BES.2023.8
Akteneinsicht, Beweisanträge und nachperemptorischen Fristerstreckung
24. August 2023Deutsch11 min
Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung. Das Opfer des Tötungsdelikts, E____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.8
ENTSCHEID
vom 24. August 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____
Beschwerdegegner
vertreten durch D____, Advokat,
Beschuldigter
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 3. Januar 2023
betreffend Akteneinsicht, Beweisanträge
und nachperemptorische
Fristerstreckung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen C____ (Beschuldigter) eine
Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung. Das Opfer des Tötungsdelikts, E____,
ist der Sohn von A____ (Beschwerdeführerin), die sich als Privatklägerin
konstituiert hat. Mit Schreiben vom 14. November 2022 kündigte die
Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung an und teilte mit, dass sie
das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mangels Beweises der Täterschaft
einzustellen beabsichtige. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 beantragte die
Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, unter anderem, es sei ihrem
Vertreter Einsicht in die gesamten Strafuntersuchungsakten zu gewähren. Auch
sei ihm Einsicht in die Daten der Mobiltelefone des Beschuldigten, des
Mitbeschuldigten F____, des G____ und des H____ zu gewähren. Ausserdem seien I____,
J____ (Mitarbeiter im Untersuchungsgefängnis Waaghof), K____, L____, M____ und N____
als Zeugen zu befragen. Weiter beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die
Frist für die Einreichung von Beweisanträgen nachperemptorisch zu erstrecken. Die
Staatsanwaltschaft wies diese Anträge mit Verfügung vom 3. Januar 2023 ab.
Gegen diese
Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Januar 2023 beim
Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde und beantragt, die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2023 sei teilweise aufzuheben. Der
Beschwerdeführerin sei ohne Einschränkung Einsicht in sämtliche Akten der gegen
C____ geführten Strafuntersuchung zu gewähren. Zudem sei ihr Einsicht in
sämtliche digitalen Daten der beschlagnahmten und ausgewerteten Mobiltelefone
zu gewähren. Darüber hinaus sei die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen,
die folgenden Personen als Zeugen bzw. Auskunftspersonen zu befragen: I____, J____,
K____, L____, M____ und N____. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sei schliesslich
anzuweisen, der Beschwerdeführerin nach der Gewährung einer uneingeschränkten
Akteneinsicht und nach der Gewährung von Einsicht in die digitalen Dateien der
sichergestellten und ausgewerteten Mobiltelefone für die Einreichung von
Beweisanträgen eine angemessene, nachperemptorische Frist anzusetzen. Dies
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft, wobei ihr
für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die
unentgeltliche Rechtsvertretung mit B____ als unentgeltlichem Rechtsvertreter zu
bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom
17. Februar 2023, es sei auf die Beschwerde gegen die Ablehnung von
Beweisanträgen nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die übrige
Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Der Beschwerdeführerin seien zudem die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 19. März 2023 reichte der
Beschuldigte, vertreten durch D____, eine ergänzende Stellungnahme ein und beantragt
im Grundsatz, es sei die Beschwerde abzuweisen. Falls das Appellationsgericht
als Beschwerdegericht zum Schluss gelangen sollte, dass die Beschwerdeführerin
wenigstens teilweise Anspruch hat, in die von der Staatsanwaltschaft nicht
thematisierten Akten Einsicht zu nehmen, ersuche er ergänzend darum, dass der
Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorweg die
Möglichkeit zur Einsicht in die nach allfälliger Beurteilung des
Beschwerdegerichts zu öffnenden Akten zu gewähren sei. Zudem sei ihr die
Möglichkeit einzuräumen, ihre Beschwerde hinsichtlich ihrer Beweisanträge zu
ergänzen, damit die in der Sache absolut richtige Abweisung sämtlicher
Beweisanträge der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens abschliessend geklärt werden könne. Die Beschwerdeführerin
hat am 17. April 2023 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Akten ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann
gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert
zehn Tagen Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m.
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung
beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1 ff.). Die
Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur
Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3
Die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2023 ist der Beschwerdeführerin
am 5. Januar 2023 eröffnet worden. Damit ist die vom 16. Januar 2023 datierte
und am 17. Januar 2023 beim Appellationsgericht eingegangene Beschwerde
rechtzeitig erfolgt. Auf die frist- und im Übrigen formgemäss eingereichte
Dispositiv
Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.4 Auf
den Antrag des Beschuldigten in seiner Eingabe vom 19. März 2023, der
Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorweg die
Möglichkeit zur Einsicht in die nach allfälliger Beurteilung des Beschwerdegerichts
zu öffnenden Akten zu gewähren sowie ihr die Möglichkeit einzuräumen, ihre
Beschwerde hinsichtlich ihrer Beweisanträge zu ergänzen, damit die in der Sache
absolut richtige Abweisung sämtlicher Beweisanträge der Beschwerdeführerin abschliessend
geklärt werden könne, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels
Zuständigkeit nicht eingetreten werden, zumal dies von der in der Sache
zuständigen Verfahrensleitung entschieden werden muss.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass die angefochtene Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2023 das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art.
101 Abs. 1 StPO verletze, indem ihr nur eingeschränkt Akteneinsicht gewährt
worden sei. Zudem sei auch ihr Recht auf Stellen von Beweisanträgen gemäss Art.
107 Abs. 1 litt. e StPO verletzt, indem die von ihr gestellten Anträge auf
Befragung von Zeugen abgewiesen worden seien. Ausserdem verletze die
angefochtene Verfügung auch das Recht der Beschwerdeführerin, ihre
Mitwirkungsrechte als Privatklägerin wirkungsvoll wahrzunehmen, indem ihr keine
nachperemptorische Fristerstreckung gewährt worden sei.
2.2 In
ihrer Verfügung vom 3. Januar 2023 erwog die Staatsanwaltschaft, dass dem
Vertreter der Beschwerdeführerin sämtliche ihm zustehenden Verfahrensakten
bereits zugestellt worden seien. Sämtliche dem Vertreter nicht zugestellten
Aktenseiten würden die persönlichen Akten der beschuldigten Person betreffen. Diese
würden zur Ausübung einer angemessenen Vertretung sowie zur Stellung von
Beweisanträgen nicht benötigt. Die Auswertungsberichte der beschlagnahmten
Mobiltelefone seien dem Vertreter ebenfalls bereits zugestellt worden.
Allfällige weitere auf diesen Mobiltelefonen gespeicherten Daten seien für den
Vertreter weder notwendig, noch habe er Anrecht auf Einsichtnahme in die
persönlichen Daten der betroffenen Personen. Zudem könne auf eine erneute
Einvernahme des I____, J____, K____, L____, M____ und des N____ verzichtet
werden, da daraus keine neuen sachdienlichen Erkenntnisse zu erwarten seien.
Damit erübrige sich eine nachperemptorische Erstreckung der Frist für die
Einreichung von Beweisanträgen.
3.
3.1 Die
Privatklägerin als Mutter des Opfers ist im vorliegenden Verfahren
unbestrittenermassen Partei gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO. Als solche hat
sie gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO grundsätzlich ein uneingeschränktes
Akteneinsichtsrecht, vorbehältlich der Fälle von Art. 108 StPO. Gemäss Art. 108
Abs. 1 StPO können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn
der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit.
a) oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder
privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b).
3.2 Einschränkungen
des Akteneinsichtsrechts sind dabei zurückhaltend und unter Beachtung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes anzuwenden. Denkbar sind Einschränkungen des
Einsichtsrechts etwa dann, wenn die fraglichen Akten in keinem Zusammenhang mit
den die Privatklägerschaft betreffenden Sachverhalten stehen und entsprechend
die privaten Geheimhaltungsinteressen des Beschuldigten jene der
Privatklägerschaft überwiegen. Überdies kann das Interesse der Privatklägerschaft
an der Einsicht in die «Personalakten der beschuldigten Person» gering sein,
weil sie sich nur zum Schuld- und Zivilpunkt, nicht aber zur Sanktion äussern
kann (Brüschweiler/Grünig, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 101 N 9b). Der klare Wortlaut und die Systematik des
Gesetzes lassen die ungeschriebene Voraussetzung eines Interessennachweises bei
der Akteneinsicht durch die Privatklägerschaft nicht zu. Nach Art. 101 Abs. 1
StPO sind Einschränkungen nur in den in Art. 108 StPO erwähnten Fällen möglich.
Dies hat zudem den Vorteil, dass bei den zahlreichen privatklägerischen
Akteneinsichtsgesuchen nicht jedes Mal genau abgewogen werden muss, welche
Aktenteile der Privatklägerschaft zugänglich gemacht werden sollen und welche
nicht (Schmutz, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 101 StPO N 11).
3.3 Die
Voraussetzungen einer Einschränkung des rechtlichen Gehörs gemäss
Art. 108 StPO sind vorliegend im Sinne des vorstehend Erwogenen nicht
gegeben und werden von der Staatsanwaltschaft beziehungsweise dem Beschuldigten
auch nicht geltend gemacht. Ein allfälliger Rechtsmissbrauch ist nicht
erkennbar. Zur Wahrung allfälliger privater Geheimhaltungsinteressen kann dem
Vertreter der Beschwerdeführerin gegen Unterzeichnung eines Revers ohne
weiteres Akteneinsicht gewährt werden. Entgegen der Ansicht der
Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten muss die Beschwerdeführerin also kein
schützenswertes Interesse an einer Akteneinsicht geltend machen, das
entsprechende Recht kommt ihr aufgrund ihrer Parteirolle zu. Im Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Mai 2016 (470 16 47), auf welchen sich
der Beschuldigte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. März 2023
bezieht, wurde dem Privatkläger die Einsicht in die Vorakten verweigert. Die
Vorakten betrafen allerdings ein anderes bereits abgeschlossenes Verfahren
gegen den Beschuldigten. Vorliegend betrifft die Einschränkung der Einsicht in
die Akten jedoch eine aktuelle Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen
vorsätzlicher Tötung des Sohnes der Privatklägerin und nicht ein anderes
bereits abgeschlossenes Verfahren. Der erwähnte Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft ist daher nicht einschlägig.
3.4 Das
soeben Erwogene muss auch in die Einsicht der digital gespeicherten Daten der
Mobiltelefone gelten. Auch hier besteht ein Einsichtsrecht und zwar zumindest
für die zu den Akten genommenen Daten. Weitere persönliche Daten, die nicht das
Hauptverfahren betreffen und deren Einsichtnahme aus datenschutzrechtlichen
Gründen abzulehnen wäre, dürften sich mangels unmittelbarem Zusammenhang mit
der Sache nicht bei den Akten befinden, ansonsten sie aus diesen Gründen ausgeschieden
werden müssten. Zudem richtet sich die Akteneinsicht während dem hängigen
Strafverfahren nach der Strafprozessordnung und nicht dem Datenschutzrecht (Art.
99 Abs. 1 StPO e contrario).
3.5 Aufgrund
des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 107, 109 und 318 Abs. 1 StPO
ist der Beschwerdeführerin mit der nun bewilligten vollständigen Akteneinsicht nochmals
Frist zur Einreichung von Beweisanträgen anzusetzen. Was die Abweisung der
verschiedenen Beweisanträge hinsichtlich der Befragung von Zeugen anbetrifft, erlaubt
es die nun zu gewährende Akteneinsicht und die damit nochmals zu gewährende
Frist für Beweisanträge der Beschwerdeführerin, nochmals entsprechende
Beweisanträge einzureichen, die alsdann neuerdings zu beurteilen sein werden.
4.
4.1 Nach
dem Erwogenen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2023 ist insofern aufzuheben, als dass der
Beschwerdeführerin uneingeschränkte Einsicht in die Akten sowie in die digital
gespeicherten Daten der Mobiltelefone, welche zu den Akten gelegt wurden, zu
gewähren ist. Zudem wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, nochmals Frist zur
Einreichung von Beweisanträgen anzusetzen.
4.2 Da
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen obsiegt, sind ihr keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht,
sodass der angemessene Aufwand von Amtes wegen festzulegen ist. Vorliegend erscheint
ein Aufwand von insgesamt acht Stunden zum Stundenansatz von CHF 250.–,
inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, angemessen. Daraus
errechnet sich eine Parteientschädigung von CHF 2'000.– (inklusive Auslagen)
zuzüglich 7,7 % von CHF 154.–, welche aus der Gerichtskasse auszurichten ist.
4.3 Der
Hauptantrag des Beschuldigten wird abgewiesen. Auf seinen Antrag in der Eingabe
vom 19. März 2023 wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Zufolge des
Unterliegens des Beschuldigten ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten. Umständehalber
werden ihm keine Kosten auferlegt (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2023 wird insofern aufgehoben,
als dass der Beschwerdeführerin uneingeschränkte Einsicht in die Akten sowie in
die digital gespeicherten Daten der Mobiltelefone, welche zu den Akten gelegt
wurden, zu gewähren ist. Zudem wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, nochmals
Frist zur Einreichung von Beweisanträgen anzusetzen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung
von CHF 2'154.– (inklusive MWST und Auslagen) aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Suvada
Merdanovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.