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Entscheid

BES.2023.90

Rechtsverzögerung

28. August 2023Deutsch10 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.90

ENTSCHEID

vom 28.

August 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ([...]). Am 9. Mai 2018

erfolgte die entsprechende Anzeige. Die letzte aus den Akten ersichtliche

Beweiserhebung fand am 27. Mai 2019 statt.

Mit Beschwerde

an das Appellationsgericht vom 5. Juni 2023 beantragt A____ (nachfolgend

Beschwerdeführer), vertreten durch [...], es sei festzustellen, dass im

Verfahren [...] eine Rechtsverzögerung vorliege. Weiter sei die

Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren beförderlich voranzubringen, wobei

ihr hierfür eine Frist von 30 Tagen zur Erhebung der Anklage zu setzen sei;

dies alles unter o/e‑Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit

Stellungnahme vom 11. Juli 2023, es sei dem Beschwerdeführer dahingehend recht

zu geben, dass eine Rechtsverzögerung vorliege. Auf die Ansetzung einer Frist

zur Erhebung der Anklage sei indes zu verzichten. Die Verfahrensleiterin hat

dem Beschwerdeführer die Stellungnahme mit Verfügung vom 17. Juli 2023 zur

Kenntnisnahme zugestellt und ihm zugleich eine Frist bis zum 14. August 2023

für eine allfällige Replik gesetzt. Innert Frist ist keine entsprechende Replik

eingegangen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die

Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden

Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20

Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der

Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde können gemäss

Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem Rechtsverzögerungen

gerügt werden. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der

Staatsanwaltschaft. Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das

gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden

wegen formeller Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine

Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Der

Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die gerügte

Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen

betroffen, weshalb er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde

legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist

daher einzutreten. Die vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren

behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde dar, am 9. Mai 2018 sei die Anzeige

gegen ihn wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgt. Am 25.

Juli 2018 sei er festgenommen und am darauffolgenden Tag einvernommen worden.

Nachdem er am 12. Oktober 2018 aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei,

habe die letzte Einvernahme am 21. Mai 2019 stattgefunden. Seither habe es

keine weiteren Verfahrensschritte seitens der Staatsanwaltschaft mehr gegeben.

Insbesondere sei bis heute keine Anklage erhoben worden. Dass das

Untersuchungsverfahren nach über fünf Jahren noch nicht abgeschlossen worden

sei, sei nicht mehr sachlich zu begründen. Die Staatsanwaltschaft habe mit

ihrer überaus trölerischen Verfahrensführung gegen das strafprozessuale

Beschleunigungsgebot verstossen. Dementsprechend sei festzustellen, dass eine

Rechtsverzögerung vorliege und es sei der Staatsanwaltschaft eine Frist von

30.

Tagen zur Erhebung der Anklage zu setzen (act. 1, S. 4 f.).

2.2

Die

Staatsanwaltschaft bestreitet nicht, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. Sie

beantragt indes, es sei auf das Ansetzen einer Frist zur Erhebung der Anklage

zu verzichten. So handle es sich um ein umfangreiches Verfahren mit drei

Mitbeteiligten, deren Verfahren teilweise gar noch mehr Akten umfassen würden

und mit demjenigen des Beschwerdeführers zu koordinieren seien; allenfalls habe

sogar eine gemeinsame Anklage zu erfolgen. Zudem würden die 30 Tage

bereits alleine wegen der den Verteidigungen in der Abschlussmitteilung zu

gewährenden Beweisantragsfristen – in der Regel mit Fristerstreckungsgesuchen –

überschritten. Weiter hätten die vier zusammenhängenden Strafverfahren

innerhalb der Allgemeinen Abteilung wegen Weggangs der jeweiligen

Verfahrensleiter zwei Mal umgeteilt werden müssen, was einen Teil der

Verzögerung erkläre. Schliesslich würden die angespannte Personalsituation der

Staatsanwaltschaft, die dadurch entstandene grosse Fallbelastung und der

derzeitige hohe Betreuungsaufwand der Verfahrensleiterin (Dezernatsleitung

Ausbildung) für neu einzuarbeitende Mitarbeitende einen schnellen Abschluss

verunmöglichen. Sie werde sich darum bemühen, das Verfahren so rasch wie

möglich an die Hand zu nehmen. Weniger als neun Monate für die Anklageerhebung

seien jedoch absolut illusorisch. Die lange Verfahrensdauer werde jedenfalls

bereits auf Stufe der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Beschwerdeführers

berücksichtigt werden (act. 3).

2.3

2.3.1

Jede

Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO

nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und

bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das

Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der

gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in

Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen

eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen

Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen

erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu

prüfen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die

Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen,

die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und

dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, mit Hinweisen; BGer 6B_402/2022 vom 24. April 2023

E. 4.4.2, 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.2.5,

6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 4.2.1, je mit Hinweisen). Von den

Behörden kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem Fall

widmen. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht

oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet

für sich alleine hingegen noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots,

solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot

ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse

Zeitlücke zu Tage tritt. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung steht der

Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und

Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 130 I 312 E. 5.2; BGer 6B_402/2022 vom 24. April

2023.

E. 4.4.2, 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.3.2,

6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 2.9.2, 1B_349/2019 vom

21.

November 2019 E. 2.2, 6B_462/2014 vom 27. August 2015

E. 1.3, je mit Hinweisen). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung

wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann

verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert

angemessener Frist handelt (BGE 138 II 513 E. 6.4, 130 I 312 E. 5.2; BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.2 und 1B_208/2012

vom 22. Juni 2012 E. 3). Stellt die Beschwerdeinstanz eine

Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden

Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen

(Art. 397 Abs. 4 StPO).

2.3.2

Was

den Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots respektive der

Rechtsverzögerung betrifft, so sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie

auch die Staatsanwaltschaft einräumt, berechtigt. Den Vorakten der

Staatsanwaltschaft ist zu entnehmen, dass es sich um ein eher umfangreiches

Verfahren mit mehreren Beteiligten, diversen Hausdurchsuchungen,

Spurenauswertungen ab beschlagnahmtem Gut, amtlichen Erkundigungen bei [...]

sowie einer Auswertung eines umfangreichen (fremdsprachigen) SMS‑Verkehrs

aus mehreren Mobiltelefon handelt. Auch geht daraus hervor, dass die letzte

nach aussen wahrnehmbare Untersuchungshandlung am 27. Mai 2019 mit der

Einvernahme von [...], welcher unter anderem vom Beschwerdeführer Marihuana

bezogen haben will, erfolgt ist. Die letzte Einvernahme des Beschwerdeführers

datiert vom 21. Mai 2019. Was in den Parallelverfahren der drei

Mitbeschuldigten seit dem 27. Mai 2019 an weiteren Ermittlungshandlungen

erfolgt ist, ist dem Beschwerdegericht nicht bekannt, für die Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde indes auch nicht relevant. In Bezug auf das vorliegende

Verfahren steht jedenfalls fest, dass dieses während nunmehr über 4 Jahren

nicht mehr weitergeführt wurde, was sachlich nicht zu begründen ist. Dass die

Fallbelastung der Staatsanwaltschaft sehr hoch ist, ist aufgrund ihrer

Tätigkeits- und Jahresberichte bekannt. Nicht zu beanstanden ist,

dass unter dem Druck einer hohen Geschäftslast sinnvolle Prioritäten

gesetzt werden. Vielmehr entspricht dies der Intention von Art. 5

Abs. 2 StPO, wonach Verfahren von Personen, die sich in Haft befinden,

vordringlich durchgeführt werden müssen. Allerdings vermögen eine hohe

Arbeitslast oder personelle Engpässe, wie dargelegt (vgl. oben E. 2.3.1),

eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen. Gleiches gilt für den

Umstand, dass die aktuell zuständige Staatsanwältin das Verfahren infolge eines

Austritts erst per 3. Februar 2022 übernommen hat. Auch dabei handelt es sich

um eine organisatorisch begründete Verfahrensverzögerung, welche nicht zu Gunsten

der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen ist. Was sodann die Frist für

allfällige Beweisanträge anbelangt, welche den Parteien gemäss Art. 318 Abs. 1

StPO bei Abschluss der Ermittlungen anzusetzen ist, handelt es sich dabei um

eine behördlich zu bestimmende Frist. Entgegen den Vorbringen der

Staatsanwaltschaft beträgt diese nicht per se 30 Tage zuzüglich

Fristerstreckungen. Es ist ihr aber insoweit zuzustimmen, als dass eine

30-tägige, erstreckbare Frist in den meisten Fällen angemessen sein dürfte (vgl.

dazu AGE BES.2020.204 vom 5. Februar 2021 E. 2.1 ff.). Ohnehin wäre die

vom Beschwerdeführer geforderte Frist von 30 Tagen bis zur Anklageerhebung

aufgrund der momentanen Aktenlage mit einer strafprozessual konformen Ermittlungsführung

nicht zu vereinbaren. Dies insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass der

Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Sachverhalte vollumfänglich bestreitet,

daher wohl noch diverse Konfrontationen mit allfälligen Belastungszeugen

vorzunehmen sind und überdies allenfalls Verfahren zu vereinigen sein werden.

Unter Berücksichtigung der Interessen des Beschwerdeführers an einer nunmehr

vordringlichen Behandlung des Verfahrens sowie der noch ausstehenden Arbeiten

erscheint eine Frist zur Anklageerhebung von 6 Monaten, gerechnet ab

Zustellung des vorliegenden Beschwerdeentscheids, angemessen.

2.4

Zusammenfassend

ist im Strafverfahren [...] eine Rechtsverzögerung festzustellen und die

Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer innert

6.

Monaten nach der Zustellung des vorliegenden Beschwerdeentscheids zu

einem Abschluss zu bringen.

3.

3.1

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, eine Rechtsverzögerung

festzustellen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, innert 6 Monaten nach der

Zustellung des vorliegenden Beschwerdeentscheids Anklage zu erheben bzw. das

Verfahren zu einem Abschluss zu bringen.

3.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des

Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Staatskasse. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer

hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Mangels Einreichung

einer Honorarnote ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Vorliegend scheint

ein Aufwand von 2 ½ Stunden angemessen, welche zu einem Ansatz von

CHF 250.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer)

entschädigen sind.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, im

Verfahren [...] eine Rechtsverzögerung festgestellt und die Staatsanwaltschaft

angewiesen, innert 6 Monaten nach der Zustellung des vorliegenden Beschwerdeentscheids

Anklage zu erheben bzw. das Verfahren zu einem Abschluss zu bringen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten

erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von CHF 673.15 (einschliesslich Auslagen und

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Lukas von

Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.