BES.2023.82
Teilnahmerecht/rechtliches Gehör
23. Oktober 2023Deutsch19 min
Ehefrau B____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Menschenhandel (VT.[...] und
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.82
ENTSCHEID
vom 23. Oktober 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
MLaw Tugce Fildir
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 5. Mai 2023
betreffend Teilnahmerecht/rechtliches
Gehör
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) und dessen
Ehefrau B____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Menschenhandel (VT.[...] und
VT.[...]). Den beiden Beschuldigten wird vorgeworfen, ein Beschäftigungssystem
aufgebaut zu haben, in welchem sie überwiegend aus Indien stammende
Arbeitnehmer unter Ausnützung ihrer Zwangslage im Heimatland in ihr Restaurant
in Basel verbracht und dort ausgebeutet haben sollen. In diesem Zusammenhang
ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 15. Dezember 2022 Untersuchungshaft an.
Am 2. März 2023 wurden die Ehegatten durch das Appellationsgericht wieder
aus der Haft entlassen. Nachdem bereits während der Inhaftierung des Paars
mehrere Befragungen durchgeführt worden waren, fand am 5. Mai 2023
eine Einvernahme mit der Auskunftsperson C____ statt, bei welcher der
Beschwerdeführer nicht anwesend war und welche zwecks Teilnahme der
Beschuldigten und ihrer Rechtsbeistände mittels Video in einen Nebenraum
übertragen wurde. Die Verteidigung stellte sich gegen diese räumliche Trennung
und beantragte die Anwesenheit im gleichen Raum, was durch die
Verfahrensleitung abgelehnt wurde. Die Staatsanwaltschaft begründete diesen
Entscheid nachträglich mit Schreiben vom 8. Mai 2023.
Dagegen richtet
sich die vorliegende Beschwerde vom 15. Mai 2023, mit welcher beantragt wird,
die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2023 aufzuheben und die
Einvernahme der Auskunftsperson zu wiederholen. Überdies wird das
Appellationsgericht darum ersucht, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die
Verteidigung künftig nicht mehr von der Anwesenheit im Einvernahmeraum
auszuschliessen, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Letzteres
wurde durch den verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten mit Verfügung
vom 22. Mai 2023 abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer
Stellungnahme vom 22. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde, worauf der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2023 repliziert hat. Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sind Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde anfechtbar.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist innert
zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung
beziehungsweise Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als
eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der
zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Die Modalitäten
der Einvernahme wurden der Verteidigung am 5. Mai 2023 eröffnet. Die dagegen
erhobene Beschwerde wurde am 15. Mai 2023 und damit innert Frist bei der Post
aufgegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Vorliegend ist
zunächst strittig, ob die Staatsanwaltschaft mit der mündlichen Eröffnung der
Verfügung vom 5. Mai 2023 das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt
hat.
2.1
In
seiner Beschwerde vom 15. Mai 2023 (act. 1) stellt sich der Beschwerdeführer
auf den Standpunkt, dass die mündliche Eröffnung der Verfügung durch den
Sachbearbeiter und die nachträgliche Begründung derselben durch den Leitenden
Staatsanwalt seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Beim
Ausschluss der Verteidigung von der Teilnahme an der Einvernahme im gleichen
Raum handle es sich um eine Beschränkung des Teilnahmerechts, was keine einfache
verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO darstelle. Deswegen
wäre dieser Entscheid in der nach Art. 81 StPO vorgeschriebenen Form zu erlassen
gewesen (Rz. 16). Der Formmangel könne auch nicht durch das nachträgliche
Schreiben des Leitenden Staatsanwalts geheilt werden. Dieses enthalte weder ein
Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung. Erschwerend komme hinzu, dass der
Entscheid vom 5. Mai 2023 durch den polizeilichen Sachbearbeiter und
nicht durch die Verfahrensleitung gefällt worden sei (Rz. 17). Schon allein
wegen der erheblichen Formmängel sei die angefochtene Verfügung aufzuheben (Rz.
18).
2.2
Dagegen
wendet die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2023 (act.
6) ein, dass die Verfügung nicht durch den Sachbearbeiter, sondern auf dessen
Rückfrage hin durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt erlassen worden sei. Wenn
überhaupt, liege nur eine minimale Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte
vor. Bei dem Entscheid, das Teilnahmerecht per Simultanübertragung zu gewähren,
handle es sich geradezu um einen exemplarischen Anwendungsfall einer einfachen
verfahrensleitenden Verfügung, welche weder schriftlich eröffnet noch besonders
begründet werden müsse. Es erscheine realitätsfremd, bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen Sachbearbeitern und teilnahmeberechtigten
Personen den Erlass einer schriftlichen und begründeten Verfügung zu verlangen.
Ausserdem habe die Verteidigerin als erfahrene Rechtsanwältin ohnehin Kenntnis
von den Rechtsmittelmodalitäten gehabt (S. 2 ff.).
2.3
In
seiner Replik vom 21. Juli 2023 (act. 7) vertritt der Beschwerdeführer die
Auffassung, dass der Entscheid, die Verteidigung aus dem Einvernahmeraum
auszuschliessen, einen erheblichen Eingriff in die Verteidigungsrechte
darstelle. Von einem «exemplarischen Anwendungsfall» von Art. 80 Abs. 3 StPO könne
daher nicht die Rede sein. Ausserdem sei dieser Entschluss nicht erst spontan
an der Einvernahme selbst, sondern bereits im Vorfeld gefasst worden. Entsprechend
wäre es möglich gewesen, ihn der Verteidigung bereits vor der Einvernahme zu
eröffnen (Rz. 7). Darüber hinaus scheine die Staatsanwaltschaft davon auszugehen,
dass die Formvorschriften hinsichtlich Eröffnung und Begründung von Verfügungen
nur gegenüber rechtsunkundigen Personen gälten, was keinerlei Stütze im Gesetz
finde (Rz. 8).
3.
3.1
Gemäss
Art. 80 Abs. 1 StPO ergehen Entscheide, welche prozessualer Natur sind und von
einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung. Sie sind
grundsätzlich schriftlich zu erlassen und zu begründen (Art. 80
Abs. 2 StPO). Haben sie den Charakter von Endentscheiden, sind sie
zudem mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO).
Bei verfahrensleitenden Entscheiden drängt sich eine Rechtsmittelbelehrung dann
auf, wenn in rechtlich geschützte Positionen der Beteiligten eingegriffen (Stohner, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2023, Art. 81 StPO N 25) oder über strittige Begehren
(z.B. über ein Akteneinsichtsgesuch) entschieden wird (Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 81 N 3a). Bei einfachen
verfahrensleitenden Verfügungen kann gemäss Art. 80 Abs. 3 StPO auf eine
Begründung verzichtet werden. Solche Entscheide werden lediglich im Protokoll
festgehalten und den Parteien «in geeigneter Weise» – in der Regel mündlich –
eröffnet. Was unter «einfachen verfahrensleitenden Verfügungen» zu verstehen
ist, wird durch das Gesetz nicht definiert. Jedenfalls sind aber Entscheide,
die in die Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten eingreifen und unmittelbar
nachteilig sein können, nicht darunter zu subsumieren (Stohner, a.a.O., Art. 80 StPO N 16 f.).
3.2
Dem
Einvernahmeprotokoll vom 5. Mai 2023 ist zu entnehmen, dass der Entscheid, mit
der räumlich getrennten Einvernahme fortzufahren, durch den zuständigen
Staatsanwalt gefällt wurde (act. 4 S. 2). Dieser Ausschluss der beschuldigten
Person und deren Verteidigung vom Einvernahmeraum greift in das Teilnahmerecht
ein. Eine audiovisuelle Teilnahme kann einer unmittelbaren Konfrontation nicht
gleichgesetzt werden und sollte die Ausnahme bleiben (vgl. Häring, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2023, Art. 144 StPO N 2). Sie kann zwar im
Einzelfall in Form einer Schutz- und Ersatzmassnahme zulässig sein (BGer
6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 1.1.3), gewährt aber den
Parteien und ihren Rechtsbeiständen nicht den gleichen unmittelbaren Eindruck
von der befragten Person; sämtliche Vorgänge ausserhalb des sichtbaren
Bildausschnitts entziehen sich deren Kenntnis und Kontrolle (Häring, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund
kann die staatsanwaltschaftliche Anordnung nicht als einfache
verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO
qualifiziert werden. Vielmehr hätte sie in der nach Art. 80 Abs. 2 und
Art. 81 Abs.1 lit. d StPO vorgesehenen Form ergehen und den Parteien vorab
zugestellt werden müssen, zumal sämtliche von der Staatsanwaltschaft
angerufenen Gründe für die getrennte Einvernahme bereits im Voraus bekannt
waren, wie der Beschwerdeführer zu Recht anführt (act. 7 Rz. 7). Eine
mangelhafte Eröffnung liegt also vor. Diese zeitigt allerdings nur dann Folgen,
wenn der Betroffene deswegen einem Irrtum unterliegt und infolge dieses Irrtums
einen Nachteil erleidet. Dabei ist im Falle fehlender Rechtsmittelbelehrung
kein Nachteil anzunehmen, wenn trotzdem innert Frist das richtige Rechtsmittel
ergriffen wird (Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 641, 646; AGE BE.2011.75 vom 1. Oktober
2012.
E. 3.4, BES.2017.63/64 vom 12. Juli 2017 E. 2.2.1). Vorliegend
wurde die Verfügung vom 5. Mai 2023 trotz mangelhafter Eröffnung fristgerecht
mittels Beschwerde angefochten. Dem Beschwerdeführer ist also aus dem Formfehler
kein Nachteil erwachsen. Dieser führt somit nicht zur Aufhebung der Verfügung.
4.
Strittig ist
weiter, ob die Staatsanwaltschaft durch den Ausschluss des Beschwerdeführers
und seiner Verteidigung vom Einvernahmeraum das Teilnahmerecht des Beschwerdeführers
verletzt hat.
4.1
In
ihrem nachträglichen Schreiben an die Verteidigung vom 8. Mai 2023
(act. 2) führte die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihres Entscheids ein
«vergleichsweise hohes und seit der Haftentlassung zunehmendes
Kollusionsinteresse» an.
4.2
Dagegen
macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 15. Mai 2023 (act. 1) geltend,
dass Kollusionsgefahr kein zulässiger Grund sei, um der beschuldigten Person die
Teilnahme an der Einvernahme im selben Raum zu untersagen (Rz. 20). Zudem stünden
die Behauptungen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Kollusionsgefahr in
Widerspruch zu den Erwägungen des Appellationsgerichts in seinem Entscheid vom
2.
März 2023 (Rz. 21). Des Weiteren begründe die Staatsanwaltschaft nicht,
inwiefern auch der Ausschluss der Verteidigung notwendig gewesen sei, um der
behaupteten Kollusionsgefahr zu begegnen (Rz. 22).
4.3
In
ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2023 (act. 6) verweist die Staatsanwaltschaft
erneut darauf, dass ihre Anordnung auf eine hohe Kollusionsgefahr
zurückzuführen gewesen sei. Einerseits habe man einen Austausch zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner mitbeschuldigten Ehefrau verhindern wollen.
Andererseits habe man auch gewährleisten müssen, dass die betroffenen
Arbeitnehmer ohne jegliche Einflussnahme aussagen können. So habe es zu Beginn
des Verfahrens nachweislich Beeinflussungsversuche gegeben. Auch seit der
Haftentlassung sei es immer wieder zu Kontaktversuchen und gar Drohungen
gekommen. Deswegen gehe die Verfahrensleitung derzeit wieder von erheblicher
Kollusionsgefahr aus. Ausserdem sei die am 5. Mai 2023 einvernommene
Auskunftsperson im Zeitpunkt des Appellationsgerichtsentscheids der Staatsanwaltschaft
noch nicht bekannt gewesen, sodass sich die Einschätzung des Gerichts gar nicht
auf diese bezogen haben könne (S. 2 f.). Darüber hinaus sei fraglich,
ob das Teilnahmerecht überhaupt eingeschränkt worden sei. So habe die
Verteidigung alles in Echtzeit mitverfolgen und sich bei allfälligen Einwänden
unmittelbar melden können; es sei ihr auch möglich gewesen, am Ende
Ergänzungsfragen zu stellen. Die Frontaufnahme habe es ihr ermöglicht, Mimik
und Gestik der Auskunftsperson wahrzunehmen (S. 4). Im Kontext des
Menschenhandels habe die Verfahrensleitung sicherzustellen, dass die befragte
Person sich möglichst sicher und wohl fühle. Allein schon die Anwesenheit von
Verteidigern könne zu psychologischem Druck und zur Einschüchterung führen. Die
Betroffenen seien vor einer allfälligen Retraumatisierung und sekundären
Viktimisierung zu schützen (S. 5 f.). Die Massnahme habe dem Schutz
der psychischen Gesundheit und Sicherheit der Auskunftsperson gedient und sei
verhältnismässig gewesen (S. 6).
4.4
In
seiner Replik vom 21. Juli 2023 (act. 7) führt der Beschwerdeführer an, dass
das Teilnahmerecht einen Anspruch auf physische Anwesenheit im Einvernahmeraum
beinhalte. Die Anordnung der audiovisuellen Übertragung sei vielleicht
gegenüber der beschuldigten Person zulässig gewesen, nicht aber gegenüber der
Verteidigung (Rz. 11). Eine solche Übertragung verunmögliche die Wahrnehmung
der Stimmung und des Verhaltens der weiteren im Raum anwesenden Personen. So
seien der Dolmetscher, die befragende Person und die Opferbegleitung auf den
Aufnahmen nicht sichtbar gewesen (Rz. 15). Auch treffe es nicht zu, dass die
Verteidigung sich bei allfälligen Einwänden habe unmittelbar zu Wort melden
können. Man habe vor jeder Wortmeldung um Erlaubnis fragen müssen; zum Teil sei
über eine Stunde lang kein Einwand gewährt worden (Rz. 14). Inwiefern vonseiten
der Verteidigung eine Gefahr für die Auskunftsperson ausgegangen sei, lege die
Staatsanwaltschaft nicht dar (Rz. 18); die angeführten
Literaturfundstellen seien unpassend (Rz. 19 ff.). Eine von der
Verteidigung ausgehende Störung des Verfahrensgangs werde nicht behauptet
(Rz. 17). Der Ausschluss von der Einvernahme sei eindeutig unzulässig
gewesen. Die Beschwerde sei dementsprechend gutzuheissen und dem
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Rz. 26 f.).
5.
5.1
Gemäss
Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien und ihre Rechtsbeistände das Recht, bei
Beweiserhebungen anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu
stellen. Das Recht auf Anwesenheit beinhaltet grundsätzlich einen Anspruch auf
physische Anwesenheit in dem Raum, in welchem die Beweise abgenommen werden (Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3.
Auflage, Art. 147 StPO N 5). Einschränkungen dieses Rechts bedürfen einer
gesetzlichen Grundlage und müssen verhältnismässig sein (BGE 139 IV 25 E. 5.3).
Sie dürfen nicht über das Notwendige hinausgehen und sind auszugleichen (Schleiminger/Schaffner, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 147 StPO N 21), damit die
Verteidigungsrechte der beschuldigten Person soweit wie möglich gewährleistet
werden. Eine solche Kompensationsmassnahme kann beispielsweise die Übertragung
der Einvernahme zwecks Teilnahme der beschuldigten Person bei gleichzeitiger
Anwesenheit der Verteidigung im Einvernahmesaal sein (BGer 6B_501/2022 vom
16.
November 2022 E. 1.1.3).
5.2
Wie bereits in E. 3.2 aufgezeigt, liegt entgegen der Ansicht der
Staatsanwaltschaft durchaus eine Einschränkung des Teilnahmerechts vor.
Fraglich ist, ob sie sich rechtfertigen lässt.
5.2.1
Beschränkungen
des Teilnahmerechts sind, wie gesagt, unter zwei kumulativen Voraussetzungen
zulässig: Sie müssen sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen und verhältnismässig
sein (BGE 139 IV 25 E. 5.3). Als gesetzliche Grundlage kommen in erster
Linie Art. 108 StPO (Rechtsmissbrauch, Personensicherheit oder
Geheimhaltungsinteressen), Art. 146 Abs. 4 StPO (Interessenkollision
oder spätere Einvernahme als Zeugin, Zeuge, Auskunftsperson oder
sachverständige Person), Art. 149 ff. StPO (Schutz gefährdeter
Personen), Art. 152 ff. StPO (Opferschutz) sowie Art. 101
Abs. 1 StPO per analogiam (vor der ersten staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme der beschuldigten Person) in Frage. Daneben können auch
tatsächliche Umstände auf Seiten der teilnahmeberechtigten Person, welche
verhindern, dass diese ihr Teilnahmerecht ausüben kann (z.B. Krankheit), einen
legitimen Grund für die Beschränkung des Teilnahmerechts darstellen (Schleiminger/Schaffner, a.a.O.,
Art. 147 StPO N 21, 23).
5.2.2
Die
Staatsanwaltschaft beruft sich zur Begründung ihres Entscheids hauptsächlich auf
das Vorliegen von Kollusionsgefahr (Schreiben vom 8. Mai 2023, act. 2;
Stellungnahme vom 22. Juni 2023, act. 6 S. 2, 4). Eingriffe in das
Teilnahmerecht aus Gründen der Kollusionsgefahr sind möglich und lassen sich
insoweit auf Art. 101 Abs. 1 StPO (per analogiam) oder Art. 108 Abs. 1
lit. a StPO stützen. Da sich Art. 101 Abs. 1 StPO auf das
Anfangsstadium eines Verfahrens bezieht, ist im vorliegenden Fall Art. 108 Abs.
1.
lit. a StPO zu prüfen. Danach kann das rechtliche Gehör
eingeschränkt werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei
ihre Rechte missbraucht. Ein solcher Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn
konkrete Indizien dafür vorliegen, dass eine Partei ihre Anwesenheit oder das
durch ihre Anwesenheit erlangte Wissen dazu einsetzen wird, mittels Verdunkelungshandlungen
auf das Verfahren einzuwirken (Schleiminger/Schaffner,
a.a.O., Art. 147 StPO N 31).
Im vorliegenden
Fall ist eine gewisse Kollusionsgefahr nicht von der Hand zu weisen. Sie wurde
aber durch das Appellationsgericht bereits in seinem Entscheid über das
Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers in Anbetracht des fortgeschrittenen
Verfahrensstadiums als klein eingestuft (AGE HB.2023.9 vom
3.
März 2023 E. 4.3). Im Zeitpunkt der Einvernahme befand sich der
Beschwerdeführer schon seit zwei Monaten auf freiem Fuss und hätte ohne
Weiteres bereits vorher auf seine mitbeschuldigte Ehefrau und den Befragten
einwirken können. So soll dieser auch schon anonyme Anrufe erhalten haben,
welche durch die Beschuldigten veranlasst worden sein sollen (Einvernahme vom
5.
Mai 2023, act. 4 S. 3 ff.). Andere
Beeinflussungsversuche sind nicht erkennbar und werden nicht geltend gemacht.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern allein die physische Anwesenheit des
Beschwerdeführers im beaufsichtigten Einvernahmeraum Gelegenheit zu
weitergehenden Verdunkelungshandlungen bieten könnte. Somit kann die von der
Staatsanwaltschaft angeführte Kollusionsgefahr die Beschränkung des
Teilnahmerechts mangels Geeignetheit der Massnahme nicht rechtfertigen.
5.2.3
Zu
prüfen ist weiter, ob sich die Einschränkung, wie die Staatsanwaltschaft
vorbringt (Stellungnahme vom 22. Juni 2023, act. 6 S. 5), auf ihre
sitzungspolizeiliche Kompetenz stützen lässt. Gemäss Art. 63 Abs. 1 StPO sorgt
die Verfahrensleitung während der Verhandlungen – hierzu zählen auch
Einvernahmen – für Sicherheit, Ruhe und Ordnung (Frischknecht/Reut, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 63 StPO N 1a). Die Verfahrensbeteiligten haben die üblichen
Anstandsregeln sowohl gegenüber der Verfahrensleitung als auch gegenüber den
anderen Beteiligten zu beachten. Sie sind gehalten, zum störungsfreien
Geschäftsgang beizutragen und damit verbundene Regeln und Anordnungen zu
befolgen. Voraussetzung einer sitzungspolizeilichen Massnahme ist eine konkrete
Störung des Verfahrensgangs oder die Verletzung von Anstandsregeln (Art. 63
Abs. 2 StPO), wobei entsprechende Verstösse nur mit Zurückhaltung anzunehmen
sind, handelt es sich doch dabei um unbestimmte Rechtsbegriffe, welche die Gefahr
mit sich bringen, dass die Verfahrensleitung bei deren Anwendung auf eigene
Empfindungen und Anschauungen zurückgreift. Beispiele einer unter Art. 63 Abs.
2.
StPO zu subsumierenden Störung sind etwa körperliche Angriffe, wiederholtes
Dazwischenreden, Unterbrechung oder Beeinflussung von befragten oder
befragenden Personen oder die Benutzung des Mobiltelefons (Frischknecht/Reut, a.a.O.,
Art. 63 StPO N 2).
Dem
Einvernahmeprotokoll vom 5. Mai 2023 (act. 4) ist weder eine Verletzung von
Anstandsregeln noch eine Störung des Verfahrensgangs durch den Beschwerdeführer
oder seine Verteidigung zu entnehmen. Einen Anlass zur Ergreifung von
sitzungspolizeilichen Massnahmen gab es also nicht. Damit lässt sich die
räumliche Trennung der Einvernahme auch nicht auf Art. 63 StPO stützen.
5.2.4
Somit
bleibt noch zu fragen, ob die Einschränkung im Sinne einer Schutzmassnahme für
die Sicherheit der Auskunftsperson erforderlich und deswegen gerechtfertigt war
(Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). Hierzu müsste gemäss Art. 149 Abs. 1 StPO
eine erhebliche Gefahr für deren Leib und Leben oder ein anderer schwerer
Nachteil vorgelegen haben. Ein «anderer schwerer Nachteil» kann auch eine
seelische Schädigung sein, wobei allerdings der übliche psychische Druck, der
mit einer unmittelbaren Konfrontation normalerweise einhergeht, nicht
ausreichend ist (Wohlers, a.a.O.,
Art. 149 StPO N 7).
Die
Staatsanwaltschaft beruft sich in ihrer Stellungnahme (act. 6 S. 5 f.) darauf,
dass die getroffene Massnahme dem Schutz der psychischen Gesundheit der
potenziell von Menschenhandel betroffenen Auskunftsperson gedient habe. Hierzu
stützt sie sich zum einen auf zwei Dokumente des Büros der Vereinten Nationen
für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (Toolkit to Combat Trafficking in
Persons, https://www.unodc.org/documents/human-trafficking/Toolkit-files/07-89375_Ebook%5B1%5D.pdf
[nachfolgend UNODC-Toolkit] und Anti-human Trafficking Manual for Criminal Justice
Practitioners, https://www.unodc.org/documents/human-trafficking/TIP_module3_Ebook.pdf
[nachfolgend UNODC-Manual]). Zum anderen bezieht sie sich auf ein Manual der
Internationalen Organisation für Migration (Investigating Human Trafficking
Cases Using a Victim-centred Approach. A Trainer’s Manual on Combating
Trafficking in Persons for Capacity-building of Law Enforcement Officers in
Antigua and Barbuda, Belize, Jamaica, and Trinidad and Tobago, https://publications.iom.int/system/files/pdf/investigating_human_trafficking.pdf
[nachfolgend IOM-Manual]) und eine Opferbefragung des deutschen Bundeskriminalamts
(Helfferich/Kavemann/Rabe,
Determinanten der Aussagebereitschaft von Opfern des Menschenhandels zum Zweck
sexueller Ausbeutung. Eine qualitative Opferbefragung, https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Publikationsreihen/PolizeiUndForschung/1_41_OpferbefragungMenschenhandel.html).
Letztere hat Opfer sexueller Ausbeutung zum Gegenstand und ist deswegen
vorliegend nicht einschlägig; dasselbe gilt für das UNODC-Manual (S. 10 f.).
Aber auch die anderen Fundstellen können, wie der Beschwerdeführer zu Recht
geltend macht (Replik vom 21. Juli 2023, act. 7 Rz.19 ff.), nicht als
Belege für den Standpunkt der Staatsanwaltschaft herbeigezogen werden: Während
sich einige der zitierten Stellen aus dem UNODC-Toolkit ebenfalls auf weibliche
Betroffene respektive Kinder beziehen (S. 292 ff., 361), weisen andere die
Strafverfolgungsbehörden ganz allgemein an, respektvoll mit Opfern von
Menschenhandel umzugehen (S. 291). Das IOM-Manual wiederum, das
wohlgemerkt weder die offizielle Meinung der Organisation noch ihrer
Mitgliedstaaten wiedergibt (vgl. Titelseite), schreibt den Behörden lediglich
vor, separate Warteräume für Zeugen und beschuldigte Personen vorzusehen
(S. 51). Unabhängig davon setzt Art. 149 Abs. 1 StPO
ohnehin konkrete Anhaltspunkte für eine von der beschuldigten Person ausgehende
ernsthafte Gefahr voraus. Solche lassen sich aber weder den Akten noch den
Ausführungen der Staatsanwaltschaft oder der Auskunftsperson entnehmen. Vielmehr
soll diese gemäss eigenen Aussagen zunächst wiederholt das Restaurant des
Beschwerdeführers aufgesucht, ihn kontaktiert und sich erst dann beim Amt für
Schwarzarbeit gemeldet haben, weil sie wieder für die beschuldigten Ehegatten habe
arbeiten wollen (Einvernahme vom 5. Mai 2023, act. 4 S. 6). Die
Beschränkung des Teilnahmerechts kann somit auch nicht auf Art. 149
Abs. 1 StPO gestützt werden.
5.2.5
Lässt
sich die Einschränkung des Teilnahmerechts schon gegenüber dem Beschwerdeführer
nicht rechtfertigen, muss dies umso mehr für die Rechtsbeiständin gelten: Der
Verhältnismässigkeitsgrundsatz kann es gebieten, das Teilnahmerecht der
beschuldigten Person einzuschränken, nicht aber jenes der Verteidigung (Wohlers, a.a.O., Art. 149 StPO N 24).
5.3
Die
Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Einvernahme vom 5. Mai
2023.
unter Wahrung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers zu wiederholen
(Art. 147 Abs. 3 StPO). Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
6.
6.1
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.
6.2
Der
amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, ist aus der Gerichtskasse ein
Honorar von CHF 1'212.–, zuzüglich Auslagen von CHF 45.10 und 7,7
% MWST von CHF 96.80, insgesamt also CHF 1'353.90, auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2023 aufgehoben und die
Staatsanwaltschaft angewiesen, die Einvernahme von C____ unter Wahrung des
Teilnahmerechts des Beschwerdeführers zu wiederholen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'212.– und ein
Auslagenersatz von CHF 45.10, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 96.80,
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Tugce Fildir
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).