BES.2023.70
Wechsel der amtlichen Verteidigung
28. Juni 2023Deutsch12 min
Februar 2023 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist gesetzt, Verteidungswünsche
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.70
ENTSCHEID
vom 28.
Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Strafanstalt Gmünden
Beschuldigte
Gmünden 1185, 9052 Niederteufen
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
B____, Advokatin amtliche
Verteidigerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 5. April 2023
betreffend Wechsel der amtlichen
Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am Strafgericht
Basel-Stadt ist derzeit ein Einspracheverfahren ([...]) gegen die sich
gegenwärtig in Haft befindliche A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hängig.
Die Beschwerdeführerin wurde am 10. Januar 2023 in Anwesenheit ihrer
Pikettverteidigerin B____ einvernommen. Mit Verfügung des Strafgerichts vom 14.
Februar 2023 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist gesetzt, Verteidungswünsche
oder Einwände gegen die Ernennung von B____ als amtliche Verteidigung
vorzubringen. Nach ungenutztem Verstreichenlassen der Frist wurde B____ durch
das Strafgericht mit Verfügung vom 5. April 2023 als amtliche Verteidigung bestellt.
Hiergegen erhob
die Beschwerdeführerin mit handschriftlicher Eingabe vom 14. April 2023 Beschwerde
an das Strafgericht. Sie beantragt darin unter anderem sinngemäss den Wechsel
ihrer amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 18. April 2023 hat das
Strafgericht die Beschwerde dem Appellationsgericht Basel-Stadt zuständigkeitshalber
überwiesen. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 hat die amtliche Verteidigung Stellung
genommen.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Belang – aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des Strafgerichts vom 5. April
2023, mit welcher B____ als amtliche Verteidigung eingesetzt wurde. Gegen
Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte kann innert zehn Tagen schriftlich
und begründet Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind verfahrensleitende
Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Entscheide
betreffend die Bewilligung bzw. Ablehnung der amtlichen Verteidigung sind
praxisgemäss beschwerdefähig (Guidon, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12-13).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
93.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1
Zur
Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde ist nach Art. 382
Abs. 1 StPO legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Ein solches kann geltend
machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in
seinen oder ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1).
1.2.2
Da
die im Strafverfahren beschuldigte Person ein Vorschlagsrecht bei der
Bestellung der amtlichen Verteidigung hat (Art. 133 Abs. 2 StPO) und ihre
Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind (vgl. dazu im Einzelnen E. 3.1.1),
ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was sie zur
Beschwerde legitimiert (vgl. AGE BES.2022.182 vom 24. Januar 2023 E. 1 mit
weiteren Hinweisen).
1.3
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach
Dispositiv
Art. 385 StPO. Die Beschwerdeführerin hat demnach genau anzugeben, welche
Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen
Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385
Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen
Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen
Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest
sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig
respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb
kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, a.a.O., Art. 385 StPO N
1 und 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Die
Beschwerdeführerin nimmt insofern auf die angefochtene Verfügung Bezug, als sie
sich auf ein Schreiben des Strafgerichtes bezieht und ausführt, «B____ nicht
als Verteidigung meiner Person» haben zu wollen, sondern einen anderen «Anwalt
(Pflichtverteidiger)». Soweit leserlich kann in ihren Ausführungen eine
sinngemässe Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichts vom 5. April 2023 gesehen
werden, sodass den Anforderungen an eine Laienbeschwerde knapp Genüge getan
ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1
StPO).
2.
2.1 In
materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Verfügung der Vorinstanz vom
5. April 2023 ist, mit welcher die amtliche Verteidigung angeordnet wird.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin kann somit nur hinsichtlich des darin
enthaltenen Gesuches um Wechsel der amtlichen Verteidigung behandelt werden.
Auf die weiteren – teilweise materiellen – Einwände der Beschwerdeführerin ist
nicht einzugehen.
2.2 Vorliegend
begründet die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zusammengefasst damit, eine
Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihr und ihrer bisherigen amtlichen
Verteidigerin erfordere den Wechsel der amtlichen Verteidigung
(Beschwerde, act. 3, S. 2). Zur Begründung des gestörten
Vertrauensverhältnisses bringt sie – soweit lesbar – sinngemäss hervor, dass
ihre bisherige Verteidigung weder ihre Interessen, noch das Anwaltsgeheimnis
wahren würde («für Gerichte oder STA lieb Kind machen möchte inkl. ihr
Rechtsanwaltsgeheimnis», Beschwerde, act. 3, S. 19).
2.3 Die
amtliche Verteidigerin führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die anwaltliche
Sorgfaltspflicht gewahrt worden sei und aus ihrer Sicht nicht von einer
Erschütterung des Mandatsverhältnisses ausgegangen werden könne (act. 4).
3.
3.1
3.1.1 Die
amtliche Verteidigung kann unter den Voraussetzungen von Art. 132 StPO durch
die Verfahrensleitung angeordnet werden. Gemäss Art. 133 StPO wird
die amtliche Verteidigung von der jeweiligen Verfahrensleitung bestellt
(Abs. 1), wobei diese nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten
Person zu berücksichtigen hat (Abs. 2).
3.1.2 Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile BGer 1B_211/2014 vom
23. Juli 2014 E. 2.1 und 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012
E. 1.2) vermitteln Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2
BV der beschuldigten Person einen Anspruch auf sachkundige, engagierte und
effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit
Hinweis). Verantwortlich für die Gewährleistung der Anforderungen aus dem
Anspruch auf wirksame Verteidigung sind die Strafbehörden. Die insoweit
bestehende richterliche Fürsorgepflicht gebietet daher ein Einschreiten der
Behörde, wenn sich ergibt, dass die der beschuldigten Person bestellte
Verteidigung deren Interessen nicht in ausreichender und wirksamer Weise
wahrnimmt (Lieber, in: Donatsch et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage
2020, Art. 134 N 14). Eine solche Pflichtverletzung der Verteidigung ist jedoch
nicht leichthin anzunehmen, kommt doch der Rechtsvertretung bei der Ausübung
ihres Mandats ein erhebliches Ermessen zu. Nur wenn die Verteidigung ihre
anwaltlichen Pflichten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, liegt eine
Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf eine wirksame
Verteidigung vor und sind die Strafbehörden verpflichtet, von Amtes wegen
einzuschreiten. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte
Verteidigungspflichten liegt etwa bei krassen Frist- und Terminversäumnissen,
Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der
Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender
Vorsorge für Stellvertretungen vor (Lieber,
a.a.O., Art. 134 N 15).
Über
diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht Art. 134 Abs. 2 StPO vor,
dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person
überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und
ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung
aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (BGer 1B_205/2020 vom
21. Juli 2020 E. 1.4 und BGer 1B_10/2018 vom 5. März 2018 E. 2.1). Allein das
Empfinden der beschuldigten Person oder ihre Wünsche reichen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung allerdings nicht aus.
Vielmehr müssen konkrete Hinweise bestehen, die in objektiv nachvollziehbarer
Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen. Zudem
ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines
Mandanten. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die
Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte
Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt,
was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert
gegenüber den Behörden vertritt. Dies gilt auch für die Weigerung,
aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im
pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers, zu entscheiden, welche Beweisanträge
und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet.
Hingegen erscheint der Anspruch auf wirksame Verteidigung verletzt, wenn der
amtliche Verteidiger einer nicht geständigen Person gegenüber den Strafbehörden
andeutet, er halte seinen Mandanten für schuldig (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Das
muss analog für den Fall gelten, dass die Verteidigung gegenüber den
Strafbehörden bekannt gibt, das prozessuale Verhalten ihres Mandanten sei auf
Täuschung angelegt oder verstosse gegen das Lauterkeitsgebot. Dahinter steht
die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in
denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der
Verteidigung vornehmen würde, weil sie ihre Interessen als unzureichend gewahrt
erachtet (BGE 138 IV 161 E. 2.4, mit Hinweis auf die bundesrätliche Botschaft).
Verlangt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, so
hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu
machen (vgl. Schmid/Jositsch,
Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 134 N 2a;
vgl. AGE BES.2018.38 vom 29. Juni 2018 E. 2, mit Hinweisen).
3.2 Im
vorliegenden Fall liegen keinerlei Hinweise oder Umstände vor, die im Lichte
der genannten Rechtsprechung eine Abberufung bzw. einen Wechsel
der amtlichen Verteidigung erfordern würden. Mit ihrer 20-seitigen Eingabe
vom 14. April 2023 hat die Beschwerdeführerin – soweit lesbar – mit lediglich zwei
knappen Sätzen mitgeteilt, dass das Vertrauensverhältnis zu ihrer amtlichen
Verteidigerin nicht gegeben sei (Beschwerde, act. 3, S. 2 und 19). Auf eine
Begründung des angeblichen Vertrauensverlusts verzichtete sie. Die
Beschwerdeführerin liess es letztlich mit einem kurzen wie pauschalen Hinweis
bewenden, sie benötige eine Verteidigung, die nicht «für Gerichte oder STA lieb
Kind» mache und «ihr Rechtsanwaltsgeheimnis» wahre (vgl. Beschwerde, act. 3, S.
19). Sinngemäss können diese Formulierungen einerseits als Vorwurf einer
Verletzung des Anwaltsgeheimnisses sowie andererseits als eine Verletzung der
Interessenswahrung des Mandanten verstanden werden. In rechtsgenüglicher Weise zu
konkretisieren – und damit mindestens glaubhaft zu machen – vermag die
Beschwerdeführerin diese beiden Vorwürfe in ihren kurzen Ausführungen nicht. So
ist aus ihren Vorbringungen nicht ersichtlich, wie ihre amtlichen Verteidigerin
das Anwaltsgeheimnis verletzt haben könnte oder durch welches konkrete Handeln
sie es pflichtgemäss unterliess, die Interessen der Beschwerdeführerin zu
wahren. Demzufolge ist vorliegend auch nicht erkennbar, wie aus den Vorwürfen ein
Vertrauensverlust resultieren könnte. Bei dieser Sachlage sind die
Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses
klarerweise nicht erfüllt. Im Übrigen geht auch die amtliche Verteidigerin
davon aus, dass keine Gründe für eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses
vorliegen (Stellungnahme, act. 4).
3.3 Weitere
rechtserhebliche Gründe, die für eine Störung des Vertrauensverhältnisses
sprechen könnten, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Lediglich ergänzend
ist daher anzumerken, dass sich auch den Akten keinerlei Hinweise entnehmen lassen,
die geeignet wären, das Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin
und der amtlichen Verteidigerin in Frage zu stellen. Aus den vorliegenden Akten
ist ersichtlich, dass B____ die Beschwerdeführerin erstmalig im Rahmen der
Pikettverteidigung anlässlich der Einvernahme vom 10. Januar 2023 begleitet
und damit an den bisherigen Verfahrenshandlungen teilgenommen hat. Gemäss
Stellungnahme der amtlichen Verteidigerin kam anschliessend an diese
Einvernahme ein Mandatsverhältnis zunächst zwar nicht zustande, da die
Beschwerdeführerin die vorgelegte Vollmacht nicht bzw. nur in stark angepasster
Form akzeptieren wollte (act. 4, S. 1). Derartig gelagerte Differenzen hinsichtlich
der Bevollmächtigung sind jedoch nicht geeignet, das Vertrauensverhältnis massgeblich
zu zerrütten, zumal diese schliesslich durch die Bestellung vom B____ als
amtliche Verteidigerin mit Verfügung des Strafgerichtes vom 5. April 2023
bereinigt wurden.
Der
Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass gegen eine
Verletzung des Vertrauensverhältnisses auch spricht, dass es der
Beschwerdeführerin – wie das Strafgericht in ihrer Überweisungsverfügung zu Recht
erwog (act. 2) – freigestanden hätte, innert der mit Verfügung vom 14. Februar
2023 gesetzten Frist, Einwände gegen die Ernennung von B____ als amtliche
Verteidigerin vorzubringen. Auch hätte die Beschwerdeführerin bereits zu diesem
Zeitpunkt Wünsche hinsichtlich ihrer Verteidigung vorbringen können. Diese
Frist liess die Beschwerdeführerin jedoch ungenutzt verstreichen.
3.4 Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen bestehen somit keine Hinweise darauf, dass das
Vorgehen der amtlichen Verteidigerin objektiv gegen die Interessen der
Beschwerdeführerin verstossen würde. Auch liegen keinerlei Hinweise für die
Verletzung des Anwaltsgeheimnisses durch die amtliche Verteidigerin vor. Die
Beanstandungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, eine
Pflichtvernachlässigung oder Verletzung des Anwaltsgeheimnisses glaubhaft zu
machen.
3.5 Daraus
folgt zusammengefasst, dass keine Hinweise vorliegen, welche in objektiv
nachvollziehbarer Weise für ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer amtlichen Verteidigerin sprechen und
die im Lichte der oben (E. 3.1.2) genannten Rechtsprechung, einen Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertigen oder erfordern
würden. Eine wirksame Verteidigung durch die amtliche Verteidigerin scheint
nach wie vor gewährleistet.
4.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens folgend,
hätte grundsätzlich die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Vorliegend werden indessen umständehalber
keine Kosten erhoben (vgl. § 40 Abs. 1 des Reglements über
die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren
wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Amtliche Verteidigerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Anna Gombert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.