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Entscheid

BES.2023.70

Wechsel der amtlichen Verteidigung

28. Juni 2023Deutsch12 min

Februar 2023 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist gesetzt, Verteidungswünsche

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.70

ENTSCHEID

vom 28.

Juni 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

c/o Strafanstalt Gmünden

Beschuldigte

Gmünden 1185, 9052 Niederteufen

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

B____, Advokatin amtliche

Verteidigerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 5. April 2023

betreffend Wechsel der amtlichen

Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am Strafgericht

Basel-Stadt ist derzeit ein Einspracheverfahren ([...]) gegen die sich

gegenwärtig in Haft befindliche A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hängig.

Die Beschwerdeführerin wurde am 10. Januar 2023 in Anwesenheit ihrer

Pikettverteidigerin B____ einvernommen. Mit Verfügung des Strafgerichts vom 14.

Februar 2023 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist gesetzt, Verteidungswünsche

oder Einwände gegen die Ernennung von B____ als amtliche Verteidigung

vorzubringen. Nach ungenutztem Verstreichenlassen der Frist wurde B____ durch

das Strafgericht mit Verfügung vom 5. April 2023 als amtliche Verteidigung bestellt.

Hiergegen erhob

die Beschwerdeführerin mit handschriftlicher Eingabe vom 14. April 2023 Beschwerde

an das Strafgericht. Sie beantragt darin unter anderem sinngemäss den Wechsel

ihrer amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 18. April 2023 hat das

Strafgericht die Beschwerde dem Appellationsgericht Basel-Stadt zuständigkeitshalber

überwiesen. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 hat die amtliche Verteidigung Stellung

genommen.

Die Einzelheiten

der Standpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Belang – aus den

nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des Strafgerichts vom 5. April

2023, mit welcher B____ als amtliche Verteidigung eingesetzt wurde. Gegen

Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte kann innert zehn Tagen schriftlich

und begründet Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind verfahrensleitende

Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396

Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Entscheide

betreffend die Bewilligung bzw. Ablehnung der amtlichen Verteidigung sind

praxisgemäss beschwerdefähig (Guidon, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12-13).

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§

93.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

1.2.1

Zur

Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde ist nach Art. 382

Abs. 1 StPO legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an

der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Ein solches kann geltend

machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in

seinen oder ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1).

1.2.2

Da

die im Strafverfahren beschuldigte Person ein Vorschlagsrecht bei der

Bestellung der amtlichen Verteidigung hat (Art. 133 Abs. 2 StPO) und ihre

Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind (vgl. dazu im Einzelnen E. 3.1.1),

ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was sie zur

Beschwerde legitimiert (vgl. AGE BES.2022.182 vom 24. Januar 2023 E. 1 mit

weiteren Hinweisen).

1.3

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach

Dispositiv

Art. 385 StPO. Die Beschwerdeführerin hat demnach genau anzugeben, welche

Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen

Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385

Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen

Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen

Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest

sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig

respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb

kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, a.a.O., Art. 385 StPO N

1 und 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Die

Beschwerdeführerin nimmt insofern auf die angefochtene Verfügung Bezug, als sie

sich auf ein Schreiben des Strafgerichtes bezieht und ausführt, «B____ nicht

als Verteidigung meiner Person» haben zu wollen, sondern einen anderen «Anwalt

(Pflichtverteidiger)». Soweit leserlich kann in ihren Ausführungen eine

sinngemässe Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichts vom 5. April 2023 gesehen

werden, sodass den Anforderungen an eine Laienbeschwerde knapp Genüge getan

ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1

StPO).

2.

2.1 In

materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Verfügung der Vorinstanz vom

5. April 2023 ist, mit welcher die amtliche Verteidigung angeordnet wird.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin kann somit nur hinsichtlich des darin

enthaltenen Gesuches um Wechsel der amtlichen Verteidigung behandelt werden.

Auf die weiteren – teilweise materiellen – Einwände der Beschwerdeführerin ist

nicht einzugehen.

2.2 Vorliegend

begründet die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zusammengefasst damit, eine

Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihr und ihrer bisherigen amtlichen

Verteidigerin erfordere den Wechsel der amtlichen Verteidigung

(Beschwerde, act. 3, S. 2). Zur Begründung des gestörten

Vertrauensverhältnisses bringt sie – soweit lesbar – sinngemäss hervor, dass

ihre bisherige Verteidigung weder ihre Interessen, noch das Anwaltsgeheimnis

wahren würde («für Gerichte oder STA lieb Kind machen möchte inkl. ihr

Rechtsanwaltsgeheimnis», Beschwerde, act. 3, S. 19).

2.3 Die

amtliche Verteidigerin führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die anwaltliche

Sorgfaltspflicht gewahrt worden sei und aus ihrer Sicht nicht von einer

Erschütterung des Mandatsverhältnisses ausgegangen werden könne (act. 4).

3.

3.1

3.1.1 Die

amtliche Verteidigung kann unter den Voraussetzungen von Art. 132 StPO durch

die Verfahrensleitung angeordnet werden. Gemäss Art. 133 StPO wird

die amtliche Verteidigung von der jeweiligen Verfahrensleitung bestellt

(Abs. 1), wobei diese nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten

Person zu berücksichtigen hat (Abs. 2).

3.1.2 Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile BGer 1B_211/2014 vom

23. Juli 2014 E. 2.1 und 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012

E. 1.2) vermitteln Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2

BV der beschuldigten Person einen Anspruch auf sachkundige, engagierte und

effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit

Hinweis). Verantwortlich für die Gewährleistung der Anforderungen aus dem

Anspruch auf wirksame Verteidigung sind die Strafbehörden. Die insoweit

bestehende richterliche Fürsorgepflicht gebietet daher ein Einschreiten der

Behörde, wenn sich ergibt, dass die der beschuldigten Person bestellte

Verteidigung deren Interessen nicht in ausreichender und wirksamer Weise

wahrnimmt (Lieber, in: Donatsch et

al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage

2020, Art. 134 N 14). Eine solche Pflichtverletzung der Verteidigung ist jedoch

nicht leichthin anzunehmen, kommt doch der Rechtsvertretung bei der Ausübung

ihres Mandats ein erhebliches Ermessen zu. Nur wenn die Verteidigung ihre

anwaltlichen Pflichten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, liegt eine

Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf eine wirksame

Verteidigung vor und sind die Strafbehörden verpflichtet, von Amtes wegen

einzuschreiten. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte

Verteidigungspflichten liegt etwa bei krassen Frist- und Terminversäumnissen,

Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der

Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender

Vorsorge für Stellvertretungen vor (Lieber,

a.a.O., Art. 134 N 15).

Über

diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht Art. 134 Abs. 2 StPO vor,

dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person

überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und

ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung

aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (BGer 1B_205/2020 vom

21. Juli 2020 E. 1.4 und BGer 1B_10/2018 vom 5. März 2018 E. 2.1). Allein das

Empfinden der beschuldigten Person oder ihre Wünsche reichen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung allerdings nicht aus.

Vielmehr müssen konkrete Hinweise bestehen, die in objektiv nachvollziehbarer

Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen. Zudem

ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines

Mandanten. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die

Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte

Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt,

was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert

gegenüber den Behörden vertritt. Dies gilt auch für die Weigerung,

aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im

pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers, zu entscheiden, welche Beweisanträge

und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet.

Hingegen erscheint der Anspruch auf wirksame Verteidigung verletzt, wenn der

amtliche Verteidiger einer nicht geständigen Person gegenüber den Strafbehörden

andeutet, er halte seinen Mandanten für schuldig (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Das

muss analog für den Fall gelten, dass die Verteidigung gegenüber den

Strafbehörden bekannt gibt, das prozessuale Verhalten ihres Mandanten sei auf

Täuschung angelegt oder verstosse gegen das Lauterkeitsgebot. Dahinter steht

die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in

denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der

Verteidigung vornehmen würde, weil sie ihre Interessen als unzureichend gewahrt

erachtet (BGE 138 IV 161 E. 2.4, mit Hinweis auf die bundesrätliche Botschaft).

Verlangt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, so

hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu

machen (vgl. Schmid/Jositsch,

Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 134 N 2a;

vgl. AGE BES.2018.38 vom 29. Juni 2018 E. 2, mit Hinweisen).

3.2 Im

vorliegenden Fall liegen keinerlei Hinweise oder Umstände vor, die im Lichte

der genannten Rechtsprechung eine Abberufung bzw. einen Wechsel

der amtlichen Verteidigung erfordern würden. Mit ihrer 20-seitigen Eingabe

vom 14. April 2023 hat die Beschwerdeführerin – soweit lesbar – mit lediglich zwei

knappen Sätzen mitgeteilt, dass das Vertrauensverhältnis zu ihrer amtlichen

Verteidigerin nicht gegeben sei (Beschwerde, act. 3, S. 2 und 19). Auf eine

Begründung des angeblichen Vertrauensverlusts verzichtete sie. Die

Beschwerdeführerin liess es letztlich mit einem kurzen wie pauschalen Hinweis

bewenden, sie benötige eine Verteidigung, die nicht «für Gerichte oder STA lieb

Kind» mache und «ihr Rechtsanwaltsgeheimnis» wahre (vgl. Beschwerde, act. 3, S.

19). Sinngemäss können diese Formulierungen einerseits als Vorwurf einer

Verletzung des Anwaltsgeheimnisses sowie andererseits als eine Verletzung der

Interessenswahrung des Mandanten verstanden werden. In rechtsgenüglicher Weise zu

konkretisieren – und damit mindestens glaubhaft zu machen – vermag die

Beschwerdeführerin diese beiden Vorwürfe in ihren kurzen Ausführungen nicht. So

ist aus ihren Vorbringungen nicht ersichtlich, wie ihre amtlichen Verteidigerin

das Anwaltsgeheimnis verletzt haben könnte oder durch welches konkrete Handeln

sie es pflichtgemäss unterliess, die Interessen der Beschwerdeführerin zu

wahren. Demzufolge ist vorliegend auch nicht erkennbar, wie aus den Vorwürfen ein

Vertrauensverlust resultieren könnte. Bei dieser Sachlage sind die

Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses

klarerweise nicht erfüllt. Im Übrigen geht auch die amtliche Verteidigerin

davon aus, dass keine Gründe für eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses

vorliegen (Stellungnahme, act. 4).

3.3 Weitere

rechtserhebliche Gründe, die für eine Störung des Vertrauensverhältnisses

sprechen könnten, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Lediglich ergänzend

ist daher anzumerken, dass sich auch den Akten keinerlei Hinweise entnehmen lassen,

die geeignet wären, das Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin

und der amtlichen Verteidigerin in Frage zu stellen. Aus den vorliegenden Akten

ist ersichtlich, dass B____ die Beschwerdeführerin erstmalig im Rahmen der

Pikettverteidigung anlässlich der Einvernahme vom 10. Januar 2023 begleitet

und damit an den bisherigen Verfahrenshandlungen teilgenommen hat. Gemäss

Stellungnahme der amtlichen Verteidigerin kam anschliessend an diese

Einvernahme ein Mandatsverhältnis zunächst zwar nicht zustande, da die

Beschwerdeführerin die vorgelegte Vollmacht nicht bzw. nur in stark angepasster

Form akzeptieren wollte (act. 4, S. 1). Derartig gelagerte Differenzen hinsichtlich

der Bevollmächtigung sind jedoch nicht geeignet, das Vertrauensverhältnis massgeblich

zu zerrütten, zumal diese schliesslich durch die Bestellung vom B____ als

amtliche Verteidigerin mit Verfügung des Strafgerichtes vom 5. April 2023

bereinigt wurden.

Der

Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass gegen eine

Verletzung des Vertrauensverhältnisses auch spricht, dass es der

Beschwerdeführerin – wie das Strafgericht in ihrer Überweisungsverfügung zu Recht

erwog (act. 2) – freigestanden hätte, innert der mit Verfügung vom 14. Februar

2023 gesetzten Frist, Einwände gegen die Ernennung von B____ als amtliche

Verteidigerin vorzubringen. Auch hätte die Beschwerdeführerin bereits zu diesem

Zeitpunkt Wünsche hinsichtlich ihrer Verteidigung vorbringen können. Diese

Frist liess die Beschwerdeführerin jedoch ungenutzt verstreichen.

3.4 Aufgrund

der vorstehenden Erwägungen bestehen somit keine Hinweise darauf, dass das

Vorgehen der amtlichen Verteidigerin objektiv gegen die Interessen der

Beschwerdeführerin verstossen würde. Auch liegen keinerlei Hinweise für die

Verletzung des Anwaltsgeheimnisses durch die amtliche Verteidigerin vor. Die

Beanstandungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, eine

Pflichtvernachlässigung oder Verletzung des Anwaltsgeheimnisses glaubhaft zu

machen.

3.5 Daraus

folgt zusammengefasst, dass keine Hinweise vorliegen, welche in objektiv

nachvollziehbarer Weise für ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis

zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer amtlichen Verteidigerin sprechen und

die im Lichte der oben (E. 3.1.2) genannten Rechtsprechung, einen Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertigen oder erfordern

würden. Eine wirksame Verteidigung durch die amtliche Verteidigerin scheint

nach wie vor gewährleistet.

4.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens folgend,

hätte grundsätzlich die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (Art. 428

Abs. 1 StPO). Vorliegend werden indessen umständehalber

keine Kosten erhoben (vgl. § 40 Abs. 1 des Reglements über

die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren

wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Amtliche Verteidigerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Anna Gombert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.