BES.2023.84
Verfahrenseinstellung
4. Dezember 2023Deutsch15 min
Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____, Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.84
ENTSCHEID
vom 4. Dezember 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
MLaw Tugce Fildir
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegnerin 2
c/o Kinder- und Jugenddienst
(KJD), Beschuldigte
Leonhardsstrasse 45, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 11. Mai 2023
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 10. Mai 2021
erstattete A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____, Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes
(KJD, nachfolgend Beschwerdegegnerin). Dabei warf er ihr vor, ihn im
Zusammenhang mit der Abklärung einer durch ihn erstatteten Gefährdungsmeldung bei
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB, nachfolgend
Kindesschutzbehörde) bei einem Telefongespräch mit dem zuständigen
Fachmitarbeiter C____ am 2. Februar 2021 diverser Verbrechen und Vergehen
bezichtigt zu haben. Konkret soll sie ihn beschuldigt haben, seine ehemalige
Lebenspartnerin und Mutter des gemeinsamen Kindes verfolgen zu lassen, eine
«kriminelle Vorgeschichte» zu haben und in «kriminellen Kreisen» zu verkehren. Mit
Verfügung vom 11. Mai 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das
gestützt auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die
Beschwerdegegnerin eröffnete Strafverfahren betreffend Amtsmissbrauch, falsche
Anschuldigung und Verleumdung mangels Beweises der Täterschaft beziehungsweise
wegen Vorliegens von Rechtfertigungsgründen ein. Die Kosten verlegte sie zu
Lasten des Staates.
Dagegen hat der
Beschwerdeführer am 25. Mai 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben,
mit welcher er beantragt, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
aufzuheben, die Angelegenheit zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen, keine
Verfahrenskosten zu erheben, ihm eine angemessene Entschädigung zulasten der
Staatskasse zuzusprechen und die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. In
ihren Stellungnahmen vom 23. Juni respektive 15. August 2023 beantragen sowohl
die Staatsanwaltschaft als auch die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September
2023 repliziert hat. Der vorliegende Entscheid ist
aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1
Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2
Die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2023 ging am 15. Mai
2023.
beim Beschwerdeführer ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 25.
Mai 2023 und damit innerhalb der zehntägigen Frist auf der IncaMail-Plattform
der Post abgegeben. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Strittig ist
vorliegend, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin
zu Recht eingestellt hat.
2.1
In
ihrer Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2023 (act. 1) führte die
Staatsanwaltschaft zur Begründung ihres Entscheids an, dass die
Beschwerdegegnerin gemäss ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2022 (act. 5 S. 61
f.) im Abklärungstelefonat mit C____ lediglich wiedergegeben habe, was die ehemalige
Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und Mutter des gemeinsamen Kindes in
Bezug auf ihre angeblich durch den Beschwerdeführer in Auftrag gegebene
Verfolgung vermute. Dies gehe aus der Aktennotiz des Fachmitarbeiters zum
Telefongespräch nur ungenügend hervor. Darüber hinaus sei sie von der Kindesmutter
beziehungsweise deren Rechtsvertretung über diverse vergangene und hängige
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer informiert worden. Auch liege ihr ein
Protokoll einer Gerichtsverhandlung vor, in welchem der Beschwerdeführer selbst
angebe, in Haft gewesen zu sein. All diese Umstände hätten dazu geführt, dass
die Beschwerdegegnerin gegenüber dem zuständigen Fachmitarbeiter der
Kindesschutzbehörde von einer kriminellen Vergangenheit des Beschwerdeführers
gesprochen habe. Ihre Aussagen seien in Erfüllung einer Amtspflicht erfolgt und
als sachbezogen zu bewerten; insbesondere seien sie nicht über das Notwendige
hinausgegangen und auch nicht wider besseres Wissen getätigt worden. Damit
könne sie sich in Bezug auf den Vorwurf der Verleumdung auf den
Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung gemäss Art. 14 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) berufen (Ziff. 2.1). Der
Straftatbestand der falschen Anschuldigung wiederum könne ihr nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen werden; wie bereits dargelegt, habe sie nicht
wider besseres Wissen gehandelt und offensichtlich nicht die Absicht gehabt,
ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen (Ziff. 2.2). Zum
Vorwurf des Amtsmissbrauchs sei festzuhalten, dass sich nicht beweisen lasse,
dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer telefonischen Auskunft dem
Beschwerdeführer einen widerrechtlichen Nachteil habe zufügen wollen.
Insbesondere sei zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie beim besagten
Telefonat klar zum Ausdruck gebracht habe, dass sie bloss die Aussagen der
Kindesmutter wiedergebe (Ziff. 2.3). Damit sei das Verfahren gegen die
Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a beziehungsweise c StPO
einzustellen (Ziff. 3).
2.2
In
seiner Beschwerde vom 25. Mai 2023 (act. 2) beanstandet der Beschwerdeführer zunächst
die Sachverhaltsfeststellung durch die Staatsanwaltschaft (Ziff. 15 ff.).
So sei der Verfasser der fraglichen Aktennotiz, C____, weder zur Stellungnahme
aufgerufen noch zu einer Befragung vorgeladen worden (Ziff. 18). Die
Staatsanwaltschaft könne sich nicht einfach auf die Aussagen der
Beschwerdegegnerin verlassen und von einer Falschprotokollierung durch den
Fachmitarbeiter der Kindesschutzbehörde ausgehen (Ziff. 20). Auch genüge es
nicht, die Beschwerdegegnerin lediglich zu einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern;
vielmehr sei sie mündlich zu befragen (Ziff. 18, 21). Ausserdem sei erstellt,
dass die Beschwerdegegnerin durch ihre Aussagen bei der Kindesschutzbehörde den
Eindruck erweckt habe, dass der Beschwerdeführer ein «Krimineller» sei, der
seine ehemalige Partnerin verfolgen lasse. Dass sie im Nachhinein schriftlich
geäussert habe, dass dies nicht ihre Absicht gewesen sei, genüge nicht, um die
Frage nach dem Vorliegen des subjektiven Tatbestands schlichtweg zu verwerfen
(Ziff. 24). Es könne nicht sein, dass der Beschwerdegegnerin mangels klaren
Motivs blosse Fahrlässigkeit attestiert werde (Ziff. 25). Es habe ihr bewusst
sein müssen, dass sich ihre Aussagen negativ auf die Beurteilung der durch den
Beschwerdeführer erstatteten Gefährdungsmeldung auswirken würden (Ziff. 28). Was
die rechtliche Würdigung der verschiedenen Vorwürfe anbelange, sei in Bezug auf
die Verleumdung alles andere als offensichtlich, dass die Voraussetzungen des
Art. 14 StGB erfüllt seien. So habe die Beschwerdegegnerin Aussagen getätigt,
die klar über das Notwendige hinausgegangen seien und nicht ihrem Auftrag als
Mitarbeiterin des KJD entsprochen hätten (Ziff. 30 ff.). Dasselbe
gelte für die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs und der falschen Anschuldigung: Es
sei keineswegs erstellt, dass der subjektive Tatbestand jeweils nicht vorliege.
Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin durch ihre Wortwahl mögliche Nachteile
zulasten des Beschwerdeführers zumindest in Kauf genommen (Ziff. 33 ff.).
Die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs und einer Verurteilung würden sich
in allen Punkten zumindest die Waage halten (Ziff. 32, 35). Bei dieser Sach-
und Rechtslage sei zwingend Anklage zu erheben (Ziff. 36).
2.3
In
ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2023 (act. 4) entgegnet die
Staatsanwaltschaft, dass Art. 145 StPO ausdrücklich erlaube, anstelle einer
Einvernahme auf einen schriftlichen Bericht abzustellen. Es sei denn auch nicht
ersichtlich, welchen Mehrwert eine mündliche Befragung der Beschwerdegegnerin
oder des Fachmitarbeiters der Kindesschutzbehörde geliefert hätte (Ziff. II
lit. a), da selbst unter Vornahme beider Einvernahmen in Bezug auf die durch
die Beschwerdegegnerin «angeblich ungenügend zitierten» Äusserungen der Kindesmutter
eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vorgelegen wäre, womit vor Gericht mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch erfolgt wäre. Was den
Teil betreffe, in welchem die Beschwerdegegnerin dem Fachmitarbeiter der
Kindesschutzbehörde gegenüber aus eigenen Stücken von einer kriminellen
Vergangenheit des Beschwerdeführers gesprochen habe, sei sie gesetzlich
verpflichtet gewesen, diese Informationen weiterzugeben, womit ein
Anwendungsfall von Art. 14 StGB vorliege. Deswegen sei die gestützt
auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und c StPO erfolgte Verfahrenseinstellung
gerechtfertigt gewesen. Da die Beschwerdegegnerin ausserdem weder die Absicht
gehabt habe, ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen, noch
ihr Amt missbraucht habe, könne man die Einstellung auch auf Art. 319 Abs. 1
lit. b StPO stützen. Entsprechend sei die Beschwerde abzuweisen
(Ziff. II lit. b).
2.4
Die
Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2023 (act.
6) vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 2023
(act. 4) und auf ihre Stellungnahme zuhanden der Staatsanwaltschaft vom 31.
Januar 2022 (act. 5 S. 61 f.).
2.5
Mit
Replik vom 13. September 2023 macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine
mündliche Einvernahme der Beschwerdegegnerin notwendig sei, um ihre Äusserungen
auf etwaige Widersprüche und Schutzbehauptungen zu prüfen. Insbesondere die
Aussage in der Stellungnahme vom 31. Januar 2022, sie habe im Telefongespräch
mit der Kindesschutzbehörde lediglich die Vermutungen der Kindesmutter
wiedergegeben, erscheine als Schutzbehauptung (Ziff. 5). Hinzu komme, dass die
Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme sicherlich vorgängig mit dem Rechtsdienst
des KJD besprochen habe, was mit einer spontanen und persönlichen Äusserung
nicht verglichen werden könne (Ziff. 6). Ausserdem sei damals allein wegen der
Pandemielage auf eine persönliche Befragung verzichtet worden (Ziff. 7). Da aus
epidemiologischer Sicht aktuell keine Gefährdungslage mehr bestehe, stehe einer
mündlichen Einvernahme der Beschwerdegegnerin nichts mehr im Wege (Ziff. 8). Auch
erkläre die Staatsanwaltschaft nicht, warum sie nicht nur auf eine persönliche
Befragung, sondern auch auf die Einholung einer Stellungnahme von C____
verzichtet habe. Seine Aussagen wären ohne Weiteres geeignet, die
Glaubhaftigkeit der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu prüfen. Damit würde
gerade keine Aussage-gegen-Aussage-Situation mehr vorliegen (Ziff. 9). Aus all diesen
Gründen sei erstellt, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unvollständig
festgestellt habe (Ziff. 10). Da ausserdem mit der Aktennotiz des
Fachmitarbeiters der Kindesschutzbehörde ein schriftlicher Beweis für die
Tatbestandsmässigkeit der Handlungen der Beschwerdegegnerin vorliege, könne
nicht behauptet werden, dass es vor Gericht mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch kommen würde (Ziff. 12). Entgegen dem
Standpunkt der Staatsanwaltschaft sei auch Art. 14 StGB vorliegend nicht
anwendbar, denn die Beschwerdegegnerin habe nicht in Wahrung ihrer Amtspflichten
gehandelt, sondern Vermutungen angestellt, mutmassliche Falschinformationen
verbreitet und die seriöse Aufklärung der Gefährdungsmeldung des Beschwerdeführers
verhindert (Ziff. 14). Was den Vorwurf der falschen Anschuldigung angehe, habe
die Beschwerdegegnerin, indem sie der Kindesschutzbehörde gegenüber geäussert
habe, dass der Beschwerdeführer mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit selber die
Verfolgung der Kindesmutter veranlasst habe, den Beschwerdeführer bei einer
Behörde wider besseres Wissen einer Straftat bezichtigt. Dabei komme es nicht
darauf an, dass es sich bei der Kindesschutzbehörde nicht um eine
Strafverfolgungsbehörde handle; auch sei irrelevant, ob die Beschwerdegegnerin
mit dolus directus oder bloss dolus eventualis gehandelt habe. In jedem Fall
sei erstellt, dass die Handlungen der Beschwerdegegnerin nicht offensichtlich tatbestandslos
gewesen seien. Die genaue Beurteilung dieser Frage sei ohnehin dem Gericht zu
überlassen (Ziff. 16), was auch für den Vorwurf des Amtsmissbrauchs gelte.
Indem die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit unbelegte und
unwahre Behauptungen über den Beschwerdeführer verbreitet und dadurch die
«Nichtanhandnahme» seiner Gefährdungsmeldung bewirkt habe, habe sie ihr Amt
missbraucht (Ziff. 17). Die Beschwerde sei gutzuheissen (Ziff. 22).
3.
3.1
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine
Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c)
Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d)
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf
Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1
der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 309
Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) weiterzuführen und an das
Gericht zu überweisen. Eine Einstellungsverfügung ist nur dann anzuordnen, wenn
ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder
doch sehr wahrscheinlich erscheint. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher
erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl
nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso
wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter
Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die
Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur
materiellen Entscheidung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138
IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_1334/2019 vom
27.
März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1).
Bei der
Beurteilung dieser Fragen verfügen Staatsanwaltschaft und Beschwerdeinstanz über
einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).
Die Erledigung des Verfahrens mittels Einstellungsverfügung setzt aber in jedem
Fall voraus, dass ein spruchreifes Beweisergebnis vorliegt (Landshut/Boss-hard, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 319 N 2). Hierzu ist eine umfassende Beweiserhebung durch die
Staatsanwaltschaft erforderlich (dies., a.a.O., Art. 308 N 7). Weist
die Untersuchung wesentliche Lücken auf, ist die Einstellungsverfügung
aufzuheben und der Straffall zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die
Untersuchungsbehörde zurückzuweisen (dies., a.a.O., Art. 319 N 2).
3.2
Im
vorliegenden Fall ist aufgrund der Aktennotiz des zuständigen Fachmitarbeiters
der Kindesschutzbehörde (act. 5 S. 42) und der Stellungnahme der
Beschwerdegegnerin (act. 5 S. 61) erstellt, dass es am 2. Februar 2021 im
Zusammenhang mit der Abklärung der durch den Beschwerdeführer erstatteten
Gefährdungsmeldung zu einem Telefongespräch zwischen den beiden kam. Über den
genauen Inhalt dieses Gesprächs besteht aber Unklarheit: Während die
Beschwerdegegnerin sich auf den Standpunkt stellt, nur wiedergegeben zu haben,
was die Kindesmutter ausgesagt habe (Stellungnahme vom 31. Januar 2022,
act. 5 S. 62), geht dies aus der Aktennotiz zum Telefonat (act. 5 S. 42) so
nicht hervor. Ohne Vornahme der erforderlichen Untersuchungshandlungen kann die
Staatsanwaltschaft nicht zu Gunsten der Beschwerdegegnerin davon ausgehen,
diese habe anlässlich des Telefonats mit C____ eindeutig zum Ausdruck gebracht,
«dass sie die Aussagen und Vermutungen der Kindesmutter wiedergebe»
(Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2023, act. 1 Ziff. 2.3). Vielmehr
hätte der Fachmitarbeiter der Kindesschutzbehörde zu dem Telefonat befragt und
nötigenfalls mit der Beschwerdegegnerin konfrontiert werden müssen. Was deren schriftliche
Stellungnahme anbelangt, ist festzuhalten, dass die mündliche Befragung der Beteiligten
essenzieller Bestandteil eines ordnungsgemässen Strafverfahrens ist. Gerade die
Einvernahme der beschuldigten Person kann nicht durch einen schriftlichen
Bericht ersetzt werden. Zwar trifft es zu, dass Art. 145 StPO diese
Möglichkeit explizit vorsieht. Mit Ausnahme von Massen-delikten oder besonders
komplexen Sachverhalten dürften solche Berichte aber nur als Ergänzung zu
mündlichen Einvernahmen in Frage kommen (Jositsch/Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023,
Art. 145 N 1 f., 4). Ihnen wohnt nämlich das Risiko inne, dass sie gar nicht
von der befragten Person selbst verfasst werden, dass diese bei der Abfassung
beeinflusst wird (Godenzi, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 145 N 6) oder dass Parteirechte umgangen
werden. Da es vorliegend weder um ein Massendelikt noch um einen technisch
komplizierten Sachverhalt geht, wäre eine mündliche Befragung der
Beschwerdegegnerin angezeigt gewesen. Der staatsanwaltliche Entscheid beruht auf
einer lückenhaften Feststellung des Sachverhalts und ist aus diesem Grund aufzuheben.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
aufzuheben. Die Sache ist zur Weiterführung des Untersuchungsverfahrens – namentlich
der Befragung des Fachmitarbeiters der Kindesschutzbehörde und der mündlichen
Einvernahme der Beschwerdegegnerin – an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Diese
wird nach Abschluss der Untersuchung erneut über die Verfahrenserledigung zu
entscheiden haben.
4.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.
4.3
Wendet
sich die Privatklägerschaft wie im vorliegenden Fall erfolgreich an die
Beschwerdeinstanz, ist sie gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO vom Staat für ihre
Aufwendungen zu entschädigen (Hiltbrunner/Lustenberger/Müller,
Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren
nach StPO – eine (tabellarische) Übersicht, in: forumpoenale 2021, 392, 395;
AGE BES.2018.111 vom 3. Juli 2020 E. 3). Mangels Einreichung einer
Honorarnote ist der Aufwand des Rechtsbeistands für Beschwerde und Replik auf sechs
Stunden zu schätzen, welche zum üblichen Ansatz von CHF 250.–
(einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen
sind.
4.4
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung ist als
gegenstandslos zu betrachten. Nur am Rande sei angemerkt, dass deren
Voraussetzungen nicht erfüllt wären: Die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gemäss Art. 136 StPO auf
Fälle beschränkt, in denen die Privatklägerschaft Zivilansprüche geltend macht,
was nicht ausschliesst, dass sie auch im Strafpunkt tätig wird (BGer 6B_458/2015
vom 16. Dezember 2015 E. 4.3.1 und 4.3.3). Beteiligt sie sich allerdings
ausschliesslich im Strafpunkt, ist die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich
ausgeschlossen. Im hier zu beurteilenden Fall wird aus den Akten nicht
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Zivilforderung geltend macht oder
machen wird. Zwar trifft es zu, dass eine solche erst spätestens im
Parteivortrag beziffert und begründet werden müsste (Art. 123
Abs. 2 StPO). Der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Privatkläger
muss aber in jedem Verfahrensstadium darlegen, dass seine angestrebte
Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 136 Abs. 1
lit. b StPO; BGer 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 2.3). Im
Antrag des Beschwerdeführers finden sich hierzu keine Ausführungen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2023 aufgehoben. Die Sache wird
zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die
Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 1'615.50 (einschliesslich Auslagen und
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Tugce Fildir
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.