BES.2023.96
Verfahrenseinstellung
13. März 2024Deutsch40 min
vertreten durch [...], bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.96
ENTSCHEID
vom 13. März 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegner
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 21. Juni 2023
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am
16. Dezember 2020 erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin),
vertreten durch [...], bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen
B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und konstituierte sich als Privatklägerin
im Straf- und Zivilpunkt. Ihrer Strafanzeige lag der Verdacht zugrunde, der
Beschwerdegegner habe ihren am [...] 2020 in Basel verstorbenen Vater C____, der
seinen Namen aufgrund eines Wechsels zum islamischen Glauben zu D____ geändert
hatte und dessen einzige Tochter die Beschwerdeführerin war, unter seinen
Einfluss gebracht, um ab 2018 unter Vorweisen von Generalvollmachten nach und
nach das gesamte Vermögen des D____ auf sich, seine Ehefrau bzw. die E____ GmbH
in Basel (deren wirtschaftlicher Berechtigter der Beschwerdegegner sei) zu
übertragen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass D____ seit längerer Zeit in
geschäftlichen Dingen urteilsunfähig gewesen sei und der Beschwerdegegner ihn
daher hinter seinem Rücken um sein gesamtes Vermögen bringen konnte. In der
Folge habe D____ seiner Tochter nichts hinterlassen; vielmehr sei sein Nachlass
im Umfang von CHF 5'607.33 überschuldet.
Daraufhin eröffnete
die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdegegner ein Strafverfahren wegen des
Verdachts auf Veruntreuung bzw. Betrug. Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 kündigte
die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Strafuntersuchung durch
Verfahrenseinstellung an («[m]angels Beweises des Tatbestands») und gewährte
den Parteien Frist zur Einreichung von Beweisanträgen. Mit Schreiben vom
21. Juni 2021 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss Akteneinsicht,
welche ihr am 23. Juni 2021 gewährt wurde. Mit Eingabe vom 26. Juli
2021 stellte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist ausführliche
Beweisanträge, welche die Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 19. August
2021 gesamthaft unter Hinweis auf Art. 318 Abs. 2 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) abwies. Mit Verfügung vom 6. Oktober
2021 stellte die Staatsanwaltschaft schliesslich die gestützt auf die genannte
Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner eröffnete Strafuntersuchung betreffend den
Verdacht der Veruntreuung bzw. des Betrugs «mangels Beweises des Tatbestandes
bzw. der Täterschaft» kostenlos ein und verwies die Zivilklage auf den
Zivilweg.
Gegen diese
Verfahrenseinstellung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Oktober
2021 Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragte sie, die Einstellungsverfügung
vom 6. Oktober 2021 kostenlos und entschädigungsfällig aufzuheben sowie
die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen den
Beschwerdegegner weiterzuführen, die von ihr beantragten Beweise abzunehmen und
danach Anklage zu erheben. Das Appellationsgericht hiess diese Beschwerde im
Entscheid BES.2021.121 vom 2. März 2022 gut, hob die Einstellungsverfügung
auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vervollständigung der
Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück.
In der Folge hat
die Staatsanwaltschaft verschiedene Beweismassnahmen durchgeführt. Insbesondere
hat sie zahlreiche Unterlagen von verschiedenen Banken sowie des [...]spitals
zu den Akten genommen. Zudem wurden der Beschwerdegegner und dessen Ehefrau F____
am 23. August 2022 bzw. am 8. Dezember 2022 einvernommen.
Am
10. Februar 2023 kündigte die Staatsanwaltschaft an, das Strafverfahren
erneut einstellen zu wollen und gewährte den Parteien Frist zur Einreichung
allfälliger weiterer Beweisanträge. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin
am 28. Februar 2023, dass die verfahrensleitende Staatsanwältin aufgrund
des Anscheins der Befangenheit in den Ausstand zu versetzen sei. Mit Entscheid DGS.2023.15
vom 21. Juli 2023 wies das Appellationsgericht dieses Ausstandsgesuch ab.
Am 22. Mai
2023 stellte die Beschwerdeführerin weitere Beweisanträge. Einen Teil dieser
Beweisanträge hiess die Staatsanwaltschaft mit Beweisergänzungsentscheid vom
5. Juni 2023 gut. In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft weitere
Unterlagen der Steuerverwaltung sowie vom Bestattungsbüro Basel-Stadt zu den
Akten.
Am 21. Juni
2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren erneut «mangels Beweises des
Tatbestands bzw. der Täterschaft (Art. 319 StPO)» ein. Gegen diese
Einstellungsverfügung hat die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2023
Beschwerde erhoben. Mit ihrer Beschwerde beantragt sie, die angefochtene
Einstellungsverfügung sei kostenlos und entschädigungsfällig aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Beschwerdegegner wegen ungetreuer
Geschäftsbesorgung, Betrugs, eventuell Veruntreuung, Erschleichung einer
Falschbeurkundung und Urkundenfälschung anzuklagen. Vor Anklageerhebung sei die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Beweisanträge gemäss den Rechtsbegehren
Ziff. 2.2 bis 2.6 auszuführen.
Im Rahmen ihrer
Stellungnahme vom 4. August 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu bezog die Beschwerdeführerin am
14. August 2023 replicando Stellung. Mit Eingabe vom 17. August 2023
liess die Staatsanwaltschaft ausrichten, dass sie an ihrem Antrag festhalte und
auf eine nochmalige Stellungnahme verzichte. Am 5. September 2023 reichte
der Beschwerdegegner eine Stellungnahme ein, in der er ausführte, dass das
Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner zu Recht eingestellt worden sei. Mit
Schreiben vom 13. September 2023 liess sich die Beschwerdeführerin dazu
vernehmen.
Der vorliegende
Entscheid erging im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten. Die Einzelheiten
des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Einstellungsverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
sowie Art. 319 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zu deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88
Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition urteilt. Die vorliegende Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft ist fristgerecht sowie entsprechend den Erfordernissen
von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim
Appellationsgericht eingereicht worden.
1.2
1.2.1
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Ein solches haben etwa Anzeigesteller, welche durch die angezeigten
Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und
ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger (Privatklägerschaft)
zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit
Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März
2016; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016
E. 1.4). Aus Art. 382 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass die
Privatklägerschaft einzig das Strafmass nicht in Frage stellen kann. Dies
bedeutet e contrario, dass sie einen Entscheid in allen anderen Punkten
anfechten kann, soweit sie dadurch in ihren rechtlich geschützten Interessen
betroffen und damit beschwert ist (vgl. Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 7, 14 ff.; Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023,
Art. 382 StPO N 10 mit Hinweisen). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des
Rechtsmittelentscheids noch gegeben sein. Vorausgesetzt ist also ein aktuelles und
praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids (Lieber, a.a.O.,
Art. 382 N 13 mit Hinweisen; Bähler,
a.a.O., Art. 382 StPO N 7).
1.2.2
Vorliegend
ist die Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner
Anzeigestellerin und hat sich zudem formell als Privatklägerin im Straf- und
Zivilpunkt konstituiert. In Bezug auf die Einstellung dieses Verfahrens durch
die Staatsanwaltschaft ist die Beschwerdeführerin insofern persönlich
betroffen, als die von ihr angezeigten Vermögensübertragungen zu ihrem Nachteil
als Pflichtteilserbin dieses Vermögens ausgeführt worden sein sollen. Die
Beschwerdeführerin hat mithin ein aktuelles und praktisches Interesse an der
Aufhebung der Einstellungsverfügung und der Fortführung der Strafuntersuchung.
Sie ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3
Nach
dem Gesagten ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 21. Juni 2023 das
Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner erneut «mangels Beweises des
Tatbestands bzw. der Täterschaft (Art. 319 StPO)» ein. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdegegner in der erneuten
Einvernahme vom 23. August 2022 ausgesagt habe, dass die ihm vorgeworfenen
Handlungen alle auf Wunsch von D____ erfolgt seien. Auch habe der
Beschwerdegegner im Nachgang zu dieser Einvernahme zwei Dokumente mit dem Titel
«Bestätigung – Darlehen Rückzahlung» einreichen können, auf denen D____ mit
Unterschrift bestätigt habe, dass ihm der Beschwerdegegner zwei
Darlehensbeträge in der Höhe von CHF 190'000.– und CHF 230'000.– in
bar zurückbezahlt habe. Der Beweis dafür, dass dem Beschwerdegegner im
Innenverhältnis durch D____ Grenzen hinsichtlich der eigennützigen Verwendung
der dem Beschwerdegegner durch die Bevollmächtigungen anvertrauten Bankguthaben
gesetzt worden wären, obliege der Staatsanwaltschaft und die diesbezügliche
Beweisführung sei ohne entsprechende Belege (wie bspw. schriftliche
Anweisungen) für eine derartige Einschränkung unmöglich. Sodann hätten sich
auch die von der Beschwerdeführerin aufgestellten Behauptungen, wonach der
Beschwerdegegner Unterschriften gefälscht habe, D____ in geschäftlichen Dingen
seit längerer Zeit urteilsunfähig gewesen sei und sich der Beschwerdegegner
selbst oder Dritte unrechtmässig bereichert hätte, nicht erhärten lassen.
2.2
Zur
Begründung ihrer Beschwerde vom 29. Juni 2023 führt die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen aus, dass die Aussagen des Beschwerdegegners in der erneuten
Einvernahme unglaubwürdig seien oder der Unwahrheit entsprächen und keine
plausiblen Belege dafür ersichtlich seien. Insbesondere gebe es keinen einzigen
Hinweis, wonach D____ gegenüber dem Beschwerdegegner irgendeinen
Schenkungswillen entwickelt hätte. Dass von Schenkungen auszugehen sei, sei
auch insofern nicht glaubwürdig, als der Beschwerdegegner keinen
Schenkungsvertrag vorgelegt habe und nie Schenkungssteuer bezahlt habe.
Insbesondere habe es für D____ auch keinen Grund gegeben, seine von ihm noch
benutzte Ferienwohnung in G____ gratis an den Beschwerdegegner abzugeben und
dem Beschwerdegegner darüber hinaus auch noch die «Kaufpreissumme» zu
überweisen. In diesem Zusammenhang habe die Staatsanwaltschaft den damals
beteiligten Notar zu befragen. Sodann könne durch die erst nach zwei Jahren
eingereichten angeblichen Rückzahlungsquittungen bei objektiver Betrachtung in
keiner Art und Weise der Beweis für eine Zahlung bzw. Rückzahlung erbracht
werden. Sie würden diverse Unstimmigkeiten enthalten, sodass D____ diese
Quittungen nie unterzeichnet hätte. Weil es starke Zweifel gebe, dass es sich
um die Originalunterschrift von D____ handle, sei unerklärlich, weshalb die
Staatsanwaltschaft kein Verfahren wegen Urkundenfälschung führe und keinen
Schriftenvergleich durchführe.
2.3
In
ihrer Stellungnahme vom 4. August 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde samt den Beweisanträgen. Zur
Begründung führt sie zunächst aus, dass nicht ersichtlich sei, welchen
Beweiswert die von der Beschwerdegegnerin beantragte Befragung des Notars haben
könnte. Dasselbe gelte für die ebenfalls beantragte Befragung der Beschwerdeführerin,
des Beschwerdegegners sowie der Ärzte des [...]spitals (die D____ kurz vor
dessen Tod noch behandelt hatten). In Bezug auf die vom Beschwerdegegner
eingereichten Quittungen hält die Staatsanwaltschaft fest, dass die
Orthografie- und Grammatikfehler die Quittungen nicht rechtlich unwirksam
machen würden und nichts darauf hinweise, dass die Unterschrift von D____
gefälscht worden sei.
2.4
In
ihrer Stellungnahme vom 14. August 2023 hält die Beschwerdeführerin fest,
dass in Bezug auf den Eigentumsübergang der Ferienwohnung in G____ der
Straftatbestand der Erschleichung einer Urkunde gemäss Art. 253 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0)
selbstverständlich erfüllt sei, wenn der «Verkäufer» D____ durch die
kriminellen Machenschaften des Beschwerdegegners den Kaufpreis selbst beglich,
was aufgrund der Vorakten eindeutig feststehe. Deshalb sei der beteiligte Notar
über seine Wahrnehmungen zu befragen. In Bezug auf ihre eigene Befragung lässt
die Beschwerdeführerin unter anderem ausführen, dass es ein wichtiges Thema des
Strafverfahrens sei, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin von ihrem
Vater habe fernhalten wollen, wozu die Beschwerdeführerin zu vernehmen sei,
damit diese auch über ihre regelmässigen Kontakte zu ihrem Vater berichten
könne. In Bezug auf die eingereichten angeblichen Quittungen seien noch viele
Fragen offen, denen die Staatsanwaltschaft umgehend nachgehen müsse.
2.5
In
seiner Stellungnahme vom 5. September 2023 bringt der Beschwerdegegner
vor, D____ habe ihm für alle Konten vollumfängliche Generalvollmachten erteilt,
die mitunter explizit festhalten würden, dass auch Verfügungen des
Bevollmächtigten zu dessen eigenen Gunsten umfasst seien. Aufgrund dieser
Vollmachten werde ersichtlich, dass es dem freien Willen und dem ausdrücklichen
Wunsch von D____ entsprochen habe, dass der Beschwerdegegner Gelder von D____
«nach Lust und Laune» von dessen Konten habe beziehen können, ausdrücklich eben
auch für den eigenen Nutzen. Wenn die Beschwerdeführerin ausführe, der
Beschwerdegegner habe «das gesamte Vermögen von D____ abgeräumt», treffe dies
gerade nicht zu. Vielmehr habe dieser gewollt, dass der Beschwerdegegner
vollumfänglich Zugriff auf die Konten habe. Es treffe nicht zu, dass der
Beschwerdegegner CHF 800'000.– von D____s Konten ohne jeglichen
Rechtsgrund zu seinen Gunsten abgezogen habe, sondern D____ habe das so
gewollt, er sei damit einverstanden gewesen. Es sei somit der explizite Wille
und Wunsch von D____ gewesen, dass der Beschwerdegegner über dieses Geld
«völlig frei» verfügen dürfe, gerade auch zum eigenen Vorteil. Die Vollmachten
würden dafür einen zulässigen Rechtsgrund darstellen, unabhängig davon, ob dies
nun eine mögliche Schenkung sei oder ob ein anderer Rechtsgrund (insbesondere
Kost und Logis) gegeben sei. Wenn in der Zwischenzeit Darlehensverträge
und/oder zusätzliche Rückzahlungsdokumente gefunden würden, sei dies
irrelevant, zumal sämtliche Bezüge des Beschwerdegegners sowieso von den
Vollmachten gedeckt seien und entsprechend in jedem Fall rechtmässig gewesen
seien. Auch die übrigen Transaktionen wie der Liegenschaftskauf seien allesamt
auf ausdrücklichen Wunsch und auf Initiative/Anordnung von D____ in die Wege
geleitet und durchgeführt worden. D____ selbst habe dies alles im Jahr 2018 zu
Gunsten des Beschwerdegegners so angeordnet.
2.6
In
der Eingabe vom 13. September 2023 hält die Beschwerdeführerin fest, dass
der Beschwerdegegner nun erstmals vorgebracht habe, dass er sich bei den Konten
von D____ «nach Lust und Laune» habe bedienen dürfen und dass D____ es explizit
gewollt habe, dass der Beschwerdegegner CHF 800'000.– von seinen Konten
abräume. Hierfür gebe es indes keinerlei Hinweise, keine Beweise, keinen
Schenkungsvertrag und auch keine Deklaration über die Schenkung in den Steuerklärungen.
In Bezug auf den Liegenschaftskauf in G____ bringt die Beschwerdeführerin vor,
der Beschwerdegegner habe nicht erklären können, worin der Vorteil von D____
bestanden habe, wenn er die Liegenschaft an den Beschwerdegegner verkauft und
ihm gleichzeitig auch noch der Kaufpreis vom Konto abgezogen werde. Bei
entsprechendem Schenkungswillen hätte D____ dem Beschwerdegegner sowohl das
Haus wie auch den Kaufpreis einfach schenken können; der Umweg über das
Erschleichen einer Falschbeurkundung ergebe überhaupt keinen Sinn. Es handle
sich dabei um eine Verschleierungstaktik, die das rechtswidrige Tun des
Beschwerdegegners zeige.
3.
3.1
Für
alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang
(Art. 7 Abs. 1 StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder
Übertretungsstrafverfahren – grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der
Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld Beschuldigter zu befinden. Eine
Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der StPO
in Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum Ganzen Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 319 StPO N 1, 5 ff.). Gemäss Art. 319 Abs. 1
StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn
(lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt,
(lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c)
Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d)
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse
aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher Vorschrift auf
Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft
hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung
zu üben. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2
Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324
Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen
und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4;
AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, BES.2020.38 vom
18.
Mai 2020 E. 2.1 jeweils mit Hinweisen).
3.2
Die
Staatsanwaltschaft begründet die vorliegende Verfahrenseinstellung mit dem
Fehlen des «Beweises des Tatbestands bzw. der Täterschaft (Art. 319 StPO)» (Akten
S. 1 Ziff. 1). Sie geht also im Ergebnis davon aus, es habe kein
Tatverdacht erhärtet werden können, der eine Anklage rechtfertigt
(Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) bzw. es sei kein Straftatbestand
erfüllt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Andere
Einstellungsgründe werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
3.3
3.3.1
Nach
Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO stellt die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren ein, wenn der ursprünglich gegen die beschuldigte Person
vorhandene Tatverdacht (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) im
Verlaufe der Untersuchung nicht in einem Masse erhärtet werden konnte, dass
sich eine Anklage rechtfertigt (Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N 8 mit
Hinweisen). Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309
Abs. 1 lit. a StPO setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass
tatsächliche Hinweise auf eine strafbare Handlung vorliegen, die erheblich und
konkreter Natur sind. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen demgegenüber
nicht. Vielmehr bedarf es einer plausiblen Tatsachengrundlage, aus der sich die
konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. BGer 6B_455/2015
vom 26. Oktober 2015 E. 4.1, 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014
E. 3.1, 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; AGE BES.2021.121
vom 2. März 2022 E. 3.3.1). Die Staatsanwaltschaft hat bei der
Entscheidung, ob sie das Verfahren einstellen soll, allerdings nicht
abschliessend zu beurteilen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last
gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern lediglich, ob genügend Anhaltspunkte
vorliegen, die eine Weiterführung des Strafverfahrens rechtfertigen (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 319 N 15 mit Hinweisen).
3.3.2
Im
Lichte des Grundsatzes «in dubio pro duriore» (siehe E. 3.1. hiervor) ist
eine Verfahrenseinstellung nach der Rechtsprechung nur dann anzuordnen, wenn
bei Anklageerhebung ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des
Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und die
Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer Hauptverhandlung
daher als Ressourcenverschwendung anmutet (statt vieler: AGE BES.2021.28 vom
30.
Juni 2021 E. 2.1 mit Hinweisen;
Heiniger/Rickli, a.a.O.,
Art. 319 StPO N 8). Demgegenüber ist – sofern die Erledigung mit
einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine
Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241
E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
hat die Staatsanwaltschaft aber auch dann Anklage zu erheben, wenn sich die
Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage
halten – mithin das Risiko besteht, dass das Sachgericht in Anwendung der für
den Schuldnachweis im gerichtlichen Verfahren geltenden Prozessmaxime «in dubio
pro reo» zu einem Freispruch gelangen könnte. Die Staatsanwaltschaft darf hier
nicht in antizipierter Anwendung dieser Maxime im Zweifel von einer
Anklageerhebung absehen. Denn solche zweifelhaften Beweiskonstellationen führen
im gerichtlichen Verfahren – selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in
dubio pro reo» – nicht zwangsläufig oder nur höchstwahrscheinlich zu einem
Freispruch. Vielmehr erlangt der Grundsatz «in dubio pro reo» erst dann
Bedeutung, wenn das
Sachgericht aufgrund seiner Beweiswürdigung
ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Schuldnachweises hat. Wie das Sachgericht
die erhobenen Beweise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht würdigen wird,
kann die Staatsanwaltschaft aber nicht vorhersehen, zumal sie keine
verbindliche Beweiswürdigung vornimmt (BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar
2018.
E. 3.3.3 [nicht publiziert in BGE 144 I 37]; vgl. zum Ganzen ferner
AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei zweifelhafter
Beweis- oder Rechtslage hat also nicht die Staatsanwaltschaft über die
Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur
materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, vgl. ferner
BGE 137 IV 219 E. 7.1 f.; vgl. zum Ganzen auch AGE BES.2019.117 vom
1.
Dezember 2020 E. 3.1 jeweils mit Hinweisen). Hinsichtlich der
Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt,
verfügt die Staatsanwaltschaft allerdings über einen gewissen
Ermessensspielraum (zum Ganzen AGE BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020
E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Heiniger/Rickli,
a.a.O., Art. 319 StPO N 19; Landshut/Bosshard,
a.a.O., Art. 319 N 15).
3.3.3
Eine
sachgerechte Entscheidung darüber, ob eine zweifelhafte Beweislage vorliegt und
ob eine Verurteilung wahrscheinlich oder unwahrscheinlich erscheint, kann
freilich erst dann getroffen werden, wenn der Sachverhalt soweit ermittelt
wurde, dass keine Fragen offen bleiben, die für die Entscheidung über
Einstellung oder Anklageerhebung relevant sind und möglicherweise noch geklärt
werden können (Wohlers, «In dubio
pro duriore» – zugleich Besprechung von BGer, Urteil v. 11.7.2011, 1B_123/2011
= BGE 137 IV 219, in: forumpoenale 2011, S. 370, 374). Weist die
Untersuchung hingegen wesentliche Lücken auf und lehnt die Staatsanwaltschaft namentlich
Untersuchungshandlungen ab, obwohl diese sich für die rechtliche Würdigung des
in Frage stehenden Tatvorwurfs geradezu aufdrängen, so verletzt die Einstellung
des Verfahrens gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den in Art. 6
StPO und Art. 139 StPO kodifizierten Untersuchungsgrundsatz (BGE 137 IV 219 E. 8.1 ff.). Fehlt es in diesem Sinne an einer hinreichenden Sachverhaltsaufklärung
und einem entscheidungsreifen Beweisergebnis, so ist eine Einstellungsverfügung
aufzuheben und die Strafsache in die Untersuchung zurückzuweisen (vgl. zum
Ganzen Landshut/Bosshard, a.a.O.,
Art. 319 N 2 mit Hinweisen).
3.4
Eine
Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO hat dann zu
erfolgen, wenn das untersuchte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre,
nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Das
ist insbesondere dann der Fall, wenn sich ein angezeigter Sachverhalt nur in
zivilrechtlicher Hinsicht als relevant erweist. Eine Einstellung im Sinne von
Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO darf allerdings nur erfolgen, wenn jeweils
zumindest eine Tatbestandsvoraussetzung der in Frage kommenden Straftatbestände
ganz offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N 9 mit
Hinweisen). Auch im Rahmen dieser Beurteilung ist der Grundsatz «in dubio pro
duriore» (siehe E. 3.1. und 3.3.2 hiervor) zu beachten, d.h. bei sich
aufwerfenden Ermessens-, Auslegungs- oder Wertungsfragen ist im Zweifel Anklage
zu erheben und diese Fragen sind durch den Strafrichter zu entscheiden (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 319
N 19 f. mit Hinweisen).
3.5
Das
Appellationsgericht kam im Entscheid BES.2021.121 vom 2. März 2022 zum
Schluss, dass eine summarische Durchsicht der Akten nach damaligem Stand «diverse
objektive Verdachtsmomente» bzw. «gewichtige konkrete Anhaltspunkte» gegen den
Beschwerdegegner zutage fördere, namentlich mit Blick auf eine mögliche
Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB oder ungetreue Geschäftsbesorgung
im Sinne von Art. 158 StGB. Betreffend Sachverhalt sei noch vieles
ungeklärt und seien die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu weiten Teilen
unvollständig (E. 3.8). Vor diesem Hintergrund seien die von der
Beschwerdeführerin damals beantragten Beweiserhebungen allesamt
verhältnismässig und zur Sachverhaltsaufklärung geboten; sie würden sich zur
Würdigung des in Frage stehenden Tatvorwurfs geradezu aufdrängen
(E. 3.9.2). Entsprechend wies das Appellationsgericht die
Staatsanwaltschaft an, die damals beantragten Beweise vollumfänglich abzunehmen
und auszuwerten. Erst nach dieser Vervollständigung der Untersuchung habe die
Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob das Verfahren zur Anklage zu bringen oder
aber einzustellen sei (E. 3.10).
3.6
Die
Staatsanwaltschaft begründet die erneute Einstellung des Verfahrens in der
Verfügung vom 21. Juni 2023 insbesondere damit, dass der Beschwerdegegner in
der zweiten Einvernahme vom 23. August 2022 bereit gewesen sei, die bei
der ersten Einvernahme noch offen gebliebenen Fragen und auch die
Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin zu beantworten. Dabei bezieht sich die
Staatsanwaltschaft zum einen auf Aussagen des Beschwerdegegners in Bezug auf
die Liegenschaft in G____ und die damit zusammenhängenden Banküberweisungen
(vgl. dazu nachfolgend E. 3.7) und zum anderen auf Aussagen in Bezug auf
die übrigen Banküberweisungen, die der Beschwerdegegner von D____ Konten
tätigte (vgl. dazu nachfolgend E. 3.8). Diese Aussagen und die Würdigung
durch die Staatsanwaltschaft werden nachfolgend geprüft.
3.7
3.7.1
In
Bezug auf die Liegenschaft in G____ führt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung
vom 21. Juni 2023 aus, dass der Beschwerdegegner ausgesagt habe, diese sei
ihm und seiner Ehefrau am 27. Dezember 2018 auf Wunsch von D____ zum Preis
von CHF 250'000.– verkauft worden, obschon D____ als Käufer im Jahr 2012
noch CHF 300'000.– dafür bezahlt habe. Sodann habe der Beschwerdegegner
bestätigt, dass er die Überweisungen vom 23. April 2018 und vom
29.
August 2018 in der Höhe von insgesamt CHF 240'000.– «hauptsächlich
für die Ferienwohnung in G____» verwendet habe. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters
der Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegner bestätigt, dass diesen
Überweisungen jeweils eine Schenkung zugrunde gelegen habe. Zwei Absätze weiter
unten führt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung aber aus,
dass der Beschwerdegegner den Vorwurf dementiert habe, wonach er für die Ferienwohnung
nichts bezahlt habe, weil sie quasi mit dem vorerwähnten Betrag von CHF 240'000.–
finanziert worden sei (Akten S. 3). Stattdessen habe der Beschwerdegegner
ausgesagt, dass er Belege dazu beibringen könne, wonach er den Kaufpreis später
an D____ zurückbezahlt habe. Im Nachgang zur Einvernahme habe der
Beschwerdegegner dann tatsächlich zwei «Rückzahlungsquittungen» über insgesamt
CHF 420'000.– eingereicht. Die Staatsanwaltschaft schliesst daraus, dass
die Aussage des Beschwerdegegners, wonach dieser D____ den Kaufpreis für die
Liegenschaft in G____ zurückerstattet habe, «als richtig zu würdigen» sei.
Abschliessend hält die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung fest,
dass sich der Verdacht, wonach sich der Beschwerdegegner oder Dritte
unrechtmässig bereichert hätte, somit nicht erhärten lasse.
3.7.2
Soweit
die Staatsanwaltschaft davon auszugehen scheint, dass insbesondere angesichts der
Aussagen des Beschwerdegegners in dessen erneuten Einvernahme sowie der von ihm
eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit der Handänderung der Liegenschaft
in G____ kein Tatverdacht (mehr) gegen ihn erhärtet sei, der eine Anklage
rechtfertigen würde (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), kann ihr aus
den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden.
3.7.3
Aufgrund
der Akten ist erstellt, dass sich der Beschwerdegegner am 24. April 2018
den Betrag von CHF 230'000.– vom H____-Bank-AG-Konto mit der Nummer [...]
(lautend auf D____) auf ein Konto überweisen liess, das der Beschwerdegegner
gemeinsam mit seiner Ehefrau hält. Per 29. August 2018 erfolgte eine
zweite Überweisung in der Höhe von CHF 10'000.–. Wie der Beschwerdegegner
in der zweiten Einvernahme selbst ausführte, verwendete er dieses Geld
hauptsächlich für den «Kauf» der Liegenschaft in G____ am 27. Dezember
2018.
(Vorakten, Ordner 1, PDF S. 229). Am 9. Januar 2019 überwies das
Notariat [...] D____ die vom Beschwerdegegner und dessen Ehefrau geleistete
«Kaufpreissumme» für die Liegenschaft in G____ in Höhe von CHF 250'000.–
auf das Konto bei der H____ Bank AG. Mit Überweisungen vom 15. Januar 2019
und vom 4. Februar 2019 zog der Beschwerdegegner diesen Betrag aber
sogleich wieder auf eigene Konten ab (Akten S. 90). Im Jahr 2022
verkauften der Beschwerdegegner und seine Ehefrau die Liegenschaft in G____ für
den Betrag von CHF 450'000.– weiter. Damit erhielt(en) der
Beschwerdegegner (und dessen Ehefrau) von D____ im Ergebnis nicht nur die
Ferienwohnung in G____ gratis, sondern auch noch den vermeintlichen «Kaufpreis»
der Liegenschaft und den Gewinn beim späteren Weiterverkauf der Liegenschaft.
3.7.4
Bei
diesem Vorgehen ist zunächst fraglich, ob es überhaupt von den Vollmachten
gedeckt war, die der Beschwerdegegner hielt. Bei den vollzogenen
Zahlungsaufträgen auf die eigenen Konten handelte der Beschwerdegegner zu
eigenen Gunsten, es handelte sich mithin um Insichgeschäfte bzw. genauer um
Fälle des sog. Selbstkontrahierens (vgl. Huggenberger,
Privatrechtliche Normen, in: Abegg et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bankenrecht,
4.
Auflage, Zürich 2019, S. 52 f.; Fischer,
Prüfung von Bankvollmachten und Interessenkonflikte, in: AJP 2020,
S. 1250, 1260). Solche Geschäfte sind nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichts nur dann zulässig, wenn der Vertretene den Vertreter dazu
besonders ermächtigt hat oder die Natur des Geschäfts die Gefahr der Benachteiligung
des Vertretenen ausschliesst (vgl. statt vieler BGE 126 III 361 E. 3a; Schwenzer/Fountoulakis, Schweizerisches
Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Bern 2020,
Rz. 42.19). Im vorliegenden Fall enthielt die auf den Beschwerdegegner
ausgestellte «Vollmachtsregelung» für das auf D____ lautende Konto bei der H____
Bank AG keine solche besondere Ermächtigung für Verfügungen zu Gunsten des
Bevollmächtigten. Dies wird auch vom Beschwerdegegner nicht behauptet
(vgl. Stellungnahme vom 5. September 2023 S. 2 e contrario
[Akten S. 276]). Stattdessen enthält die besagte Vollmachtsregelung sogar
explizit die Einschränkung, dass der Bevollmächtigte nicht berechtigt sei, «für
sich selbst oder für Dritte Kontoguthaben, Wertschriften bzw. bei der Bank
hinterlegten [sic] Werte zu verpfänden, oder Kredite und Darlehen im Namen und
auf Rechnung des Kunden aufzunehmen» (vgl. Akten S. 92). Auch die auf den
Beschwerdegegner lautende und von diesem in seiner Stellungnahme vom
5.
September 2023 wiederum ins Feld geführte «Vollmacht mit Substitutionen
Recht» vom 21. März 2018 ermächtigt den Beschwerdegegner nicht explizit zu
Handlungen zu eigenen Gunsten, sondern befähigt den «Beauftragten» nur zu
Vorkehrungen, die «zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers [sc. D____] für
notwendig oder angemessen erachtet» werden (Vorakten, Ordner 1, PDF S. 88).
Die Staatsanwaltschaft hat sich mit diesen Umständen nicht weiter
auseinandergesetzt, obwohl das Appellationsgericht bereits im Entscheid
BES.2021.121 in E. 3.7.5 darauf hingewiesen hat.
In der Lehre ist
umstritten, wie Handlungen, die ein Bevollmächtigter in Überschreitung der ihm
eingeräumten Vollmacht tätigt, strafrechtlich einzuordnen sind. Insbesondere
ist umstritten, ob die fraglichen Handlungen unter den Missbrauchstatbestand
der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB
zu subsumieren sind (pro z.B. Donatsch,
Strafrecht III, 11. Auflage, Zürich 2018, S. 330 ff., Isenring, Die Strafbarkeit des direkten
bürgerlichen Stellvertreters nach Art. 158 Ziff. 2 StGB, Diss.,
Zürich 2007, S. 174 ff., Urbach,
Die ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB, Diss., Zürich 2002,
S. 121 f.; contra für den Fall, dass die Handlung des Vertreters
den Vertretenen privatrechtlich nicht bindet, Niggli,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 158 StGB N 160, Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches
Strafrecht – Besonderer Teil I, 8. Auflage, Bern 2022, § 19 N 23).
Wie es sich damit verhält, ist nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu
klären. Die abschliessende rechtliche Würdigung wird dem zuständigen
Sachgericht obliegen.
3.7.5
Wenn
man stattdessen davon ausgehen würde, dass die Handlungen von den genannten
Vollmachten umfasst waren, stünde (weiterhin) der konkrete Verdacht im Raum,
dass der Vollmachtgeber die ihm zukommende Vertretungsmacht im Sinne von
Art. 158 Ziff. 2 StGB missbraucht haben könnte. Dies, indem er mit
den genannten Überweisungen gegen «Weisungen des Vertretenen oder dessen
wohlverstandene[s] Interesse» verstossen haben könnte, das von Art. 158
Ziff. 2 StGB geschützt wird (Stratenwerth/Bommer,
a.a.O., § 19 N 23). Der Missbrauchstatbestand gemäss Art. 158
Ziff. 2 StGB will den Vollmachtgeber nämlich insbesondere (auch)
hinsichtlich Situationen schützen, in welchen die Vertretungsmacht
(Aussenverhältnis) und die Vertretungsbefugnis (Innenverhältnis) auseinanderfallen
(AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022 E. 3.5.2 mit Hinweisen).
Im vorliegenden
Fall ist insbesondere problematisch, dass der Beschwerdegegner in der zweiten
Einvernahme vom 23. August 2022 widersprüchliche Aussagen gemacht hat zur
Frage, inwieweit die fraglichen Überweisungen im Innenverhältnis gedeckt waren,
das heisst, den Interessen von D____ entsprochen hätten.
So bestätigte
der Beschwerdegegner anlässlich der zweiten Einvernahme, sich im Vorfeld der
Handänderung den Betrag von CHF 240'000.– von einem auf D____ lautenden
Konto auf eigene Konten überwiesen zu haben. Diese Überweisung habe dem
ausdrücklichen Wunsch von D____ entsprochen; man könne diese Überweisung als
Schenkung betrachten. Er habe diesen Betrag hauptsächlich für den «Kauf» des
Ferienhauses verwendet. Als dem Beschwerdegegner wenig später vorgehalten
wurde, nichts für das Ferienhaus bezahlt zu haben, weil er sich ja vorgängig die
«Kaufpreissumme» habe überweisen lassen, antwortete er aber dann wie folgt:
«Doch. Ich habe das [sc. das Ferienhaus] schon bezahlt. Ich habe die
Unterlagen, ich muss sie noch finden. Das Geld hat er [D____] zurückerhalten.
Ich habe das bezahlt.» Auf Nachfrage gab der Beschwerdegegner an, das Geld «in
bar» zurückbezahlt zu haben und dass es davon sicher Quittungen gebe, die er
noch suchen müsse (Vorakten, Ordner 1, PDF S. 231). Wenig später in
derselben Einvernahme sprach ihn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
erneut auf das Ferienhaus an und fragte, ob der Beschwerdegegner die
Liegenschaft in G____ gratis erhalten habe. Der Beschwerdegegner verneinte dies
zunächst und gab an, die Liegenschaft bezahlt zu haben. Auf die Nachfrage «Aber
Sie haben das Geld doch wieder abgezogen?» antwortete der Beschwerdegegner
jedoch mit «Das stimmt.» (Vorakten, Ordner 1, PDF S. 244). Diese Aussagen
sind widersprüchlich. Sollte es zutreffen, dass D____ dem Beschwerdegegner den
Betrag von CHF 240'000.– geschenkt hat, damit der Beschwerdegegner diesen
Betrag für den «Kauf» der Ferienwohnung verwenden kann (wie der
Beschwerdegegner zuerst aussagte), ist unklar, weshalb der Beschwerdegegner D____
diesen (geschenkten) Betrag dann doch wieder zurückgezahlt haben soll. Die vom
Beschwerdegegner nach der Einvernahme ins Recht gelegten Quittungen
«Bestätigung – Darlehen Rückzahlung» vom 18. Oktober 2019 (Akten
S. 129 f.) können sich dem Titel entsprechend nur auf ein Darlehen
beziehen, sie passen offensichtlich nicht zu einer Schenkung. Sodann hält die
Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 14. August 2023 zu Recht fest,
dass diese eingereichten Quittungen viele Fragen offenlassen, die weiteren
Klärungen bedürfen, wenn darauf abgestellt werden soll. Insbesondere hat der
Beschwerdegegner die Quittungen nicht im Original und erst zu einem sehr späten
Zeitpunkt eingereicht. Zudem enthalten sie viele sprachliche Unstimmigkeiten.
In den Akten (und den Aussagen des Beschwerdegegners) finden sich auch
keinerlei sonstige Hinweise auf allfällige Darlehensverträge zwischen D____ und
dem Beschwerdegegner, die diesen Quittungen zugrunde liegen könnten. Dazu wurde
der Beschwerdegegner noch nicht befragt, weil er die Quittungen erst nach
seiner zweiten Einvernahme eingereicht hat (Vorakten, Ordner 3, PDF S. 4).
3.7.6
Stellt
man hingegen nicht auf diese Quittungen ab und geht im Zusammenhang mit der
Ferienwohnung in G____ von Schenkung(en) aus, würden ebenfalls viele Fragen
ungeklärt bleiben. Insbesondere wäre diesfalls nicht ersichtlich, weshalb vor
dem Notar stattdessen ein «Kaufvertrag» öffentlich beurkundet wurde (vgl. Akten
S. 229 ff.). Sodann liegt auch kein schriftliches Schenkungsversprechen
vor. Und in keiner der von der Staatsanwaltschaft zu den Akten genommenen
Steuererklärungen haben der Beschwerdegegner und seine Ehefrau Einkommen aus
einer Schenkung deklariert, wie die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben zu
Recht ausführt. Damit setzt sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen
Einstellungsverfügung aber in keiner Art und Weise auseinander. Das
Appellationsgericht hat in diesem Zusammenhang schon im Entscheid BES.2021.121
vom 2. März 2022 in E. 3.7.9 die Frage in den Raum gestellt, weshalb
die Staatsanwaltschaft diesbezüglich nicht wegen Verdachts auf Erschleichung
einer Falschbeurkundung sowie der Steuerhinterziehung bzw. des Steuerbetrugs
weiterermittle. In der Tat könnte der Tatbestand der Erschleichung einer
falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB (und Steuerdelikte) erfüllt
sein, wenn der beurkundete Vertrag nicht mit dem wirklichen Willen der Parteien
übereinstimmte (vgl. hierzu z.B. BGer 6B_371/2007 vom 5. Oktober 2007
E. 5.3).
Jedenfalls lässt
das gewählte Vorgehen in Kombination mit den widersprüchlichen Aussagen des
Beschwerdegegners betreffend Schenkung nach wie vor erhebliche Zweifel und
Verdachtsmomente offen, die gegen den Beschwerdegegner sprechen. Es bestehen
zumindest erhebliche konkrete Zweifel, ob die fraglichen Überweisungen, die der
Beschwerdegegner in Bezug auf die Liegenschaft in G____ tätigte, im
Innenverhältnis gedeckt waren und tatsächlich den wohlverstandenen Interessen
von D____ entsprochen haben. Vor diesem Hintergrund ist es unhaltbar, dass die
Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht zur Anklage gebracht, sondern
eingestellt hat, ohne vorher etwa (wie von der Beschwerdeführerin beantragt)
den involvierten Notar zu befragen und dem Beschwerdegegner Rückfragen zu den
von ihm eingereichten Quittungskopien und den erst nach der zweiten Einvernahme
zu den Akten genommenen Steuerdokumenten zu stellen. Es scheint in diesem
Zusammenhang auch verhältnismässig, die Beschwerdeführerin einzuvernehmen (wie
von ihr beantragt), zumal diese bestreitet, dass zwischen dem Beschwerdegegner
und D____ eine freundschaftliche Verbundenheit bestanden habe, die eine
Schenkung des gesamten Vermögens glaubhaft machen könnte. Dass die
Beschwerdeführerin neben ihrem Vater D____ auch den Beschwerdegegner seit
Jahren kannte (und insofern davon auszugehen ist, dass sie ihre eigene
Wahrnehmung der Beziehung zwischen den beiden in einer Einvernahme wiedergeben
und Fragen dazu beantworten kann), hat der Beschwerdegegner in der zweiten
Einvernahme vom 23. August 2022 zwar bestritten – ist aufgrund der von der
Beschwerdeführerin eingereichten E-Mail-Korrespondenz zwischen ihr und dem
Beschwerdegegner aber erstellt (vgl. Akten S. 173 ff.).
3.8
3.8.1
In
der Einstellungsverfügung vom 21. Juni 2023 äussert sich die
Staatsanwaltschaft auch zu den übrigen Überweisungen, die der Beschwerdegegner
von D____s anderen Konten (bei der I____ Bank AG und der J____) aus zu eigenen
Gunsten tätigte. In Bezug auf Belastungen von D____s Seniorensparkonto bei der I____
Bank AG in der Höhe von CHF 200'065.– habe der Beschwerdegegner in der
zweiten Einvernahme mitgeteilt, dass er diese Vermögenswerte, seien sie nun auf
sein eigenes Konto, auf das gemeinsame Konto von ihm und seiner Ehefrau oder
auf dasjenige seiner Gesellschaft (E____ GmbH) überwiesen worden, für
«Privates» verbraucht habe. Bei zwei weiteren Überweisungen vom selben Konto zu
Gunsten der E____ GmbH habe sich der Beschwerdegegner nicht mehr an den
Verwendungszweck erinnern können. Unter Ziffer 8 der Einstellungsverfügung
führt die Staatsanwaltschaft sodann aus, dass der Beschwerdegegner in Bezug auf
die Überweisungen ausgesagt habe, dass D____ ihm diese Vermögenswerte geschenkt
habe. Es geht aus der angefochtenen Verfügung aber nicht genau hervor, ob sich
die Staatsanwaltschaft hierbei auf die soeben erwähnten Überweisungen im
Zusammenhang mit dem Konto bei der I____ Bank AG bezieht oder aber (nur) die
Überweisungen vom Konto der H____ Bank AG (vgl. E. 3.7 hiervor) – oder
sämtliche der in Frage stehenden Überweisungen meint. Insofern ist der
Beschwerdeführerin beizupflichten, wenn sie in der Beschwerde beanstandet, dass
die Einstellungsverfügung mangelhaft begründet sei (Akten S. 17
Rz. 20).
Unter derselben
Ziffer 8 der angefochtenen Verfügung räumt die Staatsanwaltschaft zwar ein,
dass es ausser Frage stehe, dass die Aussenwirkung der erteilten
Bankvollmachten nicht mit der zwischen D____ und dem Beschwerdegegner im
Innenverhältnis getroffenen Vereinbarung kongruent sein müsse. Der Beweis, dass
dem Beschwerdegegner hinsichtlich der eigennützigen Verwendung der ihm
anvertrauten Bankguthaben im Innenverhältnis Grenzen gesetzt worden wären, sei
ohne entsprechende Belege wie z.B. schriftliche Anweisungen aber unmöglich zu
erbringen.
3.8.2
Diesen
Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie der Beschwerdegegner in seiner
Stellungnahme vom 5. September 2023 ausführt, trifft es zwar zu, dass die
Bankvollmacht der I____ Bank AG dem Beschwerdegegner explizit das Recht
einräumt, auch Verfügungen zu eigenen Gunsten vorzunehmen (anders als die
Vollmacht der H____ Bank AG und die «Vollmacht mit Substitutionen Recht» vom
21.
März 2018, vgl. E. 3.7.4 hiervor). Wie das Appellationsgericht
aber bereits im Entscheid BES.2021.121 in E. 3.7.5 ausgeführt und die
Staatsanwaltschaft nun auch selbst in der angefochtenen Verfügung einräumt, gibt
aber auch eine solche Vollmacht dem Beschwerdegegner für sich genommen
keinerlei Rechtsgrund bzw. Autorisierung zur Übertragung des gesamten Vermögens
auf sich selbst und genügt deshalb nicht, um den Verdacht auf Vermögensdelikte
zulasten von D____ auszuschliessen. In der angefochtenen Verfügung scheint die
Staatsanwaltschaft nun davon auszugehen, dass die vom Konto bei der I____ Bank
AG aus getätigten Überweisungen im Innenverhältnis von einem Schenkungswillen
gedeckt gewesen seien bzw. sich zumindest keine Beschränkungen der Verfügungsbefugnis
beweisen lassen würden (vgl. E. 3.8.1 hiervor). Schon aufgrund der
aktuellen Aktenlage kann dieser Würdigung aber nicht gefolgt werden.
Zunächst ist
festzuhalten, dass der Beschwerdegegner in Bezug auf die Überweisungen vom
Konto bei der I____ Bank AG in der zweiten Einvernahme gar nicht ausgesagt hat,
dass es sich um Schenkungen gehandelt habe. Als Antwort auf die entsprechende
Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sagte der Beschwerdegegner
nämlich nur, dass er noch Ordner habe, die er anschauen müsse (Vorakten, Ordner
1, PDF S. 234). Zudem hat die Ehefrau des Beschwerdegegners in ihrer
Einvernahme vom 8. Dezember 2022 mehrfach ausgesagt, D____ habe dem
Beschwerdegegner und ihr «absolut nichts geschenkt» (Vorakten, Ordner 2
S. 59), worauf die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zu Recht
hinweist (Akten S. 16 Rz. 18). Auch als die Staatsanwaltschaft den
Beschwerdegegner gegen Ende der zweiten Einvernahme vom 29. August 2022
nochmals auf die Bankvollmachten ansprach und ihn fragte, wie er sich gefühlt
habe, als ihm D____ seinen (behaupteten) Wunsch geäussert habe, dass er dem
Beschwerdegegner «dermassen viel Geld geben möchte», antwortete der
Beschwerdegegner: «Er [sc. D____] hat mir kein Geld gegeben. Es war für ihn
einfacher gewesen und sagte [sic], jetzt darfst du die Sachen für mich machen.»
(Vorakten, Ordner 1, PDF S. 240). Dies tönt nach einem Verständnis
zwischen D____ und dem Beschwerdegegner, wonach die Bankvollmachten dazu da
waren, dass der Beschwerdegegner Handlungen «für ihn» (D____), also in D____s
Interesse, vornehmen dürfe, z.B. wenn D____ abwesend oder krank sein sollte.
Genau so, wie es bei Bankvollmachten ohne gegenteilige Hinweise üblich ist (AGE
BES.2021.121 vom 2. März 2022 E. 3.7.5). Es ist zumindest
zweifelhaft, ob sich der Beschwerdegegner an dieses Verständnis gehalten und
die Interessen von D____ gewahrt hat, indem der Beschwerdegegner, wie er selbst
ausführte, Beträge in der Höhe von mehreren hunderttausend Schweizerfranken
abgezogen und für eigene private Angelegenheiten ausgegeben hat. Der
Beschwerdegegner machte in der Einvernahme auch nicht geltend, dass er die vom I____-Bank-AG-Konto
abgezogenen Beträge D____ zurückbezahlt hätte. Die Rückzahlungsquittungen (zu denen
ohnehin noch Klärungsbedarf besteht, vgl. hiervor E. 3.7.5 am Ende)
erwähnte der Beschwerdegegner nur im Zusammenhang mit der Liegenschaft in G____
(vgl. Vorakten, Ordner 1, PDF S. 231).
3.8.3
Bei
dieser zumindest zweifelhaften Beweiskonstellation kann die Staatsanwaltschaft das
Verfahren nicht nur mit Verweis auf die Vollmachten einstellen, weshalb die
Beschwerde auch vor diesem Hintergrund gutzuheissen ist.
3.9
3.9.1
Im
Übrigen ist betreffend die Vollmachten darauf hinzuweisen, dass das Appellationsgericht
bereits im Entscheid BES.2021.121 vom 2. März 2022 festgehalten hat, dass
die Staatsanwaltschaft angesichts der Wichtigkeit dieser Beweismittel eine
Unterschriftsprüfung in Erwägung ziehen sollte. Dazu führt die
Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2023 nun aus, dass
«sämtliche strittigen Unterschriften nicht im Original» zur Verfügung stünden
(Akten S. 265 Ziff. 6). Zum Vergleich liege sodann nur eine einzige
Originalunterschrift (nämlich diejenige im Reisepass von D____) vor. Dies
erschwere bzw. verunmögliche eine Untersuchung der Unterschriften, weshalb dazu
keine Expertise eingeholt worden sei. Ein interner Vergleich der
unterzeichneten Rückzahlungsquittungen mit D____s anderen Unterschriften in den
Akten habe sodann keine Hinweise ergeben, die für eine Fälschung gesprochen
hätten, wie z.B. «spontane Deckungsgleichheiten», «wie sie bei Pausfälschungen
oder beim Einkopieren von (echten) Vorlagen zu erwarten gewesen wären» (Akten
S. 264).
3.9.2
Wenn
die Staatsanwaltschaft zuerst ausführt, dass die Ausgangslage für eine
Untersuchung der Unterschriften «verunmöglicht» sei, offenbar aber trotzdem
selbst «intern» eine solche Untersuchung angestellt hat, die den
Beschwerdegegner entlasten soll, ist dies widersprüchlich und kann nicht als
Begründung für eine Einstellung des Verfahrens dienen. Zudem geht es nicht an,
dass die Staatsanwaltschaft eine eigene Untersuchung der Unterschriften erwähnt
und darauf massgeblich abstellen will, dazu aber keinerlei Dokumente, Berichte
oder Belege einreicht, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
14.
August 2023 zu Recht bemängelt (Akten S. 268). Ohne Einsicht in
die Berichte zu dieser Untersuchung der Staatsanwaltschaft ist es der
Beschwerdeführerin nicht möglich, sich dazu zu äussern und allfällige Einwände
dagegen vorzutragen, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör der
Beschwerdeführerin verletzt wurde.
Bezüglich
fehlender Originalunterschriften als Vergleichsmaterial ist die
Staatsanwaltschaft zudem nicht darauf eingegangen und ist deshalb nicht
ersichtlich, weshalb sie insbesondere nicht auch D____s eigenhändiges Testament
vom 5. Januar 1999 (vgl. Vorakten, Ordner 1, PDF S. 203) sowie seine
Steuererklärungen (vgl. etwa Vorakten, Ordner 4, PDF S. 164, 188, 202,
211) in der Originalversion (bzw. mit Originalunterschrift) beiziehen können
soll. Dasselbe gilt für den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom
21.
Juni 2012 betreffend die Liegenschaft an der [...] in K____ (Vorakten,
Ordner 5, PDF S. 10 ff.) sowie den öffentlich beurkundeten Vorkaufsvertrag
vom 8. Dezember 2016 betreffend die Liegenschaft in G____ (Vorakten,
Ordner 5, PDF S. 73 ff.), zumal die Grundbuchämter solche Belege
grundsätzlich im Original aufzubewahren haben (vgl. Art. 948
Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210];
Art. 62 Abs. 1 der Grundbuchverordnung [GBV, SR 211.432.1]).
Vor diesem
Hintergrund scheint der von der Beschwerdeführerin beantragte
kriminaltechnische Unterschriftenvergleich insbesondere für die von der
Staatsanwaltschaft selbst als zentrale Beweismittel erachteten
(Bank-)Vollmachten und die «Rückzahlungsquittungen» als verhältnismässig und
zur Sachaufklärung geboten.
3.10
Sodann
ist betreffend Beweisanträge darauf hinzuweisen, dass das Appellationsgericht
bereits im Entscheid BES.2021.121 vom 2. März 2022 in E. 3.9.2
festgehalten hat, dass die Beweisanträge, die der Abklärung des
Gesundheitszustands von D____ dienen sollen, von zentraler Bedeutung seien und
nicht nachvollzogen werden könne, weshalb sie die Staatsanwaltschaft abgelehnt
habe. Auch im Nachgang zu jenem Entscheid hat die Staatsanwaltschaft den
Beweisantrag der Beschwerdeführerin, die Ärzte des [...]spitals (die D____ vor
seinem Tod noch behandelt hatten) zu befragen, aber abgelehnt. Da die Frage der
Urteilsfähigkeit von D____ in Bezug auf die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen
Vermögensdelikte von zentraler Bedeutung ist, kann die Ablehnung dieses
Beweisantrags (nach wie vor) nicht nachvollzogen werden. Dies gilt umso mehr,
als einzelne – in den Augen des Appellationsgerichts – «besonders fragwürdige» Geldbezüge
just in den Zeitraum fielen, in dem sich D____ bereits auf der Intensivstation
des [...]spitals befand (AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022 E. 3.6.4).
Zudem haben sich die Parteien widersprüchlich dazu geäussert, was D____s
Gesundheitszustand anbelangt. So spricht die Beschwerdeführerin in der
Beschwerde von einer «jahrelange[n] Krankheit», an der D____ vor seinem Tod
gelitten haben soll (Akten S. 10 Rz. 11.4; vgl. auch AGE BES.2021.121
vom 2. März 2022 E. 3.7.12, 3.7.6). Demgegenüber sagte der
Beschwerdegegner in der zweiten Einvernahme vom 23. August 2022 aus, dass
sich D____ nie über eine seit längerem bestehende Krankheit beschwert habe und
auch nie zum Arzt gegangen sei (Vorakten, Ordner 1, PDF S. 226). Und auch
die Ehefrau des Beschwerdegegners hielt in ihrer Einvernahme vom
8.
Dezember 2022 fest, D____ sei nie krank gewesen und auch nie zum Arzt
gegangen (bis auf eine Hüftoperation mit Reha-Aufenthalt in Deutschland; Vorakten,
Ordner 2, PDF S. 49). Die Staatsanwaltschaft stellte in der angefochtenen
Verfügung unbesehen auf diese Aussagen des Beschwerdegegners und seiner Ehefrau
ab, obwohl sie in ihrer Absolutheit (jedenfalls betreffend Arztbesuche) schon
allein insofern in Frage zu stellen sind, als eine kursorische Durchsicht der
Akten zeigt, dass D____ z.B. in seinen Steuererklärungen immer wieder
Gesundheitskosten als Abzüge geltend machte und dabei Behandlungen bei
verschiedenen Ärzten erwähnte und mit Dokumenten belegte (vgl. etwa Vorakten,
Ordner 4, PDF S. 167 ff. oder S. 213).
3.11
Damit
ist zusammenfassend festzustellen, dass (nach wie vor) kein Sachverhalt gegeben
ist, der eine Einstellung des vorliegenden Strafverfahrens rechtfertigen würde.
Die Staatsanwaltschaft hat dieses folglich «in dubio pro duriore» im Sinne der
vorstehenden Erwägungen fortzuführen. Die von der Beschwerdeführerin
beantragten Beweise betreffen allesamt erhebliche Tatsachen und scheinen zur
weiteren Klärung des Sachverhalts geeignet. Vor diesem Hintergrund ist die
Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfügung vom 21. Juni 2023
aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft ist im Sinne der Erwägungen anzuweisen, die
erforderlichen Untersuchungshandlungen an die Hand zu nehmen, um das
Vorverfahren zum Abschluss zu bringen und (gegebenenfalls) Anklage zu erheben.
In diesem Zusammenhang ist die Staatsanwaltschaft nochmals darauf hinzuweisen,
dass sie auch dann Anklage zu erheben hätte, wenn die Beweis- oder Rechtslage
nach Durchführung der weiteren Untersuchungshandlungen noch immer zweifelhaft
sein sollte. Wie in E. 3.3.2 hiervor erwähnt, ist es bei zweifelhafter
Beweis- oder Rechtslage Sache des zuständigen Gerichts (und nicht der Staatsanwaltschaft)
über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden. Eine
Einstellung des Verfahrens käme nur bei klarer Straflosigkeit oder
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen in Betracht (vgl. hierzu auch
AGE BES.2017.21/22 vom 17. November 2017 E. 7.2).
4.
4.1
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben
(Art. 428 Abs. 4 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft mit
ihrer zu Unrecht verfügten Verfahrenseinstellung die Ursache für das
Beschwerdeverfahren gesetzt. Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im
Rechtsmittelverfahren – die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3).
Daher hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
ungekürzte Parteientschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren
zulasten der Staatskasse (Art. 436 Abs. 3 StPO; vgl. AGE BES.2021.121
vom 2. März 2022 E. 4.2.1).
4.2
Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht,
sodass der angemessene Aufwand von Amtes wegen festzulegen ist. Er wird für die
Beschwerde sowie die zwei weiteren Eingaben auf acht Stunden bemessen, die mangels
Einreichung einer Honorarnote zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– pro
Stunde (einschliesslich Auslagen) zu entschädigen sind. Hierzu addiert wird die
Mehrwertsteuer von 7,7 %, ausmachend CHF 123.20. Insgesamt beläuft sich
die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin für das
Beschwerdeverfahren damit auf CHF 1’723.20 (inkl. Auslagen und MWST).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die
Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren
zulasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von CHF 1’723.20
(einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.