BES.2023.91
Rechtsverzögerung (im Verfahren VT.[...])
13. Juli 2023Deutsch12 min
sowie wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung am 11. Juni 2019 (Fallnummer
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.91
ENTSCHEID
vom 13. Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas
Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o B____, [...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen die
Staatsanwaltschaft
betreffend Rechtsverzögerung (im
Verfahren VT.[...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ verschiedene
Strafuntersuchungen. Am 5. Juli 2019 eröffnete sie gegen ihn unter dem
Aktenzeichen VT.[...] ein Verfahren wegen Drohung, Tätlichkeiten und
Sachbeschädigung am 21. Februar 2019 zum Nachteil seiner Lebenspartnerin B____
(Fallnummer SW [...]), wegen Hinderung einer Amtshandlung am
21. Februar 2019 (Fallnummer SW [...]), wegen Drohung und
Körperverletzung zwischen dem 22. März 2019 und dem 9. April 2019 zum
Nachteil von B____ (Fallnummer SW [...]), wegen Drohung, Tätlichkeiten und
Beschimpfung am 8. Juni 2019 zum Nachteil von B____ (Fallnummer SW [...])
sowie wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung am 11. Juni 2019 (Fallnummer
SW [...]). Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 und vom 20. September
2019 zog B____ ihre in diesem Verfahren gestellten Strafanträge vom
21. Februar 2019 (Fallnummer SW [...]), vom 10. April 2019
(Fallnummer SW 4 472) sowie vom 8. Juni 2019 (Fallnummer SW [...])
zurück. Zudem gab B____ am 20. September 2019 eine Desinteresseerklärung
hinsichtlich des Vorfalls vom 11. Juni 2019 (Fallnummer SW [...]) ab.
Unter dem
Aktenzeichen VT.[...] eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine
Strafuntersuchung gegen A____ wegen Körperverletzung und Drohung am
26. Dezember 2019 zum Nachteil von B____ (Fallnummer SW [...]) sowie wegen
Drohung zum Nachteil von C____ am 26. Dezember 2019 (Fallnummer SW [...]).
Die entsprechenden Strafanträge stellten B____ und C____ am 26. Dezember
2019. B____ teilte mit E-Mail vom 31. Dezember 2019 den Rückzug ihres
Strafantrags mit.
Unter dem
Aktenzeichen VT.[...] eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine
Strafuntersuchung gegen A____ wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung am
26. April 2020 zum Nachteil von B____ (Fallnummer SW [...]) sowie
wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung am 2. Mai 2020 (Fallnummer
SW [...]). Den Strafantrag zu SW [...] stellte B____ am 27. April
2020.
Das unter dem
Aktenzeichen VT.[...] geführte Verfahren wurde am 2. Juli 2020 mit dem
unter dem Aktenzeichen VT.[...] und am 12. Januar 2021 mit dem unter dem
Aktenzeichen VT.[...] geführten Verfahren zusammengelegt. Seither werden alle
Verfahren unter dem Aktenzeichen VT.[...] geführt.
Mit Schreiben
vom 19. Mai 2022 zog B____ sämtliche gegen A____ gestellten Strafanträge
zurück. Zugleich erklärte sie für allfällige weitere Verfahren ihr Desinteresse
an der Strafverfolgung. Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 ersuchte der
Rechtsbeistand von B____, da ihr Schreiben vom 19. Mai 2022 unbeantwortet
geblieben sei, um baldige Vorladung zur Abgabe der schriftlichen
Desinteresse-Erklärung und des Rückzugs der gestellten Strafanträge.
Mit Eingabe vom
5. Juni 2023 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Rechtsverzögerungsbeschwerde
erhoben und beantragt, es sei festzustellen, dass im unter dem Aktenzeichen VT.[...]
geführten Verfahren eine Rechtsverzögerung vorliege. Zudem sei die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen, das Verfahren beförderlich
voranzubringen. Hierfür sei ihr eine Frist von 30 Tagen zur Anklageerhebung
anzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Staatsanwaltschaft. Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2023 beantragt die
Staatsanwaltschaft, es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung vorliege.
Der Antrag auf Ansetzung einer Frist für den Abschluss des Vorverfahrens sei
jedoch abzuweisen. Alles unter o./e. Kostenfolge. Mit Eingabe vom 5. Juli
2023 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote
eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der
Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde können gemäss
Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem Rechtsverzögerungen
gerügt werden. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der
Staatsanwaltschaft. Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das
gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden
wegen formeller Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine
Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Der
Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die gerügte
Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen
betroffen, weshalb er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde
legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
daher einzutreten. Die vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren
behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde dar, dass die Anzeige gegen ihn am
21.
Februar 2019 eingereicht worden sei. Am 26. Oktober 2022 sei ihm
mitgeteilt worden, dass das unter dem Aktenzeichen VT.[...] geführte Verfahren
noch pendent sei und beabsichtigt sei, es möglichst bald abzuschliessen. Am
6.
Dezember 2022 sei dem amtlichen Verteidiger eine Akontozahlung
ausgerichtet worden. Seither seien keine weiteren Verfahrensschritte mehr
erfolgt. Das Verfahren sei vor mehr als vier Jahren eingeleitet worden und die
Untersuchung noch nicht abgeschlossen. Dies sei sachlich nicht zu begründen und
verstosse gegen das Beschleunigungsgebot von Art. 5 StPO (act. 1,
Rz. 7 ff.).
2.2
Die
Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vor, dass nach der Eröffnung
des Verfahrens am 4. Juli 2019 noch weitere Anzeigen hinzugekommen seien.
Nachdem das Nebenverfahren VT.[...] im Januar 2021 mit dem Hauptverfahren
zusammengelegt worden sei, habe dieses nicht mehr weiter bearbeitet und nicht
innert angemessener Zeit abgeschlossen werden können. Dieser Umstand liege aber
keineswegs in der fallführenden Staatsanwältin oder einer mutwillig
verzögernden Verfahrensführung begründet, sondern vielmehr darin, dass die
Staatsanwaltschaft seit mindestens drei Jahren mit einer sehr hohen Fallzahl
bei gestiegenen strafprozessualen Anforderungen und inflationär steigenden
Beschwerden- und Berufungsverfahren konfrontiert sei und das Tagesgeschäft mit
äusserst geringen und eine sehr hohe Fluktuation aufweisenden personellen
Ressourcen bewältigen müsse. Obschon das vorliegende Verfahren aufgrund seiner
Verfahrensleitung als prioritär zu bearbeitend deklariert worden sei, habe es
bereits mehrfach aufgrund umfangreicher Haftverfahren zurückgestellt werden
müssen. Es sei nach wie vor beabsichtigt, das Verfahren so schnell wie möglich
abzuschliessen, einer Frist von dreissig Tagen erscheine hierfür jedoch nicht
realistisch (act. 3, S. 1 f.).
3.
3.1
Jede
Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6
Ziff. 1 EMRK). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die
Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne
unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet
die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln,
nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll
nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt
sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren
Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter
Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen. Kriterien für die Angemessenheit
der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des
Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und
Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der
beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373
E. 1.3.1 mit Hinweisen; BGer 6B_402/2022 vom 24. April 2023
E. 4.4.2, 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.2.5,
6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 4.2.1, je mit Hinweisen). Von den
Behörden kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem Fall
widmen. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht
oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können,
begründet für sich alleine hingegen noch keine Verletzung des
Beschleunigungsgebots, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das
Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu
verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Im Rahmen der gesetzlichen
Regelung steht der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und
Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 130 I 312 E. 5.2; BGer 6B_402/2022 vom 24. April
2023.
E. 4.4.2, 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.3.2,
6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 2.9.2, 1B_349/2019 vom
21.
November 2019 E. 2.2, 6B_462/2014 vom 27. August 2015
E. 1.3, je mit Hinweisen). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung
wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann
verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert
angemessener Frist handelt (BGE 138 II 513 E. 6.4, 130 I 312 E. 5.2; BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.2 und
1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 3). Stellt die
Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann
sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung
Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).
3.2
3.2.1
Was
den Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots respektive der
Rechtsverzögerung betrifft, so sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie
auch die Staatsanwaltschaft einräumt (act. 3, S. 2), berechtigt. Den
Vorakten der Staatsanwaltschaft ist zu entnehmen, dass die letzte nach aussen
wahrnehmbare Untersuchungshandlung mit der Einvernahme des Beschwerdeführers am
6.
Januar 2021 erfolgt ist (act. 4, Bd. I S. 172 ff.).
Dass das vorliegende Verfahren während nunmehr 29 Monaten nicht mehr
weitergeführt werden konnte, ist sachlich nicht zu begründen. Dass die
Fallbelastung der Staatsanwaltschaft sehr hoch ist, ist aufgrund ihrer
Tätigkeits- und Jahresberichte bekannt. Nicht zu beanstanden ist,
dass unter dem Druck einer hohen Geschäftslast sinnvolle Prioritäten
gesetzt werden. Vielmehr entspricht dies der Intention von Art. 5
Abs. 2 StPO, wonach Verfahren von Personen, die sich in Haft befinden,
vordringlich durchgeführt werden müssen. Allerdings vermögen eine hohe
Arbeitslast oder personelle Engpässe wie dargelegt (vgl. Ziff. 3.1) eine
übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen. Im Hinblick auf die
inzwischen über vierjährige Verfahrensdauer muss jedoch auch erwähnt werden,
dass der Beschwerdeführer und B____ nicht unerheblich zur Verzögerung des
Verfahrens in den Jahren 2019 und 2020 beigetragen haben, insbesondere indem
beide mehreren Vorladungen keine Folge geleistet und den entsprechenden
Einvernahmeterminen unentschuldigt ferngeblieben sind (B____ am 5. März
2019.
[act. 4, Bd. II S. 105], am 27. März 2019 [act. 4,
Bd. II S. 107] und am 18. September 2019 [act. 4,
Bd. II S. 119]; der Beschwerdeführer am 15. Mai 2019 [act. 4,
Bd. II S. 113], am 6. November 2020 [act. 4, Bd. I
S. 168] sowie am 6. Januar 2021, wobei diese letzte Einvernahme gleichentags
nachgeholt werden konnte [act. 4 Bd. I S. 171]).
3.2.2
Eine
vordringliche Behandlung des vorliegenden Verfahrens ist nicht nur aufgrund
seiner nunmehr über vierjährigen Verfahrensdauer angezeigt, sondern auch
aufgrund des Umstands, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
gemäss den Angaben im kantonalen Datenmarkt seit dem 23. Februar 2016
abgelaufen ist, er gemäss einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom
4.
Juli 2019 für die Schweiz über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügt
(act. 4, Bd. I S. 45) und ihm im Falle einer Verurteilung gar eine
Landesverweisung drohen könnte (vgl. Art. 66abis StGB). Da sich
aber noch diverse rechtliche und tatsächliche Fragen stellen, ist ein Abschluss
des Verfahrens innert dreissig Tagen, wie dies vom Beschwerdeführer gefordert
wird, nicht realistisch. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass es
sich nicht nur beim Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286
Abs. 1 StGB, Fallnummer SW [...]) und des mehrfachen Ungehorsams
gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB, Fallnummern SW [...] und SW [...]),
sondern auch bei den Tatbeständen der einfachen Körperverletzung, der
wiederholten Tätlichkeiten und der Drohung, soweit sie sich im Kontext der
häuslichen Gemeinschaft abspielen, um Offizialdelikte handelt (Art. 123
Ziff. 2 Abs. 2–5, Art. 126 Abs. 2, Art. 180
Abs. 2 StGB), so dass diese Delikte auch nach erfolgtem Rückzug der von B____
gestellten Strafanträge von Amtes wegen zu verfolgen sind. Hinzu kommt der am
26.
Dezember 2019 von C____ gestellte Strafantrag wegen Drohung (Fallnummer
SW [...]), der bislang – soweit ersichtlich – nicht zurückgezogen worden
ist. Insgesamt erscheint vorliegend für den Verfahrensabschluss eine Frist bis Ende
Oktober 2023 angemessen. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass
nicht die Staatsanwaltschaft alleine für die Verfahrensverzögerung
verantwortlich ist (vgl. oben Ziff. 3.2.1).
4.
4.1
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, eine Rechtsverzögerung
festzustellen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren bis Ende
Oktober 2023 zu einem Abschluss zu bringen.
4.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Staatskasse. Der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Mit Eingabe vom 5. Juli
2023.
reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein
(act. 5 und 6). Der darin geltend gemachte Aufwand erscheint
angemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, im
Verfahren VT.[...] eine Rechtsverzögerung festgestellt und die Staatsanwaltschaft
angewiesen, das Verfahren bis Ende Oktober 2023 zu einem Abschluss zu bringen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von
CHF 771.85 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Andreas
Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.