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Entscheid

BES.2023.83

Nichtanhandnahme

11. Juli 2023Deutsch7 min

Betruges gegen die B____ (nachfolgend: Beschuldigte) bei der Bundesanwaltschaft.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.83

ENTSCHEID

vom 11. Juli 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegnerin 2

[...]

Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 5. Mai 2023

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 18. Februar

2023 erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige wegen

Betruges gegen die B____ (nachfolgend: Beschuldigte) bei der Bundesanwaltschaft.

Mit Gerichtsstandsverfügung vom 24. März 2023 wurde das Verfahren durch

die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen.

Mit

Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Mai 2023 trat die Staatsanwaltschaft auf die

Strafanzeige nicht ein, weil der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht

erfüllt sei, und verlegte die Kosten zu Lasten des Staates.

Gegen diese

Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer am 14. Mai 2023

Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt er

sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der

Sache zwecks Durchführung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft.

Der vorliegende

Entscheid erging unter Beizug der Vorakten. Die Einzelheiten der relevanten

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 5. Mai 2023, in welcher dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass

auf die von ihm wegen Betruges eingereichte Strafanzeige vom 18. Februar 2023

nicht eingetreten werde. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte für ein

strafbares Verhalten erkennbar, weshalb kein Verfahren an die Hand genommen

werde. Der Beschwerdeführer ist von dieser Nichtanhandnahmeverfügung

unmittelbar in seinen Interessen berührt. Entsprechend hat er ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids und ist somit zur

Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3

Die

Frist zur Einreichung der Beschwerde beträgt zehn Tage seit Zustellung der

Verfügung (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert dieser Frist schriftlich

und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1). Es handelt sich dabei um eine

gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO grundsätzlich nicht erstreckt

werden kann. Die Frist beginnt in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach

der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheides zu laufen (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 396 StPO N 8). Die beim Appellationsgericht Basel-Stadt am 15. Mai

Dispositiv

2023 eingegangene Beschwerde ist demnach rechtzeitig erhoben worden.

2.

2.1 Die

Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Mai 2023 aus

(act. 1), dass der Strafanzeige offensichtlich eine versicherungsrechtliche

Streitigkeit zugrunde liege. Entsprechende Ansprüche müssten auf dem dafür

vorgesehenen Rechtsweg geltend gemacht werden und könnten nicht auf dem Umweg

eines Strafverfahrens eingefordert werden. Da sich der Anzeige vom 18. Februar

2023 keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten entnehmen

lasse, werde kein Verfahren anhand genommen.

2.2 Der

Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 14. Mai 2023 zusammengefasst

vor (act. 2), dass die Staatsanwaltschaft irrtümlich davon ausgehe, dass es

sich nur um eine versicherungsrechtliche Streitigkeit handle. Da es sich beim

Betrug um ein Offizialdelikt handle, müsse die Staatsanwaltschaft die Anzeige

strafrechtlich verfolgen. Die Beschuldigte biete eine Dritte Säule mit Leistung

bei Invalidität an, zahle aber im Schadenfall nicht. Die Staatsanwaltschaft

solle überprüfen, aus welchem Grund die Beschuldigte die Leistungen nicht

zahlen würde und ob noch weitere Strafanzeigen gegen sie erstattet worden seien.

Zudem rügt der Beschwerdeführer, dass die Nichtanhandnahmeverfügung eine

Diskriminierung aller invaliden Personen darstelle, indem ihnen die Stellung

einer Anzeige wegen Betruges verunmöglicht werde. Die Invalidenversicherung

(IV) sowie die Pensionskasse [...] würden ihm beide bereits eine Invalidenrente

zahlen, nur die Beschuldigte weigere sich, die im Versicherungsvertrag

festgelegte Leistung bei Invalidität zu zahlen. Er wünscht insbesondere die

Einleitung von Ermittlungen gegen die Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt.

3.

3.1 Gemäss

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,

sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in

Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten

ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine

Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,

gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip

fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 309 Abs. 1,

Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGer 6B_274/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.3,

6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli

2012 E. 2.1). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310

Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren

Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt

mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig

fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die

Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen

Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit

absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden

(vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7, je mit

Hinweisen; Omlin, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89

vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).

3.2 Des

Betruges macht sich gemäss Art. 146 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB,

SR. 311.0) schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern

unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung

von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt

und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst

oder einen andern am Vermögen schädigt. Vorausgesetzt ist mithin eine

arglistige Täuschung.

3.3 Vorliegend

hat der Beschwerdeführer mit der Beschuldigten einen Versicherungsvertrag über eine

gebundene Vorsorgeversicherung mit Kapitalbildung (Säule 3a) geschlossen. Der

Versicherungsvertrag sieht unter anderem die Ausrichtung von Versicherungsleistungen

bei Erwerbsunfähigkeit vor. Aus der Anzeige des Beschwerdeführers vom 18.

Februar 2023 und der Beschwerde vom 14. Mai 2023 geht hervor, dass der

Beschwerdeführer der Beschuldigten vorwirft, vertraglich geschuldete Leistungen

aus einer Lebensversicherung nicht zu entrichten und ihn um mehr als CHF

60'000.– betrogen zu haben. Die Beschuldigte würde keine Versicherung anbieten,

sondern ein «Ponzi Schema» betreiben. Die Beschuldigte habe mehrfach versucht

ihn zu täuschen, indem versucht worden sei, ihm eine Rechtsschutzversicherung

anzudrehen und ihn um seine Dritte Säule zu bringen. Zudem seien trotz Eintritt

der Invalidität weitere drei Monate lang Prämien vom Beschwerdeführer

eingefordert worden.

3.4 Inwieweit

die Beschuldigte den Beschwerdeführer arglistig getäuscht haben und es sich dabei

um einen Betrug handeln sollte, ist nicht ersichtlich. Wie die

Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, deuten die Strafanzeige des

Beschwerdeführers sowie die vorgebrachten Rügen in materieller Hinsicht nicht

auf eine strafrechtliche, sondern auf eine zivilrechtliche beziehungsweise

versicherungsrechtliche Angelegenheit hin. Der Beschwerdeführer hat demnach allfällige

Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegenüber der Beschuldigten in einem

zivilrechtlichen Verfahren geltend zu machen.

3.5 Dem

Gesagten zufolge hat die Staatsanwaltschaft zurecht die Nichtanhandnahme

verfügt. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

4.

Der bei diesem

Ausgang des Verfahrens unterliegende Beschwerdeführer hätte gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Umständehalber wird vorliegend

aber auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet (vgl. § 40 GGR).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren

wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegnerin 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Suvada Merdanovic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.