BES.2023.9
Erkennungsdienstliche Erfassung
13. Februar 2024Deutsch23 min
(Feststellung der Körpermerkmale und Herstellung von Körperteilabdrücken) von A____.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.9
ENTSCHEID
vom 13.
Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
und [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 6. Januar 2023
betreffend erkennungsdienstliche
Erfassung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren
wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte und Hinderung einer Amtshandlung. Am 6. Januar 2023
verfügte die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung
(Feststellung der Körpermerkmale und Herstellung von Körperteilabdrücken) von A____.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch [...] und
[...], mit Eingabe vom 16. Januar 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht
erhoben. Darin beantragt sie, es seien die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die erkennungsdienstlich erhobenen Daten (fotografische Erfassung,
abgenommene Fingerabdrücke und anderer Körperteile etc.) umgehend zu vernichten
und allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechenden daktyloskopischen
Datenbanken sowie weiteren Datenbanken umgehend zu löschen. Alles unter
o/e-Kostenfolge, wobei ihr für den Fall des Unterliegens die amtliche
Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren sei. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 6. Februar 2023 die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat die Beschwerdeführerin am
24. April 2023 repliziert, wobei sie an ihren Anträgen festhält. Der
vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft elektronisch eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches mit freier
Kognition urteilt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin ist
durch die verfügte Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung, womit ihre
Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden,
sodass auf sie einzutreten ist.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör, namentlich der Begründungspflicht, hinsichtlich der angefochtenen
Verfügung geltend. Aus der Begründung lasse sich nämlich nicht ablesen, ob es
sich um eine routinemässige Anordnung handle oder um eine solche, die sich
aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls zulässigerweise aufdränge. Die
Angabe, dass sie eines Deliktes beschuldigt sei, könne nicht genügen, zumal
dies selbstredend bei jeder Person der Fall sei, gegen die ein Verfahren
eröffnet werde. Zudem sei auf dem Befehl nicht einmal das korrekte Datum der
angeblichen Tatbegehung angegeben worden. Während ihr in der Einvernahme
vorgehalten worden sei, am 3. Januar 2023 aus einer Liegenschaft heraus
Feuerwerkskörper auf eine Polizeibeamtin geworfen zu haben sowie diverse Sachen
gerufen zu haben, sei auf dem Befehl der 5. Januar 2023 als Tatzeitpunkt
genannt. Dies lasse darauf schliessen, dass die für den Fall relevanten
Unterlagen nicht beigezogen worden seien und es sich um eine routinemässige
Anordnung gehandelt habe. Auch der allgemeine Hinweis, die Massnahmen seien
notwendig für die Identifizierung der «betroffenen Person», vermöge keine dem
rechtlichen Gehör genügende Begründung darzustellen, sei doch nicht klar, was
dies genau heissen solle. Erstens sei nicht klar, ob mit «betroffene Person»
die beschuldigte Person gemeint sei oder aber eine andere Person. Zweitens sei
unklar, was mit der «Identifizierung» gemeint sei. Ihre eigene Identität habe
ja offensichtlich bereits festgestellt werden können, da sie ja mit ihrem
Namen, Geburtsdatum, Heimatort und Nationalität aufgeführt werde. Ob damit
gemeint sein solle, dass ihre Fingerabdrücke mit Spuren der Tat (etwa auf einem
Feuerwerkskörper) verglichen werden sollten, könne man nur spekulieren. Ob und
inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung also überhaupt zur Aufklärung der
Anlasstat geeignet sei, werde nicht begründet (act. 2 Rz. 15 ff.).
2.2
Die
erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3
Satz 1 StPO schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. An die
Begründungsdichte dürfen jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt
werden, was bereits durch die gesetzliche Formulierung zum Ausdruck kommt,
welche lediglich eine «kurze» Begründung fordert. Wie umfassend diese
Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel
umschrieben werden (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4,
BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.1, BES.2018.216 vom 7. Juni 2019
E. 3; Weber, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 199 StPO N 6). Nach der
Rechtsprechung muss die Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung auf
die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl. AGE BES.2021.54 vom
29.
November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3,
BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom
17.
Dezember 2019 E. 3.3, BES.2017.209 vom 14. August 2019 E. 4.3,
BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.3).
Ob eine
genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund des
Anordnungsdokuments. Zu berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung, die
gegenüber dem Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls geleistet und
dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer gleichzeitig
durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist, ob für die
betroffene Person insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihr vorgeworfen
wird und weshalb die Massnahmen durchgeführt werden (vgl. AGE BES.2022.26
vom 17. Mai 2023 E. 2.2, BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4,
BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019
E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom
5.
Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).
2.3
Zunächst
ist festzuhalten, dass eine erkennungsdienstliche Erfassung grundsätzlich nicht
nur gegenüber einer beschuldigten Person zulässig ist, sondern auch gegenüber
Dritten, sofern die Erfassung im Rahmen des Verfahrens erforderlich ist (Hansjakob/Graf, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 260 N 5 und 7a; Beydoun/Santschi,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 260 StPO N 4, mit
Hinweisen). Insofern kommt dem Umstand, dass die Kurzbegründung des
angefochtenen Befehls einleitend feststellt, dass die Beschwerdeführerin eines
Deliktes beschuldigt werde, durchaus eine Bedeutung zu. Ausserdem werden im
angefochtenen Befehl die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Straftatbestände
der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte sowie der Hinderung einer Amtshandlung genannt. Dass als
Tatzeitpunkt fälschlicherweise der Donnerstag, 5. Januar 2023, angegeben wird, vermag
zwar auf eine gewisse Unsorgfalt bei der Erstellung des Befehls hinzudeuten.
Inwiefern der Beschwerdeführerin durch diesen offensichtlichen Fehler indes
eine sachgerechte Beschwerdemöglichkeit erschwert worden sein soll, ist nicht
ersichtlich. So folgte die Eröffnung des Befehls an die gleichentags
durchgeführte Einvernahme, anlässlich welcher der Beschwerdeführerin der gegen
sie erhobene Verdacht rund um den Vorfall vom 3. Januar 2023 eingehend
vorgehalten wurde. Insofern war sie sich ohne weiteres bewusst, um welchen
Vorfall von welchem Zeitpunkt es sich dreht und konnte sie in ihrer Beschwerde
entsprechend rügen, dass das im Befehl angegebene Datum nicht korrekt
wiedergegeben sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daraus somit
nicht abzuleiten. Gleiches gilt für die Vorbringen der Beschwerdeführerin
hinsichtlich der angeblichen Unklarheiten betreffend die Formulierung
«betroffene Person» bzw. den Zweck der Massnahme. Dass mit der «betroffenen
Person» die Beschwerdeführerin und nicht eine andere Person gemeint ist, geht
bereits daraus hervor, dass sie auf dem Befehl explizit als solche aufgeführt wird.
Hinsichtlich des Zwecks der Massnahme ist sodann dem Vorwurf und der Art der
angeordneten Massnahme inhärent, dass sie der Identifikation der Täterschaft
dienen soll. Welchen anderen Zweck eine davon losgelöste Identifikation der
Beschwerdeführerin vorliegend verfolgen sollte, ist nicht erkennbar, zumal –
wie die Beschwerdeführerin auch selber feststellt – sie in der angefochtenen
Verfügung bereits mit Namen, Geburtsdatum, Heimatort und Nationalität
aufgeführt wird. Insofern vermag die offene Formulierung auch hier die
Verteidigungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin nicht zu erschweren.
Zusammenfassend
ist die Begründung der angefochtenen Verfügung selber zwar äusserst knapp und
an gewissen Stellen auch unpräzise formuliert, doch vermag sie den rechtlichen
Anforderungen aufgrund der gleichentags durchgeführten Einvernahme, anlässlich
welcher der Beschwerdeführerin der gegen sie erhobene Verdacht eingehend
erläutert wurde, gerade noch genügen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
liegt somit nicht vor.
3.
Sodann wendet
sich die Beschwerdeführerin gegen die Rechtmässigkeit der angeordneten
Zwangsmassnahmen.
3.1
3.1.1
Die
Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, die
erkennungsdienstliche Erfassung wäre nur dann zur Aufklärung der Anlasstat
geeignet, wenn es Spurenträger gäbe, welche mit ihren Fingerabdrücken
verglichen werden könnten. Davon sei bisher nichts bekannt und sei ihr in der
Einvernahme auch nichts vorgehalten worden. Auf dem Befehl selbst sei davon
auch nirgends die Rede. Wenn dies der Fall wäre, so müsste dies sicherlich auf
dem Befehl erwähnt werden, zumal dies doch der zentrale Grund für die erkennungsdienstliche
Erfassung wäre. Selbst wenn im Übrigen Spurenträger vorlägen, so würde das
Vorhandensein ihrer Fingerabdrücke auf einem solchen Spurenträger nur einen
Kontakt mit dem Gegenstand aufzeigen, nicht aber eine Beteiligung an einer
Straftat bzw. wann und unter welchen Umständen dieser Kontakt stattgefunden
habe. Die erkennungsdienstlichen Massnahmen seien folglich nicht tauglich, die
Anlasstaten aufzuklären. Dass die erkennungsdienstliche Erfassung zur
Aufklärung von weiteren vergangenen oder zukünftigen Delikten erfolgt sei,
werde im Befehl nicht aufgeführt. Da zudem keine erheblichen und konkreten
Anhaltspunkte für solche weiteren Taten vorlägen, wäre eine
erkennungsdienstliche Erfassung auf dieser Grundlage ohnehin nicht zulässig
(act. 2 Rz. 21 ff.).
3.1.2
Die
Staatsanwaltschaft führt dagegen in ihrer Stellungnahme aus, die von den in
Frage stehenden Delikten betroffene Polizeibeamtin B____ habe in ihrer
Einvernahme vom 5. Januar 2023 ausgesagt, die Delikte seien von einer ihr
unbekannten weiblichen Person begangen worden. Sie habe ein – vergleichsweise
gutes – Signalement abgeben können. Im Rahmen der Beweisführung gelte es nun, B____
eine Auswahl von erkennungsdienstlichen Fotos zu zeigen, um die Beschwerdeführerin
entweder als Täterin zu identifizieren oder aber den gegen sie vorliegenden
Tatverdacht zu entkräften. Ohne diese Massnahmen könne die Identifikation der
konkret belasteten weiblichen Person nicht, jedenfalls aber nicht mit milderen
Mitteln, erfolgen. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung der vorgeworfenen
Delikte überwiege dasjenige der Beschwerdeführerin klar, zumal die
erkennungsdienstliche Behandlung nur sehr geringfügig in die persönlichen Rechte
der Beschwerdeführerin eingreife (act. 4).
3.1.3
Nach
erfolgter Akteneinsicht bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vor, es
werde bereits in Frage gestellt, ob ein genügender Tatverdacht gegen sie
vorgelegen habe, um die erkennungsdienstliche Erfassung vorzunehmen. Aktuell
seien die einzigen belastenden Hinweise gegen sie, dass gewisse Elemente der
Personenbeschreibung auf sie zuträfen und sie am 5. Januar 2023 (nicht jedoch
am 3. Januar 2023) in der Nähe der Liegenschaft kontrolliert worden sei. Es
bestehe unbestrittenermassen ein Konnex zur Liegenschaft, da sie eine von drei
Personen sei, welche die Duldungsvereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerin
unterzeichnet habe. Diese Verbindung zur Liegenschaft wirke sich jedoch gerade
entlastend aus. Es wäre unsinnig, als eine der drei Personen die vorgeworfenen
Handlungen aus dieser Liegenschaft heraus zu tätigen. Sie habe sich zur
Verfügung gestellt und sei mit ihrem Namen gegenüber der Eigentümerin
aufgetreten, um die Nutzung der Liegenschaft in einem legalen Rahmen zu
ermöglichen. Damit sei klar, dass bei etwaigen Problemen ihr Name auch zu den
Behörden gelangen würde und sie deshalb klarerweise kein Interesse daran habe,
dass aus der Liegenschaft heraus allfällige strafbare Handlungen begangen würden.
Zudem stimme die Personenbeschreibung nicht überein. B____ habe die weibliche
Person gemäss Signalementsbogen folgendermassen beschrieben: 20 bis 28 Jahre
alt, 160 bis 168 cm gross, 55 bis 65 kg schwer, «weiss / Mitteleurop.»,
schlank, braunes, mittellanges gewelltes Haar, Gesicht oval/rundlich. In der
Befragung vom 5. Januar 2023 sei die Beschreibung etwas anders gewesen. Vor
allem werde dort klar, dass eine Person beschrieben werde, von der B____ nur
«stark der Meinung war», es handle sich um die Person, welche aus dem Fenster
gerufen bzw. einen Feuerwerkskörper geworfen haben solle. B____ sei also nicht
einmal sicher, dass die Person, welche sie beschrieben habe, auch die Person sei,
welche aus dem Fenster gerufen bzw. den Feuerwerkskörper geworfen habe. Diese
Person werde folgendermassen beschrieben: Frau, dünnes, strähniges mittellanges
bis schulterlanges gewelltes braunes Haar, «weisse» Hautfarbe, 164 cm gross,
schlank / zierlich, 20 bis 26. Zwar habe sie braunes gewelltes Haar und eine
eher zierliche Statur, jedoch sei ihr Haar voluminös und nicht dünn und
strähnig und zudem mehr als schulterlang. Weiter sei sie nur 150 cm gross und
wiege 44 kg. Sie sei also deutlich kleiner als die 164 cm grosse B____, welche
klar sage, die Person sei gleich gross wie sie gewesen. Ihr Gesicht könne zudem
sicher nicht als rundlich bezeichnet werden, sondern sei sehr schmal. Damit würden
also wesentliche Merkmale der Personenbeschreibung nicht mit ihr übereinstimmen.
Sie sei wohl nur festgenommen worden, da sie von den am 5. Januar 2023 in der
Nähe der Liegenschaft anwesenden Personen am ehesten der Beschreibung entsprochen
habe. Dies bedeute aber eben nicht, dass es sich bei ihr um die gesuchte Person
handle. Die Person, welche am 3. Januar 2023 von B____ beobachtet worden sei, sei
am 5. Januar wohl einfach nicht vor Ort gewesen und habe deshalb auch nicht kontrolliert
werden können. Es besteht damit kein hinreichender Tatverdacht gegen sie.
Damit sei auch
klar, dass der von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Grund für die erstellten
Fotografien, nämlich diese Fotos B____ vorzulegen, um den Tatverdacht erhärten
oder entkräften zu können, nicht erfüllt werden könne. Erstens sei B____ nicht
sicher, dass es sich bei der Person, welche sie beschrieben habe, überhaupt um
die Person handle, welche aus dem Fenster gerufen bzw. einen Feuerwerkskörper
geworfen haben solle. Somit wäre auch bei einer Bestätigung, dass es sich bei
ihr um die beschriebene Person handeln sollte, nicht klar, ob es sich um die angebliche
Täterschaft handle. Zweitens habe B____ angegeben, dass sie nicht sicher sei,
ob sie die Person wiedererkennen könne, da sie diese nur kurz von der Seite
gesehen habe. Möglicherweise könne sie die Person anhand der Haare erkennen,
aber andere Personen könnten ähnliche Haare haben. Sie gebe an, dass sie die
Person wohl am ehesten anhand der Stimme erkennen könnte, aber auch das nicht
mit Sicherheit. Somit ist die Geeignetheit einer Identifizierung via
Fotowahlkonfrontation sehr fraglich, und die Zwangsmassnahme damit
unverhältnismässig (act. 8).
3.2
Bei
der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die
Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen
genommen. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet
werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1),
ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der
Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3).
Erkennungsdienstliche
Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen
Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität
(Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle
Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263
E. 3.4; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der
Eingriff in die körperliche Integrität durch die Entnahme eines
Wangenschleimhautabstrichs bzw. durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei
welchen weder die Haut verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss
ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E.
2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1). Während das Bundesgericht den
Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung
ebenfalls als leicht eingestuft hatte (vgl. 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127
E. 2.1, je mit Hinweisen), liess es neuerdings offen, ob an dieser Praxis
festgehalten werden könne (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.).
Einschränkungen
von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein
öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36
Abs. 1-3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 lit. b bis lit. d StPO
präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein
hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch
mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die
Zwangsmassnahme rechtfertigt (BGE 147 I 372 E. 2.3.3).
3.3
Zunächst
ist zu klären, ob hinsichtlich der Anlasstat ein hinreichender Tatverdacht im
Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt.
3.3.1
Für
die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine
Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am Anfang der
Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGer 1B_258/2017
vom 2. März 2018 E. 2.2; Weber,
a.a.O., Art. 197 StPO N 7 ff.). Je schwerer das zu untersuchende Delikt und je
geringfügiger die Eingriffsintensität einer Zwangsmassnahme, desto weniger
ausgeprägt müssen die Verdachtsgründe sein (Zimmerlin,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 12). Wie bei der Überprüfung der
Rechtmässigkeit von der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat auch vorliegend
die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit vorzugreifen. Vielmehr ist
zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse ausreichend
konkrete Anhaltspunkte für die Straftat vorliegen (BGer 1B_277/2013 vom 15. April
2014.
E. 4.2; AGE BES.2021.83 vom 24. Dezember 2021 E. 4.1.2,
BES.2018.124 vom 28. November 2018 E. 3.1).
3.3.2
Aus
den Akten wird ersichtlich, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren eröffnet
wurde wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte und Hinderung einer Amtshandlung. Konkret wird ihr
vorgeworfen, sie habe am 3. Januar 2023, zwischen 14.50 und 14.55 Uhr, einen
«Böller» (Feuerwerkskörper) in die Richtung einer Polizeibeamtin B____ geworfen.
Zudem habe sie die Polizeibeamtin mit den Wörtern «ACAB», «Scheissbullen» und
«Hau ab, wir möchten in dieser Strasse keine Scheissbullen» beschimpft. Der
entsprechende Verdacht stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Angaben bzw.
Aussagen der betreffenden Polizeibeamtin im Polizeirapport vom 5. Januar 2023
und dem beigelegten Signalementsbogen sowie ihrer Einvernahme ebenfalls vom 5.
Januar 2023. In der Befragung vom 5. Januar 2023 schildert B____ äusserst
ausführlich ihre Wahrnehmung vom besagten Vorfall. Sie habe eine Requisition
von der [...] gehabt und sei deshalb vor Ort gewesen. Zunächst habe sie
Geschreie gehört «ACAB», «Scheissbulle» und «Hau ab, mir wänn do keini Bulle in
dere Stross». Sie habe dort bereits gesehen, dass eine Frau am Fenster stehe.
Sie habe ihr aber keine Aufmerksamkeit geschenkt und diese Sprüche ignoriert. Zwischenzeitlich
habe sie kurz mit einem Mitarbeiter der [...] gesprochen. Als sie anschliessend
dabei gewesen sei, den ruhenden Verkehr zu kontrollieren, habe es plötzlich einen
Knall gegeben. Im gleichen Moment habe sie sich umgedreht und zum Fenster
geschaut, an dem vorhin «die gleiche junge Frau» die Schimpfwörter geschrien
habe. Sie habe noch den Rauch des «Böllers» gesehen. Es sei ca. 5 Meter von ihr
entfernt gewesen, gleichzeitig habe sie ihre Hand am Funk gehabt und um
Verstärkung gebeten. Das besagte Fenster der Liegenschaft sei dann zugegangen.
Sie sei zum Mitarbeiter der [...] und habe bei ihm gewartet, bis die
Verstärkung eingetroffen sei. Sechs Personen seien aus der Liegenschaft
herausgekommen. Zwei davon (ein Mann und eine Frau) seien schwarz gekleidet
gewesen und davongelaufen. Die restlichen vier Personen (vier Frauen) seien
durch einen anderen Eingang wieder in die Liegenschaft hineingegangen. Zwei
davon hätten zu ihr geschaut, sich noch etwas unterhalten, gelacht und seien
dann ebenfalls zurück ins Haus. Sie sei stark der Meinung, dass eine der vier
Frauen diejenige gewesen sei, welche zuvor am Fenster gestanden habe und den
«Böller» runtergeworfen habe. Sie habe ihr Haar gesehen. Es sei braun und
gewellt gewesen. Der Hals sei bedeckt gewesen und sie habe eine weisse
Hautfarbe gehabt. Von der Grösse her sei die Täterin ähnlich gross wie sie
selber. Sie sei 164 cm gross. Nachdem die Personen im Hauseingang verschwunden seien,
habe man nichts mehr gehört und nichts mehr gesehen. Als sie sich dann zum
Schluss von der Liegenschaft und von der Kreuzung entfernt habe, habe sie gehört,
dass die Fenster wieder aufgingen. Dieselbe Stimme habe «Tschüss, Tschau» aus
dem Fenster geschrien. Auf Nachfrage erläuterte B____, dass sie nicht gesehen
habe, wie die Frau den «Böller» angezündet habe. Sie habe lediglich gesehen,
dass der Böller aus dem Fenster geflogen gekommen sei. Hinter der Frau habe sie
niemanden stehen sehen. Die Person habe den «Böller» in ihre Richtung geworfen,
aber sie habe gute 5 Meter Abstand gehabt. Sie sei der Meinung, der Böller
sei an sie gerichtet gewesen, aber die Frau habe sie nicht treffen, sondern
eher provozieren wollen. Die Frau hätte sie sonst getroffen, wenn sie das
gewollt hätte. Hinsichtlich der Identifikation führte B____ dann aus, sie selber
sei etwa 8 bis maximal 10 Meter vom Fenster entfernt gestanden. Die Frau
sei ganz klar Europäerin mit weisser Haut gewesen. Sie sei schlank, eher
zierlich gewesen. Sie habe dünnes, strähniges, gewelltes, mittellanges bis
schulterlanges, braunes Haar gehabt. Der Hals sei bedeckt gewesen. Sie habe ihr
Gesicht nur von der Seite gesehen. Die Frau habe keine Brille getragen. Sie
habe eine Hüftlange Jacke getragen, welche grau oder schwarz gewesen sei. Sie
schätze sie auf ca. 20- bis 26-jährig. Ihre Stimme sei klar gewesen, weder
rauchig noch tief, sie habe quasi eine normale Frauenstimme gehabt. Auf die
Frage, ob sie die Täterin wiedererkennen würde, gab sie an, anhand der Haare
würde sie meinen ja, aber es sei schwierig. Es gebe bestimmt Leute, die die
gleichen Haare hätten. Ihr würden die Augen und das Gesicht von vorne fehlen,
aber sie würde sie möglicherweise wiedererkennen. Eventuell könnte sie die Frau
auch anhand der Stimme besser wiedererkennen.
Ohne dabei dem
Sachgericht vorzugreifen und eine umfassende Bewertung der Glaubhaftigkeit der
Aussagen von B____ vorzunehmen, erscheinen diese Aussagen aufgrund einer
summarischen Beweiswürdigung jedenfalls detailliert, plausibel, lebensnah und
reich an Realitätskriterien. So ist der von ihr geschilderte Handlungsablauf
logisch konsistent und zeichnen sich ihre Schilderungen durch quantitativen
Detailreichtum und zahlreiche Nebensächlichkeiten aus. Zu erwähnen ist dabei
der erwähnte Kontakt mit dem Mitarbeiter der [...] und die Beschreibung der
beiden in schwarz gekleideten Personen, welche nach dem Vorfall davongegangen
seien. Weiter schildert die Polizeibeamtin wiederholt und beinahe identisch die
von der Täterin zugerufenen Begriffe. Schliesslich gilt es hervorzuheben, dass B____
auch eigene Zweifel zugesteht und die Täterin nicht übermässig belastet.
Insbesondere entlastet sie die Täterin erheblich, indem sie eine Treffabsicht
bestreitet und den Wurf des «Böllers» als eine blosse Provokationshandlung
relativiert. Auch in Bezug auf die umstrittene Täterschaftsidentifikation fällt
auf, dass sie diverse Merkmale relativ detailliert beschreiben kann, zugleich
aber auch gewisse Unsicherheiten zu erkennen gibt, zumal sie die Augen nicht
und das Gesicht nicht von vorne gesehen habe. Die im Signalementsbogen
angegebenen Merkmale entsprechen weitgehend den in der Einvernahme geschilderten.
Wie die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sodann selber zugesteht, besteht bereits
aufgrund ihrer Eigenschaft als Mitunterzeichnerin der Duldungsvereinbarung ein
Konnex zur besagten Liegenschaft. Weiter war sie eine der Frauen, welche anlässlich
der Personenkontrolle vom 5. Januar 2023 bei der besetzten Liegenschaft
angehalten und fotografiert wurde. Dabei entspricht ihr Erscheinungsbild
weitgehend den durch die Polizeibeamtin B____ aufgestellten Beschreibungen der
Täterin. Dass gewisse Abweichungen etwa hinsichtlich der genauen Körpergrösse
bestehen, ist nachvollziehbar, zumal die Polizeibeamtin die Täterin gesehen
hat, als diese aus dem Fenster geschaut hat. Das Signalement ist daher
verständlicherweise etwas vage. Von den angehaltenen und fotografierten Frauen
entspricht die Beschreibung jedenfalls am ehesten der Beschwerdeführerin.
Ein
hinreichender Tatverdacht ist aus den genannten Gründen zum jetzigen Zeitpunkt
zu bejahen. Ob die Polizeibeamtin die Beschwerdeführerin im Rahmen einer
Wahlbildkonfrontation denn auch tatsächlich als Täterin erkennt, ist indes eine
Frage der Beweisführung und –würdigung. Den aktuell bestehenden Tatverdacht
vermag diese Unsicherheit nicht zu relativieren.
3.4
Da
von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen ist, ist alsdann zu prüfen, ob
die angeordneten Zwangsmassnahmen verhältnismässig waren. Gemäss der
angefochtenen Verfügung dienen die Massnahmen der Aufklärung der Anlasstat.
Wie bereits
erwogen, basiert der im Raum stehende Vorwurf im Wesentlichen auf den Aussagen
der Polizeibeamten B____. Das von ihr abgegebene Signalement gilt es nun auf
die Probe zu stellen und mit der Täterschaft in Verbindung zu bringen. Dabei
wird in erster Linie zu prüfen sein, ob die Polizeibeamtin die
Beschwerdeführerin im Rahmen einer Fotowahlkonfrontation als Täterin
wiedererkennt. Insofern sind die von der Beschwerdeführerin erstellten Fotos
durchaus geeignet zur Aufklärung der Anlasstat. Mildere Mittel sind dabei nicht
ersichtlich. Weiter rechtfertigt die Bedeutung der im Raum stehenden Delikte die
Erstellung der Fotos ohne weiteres, zumal daran zu erinnern ist, dass die
Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung zur Abklärung des konkret
untersuchten Sachverhalts auch bei Übertretungen zulässig ist. Die fotografische
Aufnahme der Beschwerdeführerin erweist sich damit als verhältnismässig.
Anders zu
beurteilen ist indes die Verhältnismässigkeit in Bezug auf die Herstellung von
Körperteilabdrücken. So geht weder aus den Akten hervor noch macht die
Staatsanwaltschaft auch nur ansatzweise geltend, woraus Spuren gewonnen werden
könnten, welche etwa mit den Fingerabdrücken der Beschwerdeführerin abgeglichen
werden könnten. Insbesondere geht nicht hervor, dass der fragliche «Böller»
sichergestellt werden konnte bzw. von diesem allfällige Spuren hätten entnommen
werden können. Die betroffene Polizeibeamtin gab in ihrer Einvernahme vom 5.
Januar 2023 vielmehr zu Protokoll, sie habe gar nicht nachgesehen, ob noch
etwas vom «Böller» übrig gewesen sei. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern
die Herstellung von Körperteilabdrücken zur Aufklärung der Anlasstat geeignet
sein soll. Da die Staatsanwaltschaft die angeordneten Zwangsmassnahmen zu Recht
nicht mit der Aufklärung weiterer Delikte begründet hat, erübrigt sich zudem
Dispositiv
eine Prüfung der diesbezüglichen Voraussetzungen. Die Beschwerde ist demnach in
diesem Punkt gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft hat alle Daten zu
vernichten, die aus der Herstellung von Abdrücken von Körperteilen der
Beschwerdeführerin gewonnen worden sind.
4.
4.1 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich der Anordnung von Abdrücken von
Körperteilen der Beschwerdeführerin gutzuheissen. Im Übrigen ist sie jedoch abzuweisen.
Es ist somit von einem hälftigen Obsiegen auszugehen, womit bei diesem Ausgang
des Verfahrens die Beschwerdeführerin dessen Kosten zur Hälfte zu tragen hat
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 800.– zu bemessen,
wovon CHF 400.– der Beschwerdeführerin überbunden werden.
4.2 Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Der von der Verteidigerin mit Kostennote
vom 24. April 2023 geltend gemachte Aufwand von 3,65 Stunden und die
geltend gemachten Auslagen erscheinen angemessen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
im Umfang von 50 % vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird der Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung vom 6. Januar 2023
hinsichtlich der Herstellung von Abdrücken von Körperteilen aufgehoben und die
Staatsanwaltschaft angewiesen, die diesbezüglich erfassten
erkennungsdienstlichen Daten der Beschwerdeführerin zu vernichten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 400.–,
einschliesslich Auslagen.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 730.– und ein Auslagenersatz von
CHF 23.70, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 58.05, insgesamt somit
CHF 811.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
im Umfang von 50 % vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.