BES.2023.81
Teilnahmerecht
23. Oktober 2023Deutsch14 min
Zusammenhang ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 15. Dezember 2022 Untersuchungshaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.81
ENTSCHEID
vom 23.
Oktober 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
MLaw Tugce Fildir
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...],
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 5. Mai 2023
betreffend Teilnahmerecht
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und deren
Ehemann B____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Menschenhandel (VT.[...]
und VT.[...]). Den beiden Beschuldigten wird vorgeworfen, ein
Beschäftigungssystem aufgebaut zu haben, in welchem sie überwiegend aus Indien
stammende Arbeitnehmer unter Ausnützung ihrer Zwangslage im Heimatland in ihr
Restaurant in Basel verbracht und dort ausgebeutet haben sollen. In diesem
Zusammenhang ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 15. Dezember 2022 Untersuchungshaft
an. Am 2. März 2023 wurden die Ehegatten durch das Appellationsgericht
wieder aus der Haft entlassen. Nachdem bereits während der Inhaftierung des
Paars mehrere Befragungen durchgeführt worden waren, fand am 5. Mai 2023
eine Einvernahme mit der Auskunftsperson C____ statt, bei welcher die
Beschwerdeführerin nicht anwesend war und welche zwecks Teilnahme der
Beschuldigten und ihrer Rechtsbeistände mittels Video in einen Nebenraum
übertragen wurde. Die Verteidigung stellte sich gegen diese räumliche Trennung
und beantragte die Anwesenheit im gleichen Raum, was durch die
Verfahrensleitung abgelehnt wurde. Die Staatsanwaltschaft begründete diesen
Entscheid nachträglich mit Schreiben vom 8. Mai 2023.
Dagegen richtet
sich die vorliegende Beschwerde vom 15. Mai 2023, mit welcher beantragt wird,
die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2023 aufzuheben und die
Einvernahme der Auskunftsperson zu wiederholen. Überdies wird das
Appellationsgericht darum ersucht, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die
Verteidigung künftig nicht mehr von der Anwesenheit im Einvernahmeraum
auszuschliessen, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Letzteres
wurde durch den verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten mit Verfügung
vom 22. Mai 2023 abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer
Stellungnahme vom 22. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde, worauf die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juli 2023 repliziert hat. Der
vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten im schriftlichen Verfahren
ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sind Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde anfechtbar.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die
Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung beziehungsweise Zustellung zu laufen
(Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens
am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren
Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Die Modalitäten
der Einvernahme wurden der Verteidigung am 5. Mai 2023 eröffnet. Die dagegen
erhobene Beschwerde wurde am 15. Mai 2023 und damit innert Frist bei der Post
aufgegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Vorliegend ist
strittig, ob die Staatsanwaltschaft durch den Ausschluss der Beschwerdeführerin
und ihrer Verteidigung vom Einvernahmeraum das Teilnahmerecht der
Beschwerdeführerin verletzt hat.
2.1
In
ihrem nachträglichen Schreiben an die Verteidigung vom 8. Mai 2023
(act. 2) führte die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihres Entscheids ein
«vergleichsweise hohes und seit der Haftentlassung zunehmendes
Kollusionsinteresse» an.
2.2
Dagegen
beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass das Appellationsgericht in
seinem Entscheid vom 2. März 2023 festgehalten habe, dass nur noch von einer kleinen
Kollusionsgefahr auszugehen sei. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft nicht
begründet, inwiefern auch der Ausschluss der Verteidigung notwendig gewesen sei,
um der behaupteten Kollusionsgefahr entgegenzuwirken (Beschwerde vom 15. Mai
2023, act. 1 Rz. 11 f.).
2.3
In
ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2023 (act. 6) macht die Staatsanwaltschaft erneut
geltend, dass ihre Anordnung auf eine hohe Kollusionsgefahr zurückzuführen
gewesen sei. Einerseits habe man einen Austausch zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem mitbeschuldigten Ehemann verhindern wollen. Andererseits
habe man auch gewährleisten müssen, dass die betroffenen Arbeitnehmer ohne
jegliche Einflussnahme aussagen können. So habe es zu Beginn des Verfahrens
nachweislich Beeinflussungsversuche gegeben. Auch seit der Haftentlassung sei
es immer wieder zu Kontaktversuchen und gar Drohungen gekommen. Deswegen gehe
die Verfahrensleitung derzeit wieder von erheblicher Kollusionsgefahr aus.
Ausserdem sei die am 5. Mai 2023 einvernommene Auskunftsperson im
Zeitpunkt des Appellationsgerichtsentscheids der Staatsanwaltschaft noch nicht
bekannt gewesen, sodass sich die Einschätzung des Gerichts gar nicht auf diese
bezogen haben könne (S. 2). Darüber hinaus sei fraglich, ob das Teilnahmerecht
überhaupt eingeschränkt worden sei. So habe die Verteidigung alles in Echtzeit
mitverfolgen und sich bei allfälligen Einwänden unmittelbar melden können; es
sei ihr auch möglich gewesen, am Ende Ergänzungsfragen zu stellen. Die
Frontaufnahme habe es ihr ermöglicht, Mimik und Gestik der Auskunftsperson
wahrzunehmen (S. 3 f.). Im Kontext des Menschenhandels habe die
Verfahrensleitung sicherzustellen, dass die befragte Person sich möglichst
sicher und wohl fühle. Allein schon die Anwesenheit von Verteidigern könne zu
psychologischem Druck und zur Einschüchterung führen. Die Betroffenen seien vor
einer allfälligen Retraumatisierung und sekundären Viktimisierung zu schützen
(S. 4 f.). Die Massnahme habe dem Schutz der psychischen Gesundheit
und Sicherheit der Auskunftsperson gedient und sei verhältnismässig gewesen (S.
5).
2.4
In
ihrer Replik vom 21. Juli 2023 (act. 7) führt die Beschwerdeführerin an, dass
das Teilnahmerecht einen Anspruch auf physische Anwesenheit im Einvernahmeraum
beinhalte. Die Anordnung der audiovisuellen Übertragung sei vielleicht
gegenüber der beschuldigten Person zulässig gewesen, nicht aber gegenüber der
Verteidigung (Rz. 7). Eine solche Übertragung verunmögliche die Wahrnehmung der
Stimmung und des Verhaltens der weiteren im Raum anwesenden Personen. So seien der
Dolmetscher, die befragende Person und die Opferbegleitung auf den Aufnahmen
nicht sichtbar gewesen (Rz. 10). Auch treffe es nicht zu, dass die Verteidigung
sich bei allfälligen Einwänden habe unmittelbar zu Wort melden können. Man habe
vor jeder Wortmeldung um Erlaubnis fragen müssen; zum Teil sei über eine Stunde
lang kein Einwand gewährt worden (Rz. 11). Inwiefern vonseiten der Verteidigung
eine Gefahr für die Auskunftsperson ausgegangen sei, lege die
Staatsanwaltschaft nicht dar (Rz. 14); die angeführten Literaturfundstellen
seien unpassend (Rz. 15 ff.). Eine von der Verteidigung ausgehende Störung
des Verfahrensgangs werde nicht behauptet (Rz. 21). Der Ausschluss von der
Einvernahme sei eindeutig unzulässig gewesen. Die Beschwerde sei dementsprechend
gutzuheissen (Rz. 23) und der Beschwerdeführerin eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen (Rz. 24).
3.
3.1
Gemäss
Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien und ihre Rechtsbeistände das Recht, bei
Beweiserhebungen anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu
stellen. Das Recht auf Anwesenheit beinhaltet grundsätzlich einen Anspruch auf
physische Anwesenheit in dem Raum, in welchem die Beweise abgenommen werden (Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3.
Auflage, Art. 147 StPO N 5). Einschränkungen dieses Rechts bedürfen einer
gesetzlichen Grundlage und müssen verhältnismässig sein (BGE 139 IV 25 E. 5.3).
Sie dürfen nicht über das Notwendige hinausgehen und sind auszugleichen (Schleiminger/Schaffner, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 147 StPO N 21), damit die
Verteidigungsrechte der beschuldigten Person soweit wie möglich gewährleistet
werden. Eine solche Kompensationsmassnahme kann beispielsweise die Übertragung
der Einvernahme zwecks Teilnahme der beschuldigten Person bei gleichzeitiger
Anwesenheit der Verteidigung im Einvernahmesaal sein (BGer 6B_501/2022 vom
16.
November 2022 E. 1.1.3).
3.2
Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft greift der Ausschluss der
beschuldigten Person und deren Verteidigung vom Einvernahmeraum trotz Anordnung
einer Simultanübertragung in das Teilnahmerecht ein. Eine audiovisuelle
Teilnahme kann einer unmittelbaren Konfrontation nicht gleichgesetzt werden und
sollte die Ausnahme bleiben (vgl. Häring,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 144 StPO N 2). Sie
kann zwar im Einzelfall in Form einer Schutz- und Ersatzmassnahme zulässig sein
(BGer 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 1.1.3), gewährt aber den
Parteien und ihren Rechtsbeiständen nicht den gleichen unmittelbaren Eindruck von
der befragten Person; sämtliche Vorgänge ausserhalb des sichtbaren
Bildausschnitts entziehen sich deren Kenntnis und Kontrolle (Häring, a.a.O.).
3.3
Eine
Einschränkung des Teilnahmerechts liegt also vor. Fraglich ist, ob sie sich
rechtfertigen lässt.
3.3.1
Wie
bereits erwähnt, sind Beschränkungen des Teilnahmerechts gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter zwei kumulativen Voraussetzungen
zulässig: Sie müssen sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen und
verhältnismässig sein (BGE 139 IV 25 E. 5.3). Als gesetzliche Grundlage kommen
in erster Linie Art. 108 StPO (Rechtsmissbrauch, Personensicherheit oder
Geheimhaltungsinteressen), Art. 146 Abs. 4 StPO (Interessenkollision oder
spätere Einvernahme als Zeugin, Zeuge, Auskunftsperson oder sachverständige
Person), Art. 149 ff. StPO (Schutz gefährdeter Personen),
Art. 152 ff. StPO (Opferschutz) sowie Art. 101 Abs. 1 StPO per analogiam
(vor der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der beschuldigten Person)
in Frage. Daneben können auch tatsächliche Umstände auf Seiten der
teilnahmeberechtigten Person, welche verhindern, dass diese ihr Teilnahmerecht
ausüben kann (z.B. Krankheit), einen legitimen Grund für die Beschränkung des
Teilnahmerechts darstellen (Schleiminger/Schaffner,
a.a.O., Art. 147 StPO N 21, 23).
3.3.2
Die
Staatsanwaltschaft beruft sich zur Begründung ihres Entscheids hauptsächlich
auf das Vorliegen von Kollusionsgefahr (Schreiben vom 8. Mai 2023, act. 2;
Stellungnahme vom 22. Juni 2023, act. 6 S. 2, 4). Eingriffe in das
Teilnahmerecht aus Gründen der Kollusionsgefahr sind möglich und lassen sich insoweit
auf Art. 101 Abs. 1 StPO (per analogiam) oder Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO stützen.
Da sich Art. 101 Abs. 1 StPO auf das Anfangsstadium eines
Verfahrens bezieht, ist im vorliegenden Fall Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO
zu prüfen. Danach kann das rechtliche Gehör eingeschränkt werden, wenn der
begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht. Ein
solcher Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn konkrete Indizien dafür vorliegen,
dass eine Partei ihre Anwesenheit oder das durch ihre Anwesenheit erlangte
Wissen dazu einsetzen wird, mittels Verdunkelungshandlungen auf das Verfahren
einzuwirken (Schleiminger/Schaffner,
a.a.O., Art. 147 StPO N 31).
Im vorliegenden
Fall ist eine gewisse Kollusionsgefahr nicht von der Hand zu weisen. Sie wurde
aber durch das Appellationsgericht bereits in seinem Entscheid über das
Haftentlassungsgesuch der Beschwerdeführerin in Anbetracht des
fortgeschrittenen Verfahrensstadiums als klein eingestuft (AGE HB.2023.8 vom
3.
März 2023 E. 4.3). Im Zeitpunkt der Einvernahme befand sich die
Beschwerdeführerin schon seit zwei Monaten auf freiem Fuss und hätte ohne
Weiteres bereits vorher auf ihren mitbeschuldigten Ehemann und den Befragten einwirken
können. So soll dieser auch schon anonyme Anrufe erhalten haben, welche durch
die Beschuldigten veranlasst worden sein sollen (Einvernahme vom
5.
Mai 2023, act. 4 S. 3 ff.). Andere
Beeinflussungsversuche sind nicht erkennbar und werden nicht geltend gemacht. Es
ist nicht ersichtlich, inwiefern allein die physische Anwesenheit der Beschwerdeführerin
im beaufsichtigten Einvernahmeraum Gelegenheit zu weitergehenden Verdunkelungshandlungen
bieten könnte. Somit kann die von der Staatsanwaltschaft angeführte
Kollusionsgefahr die Beschränkung des Teilnahmerechts mangels Geeignetheit der
Massnahme nicht rechtfertigen.
3.3.3
Zu
prüfen ist weiter, ob sich die Einschränkung, wie die Staatsanwaltschaft vorbringt
(Stellungnahme vom 22. Juni 2023, act. 6 S. 4 f.), auf ihre
sitzungspolizeiliche Kompetenz stützen lässt. Gemäss Art. 63 Abs. 1 StPO sorgt die
Verfahrensleitung während der Verhandlungen – hierzu zählen auch Einvernahmen –
für Sicherheit, Ruhe und Ordnung (Frischknecht/Reut,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 63 StPO N 1a). Die
Verfahrensbeteiligten haben die üblichen Anstandsregeln sowohl gegenüber der
Verfahrensleitung als auch gegenüber den anderen Beteiligten zu beachten. Sie
sind gehalten, zum störungsfreien Geschäftsgang beizutragen und damit verbundene
Regeln und Anordnungen zu befolgen. Voraussetzung einer sitzungspolizeilichen
Massnahme ist eine konkrete Störung des Verfahrensgangs oder die Verletzung von
Anstandsregeln (Art. 63 Abs. 2 StPO), wobei entsprechende Verstösse nur mit
Zurückhaltung anzunehmen sind, handelt es sich doch dabei um unbestimmte
Rechtsbegriffe, welche die Gefahr mit sich bringen, dass die Verfahrensleitung
bei deren Anwendung auf eigene Empfindungen und Anschauungen zurückgreift.
Beispiele einer unter Art. 63 Abs. 2 StPO zu subsumierenden Störung sind etwa körperliche
Angriffe, wiederholtes Dazwischenreden, Unterbrechung oder Beeinflussung von
befragten oder befragenden Personen oder die Benutzung des Mobiltelefons (Frischknecht/Reut, a.a.O.,
Art. 63 StPO N 2).
Dem Einvernahmeprotokoll
vom 5. Mai 2023 (act. 4) ist weder eine Verletzung von Anstandsregeln noch eine
Störung des Verfahrensgangs durch die Beschwerdeführerin oder ihre Verteidigung
zu entnehmen. Einen Anlass zur Ergreifung von sitzungspolizeilichen Massnahmen
gab es also nicht. Damit lässt sich die räumliche Trennung der Einvernahme auch
nicht auf Art. 63 StPO stützen.
3.3.4
Somit
bleibt noch zu fragen, ob die Einschränkung im Sinne einer Schutzmassnahme für
die Sicherheit der Auskunftsperson erforderlich und deswegen gerechtfertigt war
(Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). Hierzu müsste gemäss Art. 149
Abs. 1 StPO eine erhebliche Gefahr für deren Leib und Leben oder ein
anderer schwerer Nachteil vorgelegen haben. Ein «anderer schwerer Nachteil»
kann auch eine seelische Schädigung sein, wobei allerdings der übliche
psychische Druck, der mit einer unmittelbaren Konfrontation normalerweise
einhergeht, nicht ausreichend ist (Wohlers,
a.a.O., Art. 149 StPO N 7).
Die
Staatsanwaltschaft beruft sich in ihrer Stellungnahme (act. 6 S. 5) darauf,
dass die getroffene Massnahme dem Schutz der psychischen Gesundheit der potenziell
von Menschenhandel betroffenen Auskunftsperson gedient habe. Hierzu stützt sie
sich zum einen auf zwei Dokumente des Büros der Vereinten Nationen für Drogen-
und Verbrechensbekämpfung (Toolkit to Combat Trafficking in Persons, https://www.unodc.org/documents/human-trafficking/Toolkit-files/07-89375_Ebook%5B1%5D.pdf
[nachfolgend UNODC-Toolkit] und Anti-human Trafficking Manual for Criminal Justice
Practitioners, https://www.unodc.org/documents/human-trafficking/TIP_module3_Ebook.pdf
[nachfolgend UNODC-Manual]). Zum anderen bezieht sie sich auf ein Manual der
Internationalen Organisation für Migration (Investigating Human Trafficking
Cases Using a Victim-centred Approach. A Trainer’s Manual on Combating
Trafficking in Persons for Capacity-building of Law Enforcement Officers in
Antigua and Barbuda, Belize, Jamaica, and Trinidad and Tobago, https://publications.iom.int/system/files/pdf/investigating_human_trafficking.pdf
[nachfolgend IOM-Manual]) und eine Opferbefragung des deutschen
Bundeskriminalamts (Helfferich/Kavemann/Rabe,
Determinanten der Aussagebereitschaft von Opfern des Menschenhandels zum Zweck
sexueller Ausbeutung. Eine qualitative Opferbefragung, https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Publikationsreihen/PolizeiUndForschung/1_41_OpferbefragungMenschenhandel.html).
Letztere hat Opfer sexueller Ausbeutung zum Gegenstand und ist deswegen
vorliegend nicht einschlägig; dasselbe gilt für das UNODC-Manual (S. 10 f.). Aber
auch die anderen Fundstellen können, wie die Beschwerdeführerin zu Recht
geltend macht (Replik vom 21. Juli 2023, act. 7 Rz.16 ff.), nicht als
Belege für den Standpunkt der Staatsanwaltschaft herbeigezogen werden: Während
sich einige der zitierten Stellen aus dem UNODC-Toolkit ebenfalls auf weibliche
Betroffene respektive Kinder beziehen (S. 292 ff., 361), weisen andere die
Strafverfolgungsbehörden ganz allgemein an, respektvoll mit Opfern von
Menschenhandel umzugehen (S. 291). Das IOM-Manual wiederum, das wohlgemerkt
weder die offizielle Meinung der Organisation noch ihrer Mitgliedstaaten
wiedergibt (vgl. Titelseite), schreibt den Behörden lediglich vor, separate
Warteräume für Zeugen und beschuldigte Personen vorzusehen (S. 51). Unabhängig
davon setzt Art. 149 Abs. 1 StPO ohnehin konkrete Anhaltspunkte
für eine von der beschuldigten Person ausgehende ernsthafte Gefahr voraus. Solche
lassen sich aber weder den Akten noch den Ausführungen der Staatsanwaltschaft oder
der Auskunftsperson entnehmen. Vielmehr soll diese gemäss eigenen Aussagen
zunächst wiederholt das Restaurant des Beschwerdeführers aufgesucht, ihn
kontaktiert und sich erst dann beim Amt für Schwarzarbeit gemeldet haben, weil
sie wieder für die beschuldigten Ehegatten habe arbeiten wollen (Einvernahme
vom 5. Mai 2023, act. 4 S. 6). Die Beschränkung des
Teilnahmerechts kann somit auch nicht auf Art. 149 Abs. 1 StPO
gestützt werden.
3.3.5
Lässt
sich die Einschränkung des Teilnahmerechts schon gegenüber der
Beschwerdeführerin nicht rechtfertigen, muss dies umso mehr für den Rechtsbeistand
gelten: Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz kann es gebieten, das Teilnahmerecht
der beschuldigten Person einzuschränken, nicht aber jenes der Verteidigung (Wohlers, a.a.O., Art. 149 StPO N 24).
3.4
Die
Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Einvernahme vom 5. Mai 2023 unter
Wahrung des Teilnahmerechts der Beschwerdeführerin zu wiederholen (Art. 147
Abs. 3 StPO).
4.
4.1
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.
4.2
Dem
amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, substituiert durch [...], ist aus der
Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'788.75, zuzüglich Auslagen von CHF 36.70
und 7,7 % MWST von CHF 140.55, insgesamt also CHF 1'966.–,
auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2023 aufgehoben und die
Staatsanwaltschaft angewiesen, die Einvernahme von C____ unter Wahrung des
Teilnahmerechts der Beschwerdeführerin zu wiederholen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], substituiert durch [...],
werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'788.75 und ein
Auslagenersatz von CHF 36.70, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 140.55,
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Tugce Fildir
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).