BES.2023.73
Rechtsverzögerung
3. Juli 2023Deutsch10 min
2019 reichte die A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.73
ENTSCHEID
vom 3. Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…]
Privatklägerin
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 10. April
2019 reichte die A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B____
(nachfolgend: Beschuldigte) ein. Am 10. August 2021 bzw. zwei Jahre und vier
Monate später kündigte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der
Beschwerdeführerin den Abschluss der Untersuchung an und teilte mit, dass
Anklage gegen die Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Diebstahls, eventualiter
mehrfacher Veruntreuung erhoben werde. Am 2. Februar 2023 und somit etwas mehr
als ein Jahr und fünf Monate später, teilte die Staatsanwaltschaft der
Beschwerdeführerin mit, dass als nächstes die Anklageschrift erstellt werde.
Mit Eingabe vom 2.
Mai 2023 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Strafgericht Basel-Stadt
eingereicht. Es sei kostenfällig festzustellen, dass es im Verfahren […] zu
einer Rechtsverzögerung gekommen sei und es sei der Staatsanwaltschaft eine Frist
von 30 Tagen zur Anklageerhebung zu setzen. Das Strafgericht hat die Beschwerde
zuständigkeitshalber mittels Überweisungsschreiben vom 3. Mai 2023 an das
Appellationsgericht übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2023
hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei insofern gutzuheissen,
dass ihr eine Frist zur Anklageerhebung von 30 Tagen zu setzen sei. Mit Eingabe
vom 15. Juni 2023 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine
Honorarnote eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs.
2.
lit. a StPO unter anderem eine Rechtsverweigerung und -verzögerung.
Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für
die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes;
GOG, SG 154.100), das gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wie die
vorliegende sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,
2014, Art. 396 StPO N 17 f.). Die vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen
Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung hat die beschuldigte Person, aber
auch die Privatklägerschaft (vgl. BGer 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E.
1.3.1). Der Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin und Privatklägerin im
vorliegenden Strafverfahren durch die gerügte Rechtsverzögerung unmittelbar in ihren
rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb sie zur Beschwerde
legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
daher einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde vom 2. Mai 2023 zusammengefasst geltend,
die Staatsanwaltschaft habe bis zu diesem Tag und nachdem sie mit Schreiben vom
2.
Februar 2023 die Anklageerhebung angekündigt habe, keine Verfahrensschritte
mehr unternommen. Dies obschon der Beschwerdeführerin bereits am 10. August
2021.
der Abschluss der Untersuchung mitgeteilt und die Anklageerhebung wegen
gewerbsmässigen Diebstahls, eventualiter mehrfacher Veruntreuung in Aussicht
gestellt worden sei (act. 2, Ziff. 8 ff.). Vorliegend handle es sich um ein
unkompliziertes Delikt, wobei auch die Sachlage gestützt auf die vorhandenen
Videoaufnahmen (act. 6) klar sei. Das Strafverfahren sei bereits am 10. April
2019.
durch die Strafanzeige der Beschwerdeführerin eingeleitet worden. Bereits
das anschliessende Untersuchungsverfahren sei mit einer Dauer von 2,5 Jahren
alles andere als beförderlich geführt worden, bevor nochmals mehr als 1,5 Jahre
für die bis zu diesem Tag nicht erfolgte Anklageerhebung hinzugekommen seien.
Es sei unverständlich, weshalb die Staatsanwaltschaft in diesem Fall mehr als
vier Jahre für die Anklageerhebung benötige (act. 2, Ziff. 13 ff.).
2.2
Die
Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2023
zusammengefasst vor, dass einzelne Perioden vorhanden seien, in denen das
Verfahren nicht habe fortgeführt werden können, dies aber durch die äusserst
hohe Arbeitsbelastung begründet sei. Von einer unverständlichen Verzögerung
könne deswegen nicht die Rede sein. Namentlich ein Versehen bei der
Aktenzustellung an den Rechtsvertreter der Beschuldigten, fehlende Unterlagen
für die Einsetzung als amtlichen Verteidiger, priorisiert zu behandelnde
Haftfälle sowie Krankheits- und Ferienabwesenheiten hätten die Anklageerhebung
zusätzlich verzögert (act. 4, Ziff. 5 ff.). Gleichwohl sei die Beschwerde
insofern gutzuheissen, als ihr eine Frist von 30 Tagen zur Anklageerhebung zu
setzen sei. Die Anklageschrift sei mittlerweile auch fertiggestellt und befinde
sich im Sekretariat zur Ausfertigung und zum Versand (act. 4, Ziff. 16).
3.
3.1
Zur
Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung
(BV; SR. 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert
angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in
allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts-
und Verwaltungsbehörden. Art. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung
konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach
Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren
unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum
Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr
verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht
sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die
Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der
Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere
Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend
sind auch der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und
Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen
von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des
Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der
beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder
Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person.
Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht
unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGer
1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1).
Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in
etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die
Privatklägerschaft (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Botschaft
vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006
1130.
Ziff. 2.1.2; Jositsch/Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2017,
Art. 5 N 1). So steht auch letzterer ein Rechtsanspruch zu, dass ihre Eingaben
und Parteianträge innert angemessener Frist behandelt werden und das
Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerung vorangetrieben wird (BGer
1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4, 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6).
Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren
über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (BGer 1B_349/2019 vom 21.
November 2019 E. 2.2; Wohlers, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO], 2. Aufl., Zürich 2020, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 5 StPO N
14), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich
kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 147). Es liegt an der
Staatsanwaltschaft, mit geeigneten personellen und organisatorischen Massnahmen
dafür Sorge zu tragen, dass alle hängigen Strafverfahren ausreichend zügig
vorangetrieben werden können (vgl. BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4).
Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung
fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren
Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).
3.2
Vorliegend
ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach es im Verfahren […] zu einer
Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft gekommen ist, berechtigt. Zwar
kann der Staatsanwaltschaft keine generelle Untätigkeit vorgeworfen werden,
wurden doch zumindest seit dem 10. August 2021 Verfahrenshandlungen
hinsichtlich der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten vorgenommen (act. 4,
Ziff. 6 ff.). Dass es im Rahmen dieser Handlungen zu weiteren Verzögerungen
kam, insbesondere, weil der Staatsanwaltschaft bei der Zustellung der Akten ein
Fehler unterlief, hat sich diese nichts desto trotz anzurechnen. Sodann räumt
die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme selber ein, dass das Verfahren während
«einzelnen» Perioden nicht fortgeführt wurde. Dass die geltend gemachten Gründe
wie bspw. die hohe Falllast und zu priorisierende Haftfälle eine massgebliche
Rolle gespielt haben, ist gerichtsnotorisch und nachvollziehbar, vermögen indes
gemäss ständiger Rechtsprechung nichts zugunsten der Staatsanwaltschaft zu
ändern. Vielmehr liegt es an der Staatsanwaltschaft, diese zur Verzögerung
führenden organisatorischen Mängel zu beheben, ohne dass dies zu Lasten der
beschuldigten Partei oder der Privatklägerschaft bzw. der Geschädigten gehen
darf. Der Beschwerdeführerin ist auch darin zuzustimmen, dass es sich
vorliegend nicht um ein umfangreiches oder komplexes Verfahren handelt, das
eine derart lange Verfahrensdauer rechtfertigen könnte. Auch in Anbetracht
dessen, dass es sich bei den zur Anzeige gebrachten Delikten um schwerwiegende
Straftaten (Verbrechen) handelt, erscheint in diesem Fall die bisherige
Verfahrensdauer von über vier Jahren bis zur Anklageerhebung als deutlich zu
lange.
4.
4.1
Aus
dem Gesagten folgt, dass sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet erweist.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die
Anklageerhebung unverzüglich und spätestens bis zum 21. Juli 2023 vorzunehmen,
sofern dies nicht bereits geschehen ist. Die Beschwerdeführerin beantragt zudem
die Feststellung der Rechtsverzögerung. Feststellungsklagen sind grundsätzlich
subsidiär. Da die Anklageerhebung gemäss Staatsanwaltschaft unmittelbar
bevorsteht (sofern sie mittlerweile nicht bereits erfolgt ist), genügt es, die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Anklageerhebung innert angesetzter Frist
vorzunehmen (vgl. Weiss,
Verletzungen des Beschleunigungsgebotes und Staatshaftung, in: ZBJV 158/2022 S.
205.
ff., 211; AGE BES.2022.140 vom 17. Mai 2023 E. 3).
4.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Staatskasse. Die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin hat als Privatklägerin Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Mit Eingabe
vom 15. Juni 2023 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine
Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und
ist nicht zu beanstanden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird
gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, bis zum 21. Juli 2023
Anklage im Verfahren […] zu erheben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung
von CHF 1’120.10 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.