BES.2023.98
Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO / § 39 PolG)
29. Februar 2024Deutsch10 min
vom 22. März 2013 wurde A____ (Beschwerdeführerin) des geringfügigen Diebstahls,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.98
ENTSCHEID
vom 29.
Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 24. Juni 2023
betreffend Befehl für
erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO/§ 39 PolG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 22. März 2013 wurde A____ (Beschwerdeführerin) des geringfügigen Diebstahls,
der Gewalt und Drohung gegen Beamte und der Widerhandlung gegen das kantonale
Übertretungsstrafgesetz für schuldig erklärt und mit bedingt vollziehbarer Geldstrafe
von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren
sowie Busse von CHF 750.– bestraft. Aktuell wird die Beschwerdeführerin der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Diensterschwerung und der Beschimpfung
beschuldigt. Mit Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung vom 24. Juni 2023
(nachfolgend «Befehl») ordnete die Staatsanwaltschaft die Feststellung der
Körpermerkmale und Herstellung von Abdrücken von Körperteilen der Beschwerdeführerin
an.
Gegen diesen
Befehl hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 4.
Juli 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Darin beantragt sie
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dementsprechend seien die am 24.
Juni 2023 abgenommenen Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin zu vernichten und
der Eintrag in der Fingerabdruck-Datenbank (AFIS) zu löschen; ebenfalls sei der
Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu
bewilligen; unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit dem
Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge vernehmen lassen.
Hierzu hat die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2023 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und
der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches mit freier Kognition urteilt (Art. 393
Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin ist durch die verfügte
Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an deren Aufhebung bzw. Änderung, womit ihre Beschwerdelegitimation gegeben ist
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form-
und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.
2.
2.1
2.1.1
Bei
der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die
Körpermerkmale einer Person festgestellt, Fotografien erstellt und Abdrücke von
Körperteilen genommen. Zweck der Massnahme ist die Abklärung des Sachverhalts,
worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt
(BGE 141 IV 87 E. 1.3.3, mit Hinweisen), und sie kann bereits für
Übertretungstatbestände angeordnet werden (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021
vom 19. Mai 2022 E. 3.2; AGE BES.2022.99 vom 9. September 2022
E. 2.5). Jedoch erlaubt Art. 260 Abs. 1 StPO keine
routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021
vom 19. Mai 2022 E. 3.2; AGE BES.2022.99 vom 9. September 2022
E. 2.5, BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.3, je mit weiteren
Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 E. 3.1).
2.1.2
Erkennungsdienstliche
Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen
Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität
(Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle
Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263
E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen). Der Eingriff in die körperliche
Integrität bei einer erkennungsdienstlichen Erfassung, wie beispielsweise durch
die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut verletzt noch
Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als
schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, mit weiteren
Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 E. 3.2).
2.1.3
Einschränkungen
von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein
öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs.
2.
und 3 BV). Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert, dass Zwangsmassnahmen nur zu
ergreifen sind, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit
angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit.
c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit
die Massnahme nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden
Strafverfahrens dient, ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch
dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – bereits begangene oder
künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von
einer gewissen Schwere handeln. Bei der Beurteilung der erforderlichen
Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw.
Offizialdelikt an noch auf die abstrakte Strafdrohung. Zur Beurteilung der
Schwere ist vielmehr auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext
miteinzubeziehen. Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich
insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte
körperliche Integrität von Personen bedroht ist (vgl. BGer 1B_171/2021 vom 6.
Juli 2021 E. 4.3, mit Hinweisen). Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für
wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse Beeinträchtigungen weniger
existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu nehmen. Solche sind mittels
repressiver Massnahmen zu ahnden. Bei der präventiven erkennungsdienstlichen
Erfassung ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person
vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche
Erfassung nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die
Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 147 I 372
E. 2.1, 4.2 und 4.3.2, 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4; BGer 1B_17/2019 vom
24.
April 2019 E. 3.4, 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1, 1B_185/2017
vom 21. August 2017 E. 3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. zum
Ganzen AGE BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 E. 3.2 f.).
2.2
2.2.1
Die
Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass keine konkreten Anhaltspunkte
für künftige Delikte einer gewissen Schwere vorhanden seien, da sowohl die mit
Strafbefehl vom 22. März 2013 beurteilten Delikte wie auch die aktuell zur
Anzeige gebrachten Delikte der Beschimpfung und Diensterschwerung kein
besonders schützenswertes Rechtsgut verletzen würden. Ob vorliegend die Delikte
der Beschimpfung und der Diensterschwerung besonders schützenswerte Rechtsgüter
betreffen darf offenbleiben. Vielmehr ist der Beschwerdeführerin ihre konkrete
Gewalt und Drohung gegen Beamte entgegenzuhalten. Um sich einer
Polizeikontrolle zu entziehen, biss die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit
einem Polizisten in den linken Oberarm (vgl. Strafbefehl vom 22. März 2013). Aktuell
wird die Beschwerdeführerin beschuldigt, gegen die Schienbeine zweier
Polizisten getreten und auf die Arme zweier Polizistinnen geschlagen zu haben
(vgl. Rapport vom 24. Juni 2023). In diesem Zusammenhang wird die Beschuldigte
dringend verdächtigt, die körperliche Integrität von Personen und damit ein
wesentliches Rechtsgut verletzt zu haben (BGE 147 I 372 E. 4.3.1; BGer
1B_171/2021 vom 6. Juli 2021, mit weiteren Nachweisen). Bezüglich der konkreten
Anhaltspunkte in Bezug auf künftige Delikte besteht deshalb eine genügend
grosse Wahrscheinlichkeit, dass sie bei künftigen Polizeikontrollen ähnlich
aggressiv reagieren könnte. Das Aufklärungsinteresse an den zu erwartenden,
wesentliche Rechtsgüter betreffenden Straftaten überwiegt den damit verbundenen,
in casu nicht sehr schweren, Grundrechtseingriff.
2.2.2
Die
Beschwerdeführerin rügt weiter, dass Fingerabdrücke bei ähnlichen Delikten der
Sachverhaltsabklärung nicht dienen könnten, womit sie nicht geeignet seien,
allfällige künftige Straftaten aufzuklären. Angesichts der oben aufgeführten
Umstände bestehen insgesamt ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die
Beschwerdeführerin auch in Zukunft handgreiflich Polizeikontrollen zu entziehen
versucht, wobei nicht auszuschliessen ist, dass ihr dies gelingen könnte.
Entsprechende Fingerspuren an Polizeiuniform sowie am Tatort sind diesfalls
wahrscheinlich. Die Abnahme der Fingerabdrücke ist entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführerin damit geeignet, bei möglichen künftigen Straftaten die allenfalls
notwendige Identitätsfeststellung durchzuführen und damit zur
Sachverhaltsabklärung beizutragen.
2.2.3
Aufgrund
ihrer Bezeichnung im Befehl als «gemäss Strafregisterauszug mehrfach wegen
Gewalt- und Vermögensdelikten verzeichnet», obwohl sie lediglich einmal
verurteilt wurde, macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Begründung
fehlerhaft und somit ungenügend gewesen sei, was grundsätzlich eine Aufhebung der
entsprechenden Verfügung zur Folge habe. Ebenfalls sei zu vermuten, dass es
sich bei der Kurzbegründung im Befehl um einen Standardsatz handle, was auf
eine routinemässige und damit unzulässige Erfassung der Beschwerdeführerin
schliessen lasse. Die erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260
Abs. 3 Satz 1 StPO schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. Ob
eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund des
Anordnungsdokuments. Zu berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung, die
gegenüber der Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls geleistet und
dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer gleichzeitig
durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist, ob für die
betroffene Person insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihr vorgeworfen
wird und weshalb die Massnahmen durchgeführt werden (vgl. AGE BES.2022.26
vom 17. Mai 2023 E. 2.2, BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4,
BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019
E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom
5.
Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019
E. 3.3). Alleine wegen des Wortes «mehrfach» ist der Befehl für
erkennungsdienstliche Erfassung nicht aufzuheben. Der Befehl wurde der
Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vom 24. Juni 2023 ausgehändigt,
nachdem ihr erläutert wurde, dass sie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, der Diensterschwerung und der Beschimpfung beschuldigt sei. Dass die
Beschwerdeführerin nicht routinemässig erfasst wurde, ergibt sich im Übrigen
bereits aus den vorliegenden Erwägungen zur Deliktsschwere und der Geeignetheit
der Massnahme (vgl. hiervor E. 2.2.1 ff.).
3.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentliche Kosten mit
einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihr wird indes die
amtliche Verteidigung bewilligt. Die von der Vertreterin der Beschwerdeführerin
eingereichte Kostennote erscheint angemessen. Für den genauen Betrag wird auf
das Dispositiv verwiesen. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar in Höhe von CHF 1'483.40 und ein Auslagenersatz
von CHF 48.60, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 117.95, insgesamt somit CHF 1'649.95,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4
StPO.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Philip Vlahos
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.