BES.2024.103
Teilverfahrenseinstellung
4. Dezember 2024Deutsch46 min
2020 erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die Tochter des am [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.103
ENTSCHEID
vom 4.
Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
B____
Beschwerdegegner
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 15. August 2024
betreffend Teilverfahrenseinstellung
Inhalt
Sachverhalt 3
Erwägungen. 5
1...... Formelles. 5
2...... Standpunkte der Parteien.. 6
3...... Materielles. 9
3.1... Zu beurteilende Einstellungsgründe. 9
3.2... Rechtliche Grundlagen zur
Verfahrenseinstellung. 9
3.3... Sachverhaltskomplex «Authentizität der Unterschriften». 11
3.3.1 Bisherige Erwägungen des
Appellationsgerichts. 11
3.3.2 Standpunkt der
Staatsanwaltschaft 12
3.3.3 Rechtliche Würdigung. 12
3.3.4 Vorzunehmende
Untersuchungshandlungen. 14
3.4... Sachverhaltskomplex «Überweisungen und Bezüge
mit Vollmacht». 15
3.4.1 Bisherige Erwägungen des
Appellationsgerichts. 15
3.4.2 Standpunkt der
Staatsanwaltschaft 16
3.4.3 Rechtliche Würdigung. 16
3.4.3 Vorzunehmende
Untersuchungshandlungen. 21
3.4.4 Anzeigepflicht der
Staatsanwaltschaft 22
3.5... Sachverhaltskomplex «Verkauf Liegenschaft in D____/BE». 22
3.5.1 Bisherige Erwägungen des
Appellationsgerichts. 22
3.5.2 Standpunkt der
Staatsanwaltschaft 22
3.5.3 Rechtliche Würdigung. 23
3.5.4 Vorzunehmende
Untersuchungshandlungen. 24
4...... Kosten.. 24
Dispositiv. 25
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 16. Dezember
2020 erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die Tochter des am [...]
2020 in Basel verstorbenen C____, Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt gegen B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und konstituierte sich
als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Ihrer Strafanzeige lag der
Verdacht zugrunde, der Beschwerdegegner habe ihren Vater, dessen einzige
Tochter die Beschwerdeführerin ist, unter seinen Einfluss gebracht, um ab 2018
unter Vorweisen von Generalvollmachten nach und nach das gesamte Vermögen des C____
auf sich, seine Ehefrau und die E____ GmbH in [...] (deren wirtschaftlicher Berechtigter
der Beschwerdegegner sei) zu übertragen. Es bestehe der dringende Verdacht,
dass C____ seit längerer Zeit in geschäftlichen Dingen urteilsunfähig geworden
sei und der Beschwerdegegner ihn daher hinter seinem Rücken um sein gesamtes
Vermögen habe bringen können. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen
den Beschwerdegegner ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Veruntreuung
bzw. Betrug (VT.[...]). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 stellte die
Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung betreffend den Verdacht der
Veruntreuung bzw. des Betrugs «mangels Beweises des Tatbestandes bzw. der
Täterschaft» kostenlos ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Gegen
diese Verfahrenseinstellung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
14. Oktober 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht; diese wurde
gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren fortzuführen
(AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022).
In der Folge
führte die Staatsanwaltschaft verschiedene weitere Beweismassnahmen durch,
stellte das Verfahren am 21. Juni 2023 indes erneut mangels Beweises des
Tatbestandes bzw. der Täterschaft ein. Auch gegen diese Einstellungsverfügung
erhob die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2023 Beschwerde beim
Appellationsgericht und beantragte, die Einstellungsverfügung kostenlos und entschädigungsfällig
aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die beantragten Beweise
abzunehmen und den Beschwerdegegner anschliessend wegen ungetreuer
Geschäftsbesorgung, Betrugs, eventuell Veruntreuung, Erschleichung einer
Falschbeurkundung und Urkundenfälschung anzuklagen. Mit Entscheid BES.2023.96 vom
13. März 2024 hiess das Appellationsgericht auch diese Beschwerde gut, hob
die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2023 auf und
wies die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft
zurück.
Mit Eingabe vom
24. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsverzögerungsbeschwerde
beim Appellationsgericht und beantragte, es sei unter o./e. Kostenfolge
festzustellen, dass sich die Staatsanwaltschaft der Rechtsverzögerung und
Rechtsverweigerung schuldig gemacht habe, und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen,
das Verfahren innerhalb von drei Monaten mittels Anklage zum Abschluss zu
bringen. In Gutheissung dieser Beschwerde wies das Appellationsgericht die
Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 23. August 2024 an, das Verfahren
unverzüglich und nach den Massgaben der Entscheide BES.2021.121 und BES.2023.96
voranzutreiben (AGE BES.2024.79 vom 23. August 2024).
Am
15. August 2024 erliess die Staatsanwaltschaft eine
Teil-Einstellungsverfügung. Gemäss dieser Verfügung wurde das Strafverfahren
gegen den Beschwerdegegner erneut mangels Beweises des Tatbestands
(Art. 319 StPO) eingestellt. Von der Einstellung ausgenommen waren jedoch die
Konten von C____ bei der Bank_1____ im Zusammenhang mit der Verwendung des
Guthabens für den Kauf der Liegenschaft D____/BE bzw. der Rücküberweisung des
Kaufpreises, wo Anklage wegen mehrfacher Veruntreuung erhoben wurde.
Gegen die
Teil-Einstellungsverfügung hat die Beschwerdeführerin am 26. August 2024
Beschwerde erhoben. Mit ihrer Beschwerde beantragt sie, die
Teil-Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen,
Anklage wegen mehrfacher Veruntreuung, allenfalls ungetreuer
Geschäftsbesorgung, eventualiter Betrug i.S. Bank_1____, Bank_2____ und Bank_3____
und wegen Erschleichung einer falschen Urkunde i.S. Liegenschaft in D____, zu
erheben. Ebenso sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, alle Beweisanträge, die
das Appellationsgericht in den Entscheiden BES.2021.121 und BES.2023.96
gutgeheissen habe, innert kurzer Frist durchzuführen. Sodann sei dem Ersten
Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt und dem Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt zur Kenntnis zu bringen, dass sich die fallführende Staatsanwältin
weigere, Beweisanträge, die das Appellationsgericht in den Entscheiden
BES.2021.121 und BES.2023.96 gutgeheissen habe, durchzuführen. Es seien beide
Instanzen zur Umsetzung der Entscheide des Appellationsgerichts anzuweisen bzw.
zu ersuchen. Alles unter o./e. Kostenfolge.
Mit
Stellungnahme vom 24. September 2024 hat die Staatsanwaltschaft die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Hierzu hat die
Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2024 replicando Stellung bezogen. Mit
Verfügung vom 3. Oktober 2024 hat die verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsidentin den Parteien mitgeteilt, dass der
Schriftenwechsel per 15. Oktober 2024 geschlossen werde. Am
15. Oktober 2024 hat die Staatsanwaltschaft eine weitere Stellungnahme
eingereicht. Am 24. Oktober 2024 hat die Beschwerdeführerin hierzu
nochmals Stellung genommen. Diese Eingabe ist zu den Akten genommen worden, hat
aber – da die Beschwerde gutzuheissen sein wird – in den folgenden Erwägungen keine
Berücksichtigung mehr gefunden.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Einstellungsverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
sowie Art. 319 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die vorliegende Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft ist fristgerecht sowie entsprechend den Erfordernissen
von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim
Appellationsgericht eingereicht worden.
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Ein solches haben etwa Anzeigesteller, welche durch die angezeigten
Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und
ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger (Privatklägerschaft)
zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit
Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März
2016; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016
E. 1.4). Aus Art. 382 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass die
Privatklägerschaft einzig das Strafmass nicht in Frage stellen kann. Dies
bedeutet e contrario, dass sie einen Entscheid in allen anderen Punkten
anfechten kann, soweit sie dadurch in ihren rechtlich geschützten Interessen
betroffen und damit beschwert ist (vgl. Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 7, 14 ff.; Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023,
Art. 382 StPO N 10, mit Hinweisen). Die Beschwer muss im Zeitpunkt
des Rechtsmittelentscheids noch gegeben sein. Vorausgesetzt ist also ein
aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids (Lieber,
a.a.O., Art. 382 N 13, mit Hinweisen; Bähler,
a.a.O., Art. 382 StPO N 7). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin im
Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner Anzeigestellerin und hat sich zudem
formell als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert. In Bezug auf
die teilweise Einstellung dieses Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist
die Beschwerdeführerin insofern persönlich betroffen, als die von ihr
angezeigten Vermögensübertragungen zu ihrem Nachteil als Pflichtteilserbin
dieses Vermögens ausgeführt worden sein sollen. Die Beschwerdeführerin hat
mithin ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung der Teil-Einstellungsverfügung.
Sie ist zur Beschwerde legitimiert. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.3
Das
Appellationsgericht urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition und kann im Falle der Gutheissung einer Beschwerde gegen eine
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 397 Abs. 3
StPO für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen.
2.
Standpunkte
der Parteien
2.1
Die
Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 15. August 2024 das gegen den
Beschwerdegegner geführte Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfache
Urkundenfälschung sowie wegen mehrfacher Veruntreuung in Bezug auf die Konten
von C____ bei der Bank_2____, bei der Bank_3____ und bei der Bank_1____, mit
Ausnahme der Verwendung des Guthabens bei der Bank_1____ für den Kauf der
Liegenschaft D____/BE bzw. der Rücküberweisung des Kaufpreises, mangels
Beweises des Tatbestandes ein. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft
zusammengefasst an, es könne nicht nachgewiesen werden, dass C____ bei der
Ausstellung der fraglichen Vollmachten nicht im Vollbesitz seiner geistigen
Kräfte gewesen sei. So habe Dr. med. G____ mit E-Mail vom 5. Juli 2024
mitgeteilt, C____ scheine bei seiner Hospitalisation am 22. Juni 2020 noch
urteilsfähig gewesen zu sein. Weiter sei es nicht gelungen, die drei Originale
der Bankvollmachten vom 12. März 2018 beizuziehen und im Vergleich mit den
vorhandenen Unterschriften hätten sich keine «spontanen Deckungsgleichheiten»
gezeigt. Zudem stünde der Untersuchungsaufwand für die Erstellung einer
handschriftlichen Untersuchung oder eines Gutachtens gemäss dem Leiter der
Forensik der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt aufgrund der ungenügenden
Ausgangslage in einem absolut «ungünstigen» Verhältnis zum erwarteten Ergebnis.
Weiter liege der Beweis für eine eigennützige Verwendung des dem Beschwerdegegner
anvertrauten Bankguthabens bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und eine
entsprechende Beweisführung sei unmöglich. Zudem werde in den Vollmachten der Bank_2____
und der Bank_3____ ausdrücklich festgehalten, dass auch Verfügungen zu Gunsten
des Beschwerdeführers umfasst seien. Schliesslich sei weder ersichtlich noch
von der Privatklägerin dargetan, was sie an sachdienlichen, beweisrelevanten
Informationen zum Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und ihrem Vater
mündlich zu Protokoll geben könnte, was nicht bereits in ihrer Strafanzeige
oder den diversen Eingaben ihres Rechtsbeistandes Eingang in die Akten gefunden
hätte, weshalb sie – entgegen ihrem Antrag – nicht einvernommen worden sei (Verfahrensakten
S. 1 ff.).
2.2
Zur
Begründung ihrer Beschwerde vom 26. August 2024 führt die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen aus, dass die Staatsanwaltschaft die bisherigen in der
vorliegenden Sache ergangenen Entscheide des Appellationsgerichts ignoriere.
Die Staatsanwaltschaft habe mittlerweile lediglich den «Fall D____» zur Anklage
gebracht, ohne aber das Erschleichen einer Falschbeurkundung anzuklagen. Der Beschwerdegegner
habe mittels Vollmachten die Konten von C____ bei der Bank_1____, der Bank_2____
und der Bank_3____ vor dessen Tod zu seinen Gunsten «leergeräumt». Es sei
erstellt, dass der Verstorbene sehr sparsam gelebt habe. Die Vollmachten hätten
dem Beschwerdegegner keinerlei Rechtsgrund gegeben, zu seinen Gunsten
Abhebungen zu tätigen. Der Beschwerdegegner sei – entgegen den Vorgaben des
Appellationsgerichts – bisher nicht zu dieser Thematik befragt worden, obwohl
die Ehefrau des Beschwerdegegners ausgesagt habe, dass «absolut nichts
geschenkt» worden sei. Für einen allfälligen Rechtsgrund sei nicht die
Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerin, sondern der Beschwerdegegner beweispflichtig.
Entgegen der Vorgaben des Appellationsgerichts sei die Privatklägerin bisher
nicht einvernommen worden. Auch hinsichtlich des Antrags der Privatklägerin,
diejenigen Dokumente des [...]spitals beizuziehen, die gemäss Dr. med. G____
auf eine Verschlechterung der geistigen Verfassung von C____ im Laufe der
Hospitalisation hindeuten, sei die Staatsanwaltschaft untätig geblieben. Weiter
sei auch der in den Verkauf der Liegenschaft in D____/BE involvierte Notar –
entgegen den Vorgaben des Appellationsgerichts – bisher nicht einvernommen worden
(Verfahrensakten S. 8 ff.).
2.3
In
ihrer Stellungnahme vom 24. September 2024 führt die Staatsanwaltschaft
aus, dass sie den Beschwerdegegner nicht wegen Erschleichung einer falschen
Beurkundung angeklagt habe, weil nicht ersichtlich sei, inwiefern der Notar
getäuscht worden sein soll. Objektive Beweismittel, die den Beschwerdegegner im
Zusammenhang mit diesem Liegenschaftskauf einer strafbaren Handlung überführen
könnten, würden fehlen. Es sei im Falle einer Anklage wegen Erschleichung einer
falschen Beurkundung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem
Freispruch zu rechnen. Auch im Zusammenhang mit der angeklagten Veruntreuung
habe der Vertreter der Privatklägerin noch keine einzige sachdienliche Frage
formuliert, die dem Notar in diesem Zusammenhang gestellt werden könnte.
Unzutreffend sei die Auffassung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner
habe zu beweisen, dass es ihm erlaubt gewesen sei, die Vermögenswerte zu
beziehen. Tatsächlich sei es gerade umgekehrt: Die Staatsanwaltschaft müsse
eine Beschränkung der Vollmacht durch das Innenverhältnis nachweisen. Der
Rechtsgrund für die durch den Beschwerdegegner vorgenommenen Belastungen stehe
nicht fest. Stelle man auf die Aussagen des Beschwerdegegners ab, dass es sich
einerseits um Schenkungen gehandelt habe und er andererseits beauftragt gewesen
sei, Rechnungen zu bezahlen, sei das Verfahren im einen wie im anderen Fall
einzustellen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die
Staatsanwaltschaft den Beschwerdegegner nicht zu einer allfälligen Schenkung
als Rechtsgrund der Geldbezüge befragt habe, sei tatsachenwidrig. Hinsichtlich
des Kaufpreises der Liegenschaft in D____/BE habe der Beschwerdegegner die
Fragen bejaht. Zudem habe er hinsichtlich weiterer Geldbezüge mehrfach
sinngemäss angegeben, dass ihm von C____ Vermögenswerte geschenkt worden seien.
Weshalb die von Dr. med. G____ erwähnten Dokumente eingeholt werden sollten, sei
unerfindlich, da diese lediglich auf eine Verschlechterung der geistigen
Verfassung im Verlaufe der Hospitalisation hindeuten, vorliegend indes die
Urteilsfähigkeit im Ausstellungszeitpunkt der Vollmachten von Interesse sei.
Schliesslich bestehe kein vom Verfahrenszweck losgelöster Rechtsanspruch der Privatklägerin
auf eine Einvernahme. Voraussetzung jeder Beweiserhebung sei, dass dadurch die
Beweislage irgendwie beeinflusst werde. Weder in den Eingaben der
Privatklägerin noch im Entscheid des Appellationsgerichts vom 13. März
2024.
werde auch nur eine einzige Frage aufgeführt, welche der Privatklägerin im
Rahmen einer Einvernahme gestellt werden könnte (Verfahrensakten
S. 88 ff.).
2.4
In
ihrer Replik vom 2. Oktober 2024 hält die Beschwerdeführerin den
Ausführungen der Staatsanwaltschaft zusammengefasst entgegen, dass es
hinsichtlich des Tatbestands des Erschleichens einer Falschbeurkundung nicht um
die Angemessenheit des Kaufpreises gehe, sondern dass gar kein Verkaufsgeschäft
stattgefunden und deshalb der Notar, der ein solches zu beurkunden glaubte,
irregeführt worden sei. Im Übrigen hätte eine allfällige Schenkung gegenüber
den Steuerbehörden deklariert werden müssen. Verfehlt sei weiter die Auffassung
der Staatsanwaltschaft, dass diese eine allfällige Beschränkung der Vollmacht
nachweisen müsste. Mit den erstellten Geldüberweisungen zu Gunsten des
Beschwerdegegners liege ein illegales Verhalten auf der Hand. Es sei Sache des
Beschwerdegegners, Rechtfertigungsgründe vorzubringen. Zutreffend sei, dass der
Beschwerdegegner in der Einvernahme vom 23. August 2022 erstmals Schenkungen
behauptet und Dokumente vorgelegt habe. Allerdings müsse der Beschwerdeführerin
das Recht zugestanden werden, diese Dokumente zu hinterfragen, um dann
Anschlussfragen zu stellen. Im Übrigen sei die Befragung durch das
Appellationsgericht bereits angeordnet worden. Weiter seien die von Dr. med. G____
erwähnten Dokumente durchaus von Relevanz, da der Beschwerdegegner während des
Spitalaufenthalts von C____ den ihm monatlich von der AHV ausbezahlten Betrag
abgehoben habe. Eine Befragung der Beschwerdeführerin sei auch in Bezug auf das
Nachtatverhalten des Beschwerdegegners angezeigt (Verfahrensakten
S. 96 ff.).
2.5
Am
15.
Oktober 2024 hat die Staatsanwaltschaft nochmals unaufgefordert Stellung
genommen. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin wird zusammengefasst entgegnet,
dass der Notar nicht habe erkennen müssen, dass der Kaufpreis vom Beschwerdegegner
mit Vermögenwerten bezahlt worden sei, die er am 23. April 2018, d.h. mehr
als ein halbes Jahr vor dem Liegenschaftskauf, vom Sparkonto des C____
abgehoben und auf das Gemeinschaftskonto von ihm und seiner Frau bzw. an die
von ihm kontrollierte E____ GmbH überwiesen habe. Wenn es sich beim
Liegenschaftskauf um eine dissimulierte Schenkung gehandelt hätte, könnte der
vorgängige Vermögenstransfer keine Veruntreuung darstellen. Die Anklage dieses
Vermögenstransfers als Veruntreuung schliesse die Qualifikation des Liegenschaftsverkaufs
als Urkundendelikt aus. Unzutreffend sei weiter die Auffassung der
Beschwerdeführerin, dass der blosse Geldtransfer von ca. CHF 800'000.–
bereits den Tatbestand der Veruntreuung erfülle. Selbstverständlich müsse nicht
der Beschwerdegegner beweisen, dass ihn der Kontoinhaber im Innenverhältnis
auch tatsächlich berechtigt habe, Vermögenswerte in seinem eigenen Nutzen zu
verwenden, sondern die Staatsanwaltschaft. Alles andere würde auf eine
unzulässige Beweislastumkehr hinauslaufen. Im Übrigen wäre es der
Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 23. August 2022 offen gestanden,
Ergänzungsfragen zu stellen, was diese indes nicht getan hat. Zudem seien zu
den behaupteten Schenkungen keine Dokumente eingereicht worden (Verfahrensakten
S. 101 f.).
3.
Materielles
3.1
Zu
beurteilende Einstellungsgründe
Die
Staatsanwaltschaft begründet die vorliegende Verfahrenseinstellung unter
Hinweis auf Art. 319 StPO mit dem Fehlen des Beweises des Tatbestands. Sie
geht also im Ergebnis davon aus, es habe kein Tatverdacht erhärtet werden
können, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a
StPO) bzw. es sei kein Straftatbestand erfüllt (Art. 319 Abs. 1
lit. b StPO). Andere Einstellungsgründe werden nicht geltend gemacht
und sind auch nicht ersichtlich.
3.2
Rechtliche Grundlagen der Verfahrenseinstellung
3.2.1
Für
alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art.
7.
Abs. 1 StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder
Übertretungsstrafverfahren – grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der
Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld Beschuldigter zu befinden. Eine
Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der
StPO in Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum Ganzen Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 319 StPO N 1, 5 ff.). Gemäss Art. 319 Abs. 1
StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn
(lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt,
(lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c)
Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d)
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher
Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die
Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens
in Zurückhaltung zu üben. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher
Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]
und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in
Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio
pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4; AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, BES.2020.38
vom 18. Mai 2020 E. 2.1 jeweils mit Hinweisen).
3.2.2
3.2.2.1
Nach
Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO stellt die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren ein, wenn der ursprünglich gegen die beschuldigte Person
vorhandene Tatverdacht (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) im
Verlaufe der Untersuchung nicht in einem Masse erhärtet werden konnte, dass
sich eine Anklage rechtfertigt (Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 8 mit
Hinweisen). Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass tatsächliche
Hinweise auf eine strafbare Handlung vorliegen, welche erheblich und konkreter
Natur sind. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen demgegenüber nicht.
Vielmehr bedarf es einer plausiblen Tatsachengrundlage, aus der sich die
konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. BGer 6B_455/2015
vom 26. Oktober 2015 E. 4.1, 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1,
6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; AGE BES.2020.159 vom
7.
Dezember 2020 E. 2.1). Die Staatsanwaltschaft hat bei der
Entscheidung, ob sie das Verfahren einstellen soll, allerdings nicht abschliessend
zu beurteilen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat
strafbar gemacht hat, sondern lediglich, ob genügend Anhaltspunkte vorliegen,
die eine Weiterführung des Strafverfahrens rechtfertigen (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 319 N 15 mit Hinweisen).
3.2.2.2
Im
Lichte des Grundsatzes «in dubio pro duriore» ist eine Verfahrenseinstellung
nach der Rechtsprechung nur dann anzuordnen, wenn bei Anklageerhebung ein
Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch
sehr wahrscheinlich erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich
die Durchführung einer Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung
anmutet (statt vieler: AGE BES.2021.28 vom 30. Juni 2021 E. 2.1 mit
Hinweisen; Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 8).
Demgegenüber ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage
kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint
als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1.).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Staatsanwaltschaft aber auch
dann Anklage zu erheben, wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und
einer Verurteilung in etwa die Waage halten – mithin das Risiko besteht, dass
das Sachgericht in Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen
Verfahren geltenden Prozessmaxime «in dubio pro reo» zu einem Freispruch
gelangen könnte. Die Staatsanwaltschaft darf hier nicht in antizipierter
Anwendung dieser Maxime im Zweifel von einer Anklageerhebung absehen. Denn
solche zweifelhaften Beweiskonstellationen führen im gerichtlichen Verfahren –
selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – nicht
zwangsläufig oder nur höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch. Vielmehr erlangt
der Grundsatz «in dubio pro reo» erst dann Bedeutung, wenn das
Sachgericht
aufgrund seiner Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel hinsichtlich des
Schuldnachweises hat. Wie das Sachgericht die erhobenen Beweise in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht würdigen wird, kann die
Staatsanwaltschaft aber nicht vorhersehen, zumal sie keine verbindliche
Beweiswürdigung vornimmt (BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.3.3
[nicht publiziert in BGE 144 I 37]; vgl. zum Ganzen ferner AGE BES.2019.95 vom
25.
September 2019 E. 3.2. mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis-
oder Rechtslage hat also nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit
des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen
Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, vgl. ferner BGE 137 IV 219 E. 7.1 f.; vgl. zum Ganzen auch AGE BES.2019.117
vom 1. Dezember 2020 E. 3.1; jeweils mit Hinweisen). Hinsichtlich der
Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt,
verfügt die Staatsanwaltschaft allerdings über einen gewissen
Ermessensspielraum (zum Ganzen AGE BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020
E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Grädel/Heiniger,
a.a.O., Art. 319 StPO N 8; Landshut/Bosshard,
a.a.O., Art. 319 N 15).
3.2.2.3
Eine
sachgerechte Entscheidung darüber, ob eine zweifelhafte Beweislage vorliegt und
ob eine Verurteilung wahrscheinlich oder unwahrscheinlich erscheint, kann
freilich erst dann getroffen werden, wenn der Sachverhalt soweit ermittelt
wurde, dass keine Fragen offen bleiben, die für die Entscheidung über
Einstellung oder Anklageerhebung relevant sind und möglicherweise noch geklärt
werden können (Wohlers, «In dubio
pro duriore» – zugleich Besprechung von BGer, Urteil v. 11.7.2011,
1B_123/2011 = BGE 137 IV 219, in: forumpoenale 2011, S. 370, 374 ).
Weist die Untersuchung hingegen wesentliche Lücken auf und lehnt die
Staatsanwaltschaft namentlich Untersuchungshandlungen ab, obwohl diese sich für
die rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Tatvorwurfs geradezu
aufdrängen, so verletzt die Einstellung des Verfahrens gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung den in Art. 6 StPO und Art. 139
StPO kodifizierten Untersuchungsgrundsatz (BGE 137 IV 219 E. 8.1 ff.).
Fehlt es in diesem Sinne an einer hinreichenden Sachverhaltsaufklärung und
einem entscheidungsreifen Beweisergebnis, so ist eine Einstellungsverfügung
aufzuheben und die Strafsache in die Untersuchung zurückzuweisen (vgl. zum
Ganzen Landshut/Bosshard, a.a.O.,
Art. 319 N 2 mit Hinweisen).
3.2.3
Eine
Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO hat dann zu
erfolgen, wenn das untersuchte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre,
nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Das
ist insbesondere dann der Fall, wenn sich ein angezeigter Sachverhalt nur in
zivilrechtlicher Hinsicht als relevant erweist. Eine Einstellung im Sinne von
Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO darf allerdings nur erfolgen,
wenn jeweils zumindest eine Tatbestandsvoraussetzung der in Frage kommenden
Straftatbestände ganz offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 9 mit Hinweisen). Auch im
Rahmen dieser Beurteilung ist der Grundsatz «in dubio pro duriore» (siehe
E. 3.2.1 f. hiervor) zu beachten, d.h. bei sich aufwerfenden
Ermessens-, Auslegungs- oder Wertungsfragen ist im Zweifel Anklage zu erheben
und diese Fragen sind durch den Strafrichter zu entscheiden (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 319
N 19 f. mit Hinweisen).
3.3
Sachverhaltskomplex «Authentizität der
Unterschriften»
3.3.1
Bisherige Erwägungen des Appellationsgerichts
Im Zusammenhang
mit der Frage der Authentizität der Unterschriften von C____ auf den drei
Vollmachten vom 12. März 2018 (Vorakten S. 441 [PDF S. 453], S. 450
[PDF S. 462], S. 754 [PDF S. 771], S. 763 [PDF S. 780],
SB/34 [PDF S. 1155], SB/43 [PDF S. 1164], SB/112 [PDF S. 1233]) sowie
auf den beiden Rückzahlungsquittungen vom 18. Oktober 2019 (Vorakten
SB Vtg/13 [PDF S. 1393], SB Vtg/14 [PDF S. 1394]) hat das
Appellationsgericht im Entscheid BES.2021.121 vom 2. März 2022 in
E. 3.7.2 festgehalten, dass eine Prüfung der Echtheit der Unterschriften
von C____ auf den Bevollmächtigungen in Erwägung gezogen werden sollte. Und im
Entscheid BES.2023.96 vom 13. März 2024 hat das Appellationsgericht in
E. 3.9.2 den von der Beschwerdeführerin beantragten kriminaltechnischen
Unterschriftenvergleich als verhältnismässig und zur Sachaufklärung geboten
qualifiziert.
3.3.2
Standpunkt der Staatsanwaltschaft
In der
angefochtenen Einstellungsverfügung führt die Staatsanwaltschaft nun aus, dass
die Versuche, die drei Originale der Bankvollmachten zu beziehen, im Sand
verlaufen seien (Verfahrensakten S. 4). Gemäss Auskunft des
Sachverständigen für Handschriftenvergleichung müssten strittige Unterschriften
für eine methodisch abgesicherte vergleichende Handschriftenuntersuchung jedoch
im Original vorliegen. Zudem könne die natürliche Variationsbreite der
habituellen Schreibweise des Namenseigners anhand bloss zweier
Vergleichsunterschriften nicht beurteilt werden. Insgesamt sei bei diesem Ausgangsmaterial
(fünf strittige Unterschriften in Kopie und zwei Vergleichsunterschriften im
Original) bei Erstellung einer handschriftlichen Untersuchung oder eines
Gutachtens nur eine deutlich eingeschränkte Aussage über die Echtheit der
Namenszeichnungen zu erwarten (Verfahrensakten S. 5 f., Vorakten
S. 347 [PDF S. 359]). Im Ergebnis könne – so die Staatsanwaltschaft –
nicht nachgewiesen werden, ob der Beschwerdegegner die fraglichen
Unterschriften allenfalls gefälscht habe (Verfahrensakten S. 6).
3.3.3
Rechtliche Würdigung
Der Auffassung der
Staatsanwaltschaft kann aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden.
3.3.3.1
Zunächst
ist festzuhalten, dass die betroffenen Banken – soweit ersichtlich – bisher
nicht ausdrücklich zur Edition der Vollmachten vom 12. März 2018 im
Original aufgefordert worden sind. So findet sich in den mehreren Editionsverfügungen
und teilweise auch in der E-Mail-Korrespondenz mit den betroffenen Banken der
Hinweis, dass «eine Beschlagnahme der zu edierenden Originalunterlagen […]
durch Herausgabe qualitativ gleichwertiger Kopien
abgewendet
werden» könne (vgl. etwa Editionsverfügung vom 10. März 2021 [Vorakten
S. 112, PDF S. 121], Editionsverfügung vom 6. September 2022
[Vorakten S. 126, PDF S. 136], E-Mail vom 7. September 2022
[Vorakten S. 143, PDF S. 153], Editionsverfügung vom 7. Oktober
2022.
[Vorakten S. 146, PDF S. 156], E-Mail vom 7. September 2022
[Vorakten S. 156, PDF S. 166], Editionsverfügung vom 7. Oktober
2022.
[Vorakten S. 162, PDF S. 173]).
3.3.3.2
Weiter
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner über die Originale der beiden
Quittungen vom 18. Oktober 2019 (Vorakten SB VtG/13 und SB VtG/14,
PDF S. 1393 f.) sowie der Vollmacht vom 21. März 2018 (Vorakten
S. 82 f., PDF S. 91 f.) verfügen dürfte, bisher aber –
soweit ersichtlich – nicht zu deren Edition aufgefordert worden ist.
3.3.3.3
Sodann
ist in Bezug auf die mündlichen Angaben des Grundbuch- und des Erbschaftsamtes,
wonach Belege zu Eintragungen im Grundbuch (Aktennotiz vom 27. Juni 2024
[Vorakten S. 335, PDF S. 346]) bzw. Testamente gemäss § 140
Abs. 2 des basel-städtischen Einführungsgesetzbuches zum Zivilgesetzbuch (EG
ZGB BS, SG 211.100) nicht im Original herausgegeben werden dürften
(Aktennotiz vom 5. Juli 2024 [Vorakten S. 338, PDF S. 349]) zu
beachten, dass die Behörden des Bundes und der Kantone gemäss Art. 44 StPO
zur Rechtshilfe verpflichtet sind, wenn Straftaten nach Bundesrecht in
Anwendung dieses Gesetzes verfolgt und beurteilt werden. Als Rechtshilfe gilt
gemäss Art. 43 Abs. 4 StPO jede Massnahme, u.a. auch das Zurverfügungstellen
von Unterlagen, die nicht aus einem separaten Gerichts- oder
Verwaltungsverfahren stammen (vgl. AGE BES.2022.86 vom 28. Oktober 2022
E. 2.3). Unterlagen aus einem separaten Gerichts- oder
Verwaltungsverfahren können von der Staatsanwaltschaft sodann gestützt auf Art. 194
Abs. 1 StPO beigezogen werden. In beiden Fällen sind Konflikte zwischen
Behörden des gleichen Kantons von der kantonalen Beschwerdeinstanz zu
beurteilen (Art. 48 Abs. 1 StPO, Art. 194 Abs. 3 StPO). Sofern das
Grundbuchamt Basel-Stadt und das Erbschaftsamt Basel-Stadt sich weigern sollten,
auf schriftliches Gesuch hin die erforderlichen Unterschriften im Original
herauszugeben, könnten entsprechende Verfügungen mit Beschwerde angefochten
werden. Ob in einem Fall wie dem vorliegenden die Herausgabe der Originale
aufgrund von öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen verweigert
werden könnte, scheint – ohne eine Prüfung dieser Frage in einem allfälligen separaten
Beschwerdeverfahren vorwegzunehmen – bei summarischer Beurteilung kaum denkbar,
da sich die fraglichen Unterlagen bereits in Kopie in den Verfahrensakten befinden.
3.3.3.4
Im
Übrigen ist hinsichtlich der forensischen Untersuchung von Unterschriften, die
nicht im Original vorliegen, darauf hinzuweisen, dass der Nachweis der
Echtheit einer solchen Unterschrift in den meisten Fällen zwar
ausgeschlossen, der Nachweis der Fälschung hingegen in manchen Fällen
möglich ist (Seibt, Unterschriften
und Testamente. Praxis der forensischen Schriftuntersuchung, München 2008,
S. 32). So sind bei Fotokopien die Möglichkeiten einer
physikalisch-technischen Untersuchung zwar eingeschränkt und gewisse
Schriftmerkmale wie die Strichbeschaffenheit oder der Druckverlauf können nicht
mit genügender Sicherheit erkannt werden, allerdings ist der Nachweis der
Fälschung auch anhand eines Vergleichs der feststellbaren Schriftmerkmale der
fraglichen Unterschrift mit Vergleichsunterschriften möglich (Seibt, a.a.O., S. 32 f.). So
kann etwa auch anhand von Kopien eine Analyse von Schriftbild, Proportionen und
Relationen der Schriftelemente sowie Ansatz- und Endpunkte der Schriftzüge
vorgenommen werden (vgl. Seibt,
a.a.O., S. 33 f.). Erforderlich ist hierfür eine ausreichende Anzahl
authentischer Vergleichsunterschriften, idealerweise rund 20 Stück, die nicht
mehr als drei bis fünf Jahre vor bzw. nach den zu prüfenden Unterschriften entstanden
sind (Seibt, a.a.O., S. 42; Michel, Gerichtliche
Schriftvergleichung, Berlin 1982, S. 225). Sodann sind die Beschränkungen
bei der Begutachtung von Nicht-Originalen und deren Auswirkungen auf das
Ergebnis zu diskutieren und im Untersuchungsergebnis abzubilden (Umgang mit
Nicht-Originalen in der Forensischen Handschriftenuntersuchung, Richtlinie 4.00
der Gesellschaft für Forensische Schriftuntersuchung [http://www.gfs2000.de]).
Vorliegend
stehen fünf strittige Unterschriften in Kopie und mindestens 15
Vergleichsunterschriften ebenfalls in Kopie (zwei davon im Original) zur
Verfügung (vgl. insb. Vorakten S. 83 [PDF S. 92], S. 204 [PDF
S. 214], S. 269 [PDF S. 280], SB/14 [PDF S. 1135], SB/34
[PDF S. 1155], SB/43 [PDF S. 1164], SB/78 [PDF S. 1199], SB/112
[PDF S. 1233], SB MV/19 [PDF S. 1309], SB Vtg/13 f.
[PDF S. 1393 f.], SB ST Zur/5 [PDF S. 1617], SB ST
Zur/17 [PDF S. 1629], SB ST Zur/31 [PDF S. 1642], SB ST
Zur/34 [PDF S. 1646], SB ST Zur/38 [PDF S. 1650], SB ST
Zur/48 [PDF S. 1660], SB ST Zur/54 [PDF S. 1666], SB ST
Zur/62 [PDF S. 1674], SB ST Zur/68 [PDF S. 1680]). Bei dieser
Ausgangslage scheint es durchaus möglich, dass mit einem Schriftgutachten der Nachweis
der Fälschung der vorliegend zu beurteilenden Unterschriften erbracht werden
könnte.
3.3.3.5
Vor
diesem Hintergrund ist eine Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den
Verdacht der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB nicht möglich.
3.3.4
Vorzunehmende Untersuchungshandlungen
Vielmehr ist die
Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Frage der Authentizität der
erwähnten Unterschriften gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO
anzuweisen, sofern dies in der Zwischenzeit nicht bereits erfolgt ist, die
folgenden Untersuchungshandlungen vorzunehmen:
-
Die von der Bank_1____ (Vorakten SB/33, PDF S. 1154 f.), der Bank_2____
(Vorakten SB/43, PDF S. 1164) und der Bank_3____ (Vorakten SB/112, PDF
S. 1233) bisher in Kopie eingereichten Vollmachten vom 12. März 2018
sind ausdrücklich im Original herauszuverlangen;
-
der Beschwerdegegner ist aufzufordern, die beiden von ihm bisher in
Kopie eingereichten Rückzahlungsquittungen vom 18. Oktober 2019 (Vorakten
SB Vtg/13 f., PDF S. 1393 f.) sowie die Vollmacht vom
21.
März 2018 (Vorakten S. 82 ff., PDF S. 91 ff.) im
Original einzureichen;
-
das Erbschaftsamt Basel-Stadt ist unter Hinweis auf Art. 44 StPO bzw.
Art. 194 Abs. 2 StPO schriftlich aufzufordern, das Testament vom
5.
Januar 1999 (Vorakten S. 204, PDF S. 214) im Original
herauszugeben;
-
das Grundbuchamt Basel-Stadt ist unter Hinweis auf Art. 44 StPO bzw.
Art. 194 Abs. 2 StPO schriftlich aufzufordern, den öffentlich
beurkundeten Kaufvertrag vom 21. Juni 2012 (Vorakten SB/8 ff., PDF
S. 1129 ff.) im Original herauszugeben;
-
das Grundbuchamt [...] (Dienststelle [...]) ist unter Hinweis auf Art. 44
StPO bzw. Art. 194 Abs. 2 StPO schriftlich aufzufordern, den
Vorkaufsvertrag vom 8. Dezember 2016 (Vorakten SB MV/17 ff., PDF
S. 1307 ff.) sowie die im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom
27.
Dezember 2018 (Vorakten SB/70 ff., PDF S. 1191) erstellte
Spezialvollmacht von C____ (Vorakten SB/78, PDF S. 1199) im Original
herauszugeben.
-
Im Anschluss an diese Untersuchungshandlungen ist – unabhängig davon, ob
dann zusätzliche Unterschriften im Original zur Verfügung stehen – ein Schriftgutachten
in Auftrag zu geben, wobei sämtliche im Original oder in Kopie
vorhandenen Unterschriften von C____ (vgl. insb. Vorakten S. 83 [PDF
S. 92], S. 204 [PDF S. 214], S. 269 [PDF S. 280], SB/14
[PDF S. 1135], SB/34 [PDF S. 1155], SB/43 [PDF S. 1164], SB/78
[PDF S. 1199], SB/112 [PDF S. 1233], SB MV/19 [PDF
S. 1309], SB Vtg/13 f. [PDF S. 1393 f.], SB ST
Zur/5 [PDF S. 1617], SB ST Zur/17 [PDF S. 1629], SB ST
Zur/31 [PDF S. 1642], SB ST Zur/34 [PDF S. 1646], SB ST
Zur/38 [PDF S. 1650], SB ST Zur/48 [PDF S. 1660], SB ST
Zur/54 [PDF S. 1666], SB ST Zur/62 [PDF S. 1674], SB ST
Zur/68 [PDF S. 1680]) in die Untersuchung miteinzubeziehen sind.
-
Sollte weiteres Vergleichsmaterial erforderlich sein, können die zum
Nachlass von C____ gehörenden Schriftstücke beschlagnahmt und auf
Unterschriften des Verstorbenen durchsucht werden. Zudem kann die
Beschwerdeführerin zur Einreichung allfälliger sich in ihrem Besitz
befindlichen Vergleichsunterschriften ihres Vaters aufgefordert werden.
3.4
Sachverhaltskomplex «Überweisungen und Bezüge mit
Vollmacht»
3.4.1
Bisherige
Erwägungen des Appellationsgerichts
Hinsichtlich der
Geldtransfers in Höhe von rund CHF 800'000.– zu Gunsten des
Beschwerdegegners, seiner Frau bzw. der von ihm beherrschten E____ GmbH hat das
Appellationsgericht im Entscheid BES.2023.96 vom 13. März 2024 in
E. 3.7.6 festgehalten, dass dem Beschwerdegegner hinsichtlich der von ihm
eingereichten Quittungskopien Rückfragen zu stellen sind. Zudem sei es im
Zusammenhang mit den mutmasslichen Schenkungen verhältnismässig, die
Beschwerdeführerin (wie von ihr beantragt) einzuvernehmen, da sie bestreite,
dass zwischen dem Beschwerdegegner und C____ eine freundschaftliche
Verbundenheit bestanden habe, die eine Schenkung des gesamten Vermögens glaubhaft
machen könnte.
3.4.2
Standpunkt der Staatsanwaltschaft
Die
Staatsanwaltschaft stellt sich in der angefochtenen Einstellungsverfügung auf
den Standpunkt, dass die Beweislast dafür, dass der Beschwerdegegner im
Innenverhältnis durch C____ Grenzen hinsichtlich der eigennützigen Verwendung
des ihm durch die Bevollmächtigung anvertrauten Bankguthabens gesetzt worden
wären, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt liege und die Beweisführung ohne
entsprechende Belege wie bspw. schriftliche Anweisungen für eine derartige
Beschränkung unmöglich sei. Zudem sei weder erkennbar, noch von der
Privatklägerin dargetan worden, was sie an sachdienlichen, beweisrelevanten
Informationen zum Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und ihrem Vater
mündlich zu Protokoll geben könnte, was nicht bereits in ihrer Strafanzeige
oder den diversen Eingaben ihres Rechtsbeistandes Eingang in die Akten gefunden
hätte (Verfahrensakten S. 6). In der Stellungnahme vom 24. September
2024.
ergänzte die Staatsanwaltschaft, dass der Rechtsgrund für die durch den
Beschwerdegegner vorgenommenen Belastungen der Bankkonten schlechterdings nicht
feststehe, da es dem Beschwerdegegner von Gesetzes erlaubt sei, falsche und
widersprüchliche Aussagen zu machen, der Vollmachtgeber nicht mehr befragt werden
könne und keine weiteren Beweismittel vorliegen würden, es sei denn, man stelle
auf die Aussagen des Beschwerdegegners ab, wonach es sich einerseits um
Schenkungen gehandelt habe und er andererseits beauftragt gewesen sei,
Rechnungen von C____ zu bezahlen. Dann wäre indes in beiden Fällen das
Verfahren einzustellen (Verfahrensakten S. 89).
3.4.3
Rechtliche Würdigung
Der Auffassung
der Staatsanwaltschaft kann aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden.
3.4.3.1
Unterscheidung
zwischen Vollmacht und Rechtsgrund
Wie das
Appellationsgericht bereits im Entscheid BES.2021.121 vom 2. März 2022 ausgeführt
hat, muss zwischen einer von C____ dem Beschwerdegegner eingeräumten Vollmacht,
mit der dieser jenen gegenüber Dritten rechtswirksam vertreten konnte (vgl.
Art. 32 ff. Obligationenrecht [OR, SR 220]), und dem zwischen C____
sowie dem Beschwerdegegner bestehenden internen Rechtsverhältnis (z.B. Auftrag,
Arbeitsvertrag, Schenkung, Darlehen, Geschäftsführung ohne Auftrag) unterschieden
werden. Aus dem Vorliegen einer Vollmacht kann für sich genommen nicht auf
einen internen Rechtsgrund für die zahlreichen individuellen
Verfügungsgeschäfte zur Übertragung des Gesamtvermögens von C____ auf den Beschwerdegegner
– und noch weniger auf dessen Ehefrau oder dessen Unternehmen – geschlossen
werden (vgl. AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022 E. 3.7.5).
3.4.3.2
Möglicher
Rechtsgrund
Der
Beschwerdegegner hat zumindest einen Teil der übertragenen Vermögenswerte –
seinen eigenen Angaben zufolge – für eigene Zwecke verwendet (vgl. etwa die
Überweisungen von CHF 230'000.– am 24. April 2018 sowie von
CHF 10'000.– am 29. August 2018: «hauptsächlich» für den «Kauf vom
Ferienhaus» bzw. «das hat auch mit dem Ferienhaus zu tun» [Einvernahme vom
23.
August 2022, Vorakten S. 231, PDF S. 241]; neun
Überweisungen in Tranchen von je wohl CHF 10'000.– oder CHF 20'000.–
zzgl. Gebühren im Zeitraum zwischen dem 13. März und dem 7. September
2018, insgesamt CHF 160'085.–: «privat gebraucht» [Vorakten S. 235,
PDF S. 245]; Überweisung von CHF 20'020.– am 22. März 2018: «ich
glaube auch privat» [Vorakten S. 236, PDF S. 246]; Überweisung von
CHF 20'000.– am 22. März 2018: «auch privat» [Vorakten S. 236,
PDF S. 246]). Zudem gab er zumindest hinsichtlich bestimmter Überweisungen
an, dass es sich um Schenkungen gehandelt habe (etwa die Überweisung von
CHF 25'000.– am 21. März 2018: «[a.F. des Rechtsvertreters der
Privatklägerin, ob es sich dabei um eine Schenkung handelt] Also als Schenkung
kann ich das bezeichnen, ja» [Vorakten S. 231, PDF S. 241]; die
Überweisungen von CHF 230'000.– am 24. April 2018 sowie von
CHF 10'000.– am 29. August 2018: «[a.F. des Rechtsvertreters der
Privatklägerin, ob man das ebenfalls als Schenkung betrachten könne] Ja» [Vorakten
S. 231, PDF S. 241]). Sodann wurden vom Beschwerdegegner am
29.
August 2022 – im Anschluss an die Einvernahme vom 23. August
2022.
– zwei angeblich von C____ ausgestellte Quittungen über die Rückzahlung
zweier von diesem dem Beschwerdegegner am 17. April 2018 gewährter
Darlehen über CHF 190'000.– und CHF 230'000.– (Quittungen vom
18.
Oktober 2019 [Vorakten SB Vtg/13 und 14, PDF
S. 1393 f.]) eingereicht (E-Mail vom 29. August 2022 [Vorakten
S. 255, PDF S. 266]).
Beim gegenwärtigen
Stand der Untersuchung scheint es – zumindest bei summarischer Beurteilung – wenig
wahrscheinlich, dass die zahlreichen Übertragungen von Vermögenswerten auf den
Beschwerdegegner, dessen Frau bzw. die von ihm kontrollierte E____ GmbH als
rechtmässig qualifiziert werden könnten, wenn ihnen nicht – wie vom
Beschwerdegegner behauptet – jeweils Schenkungen bzw. Darlehen zugrunde gelegen
hätten. Dass es sich bei den Überweisungen um Gegenleistungen für vertraglich
erbrachte Leistungen des Beschwerdegegners, seiner Frau oder seiner E____ GmbH handeln
könnte, wird – soweit ersichtlich – von keiner Seite behauptet. Eine
entsprechende synallagmatische Verknüpfung irgendwelcher Leistungen und
Gegenleistungen ist – zumindest bei summarischer Prüfung – auch nicht
ersichtlich.
3.4.3.3
Darlehen
als Rechtsgrund?
Diese vom
Beschwerdeführer eingereichten Quittungen über die angebliche Rückzahlung eines
Darlehens an C____ weisen, wie das Appellationsgericht bereits mit Entscheid
BES.2023.96 vom 13. März 2024 E. 3.7.5 ausgeführt hat, zahlreiche
Ungereimtheiten auf.
3.4.3.3.1
Zunächst
lassen verschiedene sprachliche Ungereimtheiten («im Bar» [sic], «Auszahlung
erfolgte in dieser Weise auf Darlehens Geber sein persönlicher Wunsch» [sic],
«somit erlischt und verliert seine Gültigkeiten die Darlehens Vertrag» [sic];
Vorakten SB Vtg/13 und 14 [PDF S. 1393 f.]) Zweifel aufkommen,
dass C____ diese Quittungen am 18. Oktober 2019 im Vollbesitz seiner
geistigen Kräfte ausgestellt haben könnte.
3.4.3.3.2
Sodann
ist völlig unklar, ob am gleichen Tag, dem 17. April 2018, zwei Darlehen (eines
über CHF 190'000.– und eines über CHF 230'000.–, d.h. insgesamt in
Höhe von CHF 420'000.–) gewährt und wiederum am gleichen Tag, dem
18.
Oktober 2019, zurückbezahlt worden sind oder ob es sich nicht
lediglich um bloss ein Darlehen in Höhe von CHF 230'000.– handelte.
In der Einvernahme vom 23. August 2022 gab der Beschwerdegegner an, sich
am 24. April 2018 einen Betrag in Höhe von CHF 230'000.– überwiesen
zu haben, wobei es sich dabei um eine Schenkung von C____ gehandelt habe, die
«hauptsächlich» mit dem «Kauf vom Ferienhaus» zu tun gehabt habe [Einvernahme
vom 23. August 2022, Vorakten S. 231, PDF S. 241]). Die
Liegenschaft in D____/BE wurde am 27. Dezember 2018 für CHF 250'000.–
von C____ an den Beschwerdegegner und seine Ehefrau verkauft (öffentlich
beurkundeter Kaufvertrag vom 27. Dezember 2018 [Vorakten SB/70 ff.,
PDF S. 1191 ff.).
3.4.3.3.3
Schliesslich
ist nicht ersichtlich, weshalb zur Rückzahlung des Darlehens bzw. der Darlehen,
obschon zwischen den Bankkonten von C____ und dem Beschwerdegegner zahlreiche
Überweisungen dokumentiert sind (vgl. etwa oben E. 3.4.3.2) und der
Beschwerdegegner über verschiedene Vollmachten für die Konten von C____
verfügte, mehrere hunderttausend Schweizerfranken in bar hätten
übergeben werden sollen.
3.4.3.4
Schenkungen als Rechtsgrund?
Schliesslich liegen
– wie das Appellationsgericht bereits mit Entscheid BES.2021.121 vom
2.
März 2022 in E. 3.7.7 ausgeführt hat – zahlreiche Indizien vor,
die gegen die Annahme von Schenkungen zugunsten des Beschwerdegegners, seiner
Frau bzw. der von ihm beherrschten E____ GmbH sprechen.
3.4.3.4.1
So
haben der Beschwerdegegner und seine Frau in ihren Steuererklärungen der Jahre 2018–2021
jeweils angegeben, keine Schenkungen erhalten zu haben (2018: SB ST Ves/44 [PDF
S. 1526]; 2019: SB ST Ves/32 [PDF S. 1514]; 2020: SB ST Ves/19 [PDF
S. 1501]; 2021: SB ST Ves/5 [PDF S. 1487]). Ebenso hat C____ in der
Steuererklärung des Jahres 2018 angegeben, keine Schenkungen ausgerichtet zu
haben (Vorakten SB St Zur/5, PDF S. 1617).
3.4.3.4.2
Auch
der Umstand, dass C____ in seiner letztwilligen Verfügung vom 5. Januar
1999.
nicht etwa den Beschwerdegegner, sondern seine Tochter, die
Beschwerdeführerin, zusammen mit F____, der früheren Ehefrau des
Beschwerdegegners, als seine Erbinnen eingesetzt hat (Vorakten S. 204, PDF
S. 214) und er diese Verfügung – soweit ersichtlich – bis zu seinem
Ableben nicht geändert hat, spricht dagegen, dass C____ sein ganzes Vermögen
dem Beschwerdegegner hätte schenken wollen. Explizit zu diesem Punkt drängt
sich eine Befragung der Tochter auf.
3.4.3.4.3
Gegen
die Annahme von Schenkungen spricht weiter die Aussage der Ehefrau des
Beschwerdegegners in ihrer Einvernahme vom 8. Dezember 2022, wonach C____
dem Beschwerdegegner und ihr «nichts geschenkt» hätte («C____ hat uns nichts
geschenkt» und «wir [haben] von Herrn C____ absolut nichts geschenkt bekommen»).
Auf Vorhalt des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, dass der
Beschwerdegegner genau das Gegenteil gesagt und von Schenkungen gesprochen
hätte, ergänzte sie in dieser Einvernahme noch: «Ich möchte gerne Wissen, um
welche Schenkungen es hier konkret geht. Geht es hier um eine Vase? Ich
entschuldige mich, falls ich es ausgelassen habe, dass er uns vielleicht eine Vase
geschenkt hat» (Vorakten S. 308, PDF S. 319).
3.4.3.4.4
Sodann
ist zu beachten, dass Schenkungen gemäss der Regelung im Obligationenrecht
entweder als Schenkungsversprechen im Sinne von Art. 243 OR oder als
Handschenkungen gemäss Art. 242 OR vorgenommen werden können. Ein
Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit gemäss Art. 243
Abs. 1 OR der schriftlichen Form, ansonsten ist es ohne Rechtswirkung («est
sans effet juridique», BGE 136 III 142 E. 3.3). Vorliegend wurde – soweit
ersichtlich – das Vorliegen eines schriftlichen Schenkungsversprechens von
keiner Seite auch nur behauptet. Als Rechtsgrund für die vorliegend zu
beurteilenden Übertragungen von Vermögenswerten kommen daher – beim
gegenwärtigen Stand der Untersuchung und einer summarischen Prüfung – lediglich
Handschenkungen im Sinne von Art. 242 OR in Frage. Eine Handschenkung kann
grundsätzlich auch durch Forderungsabtretung im Sinne von Art. 164 f.
OR oder Anweisung im Sinne von Art. 466 ff. OR erfolgen (BGE 136 III 142 E. 3.3). Vorliegend scheidet eine Forderungsabtretung aber ebenfalls
aus, da eine solche gemäss Art. 165 Abs. 1 OR zu ihrer Gültigkeit der
schriftlichen Form bedürfte und eine solche Abtretung bisher – soweit
ersichtlich – von keiner Seite vorgebracht worden ist.
Möglich wäre es
sodann, dass der Beschwerdegegner als Stellvertreter von C____ im Sinne von
Art. 32 ff. OR Schenkungen an sich selbst vorgenommen hätte.
Diesbezüglich muss indes berücksichtigt werden, dass die vollzogenen
Zahlungsaufträge auf die eigenen Konten des Beschwerdegegners – wie das
Appellationsgericht bereits mit Entscheid BES.2023.96 vom 13. März 2024 in
E. 3.7.4 ausgeführt hat – als Insichgeschäfte bzw. genauer als Fälle des
sog. Selbstkontrahierens zu qualifizieren wären (vgl. Huggenberger, Privatrechtliche Normen, in: Abegg et al.
[Hrsg.], Schweizerisches Bankenrecht, 4. Auflage, Zürich 2019, S. 52
f.; Fischer, Prüfung von
Bankvollmachten und Interessenkonflikte, in: AJP 2020, S. 1250, 1260). Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist das Selbstkontrahieren
grundsätzlich unzulässig, weil es regelmässig zu Interessenkollisionen führt.
Selbstkontrahieren hat deshalb die Ungültigkeit des betreffenden
Rechtsgeschäftes zur Folge, es sei denn, die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen
sei nach der Natur des Geschäftes ausgeschlossen oder der Vertretene habe den
Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders ermächtigt oder das Geschäft
nachträglich genehmigt (BGE 127 III 332 E. 2a, 126 III 361 E. 3a). Im
vorliegenden Fall enthält die auf den Beschwerdegegner ausgestellte Vollmacht für
das auf C____ lautende Konto der Bank_1____, mit welcher ein erheblicher Teil
der fraglichen Überweisungen getätigt wurde (vgl. etwa die Überweisungen zu
Gunsten des Gemeinschaftskontos des Beschwerdegegners und seiner Frau von CHF 230'000.–
am 24. April 2018 [Vorakten SB/30, PDF S. 1151] und von CHF 190'000.–
am 4. Februar 2019 [Vorakten SB/31, PDF S. 1152] sowie zu Gunsten des
Kontos des Beschwerdegegners von CHF 25'000.– am 21. März 2018
[Vorakten SB/30, PDF S. 1151] und von CHF 50'000.– am 15. Januar
2019.
[Vorakten SB/31, PDF S. 1152]), keine solche besondere Ermächtigung
für Verfügungen zu Gunsten des Bevollmächtigten. Stattdessen weist die besagte
Vollmacht sogar explizit die Einschränkung auf, dass der Bevollmächtigte nicht
berechtigt sei, «für sich selbst oder für Dritte Kontoguthaben, Wertschriften
bzw. bei der Bank hinterlegten [sic] Werte zu verpfänden, oder Kredite und
Darlehen im Namen und auf Rechnung des Kunden aufzunehmen» (vgl. Vorakten
SB/33 f., PDF S. 1154 f.). Auch die auf den Beschwerdegegner
lautende «Vollmacht mit Substitutionen Recht» vom 21. März 2018 ermächtigt
den Beschwerdegegner nicht explizit zu Handlungen zu eigenen Gunsten, sondern
befähigt den «Beauftragten» nur zu Vorkehrungen, die «zur Wahrung der Interessen
des Auftraggebers [C____] für notwendig oder angemessen erachtet» werden
(Vorakten S. 82 f., PDF S. 91 f.). Vor diesem Hintergrund muss
– zumindest bei summarischer Prüfung – wohl davon ausgegangen werden, dass die
vom Beschwerdegegner mithilfe der Vollmacht der Bank_1____ getätigten
Überweisungen als unzulässiges Selbstkontrahieren zu qualifizieren wären, was
die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes zur Folge hätte.
Somit scheint –
bei summarischer Prüfung – ein gültiger Rechtsgrund im Sinne von
Art. 242 f. OR nur dann vorzuliegen, wenn von mehreren in zeitlich
unmittelbarer Nähe zu den fraglichen Bargeldbezügen und Überweisungen jeweils
durch C____ selbst veranlassten Schenkungen ausgegangen würde. Das bedeutet
aber auch, dass C____ im jeweiligen Zeitpunkt der Veranlassung der Schenkungen
urteilsfähig gewesen sein müsste (vgl. Art. 18 des Zivilgesetzbuches [ZGB,
SR 210]). Blosse Urteilsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt – etwa im
Zeitpunkt der Vollmachtausstellung – würde demgegenüber nur im Falle eines
schriftlichen Schenkungsversprechens im Sinne von Art. 243 OR, einer
Handschenkung durch schriftlichen Forderungsabtretung im Sinne von
Art. 164 f. OR oder einer besonderen Ermächtigung zum
Selbstkontrahieren genügen.
3.4.3.5
Insgesamt
bestehen beim derzeitigen Kenntnisstand nicht unerhebliche Zweifel an der
Rechtmässigkeit der vom Beschwerdegegner zu seinen Gunsten, zu Gunsten seiner
Frau bzw. zu Gunsten der von ihm beherrschten E____ GmbH vorgenommenen Übertragungen
von Vermögenswerten. Vor diesem Hintergrund ist eine Einstellung des Verfahrens
in Bezug auf den Verdacht der Veruntreuung im Sinne von Art. 138
Ziff. 1 Abs. 2 StGB und den Verdacht der ungetreuen
Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB nicht möglich.
3.4.4
Vorzunehmende Untersuchungshandlungen
Vielmehr ist die
Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Frage der Authentizität der
erwähnten Unterschriften gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO
anzuweisen, sofern dies in der Zwischenzeit nicht bereits erfolgt ist, die
folgenden Untersuchungshandlungen vorzunehmen:
-
Der Beschwerdegegner ist zu den Umständen der Darlehensgewährung (Anzahl
Darlehen, Höhe, Zweck), der Darlehensrückzahlung (Aussteller der Quittung,
Schreibfehler in Quittung, Geisteszustand von C____, Grund für die Rückzahlung
in bar, Herkunft des Bargelds, Verwendungszweck des Bargelds durch C____) sowie
zu den Umständen der angeblichen Schenkungen (Zeitpunkt der jeweiligen
Schenkungen; Grund für die zahlreichen kleinen Schenkungen von
CHF 10'000.– und CHF 20'000.–; Grund für die Aufteilung der
Schenkungen auf ihn, seine Frau und die von ihm beherrschte E____ GmbH) nochmals
einzuvernehmen. Vorzuhalten sind ihm ebenfalls die erwähnten gegen die Annahme
von Schenkungen sprechenden Gesichtspunkte (vgl. oben
E. 3.4.3.4.1 ff.). Sodann ist der Beschwerdegegner mit seinen
widersprüchlichen Angaben im Zusammenhang mit der Überweisung von
CHF 230'000.– zu konfrontieren: In der Einvernahme vom 23. August
2022.
bezeichnete er die am 24. April 2018 getätigte Überweisung in Höhe
von CHF 230'000.– als Schenkung (Vorakten S. 231, PDF S. 241).
Gemäss einer der beiden von ihm am 29. August 2022 eingereichten Darlehensquittungen
sei ihm am 17. April 2018 indes ein Darlehen in Höhe von
CHF 230'000.– gewährt worden (Vorakten SB Vtg/14, PDF S. 1394]).
-
Die Beschwerdeführerin ist zum Verhältnis zu ihrem Vater, C____, zu den
Umständen der von ihm verfassten letztwilligen Verfügung vom 5. Januar 1999
(Vorakten S. 204, PDF S. 214), zu den Reisen ihres Vaters, zur der
von ihr behaupteten (vgl. Vorakten S. 189, 396 [PDF S. 199, 408])
langjährigen Krankheit ihres Vaters (inkl. Frage nach entsprechenden
Dokumenten), zur körperlichen und geistigen Verfassung ihres Vaters (inkl.
Konfrontation mit den Diagnosen des [...]spitals zur geistigen Verfassung ihres
Vaters [vgl. Vorakten SB ST. C/1 ff., PDF S. 1240 ff.]) zum
Verhältnis ihres Vaters zu F____ sowie zum Verhältnis ihres Vaters zum
Beschwerdegegner und seiner Ehefrau zu befragen.
3.4.5
Anzeigepflicht der Staatsanwaltschaft
Sollte die
Staatsanwaltschaft zur Überzeugung gelangen, dass der Beschwerdegegner
Vermögenswerte von C____ mit grosser Wahrscheinlichkeit geschenkt erhalten hat,
so bestünde – da keine diesbezüglichen Deklarationen in den massgebenden
Steuererklärungen ersichtlich sind (vgl. 2018: SB ST Ves/44 [PDF S. 1526];
2019: SB ST Ves/32 [PDF S. 1514]; 2020: SB ST Ves/19 [PDF S. 1501];
2021: SB ST Ves/5 [PDF S. 1487]) – der dringende Tatverdacht für eine
vollendete Steuerhinterziehung im Sinne von § 209 StG BS. In diesem Falle
wäre die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 302 Abs. 1 StPO zu einer
Anzeige an die Steuerverwaltung Basel-Stadt verpflichtet.
3.5
Sachverhaltskomplex «Verkauf Liegenschaft in D____/BE»
3.5.1
Bisherige
Erwägungen des Appellationsgerichts
In Bezug auf den
Verkauf der Liegenschaft in D____/BE hat das Appellationsgericht im Entscheid vom
13.
März 2024 in E. 3.7.6 festgehalten, dass zumindest erhebliche
konkrete Zweifel daran bestehen, ob die fraglichen Überweisungen, die der
Beschwerdegegner in Bezug auf die Liegenschaft in D____/BE tätigte, im
Innenverhältnis gedeckt waren und tatsächlich den wohlverstandenen Interessen
von C____ entsprochen haben. Vor diesem Hintergrund sei der involvierte Notar
zu befragen.
3.5.2
Standpunkt der Staatsanwaltschaft
In der Folge hat
die Staatsanwaltschaft am 15. August 2024 Anklage gegen den Beschwerdegegner
wegen mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)
erhoben (Verfahrensakten S. 77 ff.). Nicht zur Anklage gebracht wurde
jedoch der Vorwurf des Erschleichens einer Falschbeurkundung (Art. 253 StGB). Zur
Begründung führt die Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom
24.
September 2024 aus, dass nicht ersichtlich sei, worin die Täuschung
des Notars bestanden habe. Objektive Beweismittel, die den Beschwerdegegner im
Zusammenhang mit diesem Liegenschaftskauf einer strafbaren Handlung überführen
könnten, seien keine vorhanden. Hinsichtlich der beantragten Befragung des
Notars sei keine einzige sachdienliche Frage ersichtlich, die dem Notar
gestellt werden könnte (Verfahrensakten S. 88 f.). In der
Stellungnahme vom 15. Oktober 2024 ergänzte die Staatsanwaltschaft, dass
der Notar nicht habe erkennen müssen, dass der Kaufpreis vom Beschwerdegegner
mit Vermögenswerten bezahlt worden sei, die er am 23. April 2018, d.h.
mehr als ein halbes Jahr vor dem Liegenschaftskauf, vom Sparkonto des C____
abgehoben und auf das Gemeinschaftskonto mit seiner Frau bzw. an die von ihm
kontrollierte E____ GmbH überwiesen habe. Wenn es sich beim Liegenschaftskauf
um eine dissimulierte Schenkung gehandelt hätte, könnte der vorgängige
Vermögenstransfer keine Veruntreuung darstellen. Die Anklage dieses
Vermögenstransfers als Veruntreuung schliesse die Qualifikation des
Liegenschaftsverkaufs als Urkundendelikt aus (Verfahrensakten S. 101).
3.5.3
Rechtliche Würdigung
3.5.3.1
Der
Auffassung der Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist
zwar, dass eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Veruntreuung im Sinne
von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB im Zusammenhang mit dem Kauf
der Liegenschaft D____/BE – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt (vgl.
Stellungnahme vom 15. Oktober 2024 S. 1) – eine Verurteilung wegen
Erschleichens einer Falschbeurkundung (Art. 253 StGB) ausschliessen würde,
da in einem solchen Fall aufgrund des Willens von C____, einen Kaufvertrag
abzuschliessen, ein normativer Konsens hinsichtlich des Abschlusses eines
Kaufvertrages vorgelegen hätte (vgl. Art. 1 OR; statt vieler BGE 123 III 35 E. 2b) und für eine vor dem Notar dissimulierte Schenkung kein Raum bleiben
würde. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass C____ die Liegenschaft D____/BE
– wie vom Beschwerdegegner behauptet (vgl. Vorakten S. 231, PDF S. 241)
– dem Beschwerdegegner, seiner Ehefrau bzw. der von ihm beherrschten E____ GmbH
habe schenken wollen. Und in diesem Fall bestünde der dringende Verdacht, dass
der Notar über die Natur des beurkundeten Geschäfts getäuscht worden wäre (vgl.
hierzu z.B. BGer 6B_371/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 5.3).
3.5.3.2
Vor
diesem Hintergrund ist eine Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den
Verdacht des Erschleichens einer falschen Beurkundung im Sinne von
Art. 253 StGB sowohl aus prozesstaktischen als auch prozessökonomischen
Gründen fehl am Platz. Überdies ist eine bloss implizite Verfahrenseinstellung
bzw. Nichtanhandnahme im Lichte der für verfahrenserledigende Verfügungen
geltenden Formvorschriften von Art. 80 Abs. 2 StPO ohnehin unzulässig.
3.5.3.3
Zu
diesem Punkt sei zu Handen der Staatsanwaltschaft der Hinweis erlaubt, dass in
Fällen, wo hinsichtlich verschiedener Sachverhaltsvarianten ein hinreichender
Tatverdacht besteht, der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 325 Abs. 2
StPO die Möglichkeit offen steht, eine Alternativ- oder eine Eventualanklage zu
erheben (vgl. Heimgartner/Niggli, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 325 StPO N 45 ff.).
3.5.4
Vorzunehmende Untersuchungshandlungen
Vor diesem
Hintergrund ist der Notar [...], soweit dies in der Zwischenzeit nicht bereits
erfolgt ist, zu den Umständen des von ihm öffentlich beurkundeten Kaufvertrages
vom 27. Dezember 2018 zu befragen. Zu eruieren ist insbesondere, ob er im
Zusammenhang der fraglichen Transaktion Handnotizen angefertigt hat, ob er C____
anlässlich der Unterzeichnung der Spezialvollmacht oder des Beurkundungsakts persönlich
gesehen hat, ob er Angaben zum körperlichen und geistigen Zustand von C____
oder zum Verhältnis der Parteien machen kann und ob er sich an Anhaltspunkte
dafür erinnern kann, dass die Parteien womöglich gar keinen Kaufvertrag hätten abschliessen
wollen.
4.
Kosten
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 4
StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – die
Entschädigungs- und Genugtuungsfolge (vgl. BGE 137 IV 352
E. 2.4.2; BGer 6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3). Daher hat
die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ungekürzte
Parteientschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zulasten der
Staatskasse (Art. 436 Abs. 3 StPO; vgl. AGE BES.2021.121 vom
2.
März 2022 E. 4.2.1). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
hat keine Honorarnote eingereicht, sodass der angemessene Aufwand von Amtes
wegen festzulegen ist. Er wird vorliegend auf acht Stunden bemessen, die zum
amtlichen Ansatz von CHF 200.– pro Stunde (einschliesslich Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von 8,1 %, ausmachend CHF 129.60, zu entschädigen sind.
Insgesamt beläuft sich die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin als
Privatklägerin für das Beschwerdeverfahren damit auf CHF 1'729.60 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, die
Einstellungsverfügung vom 15. August 2024 aufgehoben und die
Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 397 Abs. 2 StPO angewiesen, die in
den Erwägungen (E. 3.3.4, E. 3.4.4 und E. 3.5.4) aufgeführten
Untersuchungshandlungen unverzüglich vorzunehmen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren
zulasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von CHF 1'729.60 (einschliesslich
Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
[...], Leiter Forensik der Kriminalpolizei Basel-Stadt (z.K.)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Andreas
Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.