BES.2023.76
Befehl für Erkennungsidenstliche Erfassung (Art. 260 StPO / § 39 PolG)
12. September 2023Deutsch10 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.76
ENTSCHEID
vom 12. September 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 9. Mai 2023
betreffend Befehl für Erkennungsdienstliche
Erfassung
(Art. 260 StPO / § 39 PolG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin)
ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Menschenhandel und Zuführung zur
Prostitution (Verfahrensnummer VT. [...]). Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 ordnete
die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung der
Beschwerdeführerin an. Diese Zwangsmassnahme wurde am 9. Mai 2023 im Anschluss
an eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vollzogen.
Gegen die
Verfügung vom 9. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Advokat,
mit Eingabe vom 19. Mai 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht, mit welcher
sie die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Vernichtung des erfassten erkennungsdienstlichen Merkmals sowie die Löschung
allfällig erfolgter Registereinträge verlangt. Weiter sei der
Beschwerdeführerin unter o/e Kostenfolge für das vorliegende
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 16. Juni 2023 die kosten-
und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat die
Beschwerdeführerin am 17. Juli 2023 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei,
Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdeführerin ist durch die verfügte
Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat – ungeachtet der bereits erfolgten
erkennungsdienstlichen Erfassung (vgl. dazu AGE BES.2014.116 vom 22. Mai
2015.
E. 2.1) – ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw.
Änderung, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382
Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und
fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 19. Mai 2023 im Wesentlichen
geltend, die angeordnete Zwangsmassnahme zur Identifizierung der
Beschwerdeführerin sei nicht erforderlich gewesen, zumal sie sich
ordnungsgemäss habe ausweisen können. Entsprechend sei die angeordnete
Massnahme gemäss Art. 197 StPO unzulässig.
2.2
In
der Kurzbegründung der Verfügung vom 9. Mai 2023 führte die Staatsanwaltschaft
aus, dass die betroffene ausländische Person ohne Wohnsitz in der Schweiz eines
Delikts beschuldigt werde, weshalb die erkennungsdienstliche Erfassung der
Identifizierung der betroffenen Person diene. In ihrer Stellungnahme ergänzt
die Staatsanwaltschaft, dass es bei im Milieu verkehrenden Personen, wie der
Beschwerdeführerin, verbreitet sei, die eigene Identität zu verschleiern und
sich beispielsweise mit Ausweisen mit ähnlichem Lichtbild auszuweisen. Zudem
sei bekannt, dass diese Personen sich falsche Dokumente beschaffen und
untertauchen würden. So habe sich eine C____ mit der Schreibweise "[...] oder
[...]", geb. [...], zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgegeben. Aufgrund
des fehlenden Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in der Schweiz werde diese
Möglichkeit als real eingeschätzt. Daher stehe als einzige Massnahme zur
eindeutigen Identifizierung der Abgleich mit Fingerabdrücken und Fotos zur
Verfügung. Ein Abgleich mit einer vorgelegten Identitätskarte sei deshalb nicht
ausreichend gewesen. Weiter diene das erkennungsdienstliche Bildmaterial der
Klärung der Beteiligung der Beschwerdeführerin im aktuell gegen sie geführten
Strafverfahren. Aus den Akten seien zudem weitere Auskunftspersonen
ersichtlich. Ausserdem sei es möglich, damit weitere Betroffene zu ermitteln. Für
eine allfällige Fotowahlkonfrontation müsse aktuelles Bildmaterial der
Beschuldigten zur Verfügung stehen. Da keine anderen geeigneten Mittel zur
Erreichung dieses Zieles ersichtlich seien und angesichts der Schwere des
Vorwurfs, würden sich die Massnahmen als verhältnismässig erweisen.
2.3
Die
Beschwerdeführerin bringt dagegen in ihrer Replik zusammengefasst vor, dass die
von der Staatsanwaltschaft angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung auf eine
routinemässige Zwangsmassnahme hinauslaufe, die gemäss Bundesgericht unzulässig
sei. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ergebe sich eindeutig, dass es
sich bei der Beschwerdeführerin tatsächlich um A____ handelt, weshalb die
angeordnete Erfassung zur Identifikation nicht erforderlich gewesen sei. Zudem
könne eine Fotografie im Hinblick auf eine allfällige Fotokonfrontation auch
ohne erkennungsdienstliche Erfassung angefertigt und zu den Akten genommen
werden. Eine allfällige Fotokonfrontation vermöge daher von vornherein keine
erkennungsdienstliche Erfassung zu legitimieren. Eine Fotokonfrontation sei
ausserdem gar nicht erforderlich, zumal sich der von der Anzeigestellerin D____
erhobene Vorwurf konkret gegen die Beschwerdeführerin richte und die
Beschwerdeführerin dies gar nicht bestreite. Denn sie bestreite den gegen sie
erhobenen Tatvorwurf an sich. Vorliegend ginge es nicht darum, dass eine an
sich bekannte Tat einer noch nicht bekannten Täterschaft zugeordnet werden
müsste, sondern es werden gegen eine konkret bekannte Person bestrittene
Tatvorwürfe erhoben. Eine Fotokonfrontation könne dabei nicht einmal ein
theoretisches Beweismittel sein.
3.
3.1
Bei
der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die
Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen
genommen. Zweck der Zwangsmassnahme ist die Abklärung des Sachverhalts,
worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt
(BGE 141 IV 87 E. 1.3.3, mit Hinweisen).
3.2
Art.
197.
Abs. 1 StPO hält fest, dass Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie
gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt
(lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht
werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme
rechtfertigt (lit. d). Der Eingriff in die körperliche Integrität durch die
Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut verletzt noch Schmerzen
zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als schwer
eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, mit weiteren
Hinweisen).
3.2.1
Die
erkennungsdienstliche Erfassung als eine Zwangsmassnahme ist in Art. 260
StPO vorgesehen, womit das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage im Sinne von
Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt ist.
3.2.2
Um
einen konkreten Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO begründen
zu können, müssen konkrete Tatsachen vorläufig unter einen bestimmten
Straftatbestand subsumiert werden können. Aus den Akten der Staatsanwaltschaft
geht hervor, dass aufgrund der gemachten Aussagen der Anzeigestellerin in der
Einvernahme vom 16. Februar 2023 das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts betreffend
Menschenhandel und Zuführung zur Prostitution gegenüber der Beschwerdeführerin
begründet wurde. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin, werde sie seit
Jahren von der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester E____ schlecht behandelt,
geschlagen und ausgebeutet. Gestützt darauf ist der Ansicht der
Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass von einem hinreichenden Tatverdacht betreffend
Menschenhandel und Zuführung zur Prostitution im Sinne von Art. 197 Abs. 1
lit. b StPO ausgegangen werden durfte.
3.3
Damit
eine erkennungsdienstliche Erfassung zulässig ist, darf die Massnahme nicht
durch mildere Mittel ersetzbar sein. Vorliegend konnte sich die
Beschwerdeführerin mit ihrer Identitätskarte ausweisen, als sie von der Polizei
angehalten wurde. Irgendwelche Hinweise auf eine Fälschung dieses Ausweises
sind nicht ersichtlich und werden von der Staatsanwaltschaft auch nicht geltend
gemacht, sondern nur pauschal angedeutet beziehungsweise gemutmasst. Die
Behauptung der Staatsanwaltschaft, eine andere Person habe sich mutmasslich
anlässlich einer Kontrolle mit Ausweispapieren der Beschwerdeführerin
ausgewiesen, ist aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar. Gemäss Aktennotiz
vom 9. Mai 2023 hat sich C____ mit der Schreibweise "[...] oder [...]",
geb. [...], ausgegeben. Von gefälschten Ausweispapieren ist nirgends die Rede. Zudem
kann sie auch aus dem WhatsApp Chat und dessen Profilbild sowie der Angaben der
Anzeigestellerin eindeutig identifiziert werden. Zur Feststellung der Identität
war die erkennungsdienstliche Erfassung also nicht notwendig.
3.4
Zur
Identifikation im Rahmen der Aufklärung der vorliegend vorgeworfenen Straftat
dürfte aber zumindest eine Fotografie der Beschwerdeführerin dienen. Die
erkennungsdienstliche Behandlung umfasst mehrere Teilaspekte, beschränkt sich
aber auf die Feststellung oder Festhaltung äusserlich wahrnehmbarer Tatsachen,
etwa mittels Fotografien der beschuldigten Person, mittels Festhalten von
Grösse und Gewicht der beschuldigten Person oder mittels Abdrücken von Fingern,
Handballen, Ohren, Füssen, Zähnen und anderen allenfalls relevanten Körperteilen
(Botschaft StPO, in BBl 2006, S. 1085, 1243). Aufgrund der Akten ist nicht
feststellbar, welche dieser Behandlungen vorliegend durchgeführt wurden. Eine
Vorlage einer Fotografie der Beschwerdeführerin bei den entsprechenden
Auskunftspersonen könnte aber im Gegensatz zu den übrigen Teilaspekten der
erkennungsdienstlichen Behandlung geeignet sein, den vorliegenden Verdacht zu
erhärten oder auszuschliessen. Aufgrund der Aussagen der Anzeigestellerin liegt
momentan jedenfalls ein solcher vor. Sollte dieser nicht erhärtet werden, so
ist diese Fotografie gemäss Art. 261 Abs. 3 StPO ohnehin zu vernichten. Des
Weiteren liegen keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte auf vergangene
Delikte vor. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Vorstrafen.
3.5
Die
Staatsanwaltschaft macht weiter geltend, aus den Akten seien weitere
Auskunftspersonen ersichtlich, konkretisiert dies aber nicht. Im Rahmen der
Untersuchung sei des Weiteren unter Umständen möglich, weitere Betroffene zu
ermitteln. Sie macht damit also sinngemäss weitere künftige Delikte geltend.
Gemäss Rapport ist F____ als weitere Auskunftsperson aufgeführt, die aber von
der Anzeigestellerin eher als (Mit-)Täterin (Chefin des Etablissements) und weniger
als weiteres Opfer beschrieben wurde. Auch die Beratungsstelle [...] hat gemäss
Rapport anscheinend einzig mit der Anzeigestellerin Kontakt gehabt. Gemäss
Aktennotiz vom 13. April 2023 wurde lediglich gegen die Beschwerdeführerin und E____
ein Verfahren eröffnet. Einzig dem Auftrag betreffend Rechtshilfe wegen einer
Vermisstenmeldung vom 24. Mai 2022 kann entnommen werden, dass die
Beschwerdeführerin schon einmal in ähnlichem Zusammenhang aufgefallen ist. Die
darin potenziell Geschädigte G____ sei allerdings seither nicht mehr auf dem
Basler Strassenstrich in Erscheinung getreten. Gemäss Aktennotiz vom 11. Mai
2023.
konnte sie in der Toleranzzone Webergasse bis dahin nicht mehr vorgefunden
werden. Insgesamt liegen aufgrund der vorhandenen Akten also keine genügend
erheblichen und konkreten Anhaltspunkte auf künftige Delikte vor. Im Weiteren
würde diesbezüglich auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen, da
die Geltendmachung dieser künftigen Delikte aus der Begründung des Befehls vom
9.
Mai 2023 nicht hervorgeht, sondern erst in der Stellungnahme vom 16. Juni
2023.
erwähnt wurde.
4.
4.1
Nach
dem Erwogenen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Bezug auf die schon
erstellte Fotografie der Beschwerdeführerin ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin teilweise – nach
Massgabe ihres Unterliegens – kostenpflichtig; angemessen erscheint vorliegend
eine reduzierte Gebühr von CHF 200.– (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.3
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verteidigung durch B____ für das
Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Mit Honorarnote vom 17. Juli 2023 weist
der Verteidiger einen Aufwand von fünf Stunden zu je CHF 250.– aus. Die
Auslagen betragen insgesamt CHF 16.–. Der Zeitaufwand erweist sich als
angemessen, wobei er praxisgemäss mit einem Stundenansatz von CHF 200.– abzugelten
ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Juli 2022
betreffend erkennungsdienstliche Erfassung im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, mit Ausnahme
der schon erstellten Fotografie die Daten der erkennungsdienstlichen Erfassung
des Beschwerdeführers zu vernichten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200.–.
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem Verteidiger, B____,
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'016.– (inkl. Auslagen),
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 78.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art.
135.
Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 25 % vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Suvada
Merdanovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).