BES.2023.93
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
28. Juni 2023Deutsch9 min
Vorstrafen zu einer Gesamtstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 60.– verurteilt. Zudem
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.93
ENTSCHEID
vom 28.
Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 5. Juni 2023
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. März 2023 wurde A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch sowie des
Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des
Ausweises schuldig erklärt und unter Widerruf der bedingt ausgesprochenen
Vorstrafen zu einer Gesamtstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 60.– verurteilt. Zudem
wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 405.30
auferlegt. Der Strafbefehl vom 29. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 30.
März 2023 in deutscher und rumänischer Sprache per Einschreiben zugestellt. Mit
Schreiben vom 11. April 2023 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer bei der
Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft
überwies die Einsprache am 26. Mai 2023 zuständigkeitshalber an das
Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass die Einsprache zu spät erhoben
worden sei. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 trat das Einzelgericht in
Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber
ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Die eingeschriebene Verfügung
wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2023 in deutscher und rumänischer Sprache
zugestellt.
Gegen die
Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Juni 2023 reichte
der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Poststempel 12. Juni 2023) Beschwerde
beim Strafgericht ein. Darin beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die
Berücksichtigung seiner Einsprache und damit die Aufhebung der Verfügung vom 5.
Juni 2023. Diese Beschwerde überwies das Strafgericht mit Verfügung vom 13.
Juni 2023 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt zum
Entscheid.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Juni 2023 ist
ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer
als Adressat der angefochtenen Nichteintretensverfügung durch diese unmittelbar
in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt,
dass Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen sind (vgl. Art. 110
Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Beschwerde des Beschwerdeführers (act. 3)
ist zwar unterzeichnet, aber nicht datiert, weshalb sie letztlich an einem
formellen Mangel leidet (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Aus prozessökonomischen Gründen wurde diesbezüglich auf eine Nachfristansetzung
zur Verbesserung verzichtet, zumal sich das – rechtlich relevante – Datum der
Postaufgabe aus dem Poststempel (12. Juni 2023) auf dem Briefumschlag der
Beschwerdeschrift ergibt. Die Frist beginnt in Anwendung von Art. 90
Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheides zu
laufen (Guidon, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 8) und ist eingehalten,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen
Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben
wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe
spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen
Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO). Im
vorliegendem Fall wurde die angefochtene Nichteintretensverfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Juni 2023 gemäss Sendungsverfolgung der
Schweizerischen Post (vgl. Sendungs-Nr. [...]) am 8. Juni 2023 zugestellt. Die
Beschwerdefrist begann somit am 9. Juni 2023 zu laufen und endete am 19. Juni
2023.
Die am 12. Juni 2023 bei der Post aufgegebene Beschwerde (act. 3) wurde
daher in Anwendung von Art. 91 Abs. 4 StPO rechtzeitig erhoben.
1.4
Der
Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der
Dispositiv
Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides
angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche
Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a
bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die
Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt.
Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben,
inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft
hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist
zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 385 StPO N 1 und 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).
Der Beschwerdeführer nimmt insofern auf die Nichteintretensverfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen Bezug, als er die entsprechende Dossiernummer des
Einspracheverfahrens [...] aufführt und darauf hinweist, dass er die
«Berufungsfrist» (gemeint ist offenbar die Einsprachefrist) von 10 Tagen
eingehalten habe, da das Ende der Frist auf den 11. April 2023 falle und es
sich dabei um «gesetzliche Osterferien» handele. Die Anforderungen an eine
Laienbeschwerde sind vorliegend erfüllt. Nach dem Gesagten ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 In
materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Nichteintretensverfügung
der Vorinstanz ist. Begründet wurde der angefochtene Entscheid damit, dass die
am 11. April 2023 (Poststempel) eingereichte Einsprache gegen den Strafbefehl
vom 29. März 2023 verspätet sei. Es kann somit nur geprüft werden, ob das
Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge
Verspätung des Beschwerdeführers eingetreten ist. Auf die materiellen Einwände des
Beschwerdeführers, wonach das verwendete Fahrzeug seinem eingetragenen Partner
gehöre, mit welchem er in einem Konkubinat lebe und einen gemeinsamen
Vermögenswert darstelle, ist im vorliegenden Verfahren folglich nicht weiter
einzugehen.
2.2 Zu
prüfen ist folglich, ob der Beschwerdeführer mit seiner undatierten Eingabe
(Poststempel 11. April 2023) bei der Staatanwaltschaft innert Frist Einsprache
gegen den Strafbefehl vom 29. März 2023 erhoben hat.
2.3 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen
einen Strafbefehl zehn Tage ab dessen Zustellung. Ohne gültige Einsprache wird
der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die
Zustellung eines Strafbefehls, erfolgt hierbei nach Art. 85 Abs. 2 StPO
entweder durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen
Empfangsbestätigung. Die Einsprachefrist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am
Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen und wird nach
Kalendertagen berechnet. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag,
einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten
Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben
müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder
der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 91 StPO N 13).
2.4 Aus
den Vorakten geht hervor, dass der auf den 29. März 2023 datierte Strafbefehl
dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post mittels
Einschreiben am 30. März 2023 zugestellt wurde (act. 4, S. 50). Die zehntägige
Einsprachefrist begann daher am 31. März 2023. Da das Ende der Frist auf den 9.
April 2023 fällt, es sich dabei um einen Sonntag und beim 10. April 2023 im
Kanton Basel-Stadt um einen gesetzlichen Feiertag (Ostermontag; gemäss § 2 Abs.
1 des Gesetzes über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung [RLG, SG 811.100])
handelt, endete die Einsprachefrist am 11. April 2023 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Spätestens
an diesem Tag müsste die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (siehe hiervor
E. 2.3). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die undatierte Einsprache
gemäss Poststempel am 11. April 2023 der Schweizerischen Post übergeben wurde
und damit fristgerecht erhoben wurde. Das Einzelgericht in Strafsachen ist
somit zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten.
3.
Aufgrund der
obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die
Nichteintretensverfügung aufzuheben. Das Verfahren wird an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Kosten erhoben (Art.
428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Juni 2023
aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Hauptverfahrens an das
Einzelgericht zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Rumänisch)
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Anna Gombert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.