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Entscheid

BES.2023.96

Verfahrenseinstellung

13. März 2024Deutsch40 min

vertreten durch [...], bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.96

ENTSCHEID

vom 13. März 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegner

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 21. Juni 2023

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am

16. Dezember 2020 erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin),

vertreten durch [...], bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen

B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und konstituierte sich als Privatklägerin

im Straf- und Zivilpunkt. Ihrer Strafanzeige lag der Verdacht zugrunde, der

Beschwerdegegner habe ihren am [...] 2020 in Basel verstorbenen Vater C____, der

seinen Namen aufgrund eines Wechsels zum islamischen Glauben zu D____ geändert

hatte und dessen einzige Tochter die Beschwerdeführerin war, unter seinen

Einfluss gebracht, um ab 2018 unter Vorweisen von Generalvollmachten nach und

nach das gesamte Vermögen des D____ auf sich, seine Ehefrau bzw. die E____ GmbH

in Basel (deren wirtschaftlicher Berechtigter der Beschwerdegegner sei) zu

übertragen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass D____ seit längerer Zeit in

geschäftlichen Dingen urteilsunfähig gewesen sei und der Beschwerdegegner ihn

daher hinter seinem Rücken um sein gesamtes Vermögen bringen konnte. In der

Folge habe D____ seiner Tochter nichts hinterlassen; vielmehr sei sein Nachlass

im Umfang von CHF 5'607.33 überschuldet.

Daraufhin eröffnete

die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdegegner ein Strafverfahren wegen des

Verdachts auf Veruntreuung bzw. Betrug. Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 kündigte

die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Strafuntersuchung durch

Verfahrenseinstellung an («[m]angels Beweises des Tatbestands») und gewährte

den Parteien Frist zur Einreichung von Beweisanträgen. Mit Schreiben vom

21. Juni 2021 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss Akteneinsicht,

welche ihr am 23. Juni 2021 gewährt wurde. Mit Eingabe vom 26. Juli

2021 stellte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist ausführliche

Beweisanträge, welche die Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 19. August

2021 gesamthaft unter Hinweis auf Art. 318 Abs. 2 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) abwies. Mit Verfügung vom 6. Oktober

2021 stellte die Staatsanwaltschaft schliesslich die gestützt auf die genannte

Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner eröffnete Strafuntersuchung betreffend den

Verdacht der Veruntreuung bzw. des Betrugs «mangels Beweises des Tatbestandes

bzw. der Täterschaft» kostenlos ein und verwies die Zivilklage auf den

Zivilweg.

Gegen diese

Verfahrenseinstellung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Oktober

2021 Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragte sie, die Einstellungsverfügung

vom 6. Oktober 2021 kostenlos und entschädigungsfällig aufzuheben sowie

die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen den

Beschwerdegegner weiterzuführen, die von ihr beantragten Beweise abzunehmen und

danach Anklage zu erheben. Das Appellationsgericht hiess diese Beschwerde im

Entscheid BES.2021.121 vom 2. März 2022 gut, hob die Einstellungsverfügung

auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vervollständigung der

Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück.

In der Folge hat

die Staatsanwaltschaft verschiedene Beweismassnahmen durchgeführt. Insbesondere

hat sie zahlreiche Unterlagen von verschiedenen Banken sowie des [...]spitals

zu den Akten genommen. Zudem wurden der Beschwerdegegner und dessen Ehefrau F____

am 23. August 2022 bzw. am 8. Dezember 2022 einvernommen.

Am

10. Februar 2023 kündigte die Staatsanwaltschaft an, das Strafverfahren

erneut einstellen zu wollen und gewährte den Parteien Frist zur Einreichung

allfälliger weiterer Beweisanträge. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin

am 28. Februar 2023, dass die verfahrensleitende Staatsanwältin aufgrund

des Anscheins der Befangenheit in den Ausstand zu versetzen sei. Mit Entscheid DGS.2023.15

vom 21. Juli 2023 wies das Appellationsgericht dieses Ausstandsgesuch ab.

Am 22. Mai

2023 stellte die Beschwerdeführerin weitere Beweisanträge. Einen Teil dieser

Beweisanträge hiess die Staatsanwaltschaft mit Beweisergänzungsentscheid vom

5. Juni 2023 gut. In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft weitere

Unterlagen der Steuerverwaltung sowie vom Bestattungsbüro Basel-Stadt zu den

Akten.

Am 21. Juni

2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren erneut «mangels Beweises des

Tatbestands bzw. der Täterschaft (Art. 319 StPO)» ein. Gegen diese

Einstellungsverfügung hat die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2023

Beschwerde erhoben. Mit ihrer Beschwerde beantragt sie, die angefochtene

Einstellungsverfügung sei kostenlos und entschädigungsfällig aufzuheben und die

Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Beschwerdegegner wegen ungetreuer

Geschäftsbesorgung, Betrugs, eventuell Veruntreuung, Erschleichung einer

Falschbeurkundung und Urkundenfälschung anzuklagen. Vor Anklageerhebung sei die

Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Beweisanträge gemäss den Rechtsbegehren

Ziff. 2.2 bis 2.6 auszuführen.

Im Rahmen ihrer

Stellungnahme vom 4. August 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu bezog die Beschwerdeführerin am

14. August 2023 replicando Stellung. Mit Eingabe vom 17. August 2023

liess die Staatsanwaltschaft ausrichten, dass sie an ihrem Antrag festhalte und

auf eine nochmalige Stellungnahme verzichte. Am 5. September 2023 reichte

der Beschwerdegegner eine Stellungnahme ein, in der er ausführte, dass das

Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner zu Recht eingestellt worden sei. Mit

Schreiben vom 13. September 2023 liess sich die Beschwerdeführerin dazu

vernehmen.

Der vorliegende

Entscheid erging im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten. Die Einzelheiten

des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Einstellungsverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a

sowie Art. 319 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zu deren

Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88

Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier

Kognition urteilt. Die vorliegende Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung

der Staatsanwaltschaft ist fristgerecht sowie entsprechend den Erfordernissen

von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim

Appellationsgericht eingereicht worden.

1.2

1.2.1

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Ein solches haben etwa Anzeigesteller, welche durch die angezeigten

Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und

ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger (Privatklägerschaft)

zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit

Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März

2016; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016

E. 1.4). Aus Art. 382 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass die

Privatklägerschaft einzig das Strafmass nicht in Frage stellen kann. Dies

bedeutet e contrario, dass sie einen Entscheid in allen anderen Punkten

anfechten kann, soweit sie dadurch in ihren rechtlich geschützten Interessen

betroffen und damit beschwert ist (vgl. Lieber,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 7, 14 ff.; Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023,

Art. 382 StPO N 10 mit Hinweisen). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des

Rechtsmittelentscheids noch gegeben sein. Vorausgesetzt ist also ein aktuelles und

praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen

Entscheids (Lieber, a.a.O.,

Art. 382 N 13 mit Hinweisen; Bähler,

a.a.O., Art. 382 StPO N 7).

1.2.2

Vorliegend

ist die Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner

Anzeigestellerin und hat sich zudem formell als Privatklägerin im Straf- und

Zivilpunkt konstituiert. In Bezug auf die Einstellung dieses Verfahrens durch

die Staatsanwaltschaft ist die Beschwerdeführerin insofern persönlich

betroffen, als die von ihr angezeigten Vermögensübertragungen zu ihrem Nachteil

als Pflichtteilserbin dieses Vermögens ausgeführt worden sein sollen. Die

Beschwerdeführerin hat mithin ein aktuelles und praktisches Interesse an der

Aufhebung der Einstellungsverfügung und der Fortführung der Strafuntersuchung.

Sie ist zur Beschwerde legitimiert.

1.3

Nach

dem Gesagten ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 21. Juni 2023 das

Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner erneut «mangels Beweises des

Tatbestands bzw. der Täterschaft (Art. 319 StPO)» ein. Zur Begründung

führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdegegner in der erneuten

Einvernahme vom 23. August 2022 ausgesagt habe, dass die ihm vorgeworfenen

Handlungen alle auf Wunsch von D____ erfolgt seien. Auch habe der

Beschwerdegegner im Nachgang zu dieser Einvernahme zwei Dokumente mit dem Titel

«Bestätigung – Darlehen Rückzahlung» einreichen können, auf denen D____ mit

Unterschrift bestätigt habe, dass ihm der Beschwerdegegner zwei

Darlehensbeträge in der Höhe von CHF 190'000.– und CHF 230'000.– in

bar zurückbezahlt habe. Der Beweis dafür, dass dem Beschwerdegegner im

Innenverhältnis durch D____ Grenzen hinsichtlich der eigennützigen Verwendung

der dem Beschwerdegegner durch die Bevollmächtigungen anvertrauten Bankguthaben

gesetzt worden wären, obliege der Staatsanwaltschaft und die diesbezügliche

Beweisführung sei ohne entsprechende Belege (wie bspw. schriftliche

Anweisungen) für eine derartige Einschränkung unmöglich. Sodann hätten sich

auch die von der Beschwerdeführerin aufgestellten Behauptungen, wonach der

Beschwerdegegner Unterschriften gefälscht habe, D____ in geschäftlichen Dingen

seit längerer Zeit urteilsunfähig gewesen sei und sich der Beschwerdegegner

selbst oder Dritte unrechtmässig bereichert hätte, nicht erhärten lassen.

2.2

Zur

Begründung ihrer Beschwerde vom 29. Juni 2023 führt die Beschwerdeführerin

im Wesentlichen aus, dass die Aussagen des Beschwerdegegners in der erneuten

Einvernahme unglaubwürdig seien oder der Unwahrheit entsprächen und keine

plausiblen Belege dafür ersichtlich seien. Insbesondere gebe es keinen einzigen

Hinweis, wonach D____ gegenüber dem Beschwerdegegner irgendeinen

Schenkungswillen entwickelt hätte. Dass von Schenkungen auszugehen sei, sei

auch insofern nicht glaubwürdig, als der Beschwerdegegner keinen

Schenkungsvertrag vorgelegt habe und nie Schenkungssteuer bezahlt habe.

Insbesondere habe es für D____ auch keinen Grund gegeben, seine von ihm noch

benutzte Ferienwohnung in G____ gratis an den Beschwerdegegner abzugeben und

dem Beschwerdegegner darüber hinaus auch noch die «Kaufpreissumme» zu

überweisen. In diesem Zusammenhang habe die Staatsanwaltschaft den damals

beteiligten Notar zu befragen. Sodann könne durch die erst nach zwei Jahren

eingereichten angeblichen Rückzahlungsquittungen bei objektiver Betrachtung in

keiner Art und Weise der Beweis für eine Zahlung bzw. Rückzahlung erbracht

werden. Sie würden diverse Unstimmigkeiten enthalten, sodass D____ diese

Quittungen nie unterzeichnet hätte. Weil es starke Zweifel gebe, dass es sich

um die Originalunterschrift von D____ handle, sei unerklärlich, weshalb die

Staatsanwaltschaft kein Verfahren wegen Urkundenfälschung führe und keinen

Schriftenvergleich durchführe.

2.3

In

ihrer Stellungnahme vom 4. August 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft

die kostenfällige Abweisung der Beschwerde samt den Beweisanträgen. Zur

Begründung führt sie zunächst aus, dass nicht ersichtlich sei, welchen

Beweiswert die von der Beschwerdegegnerin beantragte Befragung des Notars haben

könnte. Dasselbe gelte für die ebenfalls beantragte Befragung der Beschwerdeführerin,

des Beschwerdegegners sowie der Ärzte des [...]spitals (die D____ kurz vor

dessen Tod noch behandelt hatten). In Bezug auf die vom Beschwerdegegner

eingereichten Quittungen hält die Staatsanwaltschaft fest, dass die

Orthografie- und Grammatikfehler die Quittungen nicht rechtlich unwirksam

machen würden und nichts darauf hinweise, dass die Unterschrift von D____

gefälscht worden sei.

2.4

In

ihrer Stellungnahme vom 14. August 2023 hält die Beschwerdeführerin fest,

dass in Bezug auf den Eigentumsübergang der Ferienwohnung in G____ der

Straftatbestand der Erschleichung einer Urkunde gemäss Art. 253 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0)

selbstverständlich erfüllt sei, wenn der «Verkäufer» D____ durch die

kriminellen Machenschaften des Beschwerdegegners den Kaufpreis selbst beglich,

was aufgrund der Vorakten eindeutig feststehe. Deshalb sei der beteiligte Notar

über seine Wahrnehmungen zu befragen. In Bezug auf ihre eigene Befragung lässt

die Beschwerdeführerin unter anderem ausführen, dass es ein wichtiges Thema des

Strafverfahrens sei, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin von ihrem

Vater habe fernhalten wollen, wozu die Beschwerdeführerin zu vernehmen sei,

damit diese auch über ihre regelmässigen Kontakte zu ihrem Vater berichten

könne. In Bezug auf die eingereichten angeblichen Quittungen seien noch viele

Fragen offen, denen die Staatsanwaltschaft umgehend nachgehen müsse.

2.5

In

seiner Stellungnahme vom 5. September 2023 bringt der Beschwerdegegner

vor, D____ habe ihm für alle Konten vollumfängliche Generalvollmachten erteilt,

die mitunter explizit festhalten würden, dass auch Verfügungen des

Bevollmächtigten zu dessen eigenen Gunsten umfasst seien. Aufgrund dieser

Vollmachten werde ersichtlich, dass es dem freien Willen und dem ausdrücklichen

Wunsch von D____ entsprochen habe, dass der Beschwerdegegner Gelder von D____

«nach Lust und Laune» von dessen Konten habe beziehen können, ausdrücklich eben

auch für den eigenen Nutzen. Wenn die Beschwerdeführerin ausführe, der

Beschwerdegegner habe «das gesamte Vermögen von D____ abgeräumt», treffe dies

gerade nicht zu. Vielmehr habe dieser gewollt, dass der Beschwerdegegner

vollumfänglich Zugriff auf die Konten habe. Es treffe nicht zu, dass der

Beschwerdegegner CHF 800'000.– von D____s Konten ohne jeglichen

Rechtsgrund zu seinen Gunsten abgezogen habe, sondern D____ habe das so

gewollt, er sei damit einverstanden gewesen. Es sei somit der explizite Wille

und Wunsch von D____ gewesen, dass der Beschwerdegegner über dieses Geld

«völlig frei» verfügen dürfe, gerade auch zum eigenen Vorteil. Die Vollmachten

würden dafür einen zulässigen Rechtsgrund darstellen, unabhängig davon, ob dies

nun eine mögliche Schenkung sei oder ob ein anderer Rechtsgrund (insbesondere

Kost und Logis) gegeben sei. Wenn in der Zwischenzeit Darlehensverträge

und/oder zusätzliche Rückzahlungsdokumente gefunden würden, sei dies

irrelevant, zumal sämtliche Bezüge des Beschwerdegegners sowieso von den

Vollmachten gedeckt seien und entsprechend in jedem Fall rechtmässig gewesen

seien. Auch die übrigen Transaktionen wie der Liegenschaftskauf seien allesamt

auf ausdrücklichen Wunsch und auf Initiative/Anordnung von D____ in die Wege

geleitet und durchgeführt worden. D____ selbst habe dies alles im Jahr 2018 zu

Gunsten des Beschwerdegegners so angeordnet.

2.6

In

der Eingabe vom 13. September 2023 hält die Beschwerdeführerin fest, dass

der Beschwerdegegner nun erstmals vorgebracht habe, dass er sich bei den Konten

von D____ «nach Lust und Laune» habe bedienen dürfen und dass D____ es explizit

gewollt habe, dass der Beschwerdegegner CHF 800'000.– von seinen Konten

abräume. Hierfür gebe es indes keinerlei Hinweise, keine Beweise, keinen

Schenkungsvertrag und auch keine Deklaration über die Schenkung in den Steuerklärungen.

In Bezug auf den Liegenschaftskauf in G____ bringt die Beschwerdeführerin vor,

der Beschwerdegegner habe nicht erklären können, worin der Vorteil von D____

bestanden habe, wenn er die Liegenschaft an den Beschwerdegegner verkauft und

ihm gleichzeitig auch noch der Kaufpreis vom Konto abgezogen werde. Bei

entsprechendem Schenkungswillen hätte D____ dem Beschwerdegegner sowohl das

Haus wie auch den Kaufpreis einfach schenken können; der Umweg über das

Erschleichen einer Falschbeurkundung ergebe überhaupt keinen Sinn. Es handle

sich dabei um eine Verschleierungstaktik, die das rechtswidrige Tun des

Beschwerdegegners zeige.

3.

3.1

Für

alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang

(Art. 7 Abs. 1 StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder

Übertretungsstrafverfahren – grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der

Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld Beschuldigter zu befinden. Eine

Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der StPO

in Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum Ganzen Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 319 StPO N 1, 5 ff.). Gemäss Art. 319 Abs. 1

StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn

(lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt,

(lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c)

Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d)

Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse

aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher Vorschrift auf

Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft

hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung

zu üben. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das

Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip

(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2

Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324

Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen

und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4;

AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, BES.2020.38 vom

18.

Mai 2020 E. 2.1 jeweils mit Hinweisen).

3.2

Die

Staatsanwaltschaft begründet die vorliegende Verfahrenseinstellung mit dem

Fehlen des «Beweises des Tatbestands bzw. der Täterschaft (Art. 319 StPO)» (Akten

S. 1 Ziff. 1). Sie geht also im Ergebnis davon aus, es habe kein

Tatverdacht erhärtet werden können, der eine Anklage rechtfertigt

(Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) bzw. es sei kein Straftatbestand

erfüllt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Andere

Einstellungsgründe werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

3.3

3.3.1

Nach

Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO stellt die Staatsanwaltschaft das

Strafverfahren ein, wenn der ursprünglich gegen die beschuldigte Person

vorhandene Tatverdacht (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) im

Verlaufe der Untersuchung nicht in einem Masse erhärtet werden konnte, dass

sich eine Anklage rechtfertigt (Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N 8 mit

Hinweisen). Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309

Abs. 1 lit. a StPO setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass

tatsächliche Hinweise auf eine strafbare Handlung vorliegen, die erheblich und

konkreter Natur sind. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen demgegenüber

nicht. Vielmehr bedarf es einer plausiblen Tatsachengrundlage, aus der sich die

konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. BGer 6B_455/2015

vom 26. Oktober 2015 E. 4.1, 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014

E. 3.1, 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; AGE BES.2021.121

vom 2. März 2022 E. 3.3.1). Die Staatsanwaltschaft hat bei der

Entscheidung, ob sie das Verfahren einstellen soll, allerdings nicht

abschliessend zu beurteilen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last

gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern lediglich, ob genügend Anhaltspunkte

vorliegen, die eine Weiterführung des Strafverfahrens rechtfertigen (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 319 N 15 mit Hinweisen).

3.3.2

Im

Lichte des Grundsatzes «in dubio pro duriore» (siehe E. 3.1. hiervor) ist

eine Verfahrenseinstellung nach der Rechtsprechung nur dann anzuordnen, wenn

bei Anklageerhebung ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des

Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und die

Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer Hauptverhandlung

daher als Ressourcenverschwendung anmutet (statt vieler: AGE BES.2021.28 vom

30.

Juni 2021 E. 2.1 mit Hinweisen;

Heiniger/Rickli, a.a.O.,

Art. 319 StPO N 8). Demgegenüber ist – sofern die Erledigung mit

einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine

Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241

E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

hat die Staatsanwaltschaft aber auch dann Anklage zu erheben, wenn sich die

Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage

halten – mithin das Risiko besteht, dass das Sachgericht in Anwendung der für

den Schuldnachweis im gerichtlichen Verfahren geltenden Prozessmaxime «in dubio

pro reo» zu einem Freispruch gelangen könnte. Die Staatsanwaltschaft darf hier

nicht in antizipierter Anwendung dieser Maxime im Zweifel von einer

Anklageerhebung absehen. Denn solche zweifelhaften Beweiskonstellationen führen

im gerichtlichen Verfahren – selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in

dubio pro reo» – nicht zwangsläufig oder nur höchstwahrscheinlich zu einem

Freispruch. Vielmehr erlangt der Grundsatz «in dubio pro reo» erst dann

Bedeutung, wenn das

Sachgericht aufgrund seiner Beweiswürdigung

ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Schuldnachweises hat. Wie das Sachgericht

die erhobenen Beweise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht würdigen wird,

kann die Staatsanwaltschaft aber nicht vorhersehen, zumal sie keine

verbindliche Beweiswürdigung vornimmt (BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar

2018.

E. 3.3.3 [nicht publiziert in BGE 144 I 37]; vgl. zum Ganzen ferner

AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei zweifelhafter

Beweis- oder Rechtslage hat also nicht die Staatsanwaltschaft über die

Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur

materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, vgl. ferner

BGE 137 IV 219 E. 7.1 f.; vgl. zum Ganzen auch AGE BES.2019.117 vom

1.

Dezember 2020 E. 3.1 jeweils mit Hinweisen). Hinsichtlich der

Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt,

verfügt die Staatsanwaltschaft allerdings über einen gewissen

Ermessensspielraum (zum Ganzen AGE BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020

E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Heiniger/Rickli,

a.a.O., Art. 319 StPO N 19; Landshut/Bosshard,

a.a.O., Art. 319 N 15).

3.3.3

Eine

sachgerechte Entscheidung darüber, ob eine zweifelhafte Beweislage vorliegt und

ob eine Verurteilung wahrscheinlich oder unwahrscheinlich erscheint, kann

freilich erst dann getroffen werden, wenn der Sachverhalt soweit ermittelt

wurde, dass keine Fragen offen bleiben, die für die Entscheidung über

Einstellung oder Anklageerhebung relevant sind und möglicherweise noch geklärt

werden können (Wohlers, «In dubio

pro duriore» – zugleich Besprechung von BGer, Urteil v. 11.7.2011, 1B_123/2011

= BGE 137 IV 219, in: forumpoenale 2011, S. 370, 374). Weist die

Untersuchung hingegen wesentliche Lücken auf und lehnt die Staatsanwaltschaft namentlich

Untersuchungshandlungen ab, obwohl diese sich für die rechtliche Würdigung des

in Frage stehenden Tatvorwurfs geradezu aufdrängen, so verletzt die Einstellung

des Verfahrens gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den in Art. 6

StPO und Art. 139 StPO kodifizierten Untersuchungsgrundsatz (BGE 137 IV 219 E. 8.1 ff.). Fehlt es in diesem Sinne an einer hinreichenden Sachverhaltsaufklärung

und einem entscheidungsreifen Beweisergebnis, so ist eine Einstellungsverfügung

aufzuheben und die Strafsache in die Untersuchung zurückzuweisen (vgl. zum

Ganzen Landshut/Bosshard, a.a.O.,

Art. 319 N 2 mit Hinweisen).

3.4

Eine

Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO hat dann zu

erfolgen, wenn das untersuchte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre,

nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Das

ist insbesondere dann der Fall, wenn sich ein angezeigter Sachverhalt nur in

zivilrechtlicher Hinsicht als relevant erweist. Eine Einstellung im Sinne von

Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO darf allerdings nur erfolgen, wenn jeweils

zumindest eine Tatbestandsvoraussetzung der in Frage kommenden Straftatbestände

ganz offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N 9 mit

Hinweisen). Auch im Rahmen dieser Beurteilung ist der Grundsatz «in dubio pro

duriore» (siehe E. 3.1. und 3.3.2 hiervor) zu beachten, d.h. bei sich

aufwerfenden Ermessens-, Auslegungs- oder Wertungsfragen ist im Zweifel Anklage

zu erheben und diese Fragen sind durch den Strafrichter zu entscheiden (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 319

N 19 f. mit Hinweisen).

3.5

Das

Appellationsgericht kam im Entscheid BES.2021.121 vom 2. März 2022 zum

Schluss, dass eine summarische Durchsicht der Akten nach damaligem Stand «diverse

objektive Verdachtsmomente» bzw. «gewichtige konkrete Anhaltspunkte» gegen den

Beschwerdegegner zutage fördere, namentlich mit Blick auf eine mögliche

Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB oder ungetreue Geschäftsbesorgung

im Sinne von Art. 158 StGB. Betreffend Sachverhalt sei noch vieles

ungeklärt und seien die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu weiten Teilen

unvollständig (E. 3.8). Vor diesem Hintergrund seien die von der

Beschwerdeführerin damals beantragten Beweiserhebungen allesamt

verhältnismässig und zur Sachverhaltsaufklärung geboten; sie würden sich zur

Würdigung des in Frage stehenden Tatvorwurfs geradezu aufdrängen

(E. 3.9.2). Entsprechend wies das Appellationsgericht die

Staatsanwaltschaft an, die damals beantragten Beweise vollumfänglich abzunehmen

und auszuwerten. Erst nach dieser Vervollständigung der Untersuchung habe die

Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob das Verfahren zur Anklage zu bringen oder

aber einzustellen sei (E. 3.10).

3.6

Die

Staatsanwaltschaft begründet die erneute Einstellung des Verfahrens in der

Verfügung vom 21. Juni 2023 insbesondere damit, dass der Beschwerdegegner in

der zweiten Einvernahme vom 23. August 2022 bereit gewesen sei, die bei

der ersten Einvernahme noch offen gebliebenen Fragen und auch die

Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin zu beantworten. Dabei bezieht sich die

Staatsanwaltschaft zum einen auf Aussagen des Beschwerdegegners in Bezug auf

die Liegenschaft in G____ und die damit zusammenhängenden Banküberweisungen

(vgl. dazu nachfolgend E. 3.7) und zum anderen auf Aussagen in Bezug auf

die übrigen Banküberweisungen, die der Beschwerdegegner von D____ Konten

tätigte (vgl. dazu nachfolgend E. 3.8). Diese Aussagen und die Würdigung

durch die Staatsanwaltschaft werden nachfolgend geprüft.

3.7

3.7.1

In

Bezug auf die Liegenschaft in G____ führt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung

vom 21. Juni 2023 aus, dass der Beschwerdegegner ausgesagt habe, diese sei

ihm und seiner Ehefrau am 27. Dezember 2018 auf Wunsch von D____ zum Preis

von CHF 250'000.– verkauft worden, obschon D____ als Käufer im Jahr 2012

noch CHF 300'000.– dafür bezahlt habe. Sodann habe der Beschwerdegegner

bestätigt, dass er die Überweisungen vom 23. April 2018 und vom

29.

August 2018 in der Höhe von insgesamt CHF 240'000.– «hauptsächlich

für die Ferienwohnung in G____» verwendet habe. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters

der Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegner bestätigt, dass diesen

Überweisungen jeweils eine Schenkung zugrunde gelegen habe. Zwei Absätze weiter

unten führt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung aber aus,

dass der Beschwerdegegner den Vorwurf dementiert habe, wonach er für die Ferienwohnung

nichts bezahlt habe, weil sie quasi mit dem vorerwähnten Betrag von CHF 240'000.–

finanziert worden sei (Akten S. 3). Stattdessen habe der Beschwerdegegner

ausgesagt, dass er Belege dazu beibringen könne, wonach er den Kaufpreis später

an D____ zurückbezahlt habe. Im Nachgang zur Einvernahme habe der

Beschwerdegegner dann tatsächlich zwei «Rückzahlungsquittungen» über insgesamt

CHF 420'000.– eingereicht. Die Staatsanwaltschaft schliesst daraus, dass

die Aussage des Beschwerdegegners, wonach dieser D____ den Kaufpreis für die

Liegenschaft in G____ zurückerstattet habe, «als richtig zu würdigen» sei.

Abschliessend hält die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung fest,

dass sich der Verdacht, wonach sich der Beschwerdegegner oder Dritte

unrechtmässig bereichert hätte, somit nicht erhärten lasse.

3.7.2

Soweit

die Staatsanwaltschaft davon auszugehen scheint, dass insbesondere angesichts der

Aussagen des Beschwerdegegners in dessen erneuten Einvernahme sowie der von ihm

eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit der Handänderung der Liegenschaft

in G____ kein Tatverdacht (mehr) gegen ihn erhärtet sei, der eine Anklage

rechtfertigen würde (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), kann ihr aus

den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden.

3.7.3

Aufgrund

der Akten ist erstellt, dass sich der Beschwerdegegner am 24. April 2018

den Betrag von CHF 230'000.– vom H____-Bank-AG-Konto mit der Nummer [...]

(lautend auf D____) auf ein Konto überweisen liess, das der Beschwerdegegner

gemeinsam mit seiner Ehefrau hält. Per 29. August 2018 erfolgte eine

zweite Überweisung in der Höhe von CHF 10'000.–. Wie der Beschwerdegegner

in der zweiten Einvernahme selbst ausführte, verwendete er dieses Geld

hauptsächlich für den «Kauf» der Liegenschaft in G____ am 27. Dezember

2018.

(Vorakten, Ordner 1, PDF S. 229). Am 9. Januar 2019 überwies das

Notariat [...] D____ die vom Beschwerdegegner und dessen Ehefrau geleistete

«Kaufpreissumme» für die Liegenschaft in G____ in Höhe von CHF 250'000.–

auf das Konto bei der H____ Bank AG. Mit Überweisungen vom 15. Januar 2019

und vom 4. Februar 2019 zog der Beschwerdegegner diesen Betrag aber

sogleich wieder auf eigene Konten ab (Akten S. 90). Im Jahr 2022

verkauften der Beschwerdegegner und seine Ehefrau die Liegenschaft in G____ für

den Betrag von CHF 450'000.– weiter. Damit erhielt(en) der

Beschwerdegegner (und dessen Ehefrau) von D____ im Ergebnis nicht nur die

Ferienwohnung in G____ gratis, sondern auch noch den vermeintlichen «Kaufpreis»

der Liegenschaft und den Gewinn beim späteren Weiterverkauf der Liegenschaft.

3.7.4

Bei

diesem Vorgehen ist zunächst fraglich, ob es überhaupt von den Vollmachten

gedeckt war, die der Beschwerdegegner hielt. Bei den vollzogenen

Zahlungsaufträgen auf die eigenen Konten handelte der Beschwerdegegner zu

eigenen Gunsten, es handelte sich mithin um Insichgeschäfte bzw. genauer um

Fälle des sog. Selbstkontrahierens (vgl. Huggenberger,

Privatrechtliche Normen, in: Abegg et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bankenrecht,

4.

Auflage, Zürich 2019, S. 52 f.; Fischer,

Prüfung von Bankvollmachten und Interessenkonflikte, in: AJP 2020,

S. 1250, 1260). Solche Geschäfte sind nach der ständigen Rechtsprechung

des Bundesgerichts nur dann zulässig, wenn der Vertretene den Vertreter dazu

besonders ermächtigt hat oder die Natur des Geschäfts die Gefahr der Benachteiligung

des Vertretenen ausschliesst (vgl. statt vieler BGE 126 III 361 E. 3a; Schwenzer/Fountoulakis, Schweizerisches

Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Bern 2020,

Rz. 42.19). Im vorliegenden Fall enthielt die auf den Beschwerdegegner

ausgestellte «Vollmachtsregelung» für das auf D____ lautende Konto bei der H____

Bank AG keine solche besondere Ermächtigung für Verfügungen zu Gunsten des

Bevollmächtigten. Dies wird auch vom Beschwerdegegner nicht behauptet

(vgl. Stellungnahme vom 5. September 2023 S. 2 e contrario

[Akten S. 276]). Stattdessen enthält die besagte Vollmachtsregelung sogar

explizit die Einschränkung, dass der Bevollmächtigte nicht berechtigt sei, «für

sich selbst oder für Dritte Kontoguthaben, Wertschriften bzw. bei der Bank

hinterlegten [sic] Werte zu verpfänden, oder Kredite und Darlehen im Namen und

auf Rechnung des Kunden aufzunehmen» (vgl. Akten S. 92). Auch die auf den

Beschwerdegegner lautende und von diesem in seiner Stellungnahme vom

5.

September 2023 wiederum ins Feld geführte «Vollmacht mit Substitutionen

Recht» vom 21. März 2018 ermächtigt den Beschwerdegegner nicht explizit zu

Handlungen zu eigenen Gunsten, sondern befähigt den «Beauftragten» nur zu

Vorkehrungen, die «zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers [sc. D____] für

notwendig oder angemessen erachtet» werden (Vorakten, Ordner 1, PDF S. 88).

Die Staatsanwaltschaft hat sich mit diesen Umständen nicht weiter

auseinandergesetzt, obwohl das Appellationsgericht bereits im Entscheid

BES.2021.121 in E. 3.7.5 darauf hingewiesen hat.

In der Lehre ist

umstritten, wie Handlungen, die ein Bevollmächtigter in Überschreitung der ihm

eingeräumten Vollmacht tätigt, strafrechtlich einzuordnen sind. Insbesondere

ist umstritten, ob die fraglichen Handlungen unter den Missbrauchstatbestand

der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB

zu subsumieren sind (pro z.B. Donatsch,

Strafrecht III, 11. Auflage, Zürich 2018, S. 330 ff., Isenring, Die Strafbarkeit des direkten

bürgerlichen Stellvertreters nach Art. 158 Ziff. 2 StGB, Diss.,

Zürich 2007, S. 174 ff., Urbach,

Die ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB, Diss., Zürich 2002,

S. 121 f.; contra für den Fall, dass die Handlung des Vertreters

den Vertretenen privatrechtlich nicht bindet, Niggli,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 158 StGB N 160, Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches

Strafrecht – Besonderer Teil I, 8. Auflage, Bern 2022, § 19 N 23).

Wie es sich damit verhält, ist nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu

klären. Die abschliessende rechtliche Würdigung wird dem zuständigen

Sachgericht obliegen.

3.7.5

Wenn

man stattdessen davon ausgehen würde, dass die Handlungen von den genannten

Vollmachten umfasst waren, stünde (weiterhin) der konkrete Verdacht im Raum,

dass der Vollmachtgeber die ihm zukommende Vertretungsmacht im Sinne von

Art. 158 Ziff. 2 StGB missbraucht haben könnte. Dies, indem er mit

den genannten Überweisungen gegen «Weisungen des Vertretenen oder dessen

wohlverstandene[s] Interesse» verstossen haben könnte, das von Art. 158

Ziff. 2 StGB geschützt wird (Stratenwerth/Bommer,

a.a.O., § 19 N 23). Der Missbrauchstatbestand gemäss Art. 158

Ziff. 2 StGB will den Vollmachtgeber nämlich insbesondere (auch)

hinsichtlich Situationen schützen, in welchen die Vertretungsmacht

(Aussenverhältnis) und die Vertretungsbefugnis (Innenverhältnis) auseinanderfallen

(AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022 E. 3.5.2 mit Hinweisen).

Im vorliegenden

Fall ist insbesondere problematisch, dass der Beschwerdegegner in der zweiten

Einvernahme vom 23. August 2022 widersprüchliche Aussagen gemacht hat zur

Frage, inwieweit die fraglichen Überweisungen im Innenverhältnis gedeckt waren,

das heisst, den Interessen von D____ entsprochen hätten.

So bestätigte

der Beschwerdegegner anlässlich der zweiten Einvernahme, sich im Vorfeld der

Handänderung den Betrag von CHF 240'000.– von einem auf D____ lautenden

Konto auf eigene Konten überwiesen zu haben. Diese Überweisung habe dem

ausdrücklichen Wunsch von D____ entsprochen; man könne diese Überweisung als

Schenkung betrachten. Er habe diesen Betrag hauptsächlich für den «Kauf» des

Ferienhauses verwendet. Als dem Beschwerdegegner wenig später vorgehalten

wurde, nichts für das Ferienhaus bezahlt zu haben, weil er sich ja vorgängig die

«Kaufpreissumme» habe überweisen lassen, antwortete er aber dann wie folgt:

«Doch. Ich habe das [sc. das Ferienhaus] schon bezahlt. Ich habe die

Unterlagen, ich muss sie noch finden. Das Geld hat er [D____] zurückerhalten.

Ich habe das bezahlt.» Auf Nachfrage gab der Beschwerdegegner an, das Geld «in

bar» zurückbezahlt zu haben und dass es davon sicher Quittungen gebe, die er

noch suchen müsse (Vorakten, Ordner 1, PDF S. 231). Wenig später in

derselben Einvernahme sprach ihn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

erneut auf das Ferienhaus an und fragte, ob der Beschwerdegegner die

Liegenschaft in G____ gratis erhalten habe. Der Beschwerdegegner verneinte dies

zunächst und gab an, die Liegenschaft bezahlt zu haben. Auf die Nachfrage «Aber

Sie haben das Geld doch wieder abgezogen?» antwortete der Beschwerdegegner

jedoch mit «Das stimmt.» (Vorakten, Ordner 1, PDF S. 244). Diese Aussagen

sind widersprüchlich. Sollte es zutreffen, dass D____ dem Beschwerdegegner den

Betrag von CHF 240'000.– geschenkt hat, damit der Beschwerdegegner diesen

Betrag für den «Kauf» der Ferienwohnung verwenden kann (wie der

Beschwerdegegner zuerst aussagte), ist unklar, weshalb der Beschwerdegegner D____

diesen (geschenkten) Betrag dann doch wieder zurückgezahlt haben soll. Die vom

Beschwerdegegner nach der Einvernahme ins Recht gelegten Quittungen

«Bestätigung – Darlehen Rückzahlung» vom 18. Oktober 2019 (Akten

S. 129 f.) können sich dem Titel entsprechend nur auf ein Darlehen

beziehen, sie passen offensichtlich nicht zu einer Schenkung. Sodann hält die

Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 14. August 2023 zu Recht fest,

dass diese eingereichten Quittungen viele Fragen offenlassen, die weiteren

Klärungen bedürfen, wenn darauf abgestellt werden soll. Insbesondere hat der

Beschwerdegegner die Quittungen nicht im Original und erst zu einem sehr späten

Zeitpunkt eingereicht. Zudem enthalten sie viele sprachliche Unstimmigkeiten.

In den Akten (und den Aussagen des Beschwerdegegners) finden sich auch

keinerlei sonstige Hinweise auf allfällige Darlehensverträge zwischen D____ und

dem Beschwerdegegner, die diesen Quittungen zugrunde liegen könnten. Dazu wurde

der Beschwerdegegner noch nicht befragt, weil er die Quittungen erst nach

seiner zweiten Einvernahme eingereicht hat (Vorakten, Ordner 3, PDF S. 4).

3.7.6

Stellt

man hingegen nicht auf diese Quittungen ab und geht im Zusammenhang mit der

Ferienwohnung in G____ von Schenkung(en) aus, würden ebenfalls viele Fragen

ungeklärt bleiben. Insbesondere wäre diesfalls nicht ersichtlich, weshalb vor

dem Notar stattdessen ein «Kaufvertrag» öffentlich beurkundet wurde (vgl. Akten

S. 229 ff.). Sodann liegt auch kein schriftliches Schenkungsversprechen

vor. Und in keiner der von der Staatsanwaltschaft zu den Akten genommenen

Steuererklärungen haben der Beschwerdegegner und seine Ehefrau Einkommen aus

einer Schenkung deklariert, wie die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben zu

Recht ausführt. Damit setzt sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen

Einstellungsverfügung aber in keiner Art und Weise auseinander. Das

Appellationsgericht hat in diesem Zusammenhang schon im Entscheid BES.2021.121

vom 2. März 2022 in E. 3.7.9 die Frage in den Raum gestellt, weshalb

die Staatsanwaltschaft diesbezüglich nicht wegen Verdachts auf Erschleichung

einer Falschbeurkundung sowie der Steuerhinterziehung bzw. des Steuerbetrugs

weiterermittle. In der Tat könnte der Tatbestand der Erschleichung einer

falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB (und Steuerdelikte) erfüllt

sein, wenn der beurkundete Vertrag nicht mit dem wirklichen Willen der Parteien

übereinstimmte (vgl. hierzu z.B. BGer 6B_371/2007 vom 5. Oktober 2007

E. 5.3).

Jedenfalls lässt

das gewählte Vorgehen in Kombination mit den widersprüchlichen Aussagen des

Beschwerdegegners betreffend Schenkung nach wie vor erhebliche Zweifel und

Verdachtsmomente offen, die gegen den Beschwerdegegner sprechen. Es bestehen

zumindest erhebliche konkrete Zweifel, ob die fraglichen Überweisungen, die der

Beschwerdegegner in Bezug auf die Liegenschaft in G____ tätigte, im

Innenverhältnis gedeckt waren und tatsächlich den wohlverstandenen Interessen

von D____ entsprochen haben. Vor diesem Hintergrund ist es unhaltbar, dass die

Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht zur Anklage gebracht, sondern

eingestellt hat, ohne vorher etwa (wie von der Beschwerdeführerin beantragt)

den involvierten Notar zu befragen und dem Beschwerdegegner Rückfragen zu den

von ihm eingereichten Quittungskopien und den erst nach der zweiten Einvernahme

zu den Akten genommenen Steuerdokumenten zu stellen. Es scheint in diesem

Zusammenhang auch verhältnismässig, die Beschwerdeführerin einzuvernehmen (wie

von ihr beantragt), zumal diese bestreitet, dass zwischen dem Beschwerdegegner

und D____ eine freundschaftliche Verbundenheit bestanden habe, die eine

Schenkung des gesamten Vermögens glaubhaft machen könnte. Dass die

Beschwerdeführerin neben ihrem Vater D____ auch den Beschwerdegegner seit

Jahren kannte (und insofern davon auszugehen ist, dass sie ihre eigene

Wahrnehmung der Beziehung zwischen den beiden in einer Einvernahme wiedergeben

und Fragen dazu beantworten kann), hat der Beschwerdegegner in der zweiten

Einvernahme vom 23. August 2022 zwar bestritten – ist aufgrund der von der

Beschwerdeführerin eingereichten E-Mail-Korrespondenz zwischen ihr und dem

Beschwerdegegner aber erstellt (vgl. Akten S. 173 ff.).

3.8

3.8.1

In

der Einstellungsverfügung vom 21. Juni 2023 äussert sich die

Staatsanwaltschaft auch zu den übrigen Überweisungen, die der Beschwerdegegner

von D____s anderen Konten (bei der I____ Bank AG und der J____) aus zu eigenen

Gunsten tätigte. In Bezug auf Belastungen von D____s Seniorensparkonto bei der I____

Bank AG in der Höhe von CHF 200'065.– habe der Beschwerdegegner in der

zweiten Einvernahme mitgeteilt, dass er diese Vermögenswerte, seien sie nun auf

sein eigenes Konto, auf das gemeinsame Konto von ihm und seiner Ehefrau oder

auf dasjenige seiner Gesellschaft (E____ GmbH) überwiesen worden, für

«Privates» verbraucht habe. Bei zwei weiteren Überweisungen vom selben Konto zu

Gunsten der E____ GmbH habe sich der Beschwerdegegner nicht mehr an den

Verwendungszweck erinnern können. Unter Ziffer 8 der Einstellungsverfügung

führt die Staatsanwaltschaft sodann aus, dass der Beschwerdegegner in Bezug auf

die Überweisungen ausgesagt habe, dass D____ ihm diese Vermögenswerte geschenkt

habe. Es geht aus der angefochtenen Verfügung aber nicht genau hervor, ob sich

die Staatsanwaltschaft hierbei auf die soeben erwähnten Überweisungen im

Zusammenhang mit dem Konto bei der I____ Bank AG bezieht oder aber (nur) die

Überweisungen vom Konto der H____ Bank AG (vgl. E. 3.7 hiervor) – oder

sämtliche der in Frage stehenden Überweisungen meint. Insofern ist der

Beschwerdeführerin beizupflichten, wenn sie in der Beschwerde beanstandet, dass

die Einstellungsverfügung mangelhaft begründet sei (Akten S. 17

Rz. 20).

Unter derselben

Ziffer 8 der angefochtenen Verfügung räumt die Staatsanwaltschaft zwar ein,

dass es ausser Frage stehe, dass die Aussenwirkung der erteilten

Bankvollmachten nicht mit der zwischen D____ und dem Beschwerdegegner im

Innenverhältnis getroffenen Vereinbarung kongruent sein müsse. Der Beweis, dass

dem Beschwerdegegner hinsichtlich der eigennützigen Verwendung der ihm

anvertrauten Bankguthaben im Innenverhältnis Grenzen gesetzt worden wären, sei

ohne entsprechende Belege wie z.B. schriftliche Anweisungen aber unmöglich zu

erbringen.

3.8.2

Diesen

Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie der Beschwerdegegner in seiner

Stellungnahme vom 5. September 2023 ausführt, trifft es zwar zu, dass die

Bankvollmacht der I____ Bank AG dem Beschwerdegegner explizit das Recht

einräumt, auch Verfügungen zu eigenen Gunsten vorzunehmen (anders als die

Vollmacht der H____ Bank AG und die «Vollmacht mit Substitutionen Recht» vom

21.

März 2018, vgl. E. 3.7.4 hiervor). Wie das Appellationsgericht

aber bereits im Entscheid BES.2021.121 in E. 3.7.5 ausgeführt und die

Staatsanwaltschaft nun auch selbst in der angefochtenen Verfügung einräumt, gibt

aber auch eine solche Vollmacht dem Beschwerdegegner für sich genommen

keinerlei Rechtsgrund bzw. Autorisierung zur Übertragung des gesamten Vermögens

auf sich selbst und genügt deshalb nicht, um den Verdacht auf Vermögensdelikte

zulasten von D____ auszuschliessen. In der angefochtenen Verfügung scheint die

Staatsanwaltschaft nun davon auszugehen, dass die vom Konto bei der I____ Bank

AG aus getätigten Überweisungen im Innenverhältnis von einem Schenkungswillen

gedeckt gewesen seien bzw. sich zumindest keine Beschränkungen der Verfügungsbefugnis

beweisen lassen würden (vgl. E. 3.8.1 hiervor). Schon aufgrund der

aktuellen Aktenlage kann dieser Würdigung aber nicht gefolgt werden.

Zunächst ist

festzuhalten, dass der Beschwerdegegner in Bezug auf die Überweisungen vom

Konto bei der I____ Bank AG in der zweiten Einvernahme gar nicht ausgesagt hat,

dass es sich um Schenkungen gehandelt habe. Als Antwort auf die entsprechende

Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sagte der Beschwerdegegner

nämlich nur, dass er noch Ordner habe, die er anschauen müsse (Vorakten, Ordner

1, PDF S. 234). Zudem hat die Ehefrau des Beschwerdegegners in ihrer

Einvernahme vom 8. Dezember 2022 mehrfach ausgesagt, D____ habe dem

Beschwerdegegner und ihr «absolut nichts geschenkt» (Vorakten, Ordner 2

S. 59), worauf die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zu Recht

hinweist (Akten S. 16 Rz. 18). Auch als die Staatsanwaltschaft den

Beschwerdegegner gegen Ende der zweiten Einvernahme vom 29. August 2022

nochmals auf die Bankvollmachten ansprach und ihn fragte, wie er sich gefühlt

habe, als ihm D____ seinen (behaupteten) Wunsch geäussert habe, dass er dem

Beschwerdegegner «dermassen viel Geld geben möchte», antwortete der

Beschwerdegegner: «Er [sc. D____] hat mir kein Geld gegeben. Es war für ihn

einfacher gewesen und sagte [sic], jetzt darfst du die Sachen für mich machen.»

(Vorakten, Ordner 1, PDF S. 240). Dies tönt nach einem Verständnis

zwischen D____ und dem Beschwerdegegner, wonach die Bankvollmachten dazu da

waren, dass der Beschwerdegegner Handlungen «für ihn» (D____), also in D____s

Interesse, vornehmen dürfe, z.B. wenn D____ abwesend oder krank sein sollte.

Genau so, wie es bei Bankvollmachten ohne gegenteilige Hinweise üblich ist (AGE

BES.2021.121 vom 2. März 2022 E. 3.7.5). Es ist zumindest

zweifelhaft, ob sich der Beschwerdegegner an dieses Verständnis gehalten und

die Interessen von D____ gewahrt hat, indem der Beschwerdegegner, wie er selbst

ausführte, Beträge in der Höhe von mehreren hunderttausend Schweizerfranken

abgezogen und für eigene private Angelegenheiten ausgegeben hat. Der

Beschwerdegegner machte in der Einvernahme auch nicht geltend, dass er die vom I____-Bank-AG-Konto

abgezogenen Beträge D____ zurückbezahlt hätte. Die Rückzahlungsquittungen (zu denen

ohnehin noch Klärungsbedarf besteht, vgl. hiervor E. 3.7.5 am Ende)

erwähnte der Beschwerdegegner nur im Zusammenhang mit der Liegenschaft in G____

(vgl. Vorakten, Ordner 1, PDF S. 231).

3.8.3

Bei

dieser zumindest zweifelhaften Beweiskonstellation kann die Staatsanwaltschaft das

Verfahren nicht nur mit Verweis auf die Vollmachten einstellen, weshalb die

Beschwerde auch vor diesem Hintergrund gutzuheissen ist.

3.9

3.9.1

Im

Übrigen ist betreffend die Vollmachten darauf hinzuweisen, dass das Appellationsgericht

bereits im Entscheid BES.2021.121 vom 2. März 2022 festgehalten hat, dass

die Staatsanwaltschaft angesichts der Wichtigkeit dieser Beweismittel eine

Unterschriftsprüfung in Erwägung ziehen sollte. Dazu führt die

Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2023 nun aus, dass

«sämtliche strittigen Unterschriften nicht im Original» zur Verfügung stünden

(Akten S. 265 Ziff. 6). Zum Vergleich liege sodann nur eine einzige

Originalunterschrift (nämlich diejenige im Reisepass von D____) vor. Dies

erschwere bzw. verunmögliche eine Untersuchung der Unterschriften, weshalb dazu

keine Expertise eingeholt worden sei. Ein interner Vergleich der

unterzeichneten Rückzahlungsquittungen mit D____s anderen Unterschriften in den

Akten habe sodann keine Hinweise ergeben, die für eine Fälschung gesprochen

hätten, wie z.B. «spontane Deckungsgleichheiten», «wie sie bei Pausfälschungen

oder beim Einkopieren von (echten) Vorlagen zu erwarten gewesen wären» (Akten

S. 264).

3.9.2

Wenn

die Staatsanwaltschaft zuerst ausführt, dass die Ausgangslage für eine

Untersuchung der Unterschriften «verunmöglicht» sei, offenbar aber trotzdem

selbst «intern» eine solche Untersuchung angestellt hat, die den

Beschwerdegegner entlasten soll, ist dies widersprüchlich und kann nicht als

Begründung für eine Einstellung des Verfahrens dienen. Zudem geht es nicht an,

dass die Staatsanwaltschaft eine eigene Untersuchung der Unterschriften erwähnt

und darauf massgeblich abstellen will, dazu aber keinerlei Dokumente, Berichte

oder Belege einreicht, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom

14.

August 2023 zu Recht bemängelt (Akten S. 268). Ohne Einsicht in

die Berichte zu dieser Untersuchung der Staatsanwaltschaft ist es der

Beschwerdeführerin nicht möglich, sich dazu zu äussern und allfällige Einwände

dagegen vorzutragen, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör der

Beschwerdeführerin verletzt wurde.

Bezüglich

fehlender Originalunterschriften als Vergleichsmaterial ist die

Staatsanwaltschaft zudem nicht darauf eingegangen und ist deshalb nicht

ersichtlich, weshalb sie insbesondere nicht auch D____s eigenhändiges Testament

vom 5. Januar 1999 (vgl. Vorakten, Ordner 1, PDF S. 203) sowie seine

Steuererklärungen (vgl. etwa Vorakten, Ordner 4, PDF S. 164, 188, 202,

211) in der Originalversion (bzw. mit Originalunterschrift) beiziehen können

soll. Dasselbe gilt für den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom

21.

Juni 2012 betreffend die Liegenschaft an der [...] in K____ (Vorakten,

Ordner 5, PDF S. 10 ff.) sowie den öffentlich beurkundeten Vorkaufsvertrag

vom 8. Dezember 2016 betreffend die Liegenschaft in G____ (Vorakten,

Ordner 5, PDF S. 73 ff.), zumal die Grundbuchämter solche Belege

grundsätzlich im Original aufzubewahren haben (vgl. Art. 948

Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210];

Art. 62 Abs. 1 der Grundbuchverordnung [GBV, SR 211.432.1]).

Vor diesem

Hintergrund scheint der von der Beschwerdeführerin beantragte

kriminaltechnische Unterschriftenvergleich insbesondere für die von der

Staatsanwaltschaft selbst als zentrale Beweismittel erachteten

(Bank-)Vollmachten und die «Rückzahlungsquittungen» als verhältnismässig und

zur Sachaufklärung geboten.

3.10

Sodann

ist betreffend Beweisanträge darauf hinzuweisen, dass das Appellationsgericht

bereits im Entscheid BES.2021.121 vom 2. März 2022 in E. 3.9.2

festgehalten hat, dass die Beweisanträge, die der Abklärung des

Gesundheitszustands von D____ dienen sollen, von zentraler Bedeutung seien und

nicht nachvollzogen werden könne, weshalb sie die Staatsanwaltschaft abgelehnt

habe. Auch im Nachgang zu jenem Entscheid hat die Staatsanwaltschaft den

Beweisantrag der Beschwerdeführerin, die Ärzte des [...]spitals (die D____ vor

seinem Tod noch behandelt hatten) zu befragen, aber abgelehnt. Da die Frage der

Urteilsfähigkeit von D____ in Bezug auf die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen

Vermögensdelikte von zentraler Bedeutung ist, kann die Ablehnung dieses

Beweisantrags (nach wie vor) nicht nachvollzogen werden. Dies gilt umso mehr,

als einzelne – in den Augen des Appellationsgerichts – «besonders fragwürdige» Geldbezüge

just in den Zeitraum fielen, in dem sich D____ bereits auf der Intensivstation

des [...]spitals befand (AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022 E. 3.6.4).

Zudem haben sich die Parteien widersprüchlich dazu geäussert, was D____s

Gesundheitszustand anbelangt. So spricht die Beschwerdeführerin in der

Beschwerde von einer «jahrelange[n] Krankheit», an der D____ vor seinem Tod

gelitten haben soll (Akten S. 10 Rz. 11.4; vgl. auch AGE BES.2021.121

vom 2. März 2022 E. 3.7.12, 3.7.6). Demgegenüber sagte der

Beschwerdegegner in der zweiten Einvernahme vom 23. August 2022 aus, dass

sich D____ nie über eine seit längerem bestehende Krankheit beschwert habe und

auch nie zum Arzt gegangen sei (Vorakten, Ordner 1, PDF S. 226). Und auch

die Ehefrau des Beschwerdegegners hielt in ihrer Einvernahme vom

8.

Dezember 2022 fest, D____ sei nie krank gewesen und auch nie zum Arzt

gegangen (bis auf eine Hüftoperation mit Reha-Aufenthalt in Deutschland; Vorakten,

Ordner 2, PDF S. 49). Die Staatsanwaltschaft stellte in der angefochtenen

Verfügung unbesehen auf diese Aussagen des Beschwerdegegners und seiner Ehefrau

ab, obwohl sie in ihrer Absolutheit (jedenfalls betreffend Arztbesuche) schon

allein insofern in Frage zu stellen sind, als eine kursorische Durchsicht der

Akten zeigt, dass D____ z.B. in seinen Steuererklärungen immer wieder

Gesundheitskosten als Abzüge geltend machte und dabei Behandlungen bei

verschiedenen Ärzten erwähnte und mit Dokumenten belegte (vgl. etwa Vorakten,

Ordner 4, PDF S. 167 ff. oder S. 213).

3.11

Damit

ist zusammenfassend festzustellen, dass (nach wie vor) kein Sachverhalt gegeben

ist, der eine Einstellung des vorliegenden Strafverfahrens rechtfertigen würde.

Die Staatsanwaltschaft hat dieses folglich «in dubio pro duriore» im Sinne der

vorstehenden Erwägungen fortzuführen. Die von der Beschwerdeführerin

beantragten Beweise betreffen allesamt erhebliche Tatsachen und scheinen zur

weiteren Klärung des Sachverhalts geeignet. Vor diesem Hintergrund ist die

Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfügung vom 21. Juni 2023

aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft ist im Sinne der Erwägungen anzuweisen, die

erforderlichen Untersuchungshandlungen an die Hand zu nehmen, um das

Vorverfahren zum Abschluss zu bringen und (gegebenenfalls) Anklage zu erheben.

In diesem Zusammenhang ist die Staatsanwaltschaft nochmals darauf hinzuweisen,

dass sie auch dann Anklage zu erheben hätte, wenn die Beweis- oder Rechtslage

nach Durchführung der weiteren Untersuchungshandlungen noch immer zweifelhaft

sein sollte. Wie in E. 3.3.2 hiervor erwähnt, ist es bei zweifelhafter

Beweis- oder Rechtslage Sache des zuständigen Gerichts (und nicht der Staatsanwaltschaft)

über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden. Eine

Einstellung des Verfahrens käme nur bei klarer Straflosigkeit oder

offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen in Betracht (vgl. hierzu auch

AGE BES.2017.21/22 vom 17. November 2017 E. 7.2).

4.

4.1

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben

(Art. 428 Abs. 4 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft mit

ihrer zu Unrecht verfügten Verfahrenseinstellung die Ursache für das

Beschwerdeverfahren gesetzt. Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im

Rechtsmittelverfahren – die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3).

Daher hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine

ungekürzte Parteientschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren

zulasten der Staatskasse (Art. 436 Abs. 3 StPO; vgl. AGE BES.2021.121

vom 2. März 2022 E. 4.2.1).

4.2

Der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht,

sodass der angemessene Aufwand von Amtes wegen festzulegen ist. Er wird für die

Beschwerde sowie die zwei weiteren Eingaben auf acht Stunden bemessen, die mangels

Einreichung einer Honorarnote zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– pro

Stunde (einschliesslich Auslagen) zu entschädigen sind. Hierzu addiert wird die

Mehrwertsteuer von 7,7 %, ausmachend CHF 123.20. Insgesamt beläuft sich

die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin für das

Beschwerdeverfahren damit auf CHF 1’723.20 (inkl. Auslagen und MWST).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die

Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren

zulasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von CHF 1’723.20

(einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.