BES.2023.95
Sicherstellung
25. Oktober 2023Deutsch8 min
in Basel vor der geplanten Ausreise im Personenwagen VW Touran (Lenker und Halter
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.95
ENTSCHEID
vom 16.
Oktober 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Jeanette Landolt
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 20. Mai 2023
betreffend Sicherstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) und sein Beifahrer B____ wurden am 20. Mai 2023
in Basel vor der geplanten Ausreise im Personenwagen VW Touran (Lenker und Halter
war der Beschwerdeführer) vom Zoll kontrolliert, wobei im Fahrzeug vier E-Bikes
und eine Tasche mit Kosmetikartikel aufgefunden und sichergestellt werden
konnten. Die kriminalpolizeilichen Ermittlungen ergaben, dass die vier E-Bikes
in der Zeit vom 19. Mai 2023 bis wenige Stunden vor der Zollkontrolle aus der
Liegenschaft [...] durch eine unbekannte Täterschaft gestohlen wurden. Aufgrund
der zeitlichen Komponente bestand der Verdacht, dass der Beschwerdeführer und
sein Beifahrer die Diebstähle begangen hatten. Zudem ergaben die Ermittlungen
der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei Basel-Stadt, dass der Beschwerdeführer
den Personenwagen zum Zeitpunkt der Anhaltung am 20. Mai 2023 unter
Medikamenteneinfluss, ohne gültigen Fahrzeugausweis und ohne gültige
Kontrollschilder sowie ohne gültigen Versicherungsschutz gelenkt hatte. Dafür
erhielt der Beschwerdeführer am 12. September 2023 einen Strafbefehl (Verfahrensnummer
[...]) der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Akten-Nr. 24), mit dem er wegen
mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem
Zustand, mehrfacher Hehlerei, Führens eines Motorfahrzeugs ohne vorgeschriebene
Haftpflichtversicherung, Führens eines Motorfahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis
und ohne gültige Kontrollschilder, Vergehens gegen das Ausländer- und
Integrationsgesetz sowie wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für
schuldig erklärt wurde (Akten-Nr. 24, S. 2, Ziff. 1). Insgesamt hat der
Beschwerdeführer deshalb einen Betrag von CHF 5’092.80 zu bezahlen (Akten-Nr.
24, S. 2, Ziff. 9).
Im Zuge der
erwähnten Zollkontrolle vom 20. Mai 2023 wurde einerseits ein Bargeldbetrag von
EUR 1’500.– und andererseits der VW Touran sichergestellt. Mit Schreiben der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. Mai 2023 wurde die Sicherstellung des
genannten Betrages zwecks Sicherung der Verfahrenskosten, Geldstrafe und/oder
Busse bestätigt, da dessen Herkunft ungewiss war (act.1). Zusätzlich wurde von
der Abteilung Verkehr gleichentags – gemäss dem Formular «Verfügung
Verwertung/Vernichtung eines sichergestellten Fahrzeugs» – verfügt, dass der VW
Touran verwertet oder vernichtet werde, sofern dessen Abholung nicht bis am 20.
August 2023 (90 Tage ab polizeilicher Sicherstellung des Fahrzeugs) erfolgen
würde (act. 6).
Gegen diese
beiden Sicherstellungen erhob der Beschwerdeführer am 16. Juni 2023 Beschwerde
beim Appellationsgericht Basel-Stadt (act. 3). Worauf die Staatsanwaltschaft
mit Schreiben vom 13. Juli 2023 Stellung bezog und die Anträge stellte, dass
auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei sie abzuweisen unter
o/e Kostenfolge (act. 11).
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich
der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten (Verfahrensnummer [...]),
ergangen. Die Einzelheiten der relevanten Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Beschlagnahme wird in Art. 263 ff. der Schweizerischen Strafprozessordung
(StPO, SR 312.0) integral geregelt, obwohl die verschiedenen Beschlagnahmearten
teilweise sehr unterschiedliche prozessuale Ziele anstreben. Sämtlichen
Beschlagnahmen ist aber gemeinsam, dass sie der vorläufigen Sicherstellung von
Gegenständen und Vermögenswerten dienen, die evtl. im Verlauf des
Strafprozesses Verwendung finden. Dabei bleiben die rechtlichen Besitz- und
Eigentumsverhältnisse durch diese Massnahme unberührt. Beschlagnahmen können
sowohl akzessorisch zu einem Strafverfahren als auch im Rahmen eines
selbstständigen Einziehungsverfahrens nach Art. 376 ff. StPO erfolgen (Heimgartner, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 263 Grundsatz, N 1). Mit der Beschlagnahme werden Objekte
(Gegenstände, Vermögenswerte, fassbare Daten) der Verfügungsgewalt einer Person
entzogen und unter die Verfügungsgewalt des Staates gestellt. Ein solches
«Mit-Beschlag-Belegen» kann nicht nur durch Behändigen, Fortschaffen und
amtliches Verwahren geschehen, sondern auch durch andere Anordnungen, welche
die Verfügungsgewalt bzw. -befugnis des Besitzers einschränken (Heimgartner, a.a.O., Art. 263 Grundsatz,
N 1a).
Keine
eigentliche Beschlagnahme stellt die in Art. 263 Abs. 3 StPO vorgesehene
Möglichkeit dar, Gegenstände und Vermögenswerte provisorisch sicherzustellen.
Mit dieser Bestimmung sind bei Gefahr im Verzug superprovisorische
Sicherstellungen durch die Polizei, aber auch die Sicherstellung von Objekten
durch Private gesetzlich erlaubt. Die auf diese Weise gesicherten Gegenstände
und Vermögenswerte sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, damit diese unter
gegebenen Voraussetzungen einen Beschlagnahmebefehl erlassen kann. Bei klaren
Verhältnissen können direkt durch strafbare Handlungen entzogene Gegenstände
unter Umständen dem Geschädigten zurückgegeben werden, ohne dass eine
Beschlagnahme anzuordnen ist. Etwa kann in flagranti sichergestelltes Diebesgut
nach Erstellung der für die Beweisführung notwendigen fotografischen
Dokumentationen und spurentechnischen Untersuchungen dem Besitzer zurückgegeben
werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis liegt auch Gefahr in Verzug, wenn die
Polizei einen im Ausland wohnhaften Verkehrsdelinquenten anhält und ein
Bussendepositum im Hinblick auf eine Deckungsbeschlagnahme der voraussichtlichen
Busse und Verfahrenskosten vorläufig sicherstellt (Heimgartner, a.a.O., Art. 263 Grundsatz, N 26).
1.2
Gegen
eine Sicherstellung der Staatsanwaltschaft, die gestützt
auf Art. 263
Abs. 3, Art. 268 und Art. 306 StPO sowie aufgrund Strafverfolgung inklusive
Kostendeckung ergangen ist, kann gemäss Art. 393 ff. StPO innert 10 Tagen seit
der Zustellung oder Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben werden.
2.
2.1
Mit
Schreiben vom 16. Juni 2023 legt der Beschwerdeführer dar, dass er als Beilage
zu seiner Beschwerde einen Abhebungsauszug von EUR 10’000.– beigelegt habe, um
darzulegen, dass es sich bei den – von der Staatsanwaltschaft sichergestellten
– EUR 1’500.– um einen Teil dieser Kontoabhebung handle. Die gesamte Abhebungssumme
der EUR 10’000.– sei sein Erspartes gewesen (stammend von einem Konto in
Algerien), welches er wegen seiner Ausreise aus Algerien nach Frankreich, vom
20.
Oktober 2022, abgehoben habe. Er habe sich mit diesem Geld ein neues Leben
in Frankreich aufbauen wollen, womit erstellt sei, dass dieses Geld rechtmässig
ihm gehöre.
2.2
Demgegenüber
führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2023 aus, dass
die Sicherstellung des Bargeldes von EUR 1’500.– vom 20. Mai 2023 deshalb
erfolgte, weil bereits zum damaligen Zeitpunkt kein konkreter Hinweis auf eine
deliktische Herkunft oder eine Beweiseignung vorgelegen habe. Infolgedessen habe
sie die Sicherstellung zum Zwecke der Sicherung der Verfahrenskosten,
Geldstrafe und/oder Busse verfügt. Sie sähe auch keinen Grund, die besagte
Sicherstellung aufzuheben, da sie weiterhin zur Sicherung der Verfahrenskosten
bzw. wenigstens für einen Teil davon notwendig sei. Komme hinzu, dass die Beschwerde
des Beschwerdeführers gegen die – im Rahmen der Einvernahme vom 20. Mai 2023
mit Dolmetscher eröffnete – Sicherstellung ohnehin verspätet erfolgt sei.
2.3
Wie
die Staatsanwaltschaft zu Recht
vorbringt, hat der Beschwerdeführer die
Sicherstellungsbestätigung der Bargeldsumme von EUR 1’500.– am 20. Mai 2023
erhalten (act. 1). Seine Beschwerde ging jedoch erst am 23. Juni 2023 ein (act.
3), womit sie auf jeden Fall verspätet erfolgte. Denn wie es die
Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite des Bestätigungsschreibens der
Sicherstellung vom 20. Mai 2023 korrekt aufführt (act. 1 Rückseite), beträgt
die Beschwerdefrist gegen diese Sicherstellung gemäss Art. 393 ff. StPO 10 Tage
seit der Zustellung oder Eröffnung derselben. Im Übrigen erweist sich die Sicherstellung
auch in materieller Hinsicht als gerechtfertigt, da Art. 442 Abs. 4 StPO diese
Möglichkeit bietet und diese Rechtsfolge auch im Strafbefehl ([...]) der
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 12. September 2023 gegen den
Beschwerdeführer angeordnet wurde (Akten-Nr. 24, S. 3, Ziff. 7). Die
Staatsanwaltschaft schreibt in Ziffer 7 explizit, dass falls die Beschwerde
beim Appellationsgericht abgewiesen würde, die beschlagnahmten EUR 1’500.– zur
Dispositiv
Deckung der Verbindungsbusse, Busse und der Gebühren verwendet würden. Demnach
ist zufolge verspäteter Erhebung auf die vorliegende Beschwerde nicht
einzutreten und wäre diese auch materiell abzuweisen.
3.
3.1 Im
Weiteren macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, dass er den
VW Touran zum einen auch mit dem genannten (ersparten und abgehobenen) Geld von
EUR 10’000.– aus Algerien bezahlt habe und zum anderen benötige er dieses
Fahrzeug für seine bzw. eine berufliche Tätigkeit. Sinngemäss beantragt er
somit die Rückgabe des betreffenden Fahrzeugs.
3.2 Die
Staatsanwaltschaft verweist dazu auf das Formular «Verfügung Verwertung/Vernichtung
eines sichergestellten Fahrzeugs» der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 20. Mai
2023 (act. 6, [...]), womit die Abteilung Verkehr gegenüber dem Beschwerdeführer
verfügt habe, dass das Fahrzeug verwertet oder vernichtet würde, sofern es
nicht bis am 20. August 2023 abgeholt werde. Der Beschwerdeführer habe somit
weiterhin die Möglichkeit gehabt, seinen VW Touran bei der Abteilung Verkehr
abzuholen. Die Beschwerde sei diesbezüglich gegenstandslos.
3.3 Gemäss
dem genannten Formular «Verfügung Verwertung/Vernichtung eines sichergestellten
Fahrzeugs», welches der Beschwerdeführer am 20. Mai 2023 von der Kantonspolizei
Basel-Stadt erhielt, wurde von der Abteilung Verkehr gestützt auf §§ 54 ff. des
basel-städtischen Polizeigesetzes (PolG, SG 510.100) verfügt, dass das
obgenannte Fahrzeug verwertet oder vernichtet würde, sofern es nicht bis am 20.
August 2023 (90 Tage ab polizeilicher Sicherstellung des Fahrzeugs) abgeholt
werde (act. 6, Ziff. 1). Der Staatsanwaltschaft ist somit zuzustimmen, denn der
Beschwerdeführer hatte bei Erhebung seiner Beschwerde noch genügend Zeit und
demzufolge die Möglichkeit, das Fahrzeug bei der Abteilung Verkehr abzuholen.
Aufgrund dessen ist auf die Beschwerde in diesem Punkt zufolge
Gegenstandslosigkeit ebenfalls nicht einzutreten.
4.
Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Umständehalber sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden umständehalber keine Verfahrenskosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Jeanette Landolt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.