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Entscheid

BES.2024.103

Teilverfahrenseinstellung

4. Dezember 2024Deutsch46 min

2020 erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerde­führerin), die Tochter des am [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.103

ENTSCHEID

vom 4.

Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

B____

Beschwerdegegner

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 15. August 2024

betreffend Teilverfahrenseinstellung

Inhalt

Sachverhalt 3

Erwägungen. 5

1...... Formelles. 5

2...... Standpunkte der Parteien.. 6

3...... Materielles. 9

3.1... Zu beurteilende Einstellungsgründe. 9

3.2... Rechtliche Grundlagen zur

Verfahrenseinstellung. 9

3.3... Sachverhaltskomplex «Authentizität der Unterschriften». 11

3.3.1 Bisherige Erwägungen des

Appellationsgerichts. 11

3.3.2 Standpunkt der

Staatsanwaltschaft 12

3.3.3 Rechtliche Würdigung. 12

3.3.4 Vorzunehmende

Untersuchungshandlungen. 14

3.4... Sachverhaltskomplex «Überweisungen und Bezüge

mit Vollmacht». 15

3.4.1 Bisherige Erwägungen des

Appellationsgerichts. 15

3.4.2 Standpunkt der

Staatsanwaltschaft 16

3.4.3 Rechtliche Würdigung. 16

3.4.3 Vorzunehmende

Untersuchungshandlungen. 21

3.4.4 Anzeigepflicht der

Staatsanwaltschaft 22

3.5... Sachverhaltskomplex «Verkauf Liegenschaft in D____/BE». 22

3.5.1 Bisherige Erwägungen des

Appellationsgerichts. 22

3.5.2 Standpunkt der

Staatsanwaltschaft 22

3.5.3 Rechtliche Würdigung. 23

3.5.4 Vorzunehmende

Untersuchungshandlungen. 24

4...... Kosten.. 24

Dispositiv. 25

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 16. Dezember

2020 erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerde­führerin), die Tochter des am [...]

2020 in Basel verstorbenen C____, Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt gegen B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und konstituierte sich

als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Ihrer Strafanzeige lag der

Verdacht zugrunde, der Beschwerdegegner habe ihren Vater, dessen einzige

Tochter die Beschwerdeführerin ist, unter seinen Einfluss gebracht, um ab 2018

unter Vorweisen von Generalvollmachten nach und nach das gesamte Vermögen des C____

auf sich, seine Ehefrau und die E____ GmbH in [...] (deren wirtschaftlicher Berechtigter

der Beschwerdegegner sei) zu übertragen. Es bestehe der dringende Verdacht,

dass C____ seit längerer Zeit in geschäftlichen Dingen urteilsunfähig geworden

sei und der Beschwerdegegner ihn daher hinter seinem Rücken um sein gesamtes

Vermögen habe bringen können. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen

den Beschwerdegegner ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Veruntreuung

bzw. Betrug (VT.[...]). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 stellte die

Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung betreffend den Verdacht der

Veruntreuung bzw. des Betrugs «mangels Beweises des Tatbestandes bzw. der

Täterschaft» kostenlos ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Gegen

diese Verfahrenseinstellung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

14. Oktober 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht; diese wurde

gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren fortzuführen

(AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022).

In der Folge

führte die Staatsanwaltschaft verschiedene weitere Beweismassnahmen durch,

stellte das Verfahren am 21. Juni 2023 indes erneut mangels Beweises des

Tatbestandes bzw. der Täterschaft ein. Auch gegen diese Einstellungsverfügung

erhob die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2023 Beschwerde beim

Appellationsgericht und beantragte, die Einstellungsverfügung kostenlos und entschädigungsfällig

aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die beantragten Beweise

abzunehmen und den Beschwerdegegner anschliessend wegen ungetreuer

Geschäftsbesorgung, Betrugs, eventuell Veruntreuung, Erschleichung einer

Falschbeurkundung und Urkundenfälschung anzuklagen. Mit Entscheid BES.2023.96 vom

13. März 2024 hiess das Appellationsgericht auch diese Beschwerde gut, hob

die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2023 auf und

wies die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft

zurück.

Mit Eingabe vom

24. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsverzögerungsbeschwerde

beim Appellationsgericht und beantragte, es sei unter o./e. Kostenfolge

festzustellen, dass sich die Staatsanwaltschaft der Rechtsverzögerung und

Rechtsverweigerung schuldig gemacht habe, und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen,

das Verfahren innerhalb von drei Monaten mittels Anklage zum Abschluss zu

bringen. In Gutheissung dieser Beschwerde wies das Appellationsgericht die

Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 23. August 2024 an, das Verfahren

unverzüglich und nach den Massgaben der Entscheide BES.2021.121 und BES.2023.96

voranzutreiben (AGE BES.2024.79 vom 23. August 2024).

Am

15. August 2024 erliess die Staatsanwaltschaft eine

Teil-Einstellungsverfügung. Gemäss dieser Verfügung wurde das Strafverfahren

gegen den Beschwerdegegner erneut mangels Beweises des Tatbestands

(Art. 319 StPO) eingestellt. Von der Einstellung ausgenommen waren jedoch die

Konten von C____ bei der Bank_1____ im Zusammenhang mit der Verwendung des

Guthabens für den Kauf der Liegenschaft D____/BE bzw. der Rücküberweisung des

Kaufpreises, wo Anklage wegen mehrfacher Veruntreuung erhoben wurde.

Gegen die

Teil-Einstellungsverfügung hat die Beschwerdeführerin am 26. August 2024

Beschwerde erhoben. Mit ihrer Beschwerde beantragt sie, die

Teil-Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen,

Anklage wegen mehrfacher Veruntreuung, allenfalls ungetreuer

Geschäftsbesorgung, eventualiter Betrug i.S. Bank_1____, Bank_2____ und Bank_3____

und wegen Erschleichung einer falschen Urkunde i.S. Liegenschaft in D____, zu

erheben. Ebenso sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, alle Beweisanträge, die

das Appellationsgericht in den Entscheiden BES.2021.121 und BES.2023.96

gutgeheissen habe, innert kurzer Frist durchzuführen. Sodann sei dem Ersten

Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt und dem Regierungsrat des Kantons

Basel-Stadt zur Kenntnis zu bringen, dass sich die fallführende Staatsanwältin

weigere, Beweisanträge, die das Appellationsgericht in den Entscheiden

BES.2021.121 und BES.2023.96 gutgeheissen habe, durchzuführen. Es seien beide

Instanzen zur Umsetzung der Entscheide des Appellationsgerichts anzuweisen bzw.

zu ersuchen. Alles unter o./e. Kostenfolge.

Mit

Stellungnahme vom 24. September 2024 hat die Staatsanwaltschaft die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Hierzu hat die

Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2024 replicando Stellung bezogen. Mit

Verfügung vom 3. Oktober 2024 hat die verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsidentin den Parteien mitgeteilt, dass der

Schriftenwechsel per 15. Oktober 2024 geschlossen werde. Am

15. Oktober 2024 hat die Staatsanwaltschaft eine weitere Stellungnahme

eingereicht. Am 24. Oktober 2024 hat die Beschwerdeführerin hierzu

nochmals Stellung genommen. Diese Eingabe ist zu den Akten genommen worden, hat

aber – da die Beschwerde gutzuheissen sein wird – in den folgenden Erwägungen keine

Berücksichtigung mehr gefunden.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Einstellungsverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a

sowie Art. 319 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Die vorliegende Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung

der Staatsanwaltschaft ist fristgerecht sowie entsprechend den Erfordernissen

von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim

Appellationsgericht eingereicht worden.

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Ein solches haben etwa Anzeigesteller, welche durch die angezeigten

Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und

ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger (Privatklägerschaft)

zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit

Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März

2016; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016

E. 1.4). Aus Art. 382 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass die

Privatklägerschaft einzig das Strafmass nicht in Frage stellen kann. Dies

bedeutet e contrario, dass sie einen Entscheid in allen anderen Punkten

anfechten kann, soweit sie dadurch in ihren rechtlich geschützten Interessen

betroffen und damit beschwert ist (vgl. Lieber,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 7, 14 ff.; Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023,

Art. 382 StPO N 10, mit Hinweisen). Die Beschwer muss im Zeitpunkt

des Rechtsmittelentscheids noch gegeben sein. Vorausgesetzt ist also ein

aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids (Lieber,

a.a.O., Art. 382 N 13, mit Hinweisen; Bähler,

a.a.O., Art. 382 StPO N 7). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin im

Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner Anzeigestellerin und hat sich zudem

formell als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert. In Bezug auf

die teilweise Einstellung dieses Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist

die Beschwerdeführerin insofern persönlich betroffen, als die von ihr

angezeigten Vermögensübertragungen zu ihrem Nachteil als Pflichtteilserbin

dieses Vermögens ausgeführt worden sein sollen. Die Beschwerdeführerin hat

mithin ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung der Teil-Einstellungsverfügung.

Sie ist zur Beschwerde legitimiert. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.3

Das

Appellationsgericht urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier

Kognition und kann im Falle der Gutheissung einer Beschwerde gegen eine

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 397 Abs. 3

StPO für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen.

2.

Standpunkte

der Parteien

2.1

Die

Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 15. August 2024 das gegen den

Beschwerdegegner geführte Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfache

Urkundenfälschung sowie wegen mehrfacher Veruntreuung in Bezug auf die Konten

von C____ bei der Bank_2____, bei der Bank_3____ und bei der Bank_1____, mit

Ausnahme der Verwendung des Guthabens bei der Bank_1____ für den Kauf der

Liegenschaft D____/BE bzw. der Rücküberweisung des Kaufpreises, mangels

Beweises des Tatbestandes ein. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft

zusammengefasst an, es könne nicht nachgewiesen werden, dass C____ bei der

Ausstellung der fraglichen Vollmachten nicht im Vollbesitz seiner geistigen

Kräfte gewesen sei. So habe Dr. med. G____ mit E-Mail vom 5. Juli 2024

mitgeteilt, C____ scheine bei seiner Hospitalisation am 22. Juni 2020 noch

urteilsfähig gewesen zu sein. Weiter sei es nicht gelungen, die drei Originale

der Bankvollmachten vom 12. März 2018 beizuziehen und im Vergleich mit den

vorhandenen Unterschriften hätten sich keine «spontanen Deckungsgleichheiten»

gezeigt. Zudem stünde der Untersuchungsaufwand für die Erstellung einer

handschriftlichen Untersuchung oder eines Gutachtens gemäss dem Leiter der

Forensik der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt aufgrund der ungenügenden

Ausgangslage in einem absolut «ungünstigen» Verhältnis zum erwarteten Ergebnis.

Weiter liege der Beweis für eine eigennützige Verwendung des dem Beschwerdegegner

anvertrauten Bankguthabens bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und eine

entsprechende Beweisführung sei unmöglich. Zudem werde in den Vollmachten der Bank_2____

und der Bank_3____ ausdrücklich festgehalten, dass auch Verfügungen zu Gunsten

des Beschwerdeführers umfasst seien. Schliesslich sei weder ersichtlich noch

von der Privatklägerin dargetan, was sie an sachdienlichen, beweisrelevanten

Informationen zum Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und ihrem Vater

mündlich zu Protokoll geben könnte, was nicht bereits in ihrer Strafanzeige

oder den diversen Eingaben ihres Rechtsbeistandes Eingang in die Akten gefunden

hätte, weshalb sie – entgegen ihrem Antrag – nicht einvernommen worden sei (Verfahrensakten

S. 1 ff.).

2.2

Zur

Begründung ihrer Beschwerde vom 26. August 2024 führt die Beschwerdeführerin

im Wesentlichen aus, dass die Staatsanwaltschaft die bisherigen in der

vorliegenden Sache ergangenen Entscheide des Appellationsgerichts ignoriere.

Die Staatsanwaltschaft habe mittlerweile lediglich den «Fall D____» zur Anklage

gebracht, ohne aber das Erschleichen einer Falschbeurkundung anzuklagen. Der Beschwerdegegner

habe mittels Vollmachten die Konten von C____ bei der Bank_1____, der Bank_2____

und der Bank_3____ vor dessen Tod zu seinen Gunsten «leergeräumt». Es sei

erstellt, dass der Verstorbene sehr sparsam gelebt habe. Die Vollmachten hätten

dem Beschwerdegegner keinerlei Rechtsgrund gegeben, zu seinen Gunsten

Abhebungen zu tätigen. Der Beschwerdegegner sei – entgegen den Vorgaben des

Appellationsgerichts – bisher nicht zu dieser Thematik befragt worden, obwohl

die Ehefrau des Beschwerdegegners ausgesagt habe, dass «absolut nichts

geschenkt» worden sei. Für einen allfälligen Rechtsgrund sei nicht die

Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerin, sondern der Beschwerdegegner beweispflichtig.

Entgegen der Vorgaben des Appellationsgerichts sei die Privatklägerin bisher

nicht einvernommen worden. Auch hinsichtlich des Antrags der Privatklägerin,

diejenigen Dokumente des [...]spitals beizuziehen, die gemäss Dr. med. G____

auf eine Verschlechterung der geistigen Verfassung von C____ im Laufe der

Hospitalisation hindeuten, sei die Staatsanwaltschaft untätig geblieben. Weiter

sei auch der in den Verkauf der Liegenschaft in D____/BE involvierte Notar –

entgegen den Vorgaben des Appellationsgerichts – bisher nicht einvernommen worden

(Verfahrensakten S. 8 ff.).

2.3

In

ihrer Stellungnahme vom 24. September 2024 führt die Staatsanwaltschaft

aus, dass sie den Beschwerdegegner nicht wegen Erschleichung einer falschen

Beurkundung angeklagt habe, weil nicht ersichtlich sei, inwiefern der Notar

getäuscht worden sein soll. Objektive Beweismittel, die den Beschwerdegegner im

Zusammenhang mit diesem Liegenschaftskauf einer strafbaren Handlung überführen

könnten, würden fehlen. Es sei im Falle einer Anklage wegen Erschleichung einer

falschen Beurkundung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem

Freispruch zu rechnen. Auch im Zusammenhang mit der angeklagten Veruntreuung

habe der Vertreter der Privatklägerin noch keine einzige sachdienliche Frage

formuliert, die dem Notar in diesem Zusammenhang gestellt werden könnte.

Unzutreffend sei die Auffassung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner

habe zu beweisen, dass es ihm erlaubt gewesen sei, die Vermögenswerte zu

beziehen. Tatsächlich sei es gerade umgekehrt: Die Staatsanwaltschaft müsse

eine Beschränkung der Vollmacht durch das Innenverhältnis nachweisen. Der

Rechtsgrund für die durch den Beschwerdegegner vorgenommenen Belastungen stehe

nicht fest. Stelle man auf die Aussagen des Beschwerdegegners ab, dass es sich

einerseits um Schenkungen gehandelt habe und er andererseits beauftragt gewesen

sei, Rechnungen zu bezahlen, sei das Verfahren im einen wie im anderen Fall

einzustellen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die

Staatsanwaltschaft den Beschwerdegegner nicht zu einer allfälligen Schenkung

als Rechtsgrund der Geldbezüge befragt habe, sei tatsachenwidrig. Hinsichtlich

des Kaufpreises der Liegenschaft in D____/BE habe der Beschwerdegegner die

Fragen bejaht. Zudem habe er hinsichtlich weiterer Geldbezüge mehrfach

sinngemäss angegeben, dass ihm von C____ Vermögenswerte geschenkt worden seien.

Weshalb die von Dr. med. G____ erwähnten Dokumente eingeholt werden sollten, sei

unerfindlich, da diese lediglich auf eine Verschlechterung der geistigen

Verfassung im Verlaufe der Hospitalisation hindeuten, vorliegend indes die

Urteilsfähigkeit im Ausstellungszeitpunkt der Vollmachten von Interesse sei.

Schliesslich bestehe kein vom Verfahrenszweck losgelöster Rechtsanspruch der Privatklägerin

auf eine Einvernahme. Voraussetzung jeder Beweiserhebung sei, dass dadurch die

Beweislage irgendwie beeinflusst werde. Weder in den Eingaben der

Privatklägerin noch im Entscheid des Appellationsgerichts vom 13. März

2024.

werde auch nur eine einzige Frage aufgeführt, welche der Privatklägerin im

Rahmen einer Einvernahme gestellt werden könnte (Verfahrensakten

S. 88 ff.).

2.4

In

ihrer Replik vom 2. Oktober 2024 hält die Beschwerdeführerin den

Ausführungen der Staatsanwaltschaft zusammengefasst entgegen, dass es

hinsichtlich des Tatbestands des Erschleichens einer Falschbeurkundung nicht um

die Angemessenheit des Kaufpreises gehe, sondern dass gar kein Verkaufsgeschäft

stattgefunden und deshalb der Notar, der ein solches zu beurkunden glaubte,

irregeführt worden sei. Im Übrigen hätte eine allfällige Schenkung gegenüber

den Steuerbehörden deklariert werden müssen. Verfehlt sei weiter die Auffassung

der Staatsanwaltschaft, dass diese eine allfällige Beschränkung der Vollmacht

nachweisen müsste. Mit den erstellten Geldüberweisungen zu Gunsten des

Beschwerdegegners liege ein illegales Verhalten auf der Hand. Es sei Sache des

Beschwerdegegners, Rechtfertigungsgründe vorzubringen. Zutreffend sei, dass der

Beschwerdegegner in der Einvernahme vom 23. August 2022 erstmals Schenkungen

behauptet und Dokumente vorgelegt habe. Allerdings müsse der Beschwerdeführerin

das Recht zugestanden werden, diese Dokumente zu hinterfragen, um dann

Anschlussfragen zu stellen. Im Übrigen sei die Befragung durch das

Appellationsgericht bereits angeordnet worden. Weiter seien die von Dr. med. G____

erwähnten Dokumente durchaus von Relevanz, da der Beschwerdegegner während des

Spitalaufenthalts von C____ den ihm monatlich von der AHV ausbezahlten Betrag

abgehoben habe. Eine Befragung der Beschwerdeführerin sei auch in Bezug auf das

Nachtatverhalten des Beschwerdegegners angezeigt (Verfahrensakten

S. 96 ff.).

2.5

Am

15.

Oktober 2024 hat die Staatsanwaltschaft nochmals unaufgefordert Stellung

genommen. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin wird zusammengefasst entgegnet,

dass der Notar nicht habe erkennen müssen, dass der Kaufpreis vom Beschwerdegegner

mit Vermögenwerten bezahlt worden sei, die er am 23. April 2018, d.h. mehr

als ein halbes Jahr vor dem Liegenschaftskauf, vom Sparkonto des C____

abgehoben und auf das Gemeinschaftskonto von ihm und seiner Frau bzw. an die

von ihm kontrollierte E____ GmbH überwiesen habe. Wenn es sich beim

Liegenschaftskauf um eine dissimulierte Schenkung gehandelt hätte, könnte der

vorgängige Vermögenstransfer keine Veruntreuung darstellen. Die Anklage dieses

Vermögenstransfers als Veruntreuung schliesse die Qualifikation des Liegenschaftsverkaufs

als Urkundendelikt aus. Unzutreffend sei weiter die Auffassung der

Beschwerdeführerin, dass der blosse Geldtransfer von ca. CHF 800'000.–

bereits den Tatbestand der Veruntreuung erfülle. Selbstverständlich müsse nicht

der Beschwerdegegner beweisen, dass ihn der Kontoinhaber im Innenverhältnis

auch tatsächlich berechtigt habe, Vermögenswerte in seinem eigenen Nutzen zu

verwenden, sondern die Staatsanwaltschaft. Alles andere würde auf eine

unzulässige Beweislastumkehr hinauslaufen. Im Übrigen wäre es der

Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 23. August 2022 offen gestanden,

Ergänzungsfragen zu stellen, was diese indes nicht getan hat. Zudem seien zu

den behaupteten Schenkungen keine Dokumente eingereicht worden (Verfahrensakten

S. 101 f.).

3.

Materielles

3.1

Zu

beurteilende Einstellungsgründe

Die

Staatsanwaltschaft begründet die vorliegende Verfahrenseinstellung unter

Hinweis auf Art. 319 StPO mit dem Fehlen des Beweises des Tatbestands. Sie

geht also im Ergebnis davon aus, es habe kein Tatverdacht erhärtet werden

können, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a

StPO) bzw. es sei kein Straftatbestand erfüllt (Art. 319 Abs. 1

lit. b StPO). Andere Einstellungsgründe werden nicht geltend gemacht

und sind auch nicht ersichtlich.

3.2

Rechtliche Grundlagen der Verfahrenseinstellung

3.2.1

Für

alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art.

7.

Abs. 1 StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder

Übertretungsstrafverfahren – grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der

Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld Beschuldigter zu befinden. Eine

Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der

StPO in Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum Ganzen Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 319 StPO N 1, 5 ff.). Gemäss Art. 319 Abs. 1

StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn

(lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt,

(lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c)

Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d)

Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder

Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher

Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die

Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens

in Zurückhaltung zu üben. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher

Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem

Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]

und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in

Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio

pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4; AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, BES.2020.38

vom 18. Mai 2020 E. 2.1 jeweils mit Hinweisen).

3.2.2

3.2.2.1

Nach

Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO stellt die Staatsanwaltschaft das

Strafverfahren ein, wenn der ursprünglich gegen die beschuldigte Person

vorhandene Tatverdacht (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) im

Verlaufe der Untersuchung nicht in einem Masse erhärtet werden konnte, dass

sich eine Anklage rechtfertigt (Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 8 mit

Hinweisen). Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1

lit. a StPO setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass tatsächliche

Hinweise auf eine strafbare Handlung vorliegen, welche erheblich und konkreter

Natur sind. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen demgegenüber nicht.

Vielmehr bedarf es einer plausiblen Tatsachengrundlage, aus der sich die

konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. BGer 6B_455/2015

vom 26. Oktober 2015 E. 4.1, 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1,

6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; AGE BES.2020.159 vom

7.

Dezember 2020 E. 2.1). Die Staatsanwaltschaft hat bei der

Entscheidung, ob sie das Verfahren einstellen soll, allerdings nicht abschliessend

zu beurteilen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat

strafbar gemacht hat, sondern lediglich, ob genügend Anhaltspunkte vorliegen,

die eine Weiterführung des Strafverfahrens rechtfertigen (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 319 N 15 mit Hinweisen).

3.2.2.2

Im

Lichte des Grundsatzes «in dubio pro duriore» ist eine Verfahrenseinstellung

nach der Rechtsprechung nur dann anzuordnen, wenn bei Anklageerhebung ein

Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch

sehr wahrscheinlich erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich

die Durchführung einer Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung

anmutet (statt vieler: AGE BES.2021.28 vom 30. Juni 2021 E. 2.1 mit

Hinweisen; Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 8).

Demgegenüber ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage

kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint

als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1.).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Staatsanwaltschaft aber auch

dann Anklage zu erheben, wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und

einer Verurteilung in etwa die Waage halten – mithin das Risiko besteht, dass

das Sachgericht in Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen

Verfahren geltenden Prozessmaxime «in dubio pro reo» zu einem Freispruch

gelangen könnte. Die Staatsanwaltschaft darf hier nicht in antizipierter

Anwendung dieser Maxime im Zweifel von einer Anklageerhebung absehen. Denn

solche zweifelhaften Beweiskonstellationen führen im gerichtlichen Verfahren –

selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – nicht

zwangsläufig oder nur höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch. Vielmehr erlangt

der Grundsatz «in dubio pro reo» erst dann Bedeutung, wenn das

Sachgericht

aufgrund seiner Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel hinsichtlich des

Schuldnachweises hat. Wie das Sachgericht die erhobenen Beweise in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht würdigen wird, kann die

Staatsanwaltschaft aber nicht vorhersehen, zumal sie keine verbindliche

Beweiswürdigung vornimmt (BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.3.3

[nicht publiziert in BGE 144 I 37]; vgl. zum Ganzen ferner AGE BES.2019.95 vom

25.

September 2019 E. 3.2. mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis-

oder Rechtslage hat also nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit

des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen

Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, vgl. ferner BGE 137 IV 219 E. 7.1 f.; vgl. zum Ganzen auch AGE BES.2019.117

vom 1. Dezember 2020 E. 3.1; jeweils mit Hinweisen). Hinsichtlich der

Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt,

verfügt die Staatsanwaltschaft allerdings über einen gewissen

Ermessensspielraum (zum Ganzen AGE BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020

E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Grädel/Heiniger,

a.a.O., Art. 319 StPO N 8; Lands­hut/Boss­hard,

a.a.O., Art. 319 N 15).

3.2.2.3

Eine

sachgerechte Entscheidung darüber, ob eine zweifelhafte Beweislage vorliegt und

ob eine Verurteilung wahrscheinlich oder unwahrscheinlich erscheint, kann

freilich erst dann getroffen werden, wenn der Sachverhalt soweit ermittelt

wurde, dass keine Fragen offen bleiben, die für die Entscheidung über

Einstellung oder Anklageerhebung relevant sind und möglicherweise noch geklärt

werden können (Wohlers, «In dubio

pro duriore» – zugleich Besprechung von BGer, Urteil v. 11.7.2011,

1B_123/2011 = BGE 137 IV 219, in: forumpoenale 2011, S. 370, 374 ).

Weist die Untersuchung hingegen wesentliche Lücken auf und lehnt die

Staatsanwaltschaft namentlich Untersuchungshandlungen ab, obwohl diese sich für

die rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Tatvorwurfs geradezu

aufdrängen, so verletzt die Einstellung des Verfahrens gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung den in Art. 6 StPO und Art. 139

StPO kodifizierten Untersuchungsgrundsatz (BGE 137 IV 219 E. 8.1 ff.).

Fehlt es in diesem Sinne an einer hinreichenden Sachverhaltsaufklärung und

einem entscheidungsreifen Beweisergebnis, so ist eine Einstellungsverfügung

aufzuheben und die Strafsache in die Untersuchung zurückzuweisen (vgl. zum

Ganzen Landshut/Bosshard, a.a.O.,

Art. 319 N 2 mit Hinweisen).

3.2.3

Eine

Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO hat dann zu

erfolgen, wenn das untersuchte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre,

nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Das

ist insbesondere dann der Fall, wenn sich ein angezeigter Sachverhalt nur in

zivilrechtlicher Hinsicht als relevant erweist. Eine Einstellung im Sinne von

Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO darf allerdings nur erfolgen,

wenn jeweils zumindest eine Tatbestandsvoraussetzung der in Frage kommenden

Straftatbestände ganz offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 9 mit Hinweisen). Auch im

Rahmen dieser Beurteilung ist der Grundsatz «in dubio pro duriore» (siehe

E. 3.2.1 f. hiervor) zu beachten, d.h. bei sich aufwerfenden

Ermessens-, Auslegungs- oder Wertungsfragen ist im Zweifel Anklage zu erheben

und diese Fragen sind durch den Strafrichter zu entscheiden (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 319

N 19 f. mit Hinweisen).

3.3

Sachverhaltskomplex «Authentizität der

Unterschriften»

3.3.1

Bisherige Erwägungen des Appellationsgerichts

Im Zusammenhang

mit der Frage der Authentizität der Unterschriften von C____ auf den drei

Vollmachten vom 12. März 2018 (Vorakten S. 441 [PDF S. 453], S. 450

[PDF S. 462], S. 754 [PDF S. 771], S. 763 [PDF S. 780],

SB/34 [PDF S. 1155], SB/43 [PDF S. 1164], SB/112 [PDF S. 1233]) sowie

auf den beiden Rückzahlungsquittungen vom 18. Oktober 2019 (Vorakten

SB Vtg/13 [PDF S. 1393], SB Vtg/14 [PDF S. 1394]) hat das

Appellationsgericht im Entscheid BES.2021.121 vom 2. März 2022 in

E. 3.7.2 festgehalten, dass eine Prüfung der Echtheit der Unterschriften

von C____ auf den Bevollmächtigungen in Erwägung gezogen werden sollte. Und im

Entscheid BES.2023.96 vom 13. März 2024 hat das Appellationsgericht in

E. 3.9.2 den von der Beschwerdeführerin beantragten kriminaltechnischen

Unterschriftenvergleich als verhältnismässig und zur Sachaufklärung geboten

qualifiziert.

3.3.2

Standpunkt der Staatsanwaltschaft

In der

angefochtenen Einstellungsverfügung führt die Staatsanwaltschaft nun aus, dass

die Versuche, die drei Originale der Bankvollmachten zu beziehen, im Sand

verlaufen seien (Verfahrensakten S. 4). Gemäss Auskunft des

Sachverständigen für Handschriftenvergleichung müssten strittige Unterschriften

für eine methodisch abgesicherte vergleichende Handschriftenuntersuchung jedoch

im Original vorliegen. Zudem könne die natürliche Variationsbreite der

habituellen Schreibweise des Namenseigners anhand bloss zweier

Vergleichsunterschriften nicht beurteilt werden. Insgesamt sei bei diesem Ausgangsmaterial

(fünf strittige Unterschriften in Kopie und zwei Vergleichsunterschriften im

Original) bei Erstellung einer handschriftlichen Untersuchung oder eines

Gutachtens nur eine deutlich eingeschränkte Aussage über die Echtheit der

Namenszeichnungen zu erwarten (Verfahrensakten S. 5 f., Vorakten

S. 347 [PDF S. 359]). Im Ergebnis könne – so die Staatsanwaltschaft –

nicht nachgewiesen werden, ob der Beschwerdegegner die fraglichen

Unterschriften allenfalls gefälscht habe (Verfahrensakten S. 6).

3.3.3

Rechtliche Würdigung

Der Auffassung der

Staatsanwaltschaft kann aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden.

3.3.3.1

Zunächst

ist festzuhalten, dass die betroffenen Banken – soweit ersichtlich – bisher

nicht ausdrücklich zur Edition der Vollmachten vom 12. März 2018 im

Original aufgefordert worden sind. So findet sich in den mehreren Editionsverfügungen

und teilweise auch in der E-Mail-Korrespondenz mit den betroffenen Banken der

Hinweis, dass «eine Beschlagnahme der zu edierenden Originalunterlagen […]

durch Herausgabe qualitativ gleichwertiger Kopien

abgewendet

werden» könne (vgl. etwa Editionsverfügung vom 10. März 2021 [Vorakten

S. 112, PDF S. 121], Editionsverfügung vom 6. September 2022

[Vorakten S. 126, PDF S. 136], E-Mail vom 7. September 2022

[Vorakten S. 143, PDF S. 153], Editionsverfügung vom 7. Oktober

2022.

[Vorakten S. 146, PDF S. 156], E-Mail vom 7. September 2022

[Vorakten S. 156, PDF S. 166], Editionsverfügung vom 7. Oktober

2022.

[Vorakten S. 162, PDF S. 173]).

3.3.3.2

Weiter

ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner über die Originale der beiden

Quittungen vom 18. Oktober 2019 (Vorakten SB VtG/13 und SB VtG/14,

PDF S. 1393 f.) sowie der Vollmacht vom 21. März 2018 (Vorakten

S. 82 f., PDF S. 91 f.) verfügen dürfte, bisher aber –

soweit ersichtlich – nicht zu deren Edition aufgefordert worden ist.

3.3.3.3

Sodann

ist in Bezug auf die mündlichen Angaben des Grundbuch- und des Erbschafts­amtes,

wonach Belege zu Eintragungen im Grundbuch (Aktennotiz vom 27. Juni 2024

[Vorakten S. 335, PDF S. 346]) bzw. Testamente gemäss § 140

Abs. 2 des basel-städtischen Einführungsgesetzbuches zum Zivilgesetzbuch (EG

ZGB BS, SG 211.100) nicht im Original herausgegeben werden dürften

(Aktennotiz vom 5. Juli 2024 [Vorakten S. 338, PDF S. 349]) zu

beachten, dass die Behörden des Bundes und der Kantone gemäss Art. 44 StPO

zur Rechtshilfe verpflichtet sind, wenn Straftaten nach Bundesrecht in

Anwendung dieses Gesetzes verfolgt und beurteilt werden. Als Rechtshilfe gilt

gemäss Art. 43 Abs. 4 StPO jede Massnahme, u.a. auch das Zurverfügungstellen

von Unterlagen, die nicht aus einem separaten Gerichts- oder

Verwaltungsverfahren stammen (vgl. AGE BES.2022.86 vom 28. Oktober 2022

E. 2.3). Unterlagen aus einem separaten Gerichts- oder

Verwaltungsverfahren können von der Staatsanwaltschaft sodann gestützt auf Art. 194

Abs. 1 StPO beigezogen werden. In beiden Fällen sind Konflikte zwischen

Behörden des gleichen Kantons von der kantonalen Beschwerdeinstanz zu

beurteilen (Art. 48 Abs. 1 StPO, Art. 194 Abs. 3 StPO). Sofern das

Grundbuchamt Basel-Stadt und das Erbschaftsamt Basel-Stadt sich weigern sollten,

auf schriftliches Gesuch hin die erforderlichen Unterschriften im Original

herauszugeben, könnten entsprechende Verfügungen mit Beschwerde angefochten

werden. Ob in einem Fall wie dem vorliegenden die Herausgabe der Originale

aufgrund von öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen verweigert

werden könnte, scheint – ohne eine Prüfung dieser Frage in einem allfälligen separaten

Beschwerdeverfahren vorwegzunehmen – bei summarischer Beurteilung kaum denkbar,

da sich die fraglichen Unterlagen bereits in Kopie in den Verfahrensakten befinden.

3.3.3.4

Im

Übrigen ist hinsichtlich der forensischen Untersuchung von Unterschriften, die

nicht im Original vorliegen, darauf hinzuweisen, dass der Nachweis der

Echtheit einer solchen Unterschrift in den meisten Fällen zwar

ausgeschlossen, der Nachweis der Fälschung hingegen in manchen Fällen

möglich ist (Seibt, Unterschriften

und Testamente. Praxis der forensischen Schriftuntersuchung, München 2008,

S. 32). So sind bei Fotokopien die Möglichkeiten einer

physikalisch-technischen Untersuchung zwar eingeschränkt und gewisse

Schriftmerkmale wie die Strichbeschaffenheit oder der Druckverlauf können nicht

mit genügender Sicherheit erkannt werden, allerdings ist der Nachweis der

Fälschung auch anhand eines Vergleichs der feststellbaren Schriftmerkmale der

fraglichen Unterschrift mit Vergleichsunterschriften möglich (Seibt, a.a.O., S. 32 f.). So

kann etwa auch anhand von Kopien eine Analyse von Schriftbild, Proportionen und

Relationen der Schriftelemente sowie Ansatz- und Endpunkte der Schriftzüge

vorgenommen werden (vgl. Seibt,

a.a.O., S. 33 f.). Erforderlich ist hierfür eine ausreichende Anzahl

authentischer Vergleichsunterschriften, idealerweise rund 20 Stück, die nicht

mehr als drei bis fünf Jahre vor bzw. nach den zu prüfenden Unterschriften entstanden

sind (Seibt, a.a.O., S. 42; Michel, Gerichtliche

Schriftvergleichung, Berlin 1982, S. 225). Sodann sind die Beschränkungen

bei der Begutachtung von Nicht-Originalen und deren Auswirkungen auf das

Ergebnis zu diskutieren und im Untersuchungsergebnis abzubilden (Umgang mit

Nicht-Originalen in der Forensischen Handschriftenuntersuchung, Richtlinie 4.00

der Gesellschaft für Forensische Schriftuntersuchung [http://www.gfs2000.de]).

Vorliegend

stehen fünf strittige Unterschriften in Kopie und mindestens 15

Vergleichsunterschriften ebenfalls in Kopie (zwei davon im Original) zur

Verfügung (vgl. insb. Vorakten S. 83 [PDF S. 92], S. 204 [PDF

S. 214], S. 269 [PDF S. 280], SB/14 [PDF S. 1135], SB/34

[PDF S. 1155], SB/43 [PDF S. 1164], SB/78 [PDF S. 1199], SB/112

[PDF S. 1233], SB MV/19 [PDF S. 1309], SB Vtg/13 f.

[PDF S. 1393 f.], SB ST Zur/5 [PDF S. 1617], SB ST

Zur/17 [PDF S. 1629], SB ST Zur/31 [PDF S. 1642], SB ST

Zur/34 [PDF S. 1646], SB ST Zur/38 [PDF S. 1650], SB ST

Zur/48 [PDF S. 1660], SB ST Zur/54 [PDF S. 1666], SB ST

Zur/62 [PDF S. 1674], SB ST Zur/68 [PDF S. 1680]). Bei dieser

Ausgangslage scheint es durchaus möglich, dass mit einem Schriftgutachten der Nachweis

der Fälschung der vorliegend zu beurteilenden Unterschriften erbracht werden

könnte.

3.3.3.5

Vor

diesem Hintergrund ist eine Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den

Verdacht der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB nicht möglich.

3.3.4

Vorzunehmende Untersuchungshandlungen

Vielmehr ist die

Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Frage der Authentizität der

erwähnten Unterschriften gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO

anzuweisen, sofern dies in der Zwischenzeit nicht bereits erfolgt ist, die

folgenden Untersuchungshandlungen vorzunehmen:

-

Die von der Bank_1____ (Vorakten SB/33, PDF S. 1154 f.), der Bank_2____

(Vorakten SB/43, PDF S. 1164) und der Bank_3____ (Vorakten SB/112, PDF

S. 1233) bisher in Kopie eingereichten Vollmachten vom 12. März 2018

sind ausdrücklich im Original herauszuverlangen;

-

der Beschwerdegegner ist aufzufordern, die beiden von ihm bisher in

Kopie eingereichten Rückzahlungsquittungen vom 18. Oktober 2019 (Vorakten

SB Vtg/13 f., PDF S. 1393 f.) sowie die Vollmacht vom

21.

März 2018 (Vorakten S. 82 ff., PDF S. 91 ff.) im

Original einzureichen;

-

das Erbschaftsamt Basel-Stadt ist unter Hinweis auf Art. 44 StPO bzw.

Art. 194 Abs. 2 StPO schriftlich aufzufordern, das Testament vom

5.

Januar 1999 (Vorakten S. 204, PDF S. 214) im Original

herauszugeben;

-

das Grundbuchamt Basel-Stadt ist unter Hinweis auf Art. 44 StPO bzw.

Art. 194 Abs. 2 StPO schriftlich aufzufordern, den öffentlich

beurkundeten Kaufvertrag vom 21. Juni 2012 (Vorakten SB/8 ff., PDF

S. 1129 ff.) im Original herauszugeben;

-

das Grundbuchamt [...] (Dienststelle [...]) ist unter Hinweis auf Art. 44

StPO bzw. Art. 194 Abs. 2 StPO schriftlich aufzufordern, den

Vorkaufsvertrag vom 8. Dezember 2016 (Vorakten SB MV/17 ff., PDF

S. 1307 ff.) sowie die im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom

27.

Dezember 2018 (Vorakten SB/70 ff., PDF S. 1191) erstellte

Spezialvollmacht von C____ (Vorakten SB/78, PDF S. 1199) im Original

herauszugeben.

-

Im Anschluss an diese Untersuchungshandlungen ist – unabhängig davon, ob

dann zusätzliche Unterschriften im Original zur Verfügung stehen – ein Schriftgutachten

in Auftrag zu geben, wobei sämtliche im Original oder in Kopie

vorhandenen Unterschriften von C____ (vgl. insb. Vorakten S. 83 [PDF

S. 92], S. 204 [PDF S. 214], S. 269 [PDF S. 280], SB/14

[PDF S. 1135], SB/34 [PDF S. 1155], SB/43 [PDF S. 1164], SB/78

[PDF S. 1199], SB/112 [PDF S. 1233], SB MV/19 [PDF

S. 1309], SB Vtg/13 f. [PDF S. 1393 f.], SB ST

Zur/5 [PDF S. 1617], SB ST Zur/17 [PDF S. 1629], SB ST

Zur/31 [PDF S. 1642], SB ST Zur/34 [PDF S. 1646], SB ST

Zur/38 [PDF S. 1650], SB ST Zur/48 [PDF S. 1660], SB ST

Zur/54 [PDF S. 1666], SB ST Zur/62 [PDF S. 1674], SB ST

Zur/68 [PDF S. 1680]) in die Untersuchung miteinzubeziehen sind.

-

Sollte weiteres Vergleichsmaterial erforderlich sein, können die zum

Nachlass von C____ gehörenden Schriftstücke beschlagnahmt und auf

Unterschriften des Verstorbenen durchsucht werden. Zudem kann die

Beschwerdeführerin zur Einreichung allfälliger sich in ihrem Besitz

befindlichen Vergleichsunterschriften ihres Vaters aufgefordert werden.

3.4

Sachverhaltskomplex «Überweisungen und Bezüge mit

Vollmacht»

3.4.1

Bisherige

Erwägungen des Appellationsgerichts

Hinsichtlich der

Geldtransfers in Höhe von rund CHF 800'000.– zu Gunsten des

Beschwerdegegners, seiner Frau bzw. der von ihm beherrschten E____ GmbH hat das

Appellationsgericht im Entscheid BES.2023.96 vom 13. März 2024 in

E. 3.7.6 festgehalten, dass dem Beschwerdegegner hinsichtlich der von ihm

eingereichten Quittungskopien Rückfragen zu stellen sind. Zudem sei es im

Zusammenhang mit den mutmasslichen Schenkungen verhältnismässig, die

Beschwerdeführerin (wie von ihr beantragt) einzuvernehmen, da sie bestreite,

dass zwischen dem Beschwerdegegner und C____ eine freundschaftliche

Verbundenheit bestanden habe, die eine Schenkung des gesamten Vermögens glaubhaft

machen könnte.

3.4.2

Standpunkt der Staatsanwaltschaft

Die

Staatsanwaltschaft stellt sich in der angefochtenen Einstellungsverfügung auf

den Standpunkt, dass die Beweislast dafür, dass der Beschwerdegegner im

Innenverhältnis durch C____ Grenzen hinsichtlich der eigennützigen Verwendung

des ihm durch die Bevollmächtigung anvertrauten Bankguthabens gesetzt worden

wären, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt liege und die Beweisführung ohne

entsprechende Belege wie bspw. schriftliche Anweisungen für eine derartige

Beschränkung unmöglich sei. Zudem sei weder erkennbar, noch von der

Privatklägerin dargetan worden, was sie an sachdienlichen, beweisrelevanten

Informationen zum Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und ihrem Vater

mündlich zu Protokoll geben könnte, was nicht bereits in ihrer Strafanzeige

oder den diversen Eingaben ihres Rechtsbeistandes Eingang in die Akten gefunden

hätte (Verfahrensakten S. 6). In der Stellungnahme vom 24. September

2024.

ergänzte die Staatsanwaltschaft, dass der Rechtsgrund für die durch den

Beschwerdegegner vorgenommenen Belastungen der Bankkonten schlechterdings nicht

feststehe, da es dem Beschwerdegegner von Gesetzes erlaubt sei, falsche und

widersprüchliche Aussagen zu machen, der Vollmachtgeber nicht mehr befragt werden

könne und keine weiteren Beweismittel vorliegen würden, es sei denn, man stelle

auf die Aussagen des Beschwerdegegners ab, wonach es sich einerseits um

Schenkungen gehandelt habe und er andererseits beauftragt gewesen sei,

Rechnungen von C____ zu bezahlen. Dann wäre indes in beiden Fällen das

Verfahren einzustellen (Verfahrensakten S. 89).

3.4.3

Rechtliche Würdigung

Der Auffassung

der Staatsanwaltschaft kann aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden.

3.4.3.1

Unterscheidung

zwischen Vollmacht und Rechtsgrund

Wie das

Appellationsgericht bereits im Entscheid BES.2021.121 vom 2. März 2022 ausgeführt

hat, muss zwischen einer von C____ dem Beschwerdegegner eingeräumten Vollmacht,

mit der dieser jenen gegenüber Dritten rechtswirksam vertreten konnte (vgl.

Art. 32 ff. Obligationenrecht [OR, SR 220]), und dem zwischen C____

sowie dem Beschwerdegegner bestehenden internen Rechtsverhältnis (z.B. Auftrag,

Arbeitsvertrag, Schenkung, Darlehen, Geschäftsführung ohne Auftrag) unterschieden

werden. Aus dem Vorliegen einer Vollmacht kann für sich genommen nicht auf

einen internen Rechtsgrund für die zahlreichen individuellen

Verfügungsgeschäfte zur Übertragung des Gesamtvermögens von C____ auf den Beschwerdegegner

– und noch weniger auf dessen Ehefrau oder dessen Unternehmen – geschlossen

werden (vgl. AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022 E. 3.7.5).

3.4.3.2

Möglicher

Rechtsgrund

Der

Beschwerdegegner hat zumindest einen Teil der übertragenen Vermögenswerte –

seinen eigenen Angaben zufolge – für eigene Zwecke verwendet (vgl. etwa die

Überweisungen von CHF 230'000.– am 24. April 2018 sowie von

CHF 10'000.– am 29. August 2018: «hauptsächlich» für den «Kauf vom

Ferienhaus» bzw. «das hat auch mit dem Ferienhaus zu tun» [Einvernahme vom

23.

August 2022, Vorakten S. 231, PDF S. 241]; neun

Überweisungen in Tranchen von je wohl CHF 10'000.– oder CHF 20'000.–

zzgl. Gebühren im Zeitraum zwischen dem 13. März und dem 7. September

2018, insgesamt CHF 160'085.–: «privat gebraucht» [Vorakten S. 235,

PDF S. 245]; Überweisung von CHF 20'020.– am 22. März 2018: «ich

glaube auch privat» [Vorakten S. 236, PDF S. 246]; Überweisung von

CHF 20'000.– am 22. März 2018: «auch privat» [Vorakten S. 236,

PDF S. 246]). Zudem gab er zumindest hinsichtlich bestimmter Überweisungen

an, dass es sich um Schenkungen gehandelt habe (etwa die Überweisung von

CHF 25'000.– am 21. März 2018: «[a.F. des Rechtsvertreters der

Privatklägerin, ob es sich dabei um eine Schenkung handelt] Also als Schenkung

kann ich das bezeichnen, ja» [Vorakten S. 231, PDF S. 241]; die

Überweisungen von CHF 230'000.– am 24. April 2018 sowie von

CHF 10'000.– am 29. August 2018: «[a.F. des Rechtsvertreters der

Privatklägerin, ob man das ebenfalls als Schenkung betrachten könne] Ja» [Vorakten

S. 231, PDF S. 241]). Sodann wurden vom Beschwerdegegner am

29.

August 2022 –­ im Anschluss an die Einvernahme vom 23. August

2022.

– zwei angeblich von C____ ausgestellte Quittungen über die Rückzahlung

zweier von diesem dem Beschwerdegegner am 17. April 2018 gewährter

Darlehen über CHF 190'000.– und CHF 230'000.– (Quittungen vom

18.

Oktober 2019 [Vorakten SB Vtg/13 und 14, PDF

S. 1393 f.]) eingereicht (E-Mail vom 29. August 2022 [Vorakten

S. 255, PDF S. 266]).

Beim gegenwärtigen

Stand der Untersuchung scheint es – zumindest bei summarischer Beurteilung – wenig

wahrscheinlich, dass die zahlreichen Übertragungen von Vermögenswerten auf den

Beschwerdegegner, dessen Frau bzw. die von ihm kontrollierte E____ GmbH als

rechtmässig qualifiziert werden könnten, wenn ihnen nicht – wie vom

Beschwerdegegner behauptet – jeweils Schenkungen bzw. Darlehen zugrunde gelegen

hätten. Dass es sich bei den Überweisungen um Gegenleistungen für vertraglich

erbrachte Leistungen des Beschwerdegegners, seiner Frau oder seiner E____ GmbH handeln

könnte, wird – soweit ersichtlich – von keiner Seite behauptet. Eine

entsprechende synallagmatische Verknüpfung irgendwelcher Leistungen und

Gegenleistungen ist – zumindest bei summarischer Prüfung – auch nicht

ersichtlich.

3.4.3.3

Darlehen

als Rechtsgrund?

Diese vom

Beschwerdeführer eingereichten Quittungen über die angebliche Rückzahlung eines

Darlehens an C____ weisen, wie das Appellationsgericht bereits mit Entscheid

BES.2023.96 vom 13. März 2024 E. 3.7.5 ausgeführt hat, zahlreiche

Ungereimtheiten auf.

3.4.3.3.1

Zunächst

lassen verschiedene sprachliche Ungereimtheiten («im Bar» [sic], «Auszahlung

erfolgte in dieser Weise auf Darlehens Geber sein persönlicher Wunsch» [sic],

«somit erlischt und verliert seine Gültigkeiten die Darlehens Vertrag» [sic];

Vorakten SB Vtg/13 und 14 [PDF S. 1393 f.]) Zweifel aufkommen,

dass C____ diese Quittungen am 18. Oktober 2019 im Vollbesitz seiner

geistigen Kräfte ausgestellt haben könnte.

3.4.3.3.2

Sodann

ist völlig unklar, ob am gleichen Tag, dem 17. April 2018, zwei Darlehen (eines

über CHF 190'000.– und eines über CHF 230'000.–, d.h. insgesamt in

Höhe von CHF 420'000.–) gewährt und wiederum am gleichen Tag, dem

18.

Oktober 2019, zurückbezahlt worden sind oder ob es sich nicht

lediglich um bloss ein Darlehen in Höhe von CHF 230'000.– handelte.

In der Einvernahme vom 23. August 2022 gab der Beschwerdegegner an, sich

am 24. April 2018 einen Betrag in Höhe von CHF 230'000.– überwiesen

zu haben, wobei es sich dabei um eine Schenkung von C____ gehandelt habe, die

«hauptsächlich» mit dem «Kauf vom Ferienhaus» zu tun gehabt habe [Einvernahme

vom 23. August 2022, Vorakten S. 231, PDF S. 241]). Die

Liegenschaft in D____/BE wurde am 27. Dezember 2018 für CHF 250'000.–

von C____ an den Beschwerdegegner und seine Ehefrau verkauft (öffentlich

beurkundeter Kaufvertrag vom 27. Dezember 2018 [Vorakten SB/70 ff.,

PDF S. 1191 ff.).

3.4.3.3.3

Schliesslich

ist nicht ersichtlich, weshalb zur Rückzahlung des Darlehens bzw. der Darlehen,

obschon zwischen den Bankkonten von C____ und dem Beschwerdegegner zahlreiche

Überweisungen dokumentiert sind (vgl. etwa oben E. 3.4.3.2) und der

Beschwerdegegner über verschiedene Vollmachten für die Konten von C____

verfügte, mehrere hunderttausend Schweizerfranken in bar hätten

übergeben werden sollen.

3.4.3.4

Schenkungen als Rechtsgrund?

Schliesslich liegen

– wie das Appellationsgericht bereits mit Entscheid BES.2021.121 vom

2.

März 2022 in E. 3.7.7 ausgeführt hat – zahlreiche Indizien vor,

die gegen die Annahme von Schenkungen zugunsten des Beschwerdegegners, seiner

Frau bzw. der von ihm beherrschten E____ GmbH sprechen.

3.4.3.4.1

So

haben der Beschwerdegegner und seine Frau in ihren Steuererklärungen der Jahre 2018–2021

jeweils angegeben, keine Schenkungen erhalten zu haben (2018: SB ST Ves/44 [PDF

S. 1526]; 2019: SB ST Ves/32 [PDF S. 1514]; 2020: SB ST Ves/19 [PDF

S. 1501]; 2021: SB ST Ves/5 [PDF S. 1487]). Ebenso hat C____ in der

Steuererklärung des Jahres 2018 angegeben, keine Schenkungen ausgerichtet zu

haben (Vorakten SB St Zur/5, PDF S. 1617).

3.4.3.4.2

Auch

der Umstand, dass C____ in seiner letztwilligen Verfügung vom 5. Januar

1999.

nicht etwa den Beschwerdegegner, sondern seine Tochter, die

Beschwerdeführerin, zusammen mit F____, der früheren Ehefrau des

Beschwerdegegners, als seine Erbinnen eingesetzt hat (Vorakten S. 204, PDF

S. 214) und er diese Verfügung – soweit ersichtlich – bis zu seinem

Ableben nicht geändert hat, spricht dagegen, dass C____ sein ganzes Vermögen

dem Beschwerdegegner hätte schenken wollen. Explizit zu diesem Punkt drängt

sich eine Befragung der Tochter auf.

3.4.3.4.3

Gegen

die Annahme von Schenkungen spricht weiter die Aussage der Ehefrau des

Beschwerdegegners in ihrer Einvernahme vom 8. Dezember 2022, wonach C____

dem Beschwerdegegner und ihr «nichts geschenkt» hätte («C____ hat uns nichts

geschenkt» und «wir [haben] von Herrn C____ absolut nichts geschenkt bekommen»).

Auf Vorhalt des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, dass der

Beschwerdegegner genau das Gegenteil gesagt und von Schenkungen gesprochen

hätte, ergänzte sie in dieser Einvernahme noch: «Ich möchte gerne Wissen, um

welche Schenkungen es hier konkret geht. Geht es hier um eine Vase? Ich

entschuldige mich, falls ich es ausgelassen habe, dass er uns vielleicht eine Vase

geschenkt hat» (Vorakten S. 308, PDF S. 319).

3.4.3.4.4

Sodann

ist zu beachten, dass Schenkungen gemäss der Regelung im Obligationenrecht

entweder als Schenkungsversprechen im Sinne von Art. 243 OR oder als

Handschenkungen gemäss Art. 242 OR vorgenommen werden können. Ein

Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit gemäss Art. 243

Abs. 1 OR der schriftlichen Form, ansonsten ist es ohne Rechtswirkung («est

sans effet juridique», BGE 136 III 142 E. 3.3). Vorliegend wurde – soweit

ersichtlich – das Vorliegen eines schriftlichen Schenkungsversprechens von

keiner Seite auch nur behauptet. Als Rechtsgrund für die vorliegend zu

beurteilenden Übertragungen von Vermögenswerten kommen daher – beim

gegenwärtigen Stand der Untersuchung und einer summarischen Prüfung – lediglich

Handschenkungen im Sinne von Art. 242 OR in Frage. Eine Handschenkung kann

grundsätzlich auch durch Forderungsabtretung im Sinne von Art. 164 f.

OR oder Anweisung im Sinne von Art. 466 ff. OR erfolgen (BGE 136 III 142 E. 3.3). Vorliegend scheidet eine Forderungsabtretung aber ebenfalls

aus, da eine solche gemäss Art. 165 Abs. 1 OR zu ihrer Gültigkeit der

schriftlichen Form bedürfte und eine solche Abtretung bisher – soweit

ersichtlich – von keiner Seite vorgebracht worden ist.

Möglich wäre es

sodann, dass der Beschwerdegegner als Stellvertreter von C____ im Sinne von

Art. 32 ff. OR Schenkungen an sich selbst vorgenommen hätte.

Diesbezüglich muss indes berücksichtigt werden, dass die vollzogenen

Zahlungsaufträge auf die eigenen Konten des Beschwerdegegners – wie das

Appellationsgericht bereits mit Entscheid BES.2023.96 vom 13. März 2024 in

E. 3.7.4 ausgeführt hat – als Insichgeschäfte bzw. genauer als Fälle des

sog. Selbstkontrahierens zu qualifizieren wären (vgl. Huggenberger, Privatrechtliche Normen, in: Abegg et al.

[Hrsg.], Schweizerisches Bankenrecht, 4. Auflage, Zürich 2019, S. 52

f.; Fischer, Prüfung von

Bankvollmachten und Interessenkonflikte, in: AJP 2020, S. 1250, 1260). Nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist das Selbstkontrahieren

grundsätzlich unzulässig, weil es regelmässig zu Interessenkollisionen führt.

Selbstkontrahieren hat deshalb die Ungültigkeit des betreffenden

Rechtsgeschäftes zur Folge, es sei denn, die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen

sei nach der Natur des Geschäftes ausgeschlossen oder der Vertretene habe den

Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders ermächtigt oder das Geschäft

nachträglich genehmigt (BGE 127 III 332 E. 2a, 126 III 361 E. 3a). Im

vorliegenden Fall enthält die auf den Beschwerdegegner ausgestellte Vollmacht für

das auf C____ lautende Konto der Bank_1____, mit welcher ein erheblicher Teil

der fraglichen Überweisungen getätigt wurde (vgl. etwa die Überweisungen zu

Gunsten des Gemeinschaftskontos des Beschwerdegegners und seiner Frau von CHF 230'000.–

am 24. April 2018 [Vorakten SB/30, PDF S. 1151] und von CHF 190'000.–

am 4. Februar 2019 [Vorakten SB/31, PDF S. 1152] sowie zu Gunsten des

Kontos des Beschwerdegegners von CHF 25'000.– am 21. März 2018

[Vorakten SB/30, PDF S. 1151] und von CHF 50'000.– am 15. Januar

2019.

[Vorakten SB/31, PDF S. 1152]), keine solche besondere Ermächtigung

für Verfügungen zu Gunsten des Bevollmächtigten. Stattdessen weist die besagte

Vollmacht sogar explizit die Einschränkung auf, dass der Bevollmächtigte nicht

berechtigt sei, «für sich selbst oder für Dritte Kontoguthaben, Wertschriften

bzw. bei der Bank hinterlegten [sic] Werte zu verpfänden, oder Kredite und

Darlehen im Namen und auf Rechnung des Kunden aufzunehmen» (vgl. Vorakten

SB/33 f., PDF S. 1154 f.). Auch die auf den Beschwerdegegner

lautende «Vollmacht mit Substitutionen Recht» vom 21. März 2018 ermächtigt

den Beschwerdegegner nicht explizit zu Handlungen zu eigenen Gunsten, sondern

befähigt den «Beauftragten» nur zu Vorkehrungen, die «zur Wahrung der Interessen

des Auftraggebers [C____] für notwendig oder angemessen erachtet» werden

(Vorakten S. 82 f., PDF S. 91 f.). Vor diesem Hintergrund muss

– zumindest bei summarischer Prüfung – wohl davon ausgegangen werden, dass die

vom Beschwerdegegner mithilfe der Vollmacht der Bank_1____ getätigten

Überweisungen als unzulässiges Selbstkontrahieren zu qualifizieren wären, was

die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes zur Folge hätte.

Somit scheint –

bei summarischer Prüfung – ein gültiger Rechtsgrund im Sinne von

Art. 242 f. OR nur dann vorzuliegen, wenn von mehreren in zeitlich

unmittelbarer Nähe zu den fraglichen Bargeldbezügen und Überweisungen jeweils

durch C____ selbst veranlassten Schenkungen ausgegangen würde. Das bedeutet

aber auch, dass C____ im jeweiligen Zeitpunkt der Veranlassung der Schenkungen

urteilsfähig gewesen sein müsste (vgl. Art. 18 des Zivilgesetzbuches [ZGB,

SR 210]). Blosse Urteilsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt – etwa im

Zeitpunkt der Vollmachtausstellung – würde demgegenüber nur im Falle eines

schriftlichen Schenkungsversprechens im Sinne von Art. 243 OR, einer

Handschenkung durch schriftlichen Forderungsabtretung im Sinne von

Art. 164 f. OR oder einer besonderen Ermächtigung zum

Selbstkontrahieren genügen.

3.4.3.5

Insgesamt

bestehen beim derzeitigen Kenntnisstand nicht unerhebliche Zweifel an der

Rechtmässigkeit der vom Beschwerdegegner zu seinen Gunsten, zu Gunsten seiner

Frau bzw. zu Gunsten der von ihm beherrschten E____ GmbH vorgenommenen Übertragungen

von Vermögenswerten. Vor diesem Hintergrund ist eine Einstellung des Verfahrens

in Bezug auf den Verdacht der Veruntreuung im Sinne von Art. 138

Ziff. 1 Abs. 2 StGB und den Verdacht der ungetreuen

Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB nicht möglich.

3.4.4

Vorzunehmende Untersuchungshandlungen

Vielmehr ist die

Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Frage der Authentizität der

erwähnten Unterschriften gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO

anzuweisen, sofern dies in der Zwischenzeit nicht bereits erfolgt ist, die

folgenden Untersuchungshandlungen vorzunehmen:

-

Der Beschwerdegegner ist zu den Umständen der Darlehensgewährung (Anzahl

Darlehen, Höhe, Zweck), der Darlehensrückzahlung (Aussteller der Quittung,

Schreibfehler in Quittung, Geisteszustand von C____, Grund für die Rückzahlung

in bar, Herkunft des Bargelds, Verwendungszweck des Bargelds durch C____) sowie

zu den Umständen der angeblichen Schenkungen (Zeitpunkt der jeweiligen

Schenkungen; Grund für die zahlreichen kleinen Schenkungen von

CHF 10'000.– und CHF 20'000.–; Grund für die Aufteilung der

Schenkungen auf ihn, seine Frau und die von ihm beherrschte E____ GmbH) nochmals

einzuvernehmen. Vorzuhalten sind ihm ebenfalls die erwähnten gegen die Annahme

von Schenkungen sprechenden Gesichtspunkte (vgl. oben

E. 3.4.3.4.1 ff.). Sodann ist der Beschwerdegegner mit seinen

widersprüchlichen Angaben im Zusammenhang mit der Überweisung von

CHF 230'000.– zu konfrontieren: In der Einvernahme vom 23. August

2022.

bezeichnete er die am 24. April 2018 getätigte Überweisung in Höhe

von CHF 230'000.– als Schenkung (Vorakten S. 231, PDF S. 241).

Gemäss einer der beiden von ihm am 29. August 2022 eingereichten Darlehensquittungen

sei ihm am 17. April 2018 indes ein Darlehen in Höhe von

CHF 230'000.– gewährt worden (Vorakten SB Vtg/14, PDF S. 1394]).

-

Die Beschwerdeführerin ist zum Verhältnis zu ihrem Vater, C____, zu den

Umständen der von ihm verfassten letztwilligen Verfügung vom 5. Januar 1999

(Vorakten S. 204, PDF S. 214), zu den Reisen ihres Vaters, zur der

von ihr behaupteten (vgl. Vorakten S. 189, 396 [PDF S. 199, 408])

langjährigen Krankheit ihres Vaters (inkl. Frage nach entsprechenden

Dokumenten), zur körperlichen und geistigen Verfassung ihres Vaters (inkl.

Konfrontation mit den Diagnosen des [...]spitals zur geistigen Verfassung ihres

Vaters [vgl. Vorakten SB ST. C/1 ff., PDF S. 1240 ff.]) zum

Verhältnis ihres Vaters zu F____ sowie zum Verhältnis ihres Vaters zum

Beschwerdegegner und seiner Ehefrau zu befragen.

3.4.5

Anzeigepflicht der Staatsanwaltschaft

Sollte die

Staatsanwaltschaft zur Überzeugung gelangen, dass der Beschwerdegegner

Vermögenswerte von C____ mit grosser Wahrscheinlichkeit geschenkt erhalten hat,

so bestünde – da keine diesbezüglichen Deklarationen in den massgebenden

Steuererklärungen ersichtlich sind (vgl. 2018: SB ST Ves/44 [PDF S. 1526];

2019: SB ST Ves/32 [PDF S. 1514]; 2020: SB ST Ves/19 [PDF S. 1501];

2021: SB ST Ves/5 [PDF S. 1487]) – der dringende Tatverdacht für eine

vollendete Steuerhinterziehung im Sinne von § 209 StG BS. In diesem Falle

wäre die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 302 Abs. 1 StPO zu einer

Anzeige an die Steuerverwaltung Basel-Stadt verpflichtet.

3.5

Sachverhaltskomplex «Verkauf Liegenschaft in D____/BE»

3.5.1

Bisherige

Erwägungen des Appellationsgerichts

In Bezug auf den

Verkauf der Liegenschaft in D____/BE hat das Appellationsgericht im Entscheid vom

13.

März 2024 in E. 3.7.6 festgehalten, dass zumindest erhebliche

konkrete Zweifel daran bestehen, ob die fraglichen Überweisungen, die der

Beschwerdegegner in Bezug auf die Liegenschaft in D____/BE tätigte, im

Innenverhältnis gedeckt waren und tatsächlich den wohlverstandenen Interessen

von C____ entsprochen haben. Vor diesem Hintergrund sei der involvierte Notar

zu befragen.

3.5.2

Standpunkt der Staatsanwaltschaft

In der Folge hat

die Staatsanwaltschaft am 15. August 2024 Anklage gegen den Beschwerdegegner

wegen mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)

erhoben (Verfahrensakten S. 77 ff.). Nicht zur Anklage gebracht wurde

jedoch der Vorwurf des Erschleichens einer Falschbeurkundung (Art. 253 StGB). Zur

Begründung führt die Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom

24.

September 2024 aus, dass nicht ersichtlich sei, worin die Täuschung

des Notars bestanden habe. Objektive Beweismittel, die den Beschwerdegegner im

Zusammenhang mit diesem Liegenschaftskauf einer strafbaren Handlung überführen

könnten, seien keine vorhanden. Hinsichtlich der beantragten Befragung des

Notars sei keine einzige sachdienliche Frage ersichtlich, die dem Notar

gestellt werden könnte (Verfahrensakten S. 88 f.). In der

Stellungnahme vom 15. Oktober 2024 ergänzte die Staatsanwaltschaft, dass

der Notar nicht habe erkennen müssen, dass der Kaufpreis vom Beschwerdegegner

mit Vermögens­werten bezahlt worden sei, die er am 23. April 2018, d.h.

mehr als ein halbes Jahr vor dem Liegenschaftskauf, vom Sparkonto des C____

abgehoben und auf das Gemeinschaftskonto mit seiner Frau bzw. an die von ihm

kontrollierte E____ GmbH überwiesen habe. Wenn es sich beim Liegenschaftskauf

um eine dissimulierte Schenkung gehandelt hätte, könnte der vorgängige

Vermögenstransfer keine Veruntreuung darstellen. Die Anklage dieses

Vermögenstransfers als Veruntreuung schliesse die Qualifikation des

Liegenschaftsverkaufs als Urkundendelikt aus (Verfahrensakten S. 101).

3.5.3

Rechtliche Würdigung

3.5.3.1

Der

Auffassung der Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist

zwar, dass eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Veruntreuung im Sinne

von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB im Zusammenhang mit dem Kauf

der Liegenschaft D____/BE – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt (vgl.

Stellungnahme vom 15. Oktober 2024 S. 1) – eine Verurteilung wegen

Erschleichens einer Falschbeurkundung (Art. 253 StGB) ausschliessen würde,

da in einem solchen Fall aufgrund des Willens von C____, einen Kaufvertrag

abzuschliessen, ein normativer Konsens hinsichtlich des Abschlusses eines

Kaufvertrages vorgelegen hätte (vgl. Art. 1 OR; statt vieler BGE 123 III 35 E. 2b) und für eine vor dem Notar dissimulierte Schenkung kein Raum bleiben

würde. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass C____ die Liegenschaft D____/BE

– wie vom Beschwerdegegner behauptet (vgl. Vorakten S. 231, PDF S. 241)

– dem Beschwerdegegner, seiner Ehefrau bzw. der von ihm beherrschten E____ GmbH

habe schenken wollen. Und in diesem Fall bestünde der dringende Verdacht, dass

der Notar über die Natur des beurkundeten Geschäfts getäuscht worden wäre (vgl.

hierzu z.B. BGer 6B_371/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 5.3).

3.5.3.2

Vor

diesem Hintergrund ist eine Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den

Verdacht des Erschleichens einer falschen Beurkundung im Sinne von

Art. 253 StGB sowohl aus prozesstaktischen als auch prozessökonomischen

Gründen fehl am Platz. Überdies ist eine bloss implizite Verfahrenseinstellung

bzw. Nichtanhandnahme im Lichte der für verfahrenserledigende Verfügungen

geltenden Formvorschriften von Art. 80 Abs. 2 StPO ohnehin unzulässig.

3.5.3.3

Zu

diesem Punkt sei zu Handen der Staatsanwaltschaft der Hinweis erlaubt, dass in

Fällen, wo hinsichtlich verschiedener Sachverhaltsvarianten ein hinreichender

Tatverdacht besteht, der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 325 Abs. 2

StPO die Möglichkeit offen steht, eine Alternativ- oder eine Eventualanklage zu

erheben (vgl. Heimgartner/Niggli, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 325 StPO N 45 ff.).

3.5.4

Vorzunehmende Untersuchungshandlungen

Vor diesem

Hintergrund ist der Notar [...], soweit dies in der Zwischenzeit nicht bereits

erfolgt ist, zu den Umständen des von ihm öffentlich beurkundeten Kaufvertrages

vom 27. Dezember 2018 zu befragen. Zu eruieren ist insbesondere, ob er im

Zusammenhang der fraglichen Transaktion Handnotizen angefertigt hat, ob er C____

anlässlich der Unterzeichnung der Spezialvollmacht oder des Beurkundungsakts persönlich

gesehen hat, ob er Angaben zum körperlichen und geistigen Zustand von C____

oder zum Verhältnis der Parteien machen kann und ob er sich an Anhaltspunkte

dafür erinnern kann, dass die Parteien womöglich gar keinen Kaufvertrag hätten abschliessen

wollen.

4.

Kosten

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 4

StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – die

Entschädigungs- und Genugtuungsfolge (vgl. BGE 137 IV 352

E. 2.4.2; BGer 6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3). Daher hat

die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ungekürzte

Parteientschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zulasten der

Staatskasse (Art. 436 Abs. 3 StPO; vgl. AGE BES.2021.121 vom

2.

März 2022 E. 4.2.1). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

hat keine Honorarnote eingereicht, sodass der angemessene Aufwand von Amtes

wegen festzulegen ist. Er wird vorliegend auf acht Stunden bemessen, die zum

amtlichen Ansatz von CHF 200.– pro Stunde (einschliesslich Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von 8,1 %, ausmachend CHF 129.60, zu entschädigen sind.

Insgesamt beläuft sich die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin als

Privatklägerin für das Beschwerdeverfahren damit auf CHF 1'729.60 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, die

Einstellungsverfügung vom 15. August 2024 aufgehoben und die

Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 397 Abs. 2 StPO angewiesen, die in

den Erwägungen (E. 3.3.4, E. 3.4.4 und E. 3.5.4) aufgeführten

Untersuchungshandlungen unverzüglich vorzunehmen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren

zulasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von CHF 1'729.60 (einschliesslich

Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

[...], Leiter Forensik der Kriminalpolizei Basel-Stadt (z.K.)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Andreas

Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.