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Entscheid

BES.2023.76

Befehl für Erkennungsidenstliche Erfassung (Art. 260 StPO / § 39 PolG)

12. September 2023Deutsch10 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.76

ENTSCHEID

vom 12. September 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 9. Mai 2023

betreffend Befehl für Erkennungsdienstliche

Erfassung

(Art. 260 StPO / § 39 PolG)

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin)

ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Menschenhandel und Zuführung zur

Prostitution (Verfahrensnummer VT. [...]). Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 ordnete

die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung der

Beschwerdeführerin an. Diese Zwangsmassnahme wurde am 9. Mai 2023 im Anschluss

an eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vollzogen.

Gegen die

Verfügung vom 9. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Advokat,

mit Eingabe vom 19. Mai 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht, mit welcher

sie die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die

Vernichtung des erfassten erkennungsdienstlichen Merkmals sowie die Löschung

allfällig erfolgter Registereinträge verlangt. Weiter sei der

Beschwerdeführerin unter o/e Kostenfolge für das vorliegende

Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 16. Juni 2023 die kosten-

und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat die

Beschwerdeführerin am 17. Juli 2023 repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei,

Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die

Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdeführerin ist durch die verfügte

Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat – ungeachtet der bereits erfolgten

erkennungsdienstlichen Erfassung (vgl. dazu AGE BES.2014.116 vom 22. Mai

2015.

E. 2.1) – ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw.

Änderung, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382

Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und

fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 19. Mai 2023 im Wesentlichen

geltend, die angeordnete Zwangsmassnahme zur Identifizierung der

Beschwerdeführerin sei nicht erforderlich gewesen, zumal sie sich

ordnungsgemäss habe ausweisen können. Entsprechend sei die angeordnete

Massnahme gemäss Art. 197 StPO unzulässig.

2.2

In

der Kurzbegründung der Verfügung vom 9. Mai 2023 führte die Staatsanwaltschaft

aus, dass die betroffene ausländische Person ohne Wohnsitz in der Schweiz eines

Delikts beschuldigt werde, weshalb die erkennungsdienstliche Erfassung der

Identifizierung der betroffenen Person diene. In ihrer Stellungnahme ergänzt

die Staatsanwaltschaft, dass es bei im Milieu verkehrenden Personen, wie der

Beschwerdeführerin, verbreitet sei, die eigene Identität zu verschleiern und

sich beispielsweise mit Ausweisen mit ähnlichem Lichtbild auszuweisen. Zudem

sei bekannt, dass diese Personen sich falsche Dokumente beschaffen und

untertauchen würden. So habe sich eine C____ mit der Schreibweise "[...] oder

[...]", geb. [...], zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgegeben. Aufgrund

des fehlenden Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in der Schweiz werde diese

Möglichkeit als real eingeschätzt. Daher stehe als einzige Massnahme zur

eindeutigen Identifizierung der Abgleich mit Fingerabdrücken und Fotos zur

Verfügung. Ein Abgleich mit einer vorgelegten Identitätskarte sei deshalb nicht

ausreichend gewesen. Weiter diene das erkennungsdienstliche Bildmaterial der

Klärung der Beteiligung der Beschwerdeführerin im aktuell gegen sie geführten

Strafverfahren. Aus den Akten seien zudem weitere Auskunftspersonen

ersichtlich. Ausserdem sei es möglich, damit weitere Betroffene zu ermitteln. Für

eine allfällige Fotowahlkonfrontation müsse aktuelles Bildmaterial der

Beschuldigten zur Verfügung stehen. Da keine anderen geeigneten Mittel zur

Erreichung dieses Zieles ersichtlich seien und angesichts der Schwere des

Vorwurfs, würden sich die Massnahmen als verhältnismässig erweisen.

2.3

Die

Beschwerdeführerin bringt dagegen in ihrer Replik zusammengefasst vor, dass die

von der Staatsanwaltschaft angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung auf eine

routinemässige Zwangsmassnahme hinauslaufe, die gemäss Bundesgericht unzulässig

sei. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ergebe sich eindeutig, dass es

sich bei der Beschwerdeführerin tatsächlich um A____ handelt, weshalb die

angeordnete Erfassung zur Identifikation nicht erforderlich gewesen sei. Zudem

könne eine Fotografie im Hinblick auf eine allfällige Fotokonfrontation auch

ohne erkennungsdienstliche Erfassung angefertigt und zu den Akten genommen

werden. Eine allfällige Fotokonfrontation vermöge daher von vornherein keine

erkennungsdienstliche Erfassung zu legitimieren. Eine Fotokonfrontation sei

ausserdem gar nicht erforderlich, zumal sich der von der Anzeigestellerin D____

erhobene Vorwurf konkret gegen die Beschwerdeführerin richte und die

Beschwerdeführerin dies gar nicht bestreite. Denn sie bestreite den gegen sie

erhobenen Tatvorwurf an sich. Vorliegend ginge es nicht darum, dass eine an

sich bekannte Tat einer noch nicht bekannten Täterschaft zugeordnet werden

müsste, sondern es werden gegen eine konkret bekannte Person bestrittene

Tatvorwürfe erhoben. Eine Fotokonfrontation könne dabei nicht einmal ein

theoretisches Beweismittel sein.

3.

3.1

Bei

der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die

Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen

genommen. Zweck der Zwangsmassnahme ist die Abklärung des Sachverhalts,

worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt

(BGE 141 IV 87 E. 1.3.3, mit Hinweisen).

3.2

Art.

197.

Abs. 1 StPO hält fest, dass Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie

gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt

(lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht

werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme

rechtfertigt (lit. d). Der Eingriff in die körperliche Integrität durch die

Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut verletzt noch Schmerzen

zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als schwer

eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, mit weiteren

Hinweisen).

3.2.1

Die

erkennungsdienstliche Erfassung als eine Zwangsmassnahme ist in Art. 260

StPO vorgesehen, womit das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage im Sinne von

Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt ist.

3.2.2

Um

einen konkreten Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO begründen

zu können, müssen konkrete Tatsachen vorläufig unter einen bestimmten

Straftatbestand subsumiert werden können. Aus den Akten der Staatsanwaltschaft

geht hervor, dass aufgrund der gemachten Aussagen der Anzeigestellerin in der

Einvernahme vom 16. Februar 2023 das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts betreffend

Menschenhandel und Zuführung zur Prostitution gegenüber der Beschwerdeführerin

begründet wurde. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin, werde sie seit

Jahren von der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester E____ schlecht behandelt,

geschlagen und ausgebeutet. Gestützt darauf ist der Ansicht der

Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass von einem hinreichenden Tatverdacht betreffend

Menschenhandel und Zuführung zur Prostitution im Sinne von Art. 197 Abs. 1

lit. b StPO ausgegangen werden durfte.

3.3

Damit

eine erkennungsdienstliche Erfassung zulässig ist, darf die Massnahme nicht

durch mildere Mittel ersetzbar sein. Vorliegend konnte sich die

Beschwerdeführerin mit ihrer Identitätskarte ausweisen, als sie von der Polizei

angehalten wurde. Irgendwelche Hinweise auf eine Fälschung dieses Ausweises

sind nicht ersichtlich und werden von der Staatsanwaltschaft auch nicht geltend

gemacht, sondern nur pauschal angedeutet beziehungsweise gemutmasst. Die

Behauptung der Staatsanwaltschaft, eine andere Person habe sich mutmasslich

anlässlich einer Kontrolle mit Ausweispapieren der Beschwerdeführerin

ausgewiesen, ist aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar. Gemäss Aktennotiz

vom 9. Mai 2023 hat sich C____ mit der Schreibweise "[...] oder [...]",

geb. [...], ausgegeben. Von gefälschten Ausweispapieren ist nirgends die Rede. Zudem

kann sie auch aus dem WhatsApp Chat und dessen Profilbild sowie der Angaben der

Anzeigestellerin eindeutig identifiziert werden. Zur Feststellung der Identität

war die erkennungsdienstliche Erfassung also nicht notwendig.

3.4

Zur

Identifikation im Rahmen der Aufklärung der vorliegend vorgeworfenen Straftat

dürfte aber zumindest eine Fotografie der Beschwerdeführerin dienen. Die

erkennungsdienstliche Behandlung umfasst mehrere Teilaspekte, beschränkt sich

aber auf die Feststellung oder Festhaltung äusserlich wahrnehmbarer Tatsachen,

etwa mittels Fotografien der beschuldigten Person, mittels Festhalten von

Grösse und Gewicht der beschuldigten Person oder mittels Abdrücken von Fingern,

Handballen, Ohren, Füssen, Zähnen und anderen allenfalls relevanten Körperteilen

(Botschaft StPO, in BBl 2006, S. 1085, 1243). Aufgrund der Akten ist nicht

feststellbar, welche dieser Behandlungen vorliegend durchgeführt wurden. Eine

Vorlage einer Fotografie der Beschwerdeführerin bei den entsprechenden

Auskunftspersonen könnte aber im Gegensatz zu den übrigen Teilaspekten der

erkennungsdienstlichen Behandlung geeignet sein, den vorliegenden Verdacht zu

erhärten oder auszuschliessen. Aufgrund der Aussagen der Anzeigestellerin liegt

momentan jedenfalls ein solcher vor. Sollte dieser nicht erhärtet werden, so

ist diese Fotografie gemäss Art. 261 Abs. 3 StPO ohnehin zu vernichten. Des

Weiteren liegen keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte auf vergangene

Delikte vor. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Vorstrafen.

3.5

Die

Staatsanwaltschaft macht weiter geltend, aus den Akten seien weitere

Auskunftspersonen ersichtlich, konkretisiert dies aber nicht. Im Rahmen der

Untersuchung sei des Weiteren unter Umständen möglich, weitere Betroffene zu

ermitteln. Sie macht damit also sinngemäss weitere künftige Delikte geltend.

Gemäss Rapport ist F____ als weitere Auskunftsperson aufgeführt, die aber von

der Anzeigestellerin eher als (Mit-)Täterin (Chefin des Etablissements) und weniger

als weiteres Opfer beschrieben wurde. Auch die Beratungsstelle [...] hat gemäss

Rapport anscheinend einzig mit der Anzeigestellerin Kontakt gehabt. Gemäss

Aktennotiz vom 13. April 2023 wurde lediglich gegen die Beschwerdeführerin und E____

ein Verfahren eröffnet. Einzig dem Auftrag betreffend Rechtshilfe wegen einer

Vermisstenmeldung vom 24. Mai 2022 kann entnommen werden, dass die

Beschwerdeführerin schon einmal in ähnlichem Zusammenhang aufgefallen ist. Die

darin potenziell Geschädigte G____ sei allerdings seither nicht mehr auf dem

Basler Strassenstrich in Erscheinung getreten. Gemäss Aktennotiz vom 11. Mai

2023.

konnte sie in der Toleranzzone Webergasse bis dahin nicht mehr vorgefunden

werden. Insgesamt liegen aufgrund der vorhandenen Akten also keine genügend

erheblichen und konkreten Anhaltspunkte auf künftige Delikte vor. Im Weiteren

würde diesbezüglich auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen, da

die Geltendmachung dieser künftigen Delikte aus der Begründung des Befehls vom

9.

Mai 2023 nicht hervorgeht, sondern erst in der Stellungnahme vom 16. Juni

2023.

erwähnt wurde.

4.

4.1

Nach

dem Erwogenen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Bezug auf die schon

erstellte Fotografie der Beschwerdeführerin ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin teilweise – nach

Massgabe ihres Unterliegens – kostenpflichtig; angemessen erscheint vorliegend

eine reduzierte Gebühr von CHF 200.– (Art. 428 Abs. 1 StPO).

4.3

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verteidigung durch B____ für das

Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Mit Honorarnote vom 17. Juli 2023 weist

der Verteidiger einen Aufwand von fünf Stunden zu je CHF 250.– aus. Die

Auslagen betragen insgesamt CHF 16.–. Der Zeitaufwand erweist sich als

angemessen, wobei er praxisgemäss mit einem Stundenansatz von CHF 200.– abzugelten

ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Juli 2022

betreffend erkennungsdienstliche Erfassung im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, mit Ausnahme

der schon erstellten Fotografie die Daten der erkennungsdienstlichen Erfassung

des Beschwerdeführers zu vernichten.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200.–.

Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende

Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem Verteidiger, B____,

wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'016.– (inkl. Auslagen),

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 78.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art.

135.

Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 25 % vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Suvada

Merdanovic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).