BES.2023.83
Nichtanhandnahme
11. Juli 2023Deutsch7 min
Betruges gegen die B____ (nachfolgend: Beschuldigte) bei der Bundesanwaltschaft.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.83
ENTSCHEID
vom 11. Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegnerin 2
[...]
Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 5. Mai 2023
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 18. Februar
2023 erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige wegen
Betruges gegen die B____ (nachfolgend: Beschuldigte) bei der Bundesanwaltschaft.
Mit Gerichtsstandsverfügung vom 24. März 2023 wurde das Verfahren durch
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen.
Mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Mai 2023 trat die Staatsanwaltschaft auf die
Strafanzeige nicht ein, weil der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht
erfüllt sei, und verlegte die Kosten zu Lasten des Staates.
Gegen diese
Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer am 14. Mai 2023
Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt er
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der
Sache zwecks Durchführung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft.
Der vorliegende
Entscheid erging unter Beizug der Vorakten. Die Einzelheiten der relevanten
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 5. Mai 2023, in welcher dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass
auf die von ihm wegen Betruges eingereichte Strafanzeige vom 18. Februar 2023
nicht eingetreten werde. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte für ein
strafbares Verhalten erkennbar, weshalb kein Verfahren an die Hand genommen
werde. Der Beschwerdeführer ist von dieser Nichtanhandnahmeverfügung
unmittelbar in seinen Interessen berührt. Entsprechend hat er ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids und ist somit zur
Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3
Die
Frist zur Einreichung der Beschwerde beträgt zehn Tage seit Zustellung der
Verfügung (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert dieser Frist schriftlich
und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1). Es handelt sich dabei um eine
gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO grundsätzlich nicht erstreckt
werden kann. Die Frist beginnt in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach
der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheides zu laufen (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 396 StPO N 8). Die beim Appellationsgericht Basel-Stadt am 15. Mai
Dispositiv
2023 eingegangene Beschwerde ist demnach rechtzeitig erhoben worden.
2.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Mai 2023 aus
(act. 1), dass der Strafanzeige offensichtlich eine versicherungsrechtliche
Streitigkeit zugrunde liege. Entsprechende Ansprüche müssten auf dem dafür
vorgesehenen Rechtsweg geltend gemacht werden und könnten nicht auf dem Umweg
eines Strafverfahrens eingefordert werden. Da sich der Anzeige vom 18. Februar
2023 keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten entnehmen
lasse, werde kein Verfahren anhand genommen.
2.2 Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 14. Mai 2023 zusammengefasst
vor (act. 2), dass die Staatsanwaltschaft irrtümlich davon ausgehe, dass es
sich nur um eine versicherungsrechtliche Streitigkeit handle. Da es sich beim
Betrug um ein Offizialdelikt handle, müsse die Staatsanwaltschaft die Anzeige
strafrechtlich verfolgen. Die Beschuldigte biete eine Dritte Säule mit Leistung
bei Invalidität an, zahle aber im Schadenfall nicht. Die Staatsanwaltschaft
solle überprüfen, aus welchem Grund die Beschuldigte die Leistungen nicht
zahlen würde und ob noch weitere Strafanzeigen gegen sie erstattet worden seien.
Zudem rügt der Beschwerdeführer, dass die Nichtanhandnahmeverfügung eine
Diskriminierung aller invaliden Personen darstelle, indem ihnen die Stellung
einer Anzeige wegen Betruges verunmöglicht werde. Die Invalidenversicherung
(IV) sowie die Pensionskasse [...] würden ihm beide bereits eine Invalidenrente
zahlen, nur die Beschuldigte weigere sich, die im Versicherungsvertrag
festgelegte Leistung bei Invalidität zu zahlen. Er wünscht insbesondere die
Einleitung von Ermittlungen gegen die Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt.
3.
3.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in
Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten
ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine
Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 309 Abs. 1,
Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGer 6B_274/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.3,
6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli
2012 E. 2.1). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310
Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren
Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt
mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig
fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die
Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen
Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit
absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden
(vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7, je mit
Hinweisen; Omlin, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89
vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).
3.2 Des
Betruges macht sich gemäss Art. 146 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB,
SR. 311.0) schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung
von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt
und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst
oder einen andern am Vermögen schädigt. Vorausgesetzt ist mithin eine
arglistige Täuschung.
3.3 Vorliegend
hat der Beschwerdeführer mit der Beschuldigten einen Versicherungsvertrag über eine
gebundene Vorsorgeversicherung mit Kapitalbildung (Säule 3a) geschlossen. Der
Versicherungsvertrag sieht unter anderem die Ausrichtung von Versicherungsleistungen
bei Erwerbsunfähigkeit vor. Aus der Anzeige des Beschwerdeführers vom 18.
Februar 2023 und der Beschwerde vom 14. Mai 2023 geht hervor, dass der
Beschwerdeführer der Beschuldigten vorwirft, vertraglich geschuldete Leistungen
aus einer Lebensversicherung nicht zu entrichten und ihn um mehr als CHF
60'000.– betrogen zu haben. Die Beschuldigte würde keine Versicherung anbieten,
sondern ein «Ponzi Schema» betreiben. Die Beschuldigte habe mehrfach versucht
ihn zu täuschen, indem versucht worden sei, ihm eine Rechtsschutzversicherung
anzudrehen und ihn um seine Dritte Säule zu bringen. Zudem seien trotz Eintritt
der Invalidität weitere drei Monate lang Prämien vom Beschwerdeführer
eingefordert worden.
3.4 Inwieweit
die Beschuldigte den Beschwerdeführer arglistig getäuscht haben und es sich dabei
um einen Betrug handeln sollte, ist nicht ersichtlich. Wie die
Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, deuten die Strafanzeige des
Beschwerdeführers sowie die vorgebrachten Rügen in materieller Hinsicht nicht
auf eine strafrechtliche, sondern auf eine zivilrechtliche beziehungsweise
versicherungsrechtliche Angelegenheit hin. Der Beschwerdeführer hat demnach allfällige
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegenüber der Beschuldigten in einem
zivilrechtlichen Verfahren geltend zu machen.
3.5 Dem
Gesagten zufolge hat die Staatsanwaltschaft zurecht die Nichtanhandnahme
verfügt. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
4.
Der bei diesem
Ausgang des Verfahrens unterliegende Beschwerdeführer hätte gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Umständehalber wird vorliegend
aber auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet (vgl. § 40 GGR).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren
wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegnerin 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Suvada Merdanovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.