BES.2023.79
Verfahrenseinstellung
31. Oktober 2023Deutsch19 min
ihres Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2021 erstattete A____ Strafanzeige wegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.79
ENTSCHEID
vom 13.
November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegnerin 2
c/o Kantonspolizei Basel-Stadt
Beschuldigte
Amerbachstrasse 71,
4057 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
C____
Beschwerdegegner 3
c/o Kantonspolizei Basel-Stadt
Beschuldigter
Clarastrasse 58,
4058 Basel
D____
Beschwerdegegner 4
c/o Kantonspolizei Basel-Stadt
Beschuldigter
Amerbachstrasse 71,
4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 24. April 2023
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
ihres Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2021 erstattete A____ Strafanzeige wegen
Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung (ev. Tätlichkeiten) und Nötigung gegen
drei Mitarbeitende der Kantonspolizei Basel-Stadt. Nachdem sie in der Nacht auf
den 19. September 2021 anlässlich einer Verkehrskontrolle eingeräumt habe, ohne
gültigen Führerausweis unterwegs zu sein, sei ein Atemalkoholtest durchgeführt
worden, welcher eine Alkoholkonzentration von 0,52 ‰ (recte: 0,52 mg/l,
entsprechend 1,04 ‰) ergeben habe. Aufgrund dessen habe man der
Beschwerdeführerin beschieden, dass sie mit auf die Bezirkswache kommen müsse.
Sie sei aus dem Wagen gestiegen und habe noch eine Zigarette rauchen wollen,
worauf ihr einer der Polizisten heftig auf die Hand mit dem Zigarettenpäckchen
geschlagen habe. Dann seien ihr Handfesseln angelegt worden und aufgrund der
brüsken Verhaftung seien ihre Brüste bei der nachfolgenden Autofahrt zum
Polizeiposten unbedeckt gewesen. Auf dem Kannenfeldposten angekommen sei sie
vom Beschwerdegegner D____ mit dem Kopf an die Wand gedrückt worden, und es sei
ihr verwehrt worden, umgehend einen Anwalt zu sprechen. Sie habe sich dann für
eine Untersuchung ihrer Körperöffnungen ausziehen müssen. Zwei Frauen hätten
sie untersucht, und sie gehe davon aus, dass die Beschwerdegegnerin B____ ihre
Vagina taktil untersucht habe. Danach habe sie rund zweieinhalb Stunden in
einer Zelle verbringen müssen. Nachdem sie entlassen worden sei, habe sie nur
noch nach Hause gehen wollen und auf einen Spitalbesuch verzichtet. Die beim
geschilderten Geschehen entstandenen Verletzungen habe sie zuhause bildlich
festgehalten. Die Staatsanwaltschaft eröffnete darauf gegen B____, D____ und C____
ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung, evtl.
Tätlichkeiten, sowie Nötigung. Mit Verfügung vom 24. April 2023 stellte die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren ein, da kein Tatverdacht
erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige bzw. ein Rechtfertigungsgrund den
Straftatbestand unanwendbar mache.
Gegen diese
Einstellungsverfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Schreiben
ihres Rechtsvertreters vom 8. Mai 2023 Beschwerde erheben lassen. Es wird
beantragt, es sei die Verfügung vom 24. April 2023 vollumfänglich aufzuheben.
Dementsprechend sei die Angelegenheit zur Anklageerhebung gegen die
Beschwerdegegnerin und die Beschwerdegegner wegen Amtsmissbrauchs, einfacher
Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeiten, und Nötigung zum Nachteil der
Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Mit
Stellungnahme vom 3. Juli 2023 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die
Beschwerde sei vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen. Die
Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 13. September 2023 repliziert und
an den gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festgehalten.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
Entscheid ist unter Beizug der elektronischen Verfahrensakten der
Staatsanwaltschaft (nachfolgend «Akten») ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Einstellungsverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
sowie Art. 319 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und
93.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition urteilt. Die vorliegende Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft ist fristgerecht sowie entsprechend den Erfordernissen von
Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim
Appellationsgericht eingereicht worden.
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Ein solches haben etwa Anzeigesteller, welche durch die angezeigten
Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und
ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger
(Privatklägerschaft) zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in
Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. BGE 141 IV 380
E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4;
AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin
mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2021 Strafanzeige
gestellt und sich als Straf- und Zivilklägerin konstituiert. Sie ist somit beschwerdelegitimiert.
1.3
Die
Beschwerderichterin hat die Behandlung der Beschwerde zunächst von der Leistung
eines Kostenvorschusses abhängig gemacht. Da die Beschwerdeführerin jedoch
bereits zuvor ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte, wurde
am 20. Oktober 2023 verfügt, dass materiell über die Beschwerde zu entscheiden
und gleichzeitig über die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege zu befinden
sei. Auf die Einholung weiterer Stellungnahmen wurde verzichtet und der
Beschwerdeentscheid bis Ende November 2023 in Aussicht gestellt.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Beschwerde vom 8. Mai 2023 die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung beantragt, welche ihr bereits
für das Untersuchungsverfahren gewährt worden und daher auch im Beschwerdeverfahren
zu bewilligen sei.
2.2
Nach Art.
29.
Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, Anspruch auf unentgeltlich Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint. Aussichtslos sind nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten von Anfang an
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist insbesondere, ob eine Partei,
die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich in der gleichen Lage
bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. Lieber, in Donatsch et al. [Hrsg.],
Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 136 N 6 mit Hinweisen).
2.3
Was
die Voraussetzung der Mittellosigkeit anbetrifft kann auf die von Seiten der
Beschwerdeführerin offerierten Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation
verzichtet werden, da sie ihre finanzielle Situation offensichtlich bereits
gegenüber der Staatsanwaltschaft belegt hat ‒ mit Verfügung vom 14.
Februar 2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege als
Privatklägerin mit Bestellung eines Rechtsbeistands gewährt. Die vorliegende
Beschwerde ist auch nicht als von vornherein aussichtlos zu qualifizieren,
womit die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren zu
bewilligen ist.
3.
3.1
Die
Staatsanwaltschaft hat die Verfahrenseinstellung damit begründet, dass die
Beschwerdeführerin sich nicht an die Anweisungen der Polizisten gehalten habe.
Durch ihr renitentes Verhalten habe sie die Durchführung der notwendigen
Massnahmen erheblich behindert. Trotz mehrfacher gegenteiliger Anordnung habe
sie sich geweigert, die Zigarette aus der Hand zu legen und sei insgesamt
aggressiv aufgetreten, wobei sie die Beamten zugestandenermassen beleidigt habe.
Dass die involvierten Polizisten in Anbetracht des Verhaltens der
Beschwerdeführerin diese in Handfesseln gelegt und sie mit dem Patrouillenwagen
auf die Polizeiwache verbracht hätten, vermöge ihnen ebenso wenig angelastet zu
werden wie die durch das renitente Verhalten indizierte Anwendung angemessener
polizeilicher Gewalt, aus welcher die von der Beschwerdeführerin monierten
leichten Verletzungen resultiert hätten. Was den behaupteten Griff in die
Vagina der Beschwerdeführerin durch die Beschuldigte B____ betreffe, gebe es
neben den Aussagen der Anzeigestellerin keinerlei objektive Beweise für diesen
Vorwurf. Da auf der anderen Seite die Beschuldigte B____ den Vorwurf bestreite
und auch Gfr E____, die bei der Kontrolle ebenfalls anwesend gewesen sei, ein
solches Vorgehen als unwahrscheinlich taxiere und zudem angegeben habe, in
ihrer gesamten beruflichen Laufbahn sei so etwas noch nie vorgekommen, könne
der Beschuldigten B____ kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden.
3.2
Die
Beschwerdeführerin hält dem mit ihrer Beschwerde entgegen, die
Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass die Angaben B____s zweifelsfrei
glaubhafter seien als die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Beifahrers F____.
In Bezug auf die Verkehrskontrolle werde nicht abschliessend ausgeführt,
gestützt auf welche Erkenntnisse von welchem Sachverhalt ausgegangen werde. Seitens
der Beschwerdeführerin werde insbesondere die Art und Weise ihrer Anhaltung und
anschliessenden Verbringung auf die Polizeiwache Kannenfeld moniert. Sie habe
von Anfang an ausgeführt, dass ihr einer der beiden Beschwerdegegner ohne
vorangehende mündliche Ankündigung das Zigarettenpäckchen unvermittelt aus der
Hand geschlagen habe. Ihre Reaktion darauf sei dann zum Anlass genommen worden,
sie unter unangemessener Gewaltanwendung zu fesseln, in das Polizeifahrzeug zu
verbringen und auch dort in unangemessener Art und Weise zu arretieren.
Insbesondere das Aus-der-Hand-Schlagen des Zigarettenpäckchens habe F____ in seiner
Einvernahme bestätigt. Die Staatsanwaltschaft habe es in der Folge unterlassen,
im einzelnen auszuführen, weshalb dieser wesentliche Punkt bei der rechtlichen
Würdigung aussen vorgelassen worden sei. Selbst wenn die Art der Arretierung
und Verbringung in den Polizeiwagen wegen eines renitenten Verhaltens als
verhältnismässig angeschaut würde, gelte dies jedenfalls nicht mehr für die von
der Beschwerdeführerin berichteten Vorfälle im Polizeiauto selbst. Allfällige
Beschimpfungen, wie sie von Anfang an eingeräumt worden seien, stellten
jedenfalls keinen Grund dar für das insbesondere der Beschwerdegegnerin B____
zum Vorwurf gemachte Verhalten im Polizeiauto. Die beanstandeten Verletzungen seien
fotografisch festgehalten worden. Überdies enthalte die Aussage der
Beschwerdeführerin diverse Realkennzeichen. So beschönige sie ihr persönliches
Verhalten nicht, gestehe ein, sich nicht SVG-konform verhalten zu haben und habe
bereits in der schriftlich verfassten Strafanzeige festgehalten, die vor Ort
anwesenden Mitarbeitenden der Kantonspolizei beschimpft zu haben. Auch ihre
Schilderungen betreffend Sachverhalt im Polizeifahrzeug seien detailreich, und es
bestehe kein Hinweis darauf, dass es sich hierbei um eine erfundene Geschichte handle.
Überdies werde ihre Schilderung der Kontrolle, insbesondere das Schlagen auf
ihre Hand mit dem Zigarettenpäckchen, durch F____ bestätigt. Bei Vieraugendelikten
habe ein Sachgericht zu beurteilen, ob den Angaben der Geschädigten gefolgt
werden könne. Mitarbeitende der Kantonspolizei seien nicht per se glaubwürdig.
Nur soweit zweifelsfrei feststehe, dass den Angaben der Opfer nicht gefolgt
werden könne, sei ein entsprechendes Verfahren einzustellen. Durch die
Verfahrenseinstellung habe die Staatsanwaltschaft Bundesrecht verletzt und
insbesondere ihr Ermessen zur Anklageerhebung durch entsprechende
Unterschreitung missbraucht. Dies gelte auch für den beanzeigten Sachverhalt
der unverhältnismässigen Körper- respektive Intimkontrolle der
Beschwerdeführerin. E____ sei nur eine vermeintliche Entlastungszeugin, denn
sie habe klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich mehr an den entsprechenden
Vorfall erinnere. Wenn sie ausführe, dass sie dies in ihrer Karriere noch nie
so erlebt habe, so habe das für den vorliegenden Fall keinerlei Bedeutung.
3.3
Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, von Relevanz sei
einzig, dass sich die Beschwerdeführerin polizeilichen Anweisungen widersetzt habe
und dass die Kontrolle dermassen erschwert gewesen sei, dass polizeilicher
Zwang habe angewendet werden müssen. Dieser Teil des Sachverhalts habe in der
Einstellungsverfügung nicht näher ausgeführt werden müssen. Unter Ziffer 13 der
Beschwerde könne nur der von der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 1. Juni
2022.
geschilderte Vorfall gemeint sein, wonach ihr die Beschuldigte B____ den
Ellenbogen in den Hals gedrückt habe. Unter den eingereichten Fotos sei keines
zu finden, bei welchem der Halsbereich im Fokus stehe. Es gebe somit ausser den
Schilderungen der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 1. Juni 2022 keine
Hinweise auf eine entsprechende Verletzung. Übereinstimmende Aussagen der
Beschwerdeführerin und F____ seien lediglich zu erkennen, wenn es um die
Situation gehe, dass der Beschwerdegegner D____ der Beschwerdeführerin eine
Zigarette aus dem Mund geschlagen habe. Andere Beweise, vor allem
objektivierbare, gebe es dafür nicht. Daneben habe F____ in seiner Einvernahme
geschildert, dass die Polizistin den Ellenbogen hinten in den Halsbereich der Beschwerdeführerin
gedrückt habe, bevor sie in den Polizeiwagen verbracht worden sei. Im
Polizeiwagen sei sie dann gegen die Scheibe gedrückt worden. Diese beiden
Handlungen habe die Beschwerdeführerin selbst aber in ihrer Einvernahme mit
keinem Wort geschildert. Zu den restlichen beanzeigten Vorkommnissen könne F____
keine Angaben machen, weil er gar nicht zugegen gewesen sei. Aufgrund aller
Akten sei die Staatsanwaltschaft zum Schluss gekommen, dass der
Sachverhaltsschilderung im Rapport, bestätigt durch die Aussagen der
Beschwerdegegnerin B____ in ihrer Einvernahme, gefolgt werden könne. Das
Bundesgericht halte überdies fest, dass auf eine Anklage verzichtet werden könne,
wenn sich Aussagen zweier Parteien widersprächen, keine der Aussagen als
glaubhafter oder weniger glaubhaft, als die andere bewertet werden könne und
keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten seien.
3.4
Die
Beschwerdeführerin hat replicando geäussert, dass nicht ersichtlich sei,
weshalb dem Polizeirapport und den Angaben der Beschwerdegegnerin B____ eine
grössere Glaubhaftigkeit zukommen sollte als denjenigen der Beschwerdeführerin
und F____s. Die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Depositionen sei durch das
zuständige Sachgericht zu klären. Dass zum beanzeigten Vorfall im Polizeiwagen
keine relevanten Fotografien vorlägen, vermöge die Glaubhaftigkeit der Angaben der
Beschwerdeführerin nicht zu schmälern. Sie habe nie ein übermässiges Drücken
mit dem Ellbogen in die Halsregion geschildert, bei welchem von einer Hautrötung,
Kontusion oder einem Hämatom etc. ausgegangen werden müsste. Die geschilderte
Vorgehensweise sei unabhängig von ihrer Heftigkeit nicht verhältnismässig.
Gerade diese Schilderungen wiesen relevante Realkennzeichen auf, die nicht ohne
Weiteres übergangen werden könnten. Soweit sich Polizeimitarbeitende
tatsächlich inkorrekt verhalten haben sollten, würden sie dies kaum in einem
entsprechenden Polizeirapport zum Ausdruck bringen, sondern das eigene
Verhalten als verhältnismässig darstellen. Soweit ein entsprechender Vorwurf ‒
aus der Hand Schlagen des Zigarettenpäckchens ohne jegliche Vorwarnung ‒
im Raum stehe, welcher durch die Angaben F____s auch noch gestützt werde, müssten
der Polizeirapport und die darauf beruhenden Angaben jedenfalls zurückhaltend
gewürdigt werden.
3.5
3.5.1
Die
Beschwerdeführerin wurde am 19. September 2021 ohne gültigen Führerschein
kontrolliert und der durchgeführte Alkoholatemtest zeigte nach mehreren
Fehlversuchen eine Alkoholkonzentration von 0,52 mg/l (entsprechend 1,04 ‰) an.
Dass die Beschwerdeführerin damit den Anlass für die Vornahme einer weiteren
beweissicheren Atemalkoholprobe setzte, welche auf der Polizeiwache stattfinden
sollte, ist unbestritten.
Ebenfalls
unbestritten ist, dass es der Beschwerdeführerin in der Folge untersagt wurde,
vor dem weiteren Alkoholtest eine Zigarette zu rauchen. Die Aussagen der
Beteiligten divergieren allerdings bezüglich der Art und Weise, wie dieses Verbot
seitens der Polizei durchgesetzt wurde. Nach Darstellung der beschuldigten
Polizistin B____ hat der Beschuldigte D____ der Beschwerdeführerin zunächst die
Zigarette aus dem Mund genommen und ihr, nachdem sie eine weitere Zigarette
behändigt habe, mit beiden Händen die Handgelenke fixiert, um sie am Rauchen zu
hindern (Akten S. 133). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Einvernahme
angegeben, die Zigarette sei ihr aus der Hand geschlagen und das Päckchen
weggenommen worden (S. 117). In der Beschwerde wurde dann teilweise behauptet,
es sei ihr auf die Hand geschlagen worden (Beschwerde Ziff. 14) und der
von ihr geschilderte Sachverhalt werde auch von ihrem Beifahrer F____ bestätigt
(Beschwerde Ziff. 12). Dieser hat jedoch von beiden Varianten abweichend zu
Protokoll gegeben, die Zigarette sei ihr aus dem Mund geschlagen worden
(Akten S. 103).
Es ist somit
festzustellen, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführerin zu diesem Vorgang
in den Details nicht mit jenen von F____ decken. Es ist der Staatsanwaltschaft in
diesem Zusammenhang beizupflichten, dass auch die weiteren Depositionen F____s
nicht geeignet sind, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu
untermauern: Er hat weitere Gewaltanwendungen der Polizisten geschildert, wobei
die Beschwerdeführerin grob gepackt und ins Polizeifahrzeug «fast schon hineingeworfen»
worden sei. Die Polizistin habe ihr dabei den Ellenbogen hinten in den
Halsbereich gedrückt und er habe gesehen, wie die Beschwerdeführerin innen an
die Scheibe gedrückt worden sei (Akten S. 103). All dies wurde von der
Beschwerdeführerin selbst jedoch nicht geschildert. Vom angeblichen späteren
Tatgeschehen auf der Fahrt sowie auf der Polizeiwache konnte F____ nur vom
Hörensagen berichten (Akten S. 108 f.).
Dass die
Beschwerdeführerin verbal aggressiv auftrat, indem sie die Polizisten im
Fahrzeug beschimpfte, ist unbestritten: Gemäss ihrer Einvernahme vom 1. Juni
2022.
bezeichnete sie die Polizisten als «Schlümpfe» (Akten S. 118), die
Beschwerdegegnerin B____ zudem gemäss ihrer Strafanzeige als «blöde Kuh» bzw.
«blödes Weib» (Akten S. 75). Nach Aussagen der Beschwerdegegnerin B____ sagte
die Beschwerdeführerin «hässliche Fotze», «ihr Wichser» und «ihr Hurensöhne»
(Akten S. 134), und gemäss Schilderung des Gfr C____ im Polizeirapport fielen
die Worte «Picka» (serbisch für Fotze), «Kurac» (serbisch für Penis),
«Hurensöhne», «Bitch», «kleine Pisser», «hässliche Hunde» und «Halt die Fresse»
(Akten S. 183). Es erscheint angesichts dieser von allen Beteiligten
geschilderten aggressiven Grundstimmung naheliegend, dass sich die
Beschwerdeführerin während der Kontrolle auch physisch zur Wehr setzte. Zu
einer erhöhten Reizbarkeit und Enthemmung dürfte auch die Alkoholisierung von
0,52 mg/l (entsprechend 1,04 ‰) beigetragen haben; dass die Beschwerdeführerin
vorgängig lediglich zwei Bier getrunken haben will (Akten S. 117), ist
angesichts dieses Messwerts zweifelhaft. Als ergänzende Belege für ihr allgemein
renitentes Verhalten kann herangezogen werden, dass sie zwar für weitere
Untersuchungen auf die Polizeiwache gebracht wurde, aufgrund ihrer Weigerung
jedoch nach Absprache mit dem piketthabenden Staatsanwalt verzichtet wurde (Auss.
B____, Akten S. 136). Auch mussten gemäss Polizeirapport zufolge Verweigerung
sämtlicher Angaben die aktuelle Wohnadresse und weitere Angaben zur Person über
die Kantonspolizei Basel-Landschaft erhältlich gemacht werden (Akten S. 185).
Von Seiten der
Staatsanwaltschaft wird nicht angezweifelt, dass die fotografisch
festgehaltenen Verletzungen anlässlich der Kontrolle und dem Transport auf die
Polizeiwache entstanden sind. Auf den Fotos erkennbar sind Rötungen und leichte
Hämatome, insbesondere an Armen und Handgelenken, und ein eingerissener
Fingernagel (Akten S. 88 ff.). Dies entspricht dem Verletzungsbild, welches bei
einem Transport gegen den Willen der Betroffenen in Handschellen zu erwarten
ist, ohne dass es für eine über das Notwendige hinausgehende Gewaltanwendung von
Seiten der Polizei sprechen würde.
3.5.2
Die
Beschwerdeführerin wendet sich weiter gegen die Verfahrenseinstellung bezüglich
behaupteter Übergriffe anlässlich der Leibesvisitation auf der Polizeiwache. Unbestrittenermassen
musste sie sich dort in Anwesenheit von zwei Polizistinnen ausziehen. Dies
wurde von der Beschwerdegegnerin B____ nachvollziehbar damit begründet, dass sichergestellt
werden sollte, dass sie keine Drogen auf sich trug und stets eine
Leibesvisitation durchgeführt werde, bevor jemand in eine Zelle gesetzt werde
(Akten S. 134). Hingegen sei die Inspektion der Körperöffnungen nie ein Thema
gewesen und «reinschauen» dürften sie ohnehin nicht. Dazu müsste ein Arzt
hinzugezogen werden (Akten S. 146).
Die
Beschwerdeführerin erachtet die Aussagen der in dieser Phase anwesenden
Polizistin Gfr E____ als nicht stichhaltig, da sich diese nicht mehr an die
konkrete Situation erinnere. Wenn sie ausführe, dass sie dies in ihrer Karriere
noch nie so erlebt habe, so habe das für den vorliegenden Fall keinerlei
Bedeutung. Tatsächlich hat Gfr E____ in ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom
12.
Januar 2023 ‒ über ein Jahr nach der beanstandeten Leibesvisitation ‒
ausgesagt, das sie sich nicht mehr an Einzelheiten erinnern könne. Es sei für
eine Kleiderdurchsicht jeweils eine zweite Person beizuziehen, wenn es zuvor
Probleme gegeben habe (Akten S. 158). Auch sie sagte, sie seien nicht
berechtigt «hineinzuschauen». Dies werde ohnehin nur bei
Betäubungsmitteldelikten gemacht, wenn jemand solche am Körper versteckt habe.
In Körperöffnungen schauen dürften sie («Dann muss sich auch jemand mal bücken»),
aber nicht hineinfassen ‒ dazu müsste ein Arzt beigezogen werden (Akten
S. 160 f.). Auf Vorhalt der Aussage der Beschwerdeführerin, Gfr B____ habe ihr
mit drei Fingern in die Vagina gegriffen, antwortete Gfr E____, die Frage
überrasche sie. Sie finde es unwahrscheinlich und habe so etwas noch nie erlebt
in ihrer Karriere. Als Dienstälteste hätte sie auch sagen müssen, dass so etwas
nicht gehe (Akten S. 162). Dass sich Gfr E____ nicht mehr an die Einzelheiten
der Kontrolle erinnern kann, weist darauf hin, dass sich dabei aus ihrer Sicht
nichts Aussergewöhnliches ereignet hat, zumal sie angegeben hat, das
vorgeworfene Verhalten noch nie erlebt zu haben und darauf hingewiesen hat, sie
hätte anderenfalls intervenieren müssen. Ihre Aussagen haben somit durchaus
einen Beweiswert, welcher die Darstellung der Beschwerdegegnerin B____ stützt,
und es liegt entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin keine
Aussage-gegen-Aussage Situation vor.
3.5.3
Auch
die Chronologie der Strafanzeigen spricht eher für die Darstellung der Beschwerdegegnerschaft
als für jene der Beschwerdeführerin: Unmittelbar nach den Geschehnissen vom 19.
September 2021 hat sie gegenüber den Polizisten gemäss Vermerk im Rapport zwar
eine Klage in Aussicht gestellt (Akten S. 184), in der Folge aber weder die
Notfallstation noch einen Arzt aufgesucht und auch keine Anzeige erstattet. Die
beteiligten Polizisten haben hingegen bereits am Tag des Vorfalls ihrerseits
ein Strafverfahren angestossen und die notwendigen Strafanträge gestellt (Akten
S. 179 ff.). Dieses Strafverfahren wegen Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte wurde mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 durch die
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft übernommen (Akten S. 186). Die Strafanzeige
der Beschwerdeführerin erging erst am 16. Dezember 2021, obschon sie bereits ab
dem 2. November 2021 anwaltlich vertreten war (Akten S. 38). Es liegt nahe,
dass sie mit dieser «Gegenanzeige» ihre Position im eigenen Strafverfahren als
Beschuldigte verbessern wollte. Sie konnte dadurch dessen Sistierung erwirken
(Akten S. 67 f.).
3.5.4
Nach
dem Gesagten liegt somit in allen Punkten ein Beweisergebnis vor, welches mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Freispruch der beschuldigten
Personen nach sich ziehen würde. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die
Staatsanwaltschaft das Strafverfahren sowohl bezüglich des angeblichen
Fehlverhaltens der Polizisten anlässlich der Verkehrskontrolle und dem
anschliessenden Transport auf die Polizeiwache als auch bezüglich der dortigen
Interaktion der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin B____ in
Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und c StPO eingestellt hat. Die Beschwerde
ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.
4.
4.1
Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte die Beschwerdeführerin dessen
ordentliche und ausserordentliche Kosten zu tragen. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird jedoch auf die Auferlegung ordentlicher
Kosten verzichtet. Der Rechtsvertreter im Kostenerlass ist für seinen Aufwand zu
einem Stundenansatz von CHF 200.‒ aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Mangels Kostennote wird sein Aufwand auf 9 Stunden geschätzt (zuzüglich 3 %
Kleinspesenpauschale und 7,7 % MWST). Für die Beträge wird auf das Dispositiv
des Entscheids verwiesen.
4.2
Bei
diesem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer die ausgewiesenen Vertretungskosten
der Beschwerdegegner B____ und D____ mit entsprechenden Parteientschädigungen zu
tragen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen indes auch
diese Vertretungskosten zu Lasten der Gerichtskasse, wobei der Stundensatz von
CHF 250.‒ für Privatverteidiger zur Anwendung kommt. Für die Beträge wird
auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt. Demzufolge wird auf die Erhebung einer Entscheidgebühr
verzichtet.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, [...], werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF
1’800.‒ zzgl. 3 % Kleinspesenpauschale von CHF 54.‒ und 7,7 % MWST
von CHF 142.75, insgesamt also CHF 1’996.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 2, [...], werden
aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’187.50, ein Spesenersatz von CHF
17.20
sowie 7,7 % MWST von CHF 92.75, insgesamt also CHF 1’297.45 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 4, [...],
werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’125.‒ zzgl. 3 %
Kleinspesenpauschale von CHF 33.75 und 7,7 % MWST von CHF 89.20, insgesamt also
CHF 1’247.95 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur.
Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).