BES.2023.87
Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (BGer 7B_452/2024 vom 8. April 2025)
7. März 2024Deutsch21 min
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Verfahren wegen des Verdachts auf Landfriedensbruch,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.87
ENTSCHEID
vom 7. März 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse
21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 16. Mai 2023
betreffend Befehl für
erkennungsdienstliche Erfassung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Verfahren wegen des Verdachts auf Landfriedensbruch,
Sachbeschädigung und Störung des öffentlichen Verkehrs. Am 16. Mai 2023
ordnete die Staatsanwaltschaft seine erkennungsdienstliche Erfassung an. Am
24. Mai 2023 wurde A____ von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Am Ende
dieser Einvernahme wurde ihm der Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung
vom 16. Mai 2023 eröffnet und die Erfassung im Anschluss an diese
Einvernahme durchgeführt.
Gegen die
Verfügung vom 16. Mai 2023 richtet sich die Beschwerde vom 5. Juni
2023, mit der A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beantragt, es sei die
angefochtene Verfügung vollumfänglich, eventualiter hinsichtlich der erstellten
Finger- und Handabdrücke, aufzuheben. Zudem seien sämtliche
erkennungsdienstlich erhobenen Daten, eventualiter die erkennungsdienstlich
erhobenen Finger- und Handabdrücke, umgehend zu vernichten und allfällige,
bereits erfolgte Einträge in entsprechende Datenbanken umgehen zu löschen. In
vorsorglicher Hinsicht wird beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen sowie die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die abgenommenen
Rohdaten zwecks Erstellung eines 3D-Gesichtsprofils aus den betreffenden
EDV-Systemen auszusondern, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens unter
separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. Ausserdem sei
der Staatsanwaltschaft die Verwendung der Erkenntnisse aus den
erkennungsdienstlichen Behandlungen und insbesondere die Erstellung eines
3D-Gesichtsprofils zu untersagen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der
Beschwerdeführer, es seien ihm die vollständigen Akten des Strafverfahrens, eventualiter
die für das Beschwerdeverfahren relevanten Aktenteile, zur Einsichtnahme zuzustellen.
Sodann sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, über die «Rundum-Kamera»
eine Fotodokumentation zu erstellen und diese mitsamt Benutzerhandbuch zu
edieren. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu gewähren, auf
eine allenfalls eingereichte Beschwerdeantwort zu replizieren. Dies alles unter
o./e. Kostenfolge zulasten des Staates, wobei dem Beschwerdeführer eventualiter
für den Fall des Unterliegens die amtliche Verteidigung mit der unterzeichneten
Advokatin zu gewähren sei. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Juni 2023
wurde die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme eingeladen und gleichzeitig um
Zustellung der Verfahrensakten ersucht. Zugleich wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers um Anordnung aufschiebender Wirkung sowie vorsorglicher
Massnahmen abgewiesen und der Antrag auf Akteneinsicht gutgeheissen. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 30. Juni 2023 Stellung zur
Beschwerde genommen und deren vollumfängliche und kostenfällige Abweisung
beantragt. Mit Eingabe vom 7. November 2023 hat der Beschwerdeführer repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft elektronisch überwiesenen Verfahrensakten, ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und
der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der
Beschwerdeführer ist durch die verfügte Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und
hat – ungeachtet der bereits erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung (vgl. dazu
AGE BES.2014.116 vom 22. Mai 2015 E. 2.1) – ein rechtlich geschütztes
Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit seine Beschwerdelegitimation
gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die gemäss Art. 396 StPO
form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht zunächst eine unzureichende Begründung der angefochtenen
Verfügung und damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör
geltend. Zur Begründung führt er aus, dass man ihm nicht dargelegt habe, aus
welchen Gründen die erkennungsdienstliche Erfassung erfolgt sei. So gehe aus
der angefochtenen Verfügung nicht hervor, ob es sich um eine unzulässige
routinemässige Anordnung handle oder um eine, die sich aufgrund der Umstände
des konkreten Einzelfalls zulässigerweise aufdränge. Zudem sei ihm in der – vor
der erkennungsdienstlichen Erfassung durchgeführten – Einvernahme vom
24.
Mai 2023 nicht erläutert worden, durch welches Verhalten er sich genau
strafbar gemacht haben soll oder welche konkreten Hinweise auf unbekannte
vergangene oder künftige Straftaten vorliegen würden. Die ihm in der Einvernahme
vorgelegten Fotografien würden keine verübten Straftaten zeigen, sodass die von
ihm am 24. Mai 2023 erstellten Fotografien nichts zur Aufklärung von Straftaten
beitragen würden. Schliesslich sei ihm nicht erläutert worden, wozu die
abgenommenen Finger- und Handabdrücke verwendet würden (act. 2,
Rz. 22–25).
2.2
Aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Pflicht der Behörden, ihre
Verfügungen so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können.
Eine Begründung muss daher kurz die Überlegungen nennen, auf welche die Behörde
ihren Entscheid stützt (BGer 1B_242/2020 vom 2. September 2020
E. 2.2; AGE BES.2022.63 vom 22. Januar 2024 E. 3.2, BES.2022.110
vom 14. November 2022 E. 2.2). Konkretisiert werden diese Vorgaben im
Zusammenhang mit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung durch
Art. 260 Abs. 3 StPO, wonach die Anordnung einer
erkennungsdienstlichen Erfassung «kurz» zu begründen ist. Dementsprechend
dürfen an die Begründungsdichte keine übermässigen Anforderungen gestellt
werden. Wie umfassend diese Begründung sein muss, kann nicht mit einer
allgemein gültigen Formel umschrieben werden. Nach der Rechtsprechung muss die
Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung auf die konkrete Situation
des Einzelfalls Bezug nehmen. Ob eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt
sich nicht nur aufgrund des Anordnungsdokuments. Zu berücksichtigen ist auch
die übrige Aufklärung, die gegenüber der Betroffenen anlässlich der Eröffnung
des Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die
Bekanntgaben in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt.
Entscheidend ist, ob für die betroffene Person insgesamt genügend klar
erkennbar ist, was ihr vorgeworfen wird und weshalb die Massnahme durchgeführt
wird (vgl. AGE BES.2023.9 vom 13. Februar 2024 E. 2.2; BES.2023.60
vom 29. September 2023 E. 2.1.2, BES.2022.82 vom 13. Dezember
2022.
E. 2.2, BES.2022.110 vom 14. November 2022 E. 2.2, BES.2020.186
vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019
E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5.
Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).
2.3
Aus
der Begründung der angefochtenen Verfügung geht zunächst hervor, dass dem
Beschwerdeführer die Straftatbestände des Landfriedensbruchs, der Sachbeschädigung
sowie der Störung des öffentlichen Verkehrs vorgeworfen werden, und dass er
diese Straftatbestände am 27. August sowie am 25. November 2022,
jeweils in Basel, begangen haben soll. Weiter wird angegeben, welche Massnahmen
im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung angeordnet wurden (die Feststellung
der Körpermerkmale und die Herstellung von Abdrücken von Körperteilen). Schliesslich
lässt sich der Begründung entnehmen, dass die erkennungsdienstliche Erfassung der
Identifikation der beschuldigten Person und der Aufklärung von Straftaten
gegenüber der Allgemeinbevölkerung gehe. Denn es bestehe die
Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer weitere Delikte ausserhalb des
Bagatellbereichs begehen könnte oder bereits begangen habe (act. 1). Zusätzlich
wurde der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 24. Mai 2023 – kurz
bevor ihm der Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung eröffnet wurde (vgl.
act. 4, Ordner 1, PDF S. 45) – ausführlich mit den Tatvorwürfen sowie
dem fotografischen Beweismaterial konfrontiert (act. 4, Ordner 1, PDF
S. 38 ff.). Es ist evident, dass die erkennungsdienstlich erfassten
Bilder des Beschwerdeführers zur Abgleichung mit allfälligen Bildaufnahmen der
Demonstrationen und damit zur Aufklärung der Tatvorwürfe dienen, zumal der
Beschwerdeführer seine Teilnahme an den fraglichen Demonstrationen zu
bestreiten scheint (vgl. act. 2, Rz. 17–19).
Insgesamt war
für den Beschwerdeführer aufgrund der in der Einvernahme vom 24. Mai 2023
sowie im Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung erhaltenen Angaben genügend
klar erkennbar, was ihm vorgeworfen wird und weshalb die erkennungsdienstliche
Erfassung angeordnet wurde. Der Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung
ist zwar knapp gehalten, enthält jedoch alle entscheidwesentlichen Elemente. Zudem
hat der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde gezeigt, dass es ihm trotz
der knapp gehaltenen Begründung möglich war, die fragliche Verfügung
sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung von Art. 260 Abs. 3 StPO bzw.
des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.
3.
Sodann
bestreitet der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der angeordneten
Zwangsmassnahmen.
3.1
Zur
Aufklärung eines Verbrechens, eines Vergehens oder einer Übertretung können im
Rahmen einer sog. erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer
Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen werden
(Art. 260 StPO; BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom
19.
Mai 2022 E. 3.1). Zweck dieser Zwangsmassnahme ist die Abklärung
des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer
Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Ein solches Vorgehen ist nicht nur
möglich zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden
bekannter Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Vielmehr
soll die erkennungsdienstliche Erfassung auch erlauben, Täter von Delikten zu
identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei
kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Die
erkennungsdienstliche Erfassung kann so Irrtümer bei der Identifikation einer
Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Sie kann auch präventiv
wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Art. 260 StPO bildet auch
hinsichtlich derartiger Straftaten eine gesetzliche Grundlage, ermöglicht aber
nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige erkennungsdienstliche
Erfassung (vgl. BGE 147 I 372 E. 2.1; BGE 141 IV 87 E. 1.3; BGer 6B_236/2020
vom 27. August 2020 E. 2.5).
Erkennungsdienstliche
Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen
Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität
(Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf
informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und
Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101];
BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4, 136 I 87 E. 5.1, 128 II
259.
E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Eingriff in die körperliche Integrität
durch die Abnahme von Finger- oder Handabdrücken, bei welchen weder die Haut
verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung
nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263
E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1). Während das Bundesgericht den Eingriff in
die informationelle Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung
ebenfalls als leicht eingestuft hatte (vgl. 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127
E. 2.1, je mit Hinweisen), liess es neuerdings offen, ob an dieser Praxis
festgehalten werden könne (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.).
Einschränkungen
von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein
öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36
Abs. 1–3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 lit. b bis
lit. d StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen
werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten
Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung
der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (BGE 147 I 372 E. 2.3.3).
3.2
Zunächst
stellt sich die Frage, ob für die Vornahme der erkennungsdienstlichen Erfassung
eine gesetzliche Grundlage besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. a
StPO).
3.2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass er nicht mit einem herkömmlichen
Fotoapparat bildlich erfasst worden sei, sondern mittels der neuen
«Rundum-Kamera», die sich ringförmig in einem 360°-Bogen um den Kopf bewege und
diesen so in systematischer Art und Weise lückenlos scanne (act. 2,
Rz. 10, 27). Die erkennungsdienstliche Erfassung der «Rohdaten für ein
3D-Gesichtsprofil» stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre
sowie die informationelle Selbstbestimmung dar, für den es eine gesetzliche
Grundlage in einem formellen Gesetz brauche (act. 2,
Rz. 27 ff.).
3.2.2
Das
Appellationsgericht hat sich unlängst eingehend mit dem vom Beschwerdeführer
erwähnten Kamerasystem der Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt. Es handelt
sich dabei um eine Installation von fünf stationären Kameras, die halbkreisförmig
angeordnet sind. Die zu erfassende Person hat sich in die Mitte des Halbkreises
auf eine Bodenmarkierung zu stellen. Anschliessend werden von den fünf Kameras
gleichzeitig insgesamt siebzehn Fotografien erstellt. Dabei handelt es sich um
zweidimensionale Fotografien, wie sie bereits bisher bei der
erkennungsdienstlichen Erfassung erstellt werden. Von diesen siebzehn
Fotografien werden anschliessend (wie bis anhin) drei Fotografien in die
Verfahrensakten aufgenommen (Frontalbild und jeweils zwei Seitenaufnahmen), die
übrigen Fotografien werden separat abgespeichert. Ein 3D-Gesichtsprofil wird
nicht serienmässig erstellt, sondern lediglich soweit im Strafverfahren
notwendig und auf explizite Anordnung der Verfahrensleitung (AGE BES.2023.60
vom 29. September 2023 E. 3.2.2.2 f.). Nach Auffassung des
Appellationsgerichts stellt Art. 260 Abs. 1 StPO eine ausreichende
gesetzliche Grundlage für die erkennungsdienstliche Erfassung mit dem
beschriebenen Kamerasystem der Staatsanwaltschaft dar (AGE BES.2023.60 vom
29.
September 2023 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
3.2.3
Da
ein dreidimensionales Gesichtsprofil auch anhand von Bildern, die mit
handelsüblichen Kameras aufgenommen worden sind, erstellt werden kann, handelt
es sich beim erwähnten Kamerasystem der Staatsanwaltschaft an sich um nichts
Neues (vgl. AGE BES.2023.60 vom 29. September 2023 E. 3.2.2.3). Daher
ist der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, wonach eine Fotodokumentation
des Kamerasystems mitsamt dem Benutzerhandbuch einzuholen sei, abzuweisen, sind
doch davon keinerlei neue Erkenntnisse zu erwarten.
3.3
Weiter
ist zu klären, ob hinsichtlich der Anlasstat ein hinreichender Tatverdacht im
Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt.
3.3.1
Für
die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine
Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am Anfang der
Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGer 1B_258/2017
vom 2. März 2018 E. 2.2; Weber,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 197 StPO
N 7 ff.). Je schwerer das zu untersuchende Delikt und je
geringfügiger die Eingriffsintensität einer Zwangsmassnahme, desto weniger
ausgeprägt müssen die Verdachtsgründe sein (Zimmerlin,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 12). Wie bei der Überprüfung
der Rechtmässigkeit von der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat auch
vorliegend die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit vorzugreifen. Vielmehr ist
zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse ausreichend
konkrete Anhaltspunkte für die Straftat vorliegen (BGer 1B_277/2013 vom
15.
April 2014 E. 4.2; AGE BES.2021.83 vom 24. Dezember 2021
E. 4.1.2, BES.2018.124 vom 28. November 2018 E. 3.1).
3.3.2
Aus
den Akten ist ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft gegen den
Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Landfriedensbruch,
Sachbeschädigung und Störung des öffentlichen Verkehrs führt. Am
27.
August 2022 soll der Beschwerdeführer gemäss Polizeirapport vom
29.
August 2022 (act. 5, Ordner 2, PDF S. 13 ff.) an
der unbewilligten Demonstration «Queer Riots», aus der heraus eine Vielzahl an
Sachbeschädigungen begangen und der öffentliche Verkehr gestört worden sei,
teilgenommen haben (act. 5, Ordner 2, PDF S. 25 ff.).
Mehrere Fotografien zeigen eine dem Beschwerdeführer ähnliche Person, die Teil
des für den Transport von Material zuständigen sowie als Spähtrupp fungierenden
«Begleittrosses» des Demonstrationszuges zu sein scheint (act. 5,
Ordner 2, PDF S. 52 f.). Sodann soll der Beschwerdeführer am
25.
November 2022 gemäss Polizeirapport vom 3. Dezember 2022 (act. 5,
Ordner 1, PDF S. 50 ff.) ab ca. 19.00 Uhr an der
unbewilligten Demonstration «Iran, Basel und überall, Frauen kämpfen
international» als aktiver Teilnehmer teilgenommen haben (act. 5,
Ordner 1, PDF S. 65). Auf verschiedenen Fotografien ist zu sehen,
dass eine dem Beschwerdeführer ähnliche Person Teil des Demonstrationszuges war
beziehungsweise sich zumindest mehrmals (bei der Elisabethenstrasse, beim
Bankenplatz in Richtung St. Albangraben sowie in der Riehentorstrasse) in
dessen unmittelbarer Nähe aufhielt (act. 5, Ordner 1, PDF
S. 69 ff.). Zudem ist fotografisch dokumentiert, wie die dem Beschwerdeführer
ähnliche Person ihre Baseballkappe einer unbekannten weiblichen Person gibt und
anschliessend deren Tasche hält, während die unbekannte weibliche Person – gemäss
den Angaben im Polizeirapport vis-à-vis vom Restaurant [...] – eine Wand
besprayt (act. 5, Ordner 1, PDF S. 72 ff.). Der
Beschwerdeführer machte in der Einvernahme vom 24. Mai 2023 zwar von
seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Angesichts der dargelegten Beweis-
und Indizienlage liegen indes ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftatbestände vor. Folglich ist der
hinreichende Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b
StPO zu bejahen.
3.4
Schliesslich
stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit der angeordneten
Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).
3.4.1
Die
im Raum stehenden Vorwürfe basieren im Wesentlichen auf fotografischen
Aufnahmen, die den Beschwerdeführer bei der Begehung der ihm vorgeworfenen
Straftaten zeigen sollen. Da der Beschwerdeführer seine Teilnahme an den
unbewilligten Demonstrationen (und damit ebenso die gegen ihn erhobenen
Vorwürfe) zu bestreiten scheint (vgl. act. 2, Rz. 17–19), sind von
ihm im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung erstellte Fotografien zur
Aufklärung der Anlasstat geeignet. Zudem ist es nur schwer vorstellbar, wie die
Identifikation der Personen auf dem Bildmaterial in den Akten anders als durch
den Vergleich mit erkennungsdienstlichen Fotografien erfolgen könnte, so dass
diese zur Aufklärung der Anlasstat auch als erforderlich bezeichnet werden
müssen. Schliesslich rechtfertigt die Bedeutung der im Raum stehenden Delikte die
Erstellung der Fotografien ohne weiteres, zumal die Anordnung einer
erkennungsdienstlichen Erfassung zur Abklärung des konkret untersuchten
Sachverhalts auch bei Übertretungen zulässig ist (vgl. oben E. 3.1). Die
fotografische Aufnahme des Beschwerdeführers erweist sich damit als
verhältnismässig.
3.4.2
Demgegenüber
sind die erkennungsdienstlich erhobenen Finger- und Handabdrücke des
Beschwerdeführers nicht zur Aufklärung der Anlasstat geeignet, da nach Auskunft
der Akten – soweit ersichtlich – keine Abdrücke sichergestellt werden konnten
(z.B. auf Spraydosen oder auf an der Demonstration mitgeführten Schildern), mit
denen die abgenommenen Abdrücke des Beschwerdeführers verglichen werden
könnten. Es ist daher die Zulässigkeit der erkennungsdienstlich erhobenen
Finger- und Handabdrücke in Bezug auf allfällige weitere Delikte zu prüfen.
3.4.2.1
Es
ist unbestritten, dass die Aufklärung vergangener und die Verhinderung
zukünftiger Straftaten mittels erkennungsdienstlicher Massnahmen im
öffentlichen Interesse liegen. Zudem ist die erkennungsdienstliche Erfassung
grundsätzlich geeignet, zur Aufklärung von bereits begangenen oder künftigen
Delikten beizutragen, sofern Finger- oder Handabdrücke sichergestellt werden
können, anhand welcher die Täterin bzw. der Täter identifiziert werden könnte.
3.4.2.2
Das
Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt weiter, dass eine behördliche Massnahme
für das Erreichen des im öffentlichen oder im privaten Interesse liegenden
Zieles nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich ist und sich für die
Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar
erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2, 146 I 70 E 6.4, mit Hinweisen). Die erkennungsdienstliche
Erfassung, die – wie vorliegend – nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden
Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, ist nur dann
verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Beschuldigte in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein
könnte (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267 mit Hinweisen; BGer 1B_171/2021 vom
6.
Juli 2021 E. 4.1). Dabei muss es sich um Delikte von einer
gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die
beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die
erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern dies fliesst als eines von
vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten
(BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022
E. 3.1, 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4). Bei der Beurteilung
der Schwere der Anlasstat sowie der Schwere der vermuteten Delikte ist zu
berücksichtigen, dass die erkennungsdienstliche Erfassung auch bei
Übertretungen zulässig ist (vgl. Graf/Hansjakob,
in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 260 StPO N 7).
3.4.2.3
Die
dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an den unbewilligten
Demonstrationen am 27. August sowie am 25. November 2022 vorgeworfenen
Straftatbestände des Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) und der Sachbeschädigung
(Art. 144 Abs. 2 StGB) stellen aufgrund der abstrakten Strafdrohung
Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB) dar, die angeblich begangene Störung
des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Abs. 1 StGB) sogar ein Verbrechen
(Art. 10 Abs. 2 StGB). Konkret wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen,
durch die Teilnahme an der unbewilligten Demonstration vom 25. November
2011.
den Individual- und den öffentlichen Verkehr gestört zu haben, wovon unter
anderem verschiedene Tramlinien während mehr als zwei Stunden betroffen gewesen
seien (act. 5, PDF S. 41). Zudem sollen aus dem Demonstrationszug
heraus verschiedene Sachbeschädigungen (Sprayereien) an der Mauer des [...]
begangen worden sein (act. 5, PDF S. 41). Schliesslich habe der
Beschwerdeführer einer anderen Demonstrationsteilnehmerin seine Baseballkappe gegeben
und anschliessend deren Tasche gehalten, während sie auf der Höhe der
Liegenschaft [...] eine Wand besprayt habe (act. 5, Ordner 1, PDF
S. 41 f.). Durch die Teilnahme an der unbewilligten Demonstration vom
27.
August 2022 soll der Beschwerdeführer unter anderem durch eine
Sitzblockade am Claraplatz den öffentlichen sowie den Individualverkehr gestört
haben, wobei insbesondere der Tram- und Buslinienverkehr der BVB im Zeitraum
von 14.54 bis 15.03 Uhr betroffen gewesen sei (act. 5,
Ordner 1, PDF S. 43). Zudem seien aus dem Demonstrationszug heraus
mehrere Sachbeschädigungen (Schmierereien bzw. Sprayereien) an Schaufenstern,
Hausfassaden sowie an einem Tramzug der BVB begangen worden, wodurch ein
Schaden von ca. CHF 3'500.– verursacht worden sei (act. 5,
Ordner 1, PDF S 44). Unter diesen Umständen ist die von der
Rechtsprechung geforderte Schwere der Anlasstat zu bejahen.
Was sodann die
Anhaltspunkte für weitere Delikte von einer gewissen Schwere anbelangt, ist
zunächst hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bereits vorbestraft ist. Mit
rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Oktober
2021.
wurde er wegen mehrfacher Beschimpfung zu einer Geldstrafe von
15.
Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, sowie zu
einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Gemäss dem Strafbefehl hat der
Beschwerdeführer am 29. Juli 2021 in der Hammerstrasse vier Polizeibeamten,
die in einem Patrouillenfahrzeug unterwegs waren, den linken Mittelfinger als
Zeichen seiner Verachtung entgegengestreckt (act. 5, Ordner 1, PDF
S. 12 f.). Diese Vorstrafe kann als verbale Gewalt gegenüber Beamten
und somit hinsichtlich der vorliegenden Vorwürfe durchaus als einschlägig bezeichnet
werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer an der unbewilligten
Demonstration vom 27. August 2022 mutmasslich Teil des für den Transport von
Material zuständigen sowie als Spähtrupp fungierenden «Begleittrosses» und
damit zumindest in geringem Masse in die Organisation der Demonstration
eingebunden gewesen ist. Sodann scheint er an der anlässlich der unbewilligten
Demonstration vom 25. November 2022 von einer anderen
Demonstrationsteilnehmerin verursachten Sachbeschädigung (Sprayerei) als
Gehilfe oder gar als Mittäter mitgewirkt zu haben. Aufgrund dieser Umstände
sowie der erwähnten Vorstrafe scheint es wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer in einem politischen Umfeld verankert ist, das vor der
Begehung von Straftaten, wie den vorliegend zu beurteilenden, nicht
zurückschreckt. Schliesslich ist in Bezug auf den Beschwerdeführer eine
Steigerung der (mutmasslichen) Deliktsintensität zu beobachten: Zunächst die
Vorstrafe wegen Beschimpfung von Polizeibeamten am 29. Juli 2021, dann die
mutmassliche Beteiligung am «Begleittross» der unbewilligten Demonstration vom
27.
August 2022 und schliesslich die mutmassliche Gehilfen- oder gar Mittäterschaft
hinsichtlich der im Rahmen der unbewilligten Demonstration vom 5. November
2022.
erfolgten Sachbeschädigung.
Angesichts der
aufgeführten Umstände bestehen ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Straftaten von ähnlicher Schwere
verwickelt war bzw. in Zukunft sein könnte. Die angeordneten Zwangsmassnahmen
sind im Hinblick auf weitere Delikte als Beweismassnahmen auch deshalb
erforderlich, weil der Beschwerdeführer sich im Strafverfahren bisher völlig
passiv verhält und zu sämtlichen Vorhalten keine Aussagen macht. Eine fehlende
Mitwirkung wäre denn auch in zukünftigen Verfahren zu erwarten, in welchen die
Identifikation der Täterschaft – anders als vorliegend – nicht bereits erstellt
ist. Es handelt sich vorliegend somit nicht um eine routinemässige
erkennungsdienstliche Erfassung. Das Aufklärungsinteresse an den zu erwarteten
Straftaten überwiegt gegenüber den damit verbundenen Grundrechtseingriffen. Die
angeordneten Zwangsmassnahmen erweisen sich nach dem Gesagten somit als verhältnismässig.
4.
4.1
Die
Beschwerde ist nach dem Erwogenen abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer
dessen Kosten zu tragen, welche auf CHF 600.– festzusetzen sind
(vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
[SG 154.810]).
4.2
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Allerdings übersteigt der mit
Honorarnote geltend gemachte Aufwand von zehn Stunden den in solchen Verfahren
üblichen Aufwand (rund sechs Stunden; vgl. AGE BES.2023.118 vom 25. Januar
2024.
E. 4.3, BES.2023.60 vom 29. September 2023 E. 4.3, BES.2023.76
vom 12. September 2023 E. 4.3, BES.2023.33 vom 10. August 2023
E. 5.3, BES.2022.115 vom 19. Dezember 2022 E. 4, BES.2022.82 vom
13.
Dezember 2022 E. 4, BES.2022.99 vom 9. September 2022
E. 5, BES.2020.219 vom 17. Mai 2021 E. 5, BES.2020.207 vom
5.
März 2021, BES.2020.109 vom 8. September 2020). Im konkreten Fall ist
nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, weshalb Mehraufwand entstanden
ist. Daher ist eine Kürzung des Aufwands auf das übliche Mass von sechs Stunden
gerechtfertigt. Die amtliche Verteidigung ist zum Ansatz von CHF 200.– zu
vergüten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich
Auslagen.
Der Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren aus der
Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40 ausgerichtet. Die
Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Andreas
Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.