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Entscheid

BES.2023.98

Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO / § 39 PolG)

29. Februar 2024Deutsch10 min

vom 22. März 2013 wurde A____ (Beschwerdeführerin) des geringfügigen Diebstahls,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.98

ENTSCHEID

vom 29.

Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 24. Juni 2023

betreffend Befehl für

erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO/§ 39 PolG)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 22. März 2013 wurde A____ (Beschwerdeführerin) des geringfügigen Diebstahls,

der Gewalt und Drohung gegen Beamte und der Widerhandlung gegen das kantonale

Übertretungsstrafgesetz für schuldig erklärt und mit bedingt vollziehbarer Geldstrafe

von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren

sowie Busse von CHF 750.– bestraft. Aktuell wird die Beschwerdeführerin der

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Diensterschwerung und der Beschimpfung

beschuldigt. Mit Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung vom 24. Juni 2023

(nachfolgend «Befehl») ordnete die Staatsanwaltschaft die Feststellung der

Körpermerkmale und Herstellung von Abdrücken von Körperteilen der Beschwerdeführerin

an.

Gegen diesen

Befehl hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 4.

Juli 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Darin beantragt sie

die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dementsprechend seien die am 24.

Juni 2023 abgenommenen Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin zu vernichten und

der Eintrag in der Fingerabdruck-Datenbank (AFIS) zu löschen; ebenfalls sei der

Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu

bewilligen; unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit dem

Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge vernehmen lassen.

Hierzu hat die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2023 repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und

der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]), welches mit freier Kognition urteilt (Art. 393

Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin ist durch die verfügte

Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse

an deren Aufhebung bzw. Änderung, womit ihre Beschwerdelegitimation gegeben ist

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form-

und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.

2.

2.1

2.1.1

Bei

der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die

Körpermerkmale einer Person festgestellt, Fotografien erstellt und Abdrücke von

Körperteilen genommen. Zweck der Massnahme ist die Abklärung des Sachverhalts,

worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt

(BGE 141 IV 87 E. 1.3.3, mit Hinweisen), und sie kann bereits für

Übertretungstatbestände angeordnet werden (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021

vom 19. Mai 2022 E. 3.2; AGE BES.2022.99 vom 9. September 2022

E. 2.5). Jedoch erlaubt Art. 260 Abs. 1 StPO keine

routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021

vom 19. Mai 2022 E. 3.2; AGE BES.2022.99 vom 9. September 2022

E. 2.5, BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.3, je mit weiteren

Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 E. 3.1).

2.1.2

Erkennungsdienstliche

Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen

Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität

(Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle

Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263

E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen). Der Eingriff in die körperliche

Integrität bei einer erkennungsdienstlichen Erfassung, wie beispielsweise durch

die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut verletzt noch

Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als

schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, mit weiteren

Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 E. 3.2).

2.1.3

Einschränkungen

von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein

öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs.

2.

und 3 BV). Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert, dass Zwangsmassnahmen nur zu

ergreifen sind, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit

angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit.

c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit

die Massnahme nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden

Strafverfahrens dient, ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch

dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – bereits begangene oder

künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von

einer gewissen Schwere handeln. Bei der Beurteilung der erforderlichen

Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw.

Offizialdelikt an noch auf die abstrakte Strafdrohung. Zur Beurteilung der

Schwere ist vielmehr auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext

miteinzubeziehen. Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich

insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte

körperliche Integrität von Personen bedroht ist (vgl. BGer 1B_171/2021 vom 6.

Juli 2021 E. 4.3, mit Hinweisen). Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für

wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse Beeinträchtigungen weniger

existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu nehmen. Solche sind mittels

repressiver Massnahmen zu ahnden. Bei der präventiven erkennungsdienstlichen

Erfassung ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person

vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche

Erfassung nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die

Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 147 I 372

E. 2.1, 4.2 und 4.3.2, 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4; BGer 1B_17/2019 vom

24.

April 2019 E. 3.4, 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1, 1B_185/2017

vom 21. August 2017 E. 3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. zum

Ganzen AGE BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 E. 3.2 f.).

2.2

2.2.1

Die

Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass keine konkreten Anhaltspunkte

für künftige Delikte einer gewissen Schwere vorhanden seien, da sowohl die mit

Strafbefehl vom 22. März 2013 beurteilten Delikte wie auch die aktuell zur

Anzeige gebrachten Delikte der Beschimpfung und Diensterschwerung kein

besonders schützenswertes Rechtsgut verletzen würden. Ob vorliegend die Delikte

der Beschimpfung und der Diensterschwerung besonders schützenswerte Rechtsgüter

betreffen darf offenbleiben. Vielmehr ist der Beschwerdeführerin ihre konkrete

Gewalt und Drohung gegen Beamte entgegenzuhalten. Um sich einer

Polizeikontrolle zu entziehen, biss die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit

einem Polizisten in den linken Oberarm (vgl. Strafbefehl vom 22. März 2013). Aktuell

wird die Beschwerdeführerin beschuldigt, gegen die Schienbeine zweier

Polizisten getreten und auf die Arme zweier Polizistinnen geschlagen zu haben

(vgl. Rapport vom 24. Juni 2023). In diesem Zusammenhang wird die Beschuldigte

dringend verdächtigt, die körperliche Integrität von Personen und damit ein

wesentliches Rechtsgut verletzt zu haben (BGE 147 I 372 E. 4.3.1; BGer

1B_171/2021 vom 6. Juli 2021, mit weiteren Nachweisen). Bezüglich der konkreten

Anhaltspunkte in Bezug auf künftige Delikte besteht deshalb eine genügend

grosse Wahrscheinlichkeit, dass sie bei künftigen Polizeikontrollen ähnlich

aggressiv reagieren könnte. Das Aufklärungsinteresse an den zu erwartenden,

wesentliche Rechtsgüter betreffenden Straftaten überwiegt den damit verbundenen,

in casu nicht sehr schweren, Grundrechtseingriff.

2.2.2

Die

Beschwerdeführerin rügt weiter, dass Fingerabdrücke bei ähnlichen Delikten der

Sachverhaltsabklärung nicht dienen könnten, womit sie nicht geeignet seien,

allfällige künftige Straftaten aufzuklären. Angesichts der oben aufgeführten

Umstände bestehen insgesamt ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die

Beschwerdeführerin auch in Zukunft handgreiflich Polizeikontrollen zu entziehen

versucht, wobei nicht auszuschliessen ist, dass ihr dies gelingen könnte.

Entsprechende Fingerspuren an Polizeiuniform sowie am Tatort sind diesfalls

wahrscheinlich. Die Abnahme der Fingerabdrücke ist entgegen der Behauptung der

Beschwerdeführerin damit geeignet, bei möglichen künftigen Straftaten die allenfalls

notwendige Identitätsfeststellung durchzuführen und damit zur

Sachverhaltsabklärung beizutragen.

2.2.3

Aufgrund

ihrer Bezeichnung im Befehl als «gemäss Strafregisterauszug mehrfach wegen

Gewalt- und Vermögensdelikten verzeichnet», obwohl sie lediglich einmal

verurteilt wurde, macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Begründung

fehlerhaft und somit ungenügend gewesen sei, was grundsätzlich eine Aufhebung der

entsprechenden Verfügung zur Folge habe. Ebenfalls sei zu vermuten, dass es

sich bei der Kurzbegründung im Befehl um einen Standardsatz handle, was auf

eine routinemässige und damit unzulässige Erfassung der Beschwerdeführerin

schliessen lasse. Die erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260

Abs. 3 Satz 1 StPO schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. Ob

eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund des

Anordnungsdokuments. Zu berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung, die

gegenüber der Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls geleistet und

dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer gleichzeitig

durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist, ob für die

betroffene Person insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihr vorgeworfen

wird und weshalb die Massnahmen durchgeführt werden (vgl. AGE BES.2022.26

vom 17. Mai 2023 E. 2.2, BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4,

BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019

E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom

5.

Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019

E. 3.3). Alleine wegen des Wortes «mehrfach» ist der Befehl für

erkennungsdienstliche Erfassung nicht aufzuheben. Der Befehl wurde der

Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vom 24. Juni 2023 ausgehändigt,

nachdem ihr erläutert wurde, dass sie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte, der Diensterschwerung und der Beschimpfung beschuldigt sei. Dass die

Beschwerdeführerin nicht routinemässig erfasst wurde, ergibt sich im Übrigen

bereits aus den vorliegenden Erwägungen zur Deliktsschwere und der Geeignetheit

der Massnahme (vgl. hiervor E. 2.2.1 ff.).

3.

Aus dem Gesagten

ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentliche Kosten mit

einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihr wird indes die

amtliche Verteidigung bewilligt. Die von der Vertreterin der Beschwerdeführerin

eingereichte Kostennote erscheint angemessen. Für den genauen Betrag wird auf

das Dispositiv verwiesen. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit

einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

Der Vertreterin der Beschwerdeführerin, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar in Höhe von CHF 1'483.40 und ein Auslagenersatz

von CHF 48.60, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 117.95, insgesamt somit CHF 1'649.95,

aus der Gerichtskasse zugesprochen. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4

StPO.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Philip Vlahos

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.