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Entscheid

BES.2024.1

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

5. April 2024Deutsch4 min

erliess das Strafgericht Basel-Stadt eine Verfügung, mit welcher es entschied, infolge

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.1

ENTSCHEID

vom 5.

April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 21. Dezember 2023

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 4. Mai 2023 resp. 6. Juli 2023 erhielt A____ (nachfolgend der

Beschwerdeführer) von der Kantonspolizei Basel-Stadt eine Übertretungsanzeige

resp. eine Zahlungserinnerung hinsichtlich einer am 8. März 2023 begangenen

Verkehrsregelverletzung. Mit Strafbefehl vom 17. Oktober 2023 erklärte die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Beschwerdeführer der Verletzung der

Verkehrsregeln für schuldig und auferlegte ihm eine Busse von CHF 40.– zzgl.

Verfahrenskosten und Auslagen von CHF 208.60.

Nachdem der

Beschwerdeführer am 21. November 2023 Einsprache erhob, wurde der Strafbefehl

dem Strafgericht Basel-Stadt als Anklage überwiesen. Am 21. Dezember 2023

erliess das Strafgericht Basel-Stadt eine Verfügung, mit welcher es entschied, infolge

Verspätung auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Die

Verfügung des Strafgerichts Basel-Stadt wurde dem Beschwerdeführer am 29.

Dezember 2023 zugestellt. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Januar 2024, eingegangen am 15. Januar

2024, Beschwerde beim Appellationsgericht.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit für den vorliegen Entscheid von Bedeutung, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

1.1.1

Verfügungen

und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der

erstinstanzlichen Gerichte können mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art.

80.

Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§

88.

Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

154.100]).

1.1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in

seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer

Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.1.3

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach

der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am

letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen

Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Die Verfügung

des Strafgerichts Basel-Stadt, mit welcher dieses entschied, auf die Einsprache

des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl nicht einzutreten, wurde dem

Beschwerdeführer am 29. Dezember 2023 zugestellt. Der letzte Tag der 10-tägigen

Beschwerdefrist fiel folglich auf den 8. Januar 2024. Zu diesem Zeitpunkt hätte

die Beschwerdeschrift bei der Beschwerdeinstanz eingehen oder die Postsendung

zur Fristwahrung der Schweizerischen Post übergeben worden sein müssen. Die

Beschwerdeschrift vom 10. Januar 2024 wurde jedoch erst an ebendiesem Datum der

Französischen Post übergeben. Wann die Postsendung zu Handen der

Schweizerischen Post einging, ist nicht bekannt. Am 15. Januar 2024 und damit

nach Ablauf der Beschwerdefrist ging sie schliesslich beim Appellationsgericht

ein. Es liegt in der Verantwortung des Empfängers einer Verfügung dafür zu

sorgen, dass seine Beschwerde rechtzeitig am Bestimmungsort eintrifft,

beziehungsweise rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben wird. Falls der

Beschwerdeführer die Sendung einer ausländischen Poststelle übergibt, muss er

auch die Zeit einberechnen, die diese zur Weiterleitung der Sendung an die

Schweizerische Post benötigt (vgl. dazu AGE BES.2013.41 vom 6. August 2013 E.

2.3). Auf die Beschwerde ist daher zufolge Verspätung nicht einzutreten.

2.

Gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen

ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung

einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (Dispositiv

und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Basil Grötzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.