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Entscheid

BES.2023.73

Rechtsverzögerung

3. Juli 2023Deutsch10 min

2019 reichte die A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.73

ENTSCHEID

vom 3. Juli 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[…]

Privatklägerin

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 10. April

2019 reichte die A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B____

(nachfolgend: Beschuldigte) ein. Am 10. August 2021 bzw. zwei Jahre und vier

Monate später kündigte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der

Beschwerdeführerin den Abschluss der Untersuchung an und teilte mit, dass

Anklage gegen die Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Diebstahls, eventualiter

mehrfacher Veruntreuung erhoben werde. Am 2. Februar 2023 und somit etwas mehr

als ein Jahr und fünf Monate später, teilte die Staatsanwaltschaft der

Beschwerdeführerin mit, dass als nächstes die Anklageschrift erstellt werde.

Mit Eingabe vom 2.

Mai 2023 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Strafgericht Basel-Stadt

eingereicht. Es sei kostenfällig festzustellen, dass es im Verfahren […] zu

einer Rechtsverzögerung gekommen sei und es sei der Staatsanwaltschaft eine Frist

von 30 Tagen zur Anklageerhebung zu setzen. Das Strafgericht hat die Beschwerde

zuständigkeitshalber mittels Überweisungsschreiben vom 3. Mai 2023 an das

Appellationsgericht übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2023

hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei insofern gutzuheissen,

dass ihr eine Frist zur Anklageerhebung von 30 Tagen zu setzen sei. Mit Eingabe

vom 15. Juni 2023 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine

Honorarnote eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die

Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs.

2.

lit. a StPO unter anderem eine Rechtsverweigerung und -verzögerung.

Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für

die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes;

GOG, SG 154.100), das gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wie die

vorliegende sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,

2014, Art. 396 StPO N 17 f.). Die vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen

Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung hat die beschuldigte Person, aber

auch die Privatklägerschaft (vgl. BGer 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E.

1.3.1). Der Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin und Privatklägerin im

vorliegenden Strafverfahren durch die gerügte Rechtsverzögerung unmittelbar in ihren

rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb sie zur Beschwerde

legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist

daher einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde vom 2. Mai 2023 zusammengefasst geltend,

die Staatsanwaltschaft habe bis zu diesem Tag und nachdem sie mit Schreiben vom

2.

Februar 2023 die Anklageerhebung angekündigt habe, keine Verfahrensschritte

mehr unternommen. Dies obschon der Beschwerdeführerin bereits am 10. August

2021.

der Abschluss der Untersuchung mitgeteilt und die Anklageerhebung wegen

gewerbsmässigen Diebstahls, eventualiter mehrfacher Veruntreuung in Aussicht

gestellt worden sei (act. 2, Ziff. 8 ff.). Vorliegend handle es sich um ein

unkompliziertes Delikt, wobei auch die Sachlage gestützt auf die vorhandenen

Videoaufnahmen (act. 6) klar sei. Das Strafverfahren sei bereits am 10. April

2019.

durch die Strafanzeige der Beschwerdeführerin eingeleitet worden. Bereits

das anschliessende Untersuchungsverfahren sei mit einer Dauer von 2,5 Jahren

alles andere als beförderlich geführt worden, bevor nochmals mehr als 1,5 Jahre

für die bis zu diesem Tag nicht erfolgte Anklageerhebung hinzugekommen seien.

Es sei unverständlich, weshalb die Staatsanwaltschaft in diesem Fall mehr als

vier Jahre für die Anklageerhebung benötige (act. 2, Ziff. 13 ff.).

2.2

Die

Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2023

zusammengefasst vor, dass einzelne Perioden vorhanden seien, in denen das

Verfahren nicht habe fortgeführt werden können, dies aber durch die äusserst

hohe Arbeitsbelastung begründet sei. Von einer unverständlichen Verzögerung

könne deswegen nicht die Rede sein. Namentlich ein Versehen bei der

Aktenzustellung an den Rechtsvertreter der Beschuldigten, fehlende Unterlagen

für die Einsetzung als amtlichen Verteidiger, priorisiert zu behandelnde

Haftfälle sowie Krankheits- und Ferienabwesenheiten hätten die Anklageerhebung

zusätzlich verzögert (act. 4, Ziff. 5 ff.). Gleichwohl sei die Beschwerde

insofern gutzuheissen, als ihr eine Frist von 30 Tagen zur Anklageerhebung zu

setzen sei. Die Anklageschrift sei mittlerweile auch fertiggestellt und befinde

sich im Sekretariat zur Ausfertigung und zum Versand (act. 4, Ziff. 16).

3.

3.1

Zur

Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung

(BV; SR. 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert

angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in

allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts-

und Verwaltungsbehörden. Art. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung

konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach

Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren

unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum

Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr

verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht

sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die

Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der

Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere

Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend

sind auch der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und

Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen

von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des

Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der

beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder

Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person.

Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht

unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGer

1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1).

Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in

etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die

Privatklägerschaft (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Botschaft

vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006

1130.

Ziff. 2.1.2; Jositsch/Schmid,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2017,

Art. 5 N 1). So steht auch letzterer ein Rechtsanspruch zu, dass ihre Eingaben

und Parteianträge innert angemessener Frist behandelt werden und das

Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerung vorangetrieben wird (BGer

1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4, 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6).

Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren

über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (BGer 1B_349/2019 vom 21.

November 2019 E. 2.2; Wohlers, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO], 2. Aufl., Zürich 2020, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 5 StPO N

14), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich

kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen

Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 147). Es liegt an der

Staatsanwaltschaft, mit geeigneten personellen und organisatorischen Massnahmen

dafür Sorge zu tragen, dass alle hängigen Strafverfahren ausreichend zügig

vorangetrieben werden können (vgl. BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4).

Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung

fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren

Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).

3.2

Vorliegend

ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach es im Verfahren […] zu einer

Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft gekommen ist, berechtigt. Zwar

kann der Staatsanwaltschaft keine generelle Untätigkeit vorgeworfen werden,

wurden doch zumindest seit dem 10. August 2021 Verfahrenshandlungen

hinsichtlich der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten vorgenommen (act. 4,

Ziff. 6 ff.). Dass es im Rahmen dieser Handlungen zu weiteren Verzögerungen

kam, insbesondere, weil der Staatsanwaltschaft bei der Zustellung der Akten ein

Fehler unterlief, hat sich diese nichts desto trotz anzurechnen. Sodann räumt

die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme selber ein, dass das Verfahren während

«einzelnen» Perioden nicht fortgeführt wurde. Dass die geltend gemachten Gründe

wie bspw. die hohe Falllast und zu priorisierende Haftfälle eine massgebliche

Rolle gespielt haben, ist gerichtsnotorisch und nachvollziehbar, vermögen indes

gemäss ständiger Rechtsprechung nichts zugunsten der Staatsanwaltschaft zu

ändern. Vielmehr liegt es an der Staatsanwaltschaft, diese zur Verzögerung

führenden organisatorischen Mängel zu beheben, ohne dass dies zu Lasten der

beschuldigten Partei oder der Privatklägerschaft bzw. der Geschädigten gehen

darf. Der Beschwerdeführerin ist auch darin zuzustimmen, dass es sich

vorliegend nicht um ein umfangreiches oder komplexes Verfahren handelt, das

eine derart lange Verfahrensdauer rechtfertigen könnte. Auch in Anbetracht

dessen, dass es sich bei den zur Anzeige gebrachten Delikten um schwerwiegende

Straftaten (Verbrechen) handelt, erscheint in diesem Fall die bisherige

Verfahrensdauer von über vier Jahren bis zur Anklageerhebung als deutlich zu

lange.

4.

4.1

Aus

dem Gesagten folgt, dass sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet erweist.

Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die

Anklageerhebung unverzüglich und spätestens bis zum 21. Juli 2023 vorzunehmen,

sofern dies nicht bereits geschehen ist. Die Beschwerdeführerin beantragt zudem

die Feststellung der Rechtsverzögerung. Feststellungsklagen sind grundsätzlich

subsidiär. Da die Anklageerhebung gemäss Staatsanwaltschaft unmittelbar

bevorsteht (sofern sie mittlerweile nicht bereits erfolgt ist), genügt es, die

Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Anklageerhebung innert angesetzter Frist

vorzunehmen (vgl. Weiss,

Verletzungen des Beschleunigungsgebotes und Staatshaftung, in: ZBJV 158/2022 S.

205.

ff., 211; AGE BES.2022.140 vom 17. Mai 2023 E. 3).

4.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des

Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Staatskasse. Die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin hat als Privatklägerin Anspruch auf eine Parteientschädigung

(Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Mit Eingabe

vom 15. Juni 2023 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine

Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und

ist nicht zu beanstanden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird

gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, bis zum 21. Juli 2023

Anklage im Verfahren […] zu erheben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung

von CHF 1’120.10 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.