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Entscheid

BES.2024.101

Verfahrenskosten

13. November 2024Deutsch9 min

Strafbefehl vom 12. Juni 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.101

ENTSCHEID

vom 13.

November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 5. August 2024

betreffend Verfahrenskosten

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) verwendete am 25. Januar 2024 beim Lenken

eines Personenwagens ein Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung, wofür ihr von

der Kantonspolizei Basel-Stadt eine Busse in Höhe von CHF 100.– auferlegt

wurde. Die Übertretungsanzeige wurde am 1. Februar 2024 an die Adresse der

Beschwerdeführerin, [...], gesandt. Am 4. April 2024 wurde eine

Zahlungserinnerung an die selbe Adresse gesandt. Eine Zahlung innert Frist

blieb aus.

Am 31. Mai 2024 überwies

die Kantonspolizei das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Mit

Strafbefehl vom 12. Juni 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin

wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 100.–, bei

schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag.

Zudem auferlegte sie der Beschwerdeführerin eine Abschlussgebühr von CHF 200.–

und Auslagen von CHF 5.80.

Gegen diesen

Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juni 2024 Einsprache.

Darin machte sie geltend, sie habe keine Rechnung erhalten, und wandte sich

sinngemäss gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten (Abschlussgebühr und

Auslagen). Mit Schreiben vom 18. Juni 2024 an die Beschwerdeführerin erklärte

die Staatsanwaltschaft, die Kantonspolizei habe ihr eine Übertretungsanzeige

und eine Zahlungserinnerung zugestellt und ihr damit die Möglichkeit

eingeräumt, die Busse fristgerecht zu bezahlen. Sie halte daher am Strafbefehl

fest und gebe der Beschwerdeführerin bis 5. Juli 2024 Gelegenheit, die

Einsprache zurückzuziehen, andernfalls sie das Verfahren zur Beurteilung ans

Strafgericht Basel-Stadt überweisen werde. Am 10. Juli 2024 überwies die

Staatsanwaltschaft die Einsprache zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber

an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, sie halte am Strafbefehl fest.

Mit Verfügung

vom 18. Juli 2024 räumte die Verfahrensleiterin des Strafgerichts der

Beschwerdeführerin bis 16. August 2024 Gelegenheit ein, die Einsprache

zurückzuziehen. In diesem Fall würde das Verfahren kostenlos eingestellt und

der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen. Falls die Beschwerdeführerin innert

dieser Frist mitteile, dass sie den Schuldspruch und die Busse akzeptiere und

sich ihre Einsprache nur gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten richte,

ergehe der diesbezügliche Entscheid im schriftlichen Verfahren, sofern die

Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich die Durchführung einer

Gerichtsverhandlung verlange. Falls die Beschwerdeführerin vollumfänglich an

der Einsprache festhalte, werde eine Gerichtsverhandlung mit Zeugenbefragung

angesetzt. Die vom Strafgericht versandte Verfügung wurde am 27. Juli 2024 mit

dem Vermerk «nicht abgeholt» zurückspediert. Am 24. Juli 2024 ging beim

Strafgericht ein Umbuchungsbeleg der Kantonspolizei vom 4. Juli 2024 ein, dem

zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2024 die Busse in

Höhe von CHF 100.– bezahlt hatte. Mit Verfügung vom 5. August 2024 stellte das Einzelgericht

in Strafsachen fest, dass der Strafbefehl vom 12. Juni 2024 im Schuld- und

Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden sei. Es auferlegte der

Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 205.80 unter

Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Gegen die

Verfügung des Strafgerichts vom 5. August 2024 hat die Beschwerdeführerin mit

Eingabe vom 15. August 2024 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben

(Eingang beim Appellationsgericht: 19. August 2024).

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Verfügungen

und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der

erstinstanzlichen Gerichte können mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung

mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§

88.

Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die

Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung unmittelbar

in ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.3

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist zur Anfechtung der

der Beschwerdeführerin am 12. August 2024 zugestellten Verfügung endete am 22. August

2024.

Die am 19. August 2024 beim Appellationsgericht eingegangene Beschwerde

ist daher rechtzeitig erfolgt.

1.4

Die

Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach

Dispositiv

Art. 385 StPO. Demnach hat die beschwerdeführende Person anzugeben, welche

Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid

nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Bei einer rechtsunkundigen Person

werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen

Anforderungen gestellt. Allerdings müssen auch juristische Laien zumindest

sinngemäss angeben, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid für unrichtig

respektive fehlerhaft halten, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung

innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO;

vgl. Bähler, in: Basler Kommentar,

3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 6; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E.

1.2). Im vorliegenden Fall erweist sich die rudimentäre Begründung der

Laieneingabe als knapp ausreichend, so dass darauf einzutreten ist.

2.

Da die

Beschwerdeführerin den Schuldspruch nicht anficht und die Busse in Höhe von CHF

100.– bezahlt hat, ist der Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt zum

rechtskräftigen Urteil geworden, wie die Vorinstanz in der angefochtenen

Verfügung zutreffend festgestellt hat.

3.

3.1 Der

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich daher auf die

Verfahrenskosten im Betrag von CHF 205.80. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss

geltend, dass sie die Übertretungsanzeige vom 1. Februar 2024 und die

Zahlungserinnerung vom 4. April 2024 nicht erhalten habe, sondern erst

durch den Strafbefehl von der auferlegten Busse Kenntnis erlangt habe. Wenn sie

die Verfügungen der Kantonspolizei erhalten hätte, hätte sie die Busse

fristgerecht bezahlt, so dass das kostenpflichtige Strafbefehlsverfahren nicht

hätte eingeleitet werden müssen.

3.2 Die

Übertretungsanzeige vom 1. Februar 2024 und die Zahlungserinnerung von 4. April

2024 waren praxisgemäss nicht eingeschrieben versandt worden, so dass kein

Zustellnachweis der Post vorhanden ist. Anders als bei einem Strafbefehl (vgl.

Art. 85 Abs. 2 StPO) ist im Ordnungsbussenverfahren eine gewöhnliche

Postzustellung zulässig (BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.7; AGE BES.2023.78 E. 4.3, BES.2018.63 vom 24. Mai 2018 E. 2.4, je

mit Hinweisen). Der Zustellnachweis behördlicher Sendungen kann nach der

Rechtsprechung des Appellationsgerichts nicht nur durch einen Zustellnachweis

der Post, sondern auch gestützt auf Indizien bzw. die gesamten Umstände

erbracht werden, wofür die Behörden die Beweislast tragen (siehe hierzu AGE

BES.2022.151 vom 3. März 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund

hat das Appellationsgericht erwogen, dass es zwar im Falle eines einmaligen

Versands mit einfacher Post nicht auszuschliessen sei, dass die Sendung nicht

ankomme (etwa, weil sie verloren gehe oder weil sie nicht korrekt adressiert sei),

diese Möglichkeit bei einer zweimaligen Zustellung desselben Dokumentes an eine

sich als richtig und funktionsfähig erweisende Adresse jedoch vernachlässigbar

klein werde. Bestünde insgesamt kein vernünftiger Zweifel daran, dass der

Adressat oder die Adressatin mindestens eines der beiden Schreiben erhalten

habe, erweise sich dessen Bestreitung als blosse Schutzbehauptung (AGE BES.2013.31

vom 12. Juli 2013 E. 3.3). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung

verschiedentlich bestätigt (BGer 6B_618/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.4 und

6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.8). Allerdings handelt es sich dabei um

eine blosse Vermutung, welche im Einzelfall durch überzeugende entgegenstehende

Beweismittel im Rahmen der Würdigung der gesamten Umstände auch umgestossen

werden kann. Die blosse unsubstantiierte Behauptung, ein Schreiben sei etwa

zurück an den Absender gegangen oder auf dem Postweg gestohlen worden

bzw. verloren gegangen, genügt hierfür jedenfalls nicht (vgl. BGer

6B_618/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.4).

3.3 Die

Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe weder die Übertretungsanzeige noch

die Zahlungserinnerung erhalten, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Die Übertretungsanzeige

vom 1. Februar 2024 und der Zahlungserinnerung vom 4. April 2024 wurden an die

selbe Adresse geschickt wie der Strafbefehl vom 12. Juni 2024, den die

Beschwerdeführerin unbestrittenermassen erhalten hat. Diese Adresse ([...]) hat

sich somit als richtig und funktionsfähig erwiesen und wurde auch von der

Beschwerdeführerin selbst in ihrer Einsprache (Akten S. 5) und in der

Beschwerde (Akten S. 39) verwendet. Dass beide Briefe aus ihrem Briefkasten

gestohlen worden oder sonstwie abhanden gekommen sein sollen, ist schon

grundsätzlich sehr unwahrscheinlich (vgl. oben). Hinzu kommt, dass sich bei der

Wohnliegenschaft der Beschwerdeführerin die Briefkästen im Hausinnern hinter

der Hauseingangstüre befinden, so dass sie für Passanten nicht frei zugänglich

sind (vgl. Google Street View). Es ist auch schwer vorstellbar, was jemand

davon haben sollte, aus dem Briefkasten der Beschwerdeführerin Briefe,

namentlich Bussenverfügungen der Kantonspolizei zu entwenden. Die

Beschwerdeführerin wäre im Übrigen für solche aussergewöhnlichen Vorkommnisse beweispflichtig,

hat es aber bei der blossen Behauptung belassen. Zudem hat sie diese Behauptung

erstmals im Verfahren vor Appellationsgericht aufgestellt, obwohl sie bereits

bei der Einsprache (Akten S. 5) oder als Reaktion auf das Schreiben der

Staatsanwaltschaft (Akten S. 39) oder auf die Verfügung der

Strafgerichtspräsidentin (Akten S. 24) Anlass gehabt hätte, sie vorzubringen.

Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest entweder

die Übertretungsanzeige oder die Zahlungserinnerung erhalten hat.

3.4 Indem

die Beschwerdeführerin die Busse nicht innert Frist bezahlt hat, hat sie die

Einleitung des ordentlichen Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft verursacht.

Deshalb hat sie nicht nur den Bussenbetrag, sondern auch die bei der

Staatsanwaltschaft entstandenen Verfahrenskosten zu tragen. Die Beschwerde

gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. August 2024 ist

somit abzuweisen.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer

Gebühr von CHF 250.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21

Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement,

SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 250.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.