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Entscheid

BES.2024.100

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

25. Februar 2025Deutsch15 min

an das Strafgericht Basel-Stadt und gab an, dass sie am Strafbefehl festhalte. Mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.100

ENTSCHEID

vom 28.

Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Luc Huber, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, Postfach

375, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Strafgerichts

vom 7. August 2024

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

vom 15. Mai 2024 der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des

Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung; § 4 Abs. 1 des

Übertretungsstrafgesetzes [UeStG, SG 253.100]) für schuldig erklärt und zu

einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen in Höhe von

CHF 5.80 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt.

Der Strafbefehl

wurde dem Beschwerdeführer per Einschreiben am 16. Mai 2024 zugestellt. Gegen

diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit einer auf den 30. Juni

2024 datierten Eingabe Einsprache (Übergabe an die Schweizerische Post am 2.

Juli 2024). Per Einschreiben vom 4. Juli 2024 teilte die Staatsanwaltschaft dem

Beschwerdeführer mit, dass der Strafbefehl vom 15. Mai 2024 wegen

Nichteinhaltens der zehntägigen Frist in Rechtskraft erwachsen sei.

Mit Eingabe

datiert auf den 30. Juli 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer abermals und

hielt sinngemäss an der Einsprache fest (Eingang Staatsanwaltschaft am 5.

August 2024). Am 5. August 2024 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl

an das Strafgericht Basel-Stadt und gab an, dass sie am Strafbefehl festhalte. Mit

Verfügung vom 7. August 2024 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die

Einsprache infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von

Gerichtskosten nicht ein. Der Beschwerdeführer reagierte mit Eingabe ans

Strafgericht vom 15. August 2024 (Eingang Strafgericht am 16. August 2024).

Diese Eingabe ist am 19. August 2024 an das Appellationsgericht zwecks Prüfung

der allfälligen Entgegennahme als Beschwerde weitergeleitet worden. Daraufhin

ist der Beschwerdeführer mittels Verfügung des Appellationsgerichts vom 22.

August 2024 aufgefordert worden, bis zum 10. September 2024 mitzuteilen,

ob die Eingabe vom 15. August 2024 als Beschwerde behandelt werden solle. Diese

Verfügung ist vom Beschwerdeführer jedoch nicht abgeholt worden, weshalb sein

Desinteresse am Verfahren angenommen, und dieses mit Verfügung vom 11.

September 2024 als erledigt abgeschrieben worden ist.

Mit Schreiben

vom 30. September 2024 hat der Beschwerdeführer reagiert (Eingang

Appellationsgericht am 3. Oktober 2024). Am 3. Oktober 2024 hat das

Appellationsgericht verfügt, dass diese Eingabe als Wiederherstellungsgesuch

entgegengenommen wird. Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 28.

Oktober 2024 gesetzt worden, um dem Appellationsgericht mitzuteilen, ob seine

Eingabe vom 15. August 2024 als Beschwerde behandelt werden solle. Darauf hat

der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 sinngemäss an der

Einsprache festgehalten. Diese Eingabe wurde mittels Verfügung an die

Staatsanwaltschaft zur allfälligen Stellungnahme weitergeleitet. Mit Schreiben

vom 31. Oktober 2024 hat die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme

verzichtet und auf die Verfügung des Strafgerichts vom 7. August 2024

verwiesen.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. August 2024 ist

ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden

wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] das Beschwerdeverfahren

zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2

StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung ist unmittelbar in

seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer

Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.3

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach

der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die

Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde

abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer

schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland

übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Wie bereits

dargelegt, trat das Einzelgericht in Strafsachen mittels Verfügung vom

7.

August 2024 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein. Auf die

Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen reagierte der Beschwerdeführer

mittels Schreiben an das Strafgericht vom 15. August 2024 und somit innerhalb

der 10-tägigen Frist (Eingang Strafgericht am 16. August 2024). Diese wurde zuständigkeitshalber

an das Appellationsgericht zwecks Prüfung der allfälligen Entgegennahme als

Beschwerde weitergeleitet. Mit Verfügung des Appellationsgerichts vom 22.

August 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 10. September 2024

mitzuteilen, ob er seine Eingabe als Beschwerde behandelt haben wolle. Diese

Verfügung wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht abgeholt, weshalb sein

Desinteresse am Verfahren angenommen und dieses mit Verfügung vom 11. September

2024.

als erledigt abgeschrieben wurde. Erst am 30. September 2024 reagierte der

Beschwerdeführer (Eingang am Appellationsgericht am 3. Oktober 2024). Am 3.

Dispositiv

Oktober 2024 hat das Appellationsgericht verfügt, dass diese Eingabe des

Beschwerdeführers als Wiederherstellungsgesuch entgegengenommen wird (Akten, S.

32). Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 28. Oktober

2024 gesetzt, dem Appellationsgericht mitzuteilen, ob seine Eingabe vom 15.

August 2024 als Beschwerde behandelt werden solle. Darauf folgte fristgerecht

eine weitere Eingabe (Poststempel vom 28. Oktober 2024) von Seiten des

Beschwerdeführers, wonach er an der Beschwerde festhalte (Akten, S. 32 bzw. S.

40).

Der Inhalt der

Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Da es sich beim

Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, sind an den Inhalt der Eingabe

keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Wesentlichen hat der Beschwerdeführer

angeführt, er habe starke Depressionen und Schmerzen gehabt und sich in sehr

schwierigen Umständen befunden, weshalb er sinngemäss nicht in der Lage gewesen

sei, die Fristen zu wahren (Akten, S. 32). Aufgrund dieser Umstände und in

Anbetracht seines Gesundheitszustandes ist es angemessen, seine Eingabe als

Festhalten an der Einsprache und somit als Beschwerde gegen den

Nichteintretensentscheid zu behandeln. Die Beschwerde wurde somit rechtzeitig

eingereicht.

1.4 Nach

dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 In

materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich der Nichteintretensentscheid des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. August 2024 ist.

2.2 Das

Einzelgericht in Strafsachen hat den Nichteintretensentscheid damit begründet,

dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2024 zugestellt wurde. Die

10-tägige Einsprachefrist nach Art. 354 Abs. 1 StPO sei demnach am Montag, 27.

Mai 2024 abgelaufen. Die Einsprache, die das Datum vom 30. Juni 2024 trage, sei

erst am 2. Juli 2024 der Schweizerischen Post übergeben worden, weshalb die

Eingabe verspätet erfolgt und nicht darauf einzutreten sei (Akten, S. 2).

Das Strafgericht

hat angeführt, dass der Beschwerdeführer am 6. Tag der Einsprachefrist in die

UPK eingetreten sei. Es hat die Auffassung vertreten, dass es keinerlei

Anzeichen gegeben habe, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen

sei, eine Einsprache bis zum Fristablauf zu erheben. Gemäss Austrittsbericht

der UPK, sei der Patient freundlich, wach, bewusstseinsklar und gut orientiert.

Es gäbe keine Anzeichen für schwerwiegende Denkstörungen. Während des

Aufenthalts habe er gelegentlich Seresta zur Beruhigung benötigt, ohne dass ein

Alkoholentzugssyndrom festgestellt worden sei. Am 29. Mai 2024 sei er nach

dem Fehlen von Eigen- oder Fremdgefährdung nach Hause entlassen worden. All

dies spreche dafür, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei,

Einsprache zu erheben, insbesondere, da die Einsprache nicht begründet sein

müsse, sondern lediglich bei der Staatsanwaltschaft einzureichen bzw. bei der

Post aufzugeben sei. Ferner hat das Strafgericht vorgebracht, dass selbst wenn

der Beschwerdeführer während seines stationären Aufenthalts keine Einsprache

erheben konnte und die Frist nach dem Austritt aus der UPK begonnen hätte, auf

die Einsprache nicht einzutreten sei. So habe der Beschwerdeführer sowohl nach

seinem Austritt am 29. Mai 2024 als auch nach dem Austritt am 19. Juni 2024

jeweils eine 10-tägige Frist verstreichen lassen. Daher sei die Einsprache, die

am 2. Juli 2024 bei der Post aufgegeben worden ist, eindeutig verspätet

eingereicht worden (Akten, S. 3).

2.3 Der

Beschwerdeführer hat in seiner Einsprache vom 30. Juni 2024 geltend gemacht, er

sei im Universitätsspital (USB) und in der universitären psychiatrischen Klinik

(UPK) gewesen, wobei es ihm «physisch und psychisch ganz schlecht» gegangen

sei. Auch habe er mit einem Keim zu kämpfen gehabt, den er im Spital aufgelesen

habe. Dies alles habe zu 28 Operationen innert 3.5 Jahren geführt. Er habe zwar

am […] gewohnt, hätte aber an den «[…]» ziehen sollen (Vorakten, S. 22

f.). Er habe unter Medikamenteneinfluss gestanden, ihm sei 100 % IV

zugesprochen worden und er sei frisch aus dem Krankenhaus entlassen worden,

weshalb er nicht früher habe reagieren können. Deshalb sei der Strafbefehl

sinngemäss aufzuheben (Vorakten, S. 24 f.).

Bezüglich der Nichteintretensverfügung

des Einzelgerichts hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. August

2024 angeführt, dass man in einer akuten Depression handlungsunfähig sei, ganz

gleich, um was es sich handle. Auch sei er der Ansicht, dass es vorliegend nicht

mehr um die Sache gehe und dass man ihn «wegen einem Wort ins Gefängnis

bringen» wolle (Akten, S. 6).

Am 30. September

2024 hat er vorgebracht, er habe sich am 20. August 2024 einer weiteren

Operation am rechten Unterschenkel unterziehen müssen, bei der Schrauben

entfernt worden seien. Durch die darauffolgenden mehrfachen Dialysen sei er so

geschwächt gewesen, dass er Schüttelfrost und Fieber bekommen und sich

entsprechend geschont habe. Trotz der Einnahme von Morphiumpräparaten habe er

wegen der starken Schmerzen die Verfügung vom 22. August 2024 nicht rechtzeitig

abholen können (Akten, S. 16).

Mit Eingabe

datiert auf den 25. Oktober 2024 hat sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal

geäussert: Er habe sich in der Vergangenheit sehr schmerzhaften Operationen

unterziehen müssen, habe starke Schmerzmittel und Benzodiazepine einnehmen

müssen und habe aufgrund der schwierigen Umstände unter Depressionen gelitten.

Dies habe zu mehren Aufenthalten im USB, in der Reha, in der UPK und letztlich

zum Umzug in den […], eine betreute Wohnform, geführt. Die administrativen

Angelegenheiten hätten im Zeitraum vom 5. Januar 2023 bis 30. September 2023

vom […] erledigt werden müssen. Die drei Jahre Leidenszeit, die er mehrheitlich

im Spital verbracht habe, sei eine Horrorzeit gewesen (Akten, S. 32).

2.4 Die

Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 auf eine

Stellungnahme verzichtet und auf die Verfügung des Einzelgerichts vom 7.

August. 2024 verwiesen.

3.

3.1 Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen

einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp.

Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Einsprache

spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder

zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

3.2 In

Bezug auf den am 16. Mai 2024 gegen Unterschrift eröffneten Strafbefehl ist die

Einsprachefrist, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, am 27. Mai 2024

abgelaufen, zumal die auf den 30. Juni 2024 datierte Einsprache erst am 2. Juli

2014 der Schweizerischen Post übergeben worden ist (vgl. Poststempel, Vorakten,

S. 49). Demnach wurde die Einsprache verspätet erhoben. Im Folgenden ist allerdings

zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines gesundheitlichen Zustands

überhaupt in der Lage war, die Frist zu wahren.

3.3 Wie

oben in E. 2.3 dargelegt, hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe nicht

rechtzeitig reagieren können, da er über längere Zeit und zu verschiedenen

Zeitpunkten im USB und in der UPK gewesen sei. In der Tat belegen die

eingereichten ärztlichen Zeugnisse, dass der Beschwerdeführer in den folgenden

Zeiträumen hospitalisiert war:

-

13.03.2024 bis 02.05.2024 (UPK; Vorakten, S. 28)

-

22.05.2024 bis 29.05.2024 (UPK; Vorakten, S. 27)

-

13.06.2024 bis 19.06.2024 (UPK; Vorakten, S. 26)

-

29.08.2024 (USB; Akten, S. 17)

Dass der

Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht in der Lage gewesen ist, auf den

Strafbefehl zu reagieren, wird von der Vorinstanz nicht bestritten. Vielmehr

hat sie sich auf den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer erst am 6. Tag

der Einsprachefrist in die UPK eingetreten ist und somit genug Zeit gehabt

hätte, vor oder nach Eintritt angemessen und fristgerecht zu reagieren. Auch

hat sie erwogen, dass der Beschwerdeführer sowohl nach dem Austritt am 29. Mai

2024 als auch am 19. Juni 2024 je eine 10-tägige Frist ungenutzt habe

verstreichen lassen (Akten, S. 3).

Der Vorinstanz

ist insoweit beizupflichten, als der Beschwerdeführer erst am 6. Tag der

Einsprachefrist in die UPK eingetreten ist. Sie verkennt jedoch, dass dem

Eintritt in die UPK in der Regel ein längeres Leiden vorausgeht. Der Eintritt

in die Klinik bedeutet nicht, dass die betroffene Person plötzlich erkrankt

ist, sondern dass der Gesundheitszustand bereits vorher problematisch war,

zumal es vorliegend auch nicht der erste Aufenthalt in der UPK gewesen ist und

der Beschwerdeführer nicht nur psychisch, sondern auch physisch eine grosse

Leidensgeschichte hinter sich hat. Gleiches gilt beim Austritt: Aus dem

Umstand, dass der Beschwerdeführer die stationäre Behandlung verlassen durfte,

kann nicht automatisch gefolgert werden, dass er wieder bei vollen Kräften und

psychisch gesund ist. Im Austrittsbericht vom 9. Juli 2024 wird lediglich

festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund «fehlenden Eigen- und/ oder

Fremdgefährdungsaspekten» ins «häusliche Setting» entlassen werden konnte

(Vorakten, S. 56). Aus dem Bericht und insbesondere aus dem Entlassungsgrund geht

jedoch nicht hervor, inwieweit der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits

wieder in der Lage gewesen ist, seine Interessen selbständig wahrzunehmen,

seinen alltäglichen Verpflichtungen nachzukommen und beispielsweise

fristgerecht Einspruch zu erheben. Allgemein ist starke Zurückhaltung bei der

Eigeninterpretation des Gesundheitszustandes aufgrund von

(UPK-)Gesundheitsberichten geboten. Dies gilt umso mehr, als weder die

Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz oder das Appellationsgericht über die

erforderliche fachliche Expertise in diesem Bereich verfügen. Daher kann aus

den Berichten und den Hospitalisierungszeiträumen nicht automatisch der Schluss

gezogen werden, dass der Beschwerdeführer vor dem jeweiligen Eintritt bzw.

Austritt in der Lage war, eine rechtzeitige Einsprache einzureichen.

Die Geschichte

seiner Aufenthalte in der UPK und im USB zeigt, dass der Beschwerdeführer ein

ständiges Auf und Ab seines psychischen Gesundheitszustandes durchlebt hat und

auch grössere operative Eingriffe über sich ergehen lassen musste, die seinen

Alltag auch über die stationären Aufenthalte hinaus bestimmten. Seine

(zumindest phasenweise) Überforderung in administrativen Belangen hat sich

überdies auch schon ganz am Anfang gezeigt, was letztlich dazu geführt hat,

dass es überhaupt erst zu dem Strafbefehl kam: So gab er bei der polizeilichen Anhaltung

mehrfach an, am […] zu wohnen, wobei es sich um das […] der Universität Basel

handelt, das keine Privatwohnungen beherbergt (Vorakten, S. 3 f.). Gleichzeitig

liegt aber ein Mietvertrag für die Adresse […] vor, die der ersten Adresse sehr

ähnlich ist (Akten, S. 33). Vor dem Hintergrund seines Gesundheitszustandes ist

nicht auszuschliessen, dass es zu einer Verwechslung gekommen ist, dass er

seine Aussage in einem unbeholfenen Zustand gemacht hat. Der Umstand, dass der

Beschwerdeführer in der Vergangenheit auf betreutes Wohnen im […] angewiesen

war (vgl. Rechnung Juli 2023, Akten, S. 39; nach eigenen Angaben war er vom 5.

Januar 2023 bis 30. September 2023 im […] gemeldet, vgl. Akten, S. 32), weist

auf eine generelle Überforderung hin und zeigt, dass er Schwierigkeiten gehabt

hat, für sich selbst zu sorgen. So hat er beispielsweise auf die Unterstützung

dieser Einrichtung bei administrativen Angelegenheiten, wie etwa bei der

Adressänderung (Akten, S. 32), vertraut.

Der

Beschwerdeführer hat zwar über mehrere Instanzen hinweg seine Eingaben

verspätet eingereicht, doch belegen die eingereichten Dokumente der UPK und des

Unispitals eindrücklich den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in dieser

Zeit. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich sein

Gesundheitszustand einschränkend auf seine Handlungsfähigkeit ausgewirkt hat

(dazu auch AGE BES.2019.62).

3.4 Der

Strafbefehl als «Urteilsvorschlag» wird grundsätzlich mangels Einsprache innert

Frist zum definitiven Urteil. Es gilt aber festzuhalten, dass es sich dabei um

einen juristischen Kunstgriff handelt, wobei auch das Bundesgericht die

rechtlichen Fiktionen im Bereich des Strafbefehls relativiert hat. So wird etwa

die doppelte Zustellfiktion abgelehnt (BGE 142 IV 158 E.3.3 f.).

Kurzum, im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens sollte auf eine übertriebene

Strenge verzichtet werden. Diesem Umstand und dem schlechten physischen und

psychischen Zustand (vgl. E. 3.3) des Beschwerdeführers gilt es im vorliegenden

Fall Rechnung zu tragen und zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen,

dass er zeitweise gesundheitlich nicht in der Lage gewesen ist, die Fristen

einzuhalten.

4.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Nichteintretensverfügung des

Einzelgerichts in Strafsachen ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz

zurückzuweisen mit der Anweisung, das Einspracheverfahren durchzuführen. Für

den obsiegenden Beschwerdeführer ist das Beschwerdeverfahren kostenlos

(vgl. Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. August 2024 wird aufgehoben. Das Verfahren

wird zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Einzelgericht zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Luc Huber, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.