BES.2023.7
Vorzeitige Verwertung
6. Juli 2023Deutsch22 min
Verfügung vom 20. Mai 2022 wurde der dem Beschwerdeführer zugeordnete Personenwagen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.7
ENTSCHEID
vom 6.
Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 2. Januar 2023
betreffend vorzeitige Verwertung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)
eine ausserordentlich umfangreiche und komplexe Strafuntersuchung unter anderem
wegen gewerbsmässigen Betruges sowie mehrfacher Urkundenfälschung. Mit
Verfügung vom 20. Mai 2022 wurde der dem Beschwerdeführer zugeordnete Personenwagen
BMW D X6 xDrive40d beschlagnahmt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom
Appellationsgericht mit Entscheid vom 4. November 2022 abgewiesen (vgl.
AGE BES.2022.79 vom 4. November 2022). Auf das am 16. Januar 2023 gestellte
Revisionsgesuch trat das Appellationsgericht mit Entscheid vom 20. Februar 2023
nicht ein (vgl. AGE DGS.2023.3 vom 20. Februar 2023). Am 2. Januar 2023 verfügte
die Staatsanwaltschaft sodann die vorzeitige Verwertung des Fahrzeugs, wobei der
daraus resultierende Nettoerlös ersatzweise beschlagnahmt werde.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 16.
Januar 2023 Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft
beantragt mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 hat der Beschwerdeführer sodann weitere
Unterlagen eingereicht, wozu die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 21. Februar
2023 Stellung nahm. Mit Eingaben vom 24. Februar und 17. März 2023 hat der
Beschwerdeführer auf die beiden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft repliziert,
wobei er sinngemäss an seiner Beschwerde festhält. Der vorliegende Entscheid
ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen
mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und
nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Die
angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Januar 2022 wurde der
Verteidigung am 4. Januar 2023 zugestellt (act. 3, Beilage 2). Die
begründete Beschwerde vom 16. Januar 2023 wurde form- und fristgerecht
(vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) beim Appellationsgericht eingereicht.
1.3
1.3.1
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (vgl. Art. 382
Abs. 1 StPO). Der Parteibegriff ist hier umfassend, d.h. im
Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen. Das Erfordernis des
rechtlich geschützten Interesses ist grundsätzlich erfüllt, wenn die
beschwerdeführende Person im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides vom
angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert,
ist (zum Ganzen Lieber, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 2, 7
und 13 m.w.N.). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter Partei im gegen ihn
geführten Strafverfahren [...], in welchem die angefochtene Verfügung erging
(vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), sodass er grundsätzlich
als beschwerdelegitimierte Person in Betracht kommt.
1.3.2
Zum
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers macht sein Rechtsvertreter keine
Ausführungen, bringt aber materiell – wie schon im Beschwerdeverfahren betreffend
die Beschlagnahme des Fahrzeuges – vor, das beschlagnahmte Fahrzeug gehöre B____.
Es handle sich damit um Dritteigentum. Bei dieser Ausgangslage würde es
indessen bereits an einem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers und
Beschuldigten im Zusammenhang mit vorliegender Beschwerde gegen die vorzeitige
Verwertung fehlen (AGE BES.2022.79 vom 4. November 2022 E. 1.3). Das
Appellationsgericht hat jedoch mit Entscheid vom 4. November 2022
festgehalten, dass genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das
beschlagnahmte Fahrzeug entgegen den Vorbringen der Verteidigung faktisch
vielmehr dem Vermögen des Beschwerdeführers zuzuordnen ist. Es kann dazu auf
die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (AGE BES.2022.79 vom 4. November
2022.
E. 3.3.1 f.). Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ändern die vom
Beschwerdeführer nunmehr im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten
Unterlagen nichts an dieser Feststellung.
1.3.3
Um
die Eigentümerschaft des B____ zu belegen, hat der Beschwerdeführer mit seiner
Beschwerde zunächst diverse auf das fragliche Motorfahrzeug lautende
Verkehrsbussen eingereicht, welche die Polizei und die Staatsanwaltschaft nicht
etwa an die als Halter aufgeführte C____ GmbH, sondern an B____ versandt
hätten. Dieser habe die entsprechenden Forderungen denn auch beglichen. Zudem
sei B____ noch immer im Besitze eines Fahrzeugschlüssels, was ebenfalls dessen
Eigentümerstellung indiziere (act. 2 und 3). Mit seiner Eingabe vom 7. Februar
2023.
reichte er sodann weitere Unterlagen ein, welche die Dritteigentümerschaft
des Fahrzeugs belegen sollen (act. 6 und 7). Darunter finden sich folgende
Dokumente:
-
Ein Vertrag bzw. eine Rechnung der D____ GmbH vom 30. März 2021 für
den fraglichen Occasionswagen mit einer Notiz, dass der Betrag in Höhe von
CHF 30'000.– durch B____ bar bezahlt worden sei;
-
Eine Rechnung der E____ vom 28. Oktober 2021 in Höhe von
EUR 4'473.03 für Arbeiten am fraglichen Auto, ebenfalls versehen mit einer
handschriftlichen Notiz, dass B____ den entsprechenden Betrag bar bezahlt habe;
-
Rechnungen der F____ AG vom Juli und Oktober 2021 sowie eine Bestätigung
der Zahlungen vom 26. Januar 2023, allesamt adressiert an die Adresse bzw. in
Auftrag gegeben von «C____ GmbH, [...]», wobei es sich dabei nicht um die
Adresse der C____ GmbH, sondern um die ehemalige Wohnadresse von B____ handelt;
-
Eine undatierte Bestätigung der C____ GmbH bzw.G____, dass das fragliche
Fahrzeug B____ gehöre.
Zudem habe er
und auch B____ von Beginn weg zu Protokoll gegeben, dass Letzterer der
materielle Eigentümer des fraglichen Fahrzeugs sei und die Anmeldung über die C____
GmbH lediglich aus versicherungsrechtlichen Gründen erfolgt sei. Zusammen mit
den bereits vorgängig eingereichten Unterlagen und Beweismitteln sei eine
geschlossene Indizienkette vorhanden, welche das Eigentum von B____ belege
(act. 10). Im Übrigen möge es zutreffen, dass B____ hochverschuldet sei und
sich frage, wie er unter dieser Prämisse das Geld für den Kauf des Fahrzeugs
habe aufbringen können. Diese Frage stehe aber mit vorliegendem Verfahren in
keinem Zusammenhang, zumal nicht behauptet werde, dass er B____ die Kaufsumme
geliehen habe. Ohnehin seien die unrechtmässig erlangten
Kurzarbeitsentschädigungen zur Deckung seiner Schulden verwendet worden, was
die Staatsanwaltschaft wisse (act. 11).
1.3.4
Die
Staatsanwaltschaft bringt diesbezüglich zusammengefasst vor, das Appellationsgericht
habe in seinem Entscheid betreffend die Beschlagnahme über das Fahrzeug sehr
ausführlich die Rechts- und Beweislage dargelegt und ausgeführt, was gegen die
Eigentümerschaft des B____ spreche. Neue belastbare Belege, welche dessen
Eigentümerstellung zu begründen vermöchten, fänden sich in der Beschwerde
keine. Die eingereichten Bussen seien an B____ weitergeleitet worden, da der
Beschwerdeführer diesen in seiner Einvernahme als Lenker angegeben habe. Es sei
indes selbsterklärend, dass der Lenker eines Fahrzeugs nicht automatisch dessen
rechtmässiger Eigentümer sei. Auch dass B____ Fahrzeugschlüssel besitze,
beweise keineswegs, dass dieser Eigentümer des fraglichen Fahrzeugs sei (act.
4). Schliesslich vermöchten auch die weiteren eingereichten, allesamt auf
reichlich dubiose Weise erlangten bzw. zustande gekommenen Dokumente die
Eigentümerstellung des B____ überhaupt nicht zu belegen. Dazu erforderlich wäre
vielmehr ein Nachweis in Form eines Bankbelegs, woher B____ denn die
CHF 30’000.– bezogen habe, mit denen er das Fahrzeug gekauft haben soll.
Einen solchen Nachweis erbringe er indes nicht. Vielmehr sei weiterhin – wie
schon im Beschwerdeverfahren BES.2022.79 festgehalten – evident, dass das
Fahrzeug aus unrechtmässig erlangten Mitteln vom Beschwerdeführer bezahlt
worden sei (act. 8).
1.3.5
Wie
bereits erwähnt, hat sich das Appellationsgericht in einem früheren Entscheid
mit der Frage der Eigentümerschaft des vorliegenden Personenwagens
auseinandergesetzt. Es hielt dabei fest, dass verschiedene Anhaltspunkte gegen
die Eigentümerstellung des B____ sprächen: So figuriere gemäss Fahrzeugausweis
und MOFIS-Detailansicht die C____ GmbH als Halterin des beschlagnahmten
Fahrzeugs und auch die Fahrzeugversicherung laufe auf die C____ GmbH. Zwar
gäben sowohl der Beschwerdeführer als auch B____ an, dass dies lediglich zwecks
Kostenersparnis so aufgegleist worden sei. Dem gelte es indes entgegenzuhalten,
dass selbst die Tochter von B____ angegeben habe, ihr Vater habe das Fahrzeug
von einem Kollegen ausgeliehen. Es möge zwar zutreffend sein, dass B____ und
auch seine Familienmitglieder bisweilen das Fahrzeug gelenkt hätten, doch lasse
sich daraus keine Eigentümerstellung ableiten. Ausserdem sei der einzige bei
den Akten liegende Kaufvertrag vom 30. März 2021 zwischen der D____ GmbH als
Verkäuferin und der C____ GmbH als Käuferin abgeschlossen worden. Die C____
GmbH sei daher auch Eigentümerin des Fahrzeugs geworden. Aus anderen von der
Verteidigung eingereichten Unterlagen wie z.B. ein Mietvertrag für Fahrzeugplätze
oder ein Darlehensvertrag könne nichts Anderweitiges abgeleitet werden. Ein
Mietvertrag für einen Parkplatz indiziere mitnichten eine Eigentümerschaft am
betroffenen Fahrzeug und aus dem Darlehensvertrag gehe einerseits nicht hervor,
dass B____ damit den Kauf eines Fahrzeuges finanziert hätte, und andererseits
umfasse der Vertrag lediglich eine Darlehenssumme von CHF 22'000.–.
Angesichts der finanziellen Situation von B____ sei äusserst fraglich, ob und
woher er die restlichen CHF 8'000.– beschafft haben solle. Ausserdem falle
auf, dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 2021 sowie am 2. März
2021.
zwei Überweisungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse BL in Höhe von
CHF 15'492.45 und CHF 15'496.80 auf das Konto des von ihm geführten
Restaurant H____ erhalten habe. Weiter habe der Beschwerdeführer am
1.
März 2021 CHF 17'000.– sowie am 3. März 2021
CHF 15'000.– auf ein eigenes Konto transferiert. In den Wochen vor dem
Datum des Kaufvertrags vom 30. März 2021 habe er sodann insgesamt neun
Bargeldbezüge vorgenommen, deren Gesamtbetrag von CHF 32’370.60 den bar
bezahlten Fahrzeugpreis von CHF 30'000.– decken würde. Es spreche somit
einiges dafür, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug namens der C____ GmbH bar
bezahlt und mithin erworben habe. Ausserdem würden auf das beschlagnahmte
Fahrzeug mehrere Bussen für Falschparkieren an Orten lauten, welche sich in der
Nähe der Arbeitsstätten des Beschwerdeführers befänden. Prima vista sei
hinsichtlich dieser Übertretungen und B____ somit kein Bezug erkennbar. Die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Behauptungen sowie die Dokumente von
zweifelhaftem Aussagegehalt vermöchten in der Gesamtschau nicht zu überzeugen.
Die formelle Eigentümerstellung der C____ GmbH führe sodann im Sinne eines
strafprozessualen Durchgriffs zu einer Zuordnung des Fahrzeugs zum
Beschwerdeführer, zumal dieser in Tat und Wahrheit allein hinter der C____ GmbH
stehe und für diese verantwortlich sei. Es stehe B____ aber selbstverständlich
jederzeit frei, mit belastbaren Belegen seine Eigentümerstellung zu untermauern
(AGE BES.2022.79 vom 4. November 2022 E. 3.3.1 f.).
Auf diese
Feststellungen ist vorliegend abzustellen. Es fragt sich somit lediglich, ob
die nunmehr vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen eine abweichende
Einschätzung zu begründen vermögen. In Übereinstimmung mit den
staatsanwaltschaftlichen Vorbringen ist dies klarerweise zu verneinen. So gilt
es zunächst festzuhalten, dass die (regelmässige) Benützung des Fahrzeuges per
se keine Eigentümerstellung indiziert. Insofern lässt sich weder aus den an
B____ versandten Bussen noch aus dem sich bei diesem befindlichen
Fahrzeugschlüssel eine Eigentümerschaft ableiten. Ähnliches gilt für die
weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen. Selbst wenn davon
ausgegangen würde, dass es tatsächlich B____ war, der den Kaufpreis im Rahmen
des Fahrzeugkaufs übergeben bzw. gewisse Rechnungen bezahlt hat, so ergibt sich
daraus noch lange keine Eigentümerstellung. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht
vorbringt, müsste der Beschwerdeführer in Anbetracht der finanziellen
Verhältnisse von B____ dafür vielmehr aufzeigen, dass die entsprechenden Gelder
auch tatsächlich aus dessen Vermögen stammten. Die eingereichten Unterlagen
enthalten indes keinen solchen Nachweis. Hinzu kommt, dass aufgrund der Akten
bereits zweifelhaft erscheint, ob B____ den Kaufpreis überhaupt übergeben hat.
Aus der Aktennotiz vom 16. Februar 2023 geht hervor, dass die vom Inhaber
der D____ GmbH ausgestellte Zahlungsbestätigung erst aufgrund einer Bitte
seitens B____ knapp zwei Jahre nach dem Kauf erstellt wurde. Die Aussagekraft
dieser Bestätigung erscheint unter diesen Umständen äusserst beschränkt, zumal
der besagte Inhaber im Mai 2022 noch nicht gewusst haben will, wer genau das
Fahrzeug in bar bezahlt und abgeholt hatte. Insofern ist nicht als erstellt zu
erachten, das B____ den Kaufpreis für den fraglichen Personenwagen übergeben
hat. Und selbst wenn die Übergabe tatsächlich durch ihn erfolgt wäre, ist
aufgrund seiner hohen Schulden weiterhin nicht ersichtlich, wie die Barmittel
aus seinem Vermögen stammen sollten. Wie das Appellationsgericht im bereits
erwähnten Beschwerdeentscheid festhielt, scheint aufgrund der Akten eine
Finanzierung durch den Beschwerdeführer hingegen äusserst naheliegend. Auch betreffend
die weiteren eingereichten Dokumente ist nicht ersichtlich, wie der
Beschwerdeführer daraus eine Eigentümerstellung des B____ konstruieren will.
Selbst wenn dieser gewisse Rechnungen bezahlt hätte, wird er deswegen nicht zum
Eigentümer des beschlagnahmten Personenwagens. Aus einer weiteren Aktennotiz
vom 16. Februar 2023 geht zudem hervor, dass sich B____ – wie schon bei
der D____ GmbH – mit der gleichen Bitte auch an das Unternehmen E____ gewandt
und dadurch die im Zusammenhang mit den Reparaturkosten eingereichte
Zahlungsbestätigung erwirkt hat. Gemäss der Aktennotiz hat der Inhaber des
betreffenden Unternehmens ihm diesen Gefallen getan, ohne die Wahrhaftigkeit der
Angabe mit Sicherheit bestätigen zu können. Hinsichtlich der eingereichten
Werkstattrechnungen der F____ AG wird als Auftraggeber bzw. Adressat zwar die C____
GmbH genannt, bei der angegebenen Adresse handelt es sich indes tatsächlich um
die ehemalige Adresse von B____. Dass dieser die Rechnungen effektiv selber
bezahlt hat, geht daraus jedoch nicht hervor. Schliesslich ist der
Staatsanwaltschaft auch darin zuzustimmen, dass dem eingereichten Schreiben des
G____ aufgrund dessen persönlicher und geschäftlicher Beziehungen (vgl. dazu
act. 8 S. 3 f.) zum Beschwerdeführer keine besondere Glaubhaftigkeit
zuzusprechen ist.
1.3.6
Zusammenfassend
vermögen auch die nunmehr im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten
Unterlagen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Eigentümerstellung des B____
am besagten Fahrzeug zu begründen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die C____
GmbH Eigentümerin des Personenwagens ist und dieser somit im Sinne eines
strafprozessualen Durchgriffs dem Vermögen des Beschwerdeführers zuzurechnen
ist. Unter diesen Voraussetzungen ist dem Beschwerdeführer auch ein aktuelles
und rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen
Verfügung zuzubilligen.
2.
Die
Staatsanwaltschaft begründete die verfügte vorzeitige Verwertung des
Personenwagens mit der schnellen Wertverminderung und dem kostspieligen
Unterhalt (act. 1).
2.1
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Beschwerde vor, die vorzeitige
Verwertung stelle gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen schweren
Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, weshalb von dieser nur zurückhaltend
Gebrauch gemacht werden solle. Vorliegend sei seit der Beschlagnahme bereits
längere Zeit verstrichen. Das gegen ihn geführte Verfahren befinde sich in
einem fortgeschrittenen Stadium. Es sei davon auszugehen, dass zeitnah Anklage
erfolge bzw. erfolgen müsse. Unter dieser Prämisse erscheine die nunmehr
verfügte vorzeitige Verwertung nicht angemessen und nicht verhältnismässig.
Gehe man davon aus, dass spätestens im Sommer 2023 die gerichtliche Beurteilung
erfolge, so seien der bis dahin allenfalls eintretende Wertverlust des Fahrzeuges
sowie die anfallenden Unterhaltskosten im Vergleich zu den bisherigen Kosten
vernachlässigbar (act. 2).
2.2
Die
Staatsanwaltschaft wendet ein, ob zeitnah Anklage erhoben werden könne, würde
von den weiteren umfangreichen Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer zu anderen
als den bereits behandelten Themen abhängen. Falsch sei jedenfalls dessen
Behauptung, es entstünden vernachlässigbare Unterhaltskosten, denn tatsächlich würden
monatliche Standgeld- bzw. Sicherstellungskosten im Betrag von CHF 215.–
zu Buche schlagen. Im Weiteren gelte es festzuhalten, dass der Wertverlust
eines solch hochpreislichen Fahrzeugs jeden Monat erheblich sei. Eine
mathematische Formel für den Wertverlust gebe es nicht, wohl aber bestimmte
Gesetzmässigkeiten: So verlören Neuwagen mit hohem Listenpreis mehr an Wert als
Autos, die beim Kauf sehr preiswert seien. Im ersten Jahr sinke der Wert eines
Neuwagens um durchschnittlich 25 Prozent. Danach falle der Wert langsamer.
Dennoch müsse man auch bei Gebrauchtwagen mit einem jährlichen Wertverlust von
etwa sechs Prozent rechnen. Der im Jahr 2016 in Verkehr gesetzte BMW X6
xDrive40d sei gemäss vorliegender Quittung der D____ GmbH am 30. März 2021
durch die C____ GmbH zum Preis von CHF 30'000.– erworben worden. Am Tag der
Anhaltung bzw. Sicherstellung am 31. März 2022 habe der Wert dieses Fahrzeugs
Dispositiv
demnach bei einer jährlichen Wertminderung von 6% noch CHF 28'200.– betragen.
Führe man diese Berechnung weiter, betrage der Wert im Januar 2023 (weitere 10
Monate später) noch CHF 26’700.–. Der Wert dieses Fahrzeugs sinke jährlich um
weitere CHF 1'800.–. Zudem nähmen die Standschäden durch die lange Standzeit
rapide zu und der Wertverlust dieses Fahrzeugs steige damit exponentiell an. Der
Verwertungsdienst der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft habe das
Fahrzeug bei der [...] AG in Pratteln im Auftrag der Staatsanwaltschaft
begutachtet. Gemäss der vorliegenden Stellungnahme seien an diesem Fahrzeug
bereits mehrere Schäden und Mängel vorhanden (beide Türen vorne stark
eingedrückt, Stossstange vorne beschädigt, Felgen teilweise zerkratzt, Batterie
defekt, Service und MFK fällig). Gemäss der Kostenschätzung des
Verwertungsdienstes betrage der Ertrag bei (sofortiger) Verwertung dieses
Fahrzeugs CHF 19'900.– (act. 4).
2.3 Der
Beschwerdeführer entgegnet diesbezüglich, das Verfahren gegen ihn sei im Jahre
2017 eröffnet und dann nur schleppend vorangetrieben worden. Offenbar hätten
sich die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft erst Ende 2021 wieder
intensiviert, wobei es im März 2022 zu seiner Verhaftung gekommen sei. Seither sei
über ein Jahr vergangen, weshalb er durchaus damit rechnen könne, dürfe und
müsse, dass das Untersuchungsverfahren endlich abgeschlossen werde. Anzumerken sei
dabei, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Haftverlängerungsgesuches
vom 22. Februar 2023 selbst angebe, dass sie mit der Erstellung der
Anklageschrift bis August dieses Jahres rechne. Somit sei eine Beurteilung der
Angelegenheit in absehbarer Zeit zu erwarten, weshalb die monatlichen
Abstellplatzkosten von CHF 215.–, welche nebenbei ihm selber belastet würden,
zu tragen seien und in keinem Verhältnis zum Eigentumsverlust durch die
Verwertung stünden. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass schwer
verständlich sei, weshalb das Fahrzeug an einem Ort mit derart hohen Kosten
gelagert werde. Was schliesslich den Wertverlust angehe, so sei dieser
notorischerweise in den ersten Betriebsjahren am grössten. Bei einem Fahrzeug,
welches nunmehr bald 7 Jahre alt sei, sei der Wertverlust aber nicht mehr sehr
gross und werde im Übrigen dadurch, dass das Fahrzeug seit einem Jahr keine
Fahrkilometer mehr aufweise, kompensiert (act. 10).
2.4 Die
strafprozessuale Beschlagnahme ist eine vorsorgliche, konservatorische
Massnahme hinsichtlich der Gegenstände und Vermögenswerten, die als
Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen
und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder
einzuziehen sind (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO). Die anordnende
Strafbehörde ist zur sachgemässen Aufbewahrung der beschlagnahmten Gegenstände
und Vermögenswerte verpflichtet (vgl. Art. 266 Abs. 2 StPO) bis über deren
definitive Verwendung entschieden wird (vgl. Art. 267 StPO). Dabei sind die
betreffenden Gegenstände und Vermögenswerte so zu sichern und zu behandeln,
dass sie keinen Schaden nehmen, nicht an Wert einbüssen und nicht
abhandenkommen (Heimgartner, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 266 StPO N 4; Bommer/Goldschmid,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 266 StPO N 7a). Wie die
Aufbewahrung konkret zu erfolgen hat, hängt von der Beschaffenheit der
beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte ab (vgl. zum Ganzen BGer
1B_59/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.1, 1B_461/2017 vom 8. Januar
2018 E. 2.1).
Nach Art. 266
Abs. 5 StPO können unter anderem Gegenstände, welche einer schnellen
Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, nach
den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,
SR 281.1) sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt. Die
vorzeitige Verwertung solcher Gegenstände dient der Erzielung eines möglichst
hohen Erlöses und damit einerseits dem Interesse des Staates, der sonst
gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde, und andererseits dem Interesse der
beschuldigten Person, die damit keinen Vermögensnachteil erleidet (BGE 130 I 360
E. 14.2 mit Hinweisen). Der aus einer vorzeitigen Verwertung erzielte
Erlös ist zu gegebener Zeit der berechtigten Person zurückzuerstatten oder
einzuziehen (BGer 1B_59/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.2, mit Hinweisen). Angesichts
des damit verbundenen schweren Eingriffs ins Eigentum ist davon jedoch
zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGE 130 I 360 E. 14.2; BGer 1B_59/2021
vom 18. Oktober 2021 E. 3.2, 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5). Als
kostspielig ist der Unterhalt anzusehen, wenn die gesamten Unterhaltskosten für
die voraussichtliche Dauer der Beschlagnahme in einem Missverhältnis stehen zum
Wert des beschlagnahmten Gegenstandes (Bommer/Goldschmid,
a.a.O., Art. 266 StPO N 31). An eine vorzeitige Verwertung nach Art. 266 Abs. 5
StPO werden jedoch hohe Anforderungen gestellt. In der Literatur wird
erläutert, die Bestimmung sei «restriktiv» anzuwenden (Heimgartner, a.a.O., Art. 266 N 9 mit Hinweis auf BGer
1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1, Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 266 N 8 mit
Hinweisen).
2.5 Gegenstand
der angefochtenen Verfügung und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet
nicht die Beschlagnahme des Fahrzeugs, sondern einzig dessen vorzeitige
Verwertung. Für die Frage der Zulässigkeit der Beschlagnahme an sich kann auf
den entsprechenden Entscheid des Appellationsgerichts BES.2022.79 vom
4. November 2022 verwiesen werden.
2.6 Was
sodann die Zulässigkeit der vorzeitigen Verwertung anbelangt, ist hinsichtlich
des vorliegend beschlagnahmten Personenwagen sowohl eine schnelle
Wertverminderung als auch ein kostspieliger Unterhalt anzunehmen. Als
Wertverminderung gilt das Sinken des Verkaufswertes ohne äusseres Zutun.
Schnell ist sie, wenn der Verkaufswert innert der hier interessierenden
Zeitspanne prozentual stark sinkt. Bei Fahrzeugen ist von einer degressiven
Entwertung auszugehen, wobei die stärkste Entwertung in den ersten Jahren nach
Inverkehrsetzung erfolgt. Bei älteren bereits stark entwerteten Fahrzeugen ist
hingegen keine schnelle Wertverminderung mehr anzunehmen (Suter/Reinau, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2021, Art. 124 SchKG N 22). Der vorliegend in Frage
stehende Personenwagen wurde zwar bereits im Jahr 2016 in Verkehr gesetzt, doch
ist bei einem Fahrzeug in diesem Preissegment auch nach 7 Jahren keine
derartige Entwertung anzunehmen, dass keine schnelle Wertverminderung mehr anzunehmen
ist. Vielmehr scheint die staatsanwaltschaftliche Einschätzung eines jährlichen
Wertverlusts von ca. 6 % angesichts des Fahrzeugalters als durchaus
realistisch (vgl. AGE BES.2019.67 vom 11. Juni 2019 E. 2.5, in
welchem bei einem dreijährigen Fahrzeug von einem jährlichen Wertverlust von
etwas über 10% ausgegangen wurde). In Anbetracht des immer noch erheblichen
Wertes (ca. CHF 30'000.– im März 2021) ist der jährliche Verlust
erheblich, insbesondere wenn das Risiko allfälliger Standschäden
mitberücksichtigt wird. Fahrzeuge (insbesondere luxuriöse) mit drohenden
Standschäden gelten nämlich als Gegenstände mit kostspieligem Unterhalt im
Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO. Zu den Unterhaltskosten zählen denn
auch die Kosten der Lagerung (Bommer/Goldschmid,
a.a.O., Art. 266 StPO N 31). Vorliegend betragen diese CHF 215.–
pro Monat und sind somit ebenfalls erheblich, entgegen den Behauptungen des
Beschwerdeführers aber nicht marktunüblich. Auch eine prinzipielle Bereitschaft
des Beschwerdeführers zur Übernahme dieser Kosten ist dabei unbeachtlich, zumal
seine finanziellen Verhältnisse dies schlicht nicht zulassen. Schliesslich ist
– entgegen den Darstellungen des Beschwerdeführers – eine Beurteilung des
Strafgerichts noch nicht absehbar. Gemäss den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft hängt bereits der Zeitpunkt der Anklageerhebung vom Ausgang
weiterer Ermittlungen ab und wird auch das gerichtliche Verfahren aufgrund des
Umfangs und der Komplexität voraussichtlich einige Zeit in Anspruch nehmen.
Ausserdem zu berücksichtigen ist, dass angesichts der vielen und erheblichen
Vorwürfe eine Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils erfahrungsgemäss nicht
unwahrscheinlich erscheint und daher ohnehin nicht in den nächsten Monaten mit
einem rechtskräftigen Urteil gerechnet werden kann. Entsprechend wird sich der
durch die Wertverminderung und die Unterhaltskosten verursachte monatliche
Minderwert summieren, wobei insgesamt von jährlichen Kosten in der Höhe von
mehreren tausend Franken auszugehen ist. Dieses Ergebnis kann nur durch eine
vorzeitige Verwertung gestoppt werden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
2.7 Anzumerken
bleibt, dass die Beschlagnahme des fraglichen Personenwagens gemäss dem
Entscheid des Appellationsgerichts BES.2022.79 vom 4. November 2022 E. 3.4
nicht ausschliesslich zur Kostendeckung, sondern auch zur Einziehung gestützt
auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO in Verbindung mit Art. 70 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde. Insofern
erübrigen sich Ausführungen dazu, ob der Anwendungsbereich von Art. 266
Abs. 5 StPO lediglich die Beschlagnahme zur Einziehung oder auch die
Beschlagnahme zur Kostendeckung umfasst (vgl. dazu AGE BES.2019.67 vom 11. Juni
2019 E. 2.7, wonach eine vorzeitige Verwertung unter dem Aspekt der
Kostendeckung nicht zulässig sei).
3.
3.1 Dem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer dessen
Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr
von CHF 500.– angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
3.2 Der
Beschwerdeführer hat um Bewilligung der amtlichen Verteidigung im vorliegenden
Beschwerdeverfahren ersucht und in diesem Zusammenhang auf die Bewilligung der
amtlichen Verteidigung für das Hauptverfahren durch die Staatsanwaltschaft mit
Verfügung vom 9. Mai 2022 verwiesen. Antragsgemäss wird dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers die Einsetzung als amtlicher Verteidiger bewilligt, zumal die
Anforderungen an eine vorzeitige Verwertung hoch sind und die Beschwerde in
Anbetracht dessen nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden
konnte. Entsprechend ist ihm für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus
der Gerichtskasse zuzusprechen. Sein Aufwand ist mangels Einreichung einer
Kostennote zu schätzen. Für das vorliegende Verfahren angemessen erscheint ein
Aufwand von 6 Stunden, welche zu einem Ansatz von CHF 200.–
(einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST) zu entschädigen sind (vgl. § 20 Abs.
2 des Honorarreglements [SG 291.400]). Art. 135 Abs. 4 StPO
bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde
wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–
(einschliesslich Auslagen).
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem amtlichen
Verteidiger, [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von
CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 92.40, somit total CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Lukas von
Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).