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Entscheid

BES.2023.93

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

28. Juni 2023Deutsch9 min

Vorstrafen zu einer Gesamtstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 60.– verurteilt. Zudem

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.93

ENTSCHEID

vom 28.

Juni 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 5. Juni 2023

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. März 2023 wurde A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch sowie des

Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des

Ausweises schuldig erklärt und unter Widerruf der bedingt ausgesprochenen

Vorstrafen zu einer Gesamtstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 60.– verurteilt. Zudem

wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 405.30

auferlegt. Der Strafbefehl vom 29. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 30.

März 2023 in deutscher und rumänischer Sprache per Einschreiben zugestellt. Mit

Schreiben vom 11. April 2023 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer bei der

Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft

überwies die Einsprache am 26. Mai 2023 zuständigkeitshalber an das

Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass die Einsprache zu spät erhoben

worden sei. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 trat das Einzelgericht in

Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber

ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Die eingeschriebene Verfügung

wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2023 in deutscher und rumänischer Sprache

zugestellt.

Gegen die

Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Juni 2023 reichte

der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Poststempel 12. Juni 2023) Beschwerde

beim Strafgericht ein. Darin beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die

Berücksichtigung seiner Einsprache und damit die Aufhebung der Verfügung vom 5.

Juni 2023. Diese Beschwerde überwies das Strafgericht mit Verfügung vom 13.

Juni 2023 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt zum

Entscheid.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Juni 2023 ist

ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden

wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das

Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition

des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393

Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer

als Adressat der angefochtenen Nichteintretensverfügung durch diese unmittelbar

in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.

1.3

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt,

dass Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen sind (vgl. Art. 110

Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Beschwerde des Beschwerdeführers (act. 3)

ist zwar unterzeichnet, aber nicht datiert, weshalb sie letztlich an einem

formellen Mangel leidet (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Aus prozessökonomischen Gründen wurde diesbezüglich auf eine Nachfristansetzung

zur Verbesserung verzichtet, zumal sich das – rechtlich relevante – Datum der

Postaufgabe aus dem Poststempel (12. Juni 2023) auf dem Briefumschlag der

Beschwerdeschrift ergibt. Die Frist beginnt in Anwendung von Art. 90

Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheides zu

laufen (Guidon, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 8) und ist eingehalten,

wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen

Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer

schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben

wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe

spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen

Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO). Im

vorliegendem Fall wurde die angefochtene Nichteintretensverfügung des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Juni 2023 gemäss Sendungsverfolgung der

Schweizerischen Post (vgl. Sendungs-Nr. [...]) am 8. Juni 2023 zugestellt. Die

Beschwerdefrist begann somit am 9. Juni 2023 zu laufen und endete am 19. Juni

2023.

Die am 12. Juni 2023 bei der Post aufgegebene Beschwerde (act. 3) wurde

daher in Anwendung von Art. 91 Abs. 4 StPO rechtzeitig erhoben.

1.4

Der

Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der

Dispositiv

Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides

angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche

Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a

bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die

Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt.

Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben,

inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft

hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist

zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,

Art. 385 StPO N 1 und 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).

Der Beschwerdeführer nimmt insofern auf die Nichteintretensverfügung des

Einzelgerichts in Strafsachen Bezug, als er die entsprechende Dossiernummer des

Einspracheverfahrens [...] aufführt und darauf hinweist, dass er die

«Berufungsfrist» (gemeint ist offenbar die Einsprachefrist) von 10 Tagen

eingehalten habe, da das Ende der Frist auf den 11. April 2023 falle und es

sich dabei um «gesetzliche Osterferien» handele. Die Anforderungen an eine

Laienbeschwerde sind vorliegend erfüllt. Nach dem Gesagten ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 In

materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Nichteintretensverfügung

der Vor­instanz ist. Begründet wurde der angefochtene Entscheid damit, dass die

am 11. April 2023 (Poststempel) eingereichte Einsprache gegen den Strafbefehl

vom 29. März 2023 verspätet sei. Es kann somit nur geprüft werden, ob das

Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge

Verspätung des Beschwerdeführers eingetreten ist. Auf die materiellen Einwände des

Beschwerdeführers, wonach das verwendete Fahrzeug seinem eingetragenen Partner

gehöre, mit welchem er in einem Konkubinat lebe und einen gemeinsamen

Vermögenswert darstelle, ist im vorliegenden Verfahren folglich nicht weiter

einzugehen.

2.2 Zu

prüfen ist folglich, ob der Beschwerdeführer mit seiner undatierten Eingabe

(Poststempel 11. April 2023) bei der Staatanwaltschaft innert Frist Einsprache

gegen den Strafbefehl vom 29. März 2023 erhoben hat.

2.3 Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen

einen Strafbefehl zehn Tage ab dessen Zustellung. Ohne gültige Einsprache wird

der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die

Zustellung eines Strafbefehls, erfolgt hierbei nach Art. 85 Abs. 2 StPO

entweder durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen

Empfangsbestätigung. Die Einsprachefrist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am

Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen und wird nach

Kalendertagen berechnet. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag,

einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten

Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben

müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder

der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,

Basel 2014, Art. 91 StPO N 13).

2.4 Aus

den Vorakten geht hervor, dass der auf den 29. März 2023 datierte Strafbefehl

dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post mittels

Einschreiben am 30. März 2023 zugestellt wurde (act. 4, S. 50). Die zehntägige

Einsprachefrist begann daher am 31. März 2023. Da das Ende der Frist auf den 9.

April 2023 fällt, es sich dabei um einen Sonntag und beim 10. April 2023 im

Kanton Basel-Stadt um einen gesetzlichen Feiertag (Ostermontag; gemäss § 2 Abs.

1 des Gesetzes über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung [RLG, SG 811.100])

handelt, endete die Einsprachefrist am 11. April 2023 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Spätestens

an diesem Tag müsste die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft abgegeben oder

zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (siehe hiervor

E. 2.3). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die undatierte Einsprache

gemäss Poststempel am 11. April 2023 der Schweizerischen Post übergeben wurde

und damit fristgerecht erhoben wurde. Das Einzelgericht in Strafsachen ist

somit zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten.

3.

Aufgrund der

obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die

Nichteintretensverfügung aufzuheben. Das Verfahren wird an die Vorinstanz

zurückgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Kosten erhoben (Art.

428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Juni 2023

aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Hauptverfahrens an das

Einzelgericht zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Rumänisch)

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Anna Gombert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.