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Entscheid

BES.2023.91

Rechtsverzögerung (im Verfahren VT.[...])

13. Juli 2023Deutsch12 min

sowie wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung am 11. Juni 2019 (Fallnummer

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.91

ENTSCHEID

vom 13. Juli 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas

Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o B____, [...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen die

Staatsanwaltschaft

betreffend Rechtsverzögerung (im

Verfahren VT.[...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ verschiedene

Strafuntersuchungen. Am 5. Juli 2019 eröffnete sie gegen ihn unter dem

Aktenzeichen VT.[...] ein Verfahren wegen Drohung, Tätlichkeiten und

Sachbeschädigung am 21. Februar 2019 zum Nachteil seiner Lebenspartnerin B____

(Fallnummer SW [...]), wegen Hinderung einer Amtshandlung am

21. Februar 2019 (Fallnummer SW [...]), wegen Drohung und

Körperverletzung zwischen dem 22. März 2019 und dem 9. April 2019 zum

Nachteil von B____ (Fallnummer SW [...]), wegen Drohung, Tätlichkeiten und

Beschimpfung am 8. Juni 2019 zum Nachteil von B____ (Fallnummer SW [...])

sowie wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung am 11. Juni 2019 (Fallnummer

SW [...]). Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 und vom 20. Sep­tember

2019 zog B____ ihre in diesem Verfahren gestellten Strafanträge vom

21. Februar 2019 (Fallnummer SW [...]), vom 10. April 2019

(Fallnummer SW 4 472) sowie vom 8. Juni 2019 (Fallnummer SW [...])

zurück. Zudem gab B____ am 20. September 2019 eine Desinteresseerklärung

hinsichtlich des Vorfalls vom 11. Juni 2019 (Fallnummer SW [...]) ab.

Unter dem

Aktenzeichen VT.[...] eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine

Strafuntersuchung gegen A____ wegen Körperverletzung und Drohung am

26. Dezember 2019 zum Nachteil von B____ (Fallnummer SW [...]) sowie wegen

Drohung zum Nachteil von C____ am 26. Dezember 2019 (Fallnummer SW [...]).

Die entsprechenden Strafanträge stellten B____ und C____ am 26. Dezember

2019. B____ teilte mit E-Mail vom 31. Dezember 2019 den Rückzug ihres

Strafantrags mit.

Unter dem

Aktenzeichen VT.[...] eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine

Strafuntersuchung gegen A____ wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung am

26. April 2020 zum Nachteil von B____ (Fallnummer SW [...]) sowie

wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung am 2. Mai 2020 (Fallnummer

SW [...]). Den Strafantrag zu SW [...] stellte B____ am 27. April

2020.

Das unter dem

Aktenzeichen VT.[...] geführte Verfahren wurde am 2. Juli 2020 mit dem

unter dem Aktenzeichen VT.[...] und am 12. Januar 2021 mit dem unter dem

Aktenzeichen VT.[...] geführten Verfahren zusammengelegt. Seither werden alle

Verfahren unter dem Aktenzeichen VT.[...] geführt.

Mit Schreiben

vom 19. Mai 2022 zog B____ sämtliche gegen A____ gestellten Strafanträge

zurück. Zugleich erklärte sie für allfällige weitere Verfahren ihr Desinteresse

an der Strafverfolgung. Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 ersuchte der

Rechtsbeistand von B____, da ihr Schreiben vom 19. Mai 2022 unbeantwortet

geblieben sei, um baldige Vorladung zur Abgabe der schriftlichen

Desinteresse-Erklärung und des Rückzugs der gestellten Strafanträge.

Mit Eingabe vom

5. Juni 2023 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Rechtsverzögerungsbeschwerde

erhoben und beantragt, es sei festzustellen, dass im unter dem Aktenzeichen VT.[...]

geführten Verfahren eine Rechtsverzögerung vorliege. Zudem sei die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen, das Verfahren beförderlich

voranzubringen. Hierfür sei ihr eine Frist von 30 Tagen zur Anklageerhebung

anzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Staatsanwaltschaft. Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2023 beantragt die

Staatsanwaltschaft, es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung vorliege.

Der Antrag auf Ansetzung einer Frist für den Abschluss des Vorverfahrens sei

jedoch abzuweisen. Alles unter o./e. Kostenfolge. Mit Eingabe vom 5. Juli

2023 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote

eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20

Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der

Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde können gemäss

Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem Rechtsverzögerungen

gerügt werden. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der

Staatsanwaltschaft. Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das

gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden

wegen formeller Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine

Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Der

Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die gerügte

Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen

betroffen, weshalb er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde

legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist

daher einzutreten. Die vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren

behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde dar, dass die Anzeige gegen ihn am

21.

Februar 2019 eingereicht worden sei. Am 26. Oktober 2022 sei ihm

mitgeteilt worden, dass das unter dem Aktenzeichen VT.[...] geführte Verfahren

noch pendent sei und beabsichtigt sei, es möglichst bald abzuschliessen. Am

6.

Dezember 2022 sei dem amtlichen Verteidiger eine Akontozahlung

ausgerichtet worden. Seither seien keine weiteren Verfahrensschritte mehr

erfolgt. Das Verfahren sei vor mehr als vier Jahren eingeleitet worden und die

Untersuchung noch nicht abgeschlossen. Dies sei sachlich nicht zu begründen und

verstosse gegen das Beschleunigungsgebot von Art. 5 StPO (act. 1,

Rz. 7 ff.).

2.2

Die

Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vor, dass nach der Eröffnung

des Verfahrens am 4. Juli 2019 noch weitere Anzeigen hinzugekommen seien.

Nachdem das Nebenverfahren VT.[...] im Januar 2021 mit dem Hauptverfahren

zusammengelegt worden sei, habe dieses nicht mehr weiter bearbeitet und nicht

innert angemessener Zeit abgeschlossen werden können. Dieser Umstand liege aber

keineswegs in der fallführenden Staatsanwältin oder einer mutwillig

verzögernden Verfahrensführung begründet, sondern vielmehr darin, dass die

Staatsanwaltschaft seit mindestens drei Jahren mit einer sehr hohen Fallzahl

bei gestiegenen strafprozessualen Anforderungen und inflationär steigenden

Beschwerden- und Berufungsverfahren konfrontiert sei und das Tagesgeschäft mit

äusserst geringen und eine sehr hohe Fluktuation aufweisenden personellen

Ressourcen bewältigen müsse. Obschon das vorliegende Verfahren aufgrund seiner

Verfahrensleitung als prioritär zu bearbeitend deklariert worden sei, habe es

bereits mehrfach aufgrund umfangreicher Haftverfahren zurückgestellt werden

müssen. Es sei nach wie vor beabsichtigt, das Verfahren so schnell wie möglich

abzuschliessen, einer Frist von dreissig Tagen erscheine hierfür jedoch nicht

realistisch (act. 3, S. 1 f.).

3.

3.1

Jede

Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6

Ziff. 1 EMRK). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die

Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne

unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet

die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln,

nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll

nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt

sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren

Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter

Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen. Kriterien für die Angemessenheit

der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des

Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und

Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der

beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373

E. 1.3.1 mit Hinweisen; BGer 6B_402/2022 vom 24. April 2023

E. 4.4.2, 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.2.5,

6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 4.2.1, je mit Hinweisen). Von den

Behörden kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem Fall

widmen. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht

oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können,

begründet für sich alleine hingegen noch keine Verletzung des

Beschleunigungsgebots, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das

Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu

verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Im Rahmen der gesetzlichen

Regelung steht der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und

Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 130 I 312 E. 5.2; BGer 6B_402/2022 vom 24. April

2023.

E. 4.4.2, 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.3.2,

6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 2.9.2, 1B_349/2019 vom

21.

November 2019 E. 2.2, 6B_462/2014 vom 27. August 2015

E. 1.3, je mit Hinweisen). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung

wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann

verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert

angemessener Frist handelt (BGE 138 II 513 E. 6.4, 130 I 312 E. 5.2; BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.2 und

1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 3). Stellt die

Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann

sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung

Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).

3.2

3.2.1

Was

den Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots respektive der

Rechtsverzögerung betrifft, so sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie

auch die Staatsanwaltschaft einräumt (act. 3, S. 2), berechtigt. Den

Vorakten der Staatsanwaltschaft ist zu entnehmen, dass die letzte nach aussen

wahrnehmbare Untersuchungshandlung mit der Einvernahme des Beschwerdeführers am

6.

Januar 2021 erfolgt ist (act. 4, Bd. I S. 172 ff.).

Dass das vorliegende Verfahren während nunmehr 29 Monaten nicht mehr

weitergeführt werden konnte, ist sachlich nicht zu begründen. Dass die

Fallbelastung der Staatsanwaltschaft sehr hoch ist, ist aufgrund ihrer

Tätigkeits- und Jahresberichte bekannt. Nicht zu beanstanden ist,

dass unter dem Druck einer hohen Geschäftslast sinnvolle Prioritäten

gesetzt werden. Vielmehr entspricht dies der Intention von Art. 5

Abs. 2 StPO, wonach Verfahren von Personen, die sich in Haft befinden,

vordringlich durchgeführt werden müssen. Allerdings vermögen eine hohe

Arbeitslast oder personelle Engpässe wie dargelegt (vgl. Ziff. 3.1) eine

übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen. Im Hinblick auf die

inzwischen über vierjährige Verfahrensdauer muss jedoch auch erwähnt werden,

dass der Beschwerdeführer und B____ nicht unerheblich zur Verzögerung des

Verfahrens in den Jahren 2019 und 2020 beigetragen haben, insbesondere indem

beide mehreren Vorladungen keine Folge geleistet und den entsprechenden

Einvernahmeterminen unentschuldigt ferngeblieben sind (B____ am 5. März

2019.

[act. 4, Bd. II S. 105], am 27. März 2019 [act. 4,

Bd. II S. 107] und am 18. September 2019 [act. 4,

Bd. II S. 119]; der Beschwerdeführer am 15. Mai 2019 [act. 4,

Bd. II S. 113], am 6. November 2020 [act. 4, Bd. I

S. 168] sowie am 6. Januar 2021, wobei diese letzte Einvernahme gleichentags

nachgeholt werden konnte [act. 4 Bd. I S. 171]).

3.2.2

Eine

vordringliche Behandlung des vorliegenden Verfahrens ist nicht nur aufgrund

seiner nunmehr über vierjährigen Verfahrensdauer angezeigt, sondern auch

aufgrund des Umstands, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

gemäss den Angaben im kantonalen Datenmarkt seit dem 23. Februar 2016

abgelaufen ist, er gemäss einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom

4.

Juli 2019 für die Schweiz über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügt

(act. 4, Bd. I S. 45) und ihm im Falle einer Verurteilung gar eine

Landesverweisung drohen könnte (vgl. Art. 66abis StGB). Da sich

aber noch diverse rechtliche und tatsächliche Fragen stellen, ist ein Abschluss

des Verfahrens innert dreissig Tagen, wie dies vom Beschwerdeführer gefordert

wird, nicht realistisch. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass es

sich nicht nur beim Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286

Abs. 1 StGB, Fallnummer SW [...]) und des mehrfachen Ungehorsams

gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB, Fallnummern SW [...] und SW [...]),

sondern auch bei den Tatbeständen der einfachen Körperverletzung, der

wiederholten Tätlichkeiten und der Drohung, soweit sie sich im Kontext der

häuslichen Gemeinschaft abspielen, um Offizialdelikte handelt (Art. 123

Ziff. 2 Abs. 2–5, Art. 126 Abs. 2, Art. 180

Abs. 2 StGB), so dass diese Delikte auch nach erfolgtem Rückzug der von B____

gestellten Strafanträge von Amtes wegen zu verfolgen sind. Hinzu kommt der am

26.

Dezember 2019 von C____ gestellte Strafantrag wegen Drohung (Fallnummer

SW [...]), der bislang – soweit ersichtlich – nicht zurückgezogen worden

ist. Insgesamt erscheint vorliegend für den Verfahrensabschluss eine Frist bis Ende

Oktober 2023 angemessen. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass

nicht die Staatsanwaltschaft alleine für die Verfahrensverzögerung

verantwortlich ist (vgl. oben Ziff. 3.2.1).

4.

4.1

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, eine Rechtsverzögerung

festzustellen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren bis Ende

Oktober 2023 zu einem Abschluss zu bringen.

4.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des

Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Staatskasse. Der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Mit Eingabe vom 5. Juli

2023.

reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein

(act. 5 und 6). Der darin geltend gemachte Aufwand erscheint

angemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, im

Verfahren VT.[...] eine Rechtsverzögerung festgestellt und die Staatsanwaltschaft

angewiesen, das Verfahren bis Ende Oktober 2023 zu einem Abschluss zu bringen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von

CHF 771.85 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Andreas

Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.