Lexipedia

Entscheid

BES.2023.74

Rechtsverweigerung

25. Juli 2023Deutsch10 min

Strafgericht dem Antrag auf Erstellung eines Verfahrensprotokolls nachgekommen sei

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.74

ENTSCHEID

vom 25. Juli 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Strafgerichtspräsident

Basel-Stadt Beschwerdegegner 1

Schützenmattstrasse 20, 4009

Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 2

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen

des Strafgerichts vom 6. April

2023 und vom 19. April 2023

betreffend Rückweisung des

Verfahrens an die Staatsanwaltschaft

sowie

Beschwerde gegen die

Staatsanwaltschaft

betreffend Rechtsverweigerung

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____ wird

ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfache Erschleichung einer

falschen Beurkundung und mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt

geführt. Das Verfahren wurde am 31. Mai 2018 an das Strafgericht

Basel-Stadt überwiesen (SG.2018.132). Mit Eingabe vom 4. April 2023

beantragte A____ beim verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten, dass «vor

dem Hauptverfahren» über den Vollzug des Entscheids des Appellationsgerichts

vom 5. Dezember 2018 (AGE BES.2017.148) zu befinden sei. Das Verfahren sei

an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, mit der Auflage, ein

Verfahrensprotokoll zu erstellen. Mit Verfügung vom 6. April 2023 stellte

der verfahrensleitende Strafgerichtspräsident unter anderem fest, dass das

Strafgericht dem Antrag auf Erstellung eines Verfahrensprotokolls nachgekommen sei

und keine Gründe vorliegen würden, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft

zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 12. April 2023 an das Strafgericht machte A____

geltend, der verfahrensleitende Strafgerichtspräsident sei mit der Verfügung

vom 6. April 2023 nicht auf die Eingabe vom 4. April 2023

eingegangen. Wiederum führt er aus, der Entscheid des Appellationsgerichts vom

5. Dezember 2018 (AGE BES.2017.148) sei «vor dem Hauptverfahren» zu

vollziehen. Aus diesem Grund sei das Verfahren an die Staatsanwaltschaft

zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 19. April 2023 verwies der verfahrensleitende

Strafgerichtspräsident unter anderem auf seine Verfügung vom 6. April 2023

und stellte fest, dass sich die Verfahrensleitung bereits mehrfach mit dem

Anliegen von A____ vom 4. April 2023 auseinandergesetzt habe.

Mit Eingabe vom 12. April

2023 hat A____ (Beschwerdeführer) «vorsorgliche Beschwerde» gegen die Verfügung

des Strafgerichts vom 6. April 2023 erhoben und die Zurückweisung des

Verfahrens an die Staatsanwaltschaft beantragt. Mit Eingabe vom 26. April

2023 beantragt er, es sei der Entscheid des Appellationsgerichts vom 26. Januar

2023 (AGE BES.2021.147/BES.2022.24) zu vollziehen und dementsprechend das

Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, mit der Auflage, eine

Schlusseinvernahme zu vorzunehmen. Ebenfalls mit Eingabe vom 26. April

2023 beantragt der Beschwerdeführer, es sei der rechtskräftige Entscheid des

Appellationsgerichts vom 5. Dezember 2018 (AGE BES.2017.148) zu vollziehen.

Das Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Zudem wird die

Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts in den

unter den Aktenzeichen 1F_10/2023/LEI und 1F/12/2023 geführten Verfahren

beantragt. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 hat der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident den Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum

23. Mai 2023 darzulegen, welches Verfahren aus welchem Grunde zu sistieren

sei. Gleichentags ist der verfahrensleitende Strafgerichtspräsident um

Zustellung der Verfahrensprotokolle der Staatsanwaltschaft und des

Strafgerichts gebeten worden. Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 hat dieser dem

verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten die Verfahrensprotokolle

der Staatsanwaltschaft sowie des Strafgerichts zugestellt. Mit Eingabe vom

22. Mai 2023 hat der Beschwerdeführer präzisiert, dass er eine Sistierung

des unter dem Aktenzeichen BES.2023.74 geführten Verfahrens beantrage. Schliesslich

bat er mit Eingabe vom 14. Juni 2023 um die Zustellung der

Verfahrensprotokolle der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts. Am

19. Juni 2023 hat ihm der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident

die Verfahrensprotokolle des Strafgerichts und der Staatsanwaltschaft in Kopie

zugestellt.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der

erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind

verfahrensleitende Entscheide. Bei den angefochtenen Verfügungen handelt es sich

um verfahrensleitende Entscheide. Solche sind nach der Praxis des

Bundesgerichts – entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung – dann

selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden

Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG, SR 173.110) zu bewirken, das heisst wenn durch sie ein konkreter

rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei

günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 143 IV 175 E. 2.3; Keller, in:

Zürcher Kommentar StPO, 3. Auf­lage 2020, Art. 393 N 27).

Bewirkt eine verfahrensleitende Verfügung keinen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil, kann sie ausschliesslich zusammen mit dem Endentscheid angefochten

werden (AGE BES.2016.193 E. 1.1). Die Umstände, aus denen der

Beschwerdeführer den nicht wiedergutzumachenden Nachteil ableitet, sind durch

ihn darzutun (BGer 1B_324/2016 vom 12. September 2016

E. 3.1 i.f.; Keller, in:

Zürcher Kommentar StPO, 3. Auf­lage 2020, Art. 393 N 27).

Vorliegend legt

der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die angefochtenen verfahrensleitenden

Verfügungen geeignet wären, ihm gegenüber einen Nachteil zu bewirken, der auch

durch einen für ihn günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr geändert

werden könnte. Ein solcher Nachteil ist denn auch nicht ersichtlich. Eine

Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen den

Endentscheid dürfte zwar zu einer Verzögerung des Strafverfahrens führen. Allerdings

ist in einer Verzögerung des Strafverfahrens oder einer möglichen Erhöhung der

Geschäftslast für die Staatsanwaltschaft rechtsprechungsgemäss noch kein nicht

wieder gutzumachender Nachteil zu erblicken (BGE 143 IV 175 E. 2.4; BGer

1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.5). Auf die Beschwerde gegen die

verfahrensleitenden Verfügungen vom 6. April 2023 und vom 19. April

2023.

kann daher nicht eingetreten werden.

1.2

Soweit

der Beschwerdeführer in seinen Eingaben – zumindest sinngemäss – geltend macht,

dass die Appellationsgerichtsentscheide BES.2017.148 vom 5. De­zem­ber

2018.

und BES.2021.147/BES.2022.24 vom 26. Januar 2023 von der

Staatsanwaltschaft nicht vollzogen worden seien (vgl. etwa act. 1, 4 und

6), können diese Rügen als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen

werden (vgl. Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Beschwerden wegen

Rechtsverweigerung setzten keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil voraus

(vgl. BGer 1B_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.3, 1B_82/2021 vom

9.

September 2021 E. 1, 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 1)

und sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO).

Als beschuldigte Person ist der Beschwerdeführer durch die – sinngemäss – gerügte

Rechtsverweigerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen

betroffen, weshalb er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde

legitimiert ist. Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das

gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die vorliegende

Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1

StPO).

1.3

Der

Beschwerdeführer hat die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

(BES.2023.74) beantragt (act. 6, S. 1; act. 10, S. 1). Der

neunte Titel der Strafprozessordnung zu den Rechtsmitteln (Art. 379 ff.)

enthält keine Bestimmung zur Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Gemäss

Art. 379 StPO kann die Bestimmung von Art. 314 Abs. 1

lit. b StPO («Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich

wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es

angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten») sinngemäss im

Beschwerdeverfahren angewendet werden (BGer 1B_259/2018 vom 26. Juni 2018

E. 2). Da die vorliegende Beschwerde – soweit auf sie eingetreten werden

kann – abzuweisen sein wird (vgl. unten Ziff. 2.2), ist eine Sistierung

des vorliegenden Verfahrens nicht angebracht. Der Antrag des Beschwerdeführers

Dispositiv

auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist demnach abzuweisen.

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Entscheide des Appellationsgerichts

BES.2017.148 vom 5. Dezember 2018 und BES.2021.147/BES.2022.24 vom

26. Januar 2023 seien bisher nicht vollzogen worden. Im erstgenannten Entscheid

(AGE BES.2017.148) habe das Appellationsgericht entschieden, das Verfahren an

die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein den

Vorschriften von Art. 77 StPO genügendes Protokoll zu erstellen

(act. 1, S. 1; act. 2, S. 2; act. 6, S. 1). Im

zweitgenannten Entscheid (AGE BES.2021.147/BES.2022.24) habe das

Appellationsgericht entschieden, dass die Staatsanwaltschaft eine

Schlusseinvernahme vorzunehmen habe (act. 4).

2.2

2.2.1 Hinsichtlich

AGE BES.2017.148 beruft sich der Beschwerdeführer auf folgenden Ausschnitt des

Dispositivs:

Die Beschwerde wird

gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und festgestellt, dass die

Staatsanwaltschaft eine Rechtsverweigerung begangen hat. Die Sache wird an die

Staatsanwaltschaft zurückgewiesen zur weiteren Erledigung im Sinne der Erwägungen.

Der massgebende

Ausschnitt aus der Erwägung 2.2.3 lautet:

Soweit die

Staatsanwaltschaft dies in der Zwischenzeit nicht korrigiert hat, ist sie

anzuweisen, ein den Anforderungen von Art. 77 StPO genügendes

Verfahrensprotokoll zu führen.

Der Entscheid im

Verfahren BES.2017.148 erging am 5. Dezember 2018. Das Aktenverzeichnis

der Staatsanwaltschaft datiert vom 31. Mai 2018 (act. 18). Es handelt

sich dabei – in der Terminologie der basel-städtischen Praxis – um ein

«erweitertes Aktenverzeichnis mit der Funktion eines Verfahrensprotokolls» (zu

dieser Praxis vgl. AGE BES.2022.57 vom 8. Dezember 2022 E. 3.1),

welches den Voraussetzungen von Art. 77 StPO genügt (AGE BES.2022.57 vom

8. Dezember 2022 E. 3.2.1). Es kann daher festgehalten werden, dass

der Entscheid AGE BES.2017.148 vollumfänglich vollzogen worden ist. Eine

Rechtsverweigerung ist nicht ersichtlich.

2.2.2 In

Bezug auf AGE BES.2021.147/BES.2022.24 geht es um folgenden Ausschnitt des

Dispositivs:

Es wird festgestellt,

dass das erstinstanzliche Strafgericht eine Rechtsverweigerung begangen hat.

Die Sache wird an die Vorinstanz zur weiteren Erledigung im Sinne der

Erwägungen zurückgewiesen.

Der massgebende

Ausschnitt aus der Erwägung 3.2 lautet:

Dass der per 1. Dezember

2021 eingesetzte a.o. Strafgerichtspräsident die mit Eingabe vom 18. Januar

2022 gestellten Verfahrensanträge noch nicht beantworten konnte, kann ihm zum

jetzigen Zeitpunkt nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal insbesondere nicht

die Verfahrensleitung allein, sondern das Gesamtgericht über eine allfällige

Rückweisung der Anklage bzw. eine Verfahrenseinstellung zu entscheiden haben

wird (Art. 329 Abs. 2 und Abs. 4 StPO). Hingegen hatte der

Beschwerdeführer bereits mit Eingabe vom 30. Juni 2018 – nach Eingang der Anklage

beim Strafgericht – zahlreiche, zum Teil mit seiner Eingabe vom 18. Januar

2022 identische Verfahrensanträge beim Strafgericht gestellt, die allesamt bis

heute unbeantwortet geblieben sind. Dieses Versäumnis kommt einer

Rechtsverweigerung gleich, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als

begründet erweist. Der neu eingesetzte a.o. Gerichtspräsident wird besagte

Verfahrensanträge unmittelbar nach erfolgter Instruktion in geeigneter Form zu

behandeln haben.

Aus dieser

Erwägung geht – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht hervor, dass

das Verfahren zwecks Durchführung einer Schlusseinvernahme an die

Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden wäre. Im Gegenteil hat das

Appellationsgericht in Erwägung 3.2 den verfahrensleitenden

Strafgerichtspräsidenten ausdrücklich darauf hingewiesen, «dass eine

Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Vervollständigung der

Beweiserhebung nur ganz ausnahmsweise zulässig ist und es grundsätzlich Sache

des Gerichts ist, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene

Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene

Beweise nochmals zu erheben». Weitergehende Ausführungen, inwiefern der

erwähnte Entscheid nicht vollzogen worden sei, macht der Beschwerdeführer keine.

Eine Rechtsverweigerung ist nicht ersichtlich.

3.

Aus dem Gesagten

folgt, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet erweisen. Die

Beschwerde ist, soweit auf sie eingetreten werden kann, abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der

unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen, welche auf CHF 800.–

festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

[SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Der Sistierungsantrag wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie

eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 800.‒ (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt (Verfahrensleitung im Verfahren SG.2018.132)

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Andreas

Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.