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Entscheid

BES.2023.81

Teilnahmerecht

23. Oktober 2023Deutsch14 min

Zusammenhang ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 15. Dezember 2022 Untersuchungshaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.81

ENTSCHEID

vom 23.

Oktober 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

MLaw Tugce Fildir

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

substituiert durch [...],

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 5. Mai 2023

betreffend Teilnahmerecht

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und deren

Ehemann B____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Menschenhandel (VT.[...]

und VT.[...]). Den beiden Beschuldigten wird vorgeworfen, ein

Beschäftigungssystem aufgebaut zu haben, in welchem sie überwiegend aus Indien

stammende Arbeitnehmer unter Ausnützung ihrer Zwangslage im Heimatland in ihr

Restaurant in Basel verbracht und dort ausgebeutet haben sollen. In diesem

Zusammenhang ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 15. Dezember 2022 Untersuchungshaft

an. Am 2. März 2023 wurden die Ehegatten durch das Appellationsgericht

wieder aus der Haft entlassen. Nachdem bereits während der Inhaftierung des

Paars mehrere Befragungen durchgeführt worden waren, fand am 5. Mai 2023

eine Einvernahme mit der Auskunftsperson C____ statt, bei welcher die

Beschwerdeführerin nicht anwesend war und welche zwecks Teilnahme der

Beschuldigten und ihrer Rechtsbeistände mittels Video in einen Nebenraum

übertragen wurde. Die Verteidigung stellte sich gegen diese räumliche Trennung

und beantragte die Anwesenheit im gleichen Raum, was durch die

Verfahrensleitung abgelehnt wurde. Die Staatsanwaltschaft begründete diesen

Entscheid nachträglich mit Schreiben vom 8. Mai 2023.

Dagegen richtet

sich die vorliegende Beschwerde vom 15. Mai 2023, mit welcher beantragt wird,

die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2023 aufzuheben und die

Einvernahme der Auskunftsperson zu wiederholen. Überdies wird das

Appellationsgericht darum ersucht, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die

Verteidigung künftig nicht mehr von der Anwesenheit im Einvernahmeraum

auszuschliessen, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Letzteres

wurde durch den verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten mit Verfügung

vom 22. Mai 2023 abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer

Stellungnahme vom 22. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde, worauf die

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juli 2023 repliziert hat. Der

vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten im schriftlichen Verfahren

ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sind Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde anfechtbar.

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die

Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung beziehungsweise Zustellung zu laufen

(Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens

am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren

Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Die Modalitäten

der Einvernahme wurden der Verteidigung am 5. Mai 2023 eröffnet. Die dagegen

erhobene Beschwerde wurde am 15. Mai 2023 und damit innert Frist bei der Post

aufgegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Vorliegend ist

strittig, ob die Staatsanwaltschaft durch den Ausschluss der Beschwerdeführerin

und ihrer Verteidigung vom Einvernahmeraum das Teilnahmerecht der

Beschwerdeführerin verletzt hat.

2.1

In

ihrem nachträglichen Schreiben an die Verteidigung vom 8. Mai 2023

(act. 2) führte die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihres Entscheids ein

«vergleichsweise hohes und seit der Haftentlassung zunehmendes

Kollusionsinteresse» an.

2.2

Dagegen

beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass das Appellationsgericht in

seinem Entscheid vom 2. März 2023 festgehalten habe, dass nur noch von einer kleinen

Kollusionsgefahr auszugehen sei. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft nicht

begründet, inwiefern auch der Ausschluss der Verteidigung notwendig gewesen sei,

um der behaupteten Kollusionsgefahr entgegenzuwirken (Beschwerde vom 15. Mai

2023, act. 1 Rz. 11 f.).

2.3

In

ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2023 (act. 6) macht die Staatsanwaltschaft erneut

geltend, dass ihre Anordnung auf eine hohe Kollusionsgefahr zurückzuführen

gewesen sei. Einerseits habe man einen Austausch zwischen der

Beschwerdeführerin und ihrem mitbeschuldigten Ehemann verhindern wollen. Andererseits

habe man auch gewährleisten müssen, dass die betroffenen Arbeitnehmer ohne

jegliche Einflussnahme aussagen können. So habe es zu Beginn des Verfahrens

nachweislich Beeinflussungsversuche gegeben. Auch seit der Haftentlassung sei

es immer wieder zu Kontaktversuchen und gar Drohungen gekommen. Deswegen gehe

die Verfahrensleitung derzeit wieder von erheblicher Kollusionsgefahr aus.

Ausserdem sei die am 5. Mai 2023 einvernommene Auskunftsperson im

Zeitpunkt des Appellationsgerichtsentscheids der Staatsanwaltschaft noch nicht

bekannt gewesen, sodass sich die Einschätzung des Gerichts gar nicht auf diese

bezogen haben könne (S. 2). Darüber hinaus sei fraglich, ob das Teilnahmerecht

überhaupt eingeschränkt worden sei. So habe die Verteidigung alles in Echtzeit

mitverfolgen und sich bei allfälligen Einwänden unmittelbar melden können; es

sei ihr auch möglich gewesen, am Ende Ergänzungsfragen zu stellen. Die

Frontaufnahme habe es ihr ermöglicht, Mimik und Gestik der Auskunftsperson

wahrzunehmen (S. 3 f.). Im Kontext des Menschenhandels habe die

Verfahrensleitung sicherzustellen, dass die befragte Person sich möglichst

sicher und wohl fühle. Allein schon die Anwesenheit von Verteidigern könne zu

psychologischem Druck und zur Einschüchterung führen. Die Betroffenen seien vor

einer allfälligen Retraumatisierung und sekundären Viktimisierung zu schützen

(S. 4 f.). Die Massnahme habe dem Schutz der psychischen Gesundheit

und Sicherheit der Auskunftsperson gedient und sei verhältnismässig gewesen (S.

5).

2.4

In

ihrer Replik vom 21. Juli 2023 (act. 7) führt die Beschwerdeführerin an, dass

das Teilnahmerecht einen Anspruch auf physische Anwesenheit im Einvernahmeraum

beinhalte. Die Anordnung der audiovisuellen Übertragung sei vielleicht

gegenüber der beschuldigten Person zulässig gewesen, nicht aber gegenüber der

Verteidigung (Rz. 7). Eine solche Übertragung verunmögliche die Wahrnehmung der

Stimmung und des Verhaltens der weiteren im Raum anwesenden Personen. So seien der

Dolmetscher, die befragende Person und die Opferbegleitung auf den Aufnahmen

nicht sichtbar gewesen (Rz. 10). Auch treffe es nicht zu, dass die Verteidigung

sich bei allfälligen Einwänden habe unmittelbar zu Wort melden können. Man habe

vor jeder Wortmeldung um Erlaubnis fragen müssen; zum Teil sei über eine Stunde

lang kein Einwand gewährt worden (Rz. 11). Inwiefern vonseiten der Verteidigung

eine Gefahr für die Auskunftsperson ausgegangen sei, lege die

Staatsanwaltschaft nicht dar (Rz. 14); die angeführten Literaturfundstellen

seien unpassend (Rz. 15 ff.). Eine von der Verteidigung ausgehende Störung

des Verfahrensgangs werde nicht behauptet (Rz. 21). Der Ausschluss von der

Einvernahme sei eindeutig unzulässig gewesen. Die Beschwerde sei dementsprechend

gutzuheissen (Rz. 23) und der Beschwerdeführerin eine angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen (Rz. 24).

3.

3.1

Gemäss

Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien und ihre Rechtsbeistände das Recht, bei

Beweiserhebungen anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu

stellen. Das Recht auf Anwesenheit beinhaltet grundsätzlich einen Anspruch auf

physische Anwesenheit in dem Raum, in welchem die Beweise abgenommen werden (Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3.

Auflage, Art. 147 StPO N 5). Einschränkungen dieses Rechts bedürfen einer

gesetzlichen Grundlage und müssen verhältnismässig sein (BGE 139 IV 25 E. 5.3).

Sie dürfen nicht über das Notwendige hinausgehen und sind auszugleichen (Schleiminger/Schaffner, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 147 StPO N 21), damit die

Verteidigungsrechte der beschuldigten Person soweit wie möglich gewährleistet

werden. Eine solche Kompensationsmassnahme kann beispielsweise die Übertragung

der Einvernahme zwecks Teilnahme der beschuldigten Person bei gleichzeitiger

Anwesenheit der Verteidigung im Einvernahmesaal sein (BGer 6B_501/2022 vom

16.

November 2022 E. 1.1.3).

3.2

Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft greift der Ausschluss der

beschuldigten Person und deren Verteidigung vom Einvernahmeraum trotz Anordnung

einer Simultanübertragung in das Teilnahmerecht ein. Eine audiovisuelle

Teilnahme kann einer unmittelbaren Konfrontation nicht gleichgesetzt werden und

sollte die Ausnahme bleiben (vgl. Häring,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 144 StPO N 2). Sie

kann zwar im Einzelfall in Form einer Schutz- und Ersatzmassnahme zulässig sein

(BGer 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 1.1.3), gewährt aber den

Parteien und ihren Rechtsbeiständen nicht den gleichen unmittelbaren Eindruck von

der befragten Person; sämtliche Vorgänge ausserhalb des sichtbaren

Bildausschnitts entziehen sich deren Kenntnis und Kontrolle (Häring, a.a.O.).

3.3

Eine

Einschränkung des Teilnahmerechts liegt also vor. Fraglich ist, ob sie sich

rechtfertigen lässt.

3.3.1

Wie

bereits erwähnt, sind Beschränkungen des Teilnahmerechts gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter zwei kumulativen Voraussetzungen

zulässig: Sie müssen sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen und

verhältnismässig sein (BGE 139 IV 25 E. 5.3). Als gesetzliche Grundlage kommen

in erster Linie Art. 108 StPO (Rechtsmissbrauch, Personensicherheit oder

Geheimhaltungsinteressen), Art. 146 Abs. 4 StPO (Interessenkollision oder

spätere Einvernahme als Zeugin, Zeuge, Auskunftsperson oder sachverständige

Person), Art. 149 ff. StPO (Schutz gefährdeter Personen),

Art. 152 ff. StPO (Opferschutz) sowie Art. 101 Abs. 1 StPO per analogiam

(vor der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der beschuldigten Person)

in Frage. Daneben können auch tatsächliche Umstände auf Seiten der

teilnahmeberechtigten Person, welche verhindern, dass diese ihr Teilnahmerecht

ausüben kann (z.B. Krankheit), einen legitimen Grund für die Beschränkung des

Teilnahmerechts darstellen (Schleiminger/Schaffner,

a.a.O., Art. 147 StPO N 21, 23).

3.3.2

Die

Staatsanwaltschaft beruft sich zur Begründung ihres Entscheids hauptsächlich

auf das Vorliegen von Kollusionsgefahr (Schreiben vom 8. Mai 2023, act. 2;

Stellungnahme vom 22. Juni 2023, act. 6 S. 2, 4). Eingriffe in das

Teilnahmerecht aus Gründen der Kollusionsgefahr sind möglich und lassen sich insoweit

auf Art. 101 Abs. 1 StPO (per analogiam) oder Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO stützen.

Da sich Art. 101 Abs. 1 StPO auf das Anfangsstadium eines

Verfahrens bezieht, ist im vorliegenden Fall Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO

zu prüfen. Danach kann das rechtliche Gehör eingeschränkt werden, wenn der

begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht. Ein

solcher Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn konkrete Indizien dafür vorliegen,

dass eine Partei ihre Anwesenheit oder das durch ihre Anwesenheit erlangte

Wissen dazu einsetzen wird, mittels Verdunkelungshandlungen auf das Verfahren

einzuwirken (Schleiminger/Schaffner,

a.a.O., Art. 147 StPO N 31).

Im vorliegenden

Fall ist eine gewisse Kollusionsgefahr nicht von der Hand zu weisen. Sie wurde

aber durch das Appellationsgericht bereits in seinem Entscheid über das

Haftentlassungsgesuch der Beschwerdeführerin in Anbetracht des

fortgeschrittenen Verfahrensstadiums als klein eingestuft (AGE HB.2023.8 vom

3.

März 2023 E. 4.3). Im Zeitpunkt der Einvernahme befand sich die

Beschwerdeführerin schon seit zwei Monaten auf freiem Fuss und hätte ohne

Weiteres bereits vorher auf ihren mitbeschuldigten Ehemann und den Befragten einwirken

können. So soll dieser auch schon anonyme Anrufe erhalten haben, welche durch

die Beschuldigten veranlasst worden sein sollen (Einvernahme vom

5.

Mai 2023, act. 4 S. 3 ff.). Andere

Beeinflussungsversuche sind nicht erkennbar und werden nicht geltend gemacht. Es

ist nicht ersichtlich, inwiefern allein die physische Anwesenheit der Beschwerdeführerin

im beaufsichtigten Einvernahmeraum Gelegenheit zu weitergehenden Verdunkelungshandlungen

bieten könnte. Somit kann die von der Staatsanwaltschaft angeführte

Kollusionsgefahr die Beschränkung des Teilnahmerechts mangels Geeignetheit der

Massnahme nicht rechtfertigen.

3.3.3

Zu

prüfen ist weiter, ob sich die Einschränkung, wie die Staatsanwaltschaft vorbringt

(Stellungnahme vom 22. Juni 2023, act. 6 S. 4 f.), auf ihre

sitzungspolizeiliche Kompetenz stützen lässt. Gemäss Art. 63 Abs. 1 StPO sorgt die

Verfahrensleitung während der Verhandlungen – hierzu zählen auch Einvernahmen –

für Sicherheit, Ruhe und Ordnung (Frischknecht/Reut,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 63 StPO N 1a). Die

Verfahrensbeteiligten haben die üblichen Anstandsregeln sowohl gegenüber der

Verfahrensleitung als auch gegenüber den anderen Beteiligten zu beachten. Sie

sind gehalten, zum störungsfreien Geschäftsgang beizutragen und damit verbundene

Regeln und Anordnungen zu befolgen. Voraussetzung einer sitzungspolizeilichen

Massnahme ist eine konkrete Störung des Verfahrensgangs oder die Verletzung von

Anstandsregeln (Art. 63 Abs. 2 StPO), wobei entsprechende Verstösse nur mit

Zurückhaltung anzunehmen sind, handelt es sich doch dabei um unbestimmte

Rechtsbegriffe, welche die Gefahr mit sich bringen, dass die Verfahrensleitung

bei deren Anwendung auf eigene Empfindungen und Anschauungen zurückgreift.

Beispiele einer unter Art. 63 Abs. 2 StPO zu subsumierenden Störung sind etwa körperliche

Angriffe, wiederholtes Dazwischenreden, Unterbrechung oder Beeinflussung von

befragten oder befragenden Personen oder die Benutzung des Mobiltelefons (Frischknecht/Reut, a.a.O.,

Art. 63 StPO N 2).

Dem Einvernahmeprotokoll

vom 5. Mai 2023 (act. 4) ist weder eine Verletzung von Anstandsregeln noch eine

Störung des Verfahrensgangs durch die Beschwerdeführerin oder ihre Verteidigung

zu entnehmen. Einen Anlass zur Ergreifung von sitzungspolizeilichen Massnahmen

gab es also nicht. Damit lässt sich die räumliche Trennung der Einvernahme auch

nicht auf Art. 63 StPO stützen.

3.3.4

Somit

bleibt noch zu fragen, ob die Einschränkung im Sinne einer Schutzmassnahme für

die Sicherheit der Auskunftsperson erforderlich und deswegen gerechtfertigt war

(Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). Hierzu müsste gemäss Art. 149

Abs. 1 StPO eine erhebliche Gefahr für deren Leib und Leben oder ein

anderer schwerer Nachteil vorgelegen haben. Ein «anderer schwerer Nachteil»

kann auch eine seelische Schädigung sein, wobei allerdings der übliche

psychische Druck, der mit einer unmittelbaren Konfrontation normalerweise

einhergeht, nicht ausreichend ist (Wohlers,

a.a.O., Art. 149 StPO N 7).

Die

Staatsanwaltschaft beruft sich in ihrer Stellungnahme (act. 6 S. 5) darauf,

dass die getroffene Massnahme dem Schutz der psychischen Gesundheit der potenziell

von Menschenhandel betroffenen Auskunftsperson gedient habe. Hierzu stützt sie

sich zum einen auf zwei Dokumente des Büros der Vereinten Nationen für Drogen-

und Verbrechensbekämpfung (Toolkit to Combat Trafficking in Persons, https://www.unodc.org/documents/human-trafficking/Toolkit-files/07-89375_Ebook%5B1%5D.pdf

[nachfolgend UNODC-Toolkit] und Anti-human Trafficking Manual for Criminal Justice

Practitioners, https://www.unodc.org/documents/human-trafficking/TIP_module3_Ebook.pdf

[nachfolgend UNODC-Manual]). Zum anderen bezieht sie sich auf ein Manual der

Internationalen Organisation für Migration (Investigating Human Trafficking

Cases Using a Victim-centred Approach. A Trainer’s Manual on Combating

Trafficking in Persons for Capacity-building of Law Enforcement Officers in

Antigua and Barbuda, Belize, Jamaica, and Trinidad and Tobago, https://publications.iom.int/system/files/pdf/investigating_human_trafficking.pdf

[nachfolgend IOM-Manual]) und eine Opferbefragung des deutschen

Bundeskriminalamts (Helfferich/Kavemann/Rabe,

Determinanten der Aussagebereitschaft von Opfern des Menschenhandels zum Zweck

sexueller Ausbeutung. Eine qualitative Opferbefragung, https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Publikationsreihen/PolizeiUndForschung/1_41_OpferbefragungMenschenhandel.html).

Letztere hat Opfer sexueller Ausbeutung zum Gegenstand und ist deswegen

vorliegend nicht einschlägig; dasselbe gilt für das UNODC-Manual (S. 10 f.). Aber

auch die anderen Fundstellen können, wie die Beschwerdeführerin zu Recht

geltend macht (Replik vom 21. Juli 2023, act. 7 Rz.16 ff.), nicht als

Belege für den Standpunkt der Staatsanwaltschaft herbeigezogen werden: Während

sich einige der zitierten Stellen aus dem UNODC-Toolkit ebenfalls auf weibliche

Betroffene respektive Kinder beziehen (S. 292 ff., 361), weisen andere die

Strafverfolgungsbehörden ganz allgemein an, respektvoll mit Opfern von

Menschenhandel umzugehen (S. 291). Das IOM-Manual wiederum, das wohlgemerkt

weder die offizielle Meinung der Organisation noch ihrer Mitgliedstaaten

wiedergibt (vgl. Titelseite), schreibt den Behörden lediglich vor, separate

Warteräume für Zeugen und beschuldigte Personen vorzusehen (S. 51). Unabhängig

davon setzt Art. 149 Abs. 1 StPO ohnehin konkrete Anhaltspunkte

für eine von der beschuldigten Person ausgehende ernsthafte Gefahr voraus. Solche

lassen sich aber weder den Akten noch den Ausführungen der Staatsanwaltschaft oder

der Auskunftsperson entnehmen. Vielmehr soll diese gemäss eigenen Aussagen

zunächst wiederholt das Restaurant des Beschwerdeführers aufgesucht, ihn

kontaktiert und sich erst dann beim Amt für Schwarzarbeit gemeldet haben, weil

sie wieder für die beschuldigten Ehegatten habe arbeiten wollen (Einvernahme

vom 5. Mai 2023, act. 4 S. 6). Die Beschränkung des

Teilnahmerechts kann somit auch nicht auf Art. 149 Abs. 1 StPO

gestützt werden.

3.3.5

Lässt

sich die Einschränkung des Teilnahmerechts schon gegenüber der

Beschwerdeführerin nicht rechtfertigen, muss dies umso mehr für den Rechtsbeistand

gelten: Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz kann es gebieten, das Teilnahmerecht

der beschuldigten Person einzuschränken, nicht aber jenes der Verteidigung (Wohlers, a.a.O., Art. 149 StPO N 24).

3.4

Die

Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Einvernahme vom 5. Mai 2023 unter

Wahrung des Teilnahmerechts der Beschwerdeführerin zu wiederholen (Art. 147

Abs. 3 StPO).

4.

4.1

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.

4.2

Dem

amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, substituiert durch [...], ist aus der

Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'788.75, zuzüglich Auslagen von CHF 36.70

und 7,7 % MWST von CHF 140.55, insgesamt also CHF 1'966.–,

auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2023 aufgehoben und die

Staatsanwaltschaft angewiesen, die Einvernahme von C____ unter Wahrung des

Teilnahmerechts der Beschwerdeführerin zu wiederholen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], substituiert durch [...],

werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'788.75 und ein

Auslagenersatz von CHF 36.70, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 140.55,

aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Tugce Fildir

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).