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Entscheid

BES.2023.8

Akteneinsicht, Beweisanträge und nachperemptorischen Fristerstreckung

24. August 2023Deutsch11 min

Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung. Das Opfer des Tötungsdelikts, E____,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.8

ENTSCHEID

vom 24. August 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

C____

Beschwerdegegner

vertreten durch D____, Advokat,

Beschuldigter

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 3. Januar 2023

betreffend Akteneinsicht, Beweisanträge

und nachperemptorische

Fristerstreckung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen C____ (Beschuldigter) eine

Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung. Das Opfer des Tötungsdelikts, E____,

ist der Sohn von A____ (Beschwerdeführerin), die sich als Privatklägerin

konstituiert hat. Mit Schreiben vom 14. November 2022 kündigte die

Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung an und teilte mit, dass sie

das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mangels Beweises der Täterschaft

einzustellen beabsichtige. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 beantragte die

Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, unter anderem, es sei ihrem

Vertreter Einsicht in die gesamten Strafuntersuchungsakten zu gewähren. Auch

sei ihm Einsicht in die Daten der Mobiltelefone des Beschuldigten, des

Mitbeschuldigten F____, des G____ und des H____ zu gewähren. Ausserdem seien I____,

J____ (Mitarbeiter im Untersuchungsgefängnis Waaghof), K____, L____, M____ und N____

als Zeugen zu befragen. Weiter beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die

Frist für die Einreichung von Beweisanträgen nachperemptorisch zu erstrecken. Die

Staatsanwaltschaft wies diese Anträge mit Verfügung vom 3. Januar 2023 ab.

Gegen diese

Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Januar 2023 beim

Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde und beantragt, die Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2023 sei teilweise aufzuheben. Der

Beschwerdeführerin sei ohne Einschränkung Einsicht in sämtliche Akten der gegen

C____ geführten Strafuntersuchung zu gewähren. Zudem sei ihr Einsicht in

sämtliche digitalen Daten der beschlagnahmten und ausgewerteten Mobiltelefone

zu gewähren. Darüber hinaus sei die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen,

die folgenden Personen als Zeugen bzw. Auskunftspersonen zu befragen: I____, J____,

K____, L____, M____ und N____. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sei schliesslich

anzuweisen, der Beschwerdeführerin nach der Gewährung einer uneingeschränkten

Akteneinsicht und nach der Gewährung von Einsicht in die digitalen Dateien der

sichergestellten und ausgewerteten Mobiltelefone für die Einreichung von

Beweisanträgen eine angemessene, nachperemptorische Frist anzusetzen. Dies

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft, wobei ihr

für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die

unentgeltliche Rechtsvertretung mit B____ als unentgeltlichem Rechtsvertreter zu

bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom

17. Februar 2023, es sei auf die Beschwerde gegen die Ablehnung von

Beweisanträgen nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die übrige

Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Der Beschwerdeführerin seien zudem die

Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 19. März 2023 reichte der

Beschuldigte, vertreten durch D____, eine ergänzende Stellungnahme ein und beantragt

im Grundsatz, es sei die Beschwerde abzuweisen. Falls das Appellationsgericht

als Beschwerdegericht zum Schluss gelangen sollte, dass die Beschwerdeführerin

wenigstens teilweise Anspruch hat, in die von der Staatsanwaltschaft nicht

thematisierten Akten Einsicht zu nehmen, ersuche er ergänzend darum, dass der

Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorweg die

Möglichkeit zur Einsicht in die nach allfälliger Beurteilung des

Beschwerdegerichts zu öffnenden Akten zu gewähren sei. Zudem sei ihr die

Möglichkeit einzuräumen, ihre Beschwerde hinsichtlich ihrer Beweisanträge zu

ergänzen, damit die in der Sache absolut richtige Abweisung sämtlicher

Beweisanträge der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens abschliessend geklärt werden könne. Die Beschwerdeführerin

hat am 17. April 2023 repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Akten ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann

gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20

Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert

zehn Tagen Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m.

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung

beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1 ff.). Die

Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur

Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3

Die

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2023 ist der Beschwerdeführerin

am 5. Januar 2023 eröffnet worden. Damit ist die vom 16. Januar 2023 datierte

und am 17. Januar 2023 beim Appellationsgericht eingegangene Beschwerde

rechtzeitig erfolgt. Auf die frist- und im Übrigen formgemäss eingereichte

Dispositiv

Beschwerde ist demnach einzutreten.

1.4 Auf

den Antrag des Beschuldigten in seiner Eingabe vom 19. März 2023, der

Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorweg die

Möglichkeit zur Einsicht in die nach allfälliger Beurteilung des Beschwerdegerichts

zu öffnenden Akten zu gewähren sowie ihr die Möglichkeit einzuräumen, ihre

Beschwerde hinsichtlich ihrer Beweisanträge zu ergänzen, damit die in der Sache

absolut richtige Abweisung sämtlicher Beweisanträge der Beschwerdeführerin abschliessend

geklärt werden könne, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels

Zuständigkeit nicht eingetreten werden, zumal dies von der in der Sache

zuständigen Verfahrensleitung entschieden werden muss.

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass die angefochtene Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2023 das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art.

101 Abs. 1 StPO verletze, indem ihr nur eingeschränkt Akteneinsicht gewährt

worden sei. Zudem sei auch ihr Recht auf Stellen von Beweisanträgen gemäss Art.

107 Abs. 1 litt. e StPO verletzt, indem die von ihr gestellten Anträge auf

Befragung von Zeugen abgewiesen worden seien. Ausserdem verletze die

angefochtene Verfügung auch das Recht der Beschwerdeführerin, ihre

Mitwirkungsrechte als Privatklägerin wirkungsvoll wahrzunehmen, indem ihr keine

nachperemptorische Fristerstreckung gewährt worden sei.

2.2 In

ihrer Verfügung vom 3. Januar 2023 erwog die Staatsanwaltschaft, dass dem

Vertreter der Beschwerdeführerin sämtliche ihm zustehenden Verfahrensakten

bereits zugestellt worden seien. Sämtliche dem Vertreter nicht zugestellten

Aktenseiten würden die persönlichen Akten der beschuldigten Person betreffen. Diese

würden zur Ausübung einer angemessenen Vertretung sowie zur Stellung von

Beweisanträgen nicht benötigt. Die Auswertungsberichte der beschlagnahmten

Mobiltelefone seien dem Vertreter ebenfalls bereits zugestellt worden.

Allfällige weitere auf diesen Mobiltelefonen gespeicherten Daten seien für den

Vertreter weder notwendig, noch habe er Anrecht auf Einsichtnahme in die

persönlichen Daten der betroffenen Personen. Zudem könne auf eine erneute

Einvernahme des I____, J____, K____, L____, M____ und des N____ verzichtet

werden, da daraus keine neuen sachdienlichen Erkenntnisse zu erwarten seien.

Damit erübrige sich eine nachperemptorische Erstreckung der Frist für die

Einreichung von Beweisanträgen.

3.

3.1 Die

Privatklägerin als Mutter des Opfers ist im vorliegenden Verfahren

unbestrittenermassen Partei gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO. Als solche hat

sie gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO grundsätzlich ein uneingeschränktes

Akteneinsichtsrecht, vorbehältlich der Fälle von Art. 108 StPO. Gemäss Art. 108

Abs. 1 StPO können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn

der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit.

a) oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder

privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b).

3.2 Einschränkungen

des Akteneinsichtsrechts sind dabei zurückhaltend und unter Beachtung des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes anzuwenden. Denkbar sind Einschränkungen des

Einsichtsrechts etwa dann, wenn die fraglichen Akten in keinem Zusammenhang mit

den die Privatklägerschaft betreffenden Sachverhalten stehen und entsprechend

die privaten Geheimhaltungsinteressen des Beschuldigten jene der

Privatklägerschaft überwiegen. Überdies kann das Interesse der Privatklägerschaft

an der Einsicht in die «Personalakten der beschuldigten Person» gering sein,

weil sie sich nur zum Schuld- und Zivilpunkt, nicht aber zur Sanktion äussern

kann (Brüschweiler/Grünig, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 101 N 9b). Der klare Wortlaut und die Systematik des

Gesetzes lassen die ungeschriebene Voraussetzung eines Interessennachweises bei

der Akteneinsicht durch die Privatklägerschaft nicht zu. Nach Art. 101 Abs. 1

StPO sind Einschränkungen nur in den in Art. 108 StPO erwähnten Fällen möglich.

Dies hat zudem den Vorteil, dass bei den zahlreichen privatklägerischen

Akteneinsichtsgesuchen nicht jedes Mal genau abgewogen werden muss, welche

Aktenteile der Privatklägerschaft zugänglich gemacht werden sollen und welche

nicht (Schmutz, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 101 StPO N 11).

3.3 Die

Voraussetzungen einer Einschränkung des rechtlichen Gehörs gemäss

Art. 108 StPO sind vorliegend im Sinne des vorstehend Erwogenen nicht

gegeben und werden von der Staatsanwaltschaft beziehungsweise dem Beschuldigten

auch nicht geltend gemacht. Ein allfälliger Rechtsmissbrauch ist nicht

erkennbar. Zur Wahrung allfälliger privater Geheimhaltungsinteressen kann dem

Vertreter der Beschwerdeführerin gegen Unterzeichnung eines Revers ohne

weiteres Akteneinsicht gewährt werden. Entgegen der Ansicht der

Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten muss die Beschwerdeführerin also kein

schützenswertes Interesse an einer Akteneinsicht geltend machen, das

entsprechende Recht kommt ihr aufgrund ihrer Parteirolle zu. Im Entscheid des

Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Mai 2016 (470 16 47), auf welchen sich

der Beschuldigte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. März 2023

bezieht, wurde dem Privatkläger die Einsicht in die Vorakten verweigert. Die

Vorakten betrafen allerdings ein anderes bereits abgeschlossenes Verfahren

gegen den Beschuldigten. Vorliegend betrifft die Einschränkung der Einsicht in

die Akten jedoch eine aktuelle Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen

vorsätzlicher Tötung des Sohnes der Privatklägerin und nicht ein anderes

bereits abgeschlossenes Verfahren. Der erwähnte Entscheid des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft ist daher nicht einschlägig.

3.4 Das

soeben Erwogene muss auch in die Einsicht der digital gespeicherten Daten der

Mobiltelefone gelten. Auch hier besteht ein Einsichtsrecht und zwar zumindest

für die zu den Akten genommenen Daten. Weitere persönliche Daten, die nicht das

Hauptverfahren betreffen und deren Einsichtnahme aus datenschutzrechtlichen

Gründen abzulehnen wäre, dürften sich mangels unmittelbarem Zusammenhang mit

der Sache nicht bei den Akten befinden, ansonsten sie aus diesen Gründen ausgeschieden

werden müssten. Zudem richtet sich die Akteneinsicht während dem hängigen

Strafverfahren nach der Strafprozessordnung und nicht dem Datenschutzrecht (Art.

99 Abs. 1 StPO e contrario).

3.5 Aufgrund

des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 107, 109 und 318 Abs. 1 StPO

ist der Beschwerdeführerin mit der nun bewilligten vollständigen Akteneinsicht nochmals

Frist zur Einreichung von Beweisanträgen anzusetzen. Was die Abweisung der

verschiedenen Beweisanträge hinsichtlich der Befragung von Zeugen anbetrifft, erlaubt

es die nun zu gewährende Akteneinsicht und die damit nochmals zu gewährende

Frist für Beweisanträge der Beschwerdeführerin, nochmals entsprechende

Beweisanträge einzureichen, die alsdann neuerdings zu beurteilen sein werden.

4.

4.1 Nach

dem Erwogenen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2023 ist insofern aufzuheben, als dass der

Beschwerdeführerin uneingeschränkte Einsicht in die Akten sowie in die digital

gespeicherten Daten der Mobiltelefone, welche zu den Akten gelegt wurden, zu

gewähren ist. Zudem wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, nochmals Frist zur

Einreichung von Beweisanträgen anzusetzen.

4.2 Da

die Beschwerdeführerin im Wesentlichen obsiegt, sind ihr keine Kosten

aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht,

sodass der angemessene Aufwand von Amtes wegen festzulegen ist. Vorliegend erscheint

ein Aufwand von insgesamt acht Stunden zum Stundenansatz von CHF 250.–,

inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, angemessen. Daraus

errechnet sich eine Parteientschädigung von CHF 2'000.– (inklusive Auslagen)

zuzüglich 7,7 % von CHF 154.–, welche aus der Gerichtskasse auszurichten ist.

4.3 Der

Hauptantrag des Beschuldigten wird abgewiesen. Auf seinen Antrag in der Eingabe

vom 19. März 2023 wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Zufolge des

Unterliegens des Beschuldigten ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten. Umständehalber

werden ihm keine Kosten auferlegt (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2023 wird insofern aufgehoben,

als dass der Beschwerdeführerin uneingeschränkte Einsicht in die Akten sowie in

die digital gespeicherten Daten der Mobiltelefone, welche zu den Akten gelegt

wurden, zu gewähren ist. Zudem wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, nochmals

Frist zur Einreichung von Beweisanträgen anzusetzen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung

von CHF 2'154.– (inklusive MWST und Auslagen) aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigter

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Suvada

Merdanovic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.