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Entscheid

BES.2023.84

Verfahrenseinstellung

4. Dezember 2023Deutsch15 min

Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____, Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.84

ENTSCHEID

vom 4. Dezember 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

MLaw Tugce Fildir

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegnerin 2

c/o Kinder- und Jugenddienst

(KJD), Beschuldigte

Leonhardsstrasse 45, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 11. Mai 2023

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 10. Mai 2021

erstattete A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____, Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes

(KJD, nachfolgend Beschwerdegegnerin). Dabei warf er ihr vor, ihn im

Zusammenhang mit der Abklärung einer durch ihn erstatteten Gefährdungsmeldung bei

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB, nachfolgend

Kindesschutzbehörde) bei einem Telefongespräch mit dem zuständigen

Fachmitarbeiter C____ am 2. Februar 2021 diverser Verbrechen und Vergehen

bezichtigt zu haben. Konkret soll sie ihn beschuldigt haben, seine ehemalige

Lebenspartnerin und Mutter des gemeinsamen Kindes verfolgen zu lassen, eine

«kriminelle Vorgeschichte» zu haben und in «kriminellen Kreisen» zu verkehren. Mit

Verfügung vom 11. Mai 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das

gestützt auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die

Beschwerdegegnerin eröffnete Strafverfahren betreffend Amtsmissbrauch, falsche

Anschuldigung und Verleumdung mangels Beweises der Täterschaft beziehungsweise

wegen Vorliegens von Rechtfertigungsgründen ein. Die Kosten verlegte sie zu

Lasten des Staates.

Dagegen hat der

Beschwerdeführer am 25. Mai 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben,

mit welcher er beantragt, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

aufzuheben, die Angelegenheit zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen, keine

Verfahrenskosten zu erheben, ihm eine angemessene Entschädigung zulasten der

Staatskasse zuzusprechen und die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. In

ihren Stellungnahmen vom 23. Juni respektive 15. August 2023 beantragen sowohl

die Staatsanwaltschaft als auch die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September

2023 repliziert hat. Der vorliegende Entscheid ist

aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1

Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

1.2

Die

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2023 ging am 15. Mai

2023.

beim Beschwerdeführer ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 25.

Mai 2023 und damit innerhalb der zehntägigen Frist auf der IncaMail-Plattform

der Post abgegeben. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Strittig ist

vorliegend, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin

zu Recht eingestellt hat.

2.1

In

ihrer Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2023 (act. 1) führte die

Staatsanwaltschaft zur Begründung ihres Entscheids an, dass die

Beschwerdegegnerin gemäss ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2022 (act. 5 S. 61

f.) im Abklärungstelefonat mit C____ lediglich wiedergegeben habe, was die ehemalige

Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und Mutter des gemeinsamen Kindes in

Bezug auf ihre angeblich durch den Beschwerdeführer in Auftrag gegebene

Verfolgung vermute. Dies gehe aus der Aktennotiz des Fachmitarbeiters zum

Telefongespräch nur ungenügend hervor. Darüber hinaus sei sie von der Kindesmutter

beziehungsweise deren Rechtsvertretung über diverse vergangene und hängige

Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer informiert worden. Auch liege ihr ein

Protokoll einer Gerichtsverhandlung vor, in welchem der Beschwerdeführer selbst

angebe, in Haft gewesen zu sein. All diese Umstände hätten dazu geführt, dass

die Beschwerdegegnerin gegenüber dem zuständigen Fachmitarbeiter der

Kindesschutzbehörde von einer kriminellen Vergangenheit des Beschwerdeführers

gesprochen habe. Ihre Aussagen seien in Erfüllung einer Amtspflicht erfolgt und

als sachbezogen zu bewerten; insbesondere seien sie nicht über das Notwendige

hinausgegangen und auch nicht wider besseres Wissen getätigt worden. Damit

könne sie sich in Bezug auf den Vorwurf der Verleumdung auf den

Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung gemäss Art. 14 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) berufen (Ziff. 2.1). Der

Straftatbestand der falschen Anschuldigung wiederum könne ihr nicht

rechtsgenüglich nachgewiesen werden; wie bereits dargelegt, habe sie nicht

wider besseres Wissen gehandelt und offensichtlich nicht die Absicht gehabt,

ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen (Ziff. 2.2). Zum

Vorwurf des Amtsmissbrauchs sei festzuhalten, dass sich nicht beweisen lasse,

dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer telefonischen Auskunft dem

Beschwerdeführer einen widerrechtlichen Nachteil habe zufügen wollen.

Insbesondere sei zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie beim besagten

Telefonat klar zum Ausdruck gebracht habe, dass sie bloss die Aussagen der

Kindesmutter wiedergebe (Ziff. 2.3). Damit sei das Verfahren gegen die

Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a beziehungsweise c StPO

einzustellen (Ziff. 3).

2.2

In

seiner Beschwerde vom 25. Mai 2023 (act. 2) beanstandet der Beschwerdeführer zunächst

die Sachverhaltsfeststellung durch die Staatsanwaltschaft (Ziff. 15 ff.).

So sei der Verfasser der fraglichen Aktennotiz, C____, weder zur Stellungnahme

aufgerufen noch zu einer Befragung vorgeladen worden (Ziff. 18). Die

Staatsanwaltschaft könne sich nicht einfach auf die Aussagen der

Beschwerdegegnerin verlassen und von einer Falschprotokollierung durch den

Fachmitarbeiter der Kindesschutzbehörde ausgehen (Ziff. 20). Auch genüge es

nicht, die Beschwerdegegnerin lediglich zu einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern;

vielmehr sei sie mündlich zu befragen (Ziff. 18, 21). Ausserdem sei erstellt,

dass die Beschwerdegegnerin durch ihre Aussagen bei der Kindesschutzbehörde den

Eindruck erweckt habe, dass der Beschwerdeführer ein «Krimineller» sei, der

seine ehemalige Partnerin verfolgen lasse. Dass sie im Nachhinein schriftlich

geäussert habe, dass dies nicht ihre Absicht gewesen sei, genüge nicht, um die

Frage nach dem Vorliegen des subjektiven Tatbestands schlichtweg zu verwerfen

(Ziff. 24). Es könne nicht sein, dass der Beschwerdegegnerin mangels klaren

Motivs blosse Fahrlässigkeit attestiert werde (Ziff. 25). Es habe ihr bewusst

sein müssen, dass sich ihre Aussagen negativ auf die Beurteilung der durch den

Beschwerdeführer erstatteten Gefährdungsmeldung auswirken würden (Ziff. 28). Was

die rechtliche Würdigung der verschiedenen Vorwürfe anbelange, sei in Bezug auf

die Verleumdung alles andere als offensichtlich, dass die Voraussetzungen des

Art. 14 StGB erfüllt seien. So habe die Beschwerdegegnerin Aussagen getätigt,

die klar über das Notwendige hinausgegangen seien und nicht ihrem Auftrag als

Mitarbeiterin des KJD entsprochen hätten (Ziff. 30 ff.). Dasselbe

gelte für die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs und der falschen Anschuldigung: Es

sei keineswegs erstellt, dass der subjektive Tatbestand jeweils nicht vorliege.

Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin durch ihre Wortwahl mögliche Nachteile

zulasten des Beschwerdeführers zumindest in Kauf genommen (Ziff. 33 ff.).

Die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs und einer Verurteilung würden sich

in allen Punkten zumindest die Waage halten (Ziff. 32, 35). Bei dieser Sach-

und Rechtslage sei zwingend Anklage zu erheben (Ziff. 36).

2.3

In

ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2023 (act. 4) entgegnet die

Staatsanwaltschaft, dass Art. 145 StPO ausdrücklich erlaube, anstelle einer

Einvernahme auf einen schriftlichen Bericht abzustellen. Es sei denn auch nicht

ersichtlich, welchen Mehrwert eine mündliche Befragung der Beschwerdegegnerin

oder des Fachmitarbeiters der Kindesschutzbehörde geliefert hätte (Ziff. II

lit. a), da selbst unter Vornahme beider Einvernahmen in Bezug auf die durch

die Beschwerdegegnerin «angeblich ungenügend zitierten» Äusserungen der Kindesmutter

eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vorgelegen wäre, womit vor Gericht mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch erfolgt wäre. Was den

Teil betreffe, in welchem die Beschwerdegegnerin dem Fachmitarbeiter der

Kindesschutzbehörde gegenüber aus eigenen Stücken von einer kriminellen

Vergangenheit des Beschwerdeführers gesprochen habe, sei sie gesetzlich

verpflichtet gewesen, diese Informationen weiterzugeben, womit ein

Anwendungsfall von Art. 14 StGB vorliege. Deswegen sei die gestützt

auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und c StPO erfolgte Verfahrenseinstellung

gerechtfertigt gewesen. Da die Beschwerdegegnerin ausserdem weder die Absicht

gehabt habe, ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen, noch

ihr Amt missbraucht habe, könne man die Einstellung auch auf Art. 319 Abs. 1

lit. b StPO stützen. Entsprechend sei die Beschwerde abzuweisen

(Ziff. II lit. b).

2.4

Die

Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2023 (act.

6) vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 2023

(act. 4) und auf ihre Stellungnahme zuhanden der Staatsanwaltschaft vom 31.

Januar 2022 (act. 5 S. 61 f.).

2.5

Mit

Replik vom 13. September 2023 macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine

mündliche Einvernahme der Beschwerdegegnerin notwendig sei, um ihre Äusserungen

auf etwaige Widersprüche und Schutzbehauptungen zu prüfen. Insbesondere die

Aussage in der Stellungnahme vom 31. Januar 2022, sie habe im Telefongespräch

mit der Kindesschutzbehörde lediglich die Vermutungen der Kindesmutter

wiedergegeben, erscheine als Schutzbehauptung (Ziff. 5). Hinzu komme, dass die

Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme sicherlich vorgängig mit dem Rechtsdienst

des KJD besprochen habe, was mit einer spontanen und persönlichen Äusserung

nicht verglichen werden könne (Ziff. 6). Ausserdem sei damals allein wegen der

Pandemielage auf eine persönliche Befragung verzichtet worden (Ziff. 7). Da aus

epidemiologischer Sicht aktuell keine Gefährdungslage mehr bestehe, stehe einer

mündlichen Einvernahme der Beschwerdegegnerin nichts mehr im Wege (Ziff. 8). Auch

erkläre die Staatsanwaltschaft nicht, warum sie nicht nur auf eine persönliche

Befragung, sondern auch auf die Einholung einer Stellungnahme von C____

verzichtet habe. Seine Aussagen wären ohne Weiteres geeignet, die

Glaubhaftigkeit der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu prüfen. Damit würde

gerade keine Aussage-gegen-Aussage-Situation mehr vorliegen (Ziff. 9). Aus all diesen

Gründen sei erstellt, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unvollständig

festgestellt habe (Ziff. 10). Da ausserdem mit der Aktennotiz des

Fachmitarbeiters der Kindesschutzbehörde ein schriftlicher Beweis für die

Tatbestandsmässigkeit der Handlungen der Beschwerdegegnerin vorliege, könne

nicht behauptet werden, dass es vor Gericht mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch kommen würde (Ziff. 12). Entgegen dem

Standpunkt der Staatsanwaltschaft sei auch Art. 14 StGB vorliegend nicht

anwendbar, denn die Beschwerdegegnerin habe nicht in Wahrung ihrer Amtspflichten

gehandelt, sondern Vermutungen angestellt, mutmassliche Falschinformationen

verbreitet und die seriöse Aufklärung der Gefährdungsmeldung des Beschwerdeführers

verhindert (Ziff. 14). Was den Vorwurf der falschen Anschuldigung angehe, habe

die Beschwerdegegnerin, indem sie der Kindesschutzbehörde gegenüber geäussert

habe, dass der Beschwerdeführer mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit selber die

Verfolgung der Kindesmutter veranlasst habe, den Beschwerdeführer bei einer

Behörde wider besseres Wissen einer Straftat bezichtigt. Dabei komme es nicht

darauf an, dass es sich bei der Kindesschutzbehörde nicht um eine

Strafverfolgungsbehörde handle; auch sei irrelevant, ob die Beschwerdegegnerin

mit dolus directus oder bloss dolus eventualis gehandelt habe. In jedem Fall

sei erstellt, dass die Handlungen der Beschwerdegegnerin nicht offensichtlich tatbestandslos

gewesen seien. Die genaue Beurteilung dieser Frage sei ohnehin dem Gericht zu

überlassen (Ziff. 16), was auch für den Vorwurf des Amtsmissbrauchs gelte.

Indem die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit unbelegte und

unwahre Behauptungen über den Beschwerdeführer verbreitet und dadurch die

«Nichtanhandnahme» seiner Gefährdungsmeldung bewirkt habe, habe sie ihr Amt

missbraucht (Ziff. 17). Die Beschwerde sei gutzuheissen (Ziff. 22).

3.

3.1

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine

Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c)

Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d)

Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder

Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf

Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Im Zweifelsfall ist das

Verfahren in Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1

der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 309

Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) weiterzuführen und an das

Gericht zu überweisen. Eine Einstellungsverfügung ist nur dann anzuordnen, wenn

ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder

doch sehr wahrscheinlich erscheint. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher

erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl

nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso

wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere

bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter

Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die

Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur

materiellen Entscheidung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138

IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_1334/2019 vom

27.

März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1).

Bei der

Beurteilung dieser Fragen verfügen Staatsanwaltschaft und Beschwerdeinstanz über

einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).

Die Erledigung des Verfahrens mittels Einstellungsverfügung setzt aber in jedem

Fall voraus, dass ein spruchreifes Beweisergebnis vorliegt (Landshut/Boss-hard, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 319 N 2). Hierzu ist eine umfassende Beweiserhebung durch die

Staatsanwaltschaft erforderlich (dies., a.a.O., Art. 308 N 7). Weist

die Untersuchung wesentliche Lücken auf, ist die Einstellungsverfügung

aufzuheben und der Straffall zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die

Untersuchungsbehörde zurückzuweisen (dies., a.a.O., Art. 319 N 2).

3.2

Im

vorliegenden Fall ist aufgrund der Aktennotiz des zuständigen Fachmitarbeiters

der Kindesschutzbehörde (act. 5 S. 42) und der Stellungnahme der

Beschwerdegegnerin (act. 5 S. 61) erstellt, dass es am 2. Februar 2021 im

Zusammenhang mit der Abklärung der durch den Beschwerdeführer erstatteten

Gefährdungsmeldung zu einem Telefongespräch zwischen den beiden kam. Über den

genauen Inhalt dieses Gesprächs besteht aber Unklarheit: Während die

Beschwerdegegnerin sich auf den Standpunkt stellt, nur wiedergegeben zu haben,

was die Kindesmutter ausgesagt habe (Stellungnahme vom 31. Januar 2022,

act. 5 S. 62), geht dies aus der Aktennotiz zum Telefonat (act. 5 S. 42) so

nicht hervor. Ohne Vornahme der erforderlichen Untersuchungshandlungen kann die

Staatsanwaltschaft nicht zu Gunsten der Beschwerdegegnerin davon ausgehen,

diese habe anlässlich des Telefonats mit C____ eindeutig zum Ausdruck gebracht,

«dass sie die Aussagen und Vermutungen der Kindesmutter wiedergebe»

(Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2023, act. 1 Ziff. 2.3). Vielmehr

hätte der Fachmitarbeiter der Kindesschutzbehörde zu dem Telefonat befragt und

nötigenfalls mit der Beschwerdegegnerin konfrontiert werden müssen. Was deren schriftliche

Stellungnahme anbelangt, ist festzuhalten, dass die mündliche Befragung der Beteiligten

essenzieller Bestandteil eines ordnungsgemässen Strafverfahrens ist. Gerade die

Einvernahme der beschuldigten Person kann nicht durch einen schriftlichen

Bericht ersetzt werden. Zwar trifft es zu, dass Art. 145 StPO diese

Möglichkeit explizit vorsieht. Mit Ausnahme von Massen-delikten oder besonders

komplexen Sachverhalten dürften solche Berichte aber nur als Ergänzung zu

mündlichen Einvernahmen in Frage kommen (Jositsch/Schmid,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023,

Art. 145 N 1 f., 4). Ihnen wohnt nämlich das Risiko inne, dass sie gar nicht

von der befragten Person selbst verfasst werden, dass diese bei der Abfassung

beeinflusst wird (Godenzi, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 145 N 6) oder dass Parteirechte umgangen

werden. Da es vorliegend weder um ein Massendelikt noch um einen technisch

komplizierten Sachverhalt geht, wäre eine mündliche Befragung der

Beschwerdegegnerin angezeigt gewesen. Der staatsanwaltliche Entscheid beruht auf

einer lückenhaften Feststellung des Sachverhalts und ist aus diesem Grund aufzuheben.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung

aufzuheben. Die Sache ist zur Weiterführung des Untersuchungsverfahrens – namentlich

der Befragung des Fachmitarbeiters der Kindesschutzbehörde und der mündlichen

Einvernahme der Beschwerdegegnerin – an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Diese

wird nach Abschluss der Untersuchung erneut über die Verfahrenserledigung zu

entscheiden haben.

4.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.

4.3

Wendet

sich die Privatklägerschaft wie im vorliegenden Fall erfolgreich an die

Beschwerdeinstanz, ist sie gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO vom Staat für ihre

Aufwendungen zu entschädigen (Hiltbrunner/Lustenberger/Müller,

Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren

nach StPO – eine (tabellarische) Übersicht, in: forumpoenale 2021, 392, 395;

AGE BES.2018.111 vom 3. Juli 2020 E. 3). Mangels Einreichung einer

Honorarnote ist der Aufwand des Rechtsbeistands für Beschwerde und Replik auf sechs

Stunden zu schätzen, welche zum üblichen Ansatz von CHF 250.–

(einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen

sind.

4.4

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung ist als

gegenstandslos zu betrachten. Nur am Rande sei angemerkt, dass deren

Voraussetzungen nicht erfüllt wären: Die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gemäss Art. 136 StPO auf

Fälle beschränkt, in denen die Privatklägerschaft Zivilansprüche geltend macht,

was nicht ausschliesst, dass sie auch im Strafpunkt tätig wird (BGer 6B_458/2015

vom 16. Dezember 2015 E. 4.3.1 und 4.3.3). Beteiligt sie sich allerdings

ausschliesslich im Strafpunkt, ist die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich

ausgeschlossen. Im hier zu beurteilenden Fall wird aus den Akten nicht

ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Zivilforderung geltend macht oder

machen wird. Zwar trifft es zu, dass eine solche erst spätestens im

Parteivortrag beziffert und begründet werden müsste (Art. 123

Abs. 2 StPO). Der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Privatkläger

muss aber in jedem Verfahrensstadium darlegen, dass seine angestrebte

Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 136 Abs. 1

lit. b StPO; BGer 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 2.3). Im

Antrag des Beschwerdeführers finden sich hierzu keine Ausführungen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2023 aufgehoben. Die Sache wird

zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die

Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von CHF 1'615.50 (einschliesslich Auslagen und

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegnerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Tugce Fildir

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.