BES.2023.74
Rechtsverweigerung
25. Juli 2023Deutsch10 min
Strafgericht dem Antrag auf Erstellung eines Verfahrensprotokolls nachgekommen sei
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.74
ENTSCHEID
vom 25. Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Strafgerichtspräsident
Basel-Stadt Beschwerdegegner 1
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 2
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
des Strafgerichts vom 6. April
2023 und vom 19. April 2023
betreffend Rückweisung des
Verfahrens an die Staatsanwaltschaft
sowie
Beschwerde gegen die
Staatsanwaltschaft
betreffend Rechtsverweigerung
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____ wird
ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfache Erschleichung einer
falschen Beurkundung und mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt
geführt. Das Verfahren wurde am 31. Mai 2018 an das Strafgericht
Basel-Stadt überwiesen (SG.2018.132). Mit Eingabe vom 4. April 2023
beantragte A____ beim verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten, dass «vor
dem Hauptverfahren» über den Vollzug des Entscheids des Appellationsgerichts
vom 5. Dezember 2018 (AGE BES.2017.148) zu befinden sei. Das Verfahren sei
an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, mit der Auflage, ein
Verfahrensprotokoll zu erstellen. Mit Verfügung vom 6. April 2023 stellte
der verfahrensleitende Strafgerichtspräsident unter anderem fest, dass das
Strafgericht dem Antrag auf Erstellung eines Verfahrensprotokolls nachgekommen sei
und keine Gründe vorliegen würden, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 12. April 2023 an das Strafgericht machte A____
geltend, der verfahrensleitende Strafgerichtspräsident sei mit der Verfügung
vom 6. April 2023 nicht auf die Eingabe vom 4. April 2023
eingegangen. Wiederum führt er aus, der Entscheid des Appellationsgerichts vom
5. Dezember 2018 (AGE BES.2017.148) sei «vor dem Hauptverfahren» zu
vollziehen. Aus diesem Grund sei das Verfahren an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 19. April 2023 verwies der verfahrensleitende
Strafgerichtspräsident unter anderem auf seine Verfügung vom 6. April 2023
und stellte fest, dass sich die Verfahrensleitung bereits mehrfach mit dem
Anliegen von A____ vom 4. April 2023 auseinandergesetzt habe.
Mit Eingabe vom 12. April
2023 hat A____ (Beschwerdeführer) «vorsorgliche Beschwerde» gegen die Verfügung
des Strafgerichts vom 6. April 2023 erhoben und die Zurückweisung des
Verfahrens an die Staatsanwaltschaft beantragt. Mit Eingabe vom 26. April
2023 beantragt er, es sei der Entscheid des Appellationsgerichts vom 26. Januar
2023 (AGE BES.2021.147/BES.2022.24) zu vollziehen und dementsprechend das
Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, mit der Auflage, eine
Schlusseinvernahme zu vorzunehmen. Ebenfalls mit Eingabe vom 26. April
2023 beantragt der Beschwerdeführer, es sei der rechtskräftige Entscheid des
Appellationsgerichts vom 5. Dezember 2018 (AGE BES.2017.148) zu vollziehen.
Das Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Zudem wird die
Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts in den
unter den Aktenzeichen 1F_10/2023/LEI und 1F/12/2023 geführten Verfahren
beantragt. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 hat der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident den Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum
23. Mai 2023 darzulegen, welches Verfahren aus welchem Grunde zu sistieren
sei. Gleichentags ist der verfahrensleitende Strafgerichtspräsident um
Zustellung der Verfahrensprotokolle der Staatsanwaltschaft und des
Strafgerichts gebeten worden. Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 hat dieser dem
verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten die Verfahrensprotokolle
der Staatsanwaltschaft sowie des Strafgerichts zugestellt. Mit Eingabe vom
22. Mai 2023 hat der Beschwerdeführer präzisiert, dass er eine Sistierung
des unter dem Aktenzeichen BES.2023.74 geführten Verfahrens beantrage. Schliesslich
bat er mit Eingabe vom 14. Juni 2023 um die Zustellung der
Verfahrensprotokolle der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts. Am
19. Juni 2023 hat ihm der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident
die Verfahrensprotokolle des Strafgerichts und der Staatsanwaltschaft in Kopie
zugestellt.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der
erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind
verfahrensleitende Entscheide. Bei den angefochtenen Verfügungen handelt es sich
um verfahrensleitende Entscheide. Solche sind nach der Praxis des
Bundesgerichts – entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung – dann
selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) zu bewirken, das heisst wenn durch sie ein konkreter
rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei
günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 143 IV 175 E. 2.3; Keller, in:
Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 393 N 27).
Bewirkt eine verfahrensleitende Verfügung keinen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil, kann sie ausschliesslich zusammen mit dem Endentscheid angefochten
werden (AGE BES.2016.193 E. 1.1). Die Umstände, aus denen der
Beschwerdeführer den nicht wiedergutzumachenden Nachteil ableitet, sind durch
ihn darzutun (BGer 1B_324/2016 vom 12. September 2016
E. 3.1 i.f.; Keller, in:
Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 393 N 27).
Vorliegend legt
der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die angefochtenen verfahrensleitenden
Verfügungen geeignet wären, ihm gegenüber einen Nachteil zu bewirken, der auch
durch einen für ihn günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr geändert
werden könnte. Ein solcher Nachteil ist denn auch nicht ersichtlich. Eine
Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen den
Endentscheid dürfte zwar zu einer Verzögerung des Strafverfahrens führen. Allerdings
ist in einer Verzögerung des Strafverfahrens oder einer möglichen Erhöhung der
Geschäftslast für die Staatsanwaltschaft rechtsprechungsgemäss noch kein nicht
wieder gutzumachender Nachteil zu erblicken (BGE 143 IV 175 E. 2.4; BGer
1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.5). Auf die Beschwerde gegen die
verfahrensleitenden Verfügungen vom 6. April 2023 und vom 19. April
2023.
kann daher nicht eingetreten werden.
1.2
Soweit
der Beschwerdeführer in seinen Eingaben – zumindest sinngemäss – geltend macht,
dass die Appellationsgerichtsentscheide BES.2017.148 vom 5. Dezember
2018.
und BES.2021.147/BES.2022.24 vom 26. Januar 2023 von der
Staatsanwaltschaft nicht vollzogen worden seien (vgl. etwa act. 1, 4 und
6), können diese Rügen als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen
werden (vgl. Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Beschwerden wegen
Rechtsverweigerung setzten keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil voraus
(vgl. BGer 1B_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.3, 1B_82/2021 vom
9.
September 2021 E. 1, 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 1)
und sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO).
Als beschuldigte Person ist der Beschwerdeführer durch die – sinngemäss – gerügte
Rechtsverweigerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen
betroffen, weshalb er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde
legitimiert ist. Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das
gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die vorliegende
Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1
StPO).
1.3
Der
Beschwerdeführer hat die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
(BES.2023.74) beantragt (act. 6, S. 1; act. 10, S. 1). Der
neunte Titel der Strafprozessordnung zu den Rechtsmitteln (Art. 379 ff.)
enthält keine Bestimmung zur Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Gemäss
Art. 379 StPO kann die Bestimmung von Art. 314 Abs. 1
lit. b StPO («Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich
wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es
angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten») sinngemäss im
Beschwerdeverfahren angewendet werden (BGer 1B_259/2018 vom 26. Juni 2018
E. 2). Da die vorliegende Beschwerde – soweit auf sie eingetreten werden
kann – abzuweisen sein wird (vgl. unten Ziff. 2.2), ist eine Sistierung
des vorliegenden Verfahrens nicht angebracht. Der Antrag des Beschwerdeführers
Dispositiv
auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist demnach abzuweisen.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Entscheide des Appellationsgerichts
BES.2017.148 vom 5. Dezember 2018 und BES.2021.147/BES.2022.24 vom
26. Januar 2023 seien bisher nicht vollzogen worden. Im erstgenannten Entscheid
(AGE BES.2017.148) habe das Appellationsgericht entschieden, das Verfahren an
die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein den
Vorschriften von Art. 77 StPO genügendes Protokoll zu erstellen
(act. 1, S. 1; act. 2, S. 2; act. 6, S. 1). Im
zweitgenannten Entscheid (AGE BES.2021.147/BES.2022.24) habe das
Appellationsgericht entschieden, dass die Staatsanwaltschaft eine
Schlusseinvernahme vorzunehmen habe (act. 4).
2.2
2.2.1 Hinsichtlich
AGE BES.2017.148 beruft sich der Beschwerdeführer auf folgenden Ausschnitt des
Dispositivs:
Die Beschwerde wird
gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und festgestellt, dass die
Staatsanwaltschaft eine Rechtsverweigerung begangen hat. Die Sache wird an die
Staatsanwaltschaft zurückgewiesen zur weiteren Erledigung im Sinne der Erwägungen.
Der massgebende
Ausschnitt aus der Erwägung 2.2.3 lautet:
Soweit die
Staatsanwaltschaft dies in der Zwischenzeit nicht korrigiert hat, ist sie
anzuweisen, ein den Anforderungen von Art. 77 StPO genügendes
Verfahrensprotokoll zu führen.
Der Entscheid im
Verfahren BES.2017.148 erging am 5. Dezember 2018. Das Aktenverzeichnis
der Staatsanwaltschaft datiert vom 31. Mai 2018 (act. 18). Es handelt
sich dabei – in der Terminologie der basel-städtischen Praxis – um ein
«erweitertes Aktenverzeichnis mit der Funktion eines Verfahrensprotokolls» (zu
dieser Praxis vgl. AGE BES.2022.57 vom 8. Dezember 2022 E. 3.1),
welches den Voraussetzungen von Art. 77 StPO genügt (AGE BES.2022.57 vom
8. Dezember 2022 E. 3.2.1). Es kann daher festgehalten werden, dass
der Entscheid AGE BES.2017.148 vollumfänglich vollzogen worden ist. Eine
Rechtsverweigerung ist nicht ersichtlich.
2.2.2 In
Bezug auf AGE BES.2021.147/BES.2022.24 geht es um folgenden Ausschnitt des
Dispositivs:
Es wird festgestellt,
dass das erstinstanzliche Strafgericht eine Rechtsverweigerung begangen hat.
Die Sache wird an die Vorinstanz zur weiteren Erledigung im Sinne der
Erwägungen zurückgewiesen.
Der massgebende
Ausschnitt aus der Erwägung 3.2 lautet:
Dass der per 1. Dezember
2021 eingesetzte a.o. Strafgerichtspräsident die mit Eingabe vom 18. Januar
2022 gestellten Verfahrensanträge noch nicht beantworten konnte, kann ihm zum
jetzigen Zeitpunkt nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal insbesondere nicht
die Verfahrensleitung allein, sondern das Gesamtgericht über eine allfällige
Rückweisung der Anklage bzw. eine Verfahrenseinstellung zu entscheiden haben
wird (Art. 329 Abs. 2 und Abs. 4 StPO). Hingegen hatte der
Beschwerdeführer bereits mit Eingabe vom 30. Juni 2018 – nach Eingang der Anklage
beim Strafgericht – zahlreiche, zum Teil mit seiner Eingabe vom 18. Januar
2022 identische Verfahrensanträge beim Strafgericht gestellt, die allesamt bis
heute unbeantwortet geblieben sind. Dieses Versäumnis kommt einer
Rechtsverweigerung gleich, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als
begründet erweist. Der neu eingesetzte a.o. Gerichtspräsident wird besagte
Verfahrensanträge unmittelbar nach erfolgter Instruktion in geeigneter Form zu
behandeln haben.
Aus dieser
Erwägung geht – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht hervor, dass
das Verfahren zwecks Durchführung einer Schlusseinvernahme an die
Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden wäre. Im Gegenteil hat das
Appellationsgericht in Erwägung 3.2 den verfahrensleitenden
Strafgerichtspräsidenten ausdrücklich darauf hingewiesen, «dass eine
Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Vervollständigung der
Beweiserhebung nur ganz ausnahmsweise zulässig ist und es grundsätzlich Sache
des Gerichts ist, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene
Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene
Beweise nochmals zu erheben». Weitergehende Ausführungen, inwiefern der
erwähnte Entscheid nicht vollzogen worden sei, macht der Beschwerdeführer keine.
Eine Rechtsverweigerung ist nicht ersichtlich.
3.
Aus dem Gesagten
folgt, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet erweisen. Die
Beschwerde ist, soweit auf sie eingetreten werden kann, abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der
unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen, welche auf CHF 800.–
festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
[SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Der Sistierungsantrag wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie
eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 800.‒ (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt (Verfahrensleitung im Verfahren SG.2018.132)
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Andreas
Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.