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Entscheid

BES.2023.87

Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (BGer 7B_452/2024 vom 8. April 2025)

7. März 2024Deutsch21 min

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Verfahren wegen des Verdachts auf Landfriedensbruch,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.87

ENTSCHEID

vom 7. März 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse

21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 16. Mai 2023

betreffend Befehl für

erkennungsdienstliche Erfassung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Verfahren wegen des Verdachts auf Landfriedensbruch,

Sachbeschädigung und Störung des öffentlichen Verkehrs. Am 16. Mai 2023

ordnete die Staatsanwaltschaft seine erkennungsdienstliche Erfassung an. Am

24. Mai 2023 wurde A____ von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Am Ende

dieser Einvernahme wurde ihm der Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung

vom 16. Mai 2023 eröffnet und die Erfassung im Anschluss an diese

Einvernahme durchgeführt.

Gegen die

Verfügung vom 16. Mai 2023 richtet sich die Beschwerde vom 5. Juni

2023, mit der A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beantragt, es sei die

angefochtene Verfügung vollumfänglich, eventualiter hinsichtlich der erstellten

Finger- und Handabdrücke, aufzuheben. Zudem seien sämtliche

erkennungsdienstlich erhobenen Daten, eventualiter die erkennungsdienstlich

erhobenen Finger- und Handabdrücke, umgehend zu vernichten und allfällige,

bereits erfolgte Einträge in entsprechende Datenbanken umgehen zu löschen. In

vorsorglicher Hinsicht wird beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen sowie die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die abgenommenen

Rohdaten zwecks Erstellung eines 3D-Gesichtsprofils aus den betreffenden

EDV-Systemen auszusondern, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens unter

separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. Ausserdem sei

der Staatsanwaltschaft die Verwendung der Erkenntnisse aus den

erkennungsdienstlichen Behandlungen und insbesondere die Erstellung eines

3D-Gesichtsprofils zu untersagen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der

Beschwerdeführer, es seien ihm die vollständigen Akten des Strafverfahrens, eventualiter

die für das Beschwerdeverfahren relevanten Aktenteile, zur Einsichtnahme zuzustellen.

Sodann sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, über die «Rundum-Kamera»

eine Fotodokumentation zu erstellen und diese mitsamt Benutzerhandbuch zu

edieren. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu gewähren, auf

eine allenfalls eingereichte Beschwerdeantwort zu replizieren. Dies alles unter

o./e. Kostenfolge zulasten des Staates, wobei dem Beschwerdeführer eventualiter

für den Fall des Unterliegens die amtliche Verteidigung mit der unterzeichneten

Advokatin zu gewähren sei. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Juni 2023

wurde die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme eingeladen und gleichzeitig um

Zustellung der Verfahrensakten ersucht. Zugleich wurde das Gesuch des

Beschwerdeführers um Anordnung aufschiebender Wirkung sowie vorsorglicher

Massnahmen abgewiesen und der Antrag auf Akteneinsicht gutgeheissen. Die

Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 30. Juni 2023 Stellung zur

Beschwerde genommen und deren vollumfängliche und kostenfällige Abweisung

beantragt. Mit Eingabe vom 7. November 2023 hat der Beschwerdeführer repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft elektronisch überwiesenen Verfahrensakten, ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und

der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der

Beschwerdeführer ist durch die verfügte Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und

hat – ungeachtet der bereits erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung (vgl. dazu

AGE BES.2014.116 vom 22. Mai 2015 E. 2.1) – ein rechtlich geschütztes

Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit seine Beschwerdelegitimation

gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die gemäss Art. 396 StPO

form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht zunächst eine unzureichende Begründung der angefochtenen

Verfügung und damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör

geltend. Zur Begründung führt er aus, dass man ihm nicht dargelegt habe, aus

welchen Gründen die erkennungsdienstliche Erfassung erfolgt sei. So gehe aus

der angefochtenen Verfügung nicht hervor, ob es sich um eine unzulässige

routinemässige Anordnung handle oder um eine, die sich aufgrund der Umstände

des konkreten Einzelfalls zulässigerweise aufdränge. Zudem sei ihm in der – vor

der erkennungsdienstlichen Erfassung durchgeführten – Einvernahme vom

24.

Mai 2023 nicht erläutert worden, durch welches Verhalten er sich genau

strafbar gemacht haben soll oder welche konkreten Hinweise auf unbekannte

vergangene oder künftige Straftaten vorliegen würden. Die ihm in der Einvernahme

vorgelegten Fotografien würden keine verübten Straftaten zeigen, sodass die von

ihm am 24. Mai 2023 erstellten Fotografien nichts zur Aufklärung von Straftaten

beitragen würden. Schliesslich sei ihm nicht erläutert worden, wozu die

abgenommenen Finger- und Handabdrücke verwendet würden (act. 2,

Rz. 22–25).

2.2

Aus

dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Pflicht der Behörden, ihre

Verfügungen so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können.

Eine Begründung muss daher kurz die Überlegungen nennen, auf welche die Behörde

ihren Entscheid stützt (BGer 1B_242/2020 vom 2. September 2020

E. 2.2; AGE BES.2022.63 vom 22. Januar 2024 E. 3.2, BES.2022.110

vom 14. November 2022 E. 2.2). Konkretisiert werden diese Vorgaben im

Zusammenhang mit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung durch

Art. 260 Abs. 3 StPO, wonach die Anordnung einer

erkennungsdienstlichen Erfassung «kurz» zu begründen ist. Dementsprechend

dürfen an die Begründungsdichte keine übermässigen Anforderungen gestellt

werden. Wie umfassend diese Begründung sein muss, kann nicht mit einer

allgemein gültigen Formel umschrieben werden. Nach der Rechtsprechung muss die

Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung auf die konkrete Situation

des Einzelfalls Bezug nehmen. Ob eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt

sich nicht nur aufgrund des Anordnungsdokuments. Zu berücksichtigen ist auch

die übrige Aufklärung, die gegenüber der Betroffenen anlässlich der Eröffnung

des Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die

Bekanntgaben in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt.

Entscheidend ist, ob für die betroffene Person insgesamt genügend klar

erkennbar ist, was ihr vorgeworfen wird und weshalb die Massnahme durchgeführt

wird (vgl. AGE BES.2023.9 vom 13. Februar 2024 E. 2.2; BES.2023.60

vom 29. September 2023 E. 2.1.2, BES.2022.82 vom 13. Dezember

2022.

E. 2.2, BES.2022.110 vom 14. November 2022 E. 2.2, BES.2020.186

vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019

E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5.

Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).

2.3

Aus

der Begründung der angefochtenen Verfügung geht zunächst hervor, dass dem

Beschwerdeführer die Straftatbestände des Landfriedensbruchs, der Sachbeschädigung

sowie der Störung des öffentlichen Verkehrs vorgeworfen werden, und dass er

diese Straftatbestände am 27. August sowie am 25. November 2022,

jeweils in Basel, begangen haben soll. Weiter wird angegeben, welche Massnahmen

im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung angeordnet wurden (die Feststellung

der Körpermerkmale und die Herstellung von Abdrücken von Körperteilen). Schliesslich

lässt sich der Begründung entnehmen, dass die erkennungsdienstliche Erfassung der

Identifikation der beschuldigten Person und der Aufklärung von Straftaten

gegenüber der Allgemeinbevölkerung gehe. Denn es bestehe die

Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer weitere Delikte ausserhalb des

Bagatellbereichs begehen könnte oder bereits begangen habe (act. 1). Zusätzlich

wurde der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 24. Mai 2023 – kurz

bevor ihm der Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung eröffnet wurde (vgl.

act. 4, Ordner 1, PDF S. 45) – ausführlich mit den Tatvorwürfen sowie

dem fotografischen Beweismaterial konfrontiert (act. 4, Ordner 1, PDF

S. 38 ff.). Es ist evident, dass die erkennungsdienstlich erfassten

Bilder des Beschwerdeführers zur Abgleichung mit allfälligen Bildaufnahmen der

Demonstrationen und damit zur Aufklärung der Tatvorwürfe dienen, zumal der

Beschwerdeführer seine Teilnahme an den fraglichen Demonstrationen zu

bestreiten scheint (vgl. act. 2, Rz. 17–19).

Insgesamt war

für den Beschwerdeführer aufgrund der in der Einvernahme vom 24. Mai 2023

sowie im Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung erhaltenen Angaben genügend

klar erkennbar, was ihm vorgeworfen wird und weshalb die erkennungsdienstliche

Erfassung angeordnet wurde. Der Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung

ist zwar knapp gehalten, enthält jedoch alle entscheidwesentlichen Elemente. Zudem

hat der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde gezeigt, dass es ihm trotz

der knapp gehaltenen Begründung möglich war, die fragliche Verfügung

sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung von Art. 260 Abs. 3 StPO bzw.

des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.

3.

Sodann

bestreitet der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der angeordneten

Zwangsmassnahmen.

3.1

Zur

Aufklärung eines Verbrechens, eines Vergehens oder einer Übertretung können im

Rahmen einer sog. erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer

Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen werden

(Art. 260 StPO; BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom

19.

Mai 2022 E. 3.1). Zweck dieser Zwangsmassnahme ist die Abklärung

des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer

Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Ein solches Vorgehen ist nicht nur

möglich zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden

bekannter Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Vielmehr

soll die erkennungsdienstliche Erfassung auch erlauben, Täter von Delikten zu

identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei

kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Die

erkennungsdienstliche Erfassung kann so Irrtümer bei der Identifikation einer

Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Sie kann auch präventiv

wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Art. 260 StPO bildet auch

hinsichtlich derartiger Straftaten eine gesetzliche Grundlage, ermöglicht aber

nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige erkennungsdienstliche

Erfassung (vgl. BGE 147 I 372 E. 2.1; BGE 141 IV 87 E. 1.3; BGer 6B_236/2020

vom 27. August 2020 E. 2.5).

Erkennungsdienstliche

Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen

Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität

(Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf

informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und

Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101];

BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4, 136 I 87 E. 5.1, 128 II

259.

E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Eingriff in die körperliche Integrität

durch die Abnahme von Finger- oder Handabdrücken, bei welchen weder die Haut

verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung

nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263

E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1). Während das Bundesgericht den Eingriff in

die informationelle Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung

ebenfalls als leicht eingestuft hatte (vgl. 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127

E. 2.1, je mit Hinweisen), liess es neuerdings offen, ob an dieser Praxis

festgehalten werden könne (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.).

Einschränkungen

von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein

öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36

Abs. 1–3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 lit. b bis

lit. d StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen

werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten

Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung

der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (BGE 147 I 372 E. 2.3.3).

3.2

Zunächst

stellt sich die Frage, ob für die Vornahme der erkennungsdienstlichen Erfassung

eine gesetzliche Grundlage besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. a

StPO).

3.2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass er nicht mit einem herkömmlichen

Fotoapparat bildlich erfasst worden sei, sondern mittels der neuen

«Rundum-Kamera», die sich ringförmig in einem 360°-Bogen um den Kopf bewege und

diesen so in systematischer Art und Weise lückenlos scanne (act. 2,

Rz. 10, 27). Die erkennungsdienstliche Erfassung der «Rohdaten für ein

3D-Gesichtsprofil» stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre

sowie die informationelle Selbstbestimmung dar, für den es eine gesetzliche

Grundlage in einem formellen Gesetz brauche (act. 2,

Rz. 27 ff.).

3.2.2

Das

Appellationsgericht hat sich unlängst eingehend mit dem vom Beschwerdeführer

erwähnten Kamerasystem der Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt. Es handelt

sich dabei um eine Installation von fünf stationären Kameras, die halbkreisförmig

angeordnet sind. Die zu erfassende Person hat sich in die Mitte des Halbkreises

auf eine Bodenmarkierung zu stellen. Anschliessend werden von den fünf Kameras

gleichzeitig insgesamt siebzehn Fotografien erstellt. Dabei handelt es sich um

zweidimensionale Fotografien, wie sie bereits bisher bei der

erkennungsdienstlichen Erfassung erstellt werden. Von diesen siebzehn

Fotografien werden anschliessend (wie bis anhin) drei Fotografien in die

Verfahrensakten aufgenommen (Frontalbild und jeweils zwei Seitenaufnahmen), die

übrigen Fotografien werden separat abgespeichert. Ein 3D-Gesichtsprofil wird

nicht serienmässig erstellt, sondern lediglich soweit im Strafverfahren

notwendig und auf explizite Anordnung der Verfahrensleitung (AGE BES.2023.60

vom 29. September 2023 E. 3.2.2.2 f.). Nach Auffassung des

Appellationsgerichts stellt Art. 260 Abs. 1 StPO eine ausreichende

gesetzliche Grundlage für die erkennungsdienstliche Erfassung mit dem

beschriebenen Kamerasystem der Staatsanwaltschaft dar (AGE BES.2023.60 vom

29.

September 2023 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

3.2.3

Da

ein dreidimensionales Gesichtsprofil auch anhand von Bildern, die mit

handelsüblichen Kameras aufgenommen worden sind, erstellt werden kann, handelt

es sich beim erwähnten Kamerasystem der Staatsanwaltschaft an sich um nichts

Neues (vgl. AGE BES.2023.60 vom 29. September 2023 E. 3.2.2.3). Daher

ist der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, wonach eine Fotodokumentation

des Kamerasystems mitsamt dem Benutzerhandbuch einzuholen sei, abzuweisen, sind

doch davon keinerlei neue Erkenntnisse zu erwarten.

3.3

Weiter

ist zu klären, ob hinsichtlich der Anlasstat ein hinreichender Tatverdacht im

Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt.

3.3.1

Für

die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der

bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine

Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am Anfang der

Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGer 1B_258/2017

vom 2. März 2018 E. 2.2; Weber,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 197 StPO

N 7 ff.). Je schwerer das zu untersuchende Delikt und je

geringfügiger die Eingriffsintensität einer Zwangsmassnahme, desto weniger

ausgeprägt müssen die Verdachtsgründe sein (Zimmerlin,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 12). Wie bei der Überprüfung

der Rechtmässigkeit von der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat auch

vorliegend die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit vorzugreifen. Vielmehr ist

zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse ausreichend

konkrete Anhaltspunkte für die Straftat vorliegen (BGer 1B_277/2013 vom

15.

April 2014 E. 4.2; AGE BES.2021.83 vom 24. Dezember 2021

E. 4.1.2, BES.2018.124 vom 28. November 2018 E. 3.1).

3.3.2

Aus

den Akten ist ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft gegen den

Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Landfriedensbruch,

Sachbeschädigung und Störung des öffentlichen Verkehrs führt. Am

27.

August 2022 soll der Beschwerdeführer gemäss Polizeirapport vom

29.

August 2022 (act. 5, Ordner 2, PDF S. 13 ff.) an

der unbewilligten Demonstration «Queer Riots», aus der heraus eine Vielzahl an

Sachbeschädigungen begangen und der öffentliche Verkehr gestört worden sei,

teilgenommen haben (act. 5, Ordner 2, PDF S. 25 ff.).

Mehrere Fotografien zeigen eine dem Beschwerdeführer ähnliche Person, die Teil

des für den Transport von Material zuständigen sowie als Spähtrupp fungierenden

«Begleittrosses» des Demonstrationszuges zu sein scheint (act. 5,

Ordner 2, PDF S. 52 f.). Sodann soll der Beschwerdeführer am

25.

November 2022 gemäss Polizeirapport vom 3. Dezember 2022 (act. 5,

Ordner 1, PDF S. 50 ff.) ab ca. 19.00 Uhr an der

unbewilligten Demonstration «Iran, Basel und überall, Frauen kämpfen

international» als aktiver Teilnehmer teilgenommen haben (act. 5,

Ordner 1, PDF S. 65). Auf verschiedenen Fotografien ist zu sehen,

dass eine dem Beschwerdeführer ähnliche Person Teil des Demonstrationszuges war

beziehungsweise sich zumindest mehrmals (bei der Elisabethenstrasse, beim

Bankenplatz in Richtung St. Albangraben sowie in der Riehentorstrasse) in

dessen unmittelbarer Nähe aufhielt (act. 5, Ordner 1, PDF

S. 69 ff.). Zudem ist fotografisch dokumentiert, wie die dem Beschwerdeführer

ähnliche Person ihre Baseballkappe einer unbekannten weiblichen Person gibt und

anschliessend deren Tasche hält, während die unbekannte weibliche Person – gemäss

den Angaben im Polizeirapport vis-à-vis vom Restaurant [...] – eine Wand

besprayt (act. 5, Ordner 1, PDF S. 72 ff.). Der

Beschwerdeführer machte in der Einvernahme vom 24. Mai 2023 zwar von

seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Angesichts der dargelegten Beweis-

und Indizienlage liegen indes ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die dem

Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftatbestände vor. Folglich ist der

hinreichende Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b

StPO zu bejahen.

3.4

Schliesslich

stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit der angeordneten

Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).

3.4.1

Die

im Raum stehenden Vorwürfe basieren im Wesentlichen auf fotografischen

Aufnahmen, die den Beschwerdeführer bei der Begehung der ihm vorgeworfenen

Straftaten zeigen sollen. Da der Beschwerdeführer seine Teilnahme an den

unbewilligten Demonstrationen (und damit ebenso die gegen ihn erhobenen

Vorwürfe) zu bestreiten scheint (vgl. act. 2, Rz. 17–19), sind von

ihm im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung erstellte Fotografien zur

Aufklärung der Anlasstat geeignet. Zudem ist es nur schwer vorstellbar, wie die

Identifikation der Personen auf dem Bildmaterial in den Akten anders als durch

den Vergleich mit erkennungsdienstlichen Fotografien erfolgen könnte, so dass

diese zur Aufklärung der Anlasstat auch als erforderlich bezeichnet werden

müssen. Schliesslich rechtfertigt die Bedeutung der im Raum stehenden Delikte die

Erstellung der Fotografien ohne weiteres, zumal die Anordnung einer

erkennungsdienstlichen Erfassung zur Abklärung des konkret untersuchten

Sachverhalts auch bei Übertretungen zulässig ist (vgl. oben E. 3.1). Die

fotografische Aufnahme des Beschwerdeführers erweist sich damit als

verhältnismässig.

3.4.2

Demgegenüber

sind die erkennungsdienstlich erhobenen Finger- und Handabdrücke des

Beschwerdeführers nicht zur Aufklärung der Anlasstat geeignet, da nach Auskunft

der Akten – soweit ersichtlich – keine Abdrücke sichergestellt werden konnten

(z.B. auf Spraydosen oder auf an der Demonstration mitgeführten Schildern), mit

denen die abgenommenen Abdrücke des Beschwerdeführers verglichen werden

könnten. Es ist daher die Zulässigkeit der erkennungsdienstlich erhobenen

Finger- und Handabdrücke in Bezug auf allfällige weitere Delikte zu prüfen.

3.4.2.1

Es

ist unbestritten, dass die Aufklärung vergangener und die Verhinderung

zukünftiger Straftaten mittels erkennungsdienstlicher Massnahmen im

öffentlichen Interesse liegen. Zudem ist die erkennungsdienstliche Erfassung

grundsätzlich geeignet, zur Aufklärung von bereits begangenen oder künftigen

Delikten beizutragen, sofern Finger- oder Handabdrücke sichergestellt werden

können, anhand welcher die Täterin bzw. der Täter identifiziert werden könnte.

3.4.2.2

Das

Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt weiter, dass eine behördliche Massnahme

für das Erreichen des im öffentlichen oder im privaten Interesse liegenden

Zieles nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich ist und sich für die

Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar

erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2, 146 I 70 E 6.4, mit Hinweisen). Die erkennungsdienstliche

Erfassung, die – wie vorliegend – nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden

Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, ist nur dann

verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,

dass der Beschuldigte in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein

könnte (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267 mit Hinweisen; BGer 1B_171/2021 vom

6.

Juli 2021 E. 4.1). Dabei muss es sich um Delikte von einer

gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die

beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die

erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern dies fliesst als eines von

vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten

(BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022

E. 3.1, 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4). Bei der Beurteilung

der Schwere der Anlasstat sowie der Schwere der vermuteten Delikte ist zu

berücksichtigen, dass die erkennungsdienstliche Erfassung auch bei

Übertretungen zulässig ist (vgl. Graf/Hansjakob,

in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 260 StPO N 7).

3.4.2.3

Die

dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an den unbewilligten

Demonstrationen am 27. August sowie am 25. November 2022 vorgeworfenen

Straftatbestände des Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) und der Sachbeschädigung

(Art. 144 Abs. 2 StGB) stellen aufgrund der abstrakten Strafdrohung

Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB) dar, die angeblich begangene Störung

des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Abs. 1 StGB) sogar ein Verbrechen

(Art. 10 Abs. 2 StGB). Konkret wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen,

durch die Teilnahme an der unbewilligten Demonstration vom 25. November

2011.

den Individual- und den öffentlichen Verkehr gestört zu haben, wovon unter

anderem verschiedene Tramlinien während mehr als zwei Stunden betroffen gewesen

seien (act. 5, PDF S. 41). Zudem sollen aus dem Demonstrationszug

heraus verschiedene Sachbeschädigungen (Sprayereien) an der Mauer des [...]

begangen worden sein (act. 5, PDF S. 41). Schliesslich habe der

Beschwerdeführer einer anderen Demonstrationsteilnehmerin seine Baseballkappe gegeben

und anschliessend deren Tasche gehalten, während sie auf der Höhe der

Liegenschaft [...] eine Wand besprayt habe (act. 5, Ordner 1, PDF

S. 41 f.). Durch die Teilnahme an der unbewilligten Demonstration vom

27.

August 2022 soll der Beschwerdeführer unter anderem durch eine

Sitzblockade am Claraplatz den öffentlichen sowie den Individualverkehr gestört

haben, wobei insbesondere der Tram- und Buslinienverkehr der BVB im Zeitraum

von 14.54 bis 15.03 Uhr betroffen gewesen sei (act. 5,

Ordner 1, PDF S. 43). Zudem seien aus dem Demonstrationszug heraus

mehrere Sachbeschädigungen (Schmierereien bzw. Sprayereien) an Schaufenstern,

Hausfassaden sowie an einem Tramzug der BVB begangen worden, wodurch ein

Schaden von ca. CHF 3'500.– verursacht worden sei (act. 5,

Ordner 1, PDF S 44). Unter diesen Umständen ist die von der

Rechtsprechung geforderte Schwere der Anlasstat zu bejahen.

Was sodann die

Anhaltspunkte für weitere Delikte von einer gewissen Schwere anbelangt, ist

zunächst hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bereits vorbestraft ist. Mit

rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Oktober

2021.

wurde er wegen mehrfacher Beschimpfung zu einer Geldstrafe von

15.

Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, sowie zu

einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Gemäss dem Strafbefehl hat der

Beschwerdeführer am 29. Juli 2021 in der Hammerstrasse vier Polizeibeamten,

die in einem Patrouillenfahrzeug unterwegs waren, den linken Mittelfinger als

Zeichen seiner Verachtung entgegengestreckt (act. 5, Ordner 1, PDF

S. 12 f.). Diese Vorstrafe kann als verbale Gewalt gegenüber Beamten

und somit hinsichtlich der vorliegenden Vorwürfe durchaus als einschlägig bezeichnet

werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer an der unbewilligten

Demonstration vom 27. August 2022 mutmasslich Teil des für den Transport von

Material zuständigen sowie als Spähtrupp fungierenden «Begleittrosses» und

damit zumindest in geringem Masse in die Organisation der Demonstration

eingebunden gewesen ist. Sodann scheint er an der anlässlich der unbewilligten

Demonstration vom 25. November 2022 von einer anderen

Demonstrationsteilnehmerin verursachten Sachbeschädigung (Sprayerei) als

Gehilfe oder gar als Mittäter mitgewirkt zu haben. Aufgrund dieser Umstände

sowie der erwähnten Vorstrafe scheint es wahrscheinlich, dass der

Beschwerdeführer in einem politischen Umfeld verankert ist, das vor der

Begehung von Straftaten, wie den vorliegend zu beurteilenden, nicht

zurückschreckt. Schliesslich ist in Bezug auf den Beschwerdeführer eine

Steigerung der (mutmasslichen) Deliktsintensität zu beobachten: Zunächst die

Vorstrafe wegen Beschimpfung von Polizeibeamten am 29. Juli 2021, dann die

mutmassliche Beteiligung am «Begleittross» der unbewilligten Demonstration vom

27.

August 2022 und schliesslich die mutmassliche Gehilfen- oder gar Mittäterschaft

hinsichtlich der im Rahmen der unbewilligten Demonstration vom 5. November

2022.

erfolgten Sachbeschädigung.

Angesichts der

aufgeführten Umstände bestehen ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass der

Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Straftaten von ähnlicher Schwere

verwickelt war bzw. in Zukunft sein könnte. Die angeordneten Zwangs­massnahmen

sind im Hinblick auf weitere Delikte als Beweismassnahmen auch deshalb

erforderlich, weil der Beschwerdeführer sich im Strafverfahren bisher völlig

passiv verhält und zu sämtlichen Vorhalten keine Aussagen macht. Eine fehlende

Mitwirkung wäre denn auch in zukünftigen Verfahren zu erwarten, in welchen die

Identifikation der Täterschaft – anders als vorliegend – nicht bereits erstellt

ist. Es handelt sich vorliegend somit nicht um eine routinemässige

erkennungsdienstliche Erfassung. Das Aufklärungsinteresse an den zu erwarteten

Straftaten überwiegt gegenüber den damit verbundenen Grundrechtseingriffen. Die

angeordneten Zwangsmassnahmen erweisen sich nach dem Gesagten somit als verhältnismässig.

4.

4.1

Die

Beschwerde ist nach dem Erwogenen abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer

dessen Kosten zu tragen, welche auf CHF 600.– festzusetzen sind

(vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

[SG 154.810]).

4.2

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das

Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Allerdings übersteigt der mit

Honorarnote geltend gemachte Aufwand von zehn Stunden den in solchen Verfahren

üblichen Aufwand (rund sechs Stunden; vgl. AGE BES.2023.118 vom 25. Januar

2024.

E. 4.3, BES.2023.60 vom 29. September 2023 E. 4.3, BES.2023.76

vom 12. September 2023 E. 4.3, BES.2023.33 vom 10. August 2023

E. 5.3, BES.2022.115 vom 19. Dezember 2022 E. 4, BES.2022.82 vom

13.

Dezember 2022 E. 4, BES.2022.99 vom 9. September 2022

E. 5, BES.2020.219 vom 17. Mai 2021 E. 5, BES.2020.207 vom

5.

März 2021, BES.2020.109 vom 8. September 2020). Im konkreten Fall ist

nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, weshalb Mehraufwand entstanden

ist. Daher ist eine Kürzung des Aufwands auf das übliche Mass von sechs Stunden

gerechtfertigt. Die amtliche Verteidigung ist zum Ansatz von CHF 200.– zu

vergüten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich

Auslagen.

Der Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren aus der

Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40 ausgerichtet. Die

Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Andreas

Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.