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Entscheid

BES.2023.9

Erkennungsdienstliche Erfassung

13. Februar 2024Deutsch23 min

(Feststellung der Körpermerkmale und Herstellung von Körperteilabdrücken) von A____.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.9

ENTSCHEID

vom 13.

Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

und [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 6. Januar 2023

betreffend erkennungsdienstliche

Erfassung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren

wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte und Hinderung einer Amtshandlung. Am 6. Januar 2023

verfügte die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung

(Feststellung der Körpermerkmale und Herstellung von Körperteilabdrücken) von A____.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch [...] und

[...], mit Eingabe vom 16. Januar 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht

erhoben. Darin beantragt sie, es seien die angefochtene Verfügung aufzuheben

und die erkennungsdienstlich erhobenen Daten (fotografische Erfassung,

abgenommene Fingerabdrücke und anderer Körperteile etc.) umgehend zu vernichten

und allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechenden daktyloskopischen

Datenbanken sowie weiteren Datenbanken umgehend zu löschen. Alles unter

o/e-Kostenfolge, wobei ihr für den Fall des Unterliegens die amtliche

Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren sei. Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 6. Februar 2023 die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat die Beschwerdeführerin am

24. April 2023 repliziert, wobei sie an ihren Anträgen festhält. Der

vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft elektronisch eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der

Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz.

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches mit freier

Kognition urteilt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin ist

durch die verfügte Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung, womit ihre

Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die

Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden,

sodass auf sie einzutreten ist.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör, namentlich der Begründungspflicht, hinsichtlich der angefochtenen

Verfügung geltend. Aus der Begründung lasse sich nämlich nicht ablesen, ob es

sich um eine routinemässige Anordnung handle oder um eine solche, die sich

aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls zulässigerweise aufdränge. Die

Angabe, dass sie eines Deliktes beschuldigt sei, könne nicht genügen, zumal

dies selbstredend bei jeder Person der Fall sei, gegen die ein Verfahren

eröffnet werde. Zudem sei auf dem Befehl nicht einmal das korrekte Datum der

angeblichen Tatbegehung angegeben worden. Während ihr in der Einvernahme

vorgehalten worden sei, am 3. Januar 2023 aus einer Liegenschaft heraus

Feuerwerkskörper auf eine Polizeibeamtin geworfen zu haben sowie diverse Sachen

gerufen zu haben, sei auf dem Befehl der 5. Januar 2023 als Tatzeitpunkt

genannt. Dies lasse darauf schliessen, dass die für den Fall relevanten

Unterlagen nicht beigezogen worden seien und es sich um eine routinemässige

Anordnung gehandelt habe. Auch der allgemeine Hinweis, die Massnahmen seien

notwendig für die Identifizierung der «betroffenen Person», vermöge keine dem

rechtlichen Gehör genügende Begründung darzustellen, sei doch nicht klar, was

dies genau heissen solle. Erstens sei nicht klar, ob mit «betroffene Person»

die beschuldigte Person gemeint sei oder aber eine andere Person. Zweitens sei

unklar, was mit der «Identifizierung» gemeint sei. Ihre eigene Identität habe

ja offensichtlich bereits festgestellt werden können, da sie ja mit ihrem

Namen, Geburtsdatum, Heimatort und Nationalität aufgeführt werde. Ob damit

gemeint sein solle, dass ihre Fingerabdrücke mit Spuren der Tat (etwa auf einem

Feuerwerkskörper) verglichen werden sollten, könne man nur spekulieren. Ob und

inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung also überhaupt zur Aufklärung der

Anlasstat geeignet sei, werde nicht begründet (act. 2 Rz. 15 ff.).

2.2

Die

erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3

Satz 1 StPO schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. An die

Begründungsdichte dürfen jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt

werden, was bereits durch die gesetzliche Formulierung zum Ausdruck kommt,

welche lediglich eine «kurze» Begründung fordert. Wie umfassend diese

Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel

umschrieben werden (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4,

BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.1, BES.2018.216 vom 7. Juni 2019

E. 3; Weber, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 199 StPO N 6). Nach der

Rechtsprechung muss die Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung auf

die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl. AGE BES.2021.54 vom

29.

November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3,

BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom

17.

Dezember 2019 E. 3.3, BES.2017.209 vom 14. August 2019 E. 4.3,

BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.3).

Ob eine

genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund des

Anordnungsdokuments. Zu berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung, die

gegenüber dem Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls geleistet und

dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer gleichzeitig

durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist, ob für die

betroffene Person insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihr vorgeworfen

wird und weshalb die Massnahmen durchgeführt werden (vgl. AGE BES.2022.26

vom 17. Mai 2023 E. 2.2, BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4,

BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019

E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom

5.

Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).

2.3

Zunächst

ist festzuhalten, dass eine erkennungsdienstliche Erfassung grundsätzlich nicht

nur gegenüber einer beschuldigten Person zulässig ist, sondern auch gegenüber

Dritten, sofern die Erfassung im Rahmen des Verfahrens erforderlich ist (Hansjakob/Graf, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 260 N 5 und 7a; Beydoun/Santschi,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 260 StPO N 4, mit

Hinweisen). Insofern kommt dem Umstand, dass die Kurzbegründung des

angefochtenen Befehls einleitend feststellt, dass die Beschwerdeführerin eines

Deliktes beschuldigt werde, durchaus eine Bedeutung zu. Ausserdem werden im

angefochtenen Befehl die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Straftatbestände

der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, der Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte sowie der Hinderung einer Amtshandlung genannt. Dass als

Tatzeitpunkt fälschlicherweise der Donnerstag, 5. Januar 2023, angegeben wird, vermag

zwar auf eine gewisse Unsorgfalt bei der Erstellung des Befehls hinzudeuten.

Inwiefern der Beschwerdeführerin durch diesen offensichtlichen Fehler indes

eine sachgerechte Beschwerdemöglichkeit erschwert worden sein soll, ist nicht

ersichtlich. So folgte die Eröffnung des Befehls an die gleichentags

durchgeführte Einvernahme, anlässlich welcher der Beschwerdeführerin der gegen

sie erhobene Verdacht rund um den Vorfall vom 3. Januar 2023 eingehend

vorgehalten wurde. Insofern war sie sich ohne weiteres bewusst, um welchen

Vorfall von welchem Zeitpunkt es sich dreht und konnte sie in ihrer Beschwerde

entsprechend rügen, dass das im Befehl angegebene Datum nicht korrekt

wiedergegeben sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daraus somit

nicht abzuleiten. Gleiches gilt für die Vorbringen der Beschwerdeführerin

hinsichtlich der angeblichen Unklarheiten betreffend die Formulierung

«betroffene Person» bzw. den Zweck der Massnahme. Dass mit der «betroffenen

Person» die Beschwerdeführerin und nicht eine andere Person gemeint ist, geht

bereits daraus hervor, dass sie auf dem Befehl explizit als solche aufgeführt wird.

Hinsichtlich des Zwecks der Massnahme ist sodann dem Vorwurf und der Art der

angeordneten Massnahme inhärent, dass sie der Identifikation der Täterschaft

dienen soll. Welchen anderen Zweck eine davon losgelöste Identifikation der

Beschwerdeführerin vorliegend verfolgen sollte, ist nicht erkennbar, zumal –

wie die Beschwerdeführerin auch selber feststellt – sie in der angefochtenen

Verfügung bereits mit Namen, Geburtsdatum, Heimatort und Nationalität

aufgeführt wird. Insofern vermag die offene Formulierung auch hier die

Verteidigungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin nicht zu erschweren.

Zusammenfassend

ist die Begründung der angefochtenen Verfügung selber zwar äusserst knapp und

an gewissen Stellen auch unpräzise formuliert, doch vermag sie den rechtlichen

Anforderungen aufgrund der gleichentags durchgeführten Einvernahme, anlässlich

welcher der Beschwerdeführerin der gegen sie erhobene Verdacht eingehend

erläutert wurde, gerade noch genügen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

liegt somit nicht vor.

3.

Sodann wendet

sich die Beschwerdeführerin gegen die Rechtmässigkeit der angeordneten

Zwangsmassnahmen.

3.1

3.1.1

Die

Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, die

erkennungsdienstliche Erfassung wäre nur dann zur Aufklärung der Anlasstat

geeignet, wenn es Spurenträger gäbe, welche mit ihren Fingerabdrücken

verglichen werden könnten. Davon sei bisher nichts bekannt und sei ihr in der

Einvernahme auch nichts vorgehalten worden. Auf dem Befehl selbst sei davon

auch nirgends die Rede. Wenn dies der Fall wäre, so müsste dies sicherlich auf

dem Befehl erwähnt werden, zumal dies doch der zentrale Grund für die erkennungsdienstliche

Erfassung wäre. Selbst wenn im Übrigen Spurenträger vorlägen, so würde das

Vorhandensein ihrer Fingerabdrücke auf einem solchen Spurenträger nur einen

Kontakt mit dem Gegenstand aufzeigen, nicht aber eine Beteiligung an einer

Straftat bzw. wann und unter welchen Umständen dieser Kontakt stattgefunden

habe. Die erkennungsdienstlichen Massnahmen seien folglich nicht tauglich, die

Anlasstaten aufzuklären. Dass die erkennungsdienstliche Erfassung zur

Aufklärung von weiteren vergangenen oder zukünftigen Delikten erfolgt sei,

werde im Befehl nicht aufgeführt. Da zudem keine erheblichen und konkreten

Anhaltspunkte für solche weiteren Taten vorlägen, wäre eine

erkennungsdienstliche Erfassung auf dieser Grundlage ohnehin nicht zulässig

(act. 2 Rz. 21 ff.).

3.1.2

Die

Staatsanwaltschaft führt dagegen in ihrer Stellungnahme aus, die von den in

Frage stehenden Delikten betroffene Polizeibeamtin B____ habe in ihrer

Einvernahme vom 5. Januar 2023 ausgesagt, die Delikte seien von einer ihr

unbekannten weiblichen Person begangen worden. Sie habe ein – vergleichsweise

gutes – Signalement abgeben können. Im Rahmen der Beweisführung gelte es nun, B____

eine Auswahl von erkennungsdienstlichen Fotos zu zeigen, um die Beschwerdeführerin

entweder als Täterin zu identifizieren oder aber den gegen sie vorliegenden

Tatverdacht zu entkräften. Ohne diese Massnahmen könne die Identifikation der

konkret belasteten weiblichen Person nicht, jedenfalls aber nicht mit milderen

Mitteln, erfolgen. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung der vorgeworfenen

Delikte überwiege dasjenige der Beschwerdeführerin klar, zumal die

erkennungsdienstliche Behandlung nur sehr geringfügig in die persönlichen Rechte

der Beschwerdeführerin eingreife (act. 4).

3.1.3

Nach

erfolgter Akteneinsicht bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vor, es

werde bereits in Frage gestellt, ob ein genügender Tatverdacht gegen sie

vorgelegen habe, um die erkennungsdienstliche Erfassung vorzunehmen. Aktuell

seien die einzigen belastenden Hinweise gegen sie, dass gewisse Elemente der

Personenbeschreibung auf sie zuträfen und sie am 5. Januar 2023 (nicht jedoch

am 3. Januar 2023) in der Nähe der Liegenschaft kontrolliert worden sei. Es

bestehe unbestrittenermassen ein Konnex zur Liegenschaft, da sie eine von drei

Personen sei, welche die Duldungsvereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerin

unterzeichnet habe. Diese Verbindung zur Liegenschaft wirke sich jedoch gerade

entlastend aus. Es wäre unsinnig, als eine der drei Personen die vorgeworfenen

Handlungen aus dieser Liegenschaft heraus zu tätigen. Sie habe sich zur

Verfügung gestellt und sei mit ihrem Namen gegenüber der Eigentümerin

aufgetreten, um die Nutzung der Liegenschaft in einem legalen Rahmen zu

ermöglichen. Damit sei klar, dass bei etwaigen Problemen ihr Name auch zu den

Behörden gelangen würde und sie deshalb klarerweise kein Interesse daran habe,

dass aus der Liegenschaft heraus allfällige strafbare Handlungen begangen würden.

Zudem stimme die Personenbeschreibung nicht überein. B____ habe die weibliche

Person gemäss Signalementsbogen folgendermassen beschrieben: 20 bis 28 Jahre

alt, 160 bis 168 cm gross, 55 bis 65 kg schwer, «weiss / Mitteleurop.»,

schlank, braunes, mittellanges gewelltes Haar, Gesicht oval/rundlich. In der

Befragung vom 5. Januar 2023 sei die Beschreibung etwas anders gewesen. Vor

allem werde dort klar, dass eine Person beschrieben werde, von der B____ nur

«stark der Meinung war», es handle sich um die Person, welche aus dem Fenster

gerufen bzw. einen Feuerwerkskörper geworfen haben solle. B____ sei also nicht

einmal sicher, dass die Person, welche sie beschrieben habe, auch die Person sei,

welche aus dem Fenster gerufen bzw. den Feuerwerkskörper geworfen habe. Diese

Person werde folgendermassen beschrieben: Frau, dünnes, strähniges mittellanges

bis schulterlanges gewelltes braunes Haar, «weisse» Hautfarbe, 164 cm gross,

schlank / zierlich, 20 bis 26. Zwar habe sie braunes gewelltes Haar und eine

eher zierliche Statur, jedoch sei ihr Haar voluminös und nicht dünn und

strähnig und zudem mehr als schulterlang. Weiter sei sie nur 150 cm gross und

wiege 44 kg. Sie sei also deutlich kleiner als die 164 cm grosse B____, welche

klar sage, die Person sei gleich gross wie sie gewesen. Ihr Gesicht könne zudem

sicher nicht als rundlich bezeichnet werden, sondern sei sehr schmal. Damit würden

also wesentliche Merkmale der Personenbeschreibung nicht mit ihr übereinstimmen.

Sie sei wohl nur festgenommen worden, da sie von den am 5. Januar 2023 in der

Nähe der Liegenschaft anwesenden Personen am ehesten der Beschreibung entsprochen

habe. Dies bedeute aber eben nicht, dass es sich bei ihr um die gesuchte Person

handle. Die Person, welche am 3. Januar 2023 von B____ beobachtet worden sei, sei

am 5. Januar wohl einfach nicht vor Ort gewesen und habe deshalb auch nicht kontrolliert

werden können. Es besteht damit kein hinreichender Tatverdacht gegen sie.

Damit sei auch

klar, dass der von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Grund für die erstellten

Fotografien, nämlich diese Fotos B____ vorzulegen, um den Tatverdacht erhärten

oder entkräften zu können, nicht erfüllt werden könne. Erstens sei B____ nicht

sicher, dass es sich bei der Person, welche sie beschrieben habe, überhaupt um

die Person handle, welche aus dem Fenster gerufen bzw. einen Feuerwerkskörper

geworfen haben solle. Somit wäre auch bei einer Bestätigung, dass es sich bei

ihr um die beschriebene Person handeln sollte, nicht klar, ob es sich um die angebliche

Täterschaft handle. Zweitens habe B____ angegeben, dass sie nicht sicher sei,

ob sie die Person wiedererkennen könne, da sie diese nur kurz von der Seite

gesehen habe. Möglicherweise könne sie die Person anhand der Haare erkennen,

aber andere Personen könnten ähnliche Haare haben. Sie gebe an, dass sie die

Person wohl am ehesten anhand der Stimme erkennen könnte, aber auch das nicht

mit Sicherheit. Somit ist die Geeignetheit einer Identifizierung via

Fotowahlkonfrontation sehr fraglich, und die Zwangsmassnahme damit

unverhältnismässig (act. 8).

3.2

Bei

der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die

Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen

genommen. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet

werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1),

ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der

Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3).

Erkennungsdienstliche

Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen

Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität

(Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle

Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263

E. 3.4; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der

Eingriff in die körperliche Integrität durch die Entnahme eines

Wangenschleimhautabstrichs bzw. durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei

welchen weder die Haut verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss

ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E.

2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1). Während das Bundesgericht den

Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung

ebenfalls als leicht eingestuft hatte (vgl. 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127

E. 2.1, je mit Hinweisen), liess es neuerdings offen, ob an dieser Praxis

festgehalten werden könne (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.).

Einschränkungen

von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein

öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36

Abs. 1-3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 lit. b bis lit. d StPO

präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein

hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch

mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die

Zwangsmassnahme rechtfertigt (BGE 147 I 372 E. 2.3.3).

3.3

Zunächst

ist zu klären, ob hinsichtlich der Anlasstat ein hinreichender Tatverdacht im

Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt.

3.3.1

Für

die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der

bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine

Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am Anfang der

Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGer 1B_258/2017

vom 2. März 2018 E. 2.2; Weber,

a.a.O., Art. 197 StPO N 7 ff.). Je schwerer das zu untersuchende Delikt und je

geringfügiger die Eingriffsintensität einer Zwangsmassnahme, desto weniger

ausgeprägt müssen die Verdachtsgründe sein (Zimmerlin,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 12). Wie bei der Überprüfung der

Rechtmässigkeit von der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat auch vorliegend

die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit vorzugreifen. Vielmehr ist

zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse ausreichend

konkrete Anhaltspunkte für die Straftat vorliegen (BGer 1B_277/2013 vom 15. April

2014.

E. 4.2; AGE BES.2021.83 vom 24. Dezember 2021 E. 4.1.2,

BES.2018.124 vom 28. November 2018 E. 3.1).

3.3.2

Aus

den Akten wird ersichtlich, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren eröffnet

wurde wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte und Hinderung einer Amtshandlung. Konkret wird ihr

vorgeworfen, sie habe am 3. Januar 2023, zwischen 14.50 und 14.55 Uhr, einen

«Böller» (Feuerwerkskörper) in die Richtung einer Polizeibeamtin B____ geworfen.

Zudem habe sie die Polizeibeamtin mit den Wörtern «ACAB», «Scheissbullen» und

«Hau ab, wir möchten in dieser Strasse keine Scheissbullen» beschimpft. Der

entsprechende Verdacht stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Angaben bzw.

Aussagen der betreffenden Polizeibeamtin im Polizeirapport vom 5. Januar 2023

und dem beigelegten Signalementsbogen sowie ihrer Einvernahme ebenfalls vom 5.

Januar 2023. In der Befragung vom 5. Januar 2023 schildert B____ äusserst

ausführlich ihre Wahrnehmung vom besagten Vorfall. Sie habe eine Requisition

von der [...] gehabt und sei deshalb vor Ort gewesen. Zunächst habe sie

Geschreie gehört «ACAB», «Scheissbulle» und «Hau ab, mir wänn do keini Bulle in

dere Stross». Sie habe dort bereits gesehen, dass eine Frau am Fenster stehe.

Sie habe ihr aber keine Aufmerksamkeit geschenkt und diese Sprüche ignoriert. Zwischenzeitlich

habe sie kurz mit einem Mitarbeiter der [...] gesprochen. Als sie anschliessend

dabei gewesen sei, den ruhenden Verkehr zu kontrollieren, habe es plötzlich einen

Knall gegeben. Im gleichen Moment habe sie sich umgedreht und zum Fenster

geschaut, an dem vorhin «die gleiche junge Frau» die Schimpfwörter geschrien

habe. Sie habe noch den Rauch des «Böllers» gesehen. Es sei ca. 5 Meter von ihr

entfernt gewesen, gleichzeitig habe sie ihre Hand am Funk gehabt und um

Verstärkung gebeten. Das besagte Fenster der Liegenschaft sei dann zugegangen.

Sie sei zum Mitarbeiter der [...] und habe bei ihm gewartet, bis die

Verstärkung eingetroffen sei. Sechs Personen seien aus der Liegenschaft

herausgekommen. Zwei davon (ein Mann und eine Frau) seien schwarz gekleidet

gewesen und davongelaufen. Die restlichen vier Personen (vier Frauen) seien

durch einen anderen Eingang wieder in die Liegenschaft hineingegangen. Zwei

davon hätten zu ihr geschaut, sich noch etwas unterhalten, gelacht und seien

dann ebenfalls zurück ins Haus. Sie sei stark der Meinung, dass eine der vier

Frauen diejenige gewesen sei, welche zuvor am Fenster gestanden habe und den

«Böller» runtergeworfen habe. Sie habe ihr Haar gesehen. Es sei braun und

gewellt gewesen. Der Hals sei bedeckt gewesen und sie habe eine weisse

Hautfarbe gehabt. Von der Grösse her sei die Täterin ähnlich gross wie sie

selber. Sie sei 164 cm gross. Nachdem die Personen im Hauseingang verschwunden seien,

habe man nichts mehr gehört und nichts mehr gesehen. Als sie sich dann zum

Schluss von der Liegenschaft und von der Kreuzung entfernt habe, habe sie gehört,

dass die Fenster wieder aufgingen. Dieselbe Stimme habe «Tschüss, Tschau» aus

dem Fenster geschrien. Auf Nachfrage erläuterte B____, dass sie nicht gesehen

habe, wie die Frau den «Böller» angezündet habe. Sie habe lediglich gesehen,

dass der Böller aus dem Fenster geflogen gekommen sei. Hinter der Frau habe sie

niemanden stehen sehen. Die Person habe den «Böller» in ihre Richtung geworfen,

aber sie habe gute 5 Meter Abstand gehabt. Sie sei der Meinung, der Böller

sei an sie gerichtet gewesen, aber die Frau habe sie nicht treffen, sondern

eher provozieren wollen. Die Frau hätte sie sonst getroffen, wenn sie das

gewollt hätte. Hinsichtlich der Identifikation führte B____ dann aus, sie selber

sei etwa 8 bis maximal 10 Meter vom Fenster entfernt gestanden. Die Frau

sei ganz klar Europäerin mit weisser Haut gewesen. Sie sei schlank, eher

zierlich gewesen. Sie habe dünnes, strähniges, gewelltes, mittellanges bis

schulterlanges, braunes Haar gehabt. Der Hals sei bedeckt gewesen. Sie habe ihr

Gesicht nur von der Seite gesehen. Die Frau habe keine Brille getragen. Sie

habe eine Hüftlange Jacke getragen, welche grau oder schwarz gewesen sei. Sie

schätze sie auf ca. 20- bis 26-jährig. Ihre Stimme sei klar gewesen, weder

rauchig noch tief, sie habe quasi eine normale Frauenstimme gehabt. Auf die

Frage, ob sie die Täterin wiedererkennen würde, gab sie an, anhand der Haare

würde sie meinen ja, aber es sei schwierig. Es gebe bestimmt Leute, die die

gleichen Haare hätten. Ihr würden die Augen und das Gesicht von vorne fehlen,

aber sie würde sie möglicherweise wiedererkennen. Eventuell könnte sie die Frau

auch anhand der Stimme besser wiedererkennen.

Ohne dabei dem

Sachgericht vorzugreifen und eine umfassende Bewertung der Glaubhaftigkeit der

Aussagen von B____ vorzunehmen, erscheinen diese Aussagen aufgrund einer

summarischen Beweiswürdigung jedenfalls detailliert, plausibel, lebensnah und

reich an Realitätskriterien. So ist der von ihr geschilderte Handlungsablauf

logisch konsistent und zeichnen sich ihre Schilderungen durch quantitativen

Detailreichtum und zahlreiche Nebensächlichkeiten aus. Zu erwähnen ist dabei

der erwähnte Kontakt mit dem Mitarbeiter der [...] und die Beschreibung der

beiden in schwarz gekleideten Personen, welche nach dem Vorfall davongegangen

seien. Weiter schildert die Polizeibeamtin wiederholt und beinahe identisch die

von der Täterin zugerufenen Begriffe. Schliesslich gilt es hervorzuheben, dass B____

auch eigene Zweifel zugesteht und die Täterin nicht übermässig belastet.

Insbesondere entlastet sie die Täterin erheblich, indem sie eine Treffabsicht

bestreitet und den Wurf des «Böllers» als eine blosse Provokationshandlung

relativiert. Auch in Bezug auf die umstrittene Täterschaftsidentifikation fällt

auf, dass sie diverse Merkmale relativ detailliert beschreiben kann, zugleich

aber auch gewisse Unsicherheiten zu erkennen gibt, zumal sie die Augen nicht

und das Gesicht nicht von vorne gesehen habe. Die im Signalementsbogen

angegebenen Merkmale entsprechen weitgehend den in der Einvernahme geschilderten.

Wie die

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sodann selber zugesteht, besteht bereits

aufgrund ihrer Eigenschaft als Mitunterzeichnerin der Duldungsvereinbarung ein

Konnex zur besagten Liegenschaft. Weiter war sie eine der Frauen, welche anlässlich

der Personenkontrolle vom 5. Januar 2023 bei der besetzten Liegenschaft

angehalten und fotografiert wurde. Dabei entspricht ihr Erscheinungsbild

weitgehend den durch die Polizeibeamtin B____ aufgestellten Beschreibungen der

Täterin. Dass gewisse Abweichungen etwa hinsichtlich der genauen Körpergrösse

bestehen, ist nachvollziehbar, zumal die Polizeibeamtin die Täterin gesehen

hat, als diese aus dem Fenster geschaut hat. Das Signalement ist daher

verständlicherweise etwas vage. Von den angehaltenen und fotografierten Frauen

entspricht die Beschreibung jedenfalls am ehesten der Beschwerdeführerin.

Ein

hinreichender Tatverdacht ist aus den genannten Gründen zum jetzigen Zeitpunkt

zu bejahen. Ob die Polizeibeamtin die Beschwerdeführerin im Rahmen einer

Wahlbildkonfrontation denn auch tatsächlich als Täterin erkennt, ist indes eine

Frage der Beweisführung und –würdigung. Den aktuell bestehenden Tatverdacht

vermag diese Unsicherheit nicht zu relativieren.

3.4

Da

von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen ist, ist alsdann zu prüfen, ob

die angeordneten Zwangsmassnahmen verhältnismässig waren. Gemäss der

angefochtenen Verfügung dienen die Massnahmen der Aufklärung der Anlasstat.

Wie bereits

erwogen, basiert der im Raum stehende Vorwurf im Wesentlichen auf den Aussagen

der Polizeibeamten B____. Das von ihr abgegebene Signalement gilt es nun auf

die Probe zu stellen und mit der Täterschaft in Verbindung zu bringen. Dabei

wird in erster Linie zu prüfen sein, ob die Polizeibeamtin die

Beschwerdeführerin im Rahmen einer Fotowahlkonfrontation als Täterin

wiedererkennt. Insofern sind die von der Beschwerdeführerin erstellten Fotos

durchaus geeignet zur Aufklärung der Anlasstat. Mildere Mittel sind dabei nicht

ersichtlich. Weiter rechtfertigt die Bedeutung der im Raum stehenden Delikte die

Erstellung der Fotos ohne weiteres, zumal daran zu erinnern ist, dass die

Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung zur Abklärung des konkret

untersuchten Sachverhalts auch bei Übertretungen zulässig ist. Die fotografische

Aufnahme der Beschwerdeführerin erweist sich damit als verhältnismässig.

Anders zu

beurteilen ist indes die Verhältnismässigkeit in Bezug auf die Herstellung von

Körperteilabdrücken. So geht weder aus den Akten hervor noch macht die

Staatsanwaltschaft auch nur ansatzweise geltend, woraus Spuren gewonnen werden

könnten, welche etwa mit den Fingerabdrücken der Beschwerdeführerin abgeglichen

werden könnten. Insbesondere geht nicht hervor, dass der fragliche «Böller»

sichergestellt werden konnte bzw. von diesem allfällige Spuren hätten entnommen

werden können. Die betroffene Polizeibeamtin gab in ihrer Einvernahme vom 5.

Januar 2023 vielmehr zu Protokoll, sie habe gar nicht nachgesehen, ob noch

etwas vom «Böller» übrig gewesen sei. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern

die Herstellung von Körperteilabdrücken zur Aufklärung der Anlasstat geeignet

sein soll. Da die Staatsanwaltschaft die angeordneten Zwangsmassnahmen zu Recht

nicht mit der Aufklärung weiterer Delikte begründet hat, erübrigt sich zudem

Dispositiv

eine Prüfung der diesbezüglichen Voraussetzungen. Die Beschwerde ist demnach in

diesem Punkt gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft hat alle Daten zu

vernichten, die aus der Herstellung von Abdrücken von Körperteilen der

Beschwerdeführerin gewonnen worden sind.

4.

4.1 Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich der Anordnung von Abdrücken von

Körperteilen der Beschwerdeführerin gutzuheissen. Im Übrigen ist sie jedoch abzuweisen.

Es ist somit von einem hälftigen Obsiegen auszugehen, womit bei diesem Ausgang

des Verfahrens die Beschwerdeführerin dessen Kosten zur Hälfte zu tragen hat

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 800.– zu bemessen,

wovon CHF 400.– der Beschwerdeführerin überbunden werden.

4.2 Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verteidigung für das

Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Der von der Verteidigerin mit Kostennote

vom 24. April 2023 geltend gemachte Aufwand von 3,65 Stunden und die

geltend gemachten Auslagen erscheinen angemessen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt

im Umfang von 50 % vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird der Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung vom 6. Januar 2023

hinsichtlich der Herstellung von Abdrücken von Körperteilen aufgehoben und die

Staatsanwaltschaft angewiesen, die diesbezüglich erfassten

erkennungsdienstlichen Daten der Beschwerdeführerin zu vernichten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten

des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 400.–,

einschliesslich Auslagen.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 730.– und ein Auslagenersatz von

CHF 23.70, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 58.05, insgesamt somit

CHF 811.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt

im Umfang von 50 % vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.