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Entscheid

BES.2023.79

Verfahrenseinstellung

31. Oktober 2023Deutsch19 min

ihres Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2021 erstattete A____ Strafanzeige wegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.79

ENTSCHEID

vom 13.

November 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegnerin 2

c/o Kantonspolizei Basel-Stadt

Beschuldigte

Amerbachstrasse 71,

4057 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

C____

Beschwerdegegner 3

c/o Kantonspolizei Basel-Stadt

Beschuldigter

Clarastrasse 58,

4058 Basel

D____

Beschwerdegegner 4

c/o Kantonspolizei Basel-Stadt

Beschuldigter

Amerbachstrasse 71,

4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 24. April 2023

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

ihres Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2021 erstattete A____ Strafanzeige wegen

Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung (ev. Tätlichkeiten) und Nötigung gegen

drei Mitarbeitende der Kantonspolizei Basel-Stadt. Nachdem sie in der Nacht auf

den 19. September 2021 anlässlich einer Verkehrskontrolle eingeräumt habe, ohne

gültigen Führerausweis unterwegs zu sein, sei ein Atemalkoholtest durchgeführt

worden, welcher eine Alkoholkonzentration von 0,52 ‰ (recte: 0,52 mg/l,

entsprechend 1,04 ‰) ergeben habe. Aufgrund dessen habe man der

Beschwerdeführerin beschieden, dass sie mit auf die Bezirkswache kommen müsse.

Sie sei aus dem Wagen gestiegen und habe noch eine Zigarette rauchen wollen,

worauf ihr einer der Polizisten heftig auf die Hand mit dem Zigarettenpäckchen

geschlagen habe. Dann seien ihr Handfesseln angelegt worden und aufgrund der

brüsken Verhaftung seien ihre Brüste bei der nachfolgenden Autofahrt zum

Polizeiposten unbedeckt gewesen. Auf dem Kannenfeldposten angekommen sei sie

vom Beschwerdegegner D____ mit dem Kopf an die Wand gedrückt worden, und es sei

ihr verwehrt worden, umgehend einen Anwalt zu sprechen. Sie habe sich dann für

eine Untersuchung ihrer Körperöffnungen ausziehen müssen. Zwei Frauen hätten

sie untersucht, und sie gehe davon aus, dass die Beschwerdegegnerin B____ ihre

Vagina taktil untersucht habe. Danach habe sie rund zweieinhalb Stunden in

einer Zelle verbringen müssen. Nachdem sie entlassen worden sei, habe sie nur

noch nach Hause gehen wollen und auf einen Spitalbesuch verzichtet. Die beim

geschilderten Geschehen entstandenen Verletzungen habe sie zuhause bildlich

festgehalten. Die Staatsanwaltschaft eröffnete darauf gegen B____, D____ und C____

ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung, evtl.

Tätlichkeiten, sowie Nötigung. Mit Verfügung vom 24. April 2023 stellte die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren ein, da kein Tatverdacht

erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige bzw. ein Rechtfertigungsgrund den

Straftatbestand unanwendbar mache.

Gegen diese

Einstellungsverfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Schreiben

ihres Rechtsvertreters vom 8. Mai 2023 Beschwerde erheben lassen. Es wird

beantragt, es sei die Verfügung vom 24. April 2023 vollumfänglich aufzuheben.

Dementsprechend sei die Angelegenheit zur Anklageerhebung gegen die

Beschwerdegegnerin und die Beschwerdegegner wegen Amtsmissbrauchs, einfacher

Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeiten, und Nötigung zum Nachteil der

Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin

die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Mit

Stellungnahme vom 3. Juli 2023 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die

Beschwerde sei vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen. Die

Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 13. September 2023 repliziert und

an den gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festgehalten.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der

Entscheid ist unter Beizug der elektronischen Verfahrensakten der

Staatsanwaltschaft (nachfolgend «Akten») ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Einstellungsverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a

sowie Art. 319 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der

Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und

93.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier

Kognition urteilt. Die vorliegende Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der

Staatsanwaltschaft ist fristgerecht sowie entsprechend den Erfordernissen von

Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim

Appellationsgericht eingereicht worden.

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Ein solches haben etwa Anzeigesteller, welche durch die angezeigten

Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und

ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger

(Privatklägerschaft) zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in

Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. BGE 141 IV 380

E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4;

AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin

mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2021 Strafanzeige

gestellt und sich als Straf- und Zivilklägerin konstituiert. Sie ist somit beschwerdelegitimiert.

1.3

Die

Beschwerderichterin hat die Behandlung der Beschwerde zunächst von der Leistung

eines Kostenvorschusses abhängig gemacht. Da die Beschwerdeführerin jedoch

bereits zuvor ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte, wurde

am 20. Oktober 2023 verfügt, dass materiell über die Beschwerde zu entscheiden

und gleichzeitig über die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege zu befinden

sei. Auf die Einholung weiterer Stellungnahmen wurde verzichtet und der

Beschwerdeentscheid bis Ende November 2023 in Aussicht gestellt.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Beschwerde vom 8. Mai 2023 die

unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung beantragt, welche ihr bereits

für das Untersuchungsverfahren gewährt worden und daher auch im Beschwerdeverfahren

zu bewilligen sei.

2.2

Nach Art.

29.

Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt, Anspruch auf unentgeltlich Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheint. Aussichtslos sind nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten von Anfang an

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist insbesondere, ob eine Partei,

die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich in der gleichen Lage

bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. Lieber, in Donatsch et al. [Hrsg.],

Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 136 N 6 mit Hinweisen).

2.3

Was

die Voraussetzung der Mittellosigkeit anbetrifft kann auf die von Seiten der

Beschwerdeführerin offerierten Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation

verzichtet werden, da sie ihre finanzielle Situation offensichtlich bereits

gegenüber der Staatsanwaltschaft belegt hat ‒ mit Verfügung vom 14.

Februar 2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege als

Privatklägerin mit Bestellung eines Rechtsbeistands gewährt. Die vorliegende

Beschwerde ist auch nicht als von vornherein aussichtlos zu qualifizieren,

womit die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren zu

bewilligen ist.

3.

3.1

Die

Staatsanwaltschaft hat die Verfahrenseinstellung damit begründet, dass die

Beschwerdeführerin sich nicht an die Anweisungen der Polizisten gehalten habe.

Durch ihr renitentes Verhalten habe sie die Durchführung der notwendigen

Massnahmen erheblich behindert. Trotz mehrfacher gegenteiliger Anordnung habe

sie sich geweigert, die Zigarette aus der Hand zu legen und sei insgesamt

aggressiv aufgetreten, wobei sie die Beamten zugestandenermassen beleidigt habe.

Dass die involvierten Polizisten in Anbetracht des Verhaltens der

Beschwerdeführerin diese in Handfesseln gelegt und sie mit dem Patrouillenwagen

auf die Polizeiwache verbracht hätten, vermöge ihnen ebenso wenig angelastet zu

werden wie die durch das renitente Verhalten indizierte Anwendung angemessener

polizeilicher Gewalt, aus welcher die von der Beschwerdeführerin monierten

leichten Verletzungen resultiert hätten. Was den behaupteten Griff in die

Vagina der Beschwerdeführerin durch die Beschuldigte B____ betreffe, gebe es

neben den Aussagen der Anzeigestellerin keinerlei objektive Beweise für diesen

Vorwurf. Da auf der anderen Seite die Beschuldigte B____ den Vorwurf bestreite

und auch Gfr E____, die bei der Kontrolle ebenfalls anwesend gewesen sei, ein

solches Vorgehen als unwahrscheinlich taxiere und zudem angegeben habe, in

ihrer gesamten beruflichen Laufbahn sei so etwas noch nie vorgekommen, könne

der Beschuldigten B____ kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden.

3.2

Die

Beschwerdeführerin hält dem mit ihrer Beschwerde entgegen, die

Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass die Angaben B____s zweifelsfrei

glaubhafter seien als die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Beifahrers F____.

In Bezug auf die Verkehrskontrolle werde nicht abschliessend ausgeführt,

gestützt auf welche Erkenntnisse von welchem Sachverhalt ausgegangen werde. Seitens

der Beschwerdeführerin werde insbesondere die Art und Weise ihrer Anhaltung und

anschliessenden Verbringung auf die Polizeiwache Kannenfeld moniert. Sie habe

von Anfang an ausgeführt, dass ihr einer der beiden Beschwerdegegner ohne

vorangehende mündliche Ankündigung das Zigarettenpäckchen unvermittelt aus der

Hand geschlagen habe. Ihre Reaktion darauf sei dann zum Anlass genommen worden,

sie unter unangemessener Gewaltanwendung zu fesseln, in das Polizeifahrzeug zu

verbringen und auch dort in unangemessener Art und Weise zu arretieren.

Insbesondere das Aus-der-Hand-Schlagen des Zigarettenpäckchens habe F____ in seiner

Einvernahme bestätigt. Die Staatsanwaltschaft habe es in der Folge unterlassen,

im einzelnen auszuführen, weshalb dieser wesentliche Punkt bei der rechtlichen

Würdigung aussen vorgelassen worden sei. Selbst wenn die Art der Arretierung

und Verbringung in den Polizeiwagen wegen eines renitenten Verhaltens als

verhältnismässig angeschaut würde, gelte dies jedenfalls nicht mehr für die von

der Beschwerdeführerin berichteten Vorfälle im Polizeiauto selbst. Allfällige

Beschimpfungen, wie sie von Anfang an eingeräumt worden seien, stellten

jedenfalls keinen Grund dar für das insbesondere der Beschwerdegegnerin B____

zum Vorwurf gemachte Verhalten im Polizeiauto. Die beanstandeten Verletzungen seien

fotografisch festgehalten worden. Überdies enthalte die Aussage der

Beschwerdeführerin diverse Realkennzeichen. So beschönige sie ihr persönliches

Verhalten nicht, gestehe ein, sich nicht SVG-konform verhalten zu haben und habe

bereits in der schriftlich verfassten Strafanzeige festgehalten, die vor Ort

anwesenden Mitarbeitenden der Kantonspolizei beschimpft zu haben. Auch ihre

Schilderungen betreffend Sachverhalt im Polizeifahrzeug seien detailreich, und es

bestehe kein Hinweis darauf, dass es sich hierbei um eine erfundene Geschichte handle.

Überdies werde ihre Schilderung der Kontrolle, insbesondere das Schlagen auf

ihre Hand mit dem Zigarettenpäckchen, durch F____ bestätigt. Bei Vieraugendelikten

habe ein Sachgericht zu beurteilen, ob den Angaben der Geschädigten gefolgt

werden könne. Mitarbeitende der Kantonspolizei seien nicht per se glaubwürdig.

Nur soweit zweifelsfrei feststehe, dass den Angaben der Opfer nicht gefolgt

werden könne, sei ein entsprechendes Verfahren einzustellen. Durch die

Verfahrenseinstellung habe die Staatsanwaltschaft Bundesrecht verletzt und

insbesondere ihr Ermessen zur Anklageerhebung durch entsprechende

Unterschreitung missbraucht. Dies gelte auch für den beanzeigten Sachverhalt

der unverhältnismässigen Körper- respektive Intimkontrolle der

Beschwerdeführerin. E____ sei nur eine vermeintliche Entlastungszeugin, denn

sie habe klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich mehr an den entsprechenden

Vorfall erinnere. Wenn sie ausführe, dass sie dies in ihrer Karriere noch nie

so erlebt habe, so habe das für den vorliegenden Fall keinerlei Bedeutung.

3.3

Die

Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, von Relevanz sei

einzig, dass sich die Beschwerdeführerin polizeilichen Anweisungen widersetzt habe

und dass die Kontrolle dermassen erschwert gewesen sei, dass polizeilicher

Zwang habe angewendet werden müssen. Dieser Teil des Sachverhalts habe in der

Einstellungsverfügung nicht näher ausgeführt werden müssen. Unter Ziffer 13 der

Beschwerde könne nur der von der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 1. Juni

2022.

geschilderte Vorfall gemeint sein, wonach ihr die Beschuldigte B____ den

Ellenbogen in den Hals gedrückt habe. Unter den eingereichten Fotos sei keines

zu finden, bei welchem der Halsbereich im Fokus stehe. Es gebe somit ausser den

Schilderungen der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 1. Juni 2022 keine

Hinweise auf eine entsprechende Verletzung. Übereinstimmende Aussagen der

Beschwerdeführerin und F____ seien lediglich zu erkennen, wenn es um die

Situation gehe, dass der Beschwerdegegner D____ der Beschwerdeführerin eine

Zigarette aus dem Mund geschlagen habe. Andere Beweise, vor allem

objektivierbare, gebe es dafür nicht. Daneben habe F____ in seiner Einvernahme

geschildert, dass die Polizistin den Ellenbogen hinten in den Halsbereich der Beschwerdeführerin

gedrückt habe, bevor sie in den Polizeiwagen verbracht worden sei. Im

Polizeiwagen sei sie dann gegen die Scheibe gedrückt worden. Diese beiden

Handlungen habe die Beschwerdeführerin selbst aber in ihrer Einvernahme mit

keinem Wort geschildert. Zu den restlichen beanzeigten Vorkommnissen könne F____

keine Angaben machen, weil er gar nicht zugegen gewesen sei. Aufgrund aller

Akten sei die Staatsanwaltschaft zum Schluss gekommen, dass der

Sachverhaltsschilderung im Rapport, bestätigt durch die Aussagen der

Beschwerdegegnerin B____ in ihrer Einvernahme, gefolgt werden könne. Das

Bundesgericht halte überdies fest, dass auf eine Anklage verzichtet werden könne,

wenn sich Aussagen zweier Parteien widersprächen, keine der Aussagen als

glaubhafter oder weniger glaubhaft, als die andere bewertet werden könne und

keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten seien.

3.4

Die

Beschwerdeführerin hat replicando geäussert, dass nicht ersichtlich sei,

weshalb dem Polizeirapport und den Angaben der Beschwerdegegnerin B____ eine

grössere Glaubhaftigkeit zukommen sollte als denjenigen der Beschwerdeführerin

und F____s. Die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Depositionen sei durch das

zuständige Sachgericht zu klären. Dass zum beanzeigten Vorfall im Polizeiwagen

keine relevanten Fotografien vorlägen, vermöge die Glaubhaftigkeit der Angaben der

Beschwerdeführerin nicht zu schmälern. Sie habe nie ein übermässiges Drücken

mit dem Ellbogen in die Halsregion geschildert, bei welchem von einer Hautrötung,

Kontusion oder einem Hämatom etc. ausgegangen werden müsste. Die geschilderte

Vorgehensweise sei unabhängig von ihrer Heftigkeit nicht verhältnismässig.

Gerade diese Schilderungen wiesen relevante Realkennzeichen auf, die nicht ohne

Weiteres übergangen werden könnten. Soweit sich Polizeimitarbeitende

tatsächlich inkorrekt verhalten haben sollten, würden sie dies kaum in einem

entsprechenden Polizeirapport zum Ausdruck bringen, sondern das eigene

Verhalten als verhältnismässig darstellen. Soweit ein entsprechender Vorwurf ‒

aus der Hand Schlagen des Zigarettenpäckchens ohne jegliche Vorwarnung ‒

im Raum stehe, welcher durch die Angaben F____s auch noch gestützt werde, müssten

der Polizeirapport und die darauf beruhenden Angaben jedenfalls zurückhaltend

gewürdigt werden.

3.5

3.5.1

Die

Beschwerdeführerin wurde am 19. September 2021 ohne gültigen Führerschein

kontrolliert und der durchgeführte Alkoholatemtest zeigte nach mehreren

Fehlversuchen eine Alkoholkonzentration von 0,52 mg/l (entsprechend 1,04 ‰) an.

Dass die Beschwerdeführerin damit den Anlass für die Vornahme einer weiteren

beweissicheren Atemalkoholprobe setzte, welche auf der Polizeiwache stattfinden

sollte, ist unbestritten.

Ebenfalls

unbestritten ist, dass es der Beschwerdeführerin in der Folge untersagt wurde,

vor dem weiteren Alkoholtest eine Zigarette zu rauchen. Die Aussagen der

Beteiligten divergieren allerdings bezüglich der Art und Weise, wie dieses Verbot

seitens der Polizei durchgesetzt wurde. Nach Darstellung der beschuldigten

Polizistin B____ hat der Beschuldigte D____ der Beschwerdeführerin zunächst die

Zigarette aus dem Mund genommen und ihr, nachdem sie eine weitere Zigarette

behändigt habe, mit beiden Händen die Handgelenke fixiert, um sie am Rauchen zu

hindern (Akten S. 133). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Einvernahme

angegeben, die Zigarette sei ihr aus der Hand geschlagen und das Päckchen

weggenommen worden (S. 117). In der Beschwerde wurde dann teilweise behauptet,

es sei ihr auf die Hand geschlagen worden (Beschwerde Ziff. 14) und der

von ihr geschilderte Sachverhalt werde auch von ihrem Beifahrer F____ bestätigt

(Beschwerde Ziff. 12). Dieser hat jedoch von beiden Varianten abweichend zu

Protokoll gegeben, die Zigarette sei ihr aus dem Mund geschlagen worden

(Akten S. 103).

Es ist somit

festzustellen, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführerin zu diesem Vorgang

in den Details nicht mit jenen von F____ decken. Es ist der Staatsanwaltschaft in

diesem Zusammenhang beizupflichten, dass auch die weiteren Depositionen F____s

nicht geeignet sind, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu

untermauern: Er hat weitere Gewaltanwendungen der Polizisten geschildert, wobei

die Beschwerdeführerin grob gepackt und ins Polizeifahrzeug «fast schon hineingeworfen»

worden sei. Die Polizistin habe ihr dabei den Ellenbogen hinten in den

Halsbereich gedrückt und er habe gesehen, wie die Beschwerdeführerin innen an

die Scheibe gedrückt worden sei (Akten S. 103). All dies wurde von der

Beschwerdeführerin selbst jedoch nicht geschildert. Vom angeblichen späteren

Tatgeschehen auf der Fahrt sowie auf der Polizeiwache konnte F____ nur vom

Hörensagen berichten (Akten S. 108 f.).

Dass die

Beschwerdeführerin verbal aggressiv auftrat, indem sie die Polizisten im

Fahrzeug beschimpfte, ist unbestritten: Gemäss ihrer Einvernahme vom 1. Juni

2022.

bezeichnete sie die Polizisten als «Schlümpfe» (Akten S. 118), die

Beschwerdegegnerin B____ zudem gemäss ihrer Strafanzeige als «blöde Kuh» bzw.

«blödes Weib» (Akten S. 75). Nach Aussagen der Beschwerdegegnerin B____ sagte

die Beschwerdeführerin «hässliche Fotze», «ihr Wichser» und «ihr Hurensöhne»

(Akten S. 134), und gemäss Schilderung des Gfr C____ im Polizeirapport fielen

die Worte «Picka» (serbisch für Fotze), «Kurac» (serbisch für Penis),

«Hurensöhne», «Bitch», «kleine Pisser», «hässliche Hunde» und «Halt die Fresse»

(Akten S. 183). Es erscheint angesichts dieser von allen Beteiligten

geschilderten aggressiven Grundstimmung naheliegend, dass sich die

Beschwerdeführerin während der Kontrolle auch physisch zur Wehr setzte. Zu

einer erhöhten Reizbarkeit und Enthemmung dürfte auch die Alkoholisierung von

0,52 mg/l (entsprechend 1,04 ‰) beigetragen haben; dass die Beschwerdeführerin

vorgängig lediglich zwei Bier getrunken haben will (Akten S. 117), ist

angesichts dieses Messwerts zweifelhaft. Als ergänzende Belege für ihr allgemein

renitentes Verhalten kann herangezogen werden, dass sie zwar für weitere

Untersuchungen auf die Polizeiwache gebracht wurde, aufgrund ihrer Weigerung

jedoch nach Absprache mit dem piketthabenden Staatsanwalt verzichtet wurde (Auss.

B____, Akten S. 136). Auch mussten gemäss Polizeirapport zufolge Verweigerung

sämtlicher Angaben die aktuelle Wohnadresse und weitere Angaben zur Person über

die Kantonspolizei Basel-Landschaft erhältlich gemacht werden (Akten S. 185).

Von Seiten der

Staatsanwaltschaft wird nicht angezweifelt, dass die fotografisch

festgehaltenen Verletzungen anlässlich der Kontrolle und dem Transport auf die

Polizeiwache entstanden sind. Auf den Fotos erkennbar sind Rötungen und leichte

Hämatome, insbesondere an Armen und Handgelenken, und ein eingerissener

Fingernagel (Akten S. 88 ff.). Dies entspricht dem Verletzungsbild, welches bei

einem Transport gegen den Willen der Betroffenen in Handschellen zu erwarten

ist, ohne dass es für eine über das Notwendige hinausgehende Gewaltanwendung von

Seiten der Polizei sprechen würde.

3.5.2

Die

Beschwerdeführerin wendet sich weiter gegen die Verfahrenseinstellung bezüglich

behaupteter Übergriffe anlässlich der Leibesvisitation auf der Polizeiwache. Unbestrittenermassen

musste sie sich dort in Anwesenheit von zwei Polizistinnen ausziehen. Dies

wurde von der Beschwerdegegnerin B____ nachvollziehbar damit begründet, dass sichergestellt

werden sollte, dass sie keine Drogen auf sich trug und stets eine

Leibesvisitation durchgeführt werde, bevor jemand in eine Zelle gesetzt werde

(Akten S. 134). Hingegen sei die Inspektion der Körperöffnungen nie ein Thema

gewesen und «reinschauen» dürften sie ohnehin nicht. Dazu müsste ein Arzt

hinzugezogen werden (Akten S. 146).

Die

Beschwerdeführerin erachtet die Aussagen der in dieser Phase anwesenden

Polizistin Gfr E____ als nicht stichhaltig, da sich diese nicht mehr an die

konkrete Situation erinnere. Wenn sie ausführe, dass sie dies in ihrer Karriere

noch nie so erlebt habe, so habe das für den vorliegenden Fall keinerlei

Bedeutung. Tatsächlich hat Gfr E____ in ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom

12.

Januar 2023 ‒ über ein Jahr nach der beanstandeten Leibesvisitation ‒

ausgesagt, das sie sich nicht mehr an Einzelheiten erinnern könne. Es sei für

eine Kleiderdurchsicht jeweils eine zweite Person beizuziehen, wenn es zuvor

Probleme gegeben habe (Akten S. 158). Auch sie sagte, sie seien nicht

berechtigt «hineinzuschauen». Dies werde ohnehin nur bei

Betäubungsmitteldelikten gemacht, wenn jemand solche am Körper versteckt habe.

In Körperöffnungen schauen dürften sie («Dann muss sich auch jemand mal bücken»),

aber nicht hineinfassen ‒ dazu müsste ein Arzt beigezogen werden (Akten

S. 160 f.). Auf Vorhalt der Aussage der Beschwerdeführerin, Gfr B____ habe ihr

mit drei Fingern in die Vagina gegriffen, antwortete Gfr E____, die Frage

überrasche sie. Sie finde es unwahrscheinlich und habe so etwas noch nie erlebt

in ihrer Karriere. Als Dienstälteste hätte sie auch sagen müssen, dass so etwas

nicht gehe (Akten S. 162). Dass sich Gfr E____ nicht mehr an die Einzelheiten

der Kontrolle erinnern kann, weist darauf hin, dass sich dabei aus ihrer Sicht

nichts Aussergewöhnliches ereignet hat, zumal sie angegeben hat, das

vorgeworfene Verhalten noch nie erlebt zu haben und darauf hingewiesen hat, sie

hätte anderenfalls intervenieren müssen. Ihre Aussagen haben somit durchaus

einen Beweiswert, welcher die Darstellung der Beschwerdegegnerin B____ stützt,

und es liegt entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin keine

Aussage-gegen-Aussage Situation vor.

3.5.3

Auch

die Chronologie der Strafanzeigen spricht eher für die Darstellung der Beschwerdegegnerschaft

als für jene der Beschwerdeführerin: Unmittelbar nach den Geschehnissen vom 19.

September 2021 hat sie gegenüber den Polizisten gemäss Vermerk im Rapport zwar

eine Klage in Aussicht gestellt (Akten S. 184), in der Folge aber weder die

Notfallstation noch einen Arzt aufgesucht und auch keine Anzeige erstattet. Die

beteiligten Polizisten haben hingegen bereits am Tag des Vorfalls ihrerseits

ein Strafverfahren angestossen und die notwendigen Strafanträge gestellt (Akten

S. 179 ff.). Dieses Strafverfahren wegen Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte wurde mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 durch die

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft übernommen (Akten S. 186). Die Strafanzeige

der Beschwerdeführerin erging erst am 16. Dezember 2021, obschon sie bereits ab

dem 2. November 2021 anwaltlich vertreten war (Akten S. 38). Es liegt nahe,

dass sie mit dieser «Gegenanzeige» ihre Position im eigenen Strafverfahren als

Beschuldigte verbessern wollte. Sie konnte dadurch dessen Sistierung erwirken

(Akten S. 67 f.).

3.5.4

Nach

dem Gesagten liegt somit in allen Punkten ein Beweisergebnis vor, welches mit

an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Freispruch der beschuldigten

Personen nach sich ziehen würde. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die

Staatsanwaltschaft das Strafverfahren sowohl bezüglich des angeblichen

Fehlverhaltens der Polizisten anlässlich der Verkehrskontrolle und dem

anschliessenden Transport auf die Polizeiwache als auch bezüglich der dortigen

Interaktion der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin B____ in

Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und c StPO eingestellt hat. Die Beschwerde

ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.

4.

4.1

Bei

diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte die Beschwerdeführerin dessen

ordentliche und ausserordentliche Kosten zu tragen. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird jedoch auf die Auferlegung ordentlicher

Kosten verzichtet. Der Rechtsvertreter im Kostenerlass ist für seinen Aufwand zu

einem Stundenansatz von CHF 200.‒ aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Mangels Kostennote wird sein Aufwand auf 9 Stunden geschätzt (zuzüglich 3 %

Kleinspesenpauschale und 7,7 % MWST). Für die Beträge wird auf das Dispositiv

des Entscheids verwiesen.

4.2

Bei

diesem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer die ausgewiesenen Vertretungskosten

der Beschwerdegegner B____ und D____ mit entsprechenden Parteientschädigungen zu

tragen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen indes auch

diese Vertretungskosten zu Lasten der Gerichtskasse, wobei der Stundensatz von

CHF 250.‒ für Privatverteidiger zur Anwendung kommt. Für die Beträge wird

auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt. Demzufolge wird auf die Erhebung einer Entscheidgebühr

verzichtet.

Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, [...], werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF

1’800.‒ zzgl. 3 % Kleinspesenpauschale von CHF 54.‒ und 7,7 % MWST

von CHF 142.75, insgesamt also CHF 1’996.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 2, [...], werden

aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’187.50, ein Spesenersatz von CHF

17.20

sowie 7,7 % MWST von CHF 92.75, insgesamt also CHF 1’297.45 aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 4, [...],

werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’125.‒ zzgl. 3 %

Kleinspesenpauschale von CHF 33.75 und 7,7 % MWST von CHF 89.20, insgesamt also

CHF 1’247.95 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur.

Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).