BES.2024.100
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
25. Februar 2025Deutsch15 min
an das Strafgericht Basel-Stadt und gab an, dass sie am Strafbefehl festhalte. Mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.100
ENTSCHEID
vom 28.
Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Luc Huber, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, Postfach
375, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Strafgerichts
vom 7. August 2024
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
vom 15. Mai 2024 der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des
Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung; § 4 Abs. 1 des
Übertretungsstrafgesetzes [UeStG, SG 253.100]) für schuldig erklärt und zu
einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen in Höhe von
CHF 5.80 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt.
Der Strafbefehl
wurde dem Beschwerdeführer per Einschreiben am 16. Mai 2024 zugestellt. Gegen
diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit einer auf den 30. Juni
2024 datierten Eingabe Einsprache (Übergabe an die Schweizerische Post am 2.
Juli 2024). Per Einschreiben vom 4. Juli 2024 teilte die Staatsanwaltschaft dem
Beschwerdeführer mit, dass der Strafbefehl vom 15. Mai 2024 wegen
Nichteinhaltens der zehntägigen Frist in Rechtskraft erwachsen sei.
Mit Eingabe
datiert auf den 30. Juli 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer abermals und
hielt sinngemäss an der Einsprache fest (Eingang Staatsanwaltschaft am 5.
August 2024). Am 5. August 2024 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl
an das Strafgericht Basel-Stadt und gab an, dass sie am Strafbefehl festhalte. Mit
Verfügung vom 7. August 2024 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die
Einsprache infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von
Gerichtskosten nicht ein. Der Beschwerdeführer reagierte mit Eingabe ans
Strafgericht vom 15. August 2024 (Eingang Strafgericht am 16. August 2024).
Diese Eingabe ist am 19. August 2024 an das Appellationsgericht zwecks Prüfung
der allfälligen Entgegennahme als Beschwerde weitergeleitet worden. Daraufhin
ist der Beschwerdeführer mittels Verfügung des Appellationsgerichts vom 22.
August 2024 aufgefordert worden, bis zum 10. September 2024 mitzuteilen,
ob die Eingabe vom 15. August 2024 als Beschwerde behandelt werden solle. Diese
Verfügung ist vom Beschwerdeführer jedoch nicht abgeholt worden, weshalb sein
Desinteresse am Verfahren angenommen, und dieses mit Verfügung vom 11.
September 2024 als erledigt abgeschrieben worden ist.
Mit Schreiben
vom 30. September 2024 hat der Beschwerdeführer reagiert (Eingang
Appellationsgericht am 3. Oktober 2024). Am 3. Oktober 2024 hat das
Appellationsgericht verfügt, dass diese Eingabe als Wiederherstellungsgesuch
entgegengenommen wird. Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 28.
Oktober 2024 gesetzt worden, um dem Appellationsgericht mitzuteilen, ob seine
Eingabe vom 15. August 2024 als Beschwerde behandelt werden solle. Darauf hat
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 sinngemäss an der
Einsprache festgehalten. Diese Eingabe wurde mittels Verfügung an die
Staatsanwaltschaft zur allfälligen Stellungnahme weitergeleitet. Mit Schreiben
vom 31. Oktober 2024 hat die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme
verzichtet und auf die Verfügung des Strafgerichts vom 7. August 2024
verwiesen.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. August 2024 ist
ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] das Beschwerdeverfahren
zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung ist unmittelbar in
seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.3
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach
der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die
Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde
abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland
übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Wie bereits
dargelegt, trat das Einzelgericht in Strafsachen mittels Verfügung vom
7.
August 2024 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein. Auf die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen reagierte der Beschwerdeführer
mittels Schreiben an das Strafgericht vom 15. August 2024 und somit innerhalb
der 10-tägigen Frist (Eingang Strafgericht am 16. August 2024). Diese wurde zuständigkeitshalber
an das Appellationsgericht zwecks Prüfung der allfälligen Entgegennahme als
Beschwerde weitergeleitet. Mit Verfügung des Appellationsgerichts vom 22.
August 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 10. September 2024
mitzuteilen, ob er seine Eingabe als Beschwerde behandelt haben wolle. Diese
Verfügung wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht abgeholt, weshalb sein
Desinteresse am Verfahren angenommen und dieses mit Verfügung vom 11. September
2024.
als erledigt abgeschrieben wurde. Erst am 30. September 2024 reagierte der
Beschwerdeführer (Eingang am Appellationsgericht am 3. Oktober 2024). Am 3.
Dispositiv
Oktober 2024 hat das Appellationsgericht verfügt, dass diese Eingabe des
Beschwerdeführers als Wiederherstellungsgesuch entgegengenommen wird (Akten, S.
32). Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 28. Oktober
2024 gesetzt, dem Appellationsgericht mitzuteilen, ob seine Eingabe vom 15.
August 2024 als Beschwerde behandelt werden solle. Darauf folgte fristgerecht
eine weitere Eingabe (Poststempel vom 28. Oktober 2024) von Seiten des
Beschwerdeführers, wonach er an der Beschwerde festhalte (Akten, S. 32 bzw. S.
40).
Der Inhalt der
Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Da es sich beim
Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, sind an den Inhalt der Eingabe
keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Wesentlichen hat der Beschwerdeführer
angeführt, er habe starke Depressionen und Schmerzen gehabt und sich in sehr
schwierigen Umständen befunden, weshalb er sinngemäss nicht in der Lage gewesen
sei, die Fristen zu wahren (Akten, S. 32). Aufgrund dieser Umstände und in
Anbetracht seines Gesundheitszustandes ist es angemessen, seine Eingabe als
Festhalten an der Einsprache und somit als Beschwerde gegen den
Nichteintretensentscheid zu behandeln. Die Beschwerde wurde somit rechtzeitig
eingereicht.
1.4 Nach
dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 In
materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich der Nichteintretensentscheid des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. August 2024 ist.
2.2 Das
Einzelgericht in Strafsachen hat den Nichteintretensentscheid damit begründet,
dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2024 zugestellt wurde. Die
10-tägige Einsprachefrist nach Art. 354 Abs. 1 StPO sei demnach am Montag, 27.
Mai 2024 abgelaufen. Die Einsprache, die das Datum vom 30. Juni 2024 trage, sei
erst am 2. Juli 2024 der Schweizerischen Post übergeben worden, weshalb die
Eingabe verspätet erfolgt und nicht darauf einzutreten sei (Akten, S. 2).
Das Strafgericht
hat angeführt, dass der Beschwerdeführer am 6. Tag der Einsprachefrist in die
UPK eingetreten sei. Es hat die Auffassung vertreten, dass es keinerlei
Anzeichen gegeben habe, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen
sei, eine Einsprache bis zum Fristablauf zu erheben. Gemäss Austrittsbericht
der UPK, sei der Patient freundlich, wach, bewusstseinsklar und gut orientiert.
Es gäbe keine Anzeichen für schwerwiegende Denkstörungen. Während des
Aufenthalts habe er gelegentlich Seresta zur Beruhigung benötigt, ohne dass ein
Alkoholentzugssyndrom festgestellt worden sei. Am 29. Mai 2024 sei er nach
dem Fehlen von Eigen- oder Fremdgefährdung nach Hause entlassen worden. All
dies spreche dafür, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei,
Einsprache zu erheben, insbesondere, da die Einsprache nicht begründet sein
müsse, sondern lediglich bei der Staatsanwaltschaft einzureichen bzw. bei der
Post aufzugeben sei. Ferner hat das Strafgericht vorgebracht, dass selbst wenn
der Beschwerdeführer während seines stationären Aufenthalts keine Einsprache
erheben konnte und die Frist nach dem Austritt aus der UPK begonnen hätte, auf
die Einsprache nicht einzutreten sei. So habe der Beschwerdeführer sowohl nach
seinem Austritt am 29. Mai 2024 als auch nach dem Austritt am 19. Juni 2024
jeweils eine 10-tägige Frist verstreichen lassen. Daher sei die Einsprache, die
am 2. Juli 2024 bei der Post aufgegeben worden ist, eindeutig verspätet
eingereicht worden (Akten, S. 3).
2.3 Der
Beschwerdeführer hat in seiner Einsprache vom 30. Juni 2024 geltend gemacht, er
sei im Universitätsspital (USB) und in der universitären psychiatrischen Klinik
(UPK) gewesen, wobei es ihm «physisch und psychisch ganz schlecht» gegangen
sei. Auch habe er mit einem Keim zu kämpfen gehabt, den er im Spital aufgelesen
habe. Dies alles habe zu 28 Operationen innert 3.5 Jahren geführt. Er habe zwar
am […] gewohnt, hätte aber an den «[…]» ziehen sollen (Vorakten, S. 22
f.). Er habe unter Medikamenteneinfluss gestanden, ihm sei 100 % IV
zugesprochen worden und er sei frisch aus dem Krankenhaus entlassen worden,
weshalb er nicht früher habe reagieren können. Deshalb sei der Strafbefehl
sinngemäss aufzuheben (Vorakten, S. 24 f.).
Bezüglich der Nichteintretensverfügung
des Einzelgerichts hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. August
2024 angeführt, dass man in einer akuten Depression handlungsunfähig sei, ganz
gleich, um was es sich handle. Auch sei er der Ansicht, dass es vorliegend nicht
mehr um die Sache gehe und dass man ihn «wegen einem Wort ins Gefängnis
bringen» wolle (Akten, S. 6).
Am 30. September
2024 hat er vorgebracht, er habe sich am 20. August 2024 einer weiteren
Operation am rechten Unterschenkel unterziehen müssen, bei der Schrauben
entfernt worden seien. Durch die darauffolgenden mehrfachen Dialysen sei er so
geschwächt gewesen, dass er Schüttelfrost und Fieber bekommen und sich
entsprechend geschont habe. Trotz der Einnahme von Morphiumpräparaten habe er
wegen der starken Schmerzen die Verfügung vom 22. August 2024 nicht rechtzeitig
abholen können (Akten, S. 16).
Mit Eingabe
datiert auf den 25. Oktober 2024 hat sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal
geäussert: Er habe sich in der Vergangenheit sehr schmerzhaften Operationen
unterziehen müssen, habe starke Schmerzmittel und Benzodiazepine einnehmen
müssen und habe aufgrund der schwierigen Umstände unter Depressionen gelitten.
Dies habe zu mehren Aufenthalten im USB, in der Reha, in der UPK und letztlich
zum Umzug in den […], eine betreute Wohnform, geführt. Die administrativen
Angelegenheiten hätten im Zeitraum vom 5. Januar 2023 bis 30. September 2023
vom […] erledigt werden müssen. Die drei Jahre Leidenszeit, die er mehrheitlich
im Spital verbracht habe, sei eine Horrorzeit gewesen (Akten, S. 32).
2.4 Die
Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 auf eine
Stellungnahme verzichtet und auf die Verfügung des Einzelgerichts vom 7.
August. 2024 verwiesen.
3.
3.1 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen
einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp.
Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Einsprache
spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
3.2 In
Bezug auf den am 16. Mai 2024 gegen Unterschrift eröffneten Strafbefehl ist die
Einsprachefrist, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, am 27. Mai 2024
abgelaufen, zumal die auf den 30. Juni 2024 datierte Einsprache erst am 2. Juli
2014 der Schweizerischen Post übergeben worden ist (vgl. Poststempel, Vorakten,
S. 49). Demnach wurde die Einsprache verspätet erhoben. Im Folgenden ist allerdings
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines gesundheitlichen Zustands
überhaupt in der Lage war, die Frist zu wahren.
3.3 Wie
oben in E. 2.3 dargelegt, hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe nicht
rechtzeitig reagieren können, da er über längere Zeit und zu verschiedenen
Zeitpunkten im USB und in der UPK gewesen sei. In der Tat belegen die
eingereichten ärztlichen Zeugnisse, dass der Beschwerdeführer in den folgenden
Zeiträumen hospitalisiert war:
-
13.03.2024 bis 02.05.2024 (UPK; Vorakten, S. 28)
-
22.05.2024 bis 29.05.2024 (UPK; Vorakten, S. 27)
-
13.06.2024 bis 19.06.2024 (UPK; Vorakten, S. 26)
-
29.08.2024 (USB; Akten, S. 17)
Dass der
Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht in der Lage gewesen ist, auf den
Strafbefehl zu reagieren, wird von der Vorinstanz nicht bestritten. Vielmehr
hat sie sich auf den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer erst am 6. Tag
der Einsprachefrist in die UPK eingetreten ist und somit genug Zeit gehabt
hätte, vor oder nach Eintritt angemessen und fristgerecht zu reagieren. Auch
hat sie erwogen, dass der Beschwerdeführer sowohl nach dem Austritt am 29. Mai
2024 als auch am 19. Juni 2024 je eine 10-tägige Frist ungenutzt habe
verstreichen lassen (Akten, S. 3).
Der Vorinstanz
ist insoweit beizupflichten, als der Beschwerdeführer erst am 6. Tag der
Einsprachefrist in die UPK eingetreten ist. Sie verkennt jedoch, dass dem
Eintritt in die UPK in der Regel ein längeres Leiden vorausgeht. Der Eintritt
in die Klinik bedeutet nicht, dass die betroffene Person plötzlich erkrankt
ist, sondern dass der Gesundheitszustand bereits vorher problematisch war,
zumal es vorliegend auch nicht der erste Aufenthalt in der UPK gewesen ist und
der Beschwerdeführer nicht nur psychisch, sondern auch physisch eine grosse
Leidensgeschichte hinter sich hat. Gleiches gilt beim Austritt: Aus dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer die stationäre Behandlung verlassen durfte,
kann nicht automatisch gefolgert werden, dass er wieder bei vollen Kräften und
psychisch gesund ist. Im Austrittsbericht vom 9. Juli 2024 wird lediglich
festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund «fehlenden Eigen- und/ oder
Fremdgefährdungsaspekten» ins «häusliche Setting» entlassen werden konnte
(Vorakten, S. 56). Aus dem Bericht und insbesondere aus dem Entlassungsgrund geht
jedoch nicht hervor, inwieweit der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits
wieder in der Lage gewesen ist, seine Interessen selbständig wahrzunehmen,
seinen alltäglichen Verpflichtungen nachzukommen und beispielsweise
fristgerecht Einspruch zu erheben. Allgemein ist starke Zurückhaltung bei der
Eigeninterpretation des Gesundheitszustandes aufgrund von
(UPK-)Gesundheitsberichten geboten. Dies gilt umso mehr, als weder die
Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz oder das Appellationsgericht über die
erforderliche fachliche Expertise in diesem Bereich verfügen. Daher kann aus
den Berichten und den Hospitalisierungszeiträumen nicht automatisch der Schluss
gezogen werden, dass der Beschwerdeführer vor dem jeweiligen Eintritt bzw.
Austritt in der Lage war, eine rechtzeitige Einsprache einzureichen.
Die Geschichte
seiner Aufenthalte in der UPK und im USB zeigt, dass der Beschwerdeführer ein
ständiges Auf und Ab seines psychischen Gesundheitszustandes durchlebt hat und
auch grössere operative Eingriffe über sich ergehen lassen musste, die seinen
Alltag auch über die stationären Aufenthalte hinaus bestimmten. Seine
(zumindest phasenweise) Überforderung in administrativen Belangen hat sich
überdies auch schon ganz am Anfang gezeigt, was letztlich dazu geführt hat,
dass es überhaupt erst zu dem Strafbefehl kam: So gab er bei der polizeilichen Anhaltung
mehrfach an, am […] zu wohnen, wobei es sich um das […] der Universität Basel
handelt, das keine Privatwohnungen beherbergt (Vorakten, S. 3 f.). Gleichzeitig
liegt aber ein Mietvertrag für die Adresse […] vor, die der ersten Adresse sehr
ähnlich ist (Akten, S. 33). Vor dem Hintergrund seines Gesundheitszustandes ist
nicht auszuschliessen, dass es zu einer Verwechslung gekommen ist, dass er
seine Aussage in einem unbeholfenen Zustand gemacht hat. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit auf betreutes Wohnen im […] angewiesen
war (vgl. Rechnung Juli 2023, Akten, S. 39; nach eigenen Angaben war er vom 5.
Januar 2023 bis 30. September 2023 im […] gemeldet, vgl. Akten, S. 32), weist
auf eine generelle Überforderung hin und zeigt, dass er Schwierigkeiten gehabt
hat, für sich selbst zu sorgen. So hat er beispielsweise auf die Unterstützung
dieser Einrichtung bei administrativen Angelegenheiten, wie etwa bei der
Adressänderung (Akten, S. 32), vertraut.
Der
Beschwerdeführer hat zwar über mehrere Instanzen hinweg seine Eingaben
verspätet eingereicht, doch belegen die eingereichten Dokumente der UPK und des
Unispitals eindrücklich den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in dieser
Zeit. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich sein
Gesundheitszustand einschränkend auf seine Handlungsfähigkeit ausgewirkt hat
(dazu auch AGE BES.2019.62).
3.4 Der
Strafbefehl als «Urteilsvorschlag» wird grundsätzlich mangels Einsprache innert
Frist zum definitiven Urteil. Es gilt aber festzuhalten, dass es sich dabei um
einen juristischen Kunstgriff handelt, wobei auch das Bundesgericht die
rechtlichen Fiktionen im Bereich des Strafbefehls relativiert hat. So wird etwa
die doppelte Zustellfiktion abgelehnt (BGE 142 IV 158 E.3.3 f.).
Kurzum, im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens sollte auf eine übertriebene
Strenge verzichtet werden. Diesem Umstand und dem schlechten physischen und
psychischen Zustand (vgl. E. 3.3) des Beschwerdeführers gilt es im vorliegenden
Fall Rechnung zu tragen und zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen,
dass er zeitweise gesundheitlich nicht in der Lage gewesen ist, die Fristen
einzuhalten.
4.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Nichteintretensverfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen mit der Anweisung, das Einspracheverfahren durchzuführen. Für
den obsiegenden Beschwerdeführer ist das Beschwerdeverfahren kostenlos
(vgl. Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. August 2024 wird aufgehoben. Das Verfahren
wird zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Einzelgericht zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Luc Huber, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.