BES.2023.77
Nichtanhandnahme (BGer 7B_882/2023 vom 29. Dezember 2023)
31. Oktober 2023Deutsch7 min
eine Angelegenheit von grosser Bedeutung zur Kenntnis bringen, die sich auf Betrug
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.77
ENTSCHEID
vom 31. Oktober 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 27. März 2023
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben an
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Februar 2023 bat A____
(Beschwerdeführer) um einen Termin mit dem Ersten Staatsanwalt. Er wolle ihm
eine Angelegenheit von grosser Bedeutung zur Kenntnis bringen, die sich auf Betrug
und Verleumdung beziehe. Er bat um die Möglichkeit, Zeugnis abzulegen und
Beweise für diese Vorwürfe vorzulegen. Mit Schreiben des nächsten Tages
erklärte der Erste Staatsanwalt dem Beschwerdeführer, wie eine Strafanzeige
erstattet werden kann und dass er keine persönlichen Gespräche zur Aufnahme
einer Anzeige durchführe. Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 erklärte A____, dass
er den bereits am 7. November 2014 gestellten Strafantrag wegen Betrugs und
Verleumdung gegen das Management der B____ erneut einreichen wolle. Mit Schreiben
vom 21. März 2023 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an den Ersten
Staatsanwalt, da er noch keine Rückmeldung bezüglich der Strafanzeige gegen das
Management der B____ erhielt, obwohl er bereits mehrfach um ein Treffen gebeten
habe. Der Erste Staatsanwalt teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.
März 2023 (angefochtene Verfügung) mit, dass der genannte Sachverhalt bereits
rechtskräftig beurteilt worden sei. Er verwies auf die
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2014
und vom 21. Mai 2015 sowie diverse Gerichtsverfahren in dieser Sache. Es liege
eine «res iudicata» vor. Die im Schreiben vom 21. März 2023 erwähnte Anzeige
betreffe einmal mehr denselben Sachverhalt, weshalb darauf nicht eingetreten
werden könne.
Mit Schreiben
vom 29. März 2023 (Beschwerde) wandte sich der Beschwerdeführer an die
Aufsichtskommission der Staatsanwaltschaft. Er beanstandete, dass er auf seine
Strafanzeige gegen das Management der B____ keine angemessene Rückmeldung
erhalten habe. Ihm sei keine Möglichkeit gegeben worden, Beweise vorzulegen
oder die Angelegenheit in irgendeiner Form zu belegen. Er bitte um die
Überprüfung der Angelegenheit und um einen Termin, um die «offiziellen Delikte»
zu melden. Dieses Schreiben wurde dem Appellationsgericht zuständigkeitshalber
zur Behandlung weitergeleitet. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit dem
Überweisungsschreiben vom 25. April 2023 vernehmen lassen. Sie beantragt
Nichteintreten auf die Beschwerde, zumal sämtliche Rechtsmittel gegen die
Nichtanhandnahmeverfügungen vom 2. Dezember 2014 und vom 21. Mai 2015
rechtskräftig ausgeschöpft worden seien bzw. es sich um eine «res iudicata»
handle. Nachdem sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2023 nochmals
zur Notwendigkeit eines «mündlichen Gehörs» äusserte und am 7. Juli 2023 auf
dem Appellationsgericht Einsicht in die Akten nahm, stellte A____ mit Eingabe
vom 10. Juli 2023 dem Appellationsgericht die Frage, welche Beweise dem Gericht
noch fehlten, um den Betrug und die Verleumdung zweifelsfrei zu belegen,
woraufhin der instruierende Appellationsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer
mit Verfügung desselben Tages mitteilte, dass das Appellationsgericht nicht an
seiner Stelle bestimmen könne, welche Unterlagen er einreichen soll. Mit
Schreiben vom 13. Juli 2023 bat der Beschwerdeführer das Appellationsgericht um
die Festlegung eines Termins für die «mündliche Beweisführung», woraufhin ihm
am nächsten Tag mitgeteilt wurde, dass das Beschwerdeverfahren schriftlich sei
und keine mündliche Verhandlung angesetzt werde. Am 17. Juli 2023 und am
24. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer darüber hinaus Ausstandsgesuche gegen
den Instruktionsrichter ein. Die Ausstandsgesuche wurden mit Entscheid des Appellationsgerichts
vom 29. September 2023 kostenpflichtig abgewiesen, soweit darauf einzutreten
war (AGE DGS.2023.26 und DGS.2023.30). Im Weiteren äusserte sich der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. August 2023, vom 20. September 2023 und
vom 9. Oktober 2023, wobei er mit dem Schreiben vom 20. September 2023
zahlreiche weitere Unterlagen einreichte.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2.
in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§
88.
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2
StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
Angefochten
ist das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2023, mit dem auf eine
erneute Strafanzeige nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde vom 29. März
2023.
ist die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt. Die Legitimation des
Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Behauptung, die vorgeworfenen Taten
seien zu seinem Nachteil begangen worden (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3
Das
Beschwerdeverfahren ist ein schriftliches Verfahren. Verhandlungen werden nur
ausnahmsweise und aus begründetem Anlass durchgeführt (Art. 390 Abs. 5
StPO; vgl. dazu Keller, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 390 StPO N 5 f.). Die Voraussetzungen für
die Anordnung einer Verhandlung sind – wie der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 14. Juli 2023 mitgeteilt hat – vorliegend
nicht gegeben, zumal A____ nach Sichtung der von ihm eingereichten Unterlagen
vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Mai 2015 durch die
Staatsanwaltschaft am 8. Mai 2015 eingehend befragt wurde und seinen Standpunkt
demgemäss auch mündlich vortragen konnte.
2.
2.1
Die
Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen das Management der B____ wurden bereits
mit den Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember
2014.
(Strafanzeige wegen Verleumdung) und vom 21. Mai 2015 (Strafanzeige wegen
unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe, Verletzung des Fabrikations- und
Geschäftsgeheimnisses, Erschleichens einer Leistung, arglistiger
Vermögensschädigung und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend das
Urheberrecht) behandelt. Im Anschluss daran erfolgten diverse gerichtliche
Nichteintretensentscheide und Abweisungen (AGE BES.2014.170 vom 9. März
2015.
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2014 bzw. AGE
BES.2015.72 vom 12. November 2015 und BGer 6B_1343/2015 vom 14. Januar 2016
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Mai 2015). Darüber hinaus befasste
sich das Appellationsgericht mit dem Entscheid BES.2018.110 vom 26. Juni 2018
erneut mit der Sache und wies eine von A____ erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde
ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde
trat das Bundesgericht mit Entscheid 6B_750/2018 vom 12. September 2018 nicht
ein. Auf eine erneute Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21.
Mai 2015 trat das Appellationsgericht mit Entscheid vom 7. Mai 2020 nicht ein. Dasselbe
tat das Bundesgericht auf eine hiergegen erhobene Beschwerde (BGer 6B_653/2020
vom 30. Juni 2020).
2.2
Die
Anzeigen betreffend den in den Schreiben vom 20. Februar 2023 und 21. März
2023.
(einmal mehr) geschilderten Sachverhalt wurden mit den beiden
Nichtanhandnahmeverfügungen rechtskräftig abgeschlossen. Derselbe Sachverhalt
kann den Strafverfolgungsbehörden indes nicht mehrfach unterbreitet werden,
sodass die Staatsanwaltschaft auf die erneute Anzeige zu Recht nicht
eingetreten ist.
3.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt
(vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.