BES.2024.1
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
5. April 2024Deutsch4 min
erliess das Strafgericht Basel-Stadt eine Verfügung, mit welcher es entschied, infolge
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.1
ENTSCHEID
vom 5.
April 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. Dezember 2023
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 4. Mai 2023 resp. 6. Juli 2023 erhielt A____ (nachfolgend der
Beschwerdeführer) von der Kantonspolizei Basel-Stadt eine Übertretungsanzeige
resp. eine Zahlungserinnerung hinsichtlich einer am 8. März 2023 begangenen
Verkehrsregelverletzung. Mit Strafbefehl vom 17. Oktober 2023 erklärte die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Beschwerdeführer der Verletzung der
Verkehrsregeln für schuldig und auferlegte ihm eine Busse von CHF 40.– zzgl.
Verfahrenskosten und Auslagen von CHF 208.60.
Nachdem der
Beschwerdeführer am 21. November 2023 Einsprache erhob, wurde der Strafbefehl
dem Strafgericht Basel-Stadt als Anklage überwiesen. Am 21. Dezember 2023
erliess das Strafgericht Basel-Stadt eine Verfügung, mit welcher es entschied, infolge
Verspätung auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Die
Verfügung des Strafgerichts Basel-Stadt wurde dem Beschwerdeführer am 29.
Dezember 2023 zugestellt. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Januar 2024, eingegangen am 15. Januar
2024, Beschwerde beim Appellationsgericht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit für den vorliegen Entscheid von Bedeutung, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1
Verfügungen
und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der
erstinstanzlichen Gerichte können mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art.
80.
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88.
Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
154.100]).
1.1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in
seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.1.3
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach
der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am
letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Die Verfügung
des Strafgerichts Basel-Stadt, mit welcher dieses entschied, auf die Einsprache
des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl nicht einzutreten, wurde dem
Beschwerdeführer am 29. Dezember 2023 zugestellt. Der letzte Tag der 10-tägigen
Beschwerdefrist fiel folglich auf den 8. Januar 2024. Zu diesem Zeitpunkt hätte
die Beschwerdeschrift bei der Beschwerdeinstanz eingehen oder die Postsendung
zur Fristwahrung der Schweizerischen Post übergeben worden sein müssen. Die
Beschwerdeschrift vom 10. Januar 2024 wurde jedoch erst an ebendiesem Datum der
Französischen Post übergeben. Wann die Postsendung zu Handen der
Schweizerischen Post einging, ist nicht bekannt. Am 15. Januar 2024 und damit
nach Ablauf der Beschwerdefrist ging sie schliesslich beim Appellationsgericht
ein. Es liegt in der Verantwortung des Empfängers einer Verfügung dafür zu
sorgen, dass seine Beschwerde rechtzeitig am Bestimmungsort eintrifft,
beziehungsweise rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben wird. Falls der
Beschwerdeführer die Sendung einer ausländischen Poststelle übergibt, muss er
auch die Zeit einberechnen, die diese zur Weiterleitung der Sendung an die
Schweizerische Post benötigt (vgl. dazu AGE BES.2013.41 vom 6. August 2013 E.
2.3). Auf die Beschwerde ist daher zufolge Verspätung nicht einzutreten.
2.
Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen
ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung
einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (Dispositiv
und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Basil Grötzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.