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Entscheid

BES.2023.78

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

26. Juni 2023Deutsch14 min

5 km/h von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von CHF 40.– bestraft.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.78

ENTSCHEID

vom 26.

Juni 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. April 2023

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschwerdeführer) wurde mit Übertretungsanzeige vom 25. November 2021 («Avis

d’infraction») wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 1 –

5 km/h von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von CHF 40.– bestraft.

Nachdem der Beschwerdeführer die Busse auch nach Versand der Mahnung («Rappel

de facture») vom 6. Januar 2022 nicht fristgerecht bezahlt hatte, überwies die

Kantonspolizei das Verfahren mit Schreiben vom 13. Juli 2022 an die

Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese erklärte den Beschwerdeführer

mit Strafbefehl vom 15. August 2022 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig

und belegte ihn mit einer Busse von CHF 40.– sowie bei schuldhaftem

Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag. Zudem wurden dem

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 208.60

auferlegt. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde der

eingeschriebene Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 19. August 2022 zugestellt.

Am 23. August 2022 bezahlte der Beschwerdeführer einen Teilbetrag der mit

Strafbefehl auferlegten Kosten in Höhe CHF 48.60. In der Folge sandte die

Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt

(JSD) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. November 2022 eine erste

und mit Schreiben vom 19. Januar 2023 eine zweite Mahnung betreffend die

Verfahrenskosten gemäss Strafbefehl sowie Mahngebühren zu. Im Anschluss hieran

erhob der Beschwerde­führer mit Schreiben vom 11. April 2023 (Poststempel der

Schweizerischen Post: 17. April 2023) in französischer Sprache an

die Inkassostelle des JSD sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl. Die

Staatsanwaltschaft überwies hierauf mit Schreiben vom 18. April 2023 die

Akten mit dem Hinweis, dass die Einsprache aus ihrer Sicht verspätet sei an das

Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 20. April 2023 trat das

Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein,

verzichtete aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Gegen die

Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. April 2023

hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. April 2023 (Poststempel der

Schweizerischen Post: 28. April 2023) an das Appellationsgericht des Kantons

Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer

Stellungnahme vom 23. Mai 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. April 2023 ist

ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden

wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung dadurch

unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung

berechtigt ist.

1.3

Gemäss

Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle

Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die

Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss

§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen

Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) die Verfahrenssprache der

Strafbehörden Deutsch. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im

Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die

Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Beschwerden sind

im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen.

Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die Verfahrensleitung –

um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu verpflichtet, eine zusätzliche

Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten

Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Vorliegend wurde die Beschwerde

in französischer Sprache verfasst sowie eine Übersetzung in deutscher Sprache

beigelegt und damit in einer hiesigen Landessprache eingereicht. Die Eingabe

ist somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen entgegengenommen. Dessen

ungeachtet besteht kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids

von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl.

AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 und BES.2018.97 vom 20. Juni

2018.

E. 1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung

des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt, womit den

Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan ist (vgl. BGE 143 IV 117 E. 3; AGE SB.2019.104 vom 9. Januar 2020 E. 2.2).

1.4

Der

Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer

Dispositiv

hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden,

welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel

angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO).

Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss

keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein

juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen

Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur

Verbesserung innerhalb kurzer Frist zur.kzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2

StPO; vgl. Ziegler/Keller, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1 und 3; AGE

BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Der Beschwerdeführer nimmt insoweit

auf die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Bezug, als

er die entsprechende Dossiernummer [...] aufführt, aus der angefochtenen

Nichteintretensverfügung zitiert und ausführt, dass die darin vorgebrachte

Argumentation des Strafgerichts nicht mit Art. 10 Abs. 3 StPO vereinbar

sei. Der Beschwerdeführer ersucht daher um Prüfung der von ihm geforderten

Zahlungen. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kann in seinen

Ausführungen eine sinngemässe Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des

Einzelgerichts in Strafsachen gesehen werden, sodass den Anforderungen an eine

Laienbeschwerde Genüge getan ist. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde

ist damit einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO).

2.

2.1 In

materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Nichteintretensverfügung

der Vorinstanz ist. Es kann somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in

Strafsachen zu Recht nicht auf die sinngemässe Einsprache des Beschwerdeführers

vom 11. April 2023 (act. 5, S. 6) eingetreten ist.

2.2 Das

Einzelgericht erwog in seiner Nichteintretensverfügung vom 20. April 2023, die

Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO betrage 10 Tage. Der

Strafbefehl sei eingeschrieben an die offizielle Meldeadresse des

Beschwerdeführers ([...]) verschickt und gemäss Sendungsverfolgung am 19.

August 2022 zugestellt worden. Die Einsprachefrist sei demnach bis zum 29.

August 2022 gelaufen, womit die Einsprache datiert auf den 11. April 2023

verspätet sei. Darüber hinaus seien dem Beschwerdeführer – entgegen dessen

Behauptung – sämtliche vorangegangenen amtlichen Schreiben und nachfolgenden

Mahnungen ebenfalls an die selbe Adresse geschickt worden, womit davon

auszugehen sei, dass er auch diese Schreiben erhalten habe. Dies werde dadurch

untermauert, dass der Beschwerdeführer die Busse von CHF 40.– am 23. August

2023 beglichen habe und auf die 2. Mahnung mit Einsprache vom 11. April 2023

reagiert habe.

2.3 Der

Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass er bis auf das Schreiben, mit

dem er die Busse am 23. August 2022 bezahlt hatte (gemeint ist wohl der

Strafbefehl vom 15. August 2022), keine weiteren Schreiben erhalten habe und er

daher nicht bereit sei, weitere Forderungen zu bezahlen. Die Zustellung dieser

Schreiben sei nicht nachgewiesen, sodass der Grundsatz in dubio pro reo

nach Art. 10 Abs. 3 StPO zur Anwendung gelange. Damit wehrt er sich

sinngemäss gegen die ihm auferlegten Strafbefehlskosten und Mahngebühren.

3.

3.1

3.1.1 Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl

innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne

gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354

Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung

zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe

spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder

zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91

Abs. 2 StPO; Riedo, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 StPO N 21).

3.1.2 Die

Zustellung eines Strafbefehls erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch

eingeschriebene Postsendung. Die Möglichkeit der direkten Zustellung nach

Frankreich ergibt sich aus Art. X Ziff. 1 des Vertrages zwischen dem

Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur

Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die

Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92). Im Verhältnis zwischen der

Schweiz und Frankreich bestehen zudem weitere staatsvertragliche Bestimmungen,

die die Behörden dazu ermächtigen, gerichtliche Urkunden in Strafsachen direkt

per Post ins Ausland zuzustellen (vgl. Art. 16 Ziff. 1 des Zweiten

Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe vom

8. November 2001 [SR 0.351.12], dem sowohl die Schweiz als auch Frankreich

angehören; Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom

19. Juni 1990 [SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. September

2000, S. 19-62] und Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu

Art. 52 Abs. 1 SDÜ, abrufbar unter www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/strafrecht/rechtsgrundlagen/multilateral/sdue/mitteilungen.html,

besucht am 23. Juni 2023; vgl. auch BGer 1C_432/2017 vom

7. Februar 2018 E. 2.4 und AGE BES.2022.151 vom 3. März 2023 E. 3.2.1 und BES.2021.45

vom 2. Juni 2021 E. 3.2).

3.2 Die

allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Einsprachefrist sowie zur

Zustellung von Strafbefehlen sind zutreffend (siehe auch oben E. 3.1).

Der

eingeschriebene Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 19. August 2022

zugestellt. Die zehntägige Einsprachefrist begann am 20. August 2022 zu laufen

und endete am 29. August 2023. Damit ist die auf den 11. April 2023 datierte Einsprache

des Beschwerdeführers zweifellos verspätet, sodass darauf nicht eingetreten

werden kann. Gründe für eine Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist

sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. Art. 94 StPO). Damit ist die Beschwerde

abzuweisen.

4.

4.1 Für

den Fall, dass die Einsprache rechtzeitig erfolgt wäre, ist im Sinne einer

Eventualerwägung das Folgende auszuführen.

4.2 Der

Beschwerdeführer macht vor Appellationsgericht sinngemäss geltend, er habe die

beiden dem Strafbefehl vorangegangenen behördlichen Schreiben

(Übertretungsanzeige vom 25. November 2021, sowie die Mahnung vom 6. Januar

2022, siehe act. 5, S. 17 ff.) nie erhalten. Der Erhalt der

Schreiben sei nicht bewiesen, sodass seiner Ansicht nach der Grundsatz in

dubio pro reo gelten müsse.

4.3 Anders

als bei einem Strafbefehl, ist im Ordnungsbussenverfahren eine gewöhnliche

Postzustellung zulässig, sodass vorgängig versandte Übertretungsanzeige und

Zahlungserinnerung auch uneingeschrieben zugestellt werden können (BGer 6B_855/2018

vom 15. Mai 2019 E. 1.7; statt vieler: AGE BES.2018.63 vom

24. Mai 2018 E. 2.4, BES.2017.115 vom 2. August 2017 E. 2.2, BES.2016.190 vom 10. Januar 2017 E. 3.1). Damit ist

die nicht eingeschriebene Zustellung der Ordnungsbussenanzeige und der

Zahlungserinnerung auch an den in Frankreich wohnhaften Beschwerdeführer nicht

zu beanstanden.

Der

Zustellnachweis behördlicher Sendungen kann nach der Rechtsprechung des

Appellationsgerichts nicht nur durch eingeschriebene Post, sondern auch

gestützt auf Indizien bzw. die gesamten Umstände erbracht werden, wofür

aber letztlich die Behörden die Beweislast tragen (siehe hierzu AGE BES.2022.151

vom 3, März 2023 E. 3.2.2, BES.2018.63 vom 24. Mai 2018 E. 2.5, BES.2013.31 vom

12. Juli 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund hat das

Appellationsgericht erwogen, dass es zwar im Falle eines einmaligen Versands

mit einfacher Post nicht auszuschliessen sei, dass die Sendung nicht ankomme

(etwa, weil sie verloren gehe oder weil sie nicht korrekt adressiert sei),

diese Möglichkeit bei einer zweimaligen Zustellung desselben Dokumentes an eine

sich als richtig und funktionsfähig erweisende Adresse jedoch vernachlässigbar

klein werde. Bestünde insgesamt kein vernünftiger Zweifel daran, dass der

Adressat oder die Adressatin mindestens eines der beiden Schreiben erhalten

habe, erweise sich dessen Bestreitung als blosse Schutzbehauptung (AGE BES.2013.31

vom 12. Juli 2013 E. 3.3). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung

verschiedentlich bestätigt (BGer 6B_618/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.4 und

6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.8). Allerdings stellt sie eine blosse

Vermutung dar, welche im Einzelfall durch überzeugende entgegenstehende

Beweismittel im Rahmen der Würdigung der gesamten Umstände auch umgestossen

werden kann. Die blosse unsubstanziierte Behauptung, ein Schreiben sei etwa zurück

an den Absender gegangen oder auf dem Postweg gestohlen worden

bzw. verloren gegangen, genügt hierfür jedenfalls nicht (vgl. BGer

6B_618/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.4).

4.4 Der

Beschwerdeführer führt zur Untermauerung seines Einwandes, dass er vor dem

Strafbefehl keinerlei Behördenschreiben erhalten habe, keine nähere Begründung

oder Nachweise ins Recht, womit er seine Behauptungen plausibilisieren oder

beweisen könnte.

In den Akten

liegen zwei Kopien einer polizeilichen Übertretungsanzeige («Avis d’infraction»),

welche am 25. November 2021, und eine Mahnung («Rappel de facture»), welche am

6. Januar 2022 mit gewöhnlicher Post an die französische Adresse des

Beschwerdeführers versandt wurden. Zwar ist es im Falle eines einmaligen

Versandes mit einfacher Post nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht

ankommt, etwa, weil sie verloren geht oder weil sie nicht korrekt adressiert

ist. Jedoch erwies sich die Adresse des Beschwerdeführers, die bei allen

Briefsendungen verwendet wurde, als richtig und funktionsfähig. Der an seine

Adresse gerichtete, mit eingeschriebener Post versandte Strafbefehl konnte ihm gemäss

Sendungsverfolgung nämlich zugestellt werden (act. 5, S. 5). Aufgrund dieser

Umstände erscheint es äusserst unwahrscheinlich, dass weder die

Übertretungsanzeige, noch die darauffolgende Mahnung bei dem Beschwerdeführer

angekommen ist, obwohl diese korrekt adressiert und zu unterschiedlichen

Zeitpunkten, nämlich am 25. November 2021 und am 6. Januar 2022, versandt

wurden. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer auf den Strafbefehl vom 15.

August 2022 mit der Zahlung der Busse am 23. August 2023 und auf die zweite

Mahnung vom 19. Januar 2023 mit Einsprache vom 11. April 2023 reagierte. Dahingehend

sind die Ausführungen des Beschwerdeführers wenig überzeugend und als blosse

Schutzbehauptung zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund erwog die Vorinstanz in

ihrem Entscheid zu Recht, dass er mindestens eines der dem Strafbefehl

vorangegangenen Schreiben erhalten haben musste und somit Gelegenheit hatte,

die Busse zu bezahlen, bevor das Verfahren an die Staatsanwaltschaft übergeben

wurde und dadurch Verfahrenskosten hinzugekommen sind. Unter Berücksichtigung

der Indizien und Gesamtumstände ist im Sinne der Rechtsprechung (siehe oben E. 3.2.2)

auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer weder die Übertretungsanzeige vom

25. November 2021 noch die Mahnung vom 6. Januar 2022 erhalten hat, zumal diese

korrekt adressiert wurden. Im Gegenteil ist in Anbetracht der dargelegten

Indizienkette davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mindestens die

Übertretungsanzeige oder die anschliessende Mahnung erhalten hat und durch das

französischsprachige Dokument hinreichend in Kenntnis gesetzt wurde über die

vorgeworfene Tat, die Busse und die Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder

den Vorwurf zu bestreiten, andernfalls das kostenpflichtige ordentliche

Verfahren eingeleitet werde. Nach dem Gesagten kann die von der Rechtsprechung

entwickelte Vermutung, wonach der Zustellnachweis behördlicher Sendungen nicht

nur durch eingeschriebene Post, sondern auch gestützt auf Indizien

bzw. die gesamten Umstände erbracht werden kann, im vorliegenden Einzelfall

aufgrund hinreichender, plausibler und überzeugender Indizien der Vorinstanz

bestätigt werden.

4.5 Die

Gesetzesbestimmung von Art. 10 Abs. 2 StPO auf die sich der Beschwerdeführer schliesslich

beruft, ist insoweit unbehelflich, als der Grundsatz in dubio pro reo

ausschliesslich dann gilt, wenn der Strafrichter über die Schuld des

Angeklagten entscheidet. Bei Streitfragen die, wie vorliegend, alleine das

Verfahren betreffen, gilt der Grundsatz nicht (BGer 1P.109/2000 vom 26. April

2000 E. 1d).

4.6 Zusammenfassend

ist demnach auch die Eventualerwägung des Strafgerichts, dass die Einsprache in

der Sache hätte abgewiesen werden müssen, zu bestätigen. Demgemäss ist die

Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. April 2023 nicht

zu beanstanden.

5.

Aufgrund der

obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt

die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in

französischer Übersetzung)

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Anna Gombert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.