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Entscheid

BES.2023.7

Vorzeitige Verwertung

6. Juli 2023Deutsch22 min

Verfügung vom 20. Mai 2022 wurde der dem Beschwerdeführer zugeordnete Personenwagen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.7

ENTSCHEID

vom 6.

Juli 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 2. Januar 2023

betreffend vorzeitige Verwertung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)

eine ausserordentlich umfangreiche und komplexe Strafuntersuchung unter anderem

wegen gewerbsmässigen Betruges sowie mehrfacher Urkundenfälschung. Mit

Verfügung vom 20. Mai 2022 wurde der dem Beschwerdeführer zugeordnete Personenwagen

BMW D X6 xDrive40d beschlagnahmt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom

Appellationsgericht mit Entscheid vom 4. November 2022 abgewiesen (vgl.

AGE BES.2022.79 vom 4. November 2022). Auf das am 16. Januar 2023 gestellte

Revisionsgesuch trat das Appellationsgericht mit Entscheid vom 20. Februar 2023

nicht ein (vgl. AGE DGS.2023.3 vom 20. Februar 2023). Am 2. Januar 2023 verfügte

die Staatsanwaltschaft sodann die vorzeitige Verwertung des Fahrzeugs, wobei der

daraus resultierende Nettoerlös ersatzweise beschlagnahmt werde.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 16.

Januar 2023 Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung und die Gewährung der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft

beantragt mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 hat der Beschwerdeführer sodann weitere

Unterlagen eingereicht, wozu die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 21. Februar

2023 Stellung nahm. Mit Eingaben vom 24. Februar und 17. März 2023 hat der

Beschwerdeführer auf die beiden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft repliziert,

wobei er sinngemäss an seiner Beschwerde festhält. Der vorliegende Entscheid

ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Verfügungen

und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen

mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20

Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und

nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Die

angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Januar 2022 wurde der

Verteidigung am 4. Januar 2023 zugestellt (act. 3, Beilage 2). Die

begründete Beschwerde vom 16. Januar 2023 wurde form- und fristgerecht

(vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) beim Appellationsgericht eingereicht.

1.3

1.3.1

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (vgl. Art. 382

Abs. 1 StPO). Der Parteibegriff ist hier umfassend, d.h. im

Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen. Das Erfordernis des

rechtlich geschützten Interesses ist grundsätzlich erfüllt, wenn die

beschwerdeführende Person im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides vom

angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert,

ist (zum Ganzen Lieber, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 2, 7

und 13 m.w.N.). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter Partei im gegen ihn

geführten Strafverfahren [...], in welchem die angefochtene Verfügung erging

(vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), sodass er grundsätzlich

als beschwerdelegitimierte Person in Betracht kommt.

1.3.2

Zum

Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers macht sein Rechtsvertreter keine

Ausführungen, bringt aber materiell – wie schon im Beschwerdeverfahren betreffend

die Beschlagnahme des Fahrzeuges – vor, das beschlagnahmte Fahrzeug gehöre B____.

Es handle sich damit um Dritteigentum. Bei dieser Ausgangslage würde es

indessen bereits an einem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers und

Beschuldigten im Zusammenhang mit vorliegender Beschwerde gegen die vorzeitige

Verwertung fehlen (AGE BES.2022.79 vom 4. November 2022 E. 1.3). Das

Appellationsgericht hat jedoch mit Entscheid vom 4. November 2022

festgehalten, dass genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das

beschlagnahmte Fahrzeug entgegen den Vorbringen der Verteidigung faktisch

vielmehr dem Vermögen des Beschwerdeführers zuzuordnen ist. Es kann dazu auf

die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (AGE BES.2022.79 vom 4. November

2022.

E. 3.3.1 f.). Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ändern die vom

Beschwerdeführer nunmehr im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten

Unterlagen nichts an dieser Feststellung.

1.3.3

Um

die Eigentümerschaft des B____ zu belegen, hat der Beschwerdeführer mit seiner

Beschwerde zunächst diverse auf das fragliche Motorfahrzeug lautende

Verkehrsbussen eingereicht, welche die Polizei und die Staatsanwaltschaft nicht

etwa an die als Halter aufgeführte C____ GmbH, sondern an B____ versandt

hätten. Dieser habe die entsprechenden Forderungen denn auch beglichen. Zudem

sei B____ noch immer im Besitze eines Fahrzeugschlüssels, was ebenfalls dessen

Eigentümerstellung indiziere (act. 2 und 3). Mit seiner Eingabe vom 7. Februar

2023.

reichte er sodann weitere Unterlagen ein, welche die Dritteigentümerschaft

des Fahrzeugs belegen sollen (act. 6 und 7). Darunter finden sich folgende

Dokumente:

-

Ein Vertrag bzw. eine Rechnung der D____ GmbH vom 30. März 2021 für

den fraglichen Occasionswagen mit einer Notiz, dass der Betrag in Höhe von

CHF 30'000.– durch B____ bar bezahlt worden sei;

-

Eine Rechnung der E____ vom 28. Oktober 2021 in Höhe von

EUR 4'473.03 für Arbeiten am fraglichen Auto, ebenfalls versehen mit einer

handschriftlichen Notiz, dass B____ den entsprechenden Betrag bar bezahlt habe;

-

Rechnungen der F____ AG vom Juli und Oktober 2021 sowie eine Bestätigung

der Zahlungen vom 26. Januar 2023, allesamt adressiert an die Adresse bzw. in

Auftrag gegeben von «C____ GmbH, [...]», wobei es sich dabei nicht um die

Adresse der C____ GmbH, sondern um die ehemalige Wohnadresse von B____ handelt;

-

Eine undatierte Bestätigung der C____ GmbH bzw.G____, dass das fragliche

Fahrzeug B____ gehöre.

Zudem habe er

und auch B____ von Beginn weg zu Protokoll gegeben, dass Letzterer der

materielle Eigentümer des fraglichen Fahrzeugs sei und die Anmeldung über die C____

GmbH lediglich aus versicherungsrechtlichen Gründen erfolgt sei. Zusammen mit

den bereits vorgängig eingereichten Unterlagen und Beweismitteln sei eine

geschlossene Indizienkette vorhanden, welche das Eigentum von B____ belege

(act. 10). Im Übrigen möge es zutreffen, dass B____ hochverschuldet sei und

sich frage, wie er unter dieser Prämisse das Geld für den Kauf des Fahrzeugs

habe aufbringen können. Diese Frage stehe aber mit vorliegendem Verfahren in

keinem Zusammenhang, zumal nicht behauptet werde, dass er B____ die Kaufsumme

geliehen habe. Ohnehin seien die unrechtmässig erlangten

Kurzarbeitsentschädigungen zur Deckung seiner Schulden verwendet worden, was

die Staatsanwaltschaft wisse (act. 11).

1.3.4

Die

Staatsanwaltschaft bringt diesbezüglich zusammengefasst vor, das Appellationsgericht

habe in seinem Entscheid betreffend die Beschlagnahme über das Fahrzeug sehr

ausführlich die Rechts- und Beweislage dargelegt und ausgeführt, was gegen die

Eigentümerschaft des B____ spreche. Neue belastbare Belege, welche dessen

Eigentümerstellung zu begründen vermöchten, fänden sich in der Beschwerde

keine. Die eingereichten Bussen seien an B____ weitergeleitet worden, da der

Beschwerdeführer diesen in seiner Einvernahme als Lenker angegeben habe. Es sei

indes selbsterklärend, dass der Lenker eines Fahrzeugs nicht automatisch dessen

rechtmässiger Eigentümer sei. Auch dass B____ Fahrzeugschlüssel besitze,

beweise keineswegs, dass dieser Eigentümer des fraglichen Fahrzeugs sei (act.

4). Schliesslich vermöchten auch die weiteren eingereichten, allesamt auf

reichlich dubiose Weise erlangten bzw. zustande gekommenen Dokumente die

Eigentümerstellung des B____ überhaupt nicht zu belegen. Dazu erforderlich wäre

vielmehr ein Nachweis in Form eines Bankbelegs, woher B____ denn die

CHF 30’000.– bezogen habe, mit denen er das Fahrzeug gekauft haben soll.

Einen solchen Nachweis erbringe er indes nicht. Vielmehr sei weiterhin – wie

schon im Beschwerdeverfahren BES.2022.79 festgehalten – evident, dass das

Fahrzeug aus unrechtmässig erlangten Mitteln vom Beschwerdeführer bezahlt

worden sei (act. 8).

1.3.5

Wie

bereits erwähnt, hat sich das Appellationsgericht in einem früheren Entscheid

mit der Frage der Eigentümerschaft des vorliegenden Personenwagens

auseinandergesetzt. Es hielt dabei fest, dass verschiedene Anhaltspunkte gegen

die Eigentümerstellung des B____ sprächen: So figuriere gemäss Fahrzeugausweis

und MOFIS-Detailansicht die C____ GmbH als Halterin des beschlagnahmten

Fahrzeugs und auch die Fahrzeugversicherung laufe auf die C____ GmbH. Zwar

gäben sowohl der Beschwerdeführer als auch B____ an, dass dies lediglich zwecks

Kostenersparnis so aufgegleist worden sei. Dem gelte es indes entgegenzuhalten,

dass selbst die Tochter von B____ angegeben habe, ihr Vater habe das Fahrzeug

von einem Kollegen ausgeliehen. Es möge zwar zutreffend sein, dass B____ und

auch seine Familienmitglieder bisweilen das Fahrzeug gelenkt hätten, doch lasse

sich daraus keine Eigentümerstellung ableiten. Ausserdem sei der einzige bei

den Akten liegende Kaufvertrag vom 30. März 2021 zwischen der D____ GmbH als

Verkäuferin und der C____ GmbH als Käuferin abgeschlossen worden. Die C____

GmbH sei daher auch Eigentümerin des Fahrzeugs geworden. Aus anderen von der

Verteidigung eingereichten Unterlagen wie z.B. ein Mietvertrag für Fahrzeugplätze

oder ein Darlehensvertrag könne nichts Anderweitiges abgeleitet werden. Ein

Mietvertrag für einen Parkplatz indiziere mitnichten eine Eigentümerschaft am

betroffenen Fahrzeug und aus dem Darlehensvertrag gehe einerseits nicht hervor,

dass B____ damit den Kauf eines Fahrzeuges finanziert hätte, und andererseits

umfasse der Vertrag lediglich eine Darlehenssumme von CHF 22'000.–.

Angesichts der finanziellen Situation von B____ sei äusserst fraglich, ob und

woher er die restlichen CHF 8'000.– beschafft haben solle. Ausserdem falle

auf, dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 2021 sowie am 2. März

2021.

zwei Überweisungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse BL in Höhe von

CHF 15'492.45 und CHF 15'496.80 auf das Konto des von ihm geführten

Restaurant H____ erhalten habe. Weiter habe der Beschwerdeführer am

1.

März 2021 CHF 17'000.– sowie am 3. März 2021

CHF 15'000.– auf ein eigenes Konto transferiert. In den Wochen vor dem

Datum des Kaufvertrags vom 30. März 2021 habe er sodann insgesamt neun

Bargeldbezüge vorgenommen, deren Gesamtbetrag von CHF 32’370.60 den bar

bezahlten Fahrzeugpreis von CHF 30'000.– decken würde. Es spreche somit

einiges dafür, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug namens der C____ GmbH bar

bezahlt und mithin erworben habe. Ausserdem würden auf das beschlagnahmte

Fahrzeug mehrere Bussen für Falschparkieren an Orten lauten, welche sich in der

Nähe der Arbeitsstätten des Beschwerdeführers befänden. Prima vista sei

hinsichtlich dieser Übertretungen und B____ somit kein Bezug erkennbar. Die vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Behauptungen sowie die Dokumente von

zweifelhaftem Aussagegehalt vermöchten in der Gesamtschau nicht zu überzeugen.

Die formelle Eigentümerstellung der C____ GmbH führe sodann im Sinne eines

strafprozessualen Durchgriffs zu einer Zuordnung des Fahrzeugs zum

Beschwerdeführer, zumal dieser in Tat und Wahrheit allein hinter der C____ GmbH

stehe und für diese verantwortlich sei. Es stehe B____ aber selbstverständlich

jederzeit frei, mit belastbaren Belegen seine Eigentümerstellung zu untermauern

(AGE BES.2022.79 vom 4. November 2022 E. 3.3.1 f.).

Auf diese

Feststellungen ist vorliegend abzustellen. Es fragt sich somit lediglich, ob

die nunmehr vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen eine abweichende

Einschätzung zu begründen vermögen. In Übereinstimmung mit den

staatsanwaltschaftlichen Vorbringen ist dies klarerweise zu verneinen. So gilt

es zunächst festzuhalten, dass die (regelmässige) Benützung des Fahrzeuges per

se keine Eigentümerstellung indiziert. Insofern lässt sich weder aus den an

B____ versandten Bussen noch aus dem sich bei diesem befindlichen

Fahrzeugschlüssel eine Eigentümerschaft ableiten. Ähnliches gilt für die

weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen. Selbst wenn davon

ausgegangen würde, dass es tatsächlich B____ war, der den Kaufpreis im Rahmen

des Fahrzeugkaufs übergeben bzw. gewisse Rechnungen bezahlt hat, so ergibt sich

daraus noch lange keine Eigentümerstellung. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht

vorbringt, müsste der Beschwerdeführer in Anbetracht der finanziellen

Verhältnisse von B____ dafür vielmehr aufzeigen, dass die entsprechenden Gelder

auch tatsächlich aus dessen Vermögen stammten. Die eingereichten Unterlagen

enthalten indes keinen solchen Nachweis. Hinzu kommt, dass aufgrund der Akten

bereits zweifelhaft erscheint, ob B____ den Kaufpreis überhaupt übergeben hat.

Aus der Aktennotiz vom 16. Februar 2023 geht hervor, dass die vom Inhaber

der D____ GmbH ausgestellte Zahlungsbestätigung erst aufgrund einer Bitte

seitens B____ knapp zwei Jahre nach dem Kauf erstellt wurde. Die Aussagekraft

dieser Bestätigung erscheint unter diesen Umständen äusserst beschränkt, zumal

der besagte Inhaber im Mai 2022 noch nicht gewusst haben will, wer genau das

Fahrzeug in bar bezahlt und abgeholt hatte. Insofern ist nicht als erstellt zu

erachten, das B____ den Kaufpreis für den fraglichen Personenwagen übergeben

hat. Und selbst wenn die Übergabe tatsächlich durch ihn erfolgt wäre, ist

aufgrund seiner hohen Schulden weiterhin nicht ersichtlich, wie die Barmittel

aus seinem Vermögen stammen sollten. Wie das Appellationsgericht im bereits

erwähnten Beschwerdeentscheid festhielt, scheint aufgrund der Akten eine

Finanzierung durch den Beschwerdeführer hingegen äusserst naheliegend. Auch betreffend

die weiteren eingereichten Dokumente ist nicht ersichtlich, wie der

Beschwerdeführer daraus eine Eigentümerstellung des B____ konstruieren will.

Selbst wenn dieser gewisse Rechnungen bezahlt hätte, wird er deswegen nicht zum

Eigentümer des beschlagnahmten Personenwagens. Aus einer weiteren Aktennotiz

vom 16. Februar 2023 geht zudem hervor, dass sich B____ – wie schon bei

der D____ GmbH – mit der gleichen Bitte auch an das Unternehmen E____ gewandt

und dadurch die im Zusammenhang mit den Reparaturkosten eingereichte

Zahlungsbestätigung erwirkt hat. Gemäss der Aktennotiz hat der Inhaber des

betreffenden Unternehmens ihm diesen Gefallen getan, ohne die Wahrhaftigkeit der

Angabe mit Sicherheit bestätigen zu können. Hinsichtlich der eingereichten

Werkstattrechnungen der F____ AG wird als Auftraggeber bzw. Adressat zwar die C____

GmbH genannt, bei der angegebenen Adresse handelt es sich indes tatsächlich um

die ehemalige Adresse von B____. Dass dieser die Rechnungen effektiv selber

bezahlt hat, geht daraus jedoch nicht hervor. Schliesslich ist der

Staatsanwaltschaft auch darin zuzustimmen, dass dem eingereichten Schreiben des

G____ aufgrund dessen persönlicher und geschäftlicher Beziehungen (vgl. dazu

act. 8 S. 3 f.) zum Beschwerdeführer keine besondere Glaubhaftigkeit

zuzusprechen ist.

1.3.6

Zusammenfassend

vermögen auch die nunmehr im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten

Unterlagen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Eigentümerstellung des B____

am besagten Fahrzeug zu begründen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die C____

GmbH Eigentümerin des Personenwagens ist und dieser somit im Sinne eines

strafprozessualen Durchgriffs dem Vermögen des Beschwerdeführers zuzurechnen

ist. Unter diesen Voraussetzungen ist dem Beschwerdeführer auch ein aktuelles

und rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen

Verfügung zuzubilligen.

2.

Die

Staatsanwaltschaft begründete die verfügte vorzeitige Verwertung des

Personenwagens mit der schnellen Wertverminderung und dem kostspieligen

Unterhalt (act. 1).

2.1

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Beschwerde vor, die vorzeitige

Verwertung stelle gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen schweren

Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, weshalb von dieser nur zurückhaltend

Gebrauch gemacht werden solle. Vorliegend sei seit der Beschlagnahme bereits

längere Zeit verstrichen. Das gegen ihn geführte Verfahren befinde sich in

einem fortgeschrittenen Stadium. Es sei davon auszugehen, dass zeitnah Anklage

erfolge bzw. erfolgen müsse. Unter dieser Prämisse erscheine die nunmehr

verfügte vorzeitige Verwertung nicht angemessen und nicht verhältnismässig.

Gehe man davon aus, dass spätestens im Sommer 2023 die gerichtliche Beurteilung

erfolge, so seien der bis dahin allenfalls eintretende Wertverlust des Fahrzeuges

sowie die anfallenden Unterhaltskosten im Vergleich zu den bisherigen Kosten

vernachlässigbar (act. 2).

2.2

Die

Staatsanwaltschaft wendet ein, ob zeitnah Anklage erhoben werden könne, würde

von den weiteren umfangreichen Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer zu anderen

als den bereits behandelten Themen abhängen. Falsch sei jedenfalls dessen

Behauptung, es entstünden vernachlässigbare Unterhaltskosten, denn tatsächlich würden

monatliche Standgeld- bzw. Sicherstellungskosten im Betrag von CHF 215.–

zu Buche schlagen. Im Weiteren gelte es festzuhalten, dass der Wertverlust

eines solch hochpreislichen Fahrzeugs jeden Monat erheblich sei. Eine

mathematische Formel für den Wertverlust gebe es nicht, wohl aber bestimmte

Gesetzmässigkeiten: So verlören Neuwagen mit hohem Listenpreis mehr an Wert als

Autos, die beim Kauf sehr preiswert seien. Im ersten Jahr sinke der Wert eines

Neuwagens um durchschnittlich 25 Prozent. Danach falle der Wert langsamer.

Dennoch müsse man auch bei Gebrauchtwagen mit einem jährlichen Wertverlust von

etwa sechs Prozent rechnen. Der im Jahr 2016 in Verkehr gesetzte BMW X6

xDrive40d sei gemäss vorliegender Quittung der D____ GmbH am 30. März 2021

durch die C____ GmbH zum Preis von CHF 30'000.– erworben worden. Am Tag der

Anhaltung bzw. Sicherstellung am 31. März 2022 habe der Wert dieses Fahrzeugs

Dispositiv

demnach bei einer jährlichen Wertminderung von 6% noch CHF 28'200.– betragen.

Führe man diese Berechnung weiter, betrage der Wert im Januar 2023 (weitere 10

Monate später) noch CHF 26’700.–. Der Wert dieses Fahrzeugs sinke jährlich um

weitere CHF 1'800.–. Zudem nähmen die Standschäden durch die lange Standzeit

rapide zu und der Wertverlust dieses Fahrzeugs steige damit exponentiell an. Der

Verwertungsdienst der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft habe das

Fahrzeug bei der [...] AG in Pratteln im Auftrag der Staatsanwaltschaft

begutachtet. Gemäss der vorliegenden Stellungnahme seien an diesem Fahrzeug

bereits mehrere Schäden und Mängel vorhanden (beide Türen vorne stark

eingedrückt, Stossstange vorne beschädigt, Felgen teilweise zerkratzt, Batterie

defekt, Service und MFK fällig). Gemäss der Kostenschätzung des

Verwertungsdienstes betrage der Ertrag bei (sofortiger) Verwertung dieses

Fahrzeugs CHF 19'900.– (act. 4).

2.3 Der

Beschwerdeführer entgegnet diesbezüglich, das Verfahren gegen ihn sei im Jahre

2017 eröffnet und dann nur schleppend vorangetrieben worden. Offenbar hätten

sich die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft erst Ende 2021 wieder

intensiviert, wobei es im März 2022 zu seiner Verhaftung gekommen sei. Seither sei

über ein Jahr vergangen, weshalb er durchaus damit rechnen könne, dürfe und

müsse, dass das Untersuchungsverfahren endlich abgeschlossen werde. Anzumerken sei

dabei, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Haftverlängerungsgesuches

vom 22. Februar 2023 selbst angebe, dass sie mit der Erstellung der

Anklageschrift bis August dieses Jahres rechne. Somit sei eine Beurteilung der

Angelegenheit in absehbarer Zeit zu erwarten, weshalb die monatlichen

Abstellplatzkosten von CHF 215.–, welche nebenbei ihm selber belastet würden,

zu tragen seien und in keinem Verhältnis zum Eigentumsverlust durch die

Verwertung stünden. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass schwer

verständlich sei, weshalb das Fahrzeug an einem Ort mit derart hohen Kosten

gelagert werde. Was schliesslich den Wertverlust angehe, so sei dieser

notorischerweise in den ersten Betriebsjahren am grössten. Bei einem Fahrzeug,

welches nunmehr bald 7 Jahre alt sei, sei der Wertverlust aber nicht mehr sehr

gross und werde im Übrigen dadurch, dass das Fahrzeug seit einem Jahr keine

Fahrkilometer mehr aufweise, kompensiert (act. 10).

2.4 Die

strafprozessuale Beschlagnahme ist eine vorsorgliche, konservatorische

Massnahme hinsichtlich der Gegenstände und Vermögenswerten, die als

Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen

und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder

einzuziehen sind (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO). Die anordnende

Strafbehörde ist zur sachgemässen Aufbewahrung der beschlagnahmten Gegenstände

und Vermögenswerte verpflichtet (vgl. Art. 266 Abs. 2 StPO) bis über deren

definitive Verwendung entschieden wird (vgl. Art. 267 StPO). Dabei sind die

betreffenden Gegenstände und Vermögenswerte so zu sichern und zu behandeln,

dass sie keinen Schaden nehmen, nicht an Wert einbüssen und nicht

abhandenkommen (Heimgartner, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 266 StPO N 4; Bommer/Goldschmid,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 266 StPO N 7a). Wie die

Aufbewahrung konkret zu erfolgen hat, hängt von der Beschaffenheit der

beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte ab (vgl. zum Ganzen BGer

1B_59/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.1, 1B_461/2017 vom 8. Januar

2018 E. 2.1).

Nach Art. 266

Abs. 5 StPO können unter anderem Gegenstände, welche einer schnellen

Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, nach

den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,

SR 281.1) sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt. Die

vorzeitige Verwertung solcher Gegenstände dient der Erzielung eines möglichst

hohen Erlöses und damit einerseits dem Interesse des Staates, der sonst

gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde, und andererseits dem Interesse der

beschuldigten Person, die damit keinen Vermögensnachteil erleidet (BGE 130 I 360

E. 14.2 mit Hinweisen). Der aus einer vorzeitigen Verwertung erzielte

Erlös ist zu gegebener Zeit der berechtigten Person zurückzuerstatten oder

einzuziehen (BGer 1B_59/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.2, mit Hinweisen). Angesichts

des damit verbundenen schweren Eingriffs ins Eigentum ist davon jedoch

zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGE 130 I 360 E. 14.2; BGer 1B_59/2021

vom 18. Oktober 2021 E. 3.2, 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5). Als

kostspielig ist der Unterhalt anzusehen, wenn die gesamten Unterhaltskosten für

die voraussichtliche Dauer der Beschlagnahme in einem Missverhältnis stehen zum

Wert des beschlagnahmten Gegenstandes (Bommer/Goldschmid,

a.a.O., Art. 266 StPO N 31). An eine vorzeitige Verwertung nach Art. 266 Abs. 5

StPO werden jedoch hohe Anforderungen gestellt. In der Literatur wird

erläutert, die Bestimmung sei «restriktiv» anzuwenden (Heimgartner, a.a.O., Art. 266 N 9 mit Hinweis auf BGer

1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1, Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 266 N 8 mit

Hinweisen).

2.5 Gegenstand

der angefochtenen Verfügung und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet

nicht die Beschlagnahme des Fahrzeugs, sondern einzig dessen vorzeitige

Verwertung. Für die Frage der Zulässigkeit der Beschlagnahme an sich kann auf

den entsprechenden Entscheid des Appellationsgerichts BES.2022.79 vom

4. November 2022 verwiesen werden.

2.6 Was

sodann die Zulässigkeit der vorzeitigen Verwertung anbelangt, ist hinsichtlich

des vorliegend beschlagnahmten Personenwagen sowohl eine schnelle

Wertverminderung als auch ein kostspieliger Unterhalt anzunehmen. Als

Wertverminderung gilt das Sinken des Verkaufswertes ohne äusseres Zutun.

Schnell ist sie, wenn der Verkaufswert innert der hier interessierenden

Zeitspanne prozentual stark sinkt. Bei Fahrzeugen ist von einer degressiven

Entwertung auszugehen, wobei die stärkste Entwertung in den ersten Jahren nach

Inverkehrsetzung erfolgt. Bei älteren bereits stark entwerteten Fahrzeugen ist

hingegen keine schnelle Wertverminderung mehr anzunehmen (Suter/Reinau, in: Basler Kommentar,

3. Auflage 2021, Art. 124 SchKG N 22). Der vorliegend in Frage

stehende Personenwagen wurde zwar bereits im Jahr 2016 in Verkehr gesetzt, doch

ist bei einem Fahrzeug in diesem Preissegment auch nach 7 Jahren keine

derartige Entwertung anzunehmen, dass keine schnelle Wertverminderung mehr anzunehmen

ist. Vielmehr scheint die staatsanwaltschaftliche Einschätzung eines jährlichen

Wertverlusts von ca. 6 % angesichts des Fahrzeugalters als durchaus

realistisch (vgl. AGE BES.2019.67 vom 11. Juni 2019 E. 2.5, in

welchem bei einem dreijährigen Fahrzeug von einem jährlichen Wertverlust von

etwas über 10% ausgegangen wurde). In Anbetracht des immer noch erheblichen

Wertes (ca. CHF 30'000.– im März 2021) ist der jährliche Verlust

erheblich, insbesondere wenn das Risiko allfälliger Standschäden

mitberücksichtigt wird. Fahrzeuge (insbesondere luxuriöse) mit drohenden

Standschäden gelten nämlich als Gegenstände mit kostspieligem Unterhalt im

Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO. Zu den Unterhaltskosten zählen denn

auch die Kosten der Lagerung (Bommer/Goldschmid,

a.a.O., Art. 266 StPO N 31). Vorliegend betragen diese CHF 215.–

pro Monat und sind somit ebenfalls erheblich, entgegen den Behauptungen des

Beschwerdeführers aber nicht marktunüblich. Auch eine prinzipielle Bereitschaft

des Beschwerdeführers zur Übernahme dieser Kosten ist dabei unbeachtlich, zumal

seine finanziellen Verhältnisse dies schlicht nicht zulassen. Schliesslich ist

– entgegen den Darstellungen des Beschwerdeführers – eine Beurteilung des

Strafgerichts noch nicht absehbar. Gemäss den Ausführungen der

Staatsanwaltschaft hängt bereits der Zeitpunkt der Anklageerhebung vom Ausgang

weiterer Ermittlungen ab und wird auch das gerichtliche Verfahren aufgrund des

Umfangs und der Komplexität voraussichtlich einige Zeit in Anspruch nehmen.

Ausserdem zu berücksichtigen ist, dass angesichts der vielen und erheblichen

Vorwürfe eine Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils erfahrungsgemäss nicht

unwahrscheinlich erscheint und daher ohnehin nicht in den nächsten Monaten mit

einem rechtskräftigen Urteil gerechnet werden kann. Entsprechend wird sich der

durch die Wertverminderung und die Unterhaltskosten verursachte monatliche

Minderwert summieren, wobei insgesamt von jährlichen Kosten in der Höhe von

mehreren tausend Franken auszugehen ist. Dieses Ergebnis kann nur durch eine

vorzeitige Verwertung gestoppt werden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

2.7 Anzumerken

bleibt, dass die Beschlagnahme des fraglichen Personenwagens gemäss dem

Entscheid des Appellationsgerichts BES.2022.79 vom 4. November 2022 E. 3.4

nicht ausschliesslich zur Kostendeckung, sondern auch zur Einziehung gestützt

auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO in Verbindung mit Art. 70 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde. Insofern

erübrigen sich Ausführungen dazu, ob der Anwendungsbereich von Art. 266

Abs. 5 StPO lediglich die Beschlagnahme zur Einziehung oder auch die

Beschlagnahme zur Kostendeckung umfasst (vgl. dazu AGE BES.2019.67 vom 11. Juni

2019 E. 2.7, wonach eine vorzeitige Verwertung unter dem Aspekt der

Kostendeckung nicht zulässig sei).

3.

3.1 Dem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer dessen

Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr

von CHF 500.– angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

3.2 Der

Beschwerdeführer hat um Bewilligung der amtlichen Verteidigung im vorliegenden

Beschwerdeverfahren ersucht und in diesem Zusammenhang auf die Bewilligung der

amtlichen Verteidigung für das Hauptverfahren durch die Staatsanwaltschaft mit

Verfügung vom 9. Mai 2022 verwiesen. Antragsgemäss wird dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers die Einsetzung als amtlicher Verteidiger bewilligt, zumal die

Anforderungen an eine vorzeitige Verwertung hoch sind und die Beschwerde in

Anbetracht dessen nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden

konnte. Entsprechend ist ihm für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus

der Gerichtskasse zuzusprechen. Sein Aufwand ist mangels Einreichung einer

Kostennote zu schätzen. Für das vorliegende Verfahren angemessen erscheint ein

Aufwand von 6 Stunden, welche zu einem Ansatz von CHF 200.–

(einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST) zu entschädigen sind (vgl. § 20 Abs.

2 des Honorarreglements [SG 291.400]). Art. 135 Abs. 4 StPO

bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde

wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die

ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–

(einschliesslich Auslagen).

Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende

Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem amtlichen

Verteidiger, [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von

CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von

CHF 92.40, somit total CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Lukas von

Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).