BES.2023.92
amtliche Verteidigung
30. Oktober 2023Deutsch12 min
Verfahren zudem die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als seine unentgeltliche
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.92
ENTSCHEID
vom 30.
Oktober 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
c/o Gefängnis Bässlergut
Beschuldigter
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 26. Mai 2023
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 12. April 2023 sprach die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt A____, alias [...]
(nachfolgend Beschwerdeführer) der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
und der mehrfachen Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer
Freiheitsstrafe von 60 Tagen sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu CHF 30.–. Am 22. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokatin [...], Einsprache gegen den genannten Strafbefehl und beantragte,
dass die Unterzeichnete als amtliche Verteidigerin einzusetzen sei. Die
Staatsanwaltschaft wies das Gesuch um Anordnung einer notwendigen
beziehungsweise einer amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 26. Mai 2023 ab.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 9. Juni 2023 Beschwerde beim
Appellationsgericht mit dem Antrag, seine Rechtsvertreterin sei als amtliche
Verteidigung einzusetzen. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende
Verfahren zudem die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als seine unentgeltliche
Rechtsvertreterin zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft nahm am 27. Juni 2023 Stellung
zur Beschwerde und beantragte die vollumfängliche Abweisung. Darauf replizierte
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. September 2023 und hielt an der
Beschwerde vollumfänglich fest.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 26. Mai 2023, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung
der amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde. Dagegen ist nach Art. 393
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2
Der
Beschwerdeführer ist durch die Abweisung der amtlichen Verteidigung unmittelbar
in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Entsprechend ist er zur
Be-schwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegende
Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO
eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.
1.3
Die
Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
Für das Beschwerdeverfahren werden die Verfahrensakten VT.[...] des
Strafgerichts beigezogen.
2.
2.1
Im
Rahmen der Einsprache vom 22. Mai 2023 beantragte der Beschwerdeführer, dass
die Advokatin [...] als amtliche Verteidigung einzusetzen sei. Er machte
geltend, dass die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung gegeben seien,
da er gemäss Art. 130 lit. c StPO nicht in der Lage sei, seine
Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren. Dies ergebe sich zum einen daraus,
dass er Analphabet sei. Er sei nie in die Schule gegangen, so dass er nie lesen
und schreiben gelernt habe. Zum anderen spreche er kein Hocharabisch, sondern
Maghrebinisch. Selbst wenn er arabische Schriftzeichen lesen könnte, würde er
als Maghrebiner das Hocharabisch somit nicht verstehen. Weiter befinde sich der
Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft, so dass er keine Hilfe durch
Vertrauenspersonen oder Hilfsorganisationen holen könne. Er wäre folglich ständig
auf einen Dolmetscher angewiesen. Aufgrund seiner sprachlichen und kognitiven
Fähigkeiten sei er somit nicht in der Lage sein Verfahren zu führen.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer keine finanziellen Mittel, um die
Verteidigung zu finanzieren.
2.2
Die
Staatsanwaltschaft lehnte das Gesuch um Einsetzung der notwendigen und der amtlichen
Verteidigung ab. Sie legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die
Voraussetzungen für die Anordnung einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art.
130.
StPO nicht gegeben seien. Weder der Tatvorwurf noch die Fremdsprachigkeit
des Beschwerdeführers würden zwingend eine Verteidigung erfordern. Es würde
genügen, jeweils die Übersetzung zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer habe bereits
in einem vorgängigen Verfahren geltend gemacht, dass er nur ein bisschen
Arabisch verstehe. Die damalige Dolmetscherin habe jedoch festgestellt, dass
der Beschwerdeführer mehrere arabische Dialekte beherrsche, was nicht
verwunderlich sei, da er in Marokko aufgewachsen sei. Es handle sich im
vorliegenden Fall überdies um einen Bagatellfall, der weder in tatsächlicher noch
in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, denen der Beschwerdeführer nicht
gewachsen wäre, weshalb die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ebenfalls
nicht gegeben seien und das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung abzuweisen
sei.
2.3
Gegen
die Verfügung der Staatsanwaltschaft erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und
beantragte, dass die Verfügung aufzuheben und Advokatin [...] als amtliche
Vertreterin des Beschwerdeführers einzusetzen sei. Der Beschwerdeführer machte geltend,
dass die amtliche Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO oder
eventualliter gemäss Art. 132 StPO anzuordnen sei. Der Beschwerdeführer sei
selbst nicht in der Lage gewesen, eine «einfache» Einsprache innert 10 Tagen zu
erheben und habe die Tragweite des Strafbefehls erst verstanden, nachdem seine
Anwältin ihm diesen mit einem Dolmetscher erklärt habe. Dies zeige, dass er
insbesondere aufgrund seines Analphabetismus selbst nicht in der Lage sei, seine
Interessen zu vertreten.
2.4
Die
Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Stellungnahme, dass diese
vollumfänglich abzuweisen sei. Der Beschwerdeführer habe in früheren Verfahren
nie geltend gemacht, dass er Analphabet sei, weshalb dies stark zu bezweifeln
sei, zumal er beispielsweise ein Einvernahmeprotokoll (VT.[...], Akten S.
81ff.) und die Vollmacht der aktuellen Verteidigerin (Akten S. 51) von Hand unterschrieben
habe und in einer Einvernahme im Jahr 2020 (VT.[...]; Akten S. 94) ausgesagt habe,
dass er die Papiere auf Italienisch übersetzt haben möchte, was ebenfalls dafür
spreche, dass er kein Analphabet sei. Eine Übersetzung des Strafbefehls und der
entsprechenden Rechtsmittelbelehrung hätten genügt, um die Interessen des
Beschwerdeführers ausreichend wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer habe es
überdies nach Zustellung des Strafbefehls unterlassen, seinen
Übersetzungsbedarf zu signalisieren, andernfalls wären ihm der Strafbefehl und
die Rechtsmittelbelehrung schriftlich, bei Bedarf auch mündlich, übersetzt
worden.
2.5
Der
Beschwerdeführer replizierte auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, dass
er vollumfänglich an der Beschwerde festhalte. Das Argument der
Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer unterschreiben könne, beweise
noch gar nichts, da jede Person einen Stift halten und Striche auf ein Papier
zeichnen könne.
Betreffend das angebliche Verlangen des
Beschwerdeführers auf Übersetzung von Papieren auf Italienisch, könne es gut
sein, dass ihm eine Person geholfen habe, die selbst Italienisch sprechen würde.
Er habe lange in Italien gelebt und stets Mitgefangene um Hilfe gebeten. Weiter
macht der Beschwerdeführer geltend, dass es sich beim Vorwurf der
Staatsanwaltschaft, dass er seinen Übersetzungsbedarf hätte anzeigen sollen, um
einen Zirkelschluss handle. Wenn jemand nicht verstehen könne, was er für ein
Schreiben erhalten habe und den Absender nicht lesen könne, dann wisse er auch
nicht, an wen er das Übersetzungsbegehren stellen müsse. Es habe nie eine
Einvernahme stattgefunden, wo er seinen Bedarf hätte kundtun können.
3.
3.1
Die
notwendige Verteidigung wird gemäss Art. 130 lit. c StPO angeordnet, wenn die
beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus
anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann. Ein anderer
Grund kommt in Frage, wenn er die Verteidigungsfähigkeit in gleichem Mass
einschränkt wie geistige oder körperliche Defizite, wobei dies nur mit
Zurückhaltung anzunehmen ist, solange kein Zweifelsfall vorliegt (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2023, Art. 130 StPO N 32). Objektiv gesehen, muss der Grund jedenfalls
derart gewichtig erscheinen, dass es unerträglich wäre, bereits erfolgte
Beweiserhebungen nicht zu wiederholen (BGE 143 I 164 E. 2.4.4 S. 171). Die Fremdsprachigkeit
kann einen solchen Grund darstellen, sofern eine Übersetzung zur effektiven
Wahrnehmung der Interessen der beschuldigten Person nicht ausreicht, was
insbesondere bei Fremdsprachigkeit in Kombination mit Analphabetismus in Betracht
kommt (Lieber in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 130 N 21; Ruckstuhl,
a.a.O., Art. 130 StPO N 32; BGE 145 IV 197 E. 1.3.4 S. 203; BGE 143 I 164 E.
2.4.4
S. 170f.). Im vorliegenden Fall machte die Staatsanwaltschaft geltend,
dass eine Übersetzung des Strafbefehls und der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung
genügt hätte, um die Interessen des Beschwerdeführers ausreichend zu wahren. Die
Staatsanwaltschaft vermag mit ihrer Argumentation allerdings nicht zu
entkräften, dass der Beschwerdeführer Analphabet ist. Es ist der Verteidigung
zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zur Tatsache, dass er nie zur
Schule gegangen ist und weder Deutsch noch Hocharabisch versteht, als
Analphabet die Relevanz von Schriftstücken nicht einzuschätzen vermag. Dies
insbesondere mit Blick darauf, dass ihm zudem das schweizerische Rechtssystem
unbekannt ist. Der Verteidigung ist ferner beizupflichten, dass der Analphabetismus
dem Beschwerdeführer überdies erschwert, sich Hilfe zu holen und beispielsweise
den Übersetzungsbedarf anzumelden. Eine blosse Übersetzung «auf Wunsch» genügt damit
im vorliegenden Fall nicht. Es ist folglich zur Wahrung der Interessen des
Beschwerdeführers eine notwendige Verteidigung anzuordnen. Der Vollständigkeit halber
sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer geltend machte, dass er ebenfalls
aufgrund seines psychischen Zustandes gemäss Art. 130 lit. c StPO notwendig
verteidigt werden müsse. Da bereits der Analphabetismus des Beschwerdeführers
im vorliegenden Fall als Grund für die Anordnung der notwendigen Verteidigung
angenommen wird, kann die Frage, ob auch aufgrund des geistigen Zustandes des
Beschwerdeführers eine notwendige Verteidigung begründet wäre, offenbleiben.
3.2
Die
Erforderlichkeit der notwendigen Verteidigung bedeutet aus der Sicht der
beschuldigten Person primär einen Verteidigungszwang auf eigene Kosten, ausser
im Falle der Bedürftigkeit (Ruckstuhl,
a.a.O. Art. 130 StPO N 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher
nicht in allen Fällen notwendiger Verteidigung auch eine amtliche Verteidigung
gerechtfertigt (BGer 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2 mit Hinweis). Die
amtliche Verteidigung nach Art. 132 StPO ist im Verhältnis zur Wahlverteidigung
nach Art. 129 StPO mithin subsidiär. Sofern die beschuldigte Person bereits
über eine Wahlverteidigung verfügt und deren Umwandlung in eine amtliche
Verteidigung beantragt, ist diese Konstellation nicht unter Art. 132 Abs. 1
lit. a StPO einzuordnen. Vielmehr richtet sich ein entsprechendes Gesuch nach
Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO und hängt somit von der finanziellen Bedürftigkeit
der beschuldigten Person ab (BGer 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.5; AGE
BES.2021.6 vom 27. Mai 2021 E. 2.3). Im vorliegenden Fall hat der
Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit der Einsprache vom 22. Mai 2023 die
Mandatierung einer anwaltlichen Verteidigung bekannt gegeben und dies mit einer
entsprechenden Vollmacht vom 12. Mai 2023 belegt. Somit hatte der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 22. Mai 2023 bereits
eine Wahlverteidigung, womit das Gesuch unter den Voraussetzungen der (unentgeltlichen)
amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen ist.
3.3
Die
amtliche Verteidigung ist nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO
anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Gemäss
Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der
Interessen der beschuldigten Person namentlich dann geboten, wenn es sich nicht
um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht
gewachsen wäre. Bei den in Art. 130 StPO beschriebenen Fällen von notwendiger
Verteidigung ist die Verteidigung der beschuldigten Person zur Wahrung ihrer
Interessen erst recht gegeben und damit die zweite Voraussetzung von Art. 132
Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich immer erfüllt (Ruckstuhl,
a.a.O. Art. 132 StPO N 3; BGer 1B_461/2016 vom 9. Februar 2017 E. 2.2.2). Im
vorliegenden Fall liegt beim Beschwerdeführer aufgrund des langdauernden
Freiheitsentzugs auch die Bedürftigkeit vor.
4.
4.1
Aus
dem soeben Referierten folgt, dass die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit.
b StPO erfüllt sind und die amtliche Verteidigung zu gewähren ist. In
Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2023 aufzuheben und die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung, das heisst
ab dem 22. Mai 2023, für das Strafverfahren als amtliche Verteidigerin
einzusetzen.
4.2
Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind keine ordentlichen Kosten zu erheben
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung auch
für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Dem Gericht liegt keine Honorarnote
der Verteidigung vor, weshalb ihr Aufwand zu schätzen ist. Angemessen
erscheinen sechs Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.–, worin die
Auslagen, nicht aber die Mehrwertsteuer, enthalten sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und
Advokatin [...] wird als amtliche Verteidigerin im Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer eingesetzt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Arabisch)
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Lilith Fluri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).