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Entscheid

BES.2023.92

amtliche Verteidigung

30. Oktober 2023Deutsch12 min

Verfahren zudem die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als seine unentgeltliche

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.92

ENTSCHEID

vom 30.

Oktober 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

c/o Gefängnis Bässlergut

Beschuldigter

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 26. Mai 2023

betreffend amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 12. April 2023 sprach die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt A____, alias [...]

(nachfolgend Beschwerdeführer) der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

und der mehrfachen Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer

Freiheitsstrafe von 60 Tagen sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu CHF 30.–. Am 22. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch

Advokatin [...], Einsprache gegen den genannten Strafbefehl und beantragte,

dass die Unterzeichnete als amtliche Verteidigerin einzusetzen sei. Die

Staatsanwaltschaft wies das Gesuch um Anordnung einer notwendigen

beziehungsweise einer amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 26. Mai 2023 ab.

Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 9. Juni 2023 Beschwerde beim

Appellationsgericht mit dem Antrag, seine Rechtsvertreterin sei als amtliche

Verteidigung einzusetzen. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende

Verfahren zudem die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als seine unentgeltliche

Rechtsvertreterin zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft nahm am 27. Juni 2023 Stellung

zur Beschwerde und beantragte die vollumfängliche Abweisung. Darauf replizierte

der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. September 2023 und hielt an der

Beschwerde vollumfänglich fest.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 26. Mai 2023, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung

der amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde. Dagegen ist nach Art. 393

Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO).

1.2

Der

Beschwerdeführer ist durch die Abweisung der amtlichen Verteidigung unmittelbar

in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Entsprechend ist er zur

Be-schwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegende

Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO

eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.

1.3

Die

Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

Für das Beschwerdeverfahren werden die Verfahrensakten VT.[...] des

Strafgerichts beigezogen.

2.

2.1

Im

Rahmen der Einsprache vom 22. Mai 2023 beantragte der Beschwerdeführer, dass

die Advokatin [...] als amtliche Verteidigung einzusetzen sei. Er machte

geltend, dass die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung gegeben seien,

da er gemäss Art. 130 lit. c StPO nicht in der Lage sei, seine

Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren. Dies ergebe sich zum einen daraus,

dass er Analphabet sei. Er sei nie in die Schule gegangen, so dass er nie lesen

und schreiben gelernt habe. Zum anderen spreche er kein Hocharabisch, sondern

Maghrebinisch. Selbst wenn er arabische Schriftzeichen lesen könnte, würde er

als Maghrebiner das Hocharabisch somit nicht verstehen. Weiter befinde sich der

Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft, so dass er keine Hilfe durch

Vertrauenspersonen oder Hilfsorganisationen holen könne. Er wäre folglich ständig

auf einen Dolmetscher angewiesen. Aufgrund seiner sprachlichen und kognitiven

Fähigkeiten sei er somit nicht in der Lage sein Verfahren zu führen.

Schliesslich habe der Beschwerdeführer keine finanziellen Mittel, um die

Verteidigung zu finanzieren.

2.2

Die

Staatsanwaltschaft lehnte das Gesuch um Einsetzung der notwendigen und der amtlichen

Verteidigung ab. Sie legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die

Voraussetzungen für die Anordnung einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art.

130.

StPO nicht gegeben seien. Weder der Tatvorwurf noch die Fremdsprachigkeit

des Beschwerdeführers würden zwingend eine Verteidigung erfordern. Es würde

genügen, jeweils die Übersetzung zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer habe bereits

in einem vorgängigen Verfahren geltend gemacht, dass er nur ein bisschen

Arabisch verstehe. Die damalige Dolmetscherin habe jedoch festgestellt, dass

der Beschwerdeführer mehrere arabische Dialekte beherrsche, was nicht

verwunderlich sei, da er in Marokko aufgewachsen sei. Es handle sich im

vorliegenden Fall überdies um einen Bagatellfall, der weder in tatsächlicher noch

in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, denen der Beschwerdeführer nicht

gewachsen wäre, weshalb die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ebenfalls

nicht gegeben seien und das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung abzuweisen

sei.

2.3

Gegen

die Verfügung der Staatsanwaltschaft erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und

beantragte, dass die Verfügung aufzuheben und Advokatin [...] als amtliche

Vertreterin des Beschwerdeführers einzusetzen sei. Der Beschwerdeführer machte geltend,

dass die amtliche Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO oder

eventualliter gemäss Art. 132 StPO anzuordnen sei. Der Beschwerdeführer sei

selbst nicht in der Lage gewesen, eine «einfache» Einsprache innert 10 Tagen zu

erheben und habe die Tragweite des Strafbefehls erst verstanden, nachdem seine

Anwältin ihm diesen mit einem Dolmetscher erklärt habe. Dies zeige, dass er

insbesondere aufgrund seines Analphabetismus selbst nicht in der Lage sei, seine

Interessen zu vertreten.

2.4

Die

Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Stellungnahme, dass diese

vollumfänglich abzuweisen sei. Der Beschwerdeführer habe in früheren Verfahren

nie geltend gemacht, dass er Analphabet sei, weshalb dies stark zu bezweifeln

sei, zumal er beispielsweise ein Einvernahmeprotokoll (VT.[...], Akten S.

81ff.) und die Vollmacht der aktuellen Verteidigerin (Akten S. 51) von Hand unterschrieben

habe und in einer Einvernahme im Jahr 2020 (VT.[...]; Akten S. 94) ausgesagt habe,

dass er die Papiere auf Italienisch übersetzt haben möchte, was ebenfalls dafür

spreche, dass er kein Analphabet sei. Eine Übersetzung des Strafbefehls und der

entsprechenden Rechtsmittelbelehrung hätten genügt, um die Interessen des

Beschwerdeführers ausreichend wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer habe es

überdies nach Zustellung des Strafbefehls unterlassen, seinen

Übersetzungsbedarf zu signalisieren, andernfalls wären ihm der Strafbefehl und

die Rechtsmittelbelehrung schriftlich, bei Bedarf auch mündlich, übersetzt

worden.

2.5

Der

Beschwerdeführer replizierte auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, dass

er vollumfänglich an der Beschwerde festhalte. Das Argument der

Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer unterschreiben könne, beweise

noch gar nichts, da jede Person einen Stift halten und Striche auf ein Papier

zeichnen könne.

Betreffend das angebliche Verlangen des

Beschwerdeführers auf Übersetzung von Papieren auf Italienisch, könne es gut

sein, dass ihm eine Person geholfen habe, die selbst Italienisch sprechen würde.

Er habe lange in Italien gelebt und stets Mitgefangene um Hilfe gebeten. Weiter

macht der Beschwerdeführer geltend, dass es sich beim Vorwurf der

Staatsanwaltschaft, dass er seinen Übersetzungsbedarf hätte anzeigen sollen, um

einen Zirkelschluss handle. Wenn jemand nicht verstehen könne, was er für ein

Schreiben erhalten habe und den Absender nicht lesen könne, dann wisse er auch

nicht, an wen er das Übersetzungsbegehren stellen müsse. Es habe nie eine

Einvernahme stattgefunden, wo er seinen Bedarf hätte kundtun können.

3.

3.1

Die

notwendige Verteidigung wird gemäss Art. 130 lit. c StPO angeordnet, wenn die

beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus

anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann. Ein anderer

Grund kommt in Frage, wenn er die Verteidigungsfähigkeit in gleichem Mass

einschränkt wie geistige oder körperliche Defizite, wobei dies nur mit

Zurückhaltung anzunehmen ist, solange kein Zweifelsfall vorliegt (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2023, Art. 130 StPO N 32). Objektiv gesehen, muss der Grund jedenfalls

derart gewichtig erscheinen, dass es unerträglich wäre, bereits erfolgte

Beweiserhebungen nicht zu wiederholen (BGE 143 I 164 E. 2.4.4 S. 171). Die Fremdsprachigkeit

kann einen solchen Grund darstellen, sofern eine Übersetzung zur effektiven

Wahrnehmung der Interessen der beschuldigten Person nicht ausreicht, was

insbesondere bei Fremdsprachigkeit in Kombination mit Analphabetismus in Betracht

kommt (Lieber in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 130 N 21; Ruckstuhl,

a.a.O., Art. 130 StPO N 32; BGE 145 IV 197 E. 1.3.4 S. 203; BGE 143 I 164 E.

2.4.4

S. 170f.). Im vorliegenden Fall machte die Staatsanwaltschaft geltend,

dass eine Übersetzung des Strafbefehls und der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung

genügt hätte, um die Interessen des Beschwerdeführers ausreichend zu wahren. Die

Staatsanwaltschaft vermag mit ihrer Argumentation allerdings nicht zu

entkräften, dass der Beschwerdeführer Analphabet ist. Es ist der Verteidigung

zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zur Tatsache, dass er nie zur

Schule gegangen ist und weder Deutsch noch Hocharabisch versteht, als

Analphabet die Relevanz von Schriftstücken nicht einzuschätzen vermag. Dies

insbesondere mit Blick darauf, dass ihm zudem das schweizerische Rechtssystem

unbekannt ist. Der Verteidigung ist ferner beizupflichten, dass der Analphabetismus

dem Beschwerdeführer überdies erschwert, sich Hilfe zu holen und beispielsweise

den Übersetzungsbedarf anzumelden. Eine blosse Übersetzung «auf Wunsch» genügt damit

im vorliegenden Fall nicht. Es ist folglich zur Wahrung der Interessen des

Beschwerdeführers eine notwendige Verteidigung anzuordnen. Der Vollständigkeit halber

sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer geltend machte, dass er ebenfalls

aufgrund seines psychischen Zustandes gemäss Art. 130 lit. c StPO notwendig

verteidigt werden müsse. Da bereits der Analphabetismus des Beschwerdeführers

im vorliegenden Fall als Grund für die Anordnung der notwendigen Verteidigung

angenommen wird, kann die Frage, ob auch aufgrund des geistigen Zustandes des

Beschwerdeführers eine notwendige Verteidigung begründet wäre, offenbleiben.

3.2

Die

Erforderlichkeit der notwendigen Verteidigung bedeutet aus der Sicht der

beschuldigten Person primär einen Verteidigungszwang auf eigene Kosten, ausser

im Falle der Bedürftigkeit (Ruckstuhl,

a.a.O. Art. 130 StPO N 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher

nicht in allen Fällen notwendiger Verteidigung auch eine amtliche Verteidigung

gerechtfertigt (BGer 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2 mit Hinweis). Die

amtliche Verteidigung nach Art. 132 StPO ist im Verhältnis zur Wahlverteidigung

nach Art. 129 StPO mithin subsidiär. Sofern die beschuldigte Person bereits

über eine Wahlverteidigung verfügt und deren Umwandlung in eine amtliche

Verteidigung beantragt, ist diese Konstellation nicht unter Art. 132 Abs. 1

lit. a StPO einzuordnen. Vielmehr richtet sich ein entsprechendes Gesuch nach

Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO und hängt somit von der finanziellen Bedürftigkeit

der beschuldigten Person ab (BGer 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.5; AGE

BES.2021.6 vom 27. Mai 2021 E. 2.3). Im vorliegenden Fall hat der

Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit der Einsprache vom 22. Mai 2023 die

Mandatierung einer anwaltlichen Verteidigung bekannt gegeben und dies mit einer

entsprechenden Vollmacht vom 12. Mai 2023 belegt. Somit hatte der

Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 22. Mai 2023 bereits

eine Wahlverteidigung, womit das Gesuch unter den Voraussetzungen der (unentgeltlichen)

amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen ist.

3.3

Die

amtliche Verteidigung ist nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO

anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Gemäss

Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der

Interessen der beschuldigten Person namentlich dann geboten, wenn es sich nicht

um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht

gewachsen wäre. Bei den in Art. 130 StPO beschriebenen Fällen von notwendiger

Verteidigung ist die Verteidigung der beschuldigten Person zur Wahrung ihrer

Interessen erst recht gegeben und damit die zweite Voraussetzung von Art. 132

Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich immer erfüllt (Ruckstuhl,

a.a.O. Art. 132 StPO N 3; BGer 1B_461/2016 vom 9. Februar 2017 E. 2.2.2). Im

vorliegenden Fall liegt beim Beschwerdeführer aufgrund des langdauernden

Freiheitsentzugs auch die Bedürftigkeit vor.

4.

4.1

Aus

dem soeben Referierten folgt, dass die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit.

b StPO erfüllt sind und die amtliche Verteidigung zu gewähren ist. In

Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2023 aufzuheben und die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung, das heisst

ab dem 22. Mai 2023, für das Strafverfahren als amtliche Verteidigerin

einzusetzen.

4.2

Dem

Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind keine ordentlichen Kosten zu erheben

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung auch

für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Dem Gericht liegt keine Honorarnote

der Verteidigung vor, weshalb ihr Aufwand zu schätzen ist. Angemessen

erscheinen sechs Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.–, worin die

Auslagen, nicht aber die Mehrwertsteuer, enthalten sind.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und

Advokatin [...] wird als amtliche Verteidigerin im Strafverfahren gegen den

Beschwerdeführer eingesetzt.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen),

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Arabisch)

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Lilith Fluri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).