Lexipedia

Entscheid

BES.2023.82

Teilnahmerecht/rechtliches Gehör

23. Oktober 2023Deutsch19 min

Ehefrau B____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Menschenhandel (VT.[...] und

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.82

ENTSCHEID

vom 23. Oktober 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

MLaw Tugce Fildir

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 5. Mai 2023

betreffend Teilnahmerecht/rechtliches

Gehör

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) und dessen

Ehefrau B____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Menschenhandel (VT.[...] und

VT.[...]). Den beiden Beschuldigten wird vorgeworfen, ein Beschäftigungssystem

aufgebaut zu haben, in welchem sie überwiegend aus Indien stammende

Arbeitnehmer unter Ausnützung ihrer Zwangslage im Heimatland in ihr Restaurant

in Basel verbracht und dort ausgebeutet haben sollen. In diesem Zusammenhang

ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 15. Dezember 2022 Untersuchungshaft an.

Am 2. März 2023 wurden die Ehegatten durch das Appellationsgericht wieder

aus der Haft entlassen. Nachdem bereits während der Inhaftierung des Paars

mehrere Befragungen durchgeführt worden waren, fand am 5. Mai 2023

eine Einvernahme mit der Auskunftsperson C____ statt, bei welcher der

Beschwerdeführer nicht anwesend war und welche zwecks Teilnahme der

Beschuldigten und ihrer Rechtsbeistände mittels Video in einen Nebenraum

übertragen wurde. Die Verteidigung stellte sich gegen diese räumliche Trennung

und beantragte die Anwesenheit im gleichen Raum, was durch die

Verfahrensleitung abgelehnt wurde. Die Staatsanwaltschaft begründete diesen

Entscheid nachträglich mit Schreiben vom 8. Mai 2023.

Dagegen richtet

sich die vorliegende Beschwerde vom 15. Mai 2023, mit welcher beantragt wird,

die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2023 aufzuheben und die

Einvernahme der Auskunftsperson zu wiederholen. Überdies wird das

Appellationsgericht darum ersucht, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die

Verteidigung künftig nicht mehr von der Anwesenheit im Einvernahmeraum

auszuschliessen, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Letzteres

wurde durch den verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten mit Verfügung

vom 22. Mai 2023 abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer

Stellungnahme vom 22. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde, worauf der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2023 repliziert hat. Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Akten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die

Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sind Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde anfechtbar.

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist innert

zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung

beziehungsweise Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als

eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der

zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Die Modalitäten

der Einvernahme wurden der Verteidigung am 5. Mai 2023 eröffnet. Die dagegen

erhobene Beschwerde wurde am 15. Mai 2023 und damit innert Frist bei der Post

aufgegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Vorliegend ist

zunächst strittig, ob die Staatsanwaltschaft mit der mündlichen Eröffnung der

Verfügung vom 5. Mai 2023 das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt

hat.

2.1

In

seiner Beschwerde vom 15. Mai 2023 (act. 1) stellt sich der Beschwerdeführer

auf den Standpunkt, dass die mündliche Eröffnung der Verfügung durch den

Sachbearbeiter und die nachträgliche Begründung derselben durch den Leitenden

Staatsanwalt seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Beim

Ausschluss der Verteidigung von der Teilnahme an der Einvernahme im gleichen

Raum handle es sich um eine Beschränkung des Teilnahmerechts, was keine einfache

verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO darstelle. Deswegen

wäre dieser Entscheid in der nach Art. 81 StPO vorgeschriebenen Form zu erlassen

gewesen (Rz. 16). Der Formmangel könne auch nicht durch das nachträgliche

Schreiben des Leitenden Staatsanwalts geheilt werden. Dieses enthalte weder ein

Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung. Erschwerend komme hinzu, dass der

Entscheid vom 5. Mai 2023 durch den polizeilichen Sachbearbeiter und

nicht durch die Verfahrensleitung gefällt worden sei (Rz. 17). Schon allein

wegen der erheblichen Formmängel sei die angefochtene Verfügung aufzuheben (Rz.

18).

2.2

Dagegen

wendet die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2023 (act.

6) ein, dass die Verfügung nicht durch den Sachbearbeiter, sondern auf dessen

Rückfrage hin durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt erlassen worden sei. Wenn

überhaupt, liege nur eine minimale Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte

vor. Bei dem Entscheid, das Teilnahmerecht per Simultanübertragung zu gewähren,

handle es sich geradezu um einen exemplarischen Anwendungsfall einer einfachen

verfahrensleitenden Verfügung, welche weder schriftlich eröffnet noch besonders

begründet werden müsse. Es erscheine realitätsfremd, bei

Meinungsverschiedenheiten zwischen Sachbearbeitern und teilnahmeberechtigten

Personen den Erlass einer schriftlichen und begründeten Verfügung zu verlangen.

Ausserdem habe die Verteidigerin als erfahrene Rechtsanwältin ohnehin Kenntnis

von den Rechtsmittelmodalitäten gehabt (S. 2 ff.).

2.3

In

seiner Replik vom 21. Juli 2023 (act. 7) vertritt der Beschwerdeführer die

Auffassung, dass der Entscheid, die Verteidigung aus dem Einvernahmeraum

auszuschliessen, einen erheblichen Eingriff in die Verteidigungsrechte

darstelle. Von einem «exemplarischen Anwendungsfall» von Art. 80 Abs. 3 StPO könne

daher nicht die Rede sein. Ausserdem sei dieser Entschluss nicht erst spontan

an der Einvernahme selbst, sondern bereits im Vorfeld gefasst worden. Entsprechend

wäre es möglich gewesen, ihn der Verteidigung bereits vor der Einvernahme zu

eröffnen (Rz. 7). Darüber hinaus scheine die Staatsanwaltschaft davon auszugehen,

dass die Formvorschriften hinsichtlich Eröffnung und Begründung von Verfügungen

nur gegenüber rechtsunkundigen Personen gälten, was keinerlei Stütze im Gesetz

finde (Rz. 8).

3.

3.1

Gemäss

Art. 80 Abs. 1 StPO ergehen Entscheide, welche prozessualer Natur sind und von

einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung. Sie sind

grundsätzlich schriftlich zu erlassen und zu begründen (Art. 80

Abs. 2 StPO). Haben sie den Charakter von Endentscheiden, sind sie

zudem mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO).

Bei verfahrensleitenden Entscheiden drängt sich eine Rechtsmittelbelehrung dann

auf, wenn in rechtlich geschützte Positionen der Beteiligten eingegriffen (Stohner, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage 2023, Art. 81 StPO N 25) oder über strittige Begehren

(z.B. über ein Akteneinsichtsgesuch) entschieden wird (Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 81 N 3a). Bei einfachen

verfahrensleitenden Verfügungen kann gemäss Art. 80 Abs. 3 StPO auf eine

Begründung verzichtet werden. Solche Entscheide werden lediglich im Protokoll

festgehalten und den Parteien «in geeigneter Weise» – in der Regel mündlich –

eröffnet. Was unter «einfachen verfahrensleitenden Verfügungen» zu verstehen

ist, wird durch das Gesetz nicht definiert. Jedenfalls sind aber Entscheide,

die in die Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten eingreifen und unmittelbar

nachteilig sein können, nicht darunter zu subsumieren (Stohner, a.a.O., Art. 80 StPO N 16 f.).

3.2

Dem

Einvernahmeprotokoll vom 5. Mai 2023 ist zu entnehmen, dass der Entscheid, mit

der räumlich getrennten Einvernahme fortzufahren, durch den zuständigen

Staatsanwalt gefällt wurde (act. 4 S. 2). Dieser Ausschluss der beschuldigten

Person und deren Verteidigung vom Einvernahmeraum greift in das Teilnahmerecht

ein. Eine audiovisuelle Teilnahme kann einer unmittelbaren Konfrontation nicht

gleichgesetzt werden und sollte die Ausnahme bleiben (vgl. Häring, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage 2023, Art. 144 StPO N 2). Sie kann zwar im

Einzelfall in Form einer Schutz- und Ersatzmassnahme zulässig sein (BGer

6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 1.1.3), gewährt aber den

Parteien und ihren Rechtsbeiständen nicht den gleichen unmittelbaren Eindruck

von der befragten Person; sämtliche Vorgänge ausserhalb des sichtbaren

Bildausschnitts entziehen sich deren Kenntnis und Kontrolle (Häring, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund

kann die staatsanwaltschaftliche Anordnung nicht als einfache

verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO

qualifiziert werden. Vielmehr hätte sie in der nach Art. 80 Abs. 2 und

Art. 81 Abs.1 lit. d StPO vorgesehenen Form ergehen und den Parteien vorab

zugestellt werden müssen, zumal sämtliche von der Staatsanwaltschaft

angerufenen Gründe für die getrennte Einvernahme bereits im Voraus bekannt

waren, wie der Beschwerdeführer zu Recht anführt (act. 7 Rz. 7). Eine

mangelhafte Eröffnung liegt also vor. Diese zeitigt allerdings nur dann Folgen,

wenn der Betroffene deswegen einem Irrtum unterliegt und infolge dieses Irrtums

einen Nachteil erleidet. Dabei ist im Falle fehlender Rechtsmittelbelehrung

kein Nachteil anzunehmen, wenn trotzdem innert Frist das richtige Rechtsmittel

ergriffen wird (Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,

Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 641, 646; AGE BE.2011.75 vom 1. Oktober

2012.

E. 3.4, BES.2017.63/64 vom 12. Juli 2017 E. 2.2.1). Vorliegend

wurde die Verfügung vom 5. Mai 2023 trotz mangelhafter Eröffnung fristgerecht

mittels Beschwerde angefochten. Dem Beschwerdeführer ist also aus dem Formfehler

kein Nachteil erwachsen. Dieser führt somit nicht zur Aufhebung der Verfügung.

4.

Strittig ist

weiter, ob die Staatsanwaltschaft durch den Ausschluss des Beschwerdeführers

und seiner Verteidigung vom Einvernahmeraum das Teilnahmerecht des Beschwerdeführers

verletzt hat.

4.1

In

ihrem nachträglichen Schreiben an die Verteidigung vom 8. Mai 2023

(act. 2) führte die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihres Entscheids ein

«vergleichsweise hohes und seit der Haftentlassung zunehmendes

Kollusionsinteresse» an.

4.2

Dagegen

macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 15. Mai 2023 (act. 1) geltend,

dass Kollusionsgefahr kein zulässiger Grund sei, um der beschuldigten Person die

Teilnahme an der Einvernahme im selben Raum zu untersagen (Rz. 20). Zudem stünden

die Behauptungen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Kollusionsgefahr in

Widerspruch zu den Erwägungen des Appellationsgerichts in seinem Entscheid vom

2.

März 2023 (Rz. 21). Des Weiteren begründe die Staatsanwaltschaft nicht,

inwiefern auch der Ausschluss der Verteidigung notwendig gewesen sei, um der

behaupteten Kollusionsgefahr zu begegnen (Rz. 22).

4.3

In

ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2023 (act. 6) verweist die Staatsanwaltschaft

erneut darauf, dass ihre Anordnung auf eine hohe Kollusionsgefahr

zurückzuführen gewesen sei. Einerseits habe man einen Austausch zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner mitbeschuldigten Ehefrau verhindern wollen.

Andererseits habe man auch gewährleisten müssen, dass die betroffenen

Arbeitnehmer ohne jegliche Einflussnahme aussagen können. So habe es zu Beginn

des Verfahrens nachweislich Beeinflussungsversuche gegeben. Auch seit der

Haftentlassung sei es immer wieder zu Kontaktversuchen und gar Drohungen

gekommen. Deswegen gehe die Verfahrensleitung derzeit wieder von erheblicher

Kollusionsgefahr aus. Ausserdem sei die am 5. Mai 2023 einvernommene

Auskunftsperson im Zeitpunkt des Appellationsgerichtsentscheids der Staatsanwaltschaft

noch nicht bekannt gewesen, sodass sich die Einschätzung des Gerichts gar nicht

auf diese bezogen haben könne (S. 2 f.). Darüber hinaus sei fraglich,

ob das Teilnahmerecht überhaupt eingeschränkt worden sei. So habe die

Verteidigung alles in Echtzeit mitverfolgen und sich bei allfälligen Einwänden

unmittelbar melden können; es sei ihr auch möglich gewesen, am Ende

Ergänzungsfragen zu stellen. Die Frontaufnahme habe es ihr ermöglicht, Mimik

und Gestik der Auskunftsperson wahrzunehmen (S. 4). Im Kontext des

Menschenhandels habe die Verfahrensleitung sicherzustellen, dass die befragte

Person sich möglichst sicher und wohl fühle. Allein schon die Anwesenheit von

Verteidigern könne zu psychologischem Druck und zur Einschüchterung führen. Die

Betroffenen seien vor einer allfälligen Retraumatisierung und sekundären

Viktimisierung zu schützen (S. 5 f.). Die Massnahme habe dem Schutz

der psychischen Gesundheit und Sicherheit der Auskunftsperson gedient und sei

verhältnismässig gewesen (S. 6).

4.4

In

seiner Replik vom 21. Juli 2023 (act. 7) führt der Beschwerdeführer an, dass

das Teilnahmerecht einen Anspruch auf physische Anwesenheit im Einvernahmeraum

beinhalte. Die Anordnung der audiovisuellen Übertragung sei vielleicht

gegenüber der beschuldigten Person zulässig gewesen, nicht aber gegenüber der

Verteidigung (Rz. 11). Eine solche Übertragung verunmögliche die Wahrnehmung

der Stimmung und des Verhaltens der weiteren im Raum anwesenden Personen. So

seien der Dolmetscher, die befragende Person und die Opferbegleitung auf den

Aufnahmen nicht sichtbar gewesen (Rz. 15). Auch treffe es nicht zu, dass die

Verteidigung sich bei allfälligen Einwänden habe unmittelbar zu Wort melden

können. Man habe vor jeder Wortmeldung um Erlaubnis fragen müssen; zum Teil sei

über eine Stunde lang kein Einwand gewährt worden (Rz. 14). Inwiefern vonseiten

der Verteidigung eine Gefahr für die Auskunftsperson ausgegangen sei, lege die

Staatsanwaltschaft nicht dar (Rz. 18); die angeführten

Literaturfundstellen seien unpassend (Rz. 19 ff.). Eine von der

Verteidigung ausgehende Störung des Verfahrensgangs werde nicht behauptet

(Rz. 17). Der Ausschluss von der Einvernahme sei eindeutig unzulässig

gewesen. Die Beschwerde sei dementsprechend gutzuheissen und dem

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Rz. 26 f.).

5.

5.1

Gemäss

Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien und ihre Rechtsbeistände das Recht, bei

Beweiserhebungen anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu

stellen. Das Recht auf Anwesenheit beinhaltet grundsätzlich einen Anspruch auf

physische Anwesenheit in dem Raum, in welchem die Beweise abgenommen werden (Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3.

Auflage, Art. 147 StPO N 5). Einschränkungen dieses Rechts bedürfen einer

gesetzlichen Grundlage und müssen verhältnismässig sein (BGE 139 IV 25 E. 5.3).

Sie dürfen nicht über das Notwendige hinausgehen und sind auszugleichen (Schleiminger/Schaffner, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 147 StPO N 21), damit die

Verteidigungsrechte der beschuldigten Person soweit wie möglich gewährleistet

werden. Eine solche Kompensationsmassnahme kann beispielsweise die Übertragung

der Einvernahme zwecks Teilnahme der beschuldigten Person bei gleichzeitiger

Anwesenheit der Verteidigung im Einvernahmesaal sein (BGer 6B_501/2022 vom

16.

November 2022 E. 1.1.3).

5.2

Wie bereits in E. 3.2 aufgezeigt, liegt entgegen der Ansicht der

Staatsanwaltschaft durchaus eine Einschränkung des Teilnahmerechts vor.

Fraglich ist, ob sie sich rechtfertigen lässt.

5.2.1

Beschränkungen

des Teilnahmerechts sind, wie gesagt, unter zwei kumulativen Voraussetzungen

zulässig: Sie müssen sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen und verhältnismässig

sein (BGE 139 IV 25 E. 5.3). Als gesetzliche Grundlage kommen in erster

Linie Art. 108 StPO (Rechtsmissbrauch, Personensicherheit oder

Geheimhaltungsinteressen), Art. 146 Abs. 4 StPO (Interessenkollision

oder spätere Einvernahme als Zeugin, Zeuge, Auskunftsperson oder

sachverständige Person), Art. 149 ff. StPO (Schutz gefährdeter

Personen), Art. 152 ff. StPO (Opferschutz) sowie Art. 101

Abs. 1 StPO per analogiam (vor der ersten staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme der beschuldigten Person) in Frage. Daneben können auch

tatsächliche Umstände auf Seiten der teilnahmeberechtigten Person, welche

verhindern, dass diese ihr Teilnahmerecht ausüben kann (z.B. Krankheit), einen

legitimen Grund für die Beschränkung des Teilnahmerechts darstellen (Schleiminger/Schaffner, a.a.O.,

Art. 147 StPO N 21, 23).

5.2.2

Die

Staatsanwaltschaft beruft sich zur Begründung ihres Entscheids hauptsächlich auf

das Vorliegen von Kollusionsgefahr (Schreiben vom 8. Mai 2023, act. 2;

Stellungnahme vom 22. Juni 2023, act. 6 S. 2, 4). Eingriffe in das

Teilnahmerecht aus Gründen der Kollusionsgefahr sind möglich und lassen sich

insoweit auf Art. 101 Abs. 1 StPO (per analogiam) oder Art. 108 Abs. 1

lit. a StPO stützen. Da sich Art. 101 Abs. 1 StPO auf das

Anfangsstadium eines Verfahrens bezieht, ist im vorliegenden Fall Art. 108 Abs.

1.

lit. a StPO zu prüfen. Danach kann das rechtliche Gehör

eingeschränkt werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei

ihre Rechte missbraucht. Ein solcher Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn

konkrete Indizien dafür vorliegen, dass eine Partei ihre Anwesenheit oder das

durch ihre Anwesenheit erlangte Wissen dazu einsetzen wird, mittels Verdunkelungshandlungen

auf das Verfahren einzuwirken (Schleiminger/Schaffner,

a.a.O., Art. 147 StPO N 31).

Im vorliegenden

Fall ist eine gewisse Kollusionsgefahr nicht von der Hand zu weisen. Sie wurde

aber durch das Appellationsgericht bereits in seinem Entscheid über das

Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers in Anbetracht des fortgeschrittenen

Verfahrensstadiums als klein eingestuft (AGE HB.2023.9 vom

3.

März 2023 E. 4.3). Im Zeitpunkt der Einvernahme befand sich der

Beschwerdeführer schon seit zwei Monaten auf freiem Fuss und hätte ohne

Weiteres bereits vorher auf seine mitbeschuldigte Ehefrau und den Befragten

einwirken können. So soll dieser auch schon anonyme Anrufe erhalten haben,

welche durch die Beschuldigten veranlasst worden sein sollen (Einvernahme vom

5.

Mai 2023, act. 4 S. 3 ff.). Andere

Beeinflussungsversuche sind nicht erkennbar und werden nicht geltend gemacht.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern allein die physische Anwesenheit des

Beschwerdeführers im beaufsichtigten Einvernahmeraum Gelegenheit zu

weitergehenden Verdunkelungshandlungen bieten könnte. Somit kann die von der

Staatsanwaltschaft angeführte Kollusionsgefahr die Beschränkung des

Teilnahmerechts mangels Geeignetheit der Massnahme nicht rechtfertigen.

5.2.3

Zu

prüfen ist weiter, ob sich die Einschränkung, wie die Staatsanwaltschaft

vorbringt (Stellungnahme vom 22. Juni 2023, act. 6 S. 5), auf ihre

sitzungspolizeiliche Kompetenz stützen lässt. Gemäss Art. 63 Abs. 1 StPO sorgt

die Verfahrensleitung während der Verhandlungen – hierzu zählen auch

Einvernahmen – für Sicherheit, Ruhe und Ordnung (Frischknecht/Reut, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 63 StPO N 1a). Die Verfahrensbeteiligten haben die üblichen

Anstandsregeln sowohl gegenüber der Verfahrensleitung als auch gegenüber den

anderen Beteiligten zu beachten. Sie sind gehalten, zum störungsfreien

Geschäftsgang beizutragen und damit verbundene Regeln und Anordnungen zu

befolgen. Voraussetzung einer sitzungspolizeilichen Massnahme ist eine konkrete

Störung des Verfahrensgangs oder die Verletzung von Anstandsregeln (Art. 63

Abs. 2 StPO), wobei entsprechende Verstösse nur mit Zurückhaltung anzunehmen

sind, handelt es sich doch dabei um unbestimmte Rechtsbegriffe, welche die Gefahr

mit sich bringen, dass die Verfahrensleitung bei deren Anwendung auf eigene

Empfindungen und Anschauungen zurückgreift. Beispiele einer unter Art. 63 Abs.

2.

StPO zu subsumierenden Störung sind etwa körperliche Angriffe, wiederholtes

Dazwischenreden, Unterbrechung oder Beeinflussung von befragten oder

befragenden Personen oder die Benutzung des Mobiltelefons (Frischknecht/Reut, a.a.O.,

Art. 63 StPO N 2).

Dem

Einvernahmeprotokoll vom 5. Mai 2023 (act. 4) ist weder eine Verletzung von

Anstandsregeln noch eine Störung des Verfahrensgangs durch den Beschwerdeführer

oder seine Verteidigung zu entnehmen. Einen Anlass zur Ergreifung von

sitzungspolizeilichen Massnahmen gab es also nicht. Damit lässt sich die

räumliche Trennung der Einvernahme auch nicht auf Art. 63 StPO stützen.

5.2.4

Somit

bleibt noch zu fragen, ob die Einschränkung im Sinne einer Schutzmassnahme für

die Sicherheit der Auskunftsperson erforderlich und deswegen gerechtfertigt war

(Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). Hierzu müsste gemäss Art. 149 Abs. 1 StPO

eine erhebliche Gefahr für deren Leib und Leben oder ein anderer schwerer

Nachteil vorgelegen haben. Ein «anderer schwerer Nachteil» kann auch eine

seelische Schädigung sein, wobei allerdings der übliche psychische Druck, der

mit einer unmittelbaren Konfrontation normalerweise einhergeht, nicht

ausreichend ist (Wohlers, a.a.O.,

Art. 149 StPO N 7).

Die

Staatsanwaltschaft beruft sich in ihrer Stellungnahme (act. 6 S. 5 f.) darauf,

dass die getroffene Massnahme dem Schutz der psychischen Gesundheit der

potenziell von Menschenhandel betroffenen Auskunftsperson gedient habe. Hierzu

stützt sie sich zum einen auf zwei Dokumente des Büros der Vereinten Nationen

für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (Toolkit to Combat Trafficking in

Persons, https://www.unodc.org/documents/human-trafficking/Toolkit-files/07-89375_Ebook%5B1%5D.pdf

[nachfolgend UNODC-Toolkit] und Anti-human Trafficking Manual for Criminal Justice

Practitioners, https://www.unodc.org/documents/human-trafficking/TIP_module3_Ebook.pdf

[nachfolgend UNODC-Manual]). Zum anderen bezieht sie sich auf ein Manual der

Internationalen Organisation für Migration (Investigating Human Trafficking

Cases Using a Victim-centred Approach. A Trainer’s Manual on Combating

Trafficking in Persons for Capacity-building of Law Enforcement Officers in

Antigua and Barbuda, Belize, Jamaica, and Trinidad and Tobago, https://publications.iom.int/system/files/pdf/investigating_human_trafficking.pdf

[nachfolgend IOM-Manual]) und eine Opferbefragung des deutschen Bundeskriminalamts

(Helfferich/Kavemann/Rabe,

Determinanten der Aussagebereitschaft von Opfern des Menschenhandels zum Zweck

sexueller Ausbeutung. Eine qualitative Opferbefragung, https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Publikationsreihen/PolizeiUndForschung/1_41_OpferbefragungMenschenhandel.html).

Letztere hat Opfer sexueller Ausbeutung zum Gegenstand und ist deswegen

vorliegend nicht einschlägig; dasselbe gilt für das UNODC-Manual (S. 10 f.).

Aber auch die anderen Fundstellen können, wie der Beschwerdeführer zu Recht

geltend macht (Replik vom 21. Juli 2023, act. 7 Rz.19 ff.), nicht als

Belege für den Standpunkt der Staatsanwaltschaft herbeigezogen werden: Während

sich einige der zitierten Stellen aus dem UNODC-Toolkit ebenfalls auf weibliche

Betroffene respektive Kinder beziehen (S. 292 ff., 361), weisen andere die

Strafverfolgungsbehörden ganz allgemein an, respektvoll mit Opfern von

Menschenhandel umzugehen (S. 291). Das IOM-Manual wiederum, das

wohlgemerkt weder die offizielle Meinung der Organisation noch ihrer

Mitgliedstaaten wiedergibt (vgl. Titelseite), schreibt den Behörden lediglich

vor, separate Warteräume für Zeugen und beschuldigte Personen vorzusehen

(S. 51). Unabhängig davon setzt Art. 149 Abs. 1 StPO

ohnehin konkrete Anhaltspunkte für eine von der beschuldigten Person ausgehende

ernsthafte Gefahr voraus. Solche lassen sich aber weder den Akten noch den

Ausführungen der Staatsanwaltschaft oder der Auskunftsperson entnehmen. Vielmehr

soll diese gemäss eigenen Aussagen zunächst wiederholt das Restaurant des

Beschwerdeführers aufgesucht, ihn kontaktiert und sich erst dann beim Amt für

Schwarzarbeit gemeldet haben, weil sie wieder für die beschuldigten Ehegatten habe

arbeiten wollen (Einvernahme vom 5. Mai 2023, act. 4 S. 6). Die

Beschränkung des Teilnahmerechts kann somit auch nicht auf Art. 149

Abs. 1 StPO gestützt werden.

5.2.5

Lässt

sich die Einschränkung des Teilnahmerechts schon gegenüber dem Beschwerdeführer

nicht rechtfertigen, muss dies umso mehr für die Rechtsbeiständin gelten: Der

Verhältnismässigkeitsgrundsatz kann es gebieten, das Teilnahmerecht der

beschuldigten Person einzuschränken, nicht aber jenes der Verteidigung (Wohlers, a.a.O., Art. 149 StPO N 24).

5.3

Die

Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Einvernahme vom 5. Mai

2023.

unter Wahrung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers zu wiederholen

(Art. 147 Abs. 3 StPO). Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen.

6.

6.1

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.

6.2

Der

amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, ist aus der Gerichtskasse ein

Honorar von CHF 1'212.–, zuzüglich Auslagen von CHF 45.10 und 7,7

% MWST von CHF 96.80, insgesamt also CHF 1'353.90, auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2023 aufgehoben und die

Staatsanwaltschaft angewiesen, die Einvernahme von C____ unter Wahrung des

Teilnahmerechts des Beschwerdeführers zu wiederholen. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden

für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'212.– und ein

Auslagenersatz von CHF 45.10, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 96.80,

aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Tugce Fildir

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).