

StPO die Verfahrenseinstellung, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf

Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Dabei können sowohl

Bestimmungen des materiellen Strafrechts als auch des Prozessrechts einen

solchen Verzicht vorsehen (Grädel/Heiniger,

a.a.O., Art. 319 StPO N 17).

3.2

3.2.1

In

materieller Hinsicht ist zunächst die Verfahrenseinstellung bezüglich der

Urkundenfälschung zu prüfen. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar,

wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen

oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte

Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer

unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig

beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.

3.2.2

Der

Beschwerdeführer wirft der C____ bzw. deren Mitarbeiterin vor, das Datum des

Versicherungsbeginns auf dem Versicherungsvertrag vom 1. Juli 2019 auf den 1.

April 2019 nachträglich handschriftlich abgeändert und damit manipuliert zu

haben. Insofern ist fraglich, ob die Datumsanpassung den Tatbestand der

Urkundenverfälschung erfüllt. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob eine

Rückdatierung des Versicherungsbeginns auf dem Versicherungsvertrag durch die C____

rechtmässig erfolgt ist.

3.2.3

Nach

Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) ist

jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung unterstellt. Massgebend ist gemäss Art. 1 Abs. 1

der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV, SR 832.102)

der Wohnsitzbegriff nach den Art. 23–26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz

muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der

Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG).

Bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1 KVG) beginnt die

Versicherung im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz (Art. 5 Abs. 1

Satz 1 KVG).

Gemäss der Meldebestätigung

der Einwohnerkontrolle Männedorf ist der Beschwerdeführer am 1. April 2019 aus

Italien in die Schweiz zugezogen und hat damit seinen Wohnsitz in der Schweiz

genommen (act. 5, S. 27). Das Vorliegen einer Zuzugs- bzw. einer

Wohnsitzbestätigung ist zwar nicht Voraussetzung der Wohnsitzbegründung im

Sinne von Art. 23 ff. ZGB und somit auch keine Bedingung der

Versicherungsunterstellung. Das Einholen einer Wohnsitzbestätigung ist jedoch

ein objektives Indiz für die Begründung des zivilrechtlichen Wohnsitzes im

Sinne von Art. 23 ff. ZGB (vgl. BGer 9C_291/2007 vom 12. Juli 2007 E. 2 und 4A_695/2011

vom 18. Januar 2012 E. 4.1). Aus diesem Grunde ist ab dem Datum, mithin ab dem

1.

April 2019, von der Wohnsitznahme und damit einhergehend der obligatorischen

Versicherungspflicht gemäss KVG auszugehen, wie dies die C____ bereits in ihrer

Stellungnahme vom 26. Juni 2020 zu Handen der Staatsanwaltschaft korrekt

ausgeführt hat (act. 5, S. 20 f.). Zumal die C____ aufgrund der ihr

vorliegenden Akten keinerlei Anhaltspunkte hatte, welche auf ein anderes

Zuzugsdatum hätte schliessen lassen. Erfolgt die Anmeldung innerhalb der gesetzlich

vorgeschriebenen Frist von drei Monaten seit dem Eintritt des Ereignisses, das

die Versicherungspflicht auslöst, kann die verpflichtende Person nicht wählen,

ob sie rückwirkend oder pro futuro versichert werden will. Sie muss vielmehr

den rückwirkenden Versicherungsbeginn ab Wohnsitznahme akzeptieren (Eugster in: Meyer [Hrsg.]

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage,

Basel/Genf/München 2016, Rz. 130). Die Abänderung des Datums vom 1. Juli 2019

auf den 1. April 2019 erfolgte daher im Einklang mit der vorgängig zitierten

Gesetzeslage und damit zu Recht. Auch ist anzumerken, dass es offensichtlich an

der nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erforderten Vorteilsabsicht fehlt. Soweit

der Beschwerdeführer der C____ eine Urkundenfälschung

vorwirft, so liegt – wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung

korrekt erwog – keinerlei deliktische Handlung vor.

3.3

3.3.1

Der

Beschwerdeführer geht weiter davon, aus, dass der Straftatbestand der Nötigung erfüllt

sei.

Gemäss Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung

ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit

nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Beim Straftatbestand der Nötigung

indiziert die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale abweichend vom Regelfall

die Rechtswidrigkeit des Verhaltens nicht. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit

einer zusätzlichen Begründung. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist

eine Nötigung unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn

das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn

die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten

Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1

und 134 IV 216 E. 4.1; Delnon/Rüdy,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2018, Art. 181 StGB N 57;

jeweils mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich

(Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).

3.3.2

Wie

bereits in den vorangegangenen Erwägungen dargelegt (hiervor E. 3.2.3), ist im

Handeln der C____ keine Rechtswidrigkeit zu erblicken und erfüllt damit die

Tatbestandsmerkmale der Nötigung nicht. In diesem Zusammenhang erweist sich

auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass der Versicherungsvertrag als

Forderungstitel in einem laufenden Betreibungsverfahren gegen ihn verwendet

worden sein soll, als unerheblich. Auch ist eine Nötigungsabsicht klar zu

verneinen. Wie die C____ in ihrer Stellungnahme (act. 5, S. 20 f.) ebenfalls

korrekt dargelegt hat, ist sie als Krankenversicherungsanstalt vielmehr das für

den Staat durchführende Organ der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

(KVG). Entsprechend ist die C____ für die korrekte Rechtsanwendung verantwortlich

und damit berechtigt, das Datum des Versicherungsbeginns im Sinne der zitierten

gesetzlichen Bestimmungen (siehe 3.2.3)

festzulegen, sodass daraus kein

strafrechtlicher Nötigungsvorwurf erwächst. Auch fehlt es klarerweise am

Nötigungsvorsatz.

3.4

Hinsichtlich

des Vorwurfes des Diebstahls (Art. 139 Abs. 1 StGB) und des

Betrugs

(Art. 146 Abs. 1 StGB) unterliess es der Beschwerdeführer bei Erstattung der

Anzeige sowie bei der Beschwerdebegründung, darzulegen, in wie weit die C____

diese Tatbestände erfüllt haben könnte. Es kann deshalb vollumfänglich auf die

Erwägung der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung verwiesen werden

(act. 1, S. 2). Eine Tatbestandsmässigkeit ist vorliegend nicht

erkennbar, zumal es eindeutig an der von Art. 139 Abs. 1 StGB und Art. 146 Abs.

1.

StGB erforderlichen unrechtmässigen Bereicherungsabsicht mangelt. Beim

Betrugsvorwurf fehlt es darüber hinaus an einer Täuschungshandlung und der Täuschungsabsicht.

3.5

Aus

dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Nichtanhandnahmeverfügung

der Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt ist, da die fraglichen Straftatbestände

im Sinne von Art. 319 StPO eindeutig nicht erfüllt sind.

4.

Daraus folgt,

dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Der bei diesem Ausgang des

Verfahrens unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO

dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 500.– zu bemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegnerin 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Anna Gombert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.