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Entscheid

BES.2023.77

Nichtanhandnahme (BGer 7B_882/2023 vom 29. Dezember 2023)

31. Oktober 2023Deutsch7 min

eine Angelegenheit von grosser Bedeutung zur Kenntnis bringen, die sich auf Betrug

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.77

ENTSCHEID

vom 31. Oktober 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 27. März 2023

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben an

die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Februar 2023 bat A____

(Beschwerdeführer) um einen Termin mit dem Ersten Staatsanwalt. Er wolle ihm

eine Angelegenheit von grosser Bedeutung zur Kenntnis bringen, die sich auf Betrug

und Verleumdung beziehe. Er bat um die Möglichkeit, Zeugnis abzulegen und

Beweise für diese Vorwürfe vorzulegen. Mit Schreiben des nächsten Tages

erklärte der Erste Staatsanwalt dem Beschwerdeführer, wie eine Strafanzeige

erstattet werden kann und dass er keine persönlichen Gespräche zur Aufnahme

einer Anzeige durchführe. Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 erklärte A____, dass

er den bereits am 7. November 2014 gestellten Strafantrag wegen Betrugs und

Verleumdung gegen das Management der B____ erneut einreichen wolle. Mit Schreiben

vom 21. März 2023 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an den Ersten

Staatsanwalt, da er noch keine Rückmeldung bezüglich der Strafanzeige gegen das

Management der B____ erhielt, obwohl er bereits mehrfach um ein Treffen gebeten

habe. Der Erste Staatsanwalt teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.

März 2023 (angefochtene Verfügung) mit, dass der genannte Sachverhalt bereits

rechtskräftig beurteilt worden sei. Er verwies auf die

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2014

und vom 21. Mai 2015 sowie diverse Gerichtsverfahren in dieser Sache. Es liege

eine «res iudicata» vor. Die im Schreiben vom 21. März 2023 erwähnte Anzeige

betreffe einmal mehr denselben Sachverhalt, weshalb darauf nicht eingetreten

werden könne.

Mit Schreiben

vom 29. März 2023 (Beschwerde) wandte sich der Beschwerdeführer an die

Aufsichtskommission der Staatsanwaltschaft. Er beanstandete, dass er auf seine

Strafanzeige gegen das Management der B____ keine angemessene Rückmeldung

erhalten habe. Ihm sei keine Möglichkeit gegeben worden, Beweise vorzulegen

oder die Angelegenheit in irgendeiner Form zu belegen. Er bitte um die

Überprüfung der Angelegenheit und um einen Termin, um die «offiziellen Delikte»

zu melden. Dieses Schreiben wurde dem Appellationsgericht zuständigkeitshalber

zur Behandlung weitergeleitet. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit dem

Überweisungsschreiben vom 25. April 2023 vernehmen lassen. Sie beantragt

Nichteintreten auf die Beschwerde, zumal sämtliche Rechtsmittel gegen die

Nichtanhandnahmeverfügungen vom 2. Dezember 2014 und vom 21. Mai 2015

rechtskräftig ausgeschöpft worden seien bzw. es sich um eine «res iudicata»

handle. Nachdem sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2023 nochmals

zur Notwendigkeit eines «mündlichen Gehörs» äusserte und am 7. Juli 2023 auf

dem Appellationsgericht Einsicht in die Akten nahm, stellte A____ mit Eingabe

vom 10. Juli 2023 dem Appellationsgericht die Frage, welche Beweise dem Gericht

noch fehlten, um den Betrug und die Verleumdung zweifelsfrei zu belegen,

woraufhin der instruierende Appellationsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer

mit Verfügung desselben Tages mitteilte, dass das Appellationsgericht nicht an

seiner Stelle bestimmen könne, welche Unterlagen er einreichen soll. Mit

Schreiben vom 13. Juli 2023 bat der Beschwerdeführer das Appellationsgericht um

die Festlegung eines Termins für die «mündliche Beweisführung», woraufhin ihm

am nächsten Tag mitgeteilt wurde, dass das Beschwerdeverfahren schriftlich sei

und keine mündliche Verhandlung angesetzt werde. Am 17. Juli 2023 und am

24. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer darüber hinaus Ausstandsgesuche gegen

den Instruktionsrichter ein. Die Ausstandsgesuche wurden mit Entscheid des Appellationsgerichts

vom 29. September 2023 kostenpflichtig abgewiesen, soweit darauf einzutreten

war (AGE DGS.2023.26 und DGS.2023.30). Im Weiteren äusserte sich der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. August 2023, vom 20. September 2023 und

vom 9. Oktober 2023, wobei er mit dem Schreiben vom 20. September 2023

zahlreiche weitere Unterlagen einreichte.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.

2.

in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§

88.

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2

StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

Angefochten

ist das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2023, mit dem auf eine

erneute Strafanzeige nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde vom 29. März

2023.

ist die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt. Die Legitimation des

Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Behauptung, die vorgeworfenen Taten

seien zu seinem Nachteil begangen worden (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.3

Das

Beschwerdeverfahren ist ein schriftliches Verfahren. Verhandlungen werden nur

ausnahmsweise und aus begründetem Anlass durchgeführt (Art. 390 Abs. 5

StPO; vgl. dazu Keller, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 390 StPO N 5 f.). Die Voraussetzungen für

die Anordnung einer Verhandlung sind – wie der Instruktionsrichter dem

Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 14. Juli 2023 mitgeteilt hat – vorliegend

nicht gegeben, zumal A____ nach Sichtung der von ihm eingereichten Unterlagen

vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Mai 2015 durch die

Staatsanwaltschaft am 8. Mai 2015 eingehend befragt wurde und seinen Standpunkt

demgemäss auch mündlich vortragen konnte.

2.

2.1

Die

Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen das Management der B____ wurden bereits

mit den Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember

2014.

(Strafanzeige wegen Verleumdung) und vom 21. Mai 2015 (Strafanzeige wegen

unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe, Verletzung des Fabrikations- und

Geschäftsgeheimnisses, Erschleichens einer Leistung, arglistiger

Vermögensschädigung und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend das

Urheberrecht) behandelt. Im Anschluss daran erfolgten diverse gerichtliche

Nichteintretensentscheide und Abweisungen (AGE BES.2014.170 vom 9. März

2015.

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2014 bzw. AGE

BES.2015.72 vom 12. November 2015 und BGer 6B_1343/2015 vom 14. Januar 2016

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Mai 2015). Darüber hinaus befasste

sich das Appellationsgericht mit dem Entscheid BES.2018.110 vom 26. Juni 2018

erneut mit der Sache und wies eine von A____ erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde

ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde

trat das Bundesgericht mit Entscheid 6B_750/2018 vom 12. September 2018 nicht

ein. Auf eine erneute Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21.

Mai 2015 trat das Appellationsgericht mit Entscheid vom 7. Mai 2020 nicht ein. Dasselbe

tat das Bundesgericht auf eine hiergegen erhobene Beschwerde (BGer 6B_653/2020

vom 30. Juni 2020).

2.2

Die

Anzeigen betreffend den in den Schreiben vom 20. Februar 2023 und 21. März

2023.

(einmal mehr) geschilderten Sachverhalt wurden mit den beiden

Nichtanhandnahmeverfügungen rechtskräftig abgeschlossen. Derselbe Sachverhalt

kann den Strafverfolgungsbehörden indes nicht mehrfach unterbreitet werden,

sodass die Staatsanwaltschaft auf die erneute Anzeige zu Recht nicht

eingetreten ist.

3.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei

diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten

zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt

(vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.