BES.2023.90
Rechtsverzögerung
28. August 2023Deutsch10 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.90
ENTSCHEID
vom 28.
August 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ([...]). Am 9. Mai 2018
erfolgte die entsprechende Anzeige. Die letzte aus den Akten ersichtliche
Beweiserhebung fand am 27. Mai 2019 statt.
Mit Beschwerde
an das Appellationsgericht vom 5. Juni 2023 beantragt A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer), vertreten durch [...], es sei festzustellen, dass im
Verfahren [...] eine Rechtsverzögerung vorliege. Weiter sei die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren beförderlich voranzubringen, wobei
ihr hierfür eine Frist von 30 Tagen zur Erhebung der Anklage zu setzen sei;
dies alles unter o/e‑Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit
Stellungnahme vom 11. Juli 2023, es sei dem Beschwerdeführer dahingehend recht
zu geben, dass eine Rechtsverzögerung vorliege. Auf die Ansetzung einer Frist
zur Erhebung der Anklage sei indes zu verzichten. Die Verfahrensleiterin hat
dem Beschwerdeführer die Stellungnahme mit Verfügung vom 17. Juli 2023 zur
Kenntnisnahme zugestellt und ihm zugleich eine Frist bis zum 14. August 2023
für eine allfällige Replik gesetzt. Innert Frist ist keine entsprechende Replik
eingegangen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden
Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der
Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde können gemäss
Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem Rechtsverzögerungen
gerügt werden. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der
Staatsanwaltschaft. Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das
gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden
wegen formeller Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine
Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Der
Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die gerügte
Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen
betroffen, weshalb er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde
legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
daher einzutreten. Die vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren
behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde dar, am 9. Mai 2018 sei die Anzeige
gegen ihn wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgt. Am 25.
Juli 2018 sei er festgenommen und am darauffolgenden Tag einvernommen worden.
Nachdem er am 12. Oktober 2018 aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei,
habe die letzte Einvernahme am 21. Mai 2019 stattgefunden. Seither habe es
keine weiteren Verfahrensschritte seitens der Staatsanwaltschaft mehr gegeben.
Insbesondere sei bis heute keine Anklage erhoben worden. Dass das
Untersuchungsverfahren nach über fünf Jahren noch nicht abgeschlossen worden
sei, sei nicht mehr sachlich zu begründen. Die Staatsanwaltschaft habe mit
ihrer überaus trölerischen Verfahrensführung gegen das strafprozessuale
Beschleunigungsgebot verstossen. Dementsprechend sei festzustellen, dass eine
Rechtsverzögerung vorliege und es sei der Staatsanwaltschaft eine Frist von
30.
Tagen zur Erhebung der Anklage zu setzen (act. 1, S. 4 f.).
2.2
Die
Staatsanwaltschaft bestreitet nicht, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. Sie
beantragt indes, es sei auf das Ansetzen einer Frist zur Erhebung der Anklage
zu verzichten. So handle es sich um ein umfangreiches Verfahren mit drei
Mitbeteiligten, deren Verfahren teilweise gar noch mehr Akten umfassen würden
und mit demjenigen des Beschwerdeführers zu koordinieren seien; allenfalls habe
sogar eine gemeinsame Anklage zu erfolgen. Zudem würden die 30 Tage
bereits alleine wegen der den Verteidigungen in der Abschlussmitteilung zu
gewährenden Beweisantragsfristen – in der Regel mit Fristerstreckungsgesuchen –
überschritten. Weiter hätten die vier zusammenhängenden Strafverfahren
innerhalb der Allgemeinen Abteilung wegen Weggangs der jeweiligen
Verfahrensleiter zwei Mal umgeteilt werden müssen, was einen Teil der
Verzögerung erkläre. Schliesslich würden die angespannte Personalsituation der
Staatsanwaltschaft, die dadurch entstandene grosse Fallbelastung und der
derzeitige hohe Betreuungsaufwand der Verfahrensleiterin (Dezernatsleitung
Ausbildung) für neu einzuarbeitende Mitarbeitende einen schnellen Abschluss
verunmöglichen. Sie werde sich darum bemühen, das Verfahren so rasch wie
möglich an die Hand zu nehmen. Weniger als neun Monate für die Anklageerhebung
seien jedoch absolut illusorisch. Die lange Verfahrensdauer werde jedenfalls
bereits auf Stufe der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Beschwerdeführers
berücksichtigt werden (act. 3).
2.3
2.3.1
Jede
Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO
nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und
bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das
Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der
gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in
Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen
eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen
Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen
erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu
prüfen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die
Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen,
die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und
dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, mit Hinweisen; BGer 6B_402/2022 vom 24. April 2023
E. 4.4.2, 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.2.5,
6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 4.2.1, je mit Hinweisen). Von den
Behörden kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem Fall
widmen. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht
oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet
für sich alleine hingegen noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots,
solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot
ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse
Zeitlücke zu Tage tritt. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung steht der
Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und
Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 130 I 312 E. 5.2; BGer 6B_402/2022 vom 24. April
2023.
E. 4.4.2, 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.3.2,
6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 2.9.2, 1B_349/2019 vom
21.
November 2019 E. 2.2, 6B_462/2014 vom 27. August 2015
E. 1.3, je mit Hinweisen). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung
wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann
verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert
angemessener Frist handelt (BGE 138 II 513 E. 6.4, 130 I 312 E. 5.2; BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.2 und 1B_208/2012
vom 22. Juni 2012 E. 3). Stellt die Beschwerdeinstanz eine
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden
Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen
(Art. 397 Abs. 4 StPO).
2.3.2
Was
den Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots respektive der
Rechtsverzögerung betrifft, so sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie
auch die Staatsanwaltschaft einräumt, berechtigt. Den Vorakten der
Staatsanwaltschaft ist zu entnehmen, dass es sich um ein eher umfangreiches
Verfahren mit mehreren Beteiligten, diversen Hausdurchsuchungen,
Spurenauswertungen ab beschlagnahmtem Gut, amtlichen Erkundigungen bei [...]
sowie einer Auswertung eines umfangreichen (fremdsprachigen) SMS‑Verkehrs
aus mehreren Mobiltelefon handelt. Auch geht daraus hervor, dass die letzte
nach aussen wahrnehmbare Untersuchungshandlung am 27. Mai 2019 mit der
Einvernahme von [...], welcher unter anderem vom Beschwerdeführer Marihuana
bezogen haben will, erfolgt ist. Die letzte Einvernahme des Beschwerdeführers
datiert vom 21. Mai 2019. Was in den Parallelverfahren der drei
Mitbeschuldigten seit dem 27. Mai 2019 an weiteren Ermittlungshandlungen
erfolgt ist, ist dem Beschwerdegericht nicht bekannt, für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde indes auch nicht relevant. In Bezug auf das vorliegende
Verfahren steht jedenfalls fest, dass dieses während nunmehr über 4 Jahren
nicht mehr weitergeführt wurde, was sachlich nicht zu begründen ist. Dass die
Fallbelastung der Staatsanwaltschaft sehr hoch ist, ist aufgrund ihrer
Tätigkeits- und Jahresberichte bekannt. Nicht zu beanstanden ist,
dass unter dem Druck einer hohen Geschäftslast sinnvolle Prioritäten
gesetzt werden. Vielmehr entspricht dies der Intention von Art. 5
Abs. 2 StPO, wonach Verfahren von Personen, die sich in Haft befinden,
vordringlich durchgeführt werden müssen. Allerdings vermögen eine hohe
Arbeitslast oder personelle Engpässe, wie dargelegt (vgl. oben E. 2.3.1),
eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen. Gleiches gilt für den
Umstand, dass die aktuell zuständige Staatsanwältin das Verfahren infolge eines
Austritts erst per 3. Februar 2022 übernommen hat. Auch dabei handelt es sich
um eine organisatorisch begründete Verfahrensverzögerung, welche nicht zu Gunsten
der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen ist. Was sodann die Frist für
allfällige Beweisanträge anbelangt, welche den Parteien gemäss Art. 318 Abs. 1
StPO bei Abschluss der Ermittlungen anzusetzen ist, handelt es sich dabei um
eine behördlich zu bestimmende Frist. Entgegen den Vorbringen der
Staatsanwaltschaft beträgt diese nicht per se 30 Tage zuzüglich
Fristerstreckungen. Es ist ihr aber insoweit zuzustimmen, als dass eine
30-tägige, erstreckbare Frist in den meisten Fällen angemessen sein dürfte (vgl.
dazu AGE BES.2020.204 vom 5. Februar 2021 E. 2.1 ff.). Ohnehin wäre die
vom Beschwerdeführer geforderte Frist von 30 Tagen bis zur Anklageerhebung
aufgrund der momentanen Aktenlage mit einer strafprozessual konformen Ermittlungsführung
nicht zu vereinbaren. Dies insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass der
Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Sachverhalte vollumfänglich bestreitet,
daher wohl noch diverse Konfrontationen mit allfälligen Belastungszeugen
vorzunehmen sind und überdies allenfalls Verfahren zu vereinigen sein werden.
Unter Berücksichtigung der Interessen des Beschwerdeführers an einer nunmehr
vordringlichen Behandlung des Verfahrens sowie der noch ausstehenden Arbeiten
erscheint eine Frist zur Anklageerhebung von 6 Monaten, gerechnet ab
Zustellung des vorliegenden Beschwerdeentscheids, angemessen.
2.4
Zusammenfassend
ist im Strafverfahren [...] eine Rechtsverzögerung festzustellen und die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer innert
6.
Monaten nach der Zustellung des vorliegenden Beschwerdeentscheids zu
einem Abschluss zu bringen.
3.
3.1
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, eine Rechtsverzögerung
festzustellen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, innert 6 Monaten nach der
Zustellung des vorliegenden Beschwerdeentscheids Anklage zu erheben bzw. das
Verfahren zu einem Abschluss zu bringen.
3.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Staatskasse. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Mangels Einreichung
einer Honorarnote ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Vorliegend scheint
ein Aufwand von 2 ½ Stunden angemessen, welche zu einem Ansatz von
CHF 250.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer)
entschädigen sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, im
Verfahren [...] eine Rechtsverzögerung festgestellt und die Staatsanwaltschaft
angewiesen, innert 6 Monaten nach der Zustellung des vorliegenden Beschwerdeentscheids
Anklage zu erheben bzw. das Verfahren zu einem Abschluss zu bringen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten
erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 673.15 (einschliesslich Auslagen und
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Lukas von
Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.