BES.2024.10
Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO / § 39 PolG) (Beschwerde am Bundesgericht hängig)
29. Juli 2024Deutsch25 min
Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung (Feststellung der Körpermerkmale
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.10
ENTSCHEID
vom 29. Juli
2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 26. Januar 2024
betreffend Befehl für erkennungsdienstliche
Erfassung (Art. 260 StPO /
§ 39 PolG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) zwei
Strafverfahren: Einerseits wegen Verdachts auf Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung, mutmasslich begangen am
1. Mai 2023 (Verfahrensnummer VT.[...]) und andererseits wegen Verdachts auf
Raub bzw. räuberischen Diebstahl, eventualiter geringfügigen Diebstahl und
Körperverletzung, mutmasslich begangen am 2. Januar 2024 (Verfahrensnummer
VT.[...]). Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 ordnete die
Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung (Feststellung der Körpermerkmale
und Herstellung von Abdrücken von Körperteilen gemäss Art. 260 Abs. 1
StPO) des Beschwerdeführers an. Im Anschluss an die gleichentags durchgeführte
Einvernahme wurde ihm der Befehl eröffnet und die Massnahme vollzogen.
Gegen die Anordnung
der erkennungsdienstlichen Erfassung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...],
mit Eingabe vom 5. Februar 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht
erhoben. Darin beantragt er im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung vom
26. Januar 2024 sei aufzuheben, sämtliche erkennungsdienstlich erhobenen
Daten seien zu vernichten und allfällige bereits erfolgte Einträge seien zu
löschen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er den Antrag, dass ihm die vollständigen
Akten des Strafverfahrens hinsichtlich aller vorgeworfenen Delikte zur
Einsichtnahme zuzustellen seien. Die Staatsanwaltschaft hat sich innert Frist
mit Stellungnahme vom 6. März 2024 vernehmen lassen und beantragt, die
Beschwerde sei abzuweisen. Hierzu hat der Beschwerdeführer nach
Fristerstreckung am 3. Mai 2024 unter Aufrechterhaltung seiner Anträge
repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind
– aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der
Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches mit freier Kognition urteilt (Art. 393
Abs. 2 StPO). Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die
verfügte Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat – ungeachtet der bereits
erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung (vgl. dazu AGE BES.2014.116 vom
22.
Mai 2015 E. 2.1) – ein rechtlich geschütztes Interesse an deren
Aufhebung bzw. Änderung, womit seine Beschwerdelegitimation gegeben ist
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO
form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.
2.
Der
Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich
der Begründungspflicht geltend.
2.1
2.1.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, die Anordnung einer erkennungsdienstlichen
Erfassung müsse den Anforderungen an das rechtliche Gehör genügen. Es müsse aus
der Verfügung erkennbar sein, warum in die Grundrechte eingegriffen werde und
ob ein solcher Eingriff gerechtfertigt sei oder nicht. Eine routinemässige
erkennungsdienstliche Erfassung sei gemäss ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts unzulässig. Daraus ergebe sich, dass die Staatsanwaltschaft
darlegen müsse, weswegen sich aufgrund der konkreten Umstände die angeordneten
Grundrechtseingriffe als erforderliche, notwendige und verhältnismässige
Massnahme aufdrängten. Auch wenn die Anforderungen an die Begründung der
Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung relativ niedrig seien, müssten
aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs aus
dieser dennoch mindestens die Zulässigkeit und die Verhältnismässigkeit der
Anordnung ersichtlich sein. In der Verfügung vom 26. Januar 2024 werde
ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eines Delikts beschuldigt werde. Aber jede
Person, gegen die ein Verfahren eröffnet werde, sei beschuldigte Person, denn nur
im Falle eines Tatverdachts könne ein solches eröffnet werden. Vorliegend lasse
sich aus der Verfügung nicht ablesen, ob es sich um eine routinemässige
Anordnung oder um eine solche handle, die sich aufgrund der Umstände des
konkreten Einzelfalles zulässigerweise aufdränge. Das Appellationsgericht halte
in seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass sich eine Begründung auch aus
den weiteren Umständen, wie etwa einer vorgängigen Einvernahme ergeben könne. Im
Rahmen der Einvernahme vom 26. Januar 2024 sei dem Beschwerdeführer jedoch
nicht erklärt worden, warum eine erkennungsdienstliche Erfassung notwendig sei
oder welche konkreten Hinweise auf unbekannte vergangene Straftaten vorliegen
würden. Ihm sei nicht erläutert worden, ob allfällige Spurenträger vorlägen,
mit welchen die abgenommenen Finger- und Handabdrücke abgeglichen werden
sollten. Folglich sei das rechtliche Gehör verletzt worden.
2.1.2
Die
Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im
Zeitpunkt der Verfügungseröffnung gewusst, dass die Kriminalpolizei Basel-Stadt
zwei Ermittlungsverfahren gegen ihn führe. Unter Verweis auf die Literatur hebt
sie hervor, es genüge, «wenn im Befehl vermerkt sei, wegen welcher Straftaten
eine Strafuntersuchung geführt werde, und dass die erkennungsdienstliche
Erfassung für diese Straftaten bzw. allfällige spätere Verfahren sachdienlich
sei» (vgl. Graf/Hansjakob, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 260 StPO N 9). Die Verfügung stelle klar, dass die
erkennungsdienstliche Behandlung gegen ihn als beschuldigte Person erfolge und
nicht als auszuschliessende spurgebende Drittperson. Eingangs der Verfügung
werde als relevanter Straftatbestand der Raub, mutmasslich begangen am
2.
Januar 2024, aufgeführt. Des Weiteren führe die Verfügung aus, dass
konkrete Anhaltspunkte bestünden, dass der Beschwerdeführer in weitere, bereits
begangene Delikte verwickelt sein könnte. Die Massnahmen seien zur Bestätigung
oder Entkräftung weiterer Delikte geeignet und erforderlich. Bezüglich der
konkreten Anhaltspunkte werde explizit auf das hängige Verfahren betreffend
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung
verwiesen. Anlässlich jenes Verfahrens sei der Beschwerdeführer aufgefordert
worden, einen schriftlichen Bericht vom 1. Dezember 2023 auszufüllen. Darin
seien die konkreten Vorwürfe ausgeführt worden. Aus der Begründung sei für den
Beschwerdeführer ersichtlich geworden, dass er aufgrund der beiden gegen ihn
geführten Ermittlungsverfahren erkennungsdienstlich behandelt werde, weshalb
die Begründungsdichte vorliegend keinen Grund zur Beanstandung geben könne.
2.1.3
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Replik wiederum geltend, es sei nicht klar,
welches die konkreten Hinweise auf weitere Straftaten seien. Es ergebe sich
nicht automatisch, dass laufende Verfahren Hinweise auf weitere, noch
unbekannte Straftaten darstellten, sondern es brauche konkrete Hinweise. Diese
könnten ihm auch nicht erst in der Stellungnahme zur Beschwerde nachträglich
geliefert werden, sondern hätten in der Verfügung oder in den Befragungen bzw.
im Bericht vom 1. Dezember 2023 ersichtlich sein müssen. Die
Staatsanwaltschaft habe keine solche konkreten Hinweise liefern können, sondern
nur auf die laufenden Verfahren und offene Spuren bei gleichartigen Delikten
verwiesen. Es fehle die Verknüpfung zwischen den laufenden Verfahren und
Delikten, bei denen noch offene Spuren bestünden. Das rechtliche Gehör sei deshalb
verletzt worden.
2.2
2.2.1
Aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Pflicht der Behörden, ihre
Verfügungen so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können.
Eine Begründung muss daher kurz die Überlegungen nennen, auf welche die Behörde
ihren Entscheid stützt (BGer 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2;
AGE BES.2022.63 vom 22. Januar 2024 E. 2.2, BES.2022.110 vom 14. November
2022.
E. 2.2). Konkretisiert werden diese Vorgaben im Zusammenhang mit der
Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung durch Art. 260 Abs. 3
Satz 1 StPO, wonach die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung «kurz»
zu begründen ist. An die Begründungsdichte dürfen keine übermässigen
Anforderungen gestellt werden. Wie umfassend diese Begründung sein muss, kann
nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden. Nach der
Rechtsprechung muss die Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung auf
die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen. Ob eine genügende
Begründung vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund des Anordnungsdokuments.
Zu berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung, die gegenüber den
Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls geleistet und dokumentiert
wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer gleichzeitig
durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist, ob für die
betroffene Person insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihr vorgeworfen
wird und weshalb die Massnahme durchgeführt wird (vgl. AGE BES.2023.9 vom 13. Februar
2024.
E. 2.2, BES.2023.60 vom 29. September 2023 E. 2.1.2,
BES.2022.82 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen).
2.2.2
Vorliegend
wird im angefochtenen Befehl der angeblich am 2. Januar 2024 begangene Raub
(bzw. räuberische Diebstahl) als Anlasstat genannt. Die Eröffnung des Befehls erfolgte
im Rahmen der gleichentags durchgeführten Einvernahme, anlässlich welcher dem
Beschwerdeführer der gegen ihn erhobene Verdacht rund um den Vorfall vom
2.
Januar 2024 eingehend vorgehalten wurde. Der Beschwerdeführer ist als
beschuldigte Person erfasst und nicht als auszuschliessende spurgebende
Dispositiv
Drittperson. Ihm war demnach klar, was ihm im Zusammenhang mit der Anlasstat
vom 2. Januar 2024 vorgeworfen wird. Zudem war ihm bewusst, dass gegen ihn
ein weiteres Verfahren bezüglich der Vorfälle vom 1. Mai 2023 geführt
wird, wurde er doch aufgefordert, einen Bericht vom 1. Dezember 2023 zu
den Geschehnissen und Vorwürfen hinsichtlich des 1. Mai 2023 auszufüllen. Der
Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung vom 26. Januar 2024 ist
zwar knapp gehalten, enthält jedoch alle entscheidwesentlichen Elemente. Insgesamt
war für den Beschwerdeführer aufgrund der gleichentags durchgeführten
Einvernahme, des Berichts vom 1. Dezember 2023 sowie der im Befehl zur
erkennungsdienstlichen Erfassung aufgeführten Angaben genügend klar erkennbar,
was ihm vorgeworfen wird und weshalb die erkennungsdienstliche Erfassung
angeordnet wurde. Zudem hat der Beschwerdeführer mit der vorliegenden,
substantiierten Beschwerde gezeigt, dass es ihm trotz der knapp gehaltenen
Begründung möglich war, die fragliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine
Verletzung von Art. 260 Abs. 3 StPO bzw. des rechtlichen Gehörs im
Hinblick auf die Begründungspflicht ist nicht ersichtlich.
2.3 Der
Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug
auf das Akteneinsichtsrecht geltend.
2.3.1 Er
stellt sich auf den Standpunkt,
die Akten betreffend den Raub (bzw. den räuberischen
Diebstahl) seien ihm nach der Einvernahme am 31. Januar 2024 zugestellt
worden. Darin habe sich eine handschriftliche Notiz befunden, gemäss welcher die
Verfahren separat geführt würden. In der Folge habe er sich telefonisch bei der
Staatsanwaltschaft nach der Zustellung der Akten vom 1. Mai 2023 erkundigt,
woraufhin ihm mitgeteilt worden sei, dass eine Verfahrensvereinigung geplant
sei und die Akten noch zugestellt werden könnten. Die Zustellung sei auf den
letzten Tag der Beschwerdefrist in Aussicht gestellt worden. Aufgrund einer
Terminkollision der Rechtsvertreterin sei jedoch vorläufig auf eine
unmittelbare Zustellung verzichtet worden. Es sei dem Beschwerdeführer aufgrund
der nicht rechtzeitig erfolgten Zustellung der Akten betreffend den 1. Mai
2023 verunmöglicht worden, sich bereits in der Beschwerdeschrift mit dem
Tatverdacht der ihm dort vorgeworfenen Delikte auseinanderzusetzen und sich zur
Verhältnismässigkeit der Massnahme zu äussern.
2.3.2 Die
Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme geltend, dass sich das
Verfahren betreffend den 1. Mai 2023 im Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs
noch im Stadium der polizeilichen Ermittlung befunden habe und getrennt vom Verfahren
betreffend den Raub bzw. räuberischen Diebstahl bearbeitet worden sei. Deshalb
habe zu diesem Zeitpunkt keine Rechtsgrundlage für die Gewährung des
Akteneinsichtsrechts bestanden.
2.4
2.4.1 Das
Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten in einem hängigen Verfahren ist
Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO; vgl.
Botschaft zur StPO, BBl 2006 1085 ff, 1161). Gemäss Art. 101 Abs. 1
StPO können die Parteien – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO – spätestens
nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der
übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des
Strafverfahrens einsehen. Gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die
Verfahrensleitung über die Akteneinsicht und trifft die erforderlichen
Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte
Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Da es sich bei Art. 101 Abs. 1
StPO um eine Minimalvorschrift handelt («spätestens»), steht es der
Staatsanwaltschaft frei, den Parteien bereits zu einem früheren Zeitpunkt
Akteneinsicht zu gewähren (Brüschweiler/Grünig,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 101 StPO N 3). In begründeten
Fällen kann zudem schon im frühen Verfahrensstadium eine – allenfalls partielle
– Akteneinsicht sachlich geboten sein, etwa betreffend relevante Haftakten in
Haftprüfungsverfahren (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2).
2.4.2 Das
Akteneinsichtsrecht steht den Parteien selbst und ihren Rechtsbeiständen
gleichermassen und je selbständig zu. Die Akteneinsicht durch die Parteien
persönlich ist notwendig, weil den Rechtsbeiständen die unmittelbare Kenntnis
des Sachverhalts abgeht, während die Akteneinsicht durch die Rechtsvertretung
erforderlich ist, um den Akteninhalt unter rechtlichen Gesichtspunkten zu
überprüfen (Hans/Wiprächtiger/ Schmutz,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 101 StPO N 6). Zu
den wichtigsten Beweisen im Sinn von Art. 101 StPO gehört beispielsweise
die Einvernahme der Hauptbelastungszeugen (Hans/Wiprächtiger/Schmutz,
a.a.O., Art. 101 StPO N 15; zum Ganzen AGE BES.2024.134 vom
24. Januar 2024 E. 5).
2.4.3 Wann
die wichtigsten Beweise erhoben sind, beurteilt sich nach dem Gegenstand und namentlich
der Komplexität der konkret zur Diskussion stehenden Strafuntersuchung (Brüschweiler/Grünig, a.a.O., Art. 101
StPO N 6; vgl. auch BGer 1B_326/2011 vom 20. August 2011 E. 2.3.).
Eine vollumfängliche Verweigerung der Einsicht unter Berufung darauf, es seien
noch nicht alle wichtigsten Beweismittel erhoben worden, dürfte den
Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzen. Zu prüfen ist in solchen Fällen die
Bewilligung der Einsicht in einen Teil der Akten, insbesondere in diejenigen,
welche bereits vorgehalten wurden (Brüschweiler/Grünig,
a.a.O., Art. 101 StPO N 6; Hans/Wiprächtiger/Schmutz,
a.a.O., Art. 101 StPO N 15, mit weiteren Hinweisen).
2.4.4 Wie
die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht, besteht grundsätzlich noch kein
Anspruch auf Akteneinsicht, wenn sich das Verfahren im polizeilichen
Ermittlungsstadium befindet. Die Rechtsvertreterin hat das erste
Akteneinsichtsgesuch am 12. Januar 2024 mit der Mandatsanzeige gestellt,
dort befand sich das Verfahren bezüglich des Vorwurfs auf Raub bzw.
räuberischen Diebstahl im polizeilichen Ermittlungsstadium. Gleiches gilt auch
hinsichtlich der zweiten Strafuntersuchung betreffend den 1. Mai 2023. Anlässlich
der Einvernahme vom 26. Januar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer erneut
um Akteneinsicht. Die Akten hinsichtlich des Raubes bzw. des räuberischen
Diebstahls wurden der Verteidigung daraufhin am 31. Januar 2024 zugestellt.
Auf telefonische Nachfrage der Verteidigerin hin teilte die Staatsanwaltschaft
mit, dass die Verfahren nunmehr bzw. nach der jeweils erfolgten Eröffnung der
Untersuchung gemeinsam verfolgt werden. Die Staatsanwaltschaft hat am
1. Februar 2024 die Zustellung der Akten hinsichtlich des 1. Mai 2023
nach erfolgter Vereinigung auf den letzten Tag der Beschwerdefrist
(5. Februar 2024) in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer respektive
seine Rechtsvertreterin hat aufgrund einer Terminkollision am letzten Tag der
Frist auf die unmittelbare Zustellung verzichtet, «da sie nicht mehr
rechtzeitig gesichtet hätten werden können» (vgl. Beschwerdeeingabe S. 7, act. 8).
Mittlerweile und insbesondere im Hinblick auf die Replik konnten die Akten
gesichtet werden. Die Geschehnisse rund um den 1. Mai 2023 stellen sodann
ohnehin nicht die Anlasstat dar (vgl. sogleich E. 3.2.3). Der
Beschwerdeführer ist demnach nicht zu hören, wenn er vorbringt, er habe sich nicht
zum Tatverdacht hinsichtlich des 1. Mai 2023 äussern können, denn entsprechende
Äusserungen scheinen vorliegend nicht notwendig. Eine Verletzung von
Art. 260 Abs. 3 StPO bzw. des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf das
Akteneinsichtsrecht liegt nicht vor.
3.
Der
Beschwerdeführer bestreitet sodann, dass ein hinreichender Tatverdacht für die erkennungsdienstliche
Erfassung bestehe.
3.1
3.1.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, nach Art. 197 Abs. 1 StPO setze jede
Zwangsmassnahme eine gesetzliche Grundlage, das Vorliegen eines hinreichenden
Tatverdachts sowie die Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahme
voraus. Ohne hinreichenden Tatverdacht handle es sich um eine reine «fishing
expedition», welche unzulässig sei. In Bezug auf den Vorfall vom 2. Januar
2024 hält er fest, dass er die Ladendetektivin nicht geschlagen, sondern diese
aufgrund der Verärgerung über den Sturz gegen ihn falsche Anschuldigungen
getätigt habe. Die Ladendetektivin habe keine Verletzungsnachweise, die nicht
dem Sturz zuzuordnen seien, weshalb das Vorliegen eines genügenden Tatverdachts
in Frage zu stellen sei.
Im Bericht vom
1. Dezember 2023 seien sodann nur allgemeine Vorhalte hinsichtlich der
Vorwürfe betreffend den 1. Mai 2023 gemacht worden. Es sei weder angegeben
worden, wann genau die Straftaten begangen worden seien, noch seien
Beweismittel genannt worden. Aufgrund der fehlenden konkreten Angaben und
Beweismittel sei davon auszugehen, dass keine individuellen Straftaten
nachgewiesen werden könnten und somit kein genügender Tatverdacht bestehe.
3.1.2 Die
Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vor, anhand des Videomaterials
vom 2. Januar 2024 sei zu sehen, wie der Beschwerdeführer nach dem
Bezahlvorgang vor dem Verlassen des Ladengeschäfts von der Ladendetektivin
angehalten werde. In der Folge sei es zum Gerangel gekommen, welches sich nach
ausserhalb des Ladens verlagert habe. Der weitere Verlauf werde von der Kamera
nicht erfasst. Die Geschädigte gebe an, draussen vom Beschwerdeführer einen
Faustschlag erhalten zu haben. Der Beginn der Verteidigung der Beute sei auf
dem Video ersichtlich. Damit habe alleine gestützt auf die Videoaufnahmen im
Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung ein hinreichender
Tatverdacht auf die Begehung eines räuberischen Diebstahls bestanden. Die
Ladendetektivin habe gemäss Behandlungseintrag von [...] vom 2. Januar
2024 diverse Verletzungen erlitten.
3.1.3 In
seiner Replik macht der Beschwerdeführer betreffend den 2. Januar 2024
geltend, er habe glaubhaft geschildert, dass er in Panik geraten sei und um die
Ladendetektivin herum habe wegrennen wollen. Er sei nicht vorsätzlich in
körperlichen Kontakt mit der Ladendetektivin geraten. Es sei sinnlos, für eine
Getränkedose im Wert von CHF 1.90 eine Bestrafung wegen Raubes zu
riskieren. Die Verletzungen der Ladendetektivin seien im Übrigen dem Sturz zuzurechnen,
den sie selbst durch das Umklammern des Beschwerdeführers mitverursacht habe,
denn auch der Beschwerdeführer habe sich beim Sturz verletzt.
Betreffend die
Geschehnisse rund um den 1. Mai 2023 sei die Rechtmässigkeit des
Polizeieinsatzes noch unklar und werde derzeit in mehreren verwaltungsrechtlichen
Verfahren untersucht, weswegen weder ein Tatverdacht hinsichtlich des
Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte noch hinsichtlich
der Hinderung einer Amtshandlung vorliegen könne.
3.2
3.2.1 Bei
der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO
werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt, Fotografien erstellt und
Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Massnahme ist die Abklärung des
Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person
fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3, mit Hinweisen). Jedoch erlaubt Art. 260
Abs. 1 StPO keine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2; AGE
BES.2022.99 vom 9. September 2022 E.2.5, BES.2021.84 vom 21. Oktober
2021 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34 vom
11. Mai 2023 E. 3.1). Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss
Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das
Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10
Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13
Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145
IV 263 E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen). Einschränkungen von
Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein
öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36
Abs. 1 bis 3 BV). Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert, dass
Zwangsmassnahmen nur zu ergreifen sind, wenn ein hinreichender Tatverdacht
vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere
Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat
die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
3.2.2 Für
die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine
Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am Anfang der
Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGer 1B_258/2017
vom 2. März 2018 E. 2.2; Weber,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 197 StPO
N 7 ff.). Je schwerer das zu untersuchende Delikt und je geringfügiger
die Eingriffsintensität der in Frage stehenden Zwangsmassnahme sind, desto
weniger dicht ausgeprägt müssen die Verdachtsgründe sein (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg].,
Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 StPO
N 12). Wie bei der Überprüfung der Rechtsmässigkeit der Untersuchungs-
bzw. Sicherheitshaft hat auch vorliegend die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht
nicht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung
sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden
Bewertung der Glaubwürdigkeit vorzugreifen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund
der bisherigen Untersuchungsergebnisse ausreichend konkrete Anhaltspunkte für
die Straftat vorliegen (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2;
AGE BES.2023.9 vom 13. Februar 2024 E. 3.3.1, BES.2021.83 vom
24. Dezember 2021 E. 4.1.2, BES.2018.124 vom 28. November 2018
E. 3.1).
3.2.3 Aus
dem aktenkundigen Videomaterial hinsichtlich der Anlasstat vom 2. Januar
2024 (Raub bzw. räuberischer Diebstahl) geht hervor, dass der Beschwerdeführer beim
Verlassen des Ladens durch die Ladendetektivin aufgehalten wurde und sich darauffolgend
eine Auseinandersetzung mit der Ladendetektivin abgespielt hat. Daraus wird die
Absicht des Beschwerdeführers, seine Beute zu verteidigen, ersichtlich. Er hat
sodann den Versuch, die Dose zu entwenden, grundsätzlich zugestanden. Der
Beschwerdeführer ist folglich nicht zu hören, wenn er vorbringt, es bestehe im
Hinblick auf den Raub bzw. räuberischen Diebstahl kein Tatverdacht und es sei sinnlos
eine Bestrafung aufgrund eines Dosengetränkes im Wert von CHF 1.90 zu
riskieren. Die Einwände des Beschwerdeführers betreffend Panik und Vorsatz sind
im Übrigen nicht vom Beschwerdegericht, sondern vom Sachgericht zu überprüfen.
Der hinreichende Tatverdacht bezüglich des Raubes bzw. räuberischen Diebstahls ist
gestützt auf das aktenkundige Videomaterial zweifellos gegeben. Folglich kann offen
gelassen werden, ob auch ein hinreichender Tatverdacht bezüglich der Vorwürfe
rund um die Demonstration vom 1. Mai 2023 gegeben ist, da ein solcher für
die Anlasstat vorliegt.
4.
Der
Beschwerdeführer macht überdies geltend, die angeordnete erkennungsdienstliche
Erfassung sei nicht verhältnismässig.
4.1
4.1.1 Der
Beschwerdeführer hinterfragt, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte vorlägen,
dass er in andere vergangene Delikte verwickelt sein könnte. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelte betreffend die erkennungsdienstlichen
Massnahmen das Gleiche wie bei der Erstellung eines DNA-Profils, wenn die
erkennungsdienstliche Massnahme nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden
Straftaten eines laufenden Strafverfahrens diene. Die Anordnung solcher
Massnahmen sei nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete
Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschuldigte in andere vergangene
Delikte verwickelt sein könnte. Dabei müsse es sich um Delikte von einer
gewissen Schwere handeln. Die erkennungsdienstliche Erfassung könne auch für
Übertretungen angeordnet werden. Art. 260 Abs. 1 StPO erlaube
indessen ebenso wenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche
Erfassung. Die Staatsanwaltschaft behaupte, es gebe solche konkreten
Anhaltspunkte aufgrund der laufenden Verfahren, unterlasse es aber, die
Rechtfertigung der erkennungsdienstlichen Massnahmen zu begründen. Ohne
tatsächliche Nennung der angeblich konkreten Anhaltspunkte für weitere Delikte
werde keine valable Begründung für die durchgeführten Zwangsmassnahmen gegeben.
Der [...] Jahre junge Beschwerdeführer sei weder (einschlägig) vorbestraft noch
gebe es andere Hinweise auf weitere Delikte in der Vergangenheit. Selbst das
Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe würde nicht automatisch bedeuten, dass
die erkennungsdienstliche Erfassung verhältnismässig sei. Sie wäre nur als
eines von vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden
Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen und entsprechend zu gewichten. Würden
laufende Verfahren ausreichen, um konkrete Anhaltspunkte für weitere vergangene
Delikte anzunehmen, so könnte in jedem Fall eines laufenden Verfahrens eine
erkennungsdienstliche Erfassung vorgenommen werden. Eine solche wäre dann
routinemässig. Die vorliegende Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung
sei somit unverhältnismässig.
4.1.2 Die
Staatsanwaltschaft bringt vor, die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers,
wonach laufende Verfahren nicht ausreichend seien, um eine
erkennungsdienstliche Behandlung für die Aufklärung weiterer Delikte
anzuordnen, widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Nicht jedes
laufende Verfahren stelle dabei einen genügenden Anhaltspunkt für die Begehung
weiterer Straftaten dar. Vielmehr sei eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Der
Beschwerdeführer sei als Teilnehmer des Demonstrationszuges am 1. Mai 2023
fotografisch erfasst worden. Er habe dabei zu jenen Personen gehört, die der
polizeilichen Anordnung, Abstand zu halten, wiederholt nicht Folge geleistet
und damit Druck auf die Polizeikette, namentlich durch aktives Drücken gegen
die Polizeischilder, ausgeübt hätten. Überdies habe er die Polizisten
beschimpft. Im weiteren Verlauf habe er sich aktiv mit den Armen gegen seine
Wegführung gestemmt. Dies sei durch die Kantonspolizei Basel-Stadt dokumentiert
und rapportiert worden. Aus der Menge heraus, zu der der Beschwerdeführer
dazuzuzählen sei, sei eine Körperverletzung zum Nachteil von Wm mbA [...] und
eine Sachbeschädigung zum Nachteil von Wm [...] begangen worden. Es sei überdies
notorisch, dass bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Vielzahl an
Verfahren hängig sei, bei denen offene Tatspuren vorhanden seien und die
Täterschaft noch nicht habe ermittelt werden können. Dies betreffe namentlich
einerseits den Bereich Raub, Entreissdiebstahl und Ladendiebstahl, andererseits
auch Landfriedensbruch und Delikte gegen die öffentliche Gewalt im Zusammenhang
mit bewilligten und unbewilligten Demonstrationen. Somit bestünden
entsprechende Anhaltspunkte darauf, dass der Beschuldigte in weitere solche
Delikte verwickelt sein könnte. Zur Bestätigung oder Entkräftung einer
Beteiligung des Beschwerdeführers an diesen Delikten sei die
erkennungsdienstliche Erfassung geeignet, erforderlich und zumutbar,
insbesondere da es um die Aufklärung von schweren Delikten gehe.
4.1.3 Replicando
stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es gebe zwei laufende
Verfahren ohne Zusammenhang und keine Vorstrafen. Bei der einen vorgeworfenen
Tat gehe es um einen versuchten Diebstahl einer Getränkedose im Wert von
CHF 1.90 und eine Panikreaktion seinerseits, bei der die Ladendetektivin ihn
festgehalten habe und beide zu Boden gestürzt seien. Das zweite vorgeworfene
Delikt betreffe ein Herumstehen respektive Im-Weg-Stehen in einem
Polizeikessel. Keine der Handlungen, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen
würden, hätten mit Gewalt zu tun oder zeigten ihn mit Gegenständen, welche
Spuren generieren könnten (Pyromaterial, Spraydosen etc.). Es gebe aus den
aktuell untersuchten Handlungen keinerlei Hinweise auf eine Teilnahme an
früheren Demonstrationen.
4.2
4.2.1 Es
ist unbestritten, dass die Aufklärung vergangener und die Verhinderung
zukünftiger Straftaten mittels erkennungsdienstlichen Massnahmen und der
Anordnung eines DNA-Profils im öffentlichen Interesse liegen. Die
erkennungsdienstliche Erfassung ist zudem grundsätzlich geeignet, zur
Aufklärung von bereits begangenen oder künftigen Delikten beizutragen, sofern
DNA-Spuren bzw. Fingerabdrücke sichergestellt werden können, anhand welcher die
Täterschaft identifiziert werden könnte.
4.2.2 Das
Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das
Erreichen des im öffentlichen oder im privaten Interesse liegenden Zieles nicht
nur geeignet, sondern auch erforderlich ist und sich für die Betroffenen in
Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es
muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (vgl. BGE 147 I 372
E. 4.2, 146 I 70 E. 6.4, mit Hinweisen). Die erkennungsdienstliche
Erfassung, die nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines
laufenden Strafverfahrens dient, ist nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche
und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere –
auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4
mit Hinweisen; BGer 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1). Dabei muss
es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu
berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht
zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern dies
fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist
entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4; BGer
1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1, 1B_17/2019 vom 24. April
2019 E. 3.4). Bei der Beurteilung der Schwere der Anlasstat sowie der
Schwere der vermuteten Delikte ist zu berücksichtigen, dass die
erkennungsdienstliche Erfassung auch bei Übertretungen zulässig ist (vgl. Graf/Hansjakob, a.a.O., Art. 260
StPO N 7).
4.2.3 Die
im Raum stehenden und auch möglichen künftigen Vorwürfe basieren im
Wesentlichen auf fotografischen oder filmischen Aufnahmen, die den
Beschwerdeführer bei der Begehung der ihm vorgeworfenen Straftaten zeigen
sollen. Neben der Anlasstat ist gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren mit
weiteren Vorwürfen, namentlich Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
sowie Hinderung einer Amtshandlung, hängig. Dieser Umstand lässt darauf
schliessen, dass beim Beschwerdeführer gegenüber dem Durchschnittsbürger die
erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass er in der Vergangenheit andere Delikte
begangen hat oder künftig begehen wird. Die angeordnete Zwangsmassnahme ist im
Hinblick auf weitere Delikte als Beweismassnahme auch deshalb erforderlich,
weil der Beschwerdeführer sich im Strafverfahren bezüglich der Vorwürfe zum
1. Mai 2023 bisher passiv verhält und zu sämtlichen diesbezüglichen Vorhalten
keine Aussagen macht. Eine fehlende Mitwirkung wäre denn auch in zukünftigen
Verfahren zu erwarten, in welchen die Identifikation der Täterschaft – anders
als vorliegend – nicht bereits erstellt ist. Das Aufklärungsinteresse an den zu
erwarteten Straftaten überwiegt gegenüber den damit verbundenen und vorwiegend
vergleichsweise leichten Grundrechtseingriffen. Dies, da die erkennungsdienstliche
Erfassung auch bei Übertretungen angeordnet werden darf und es deshalb nicht
entscheidend auf die Schwere der Anlasstat ankommen darf. Ohnehin ist die
geforderte Schwere der Anlasstat bezüglich der künftigen und vergangenen
Delikte – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers – zweifellos zu
bejahen. Aufgrund der Akten hinsichtlich des 1. Mai 2023 und dem dort laufenden
sowie mittlerweile mit dem vorliegenden vereinten Verfahren bestehen somit genügend
konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in andere vergangene oder
künftige Delikte verwickelt sein könnte. Es handelt sich deshalb nicht um eine
routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung, sondern sie drängt sich im
vorliegenden Fall auf.
Soweit der
Beschwerdeführer zusammenfassend in seiner Replik vorbringt, der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe Anfang Februar 2024 in einem Urteil
betreffend Frankreich festgestellt, dass ein Polizeikessel ohne genügend bestimmte
gesetzliche Grundlage unzulässig sei und in Basel-Stadt keine solche genügend
bestimmte gesetzliche Grundlage für einen Polizeikessel existiere, wird darauf
hingewiesen, dass die Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes vom 1. Mai 2023
nicht vom Beschwerdegericht zu überprüfen ist. Vielmehr muss dies – wie auch
der Beschwerdeführer moniert – dem verwaltungsrechtlichen Verfahren respektive
dem Sachgericht im Strafverfahren überlassen werden.
4.2.4 Die
angeordnete Zwangsmassnahme erweist sich aus den genannten Gründen als
verhältnismässig.
5.
5.1 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2. Abschliessend
ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden, wobei diese in
Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens auf die Parteien zu verteilen sind. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten zu tragen, welche
auf CHF 600.– festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Kim Baier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.