BES.2023.75
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
14. August 2023Deutsch14 min
Mit Strafbefehl
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.75
ENTSCHEID
vom 14.
August 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. Februar 2023
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Oktober 2022 wurde A____ der
mehrfachen Beschimpfung, des Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung, des Fahrens ohne Licht
bei beleuchteter Strasse nachts sowie des unerlaubten Befahrens des Trottoirs
schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.–
sowie zu einer Busse von CHF 80.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag, verurteilt. 8 Tagessätze
der Geldstrafe wurden dabei durch den ausgestandenen Freiheitsentzug getilgt.
Darüber hinaus wurden ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe von insgesamt
CHF 1'973.60 auferlegt.
Dagegen erhob A____
mit handschriftlicher Eingabe vom 9. Februar 2023 Beschwerde bei der
Staatsanwaltschaft (Posteingang am 10. Februar 2023). Die Staatsanwaltschaft
überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte und die
Einsprache als verspätet erachte, zuständigkeitshalber an das Einzelgericht in
Strafsachen. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 trat das Einzelgericht in
Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers infolge Verspätung nicht
ein.
A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) hat auf den verfügten Nichteintretensentscheid
vom 21. Februar 2023 mit einem undatierten handschriftlichen Schreiben an das
Strafgericht reagiert (Posteingang am 3. April 2023). Die zuständige
Strafgerichtspräsidentin hat die Eingabe des Beschwerdeführers mit Schreiben
vom 12. April 2023 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht
weitergeleitet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Februar
2023.
ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen
befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art.
80.
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der
Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382
Abs. 1 StPO).
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung beziehungsweise
Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Wird der Empfänger einer
eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und
wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach
gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt erachtet, in
welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der
Abholfrist von sieben Tagen, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag
dieser Frist zugestellt wurde, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen
musste (Art. 80 Abs. 4 lit. a StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die
Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde
abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91
Abs. 2 StPO). Der notwendige Inhalt der gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich
Dispositiv
einzureichenden Begründung richtet sich nach Art. 385 Abs. 1 StPO. Demnach
ist in der Begründung eines Rechtsmittels genau anzugeben, welche Punkte des
Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen
und welche Beweismittel angerufen werden. Bei einer rechtsunkundigen Person
werden an die Begründungspflicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt.
Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben,
inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft
hält (AGE BES.2023.70 vom 28. Juni 2023 E. 1.3, BES.2022.32 vom 11. Mai
2022 E. 1.3).
1.2.2 Aus
den Akten ergibt sich, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid dem
Beschwerdeführer am 23. Februar 2023 zur Abholung gemeldet wurde und dieser sie
innert Frist nicht abholte. Damit gilt die Verfügung grundsätzlich ab dem
letzten Tag der 7‑tägigen Abholfrist, also dem 2. März 2023, als
zugestellt und wäre seine Beschwerdeeingabe, welche am 3. April 2023 beim
Strafgericht eingegangen ist, verspätet erfolgt. Wie nachfolgend jedoch
aufzuzeigen sein wird (vgl. unten E. 2.2.2), bestehen konkrete
Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine
Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren und er folglich hätte notwendig
verteidigt werden müssen. Dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz
eine amtliche Verteidigung bestellten, darf dem Beschwerdeführer nicht zu
seinem Nachteil gereichen, zumal die Zustellung allein an den Beschwerdeführer
bei ordnungsgemässer Beigabe einer Verteidigung nicht fristauslösend gewesen
wäre (vgl. Art. 87 Abs. 3 StPO). Mithin ist die Beschwerde vorliegend als
fristgerecht eingereicht anzusehen. Darüber hinaus entspricht sie auch den
Formerfordernissen, da aus der handschriftlichen Eingabe zumindest hervorgeht,
dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung beanstandet und er dabei sinngemäss
seine fehlende Verteidigung moniert. So schreibt er in seiner Beschwerdeeingabe
(act. 3) unter anderem: «ich protestiren gegen mörderischen methoden
Staatsmafia mit gefälschte Aktenzeichen [...] und (Vorinstanz [...]) […] Ab
sofort Pflichtverteidiger gesetzlich opferanwalt für opferrechten». Damit ist
den Begründungsanforderungen für den Beschwerdeführer, der offenkundig einer amtlichen
Verteidigung bedürfte, Genüge getan. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Die
Vorinstanz hat ihre Nichteintretensverfügung vom 21. Februar 2023 damit
begründet, dass der Beschwerdeführer seine Einsprache vom 9. Februar 2023 gegen
den Strafbefehl vom 26. Oktober 2022 verspätet eingereicht habe. Im
vorliegenden Fall sei der Strafbefehl am 27. Oktober 2022 bei der Schweizerischen
Post aufgegeben worden und habe die Deutsche Post am 29. Oktober 2022 versucht,
diesen zuzustellen; gleichentags sei dem Beschwerdeführer gemeldet worden, dass
er die Sendung abholen könne. Sodann sei am 2. November 2022 die Annahme
des Strafbefehls verweigert worden. Demzufolge sei in Anwendung von Art. 85
Abs. 4 lit. b StPO davon auszugehen, dass die zehntägige Einsprachefrist am Tag
der Annahmeverweigerung zu laufen begonnen und bis zum 14. November 2022
gedauert habe. Unter diesen Vorzeichen sei die mit dem Datum vom 9. Februar
2023 versehene Einsprache, die am 10. Februar 2023 bei der Staatsanwaltschaft
eingegangen sei, offensichtlich verspätet. Anzumerken bleibe, dass die
Einsprache, selbst wenn keine Annahmeverweigerung stattgefunden hätte, gemäss
Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO verspätet gewesen wäre, hätten doch die im
Strafbefehl geschilderten Tathandlungen lediglich rund zwei bzw. vier Monate
vor dem Zustellungsversuch stattgefunden. Im Zeitpunkt des Zustellungsversuchs
vom 29. Oktober 2022 habe der mit dem Strafbefehlsverfahren vertraute
Einsprecher demnach mit einer Zustellung seitens der Staatsanwaltschaft rechnen
müssen. Die zehntätige Einsprachefrist hätte in diesem Fall am letzten Tag der
siebentägigen Abholungsfrist, also am 7. November 2022, zu laufen begonnen und
wäre am 17. November 2022 abgelaufen.
2.2 Zur
Beurteilung der Frage, ob die Einsprache rechtzeitig erfolgt ist, ist zunächst
zu prüfen, ob der Strafbefehl überhaupt als zugestellt zu gelten hat.
2.2.1 Nach
Art. 85 Abs. 2 StPO haben die Strafbehörden ihre Mitteilungen
durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen
Empfangsbestätigung zuzustellen, wobei die Zustellung gemäss Art. 85
Abs. 3 StPO im dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Sendung entgegengenommen
wird. Alternativ gilt die Zustellung gemäss der in Art. 85 Abs. 4
lit. a StPO geregelten Zustellfiktion am siebten Tag nach dem
erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Empfänger mit einer
Zustellung rechnen musste. Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt
haben, werden gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO rechtsgültig an diesen zugestellt. Eine
Zustellung allein an eine beschuldigte Person ist in diesem Fall ungültig, löst
keine Fristen aus und ist zu wiederholen (Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 87 StPO N 7; Arquint, in: Basler Kommentar StPO,
2. Aufl. 2014, Art. 87 N 5).
2.2.2 Unbestritten
und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der fragliche Strafbefehl dem
Beschwerdeführer am 29. Oktober 2022 zur Abholung gemeldet und am
2. November 2022 die Annahme der eingeschriebenen Postsendung verweigert
wurde. Unabhängig davon, ob die zehntägige Einsprachefrist mit der
Annahmeverweigerung oder mit Verstreichen der siebentägigen Abholungsfrist zu
laufen begonnen hat, wäre die Einsprache des Beschwerdeführers vom
9. Februar 2023 somit grundsätzlich verspätet erfolgt. Es gilt
diesbezüglich aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer – wie sogleich
aufzuzeigen sein wird – im staatsanwaltschaftlichen Verfahren zumindest
teilweise amtlich vertreten war und im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls
ein Fall einer notwendigen Verteidigung bestanden hat, weshalb die
rechtsgültige Zustellung des Strafbefehls an einen Rechtsbeistand hätte erfolgen
müssen.
Die
Verteidigungssituation des Beschwerdeführers im Untersuchungsverfahren gestaltet
sich unübersichtlich. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an
der ersten Einvernahme vom 30. August 2022, am Tag der Festnahme, von B____ verteidigt
wurde. In einer Aktennotiz vom gleichen Tag hat die Staatsanwaltschaft
festgehalten, dass für die Einvernahme eine Pikettanwältin, aufgeboten worden
sei, weil der eigentliche Verteidiger des Beschwerdeführers, C____, verhindert
gewesen sei. Im Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 30. August 2022
wurde als amtlicher Verteidiger sodann C____ aufgeführt. An der Verhandlung vor
dem Zwangsmassnahmengericht vom 31. August 2022 betreffend die Anordnung
der Untersuchungshaft wurde der Beschwerdeführer wiederum von einem anderen
Verteidiger, D____, vertreten. Dieser stellte zu Beginn seines Plädoyers indes
klar, dass der bisherige Verteidiger des Beschwerdeführers C____ zu sein
scheine und sich seine Vertretung daher auf die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht
beschränke. Er glaube, dass C____ die amtliche Verteidigung beantragt habe, sei
sich aber nicht ganz sicher (Protokoll Zwangsmassnahmengericht vom
31. August 2022 S. 6). Obwohl das Zwangsmassnahmengericht mit
Verfügung vom 31. August 2022 Untersuchungshaft für die Dauer von 8 Wochen
anordnete, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
6. September 2022 aus der Haft entlassen. In einer weiteren Aktennotiz vom
6. September 2022 stellte die Staatsanwaltschaft klar, dass. C____ in
einem anderen Verfahren vor dem Appellationsgericht als amtlicher Verteidiger
des Beschwerdeführers fungiere, nicht aber im vorliegenden. Wie sich die
Vertretungssituation im Anschluss an die Verhandlung vor dem
Zwangsmassnahmengericht bzw. die Haftentlassung gestaltete, scheint anhand der
Akten etwas unklar, zumal sich darin weder eine Verfügung betreffend die
Gewährung der amtlichen Verteidigung noch eine betreffend einen Widerruf einer
solchen findet. Ein anschliessendes Beschwerdeverfahren betreffend die
Anordnung der Untersuchungshaft hat der Beschwerdeführer jedenfalls ohne
anwaltliche Vertretung angestrebt, wobei weder das Appellationsgericht noch das
Bundesgericht auf seine Rechtsmittel eingetreten sind. Schliesslich liegt eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2023 betreffend die Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin B____ vor. Diese bezieht sich auf eine von dieser eingereichte
Honorarforderung, welche zwar einen Zeitraum vom 29. August 2022 bis 4. Mai
2023 nennt, aber lediglich Leistungen vom 30. und 31. August 2022 beinhaltet.
Würde davon ausgegangen, dass die amtliche Verteidigung durch B____ zeitlich
über die erste Einvernahme hinausging und auch zum Zeitpunkt des Erlasses des
Strafbefehls noch bestanden hat, hätte der Strafbefehl vom 26. Oktober
2022 gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO rechtsgültig offensichtlich nur an
diese zustellt werden können. Angesichts aller dargelegten Umstände ist indes nicht
davon auszugehen. Naheliegender erscheint, dass dem Beschwerdeführer (zumindest
anfänglich versehentlich unter der Annahme, dass C____ der amtliche Verteidiger
sei) lediglich für die Einvernahme vom 30. August 2022 und für die
Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht eine amtliche Verteidigung
beigebracht wurde. Im Übrigen blieb er ohne Rechtsbeistand.
Weshalb die
Staatsanwaltschaft am 6. September 2022, als sie bemerkte, dass C____ im
laufenden Verfahren nicht amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers ist,
keine anwaltliche Vertretung sicherstellte, ist indes nicht nachvollziehbar.
Zwar ist mit der frühzeitigen Haftentlassung nach 8 Tagen ein Grund für
die amtliche Verteidigung dahingefallen (vgl. Art. 134 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 130 lit. a StPO), doch bestand aufgrund des offenkundig fragwürdigen
geistigen Zustands des Beschwerdeführers weiterhin die Notwendigkeit einer
Verteidigung (vgl. Art. 130 lit. c StPO). In diesem Sinne erwog das
Appellationsgericht in einem Beschluss vom 6. April 2023 betreffend die
Rückweisung der Strafsache an die Vorinstanz, dass derselbe Beschwerdeführer –
bzw. im dortigen Verfahren Berufungskläger – schon vorinstanzlich hätte
notwendig verteidigt werden müssen, da aufgrund seiner Eingaben sowie der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die grosse Wahrscheinlichkeit bestanden
habe, dass er nicht in der Lage gewesen sei, seine Verfahrensinteressen zu
wahren (AGE SB.2022.43 vom 6. April 2023 E. 2.5.3). Gleiches gilt auch für
das vorliegende Verfahren: Sowohl in seinen diversen Eingaben als auch in den
Einvernahmen vom 30. und 31. August 2022 bringt er exzessiv vor, er
sei Opfer einer mörderischen Mafia und sämtliche Vorwürfe seien inszeniert. Er
werde als psychisch krank abgestempelt, was er nicht akzeptiere. Auch die ihm
zugestellten Schreiben des Strafgerichts hat er mit diesen und ähnlichen
Äusserungen versehen. Es scheint ihm denn auch nicht möglich, auf die Fragen
bzw. Vorwürfe der fragenden Personen einzugehen und darauf zu reagieren.
Vielmehr betont er an jeder möglichen Stelle die angebliche Polizeigewalt, die
ihm angetan worden sei. Auf die Frage der Zwangsmassnahmenrichterin, ob er bei
der [...] AG etwas gestohlen habe, antwortete er etwa, dass seine Kinder
entführt worden seien und die Staatsanwaltschaft versuche, diesen
«Horrorskandal» zu verstecken (Protokoll Zwangsmassnahmengericht vom
31. August 2022 S. 3). Auch gab er an, dass er seine Arbeitsstelle
verloren habe, weil sein Arbeitgeber ihn als psychisch krank abgestempelt habe
(Protokoll Zwangsmassnahmengericht vom 31. August 2022 S. 4). Bereits
in einer Einvernahme zur Person aus dem Jahr 2020 gab er zudem zu Protokoll, er
sei vier Mal gegen seinen Willen in der Psychiatrie gewesen (Einvernahme zur
Person vom 8. Juli 2020 S. 2). Anlässlich der Einvernahme vom 30. August
2022 konnte er wegen seines Verhaltens gar nicht zur Person befragt werden, was
aus einer weiteren Aktennotiz der Staatsanwaltschaft hervorgeht. Angesichts des
Dargelegten ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines
geistigen Zustands nicht in der Lage gewesen ist, seine Verfahrensinteressen zu
wahren. Dazu gehört insbesondere auch der Entscheid, ob gegen den Strafbefehl
Einsprache erhoben werden soll, und gegebenenfalls die rechtzeitige und
effektive Erledigung einer solchen Einsprache. Die Staatsanwaltschaft wäre somit
gehalten gewesen, ihm eine amtliche Verteidigung sicherzustellen und den
Strafbefehl folgerichtig im Sinne von Art. 87 Abs. 3 StPO an diese zuzustellen.
Dass sie dies unterlassen hat, darf dem Beschwerdeführer nicht zu seinem
Nachteil gereichen, weshalb nicht von einer rechtsgültigen Zustellung des
Strafbefehls auszugehen ist.
2.2.3 Nach
dem Erwogenen ist die Zustellung des Strafbefehls nicht rechtsgültig erfolgt,
womit auch die Einsprachefrist nicht zu laufen begonnen hat.
2.2.4 Ergänzend
ist darauf hinzuweisen, dass – selbst unter Annahme einer rechtsgültigen
Zustellung – die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist
nach Art. 94 StPO vorgelegen hätten. Das Appellationsgericht hat bereits in
einem früheren Entscheid vom 22. November 2019 erwogen, dass den dortigen
Beschwerdeführer kein Verschulden am Säumnis treffe, da er aufgrund seines
psychischen Zustands nicht in der Lage gewesen sei, selber ein Rechtsmittel zu
ergreifen. Mit dieser Begründung hiess es den Widerherstellungsantrag des
zwischenzeitlich vertretenen Beschwerdeführers gut (BES.2019.62/BES.2019.63 vom
22. November 2019 E. 4). Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit seiner
Einsprache zwar kein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gestellt.
Da ihm trotz seiner psychischen Beeinträchtigungen bis heute kein
Rechtsbeistand beigegeben wurde, kann ihm dies jedoch nicht vorgeworfen werden.
2.3 Gemäss
den vorangehenden Ausführungen wäre die Sache grundsätzlich an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Anweisung, dem Beschwerdeführer eine
amtliche Verteidigung beizugeben und dieser den Strafbefehl vom 26. Oktober
2022 rechtsgültig zuzustellen. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es
sich vorliegend aber, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der
Anweisung, das Einspracheverfahren durchzuführen und dem Beschwerdeführer eine
amtliche Verteidigung beizugeben. In diesem Rahmen wird auch zu prüfen sein, ob
gegebenenfalls eine forensisch‑psychiatrische Begutachtung des
Beschwerdeführers in Auftrag zu geben ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 21. Februar 2023 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur
materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.