BES.2023.78
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
26. Juni 2023Deutsch14 min
5 km/h von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von CHF 40.– bestraft.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.78
ENTSCHEID
vom 26.
Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. April 2023
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) wurde mit Übertretungsanzeige vom 25. November 2021 («Avis
d’infraction») wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 1 –
5 km/h von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von CHF 40.– bestraft.
Nachdem der Beschwerdeführer die Busse auch nach Versand der Mahnung («Rappel
de facture») vom 6. Januar 2022 nicht fristgerecht bezahlt hatte, überwies die
Kantonspolizei das Verfahren mit Schreiben vom 13. Juli 2022 an die
Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese erklärte den Beschwerdeführer
mit Strafbefehl vom 15. August 2022 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig
und belegte ihn mit einer Busse von CHF 40.– sowie bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag. Zudem wurden dem
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 208.60
auferlegt. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde der
eingeschriebene Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 19. August 2022 zugestellt.
Am 23. August 2022 bezahlte der Beschwerdeführer einen Teilbetrag der mit
Strafbefehl auferlegten Kosten in Höhe CHF 48.60. In der Folge sandte die
Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
(JSD) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. November 2022 eine erste
und mit Schreiben vom 19. Januar 2023 eine zweite Mahnung betreffend die
Verfahrenskosten gemäss Strafbefehl sowie Mahngebühren zu. Im Anschluss hieran
erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. April 2023 (Poststempel der
Schweizerischen Post: 17. April 2023) in französischer Sprache an
die Inkassostelle des JSD sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl. Die
Staatsanwaltschaft überwies hierauf mit Schreiben vom 18. April 2023 die
Akten mit dem Hinweis, dass die Einsprache aus ihrer Sicht verspätet sei an das
Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 20. April 2023 trat das
Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein,
verzichtete aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.
Gegen die
Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. April 2023
hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. April 2023 (Poststempel der
Schweizerischen Post: 28. April 2023) an das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer
Stellungnahme vom 23. Mai 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. April 2023 ist
ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung dadurch
unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung
berechtigt ist.
1.3
Gemäss
Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle
Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die
Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss
§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) die Verfahrenssprache der
Strafbehörden Deutsch. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im
Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die
Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Beschwerden sind
im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen.
Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die Verfahrensleitung –
um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu verpflichtet, eine zusätzliche
Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten
Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Vorliegend wurde die Beschwerde
in französischer Sprache verfasst sowie eine Übersetzung in deutscher Sprache
beigelegt und damit in einer hiesigen Landessprache eingereicht. Die Eingabe
ist somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen entgegengenommen. Dessen
ungeachtet besteht kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids
von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl.
AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 und BES.2018.97 vom 20. Juni
2018.
E. 1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung
des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt, womit den
Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan ist (vgl. BGE 143 IV 117 E. 3; AGE SB.2019.104 vom 9. Januar 2020 E. 2.2).
1.4
Der
Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer
Dispositiv
hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden,
welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel
angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO).
Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss
keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein
juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen
Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur
Verbesserung innerhalb kurzer Frist zur.kzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2
StPO; vgl. Ziegler/Keller, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1 und 3; AGE
BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Der Beschwerdeführer nimmt insoweit
auf die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Bezug, als
er die entsprechende Dossiernummer [...] aufführt, aus der angefochtenen
Nichteintretensverfügung zitiert und ausführt, dass die darin vorgebrachte
Argumentation des Strafgerichts nicht mit Art. 10 Abs. 3 StPO vereinbar
sei. Der Beschwerdeführer ersucht daher um Prüfung der von ihm geforderten
Zahlungen. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kann in seinen
Ausführungen eine sinngemässe Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen gesehen werden, sodass den Anforderungen an eine
Laienbeschwerde Genüge getan ist. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde
ist damit einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO).
2.
2.1 In
materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Nichteintretensverfügung
der Vorinstanz ist. Es kann somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in
Strafsachen zu Recht nicht auf die sinngemässe Einsprache des Beschwerdeführers
vom 11. April 2023 (act. 5, S. 6) eingetreten ist.
2.2 Das
Einzelgericht erwog in seiner Nichteintretensverfügung vom 20. April 2023, die
Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO betrage 10 Tage. Der
Strafbefehl sei eingeschrieben an die offizielle Meldeadresse des
Beschwerdeführers ([...]) verschickt und gemäss Sendungsverfolgung am 19.
August 2022 zugestellt worden. Die Einsprachefrist sei demnach bis zum 29.
August 2022 gelaufen, womit die Einsprache datiert auf den 11. April 2023
verspätet sei. Darüber hinaus seien dem Beschwerdeführer – entgegen dessen
Behauptung – sämtliche vorangegangenen amtlichen Schreiben und nachfolgenden
Mahnungen ebenfalls an die selbe Adresse geschickt worden, womit davon
auszugehen sei, dass er auch diese Schreiben erhalten habe. Dies werde dadurch
untermauert, dass der Beschwerdeführer die Busse von CHF 40.– am 23. August
2023 beglichen habe und auf die 2. Mahnung mit Einsprache vom 11. April 2023
reagiert habe.
2.3 Der
Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass er bis auf das Schreiben, mit
dem er die Busse am 23. August 2022 bezahlt hatte (gemeint ist wohl der
Strafbefehl vom 15. August 2022), keine weiteren Schreiben erhalten habe und er
daher nicht bereit sei, weitere Forderungen zu bezahlen. Die Zustellung dieser
Schreiben sei nicht nachgewiesen, sodass der Grundsatz in dubio pro reo
nach Art. 10 Abs. 3 StPO zur Anwendung gelange. Damit wehrt er sich
sinngemäss gegen die ihm auferlegten Strafbefehlskosten und Mahngebühren.
3.
3.1
3.1.1 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl
innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne
gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354
Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung
zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe
spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91
Abs. 2 StPO; Riedo, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 StPO N 21).
3.1.2 Die
Zustellung eines Strafbefehls erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch
eingeschriebene Postsendung. Die Möglichkeit der direkten Zustellung nach
Frankreich ergibt sich aus Art. X Ziff. 1 des Vertrages zwischen dem
Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur
Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die
Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92). Im Verhältnis zwischen der
Schweiz und Frankreich bestehen zudem weitere staatsvertragliche Bestimmungen,
die die Behörden dazu ermächtigen, gerichtliche Urkunden in Strafsachen direkt
per Post ins Ausland zuzustellen (vgl. Art. 16 Ziff. 1 des Zweiten
Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe vom
8. November 2001 [SR 0.351.12], dem sowohl die Schweiz als auch Frankreich
angehören; Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom
19. Juni 1990 [SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. September
2000, S. 19-62] und Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu
Art. 52 Abs. 1 SDÜ, abrufbar unter www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/strafrecht/rechtsgrundlagen/multilateral/sdue/mitteilungen.html,
besucht am 23. Juni 2023; vgl. auch BGer 1C_432/2017 vom
7. Februar 2018 E. 2.4 und AGE BES.2022.151 vom 3. März 2023 E. 3.2.1 und BES.2021.45
vom 2. Juni 2021 E. 3.2).
3.2 Die
allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Einsprachefrist sowie zur
Zustellung von Strafbefehlen sind zutreffend (siehe auch oben E. 3.1).
Der
eingeschriebene Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 19. August 2022
zugestellt. Die zehntägige Einsprachefrist begann am 20. August 2022 zu laufen
und endete am 29. August 2023. Damit ist die auf den 11. April 2023 datierte Einsprache
des Beschwerdeführers zweifellos verspätet, sodass darauf nicht eingetreten
werden kann. Gründe für eine Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist
sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. Art. 94 StPO). Damit ist die Beschwerde
abzuweisen.
4.
4.1 Für
den Fall, dass die Einsprache rechtzeitig erfolgt wäre, ist im Sinne einer
Eventualerwägung das Folgende auszuführen.
4.2 Der
Beschwerdeführer macht vor Appellationsgericht sinngemäss geltend, er habe die
beiden dem Strafbefehl vorangegangenen behördlichen Schreiben
(Übertretungsanzeige vom 25. November 2021, sowie die Mahnung vom 6. Januar
2022, siehe act. 5, S. 17 ff.) nie erhalten. Der Erhalt der
Schreiben sei nicht bewiesen, sodass seiner Ansicht nach der Grundsatz in
dubio pro reo gelten müsse.
4.3 Anders
als bei einem Strafbefehl, ist im Ordnungsbussenverfahren eine gewöhnliche
Postzustellung zulässig, sodass vorgängig versandte Übertretungsanzeige und
Zahlungserinnerung auch uneingeschrieben zugestellt werden können (BGer 6B_855/2018
vom 15. Mai 2019 E. 1.7; statt vieler: AGE BES.2018.63 vom
24. Mai 2018 E. 2.4, BES.2017.115 vom 2. August 2017 E. 2.2, BES.2016.190 vom 10. Januar 2017 E. 3.1). Damit ist
die nicht eingeschriebene Zustellung der Ordnungsbussenanzeige und der
Zahlungserinnerung auch an den in Frankreich wohnhaften Beschwerdeführer nicht
zu beanstanden.
Der
Zustellnachweis behördlicher Sendungen kann nach der Rechtsprechung des
Appellationsgerichts nicht nur durch eingeschriebene Post, sondern auch
gestützt auf Indizien bzw. die gesamten Umstände erbracht werden, wofür
aber letztlich die Behörden die Beweislast tragen (siehe hierzu AGE BES.2022.151
vom 3, März 2023 E. 3.2.2, BES.2018.63 vom 24. Mai 2018 E. 2.5, BES.2013.31 vom
12. Juli 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund hat das
Appellationsgericht erwogen, dass es zwar im Falle eines einmaligen Versands
mit einfacher Post nicht auszuschliessen sei, dass die Sendung nicht ankomme
(etwa, weil sie verloren gehe oder weil sie nicht korrekt adressiert sei),
diese Möglichkeit bei einer zweimaligen Zustellung desselben Dokumentes an eine
sich als richtig und funktionsfähig erweisende Adresse jedoch vernachlässigbar
klein werde. Bestünde insgesamt kein vernünftiger Zweifel daran, dass der
Adressat oder die Adressatin mindestens eines der beiden Schreiben erhalten
habe, erweise sich dessen Bestreitung als blosse Schutzbehauptung (AGE BES.2013.31
vom 12. Juli 2013 E. 3.3). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung
verschiedentlich bestätigt (BGer 6B_618/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.4 und
6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.8). Allerdings stellt sie eine blosse
Vermutung dar, welche im Einzelfall durch überzeugende entgegenstehende
Beweismittel im Rahmen der Würdigung der gesamten Umstände auch umgestossen
werden kann. Die blosse unsubstanziierte Behauptung, ein Schreiben sei etwa zurück
an den Absender gegangen oder auf dem Postweg gestohlen worden
bzw. verloren gegangen, genügt hierfür jedenfalls nicht (vgl. BGer
6B_618/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.4).
4.4 Der
Beschwerdeführer führt zur Untermauerung seines Einwandes, dass er vor dem
Strafbefehl keinerlei Behördenschreiben erhalten habe, keine nähere Begründung
oder Nachweise ins Recht, womit er seine Behauptungen plausibilisieren oder
beweisen könnte.
In den Akten
liegen zwei Kopien einer polizeilichen Übertretungsanzeige («Avis d’infraction»),
welche am 25. November 2021, und eine Mahnung («Rappel de facture»), welche am
6. Januar 2022 mit gewöhnlicher Post an die französische Adresse des
Beschwerdeführers versandt wurden. Zwar ist es im Falle eines einmaligen
Versandes mit einfacher Post nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht
ankommt, etwa, weil sie verloren geht oder weil sie nicht korrekt adressiert
ist. Jedoch erwies sich die Adresse des Beschwerdeführers, die bei allen
Briefsendungen verwendet wurde, als richtig und funktionsfähig. Der an seine
Adresse gerichtete, mit eingeschriebener Post versandte Strafbefehl konnte ihm gemäss
Sendungsverfolgung nämlich zugestellt werden (act. 5, S. 5). Aufgrund dieser
Umstände erscheint es äusserst unwahrscheinlich, dass weder die
Übertretungsanzeige, noch die darauffolgende Mahnung bei dem Beschwerdeführer
angekommen ist, obwohl diese korrekt adressiert und zu unterschiedlichen
Zeitpunkten, nämlich am 25. November 2021 und am 6. Januar 2022, versandt
wurden. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer auf den Strafbefehl vom 15.
August 2022 mit der Zahlung der Busse am 23. August 2023 und auf die zweite
Mahnung vom 19. Januar 2023 mit Einsprache vom 11. April 2023 reagierte. Dahingehend
sind die Ausführungen des Beschwerdeführers wenig überzeugend und als blosse
Schutzbehauptung zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund erwog die Vorinstanz in
ihrem Entscheid zu Recht, dass er mindestens eines der dem Strafbefehl
vorangegangenen Schreiben erhalten haben musste und somit Gelegenheit hatte,
die Busse zu bezahlen, bevor das Verfahren an die Staatsanwaltschaft übergeben
wurde und dadurch Verfahrenskosten hinzugekommen sind. Unter Berücksichtigung
der Indizien und Gesamtumstände ist im Sinne der Rechtsprechung (siehe oben E. 3.2.2)
auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer weder die Übertretungsanzeige vom
25. November 2021 noch die Mahnung vom 6. Januar 2022 erhalten hat, zumal diese
korrekt adressiert wurden. Im Gegenteil ist in Anbetracht der dargelegten
Indizienkette davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mindestens die
Übertretungsanzeige oder die anschliessende Mahnung erhalten hat und durch das
französischsprachige Dokument hinreichend in Kenntnis gesetzt wurde über die
vorgeworfene Tat, die Busse und die Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder
den Vorwurf zu bestreiten, andernfalls das kostenpflichtige ordentliche
Verfahren eingeleitet werde. Nach dem Gesagten kann die von der Rechtsprechung
entwickelte Vermutung, wonach der Zustellnachweis behördlicher Sendungen nicht
nur durch eingeschriebene Post, sondern auch gestützt auf Indizien
bzw. die gesamten Umstände erbracht werden kann, im vorliegenden Einzelfall
aufgrund hinreichender, plausibler und überzeugender Indizien der Vorinstanz
bestätigt werden.
4.5 Die
Gesetzesbestimmung von Art. 10 Abs. 2 StPO auf die sich der Beschwerdeführer schliesslich
beruft, ist insoweit unbehelflich, als der Grundsatz in dubio pro reo
ausschliesslich dann gilt, wenn der Strafrichter über die Schuld des
Angeklagten entscheidet. Bei Streitfragen die, wie vorliegend, alleine das
Verfahren betreffen, gilt der Grundsatz nicht (BGer 1P.109/2000 vom 26. April
2000 E. 1d).
4.6 Zusammenfassend
ist demnach auch die Eventualerwägung des Strafgerichts, dass die Einsprache in
der Sache hätte abgewiesen werden müssen, zu bestätigen. Demgemäss ist die
Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. April 2023 nicht
zu beanstanden.
5.
Aufgrund der
obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt
die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in
französischer Übersetzung)
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Anna Gombert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.