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Entscheid

BES.2023.99

Nichtanhandnahme (BGer-Nr. 7B_924/2023 vom 18. Januar 2024)

11. Oktober 2023Deutsch9 min

Basel-Stadt beim Alarmpikett und reichte Strafanzeige bei Herrn Gfr [...] ein (act.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.99

ENTSCHEID

vom 11.

Oktober 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Jeanette Landolt

__________________________________________________________

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 7. Juli 2023

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 19. Oktober

2021 meldete sich A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der Kantonspolizei

Basel-Stadt beim Alarmpikett und reichte Strafanzeige bei Herrn Gfr [...] ein (act.

8, Polizei-Rapport). Sie gab an, dass sie zwei frühere Arbeitgeber – Prof. Dr.

med. B____ vom [...] und Dr. med. C____ von der [...] – anzeigen möchte, da

diese ohne ihre Einwilligung Referenzauskünfte an potentielle neue Arbeitgeber

erteilt hätten. Sie machte eine Verletzung der beruflichen Schweigepflicht gemäss

dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) geltend.

Mit Verfügung

vom 7. Juli 2023 (act. 2) nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das

Strafverfahren nicht an die Hand, da der fragliche Straftatbestand oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Die Kosten gingen zu

Lasten des Staates.

Gegen diese

Nichtanhandnahmeverfügung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juli

2023 «Rekurs» (act. 3, S. 1) beim Appellationsgericht Basel-Stadt eingereicht.

Sie begehrte sinngemäss, dass ihre Beschwerde anhand genommen werde und die

Beschuldigten, Prof. Dr. med. B____ und Dr. med. C____, zur Rechenschaft

gezogen würden. Im Weiteren bat sie um Aufklärung bezüglich der verpassten

Strafantragsfrist.

Mit Schreiben

vom 7. August 2023 (act. 7) bestätigte die Staatsanwaltschaft den Eingang sowie

die Kenntnisnahme der – von der Beschwerdeführerin als Rekurs betitelten –

Beschwerde und stellte in der Beilage die gewünschten Verfahrensakten zu.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich

der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten (Verfahrensnummer [...]),

ergangen. Die Einzelheiten der relevanten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie

Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit

nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte

selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind sowie ausdrücklich

erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen

(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO;

vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015

vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin

durch die Nichtanhandnahme des Verfahrens selbst und unmittelbar in ihren

Interessen tangiert, da das von ihr beanzeigte Delikt zu ihrem Nachteil

begangen worden sein soll. Damit hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an

der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist legitimiert, sich als

Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO zu konstituieren und somit ohne Weiteres

zur vorliegenden Beschwerde berechtigt.

1.3

Auf

die frist- und auch ansonsten formgerecht erhobene Beschwerde ist somit

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht-anhandnahme,

sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive)

Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,

gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip

fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der

Bundesverfassung, [BV, SR 101], und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung

mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO).

Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die

Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage

verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum

(BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; 6B_960/2014 vom 30. April

2015.

E. 2.1).

Eine

Nichtanhandnahmeverfügung hat dementsprechend zu ergehen, wenn bereits aus den

Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass

der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand

fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu

aussichtslos erscheint (Vogelsang,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et

al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 310 N 4).

2.2

Die

Staatsanwaltschaft begründet die vorliegende Nichtanhandnahmeverfügung vom 7.

Juli 2023 (act. 2) mit dem Fehlen einer Prozessvoraussetzung. Sie legt dar,

dass ein Strafverfahren nicht anhand zu nehmen ist, wenn die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien (Art. 310 StPO in

Verbindung mit Art. 319 ff. StPO). Beim angezeigten Delikt stehe der

Straftatbestand «Verletzung der beruflichen Schweigepflicht» im Vordergrund,

wobei es sich um ein Antragsdelikt handle, welches nur bestraft werden könne,

wenn ein gültiger Strafantrag der geschädigten Person vorliege. Aus der

Strafanzeige sowie den eingereichten Beilagen gehe hervor, dass die

Beschwerdeführerin bereits im Januar 2020 Kenntnis von den herausgegebenen

Referenzauskünften der Beschuldigten – Prof. Dr. med. B____ vom [...] und Dr.

med. C____ von der [...] – genommen habe. Da sie aber nicht innert der

gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Monaten Strafantrag gestellt habe (Art.

31.

des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]), fehle es folglich

an der vorgenannten Prozessvoraussetzung.

2.3

Demgegenüber

macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihr Rechtsbeistand,

Herr [...], zwar Jurist sei, hingegen kein Anwalt, womit seine Beschwerden

nicht rechtsgültig seien. Zusätzlich habe ihre Rechtsschutzversicherung [...]

ihre Mitgliedschaft gekündigt, weil sie sieben «arbeitsrechtliche Anmeldungen»

innerhalb von drei Jahren gemeldet habe. Aufgrund der Sommerferienabwesenheiten

habe sie bisher keinen Anwalt finden können oder nur Ablehnungen erhalten. Sie sei

jedoch aktuell noch auf der Suche, obwohl sie keine Finanzierungsmöglichkeit besässe.

Schliesslich sei sie weder Anwältin noch Juristin, sondern alleinstehend.

3.

3.1

Die

Verfolgung der Verletzung der beruflichen Schweigepflicht gemäss Art. 62 DSG

setzt einen Strafantrag (Art. 30 StGB) voraus, dessen Antragsfrist drei Monate

beträgt. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten

Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Der Täter soll nicht über längere

Zeit darüber im Ungewissen sein, ob gegen ihn eine Strafverfolgung eingeleitet

wird oder nicht. Die Befristung dient also letztlich dem Beschleunigungsgebot

von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 BV. Mit Ablauf der Frist

«erlischt» das Antragsrecht. Wie bei gesetzlichen Fristen allgemein (Art. 89

Abs. 1 StPO), so ist auch eine Erstreckung der Strafantragsfrist ausgeschlossen

(Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 31 StGB N 1, 2, 4).

3.2

Die

Beschwerdeführerin reichte am 19. Oktober 2021 Strafanzeige gegen Prof. Dr.

med. B____ vom [...] und Dr. med. C____ von der [...] wegen der Verletzung der

beruflichen Schweigepflicht ein. Die Beschuldigten sollen gemäss den Aussagen

der Beschwerdeführerin ohne ihre Einwilligung Referenzauskünfte an potentiell

neue Arbeitgeber erteilt haben, infolgedessen die Beschwerdeführerin keine neue

Arbeitsstelle gefunden haben soll.

Unter anderem

habe sie sich bei [...] in Wetzikon beworben, worauf dessen leitende Ärztin, D____,

im Januar 2020 angerufen habe und ihr mitgeteilt hätte, dass sie ihr aufgrund von

am 6. Januar 2020 erhaltener Referenzen ehemaliger Arbeitgeber keine Anstellung

anbieten könne. D____ habe erläutert, dass die besagten Referenzen sehr

schlecht gewesen seien und die Beschwerdeführerin etwas dagegen unternehmen

solle. Zur Konkretisierung würde sie ihr eine schriftliche Notiz zu den

telefonisch erhaltenen Referenzen zukommen lassen. In der Folge habe sich die

Beschwerdeführerin im Februar 2020 an den Rechtsanwalt E____ von Biel gewandt. Dieser

habe sich der Sache angenommen und diverse Abklärungen getroffen. Aufgrund

eines längeren Spitalaufenthaltes und einer anschliessenden psychologischen

Behandlung wechselte die Beschwerdeführerin 2021 zum näher gelegenen

Rechtsanwalt F____ nach Basel. Dieser habe ihre Angelegenheit aber nur im

arbeitsrechtlichen Bereich übernommen, da das Strafrecht nicht in seine

Spezialisierung fallen würde. Deshalb habe er der Beschwerdeführerin geraten, wegen

der Verletzung der beruflichen Schweigepflicht Anzeige bei der Polizei zu

erstatten. Zusätzlich habe ihr auch das Zivilgericht Basel-Stadt mündlich

bestätigt, dass es sich in vorliegender Sache um eine strafrechtliche Angelegenheit

handle. Darauf habe sich die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2021 bei der

Polizeiwache Clara gemeldet, mit der Absicht Strafanzeige zu erstatten. Nach

Rücksprache mit der Kriminalpolizei Basel-Stadt sei sie jedoch darauf

hingewiesen worden, dass es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle.

3.3

Aus

der Strafanzeige, den Beilagen sowie den Ausführungen in der Erwägung 3.2 geht

hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits im Januar 2020 Kenntnis davon

erhalten hatte, dass die Beschuldigten ohne ihre Zustimmung Referenzauskünfte

herausgegeben hätten. Da die Antragsfrist mit dem Tag beginnt, an welchem der

antragsberechtigten Person die Täter bekannt werden (Art. 31 StGB), erfolgte

der Strafantrag der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2021 massiv verspätet. Weil

die Beschwerdeführerin als geschädigte Person innert der gesetzlich

vorgesehenen Frist von drei Monaten seit Bekanntwerden der Täter bzw.

Beschuldigten keinen Strafantrag gestellt hat, fehlt es an einer

Prozessvoraussetzung. Da ein Strafverfahren nicht anhand zu nehmen ist, wenn

die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, ist die angefochtene

Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden. Daran vermögen auch die vorgebrachten

persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin (Erwägung 2.3) sowie unter anderem

die angeblich irrtümliche Rechtsauskunft der Kriminalpolizei (Erwägung 3.2) nichts

zu ändern, insbesondere deshalb, weil die beabsichtigte Strafanzeige vom 1.

Oktober 2021 ohnehin bereits viel zu spät erfolgt wäre.

4.

Damit erweist

sich die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Umständehalber

sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden umständehalber keine Verfahrenskosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Jeanette Landolt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.