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Entscheid

BES.2023.75

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

14. August 2023Deutsch14 min

Mit Strafbefehl

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.75

ENTSCHEID

vom 14.

August 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 21. Februar 2023

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Oktober 2022 wurde A____ der

mehrfachen Beschimpfung, des Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung, des Fahrens ohne Licht

bei beleuchteter Strasse nachts sowie des unerlaubten Befahrens des Trottoirs

schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.–

sowie zu einer Busse von CHF 80.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag, verurteilt. 8 Tagessätze

der Geldstrafe wurden dabei durch den ausgestandenen Freiheitsentzug getilgt.

Darüber hinaus wurden ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe von insgesamt

CHF 1'973.60 auferlegt.

Dagegen erhob A____

mit handschriftlicher Eingabe vom 9. Februar 2023 Beschwerde bei der

Staatsanwaltschaft (Posteingang am 10. Februar 2023). Die Staatsanwaltschaft

überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte und die

Einsprache als verspätet erachte, zuständigkeitshalber an das Einzelgericht in

Strafsachen. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 trat das Einzelgericht in

Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers infolge Verspätung nicht

ein.

A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) hat auf den verfügten Nichteintretensentscheid

vom 21. Februar 2023 mit einem undatierten handschriftlichen Schreiben an das

Strafgericht reagiert (Posteingang am 3. April 2023). Die zuständige

Strafgerichtspräsidentin hat die Eingabe des Beschwerdeführers mit Schreiben

vom 12. April 2023 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht

weitergeleitet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Februar

2023.

ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen

befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art.

80.

Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das

Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der

Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382

Abs. 1 StPO).

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich

eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung beziehungsweise

Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Wird der Empfänger einer

eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und

wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach

gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt erachtet, in

welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der

Abholfrist von sieben Tagen, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag

dieser Frist zugestellt wurde, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen

musste (Art. 80 Abs. 4 lit. a StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die

Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde

abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91

Abs. 2 StPO). Der notwendige Inhalt der gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich

Dispositiv

einzureichenden Begründung richtet sich nach Art. 385 Abs. 1 StPO. Demnach

ist in der Begründung eines Rechtsmittels genau anzugeben, welche Punkte des

Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen

und welche Beweismittel angerufen werden. Bei einer rechtsunkundigen Person

werden an die Begründungspflicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt.

Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben,

inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft

hält (AGE BES.2023.70 vom 28. Juni 2023 E. 1.3, BES.2022.32 vom 11. Mai

2022 E. 1.3).

1.2.2 Aus

den Akten ergibt sich, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid dem

Beschwerdeführer am 23. Februar 2023 zur Abholung gemeldet wurde und dieser sie

innert Frist nicht abholte. Damit gilt die Verfügung grundsätzlich ab dem

letzten Tag der 7‑tägigen Abholfrist, also dem 2. März 2023, als

zugestellt und wäre seine Beschwerdeeingabe, welche am 3. April 2023 beim

Strafgericht eingegangen ist, verspätet erfolgt. Wie nachfolgend jedoch

aufzuzeigen sein wird (vgl. unten E. 2.2.2), bestehen konkrete

Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine

Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren und er folglich hätte notwendig

verteidigt werden müssen. Dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz

eine amtliche Verteidigung bestellten, darf dem Beschwerdeführer nicht zu

seinem Nachteil gereichen, zumal die Zustellung allein an den Beschwerdeführer

bei ordnungsgemässer Beigabe einer Verteidigung nicht fristauslösend gewesen

wäre (vgl. Art. 87 Abs. 3 StPO). Mithin ist die Beschwerde vorliegend als

fristgerecht eingereicht anzusehen. Darüber hinaus entspricht sie auch den

Formerfordernissen, da aus der handschriftlichen Eingabe zumindest hervorgeht,

dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung beanstandet und er dabei sinngemäss

seine fehlende Verteidigung moniert. So schreibt er in seiner Beschwerdeeingabe

(act. 3) unter anderem: «ich protestiren gegen mörderischen methoden

Staatsmafia mit gefälschte Aktenzeichen [...] und (Vorinstanz [...]) […] Ab

sofort Pflichtverteidiger gesetzlich opferanwalt für opferrechten». Damit ist

den Begründungsanforderungen für den Beschwerdeführer, der offenkundig einer amtlichen

Verteidigung bedürfte, Genüge getan. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1 Die

Vorinstanz hat ihre Nichteintretensverfügung vom 21. Februar 2023 damit

begründet, dass der Beschwerdeführer seine Einsprache vom 9. Februar 2023 gegen

den Strafbefehl vom 26. Oktober 2022 verspätet eingereicht habe. Im

vorliegenden Fall sei der Strafbefehl am 27. Oktober 2022 bei der Schweizerischen

Post aufgegeben worden und habe die Deutsche Post am 29. Oktober 2022 versucht,

diesen zuzustellen; gleichentags sei dem Beschwerdeführer gemeldet worden, dass

er die Sendung abholen könne. Sodann sei am 2. November 2022 die Annahme

des Strafbefehls verweigert worden. Demzufolge sei in Anwendung von Art. 85

Abs. 4 lit. b StPO davon auszugehen, dass die zehntägige Einsprachefrist am Tag

der Annahmeverweigerung zu laufen begonnen und bis zum 14. November 2022

gedauert habe. Unter diesen Vorzeichen sei die mit dem Datum vom 9. Februar

2023 versehene Einsprache, die am 10. Februar 2023 bei der Staatsanwaltschaft

eingegangen sei, offensichtlich verspätet. Anzumerken bleibe, dass die

Einsprache, selbst wenn keine Annahmeverweigerung stattgefunden hätte, gemäss

Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO verspätet gewesen wäre, hätten doch die im

Strafbefehl geschilderten Tathandlungen lediglich rund zwei bzw. vier Monate

vor dem Zustellungsversuch stattgefunden. Im Zeitpunkt des Zustellungsversuchs

vom 29. Oktober 2022 habe der mit dem Strafbefehlsverfahren vertraute

Einsprecher demnach mit einer Zustellung seitens der Staatsanwaltschaft rechnen

müssen. Die zehntätige Einsprachefrist hätte in diesem Fall am letzten Tag der

siebentägigen Abholungsfrist, also am 7. November 2022, zu laufen begonnen und

wäre am 17. November 2022 abgelaufen.

2.2 Zur

Beurteilung der Frage, ob die Einsprache rechtzeitig erfolgt ist, ist zunächst

zu prüfen, ob der Strafbefehl überhaupt als zugestellt zu gelten hat.

2.2.1 Nach

Art. 85 Abs. 2 StPO haben die Strafbehörden ihre Mitteilungen

durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen

Empfangsbestätigung zuzustellen, wobei die Zustellung gemäss Art. 85

Abs. 3 StPO im dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Sendung entgegengenommen

wird. Alternativ gilt die Zustellung gemäss der in Art. 85 Abs. 4

lit. a StPO geregelten Zustellfiktion am siebten Tag nach dem

erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Empfänger mit einer

Zustellung rechnen musste. Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt

haben, werden gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO rechtsgültig an diesen zugestellt. Eine

Zustellung allein an eine beschuldigte Person ist in diesem Fall ungültig, löst

keine Fristen aus und ist zu wiederholen (Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 87 StPO N 7; Arquint, in: Basler Kommentar StPO,

2. Aufl. 2014, Art. 87 N 5).

2.2.2 Unbestritten

und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der fragliche Strafbefehl dem

Beschwerdeführer am 29. Oktober 2022 zur Abholung gemeldet und am

2. November 2022 die Annahme der eingeschriebenen Postsendung verweigert

wurde. Unabhängig davon, ob die zehntägige Einsprachefrist mit der

Annahmeverweigerung oder mit Verstreichen der siebentägigen Abholungsfrist zu

laufen begonnen hat, wäre die Einsprache des Beschwerdeführers vom

9. Februar 2023 somit grundsätzlich verspätet erfolgt. Es gilt

diesbezüglich aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer – wie sogleich

aufzuzeigen sein wird – im staatsanwaltschaftlichen Verfahren zumindest

teilweise amtlich vertreten war und im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls

ein Fall einer notwendigen Verteidigung bestanden hat, weshalb die

rechtsgültige Zustellung des Strafbefehls an einen Rechtsbeistand hätte erfolgen

müssen.

Die

Verteidigungssituation des Beschwerdeführers im Untersuchungsverfahren gestaltet

sich unübersichtlich. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an

der ersten Einvernahme vom 30. August 2022, am Tag der Festnahme, von B____ verteidigt

wurde. In einer Aktennotiz vom gleichen Tag hat die Staatsanwaltschaft

festgehalten, dass für die Einvernahme eine Pikettanwältin, aufgeboten worden

sei, weil der eigentliche Verteidiger des Beschwerdeführers, C____, verhindert

gewesen sei. Im Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 30. August 2022

wurde als amtlicher Verteidiger sodann C____ aufgeführt. An der Verhandlung vor

dem Zwangsmassnahmengericht vom 31. August 2022 betreffend die Anordnung

der Untersuchungshaft wurde der Beschwerdeführer wiederum von einem anderen

Verteidiger, D____, vertreten. Dieser stellte zu Beginn seines Plädoyers indes

klar, dass der bisherige Verteidiger des Beschwerdeführers C____ zu sein

scheine und sich seine Vertretung daher auf die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht

beschränke. Er glaube, dass C____ die amtliche Verteidigung beantragt habe, sei

sich aber nicht ganz sicher (Protokoll Zwangsmassnahmengericht vom

31. August 2022 S. 6). Obwohl das Zwangsmassnahmengericht mit

Verfügung vom 31. August 2022 Untersuchungshaft für die Dauer von 8 Wochen

anordnete, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

6. September 2022 aus der Haft entlassen. In einer weiteren Aktennotiz vom

6. September 2022 stellte die Staatsanwaltschaft klar, dass. C____ in

einem anderen Verfahren vor dem Appellationsgericht als amtlicher Verteidiger

des Beschwerdeführers fungiere, nicht aber im vorliegenden. Wie sich die

Vertretungssituation im Anschluss an die Verhandlung vor dem

Zwangsmassnahmengericht bzw. die Haftentlassung gestaltete, scheint anhand der

Akten etwas unklar, zumal sich darin weder eine Verfügung betreffend die

Gewährung der amtlichen Verteidigung noch eine betreffend einen Widerruf einer

solchen findet. Ein anschliessendes Beschwerdeverfahren betreffend die

Anordnung der Untersuchungshaft hat der Beschwerdeführer jedenfalls ohne

anwaltliche Vertretung angestrebt, wobei weder das Appellationsgericht noch das

Bundesgericht auf seine Rechtsmittel eingetreten sind. Schliesslich liegt eine

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2023 betreffend die Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin B____ vor. Diese bezieht sich auf eine von dieser eingereichte

Honorarforderung, welche zwar einen Zeitraum vom 29. August 2022 bis 4. Mai

2023 nennt, aber lediglich Leistungen vom 30. und 31. August 2022 beinhaltet.

Würde davon ausgegangen, dass die amtliche Verteidigung durch B____ zeitlich

über die erste Einvernahme hinausging und auch zum Zeitpunkt des Erlasses des

Strafbefehls noch bestanden hat, hätte der Strafbefehl vom 26. Oktober

2022 gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO rechtsgültig offensichtlich nur an

diese zustellt werden können. Angesichts aller dargelegten Umstände ist indes nicht

davon auszugehen. Naheliegender erscheint, dass dem Beschwerdeführer (zumindest

anfänglich versehentlich unter der Annahme, dass C____ der amtliche Verteidiger

sei) lediglich für die Einvernahme vom 30. August 2022 und für die

Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht eine amtliche Verteidigung

beigebracht wurde. Im Übrigen blieb er ohne Rechtsbeistand.

Weshalb die

Staatsanwaltschaft am 6. September 2022, als sie bemerkte, dass C____ im

laufenden Verfahren nicht amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers ist,

keine anwaltliche Vertretung sicherstellte, ist indes nicht nachvollziehbar.

Zwar ist mit der frühzeitigen Haftentlassung nach 8 Tagen ein Grund für

die amtliche Verteidigung dahingefallen (vgl. Art. 134 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 130 lit. a StPO), doch bestand aufgrund des offenkundig fragwürdigen

geistigen Zustands des Beschwerdeführers weiterhin die Notwendigkeit einer

Verteidigung (vgl. Art. 130 lit. c StPO). In diesem Sinne erwog das

Appellationsgericht in einem Beschluss vom 6. April 2023 betreffend die

Rückweisung der Strafsache an die Vorinstanz, dass derselbe Beschwerdeführer –

bzw. im dortigen Verfahren Berufungskläger – schon vorinstanzlich hätte

notwendig verteidigt werden müssen, da aufgrund seiner Eingaben sowie der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die grosse Wahrscheinlichkeit bestanden

habe, dass er nicht in der Lage gewesen sei, seine Verfahrensinteressen zu

wahren (AGE SB.2022.43 vom 6. April 2023 E. 2.5.3). Gleiches gilt auch für

das vorliegende Verfahren: Sowohl in seinen diversen Eingaben als auch in den

Einvernahmen vom 30. und 31. August 2022 bringt er exzessiv vor, er

sei Opfer einer mörderischen Mafia und sämtliche Vorwürfe seien inszeniert. Er

werde als psychisch krank abgestempelt, was er nicht akzeptiere. Auch die ihm

zugestellten Schreiben des Strafgerichts hat er mit diesen und ähnlichen

Äusserungen versehen. Es scheint ihm denn auch nicht möglich, auf die Fragen

bzw. Vorwürfe der fragenden Personen einzugehen und darauf zu reagieren.

Vielmehr betont er an jeder möglichen Stelle die angebliche Polizeigewalt, die

ihm angetan worden sei. Auf die Frage der Zwangsmassnahmenrichterin, ob er bei

der [...] AG etwas gestohlen habe, antwortete er etwa, dass seine Kinder

entführt worden seien und die Staatsanwaltschaft versuche, diesen

«Horrorskandal» zu verstecken (Protokoll Zwangsmassnahmengericht vom

31. August 2022 S. 3). Auch gab er an, dass er seine Arbeitsstelle

verloren habe, weil sein Arbeitgeber ihn als psychisch krank abgestempelt habe

(Protokoll Zwangsmassnahmengericht vom 31. August 2022 S. 4). Bereits

in einer Einvernahme zur Person aus dem Jahr 2020 gab er zudem zu Protokoll, er

sei vier Mal gegen seinen Willen in der Psychiatrie gewesen (Einvernahme zur

Person vom 8. Juli 2020 S. 2). Anlässlich der Einvernahme vom 30. August

2022 konnte er wegen seines Verhaltens gar nicht zur Person befragt werden, was

aus einer weiteren Aktennotiz der Staatsanwaltschaft hervorgeht. Angesichts des

Dargelegten ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines

geistigen Zustands nicht in der Lage gewesen ist, seine Verfahrensinteressen zu

wahren. Dazu gehört insbesondere auch der Entscheid, ob gegen den Strafbefehl

Einsprache erhoben werden soll, und gegebenenfalls die rechtzeitige und

effektive Erledigung einer solchen Einsprache. Die Staatsanwaltschaft wäre somit

gehalten gewesen, ihm eine amtliche Verteidigung sicherzustellen und den

Strafbefehl folgerichtig im Sinne von Art. 87 Abs. 3 StPO an diese zuzustellen.

Dass sie dies unterlassen hat, darf dem Beschwerdeführer nicht zu seinem

Nachteil gereichen, weshalb nicht von einer rechtsgültigen Zustellung des

Strafbefehls auszugehen ist.

2.2.3 Nach

dem Erwogenen ist die Zustellung des Strafbefehls nicht rechtsgültig erfolgt,

womit auch die Einsprachefrist nicht zu laufen begonnen hat.

2.2.4 Ergänzend

ist darauf hinzuweisen, dass – selbst unter Annahme einer rechtsgültigen

Zustellung – die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist

nach Art. 94 StPO vorgelegen hätten. Das Appellationsgericht hat bereits in

einem früheren Entscheid vom 22. November 2019 erwogen, dass den dortigen

Beschwerdeführer kein Verschulden am Säumnis treffe, da er aufgrund seines

psychischen Zustands nicht in der Lage gewesen sei, selber ein Rechtsmittel zu

ergreifen. Mit dieser Begründung hiess es den Widerherstellungsantrag des

zwischenzeitlich vertretenen Beschwerdeführers gut (BES.2019.62/BES.2019.63 vom

22. November 2019 E. 4). Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit seiner

Einsprache zwar kein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gestellt.

Da ihm trotz seiner psychischen Beeinträchtigungen bis heute kein

Rechtsbeistand beigegeben wurde, kann ihm dies jedoch nicht vorgeworfen werden.

2.3 Gemäss

den vorangehenden Ausführungen wäre die Sache grundsätzlich an die

Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Anweisung, dem Beschwerdeführer eine

amtliche Verteidigung beizugeben und dieser den Strafbefehl vom 26. Oktober

2022 rechtsgültig zuzustellen. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es

sich vorliegend aber, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der

Anweisung, das Einspracheverfahren durchzuführen und dem Beschwerdeführer eine

amtliche Verteidigung beizugeben. In diesem Rahmen wird auch zu prüfen sein, ob

gegebenenfalls eine forensisch‑psychiatrische Begutachtung des

Beschwerdeführers in Auftrag zu geben ist.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben

(Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 21. Februar 2023 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur

materiellen Beurteilung an die Vor­instanz zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen

Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.