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Entscheid

BES.2023.95

Sicherstellung

25. Oktober 2023Deutsch8 min

in Basel vor der geplanten Ausreise im Personenwagen VW Touran (Lenker und Halter

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.95

ENTSCHEID

vom 16.

Oktober 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Jeanette Landolt

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 20. Mai 2023

betreffend Sicherstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) und sein Beifahrer B____ wurden am 20. Mai 2023

in Basel vor der geplanten Ausreise im Personenwagen VW Touran (Lenker und Halter

war der Beschwerdeführer) vom Zoll kontrolliert, wobei im Fahrzeug vier E-Bikes

und eine Tasche mit Kosmetikartikel aufgefunden und sichergestellt werden

konnten. Die kriminalpolizeilichen Ermittlungen ergaben, dass die vier E-Bikes

in der Zeit vom 19. Mai 2023 bis wenige Stunden vor der Zollkontrolle aus der

Liegenschaft [...] durch eine unbekannte Täterschaft gestohlen wurden. Aufgrund

der zeitlichen Komponente bestand der Verdacht, dass der Beschwerdeführer und

sein Beifahrer die Diebstähle begangen hatten. Zudem ergaben die Ermittlungen

der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei Basel-Stadt, dass der Beschwerdeführer

den Personenwagen zum Zeitpunkt der Anhaltung am 20. Mai 2023 unter

Medikamenteneinfluss, ohne gültigen Fahrzeugausweis und ohne gültige

Kontrollschilder sowie ohne gültigen Versicherungsschutz gelenkt hatte. Dafür

erhielt der Beschwerdeführer am 12. September 2023 einen Strafbefehl (Verfahrensnummer

[...]) der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Akten-Nr. 24), mit dem er wegen

mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem

Zustand, mehrfacher Hehlerei, Führens eines Motorfahrzeugs ohne vorgeschriebene

Haftpflichtversicherung, Führens eines Motorfahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis

und ohne gültige Kontrollschilder, Vergehens gegen das Ausländer- und

Integrationsgesetz sowie wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für

schuldig erklärt wurde (Akten-Nr. 24, S. 2, Ziff. 1). Insgesamt hat der

Beschwerdeführer deshalb einen Betrag von CHF 5’092.80 zu bezahlen (Akten-Nr.

24, S. 2, Ziff. 9).

Im Zuge der

erwähnten Zollkontrolle vom 20. Mai 2023 wurde einerseits ein Bargeldbetrag von

EUR 1’500.– und andererseits der VW Touran sichergestellt. Mit Schreiben der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. Mai 2023 wurde die Sicherstellung des

genannten Betrages zwecks Sicherung der Verfahrenskosten, Geldstrafe und/oder

Busse bestätigt, da dessen Herkunft ungewiss war (act.1). Zusätzlich wurde von

der Abteilung Verkehr gleichentags – gemäss dem Formular «Verfügung

Verwertung/Vernichtung eines sichergestellten Fahrzeugs» – verfügt, dass der VW

Touran verwertet oder vernichtet werde, sofern dessen Abholung nicht bis am 20.

August 2023 (90 Tage ab polizeilicher Sicherstellung des Fahrzeugs) erfolgen

würde (act. 6).

Gegen diese

beiden Sicherstellungen erhob der Beschwerdeführer am 16. Juni 2023 Beschwerde

beim Appellationsgericht Basel-Stadt (act. 3). Worauf die Staatsanwaltschaft

mit Schreiben vom 13. Juli 2023 Stellung bezog und die Anträge stellte, dass

auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei sie abzuweisen unter

o/e Kostenfolge (act. 11).

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich

der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten (Verfahrensnummer [...]),

ergangen. Die Einzelheiten der relevanten Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Beschlagnahme wird in Art. 263 ff. der Schweizerischen Strafprozessordung

(StPO, SR 312.0) integral geregelt, obwohl die verschiedenen Beschlagnahmearten

teilweise sehr unterschiedliche prozessuale Ziele anstreben. Sämtlichen

Beschlagnahmen ist aber gemeinsam, dass sie der vorläufigen Sicherstellung von

Gegenständen und Vermögenswerten dienen, die evtl. im Verlauf des

Strafprozesses Verwendung finden. Dabei bleiben die rechtlichen Besitz- und

Eigentumsverhältnisse durch diese Massnahme unberührt. Beschlagnahmen können

sowohl akzessorisch zu einem Strafverfahren als auch im Rahmen eines

selbstständigen Einziehungsverfahrens nach Art. 376 ff. StPO erfolgen (Heimgartner, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 263 Grundsatz, N 1). Mit der Beschlagnahme werden Objekte

(Gegenstände, Vermögenswerte, fassbare Daten) der Verfügungsgewalt einer Person

entzogen und unter die Verfügungsgewalt des Staates gestellt. Ein solches

«Mit-Beschlag-Belegen» kann nicht nur durch Behändigen, Fortschaffen und

amtliches Verwahren geschehen, sondern auch durch andere Anordnungen, welche

die Verfügungsgewalt bzw. -befugnis des Besitzers einschränken (Heimgartner, a.a.O., Art. 263 Grundsatz,

N 1a).

Keine

eigentliche Beschlagnahme stellt die in Art. 263 Abs. 3 StPO vorgesehene

Möglichkeit dar, Gegenstände und Vermögenswerte provisorisch sicherzustellen.

Mit dieser Bestimmung sind bei Gefahr im Verzug superprovisorische

Sicherstellungen durch die Polizei, aber auch die Sicherstellung von Objekten

durch Private gesetzlich erlaubt. Die auf diese Weise gesicherten Gegenstände

und Vermögenswerte sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, damit diese unter

gegebenen Voraussetzungen einen Beschlagnahmebefehl erlassen kann. Bei klaren

Verhältnissen können direkt durch strafbare Handlungen entzogene Gegenstände

unter Umständen dem Geschädigten zurückgegeben werden, ohne dass eine

Beschlagnahme anzuordnen ist. Etwa kann in flagranti sichergestelltes Diebesgut

nach Erstellung der für die Beweisführung notwendigen fotografischen

Dokumentationen und spurentechnischen Untersuchungen dem Besitzer zurückgegeben

werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis liegt auch Gefahr in Verzug, wenn die

Polizei einen im Ausland wohnhaften Verkehrsdelinquenten anhält und ein

Bussendepositum im Hinblick auf eine Deckungsbeschlagnahme der voraussichtlichen

Busse und Verfahrenskosten vorläufig sicherstellt (Heimgartner, a.a.O., Art. 263 Grundsatz, N 26).

1.2

Gegen

eine Sicherstellung der Staatsanwaltschaft, die gestützt

auf Art. 263

Abs. 3, Art. 268 und Art. 306 StPO sowie aufgrund Strafverfolgung inklusive

Kostendeckung ergangen ist, kann gemäss Art. 393 ff. StPO innert 10 Tagen seit

der Zustellung oder Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben werden.

2.

2.1

Mit

Schreiben vom 16. Juni 2023 legt der Beschwerdeführer dar, dass er als Beilage

zu seiner Beschwerde einen Abhebungsauszug von EUR 10’000.– beigelegt habe, um

darzulegen, dass es sich bei den – von der Staatsanwaltschaft sichergestellten

– EUR 1’500.– um einen Teil dieser Kontoabhebung handle. Die gesamte Abhebungssumme

der EUR 10’000.– sei sein Erspartes gewesen (stammend von einem Konto in

Algerien), welches er wegen seiner Ausreise aus Algerien nach Frankreich, vom

20.

Oktober 2022, abgehoben habe. Er habe sich mit diesem Geld ein neues Leben

in Frankreich aufbauen wollen, womit erstellt sei, dass dieses Geld rechtmässig

ihm gehöre.

2.2

Demgegenüber

führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2023 aus, dass

die Sicherstellung des Bargeldes von EUR 1’500.– vom 20. Mai 2023 deshalb

erfolgte, weil bereits zum damaligen Zeitpunkt kein konkreter Hinweis auf eine

deliktische Herkunft oder eine Beweiseignung vorgelegen habe. Infolgedessen habe

sie die Sicherstellung zum Zwecke der Sicherung der Verfahrenskosten,

Geldstrafe und/oder Busse verfügt. Sie sähe auch keinen Grund, die besagte

Sicherstellung aufzuheben, da sie weiterhin zur Sicherung der Verfahrenskosten

bzw. wenigstens für einen Teil davon notwendig sei. Komme hinzu, dass die Beschwerde

des Beschwerdeführers gegen die – im Rahmen der Einvernahme vom 20. Mai 2023

mit Dolmetscher eröffnete – Sicherstellung ohnehin verspätet erfolgt sei.

2.3

Wie

die Staatsanwaltschaft zu Recht

vorbringt, hat der Beschwerdeführer die

Sicherstellungsbestätigung der Bargeldsumme von EUR 1’500.– am 20. Mai 2023

erhalten (act. 1). Seine Beschwerde ging jedoch erst am 23. Juni 2023 ein (act.

3), womit sie auf jeden Fall verspätet erfolgte. Denn wie es die

Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite des Bestätigungsschreibens der

Sicherstellung vom 20. Mai 2023 korrekt aufführt (act. 1 Rückseite), beträgt

die Beschwerdefrist gegen diese Sicherstellung gemäss Art. 393 ff. StPO 10 Tage

seit der Zustellung oder Eröffnung derselben. Im Übrigen erweist sich die Sicherstellung

auch in materieller Hinsicht als gerechtfertigt, da Art. 442 Abs. 4 StPO diese

Möglichkeit bietet und diese Rechtsfolge auch im Strafbefehl ([...]) der

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 12. September 2023 gegen den

Beschwerdeführer angeordnet wurde (Akten-Nr. 24, S. 3, Ziff. 7). Die

Staatsanwaltschaft schreibt in Ziffer 7 explizit, dass falls die Beschwerde

beim Appellationsgericht abgewiesen würde, die beschlagnahmten EUR 1’500.– zur

Dispositiv

Deckung der Verbindungsbusse, Busse und der Gebühren verwendet würden. Demnach

ist zufolge verspäteter Erhebung auf die vorliegende Beschwerde nicht

einzutreten und wäre diese auch materiell abzuweisen.

3.

3.1 Im

Weiteren macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, dass er den

VW Touran zum einen auch mit dem genannten (ersparten und abgehobenen) Geld von

EUR 10’000.– aus Algerien bezahlt habe und zum anderen benötige er dieses

Fahrzeug für seine bzw. eine berufliche Tätigkeit. Sinngemäss beantragt er

somit die Rückgabe des betreffenden Fahrzeugs.

3.2 Die

Staatsanwaltschaft verweist dazu auf das Formular «Verfügung Verwertung/Vernichtung

eines sichergestellten Fahrzeugs» der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 20. Mai

2023 (act. 6, [...]), womit die Abteilung Verkehr gegenüber dem Beschwerdeführer

verfügt habe, dass das Fahrzeug verwertet oder vernichtet würde, sofern es

nicht bis am 20. August 2023 abgeholt werde. Der Beschwerdeführer habe somit

weiterhin die Möglichkeit gehabt, seinen VW Touran bei der Abteilung Verkehr

abzuholen. Die Beschwerde sei diesbezüglich gegenstandslos.

3.3 Gemäss

dem genannten Formular «Verfügung Verwertung/Vernichtung eines sichergestellten

Fahrzeugs», welches der Beschwerdeführer am 20. Mai 2023 von der Kantonspolizei

Basel-Stadt erhielt, wurde von der Abteilung Verkehr gestützt auf §§ 54 ff. des

basel-städtischen Polizeigesetzes (PolG, SG 510.100) verfügt, dass das

obgenannte Fahrzeug verwertet oder vernichtet würde, sofern es nicht bis am 20.

August 2023 (90 Tage ab polizeilicher Sicherstellung des Fahrzeugs) abgeholt

werde (act. 6, Ziff. 1). Der Staatsanwaltschaft ist somit zuzustimmen, denn der

Beschwerdeführer hatte bei Erhebung seiner Beschwerde noch genügend Zeit und

demzufolge die Möglichkeit, das Fahrzeug bei der Abteilung Verkehr abzuholen.

Aufgrund dessen ist auf die Beschwerde in diesem Punkt zufolge

Gegenstandslosigkeit ebenfalls nicht einzutreten.

4.

Nach dem

Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Umständehalber sind keine

Verfahrenskosten zu erheben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden umständehalber keine Verfahrenskosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Jeanette Landolt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.