BES.2024.102
Abstandsgebühr
21. Januar 2025Deutsch6 min
vom 14. August 2023 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde A____ (nachfolgend:
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.102
ENTSCHEID
vom 21.
Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Luc Huber, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldiger
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 14. August 2024
betreffend Abstandsgebühr
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 14. August 2023 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des
Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung) schuldig erklärt und zu einer Busse von
CHF 300.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von
3 Tagen, verurteilt. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
von CHF 205.30 auferlegt.
Gegen den
Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben, datiert vom 14. August
2023, Einsprache, welche die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 17. August 2023
zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwies. Am 18. Oktober 2023
lud das Einzelgericht in Strafsachen den Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung
vom 13. Dezember 2023 vor. Der Beschwerdeführer blieb der Hauptverhandlung vom
13. Dezember 2023 fern. Daraufhin lud das Einzelgericht in Strafsachen am 13. Dezember
2023 den Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vom 30. Januar 2024 vor. Der
Beschwerdeführer blieb auch dieser Hauptverhandlung fern. Mit Verfügung vom 30.
Januar 2024 schrieb das Einzelgericht in Strafsachen die Einsprache als
zurückgezogen ab und erlegte dem Beschwerdeführer eine Abstandsgebühr von CHF
200.– auf.
Der
Beschwerdeführer reagierte auf die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 30. Januar 2024 mit einer Eingabe vom 8. Februar 2024 (Eingang
Strafgericht), welche das Strafgericht am 9. Februar 2024 zur Prüfung, ob die
Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen sei, zuständigkeitshalber an das
Appellationsgericht Basel-Stadt weiterleitete (BES.2024.22). Ferner reichte der
Beschwerdeführer am 19. Februar 2024 sowie am 4. März 2024 zwei Schreiben
ein. Mit Entscheid vom 13. Mai 2024 wurde die Beschwerde gegen die
Nichteintretensverfügung des Strafgerichts vom Appellationsgericht (BES.2024.22)
abgewiesen. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2024 (Vorakten,
S. 42 ff.) wurde zu den Akten genommen.
Am 14. August
2024 wies das Einzelgericht in Strafsachen mittels Verfügung das in der
Verfügung erwähnte Gesuch des Beschwerdeführers (Akten, S. 3; das Gesuch selbst
ist nicht in den Akten enthalten) um Erlass der Abstandsgebühr ab. Darauf
reagierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2024, die das Einzelgericht
in Strafsachen mit Verfügung vom 20. August 2024 an das Appellationsgericht zur
Prüfung weiterleitete, ob das Schreiben als Beschwerde entgegenzunehmen sei.
Daraufhin erliess das Appellationsgericht am 22. August 2024 die Verfügung zur
Zustellung der Akten. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit drei Eingaben (Eingang
Appellationsgericht am 3. September 2024, 6. September 2024 und 12.
September 2024), die zu den Akten genommen wurden.
Am 30. September
2024 reichte der Beschwerdeführer abermals ein Erlassgesuch beim Strafgericht
ein, auf welches jedoch mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 nicht eingetreten
wurde, mit der Begründung, dass das Rechtsmittelverfahren gegen die Abweisung
des ersten Erlassgesuchs vom 14. August 2024 noch hängig sei.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
oder der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen
Gerichte die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches
gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet.
1.2
Beschwerden
müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des
Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der
Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen
Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird
(Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe
spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen
Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO). Am 14. August 2024 wies das
Einzelgericht in Strafsachen das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der
Abstandsgebühr ab. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 15. August 2024
seine Beschwerde an sich fristgerecht ein.
Der
Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass das Einzelgericht in Strafsachen mit
Verfügung vom 30. Januar 2024 (Akten, S. 13 ff.) die Abstandsgebühr auf CHF 200.–
festsetzte und das Appellationsgericht die gegen die Verfügung gerichtete Beschwerde
des Beschwerdeverfahrens BES.2024.22 mit Entscheid vom 13. Mai 2024 abwies. Bereits
in diesem Verfahren hätte die Abstandsgebühr vom Beschwerdeführer gerügt werden
müssen. Dies tat der Beschwerdeführer aber nicht, weshalb die Abstandsgebühr nicht
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens BES.2024.22 wurde und bereits in
Rechtskraft erwuchs. Sie kann daher vorliegend auch nicht mehr mit einer «Beschwerde»
gegen die Verweigerung des Erlasses der Abstandsgebühr ausgehebelt werden.
Dies jedenfalls insoweit,
als sich die finanziellen Verhältnisse seit dem ursprünglichen Entscheid nicht
zum Nachteil des Beschwerdeführers geändert haben. Derartige Erlassgründe
werden vorliegend vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, soweit lesbar, nicht
geltend gemacht.
An dieser Stelle
ist der Beschwerdeführer auf die Formvorschriften nach Art. 110 Abs. 4
StPO hinzuweisen, die grundsätzlich die Leserlichkeit der eingereichten
Beschwerde verlangen. Unleserliche Eingaben können als unzulässig erachtet
werden (Hafner/Gachnang, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 385 StPO N 21 ff.). Der
Beschwerdeführer wird daher gebeten, bei künftigen Beschwerden die Beschwerde
in leserlicher Form einzureichen, da diese andernfalls zur Nachbesserung
zurückgewiesen werden könnte.
2.
Aus
dem Erwogenen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten vom Beschwerdeführer zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird aber umständehalber auf die
Erhebung einer Gebühr verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Luc Huber, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.