BES.2023.99
Nichtanhandnahme (BGer-Nr. 7B_924/2023 vom 18. Januar 2024)
11. Oktober 2023Deutsch9 min
Basel-Stadt beim Alarmpikett und reichte Strafanzeige bei Herrn Gfr [...] ein (act.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.99
ENTSCHEID
vom 11.
Oktober 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Jeanette Landolt
__________________________________________________________
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 7. Juli 2023
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 19. Oktober
2021 meldete sich A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der Kantonspolizei
Basel-Stadt beim Alarmpikett und reichte Strafanzeige bei Herrn Gfr [...] ein (act.
8, Polizei-Rapport). Sie gab an, dass sie zwei frühere Arbeitgeber – Prof. Dr.
med. B____ vom [...] und Dr. med. C____ von der [...] – anzeigen möchte, da
diese ohne ihre Einwilligung Referenzauskünfte an potentielle neue Arbeitgeber
erteilt hätten. Sie machte eine Verletzung der beruflichen Schweigepflicht gemäss
dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) geltend.
Mit Verfügung
vom 7. Juli 2023 (act. 2) nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das
Strafverfahren nicht an die Hand, da der fragliche Straftatbestand oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Die Kosten gingen zu
Lasten des Staates.
Gegen diese
Nichtanhandnahmeverfügung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juli
2023 «Rekurs» (act. 3, S. 1) beim Appellationsgericht Basel-Stadt eingereicht.
Sie begehrte sinngemäss, dass ihre Beschwerde anhand genommen werde und die
Beschuldigten, Prof. Dr. med. B____ und Dr. med. C____, zur Rechenschaft
gezogen würden. Im Weiteren bat sie um Aufklärung bezüglich der verpassten
Strafantragsfrist.
Mit Schreiben
vom 7. August 2023 (act. 7) bestätigte die Staatsanwaltschaft den Eingang sowie
die Kenntnisnahme der – von der Beschwerdeführerin als Rekurs betitelten –
Beschwerde und stellte in der Beilage die gewünschten Verfahrensakten zu.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich
der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten (Verfahrensnummer [...]),
ergangen. Die Einzelheiten der relevanten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie
Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte
selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind sowie ausdrücklich
erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen
(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO;
vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015
vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin
durch die Nichtanhandnahme des Verfahrens selbst und unmittelbar in ihren
Interessen tangiert, da das von ihr beanzeigte Delikt zu ihrem Nachteil
begangen worden sein soll. Damit hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist legitimiert, sich als
Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO zu konstituieren und somit ohne Weiteres
zur vorliegenden Beschwerde berechtigt.
1.3
Auf
die frist- und auch ansonsten formgerecht erhobene Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht-anhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive)
Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung, [BV, SR 101], und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung
mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO).
Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum
(BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; 6B_960/2014 vom 30. April
2015.
E. 2.1).
Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat dementsprechend zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand
fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu
aussichtslos erscheint (Vogelsang,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et
al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 310 N 4).
2.2
Die
Staatsanwaltschaft begründet die vorliegende Nichtanhandnahmeverfügung vom 7.
Juli 2023 (act. 2) mit dem Fehlen einer Prozessvoraussetzung. Sie legt dar,
dass ein Strafverfahren nicht anhand zu nehmen ist, wenn die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien (Art. 310 StPO in
Verbindung mit Art. 319 ff. StPO). Beim angezeigten Delikt stehe der
Straftatbestand «Verletzung der beruflichen Schweigepflicht» im Vordergrund,
wobei es sich um ein Antragsdelikt handle, welches nur bestraft werden könne,
wenn ein gültiger Strafantrag der geschädigten Person vorliege. Aus der
Strafanzeige sowie den eingereichten Beilagen gehe hervor, dass die
Beschwerdeführerin bereits im Januar 2020 Kenntnis von den herausgegebenen
Referenzauskünften der Beschuldigten – Prof. Dr. med. B____ vom [...] und Dr.
med. C____ von der [...] – genommen habe. Da sie aber nicht innert der
gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Monaten Strafantrag gestellt habe (Art.
31.
des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]), fehle es folglich
an der vorgenannten Prozessvoraussetzung.
2.3
Demgegenüber
macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihr Rechtsbeistand,
Herr [...], zwar Jurist sei, hingegen kein Anwalt, womit seine Beschwerden
nicht rechtsgültig seien. Zusätzlich habe ihre Rechtsschutzversicherung [...]
ihre Mitgliedschaft gekündigt, weil sie sieben «arbeitsrechtliche Anmeldungen»
innerhalb von drei Jahren gemeldet habe. Aufgrund der Sommerferienabwesenheiten
habe sie bisher keinen Anwalt finden können oder nur Ablehnungen erhalten. Sie sei
jedoch aktuell noch auf der Suche, obwohl sie keine Finanzierungsmöglichkeit besässe.
Schliesslich sei sie weder Anwältin noch Juristin, sondern alleinstehend.
3.
3.1
Die
Verfolgung der Verletzung der beruflichen Schweigepflicht gemäss Art. 62 DSG
setzt einen Strafantrag (Art. 30 StGB) voraus, dessen Antragsfrist drei Monate
beträgt. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten
Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Der Täter soll nicht über längere
Zeit darüber im Ungewissen sein, ob gegen ihn eine Strafverfolgung eingeleitet
wird oder nicht. Die Befristung dient also letztlich dem Beschleunigungsgebot
von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 BV. Mit Ablauf der Frist
«erlischt» das Antragsrecht. Wie bei gesetzlichen Fristen allgemein (Art. 89
Abs. 1 StPO), so ist auch eine Erstreckung der Strafantragsfrist ausgeschlossen
(Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 31 StGB N 1, 2, 4).
3.2
Die
Beschwerdeführerin reichte am 19. Oktober 2021 Strafanzeige gegen Prof. Dr.
med. B____ vom [...] und Dr. med. C____ von der [...] wegen der Verletzung der
beruflichen Schweigepflicht ein. Die Beschuldigten sollen gemäss den Aussagen
der Beschwerdeführerin ohne ihre Einwilligung Referenzauskünfte an potentiell
neue Arbeitgeber erteilt haben, infolgedessen die Beschwerdeführerin keine neue
Arbeitsstelle gefunden haben soll.
Unter anderem
habe sie sich bei [...] in Wetzikon beworben, worauf dessen leitende Ärztin, D____,
im Januar 2020 angerufen habe und ihr mitgeteilt hätte, dass sie ihr aufgrund von
am 6. Januar 2020 erhaltener Referenzen ehemaliger Arbeitgeber keine Anstellung
anbieten könne. D____ habe erläutert, dass die besagten Referenzen sehr
schlecht gewesen seien und die Beschwerdeführerin etwas dagegen unternehmen
solle. Zur Konkretisierung würde sie ihr eine schriftliche Notiz zu den
telefonisch erhaltenen Referenzen zukommen lassen. In der Folge habe sich die
Beschwerdeführerin im Februar 2020 an den Rechtsanwalt E____ von Biel gewandt. Dieser
habe sich der Sache angenommen und diverse Abklärungen getroffen. Aufgrund
eines längeren Spitalaufenthaltes und einer anschliessenden psychologischen
Behandlung wechselte die Beschwerdeführerin 2021 zum näher gelegenen
Rechtsanwalt F____ nach Basel. Dieser habe ihre Angelegenheit aber nur im
arbeitsrechtlichen Bereich übernommen, da das Strafrecht nicht in seine
Spezialisierung fallen würde. Deshalb habe er der Beschwerdeführerin geraten, wegen
der Verletzung der beruflichen Schweigepflicht Anzeige bei der Polizei zu
erstatten. Zusätzlich habe ihr auch das Zivilgericht Basel-Stadt mündlich
bestätigt, dass es sich in vorliegender Sache um eine strafrechtliche Angelegenheit
handle. Darauf habe sich die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2021 bei der
Polizeiwache Clara gemeldet, mit der Absicht Strafanzeige zu erstatten. Nach
Rücksprache mit der Kriminalpolizei Basel-Stadt sei sie jedoch darauf
hingewiesen worden, dass es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle.
3.3
Aus
der Strafanzeige, den Beilagen sowie den Ausführungen in der Erwägung 3.2 geht
hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits im Januar 2020 Kenntnis davon
erhalten hatte, dass die Beschuldigten ohne ihre Zustimmung Referenzauskünfte
herausgegeben hätten. Da die Antragsfrist mit dem Tag beginnt, an welchem der
antragsberechtigten Person die Täter bekannt werden (Art. 31 StGB), erfolgte
der Strafantrag der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2021 massiv verspätet. Weil
die Beschwerdeführerin als geschädigte Person innert der gesetzlich
vorgesehenen Frist von drei Monaten seit Bekanntwerden der Täter bzw.
Beschuldigten keinen Strafantrag gestellt hat, fehlt es an einer
Prozessvoraussetzung. Da ein Strafverfahren nicht anhand zu nehmen ist, wenn
die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, ist die angefochtene
Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden. Daran vermögen auch die vorgebrachten
persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin (Erwägung 2.3) sowie unter anderem
die angeblich irrtümliche Rechtsauskunft der Kriminalpolizei (Erwägung 3.2) nichts
zu ändern, insbesondere deshalb, weil die beabsichtigte Strafanzeige vom 1.
Oktober 2021 ohnehin bereits viel zu spät erfolgt wäre.
4.
Damit erweist
sich die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Umständehalber
sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden umständehalber keine Verfahrenskosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Jeanette Landolt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.