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Entscheid

BES.2024.106

Adressangaben bei Vorladung von aktiven und ehemaligen Polizisten als Zeugen oder Auskunftspersonen

22. November 2024Deutsch12 min

Am 20. Oktober 2022 beobachtete Wm mbA a.i. A____ (nachfolgend

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.106

ENTSCHEID

vom 22. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

Gerichtsschreiber MLaw Patrick Schmid

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20,

4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. August 2024

betreffend die Adressangaben bei Vorladung

von aktiven und ehemali-

gen Polizisten als Zeugen oder

Auskunftspersonen

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 20. Oktober 2022 beobachtete Wm mbA a.i. A____ (nachfolgend

Beschwerdeführer) während des Polizeidienstes einen Verstoss gegen die

Verkehrsregeln durch B____. Im anschliessenden Verzeigungsverfahren ES.2024.204

erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 27. November 2023b gegen B____

Erwägungen

einen Strafbefehl wegen grober Verkehrsregelverletzung. Dagegen erhob B____ fristgemäss

Einsprache und bestritt den Sachverhalt.

Da die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt, überwies

sie diesen mit Verfügung vom 15. Mai 2024 an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit

Verfügung vom 29. Mai 2024 nahm das Strafgericht den Strafbefehl als Anklage

entgegen, setzte dem Beschuldigten eine Frist zum allfälligen Rückzug der

Dispositiv

Einsprache an und stellte in Aussicht, die Hauptverhandlung demnächst unter

Vorladung des Beschuldigten und des Beschwerdeführers anzusetzen.

Am 30. Mai 2024 erkundigte sich die Kanzlei des Strafgerichts

beim Feldweibelbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt nach dem Dienstgrad und der

aktuellen Tour des Beschwerdeführers. Am selben Tag teilte das Feldweibelbüro mit,

dass der Beschwerdeführer aus dem Polizeikorps der Kantonspolizei Basel-Stadt

ausgetreten sei.

Am 2. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer als Zeuge im

strafgerichtlichen Verfahren ES.2024.204 vorgeladen. Die Vorladung wurde an

seine Privatanschrift versendet, die damit aktenkundig war.

Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 wandte sich der

Beschwerdeführer an das Strafgericht und beantragte die Schwärzung seiner

Personalien in den Akten. Während der Dienstzeit von Polizisten würden in

staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Verfahren die Personalien der als

Zeugen geladenen Polizisten nicht bekannt gegeben werden. Lediglich der Name, die

Dienstnummer, die Stationierung und gegebenenfalls das Geburtsdatum würden in

den Akten geführt. Die Vorladungen zu Gerichtsverhandlungen würden dem

Feldweibelbüro zugestellt, das sie an die Polizisten weiterleite. Trete ein

Polizist aus dem Dienst aus, werde ihm die Vorladung an seine Privatanschrift

zugestellt, die dadurch Eingang in die Akten finde und allen Verfahrensbeteiligten

offengelegt werde. Während der Dienstzeit kämen Polizisten mit unberechenbaren

Personen in Kontakt, und die Übergriffe gegenüber Polizisten hätten in den

vergangenen Jahren stetig zugenommen. In Basel seien wiederholt Flyer von

extremistischen Gruppierungen hergestellt und Polizisten im Internet an den

Pranger gestellt worden. Teilweise seien Adressen von Polizisten mit der

Aufforderung zu Gewalttaten, Sachbeschädigung oder Nachstellung veröffentlicht

worden. Da sich die Gefährdungslage von aktiven und ehemaligen Polizisten nicht

unterscheide, seien die Personalien von ehemaligen Polizisten aus Gründen der

Gleichbehandlung zu schwärzen. Darüber hinaus forderte der Beschwerdeführer,

dass die Gerichte und die Staatsanwaltschaft auch in Zukunft und in anderen

Verfahren von der Offenlegung der Personalien ehemaliger Polizisten absehen.

Mit Verfügung vom 7. August 2024 wies die Einzelrichterin in

Strafsachen den Antrag ab. Es bestehe im konkreten Fall kein Grund zur Annahme

einer Gefahr. B____ werde lediglich ein Strassenverkehrsdelikt vorgeworfen. Es

lägen keinerlei Anzeichen vor, dass B____ zu Gewalt neige oder einer

extremistischen Gruppe angehöre, weshalb die Voraussetzungen für die Anordnung

von Schutzmassnahmen fehlten.

Da die Verfügung vom 7. August 2024 dem Beschwerdeführer ohne

Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden war, verfügte die Einzelrichterin in

Strafsachen am 19. August 2024, dass die Verfügung dem Beschwerdeführer erneut

– diesmal mit Rechtsmittelbelehrung – zugestellt werde. Gemäss dieser Verfügung

begann die Rechtsmittelfrist mit dem Erhalt neu zu laufen.

Mit Beschwerde vom 29. August 2024 hat der Beschwerdeführer

beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Er hat dabei im Wesentlichen Gleiches

vorgebracht, wie in seiner Eingabe vom 31. Juli 2024 an die Einzelrichterin in

Strafsachen. Für das Beschwerdeverfahren beantragte er die Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 13. September 2024 hat die

Verfahrensleiterin dem Beschwerdeführer eine Frist gesetzt, um seine

Bedürftigkeit entsprechend zu belegen. Der Beschwerdeführer hat in der Folge keine

Belege über seine finanziellen Verhältnisse vorgelegt.

Mit Verfügung vom 13. September 2024 hat die

Verfahrensleiterin [...], Kantonspolizei Basel-Stadt, gebeten, dem

Beschwerdegericht ihre Eingabe an die Staatsanwaltschaft betreffend den Umgang

mit privaten Wohnadressen von Angehörigen der Polizei, die das Korps verlassen

haben, sowie die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu dieser Eingabe

einzureichen. Ferner wurde sie gebeten, dem Beschwerdegericht mitzuteilen, ob

ein derartiges Ersuchen auch an das Strafgericht gerichtet worden sei.

Bezugnehmend auf die Verfügung vom 13. September 2024 leitete

die Kantonspolizei Basel-Stadt dem Beschwerdegericht am 17. September 2024 die

erfragte E-Mail-Korrespondenz zwischen ihr und der Strafbefehlsabteilung der

Staatsanwaltschaft vom 9./11. Juli 2024 weiter. Zudem teilte sie mit, dass beim

Strafgericht Basel-Stadt kein gleichlautendes Gesuch eingereicht worden sei.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten unter Beizug der strafgerichtlichen Akten

ES.2024.204 ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sind Verfügungen und Beschlüsse sowie

Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit der Beschwerde anfechtbar.

Nicht der Beschwerde unterliegen verfahrensleitende Entscheide. Es handelt sich

dabei um Anordnungen, die den Verfahrensablauf selbst betreffen (formell-prozessleitende

Anordnungen) (Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 1510).

Ausnahmsweise sind verfahrensleitende Entscheide selbständig anfechtbar,

nämlich dann, wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden

Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) herbeiführen, das heisst, wenn durch

sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die

rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben

werden könnte (Guidon, in: Basler

Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 393 N 13 m.w.H.). Erstinstanzliche

Entscheide, welche die verfahrensrechtliche Stellung der Parteien unmittelbar

tangieren (materiell-prozessleitende Anordnungen) unterliegen der Beschwerde (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 1510). Die Abweisung

der vom Beschwerdeführer beantragten Schutzmasse greift unmittelbar in seine

verfahrensrechtliche Stellung ein und ist mit Beschwerde anfechtbar.

1.2 Zuständig

für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetz

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf

Willkür beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen,

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393

Abs. 2 StPO).

1.3

1.3.1 Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382

StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung eines Entscheides hat. Als Parteien gelten die beschuldigte Person,

gegebenenfalls die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren

die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Werden andere Verfahrensbeteiligte,

namentlich Zeugen, unmittelbar in ihren Rechten betroffen, so stehen ihnen die

zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu

(Art. 105 Abs. 2 StPO). Insbesondere können sie Rechtsmittel ergreifen (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 642). Der

Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 19. August 2024 unmittelbar

in seinen Rechten betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert.

1.3.2 Damit ein Interesse an der Aufhebung oder

Änderung eines Entscheids schutzwürdig ist, muss es grundsätzlich im Zeitpunkt

der Beschwerdeeinreichung und auch noch im Zeitpunkt des Urteils aktuell und praktisch sein (BGE 137 I 296 E 4.2, 144 IV 81 E

2.3.1). Ausnahmsweise kann ein schützenswertes Interesse an der Beurteilung des

Rechtsmittels weiterhin gegeben sein, wenn die sich stellende Frage von

grundsätzlicher Bedeutung ist, an der Beantwortung ein öffentliches Interesse

besteht und eine Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 142 I 135 E

1.3.2).

Die Verhandlung im Verzeigungsverfahren ES.2024.204 fand am

25. September 2024 statt. Dem Beschwerdeführer fehlt daher das aktuelle

Interesse an der Beschwerde. Die vorliegende Frage wird sich aber auch in

anderen Verfahren stellen und kann sich jederzeit wiederholen. Sie ist deshalb

von der Beschwerdeinstanz zu entscheiden und ausnahmsweise trotz des fehlenden

aktuellen Interessens schutzwürdig. Auf die frist- und formgerecht erhobene

Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe

vom 31. Juli 2024 das Einzelgericht in Strafsachen ersucht, seine Personalien

in den Verfahrensakten ES.2024.204 zu schwärzen. Der Antrag des

Beschwerdeführers wurde von der Einzelrichterin in Strafsachen abgewiesen mit

der Begründung, dass die Voraussetzungen von Art. 149 StPO nicht erfüllt seien,

da kein Grund zur Annahme einer Gefährdung des Zeugen bestehe.

2.2 Die einzuvernehmende Person wird zu Beginn

der Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Personalien

befragt (Art. 143 lit. a StPO). Üblicherweise werden der Vor- und

Nachname, das Geburtsdatum, der Beruf, der Bürgerort, die Nationalität und der

Wohnort erfragt (Schmid/Jositsch,

a.a.O., N 4 zu Art. 143 StPO). Mitteilungen sind dem Adressaten an seinen

Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an seinen Sitz zuzustellen (Art.

87 StPO), wobei es den Parteien offensteht, eine Zustelladresse anzugeben (BGE 139 IV 228 E 1.1), welche von den Strafverfolgungsbehörden zu beachten sind (BGE 139 IV 228 E 1.2). Die Anschrift der vorgeladenen Personen findet dadurch

Eingang in die Akten. Besteht Grund zur Annahme, dass eine Zeugin oder ein

Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige

Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer durch die Mitwirkung im

Verfahren sich selbst oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem

Verhältnis nach Artikel 168 Abs.1–3 StPO steht, einer erheblichen Gefahr für

Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen könnte, so trifft

die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten

Schutzmassnahmen (Art. 149 Abs. 1 StPO).

Die Verfahrensleitung kann dazu

Anonymität zusichern (Art. 149 Abs. 2 StPO). Schutzmassnahmen gemäss Art. 149

ff. StPO sind nur unter strenger Beachtung der Verhältnismässigkeit zulässig (Schmid/Jositsch, a.a.O, N 841). Da die

Verteidigungsrechte durch die Schutzmassnahmen eingeschränkt werden, muss die

Gefahr für Leib und Leben oder eines anderen schweren Nachteils von einiger

Bedeutung sein, um gerechtfertigt zu sein (Wehrenberg

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 149 StPO N 12). Eine bedeutende

Gefährdung liegt etwa vor, wenn Morddrohungen gegen den Verfahrensbeteiligten

selbst oder einen Angehörigen ausgesprochen werden oder solche angesichts des

Umfelds der beschuldigten Person ernsthaft zu befürchten sind (Wehrenberg, a.a.O, Art. 149 StPO N 12).

Vermögensschäden sind dann als schwerer Nachteil zu qualifizieren, wenn es sich

um erhebliche Schädigungen handelt (Wohlers,

in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl., Zürich 2020, Art. 149 StPO N 7). Allgemeiner psychischer Druck,

mögliche Nachteile in persönlicher oder finanzieller Hinsicht, denkbare

Einschüchterungsversuche genügen genauso wenig wie die nicht konkrete Angst,

dass die beschuldigte Person auf belastende Aussagen mit Hass oder Wut

reagieren könnte (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 149 N 3; Wehren-berg, a.a.O, Art. 149 StPO N 12.).

2.3 Die Staatsanwaltschaft führte gegenüber der

Kantonspolizei im E-Mailverkehr vom 9./11. Juli 2024 auf Nachfrage, ob die

Privatanschrift von aktiven und ehemaligen Polizeiangehörigen generell

anonymisiert werden könnten, aus, dass eine (Teil-)Anonymisierung nur gestützt

auf Art. 149 StPO vorgenommen werden könne. Die Staatsanwaltschaft verzichte

bei der Einvernahme von Mitarbeitern der Kantonspolizei als Zeugen oder

Auskunftspersonen im Vorverfahren auf die Protokollierung von z.B. Geburtsdatum

und Adresse. Diese interne Regelung gelte aber nicht für ehemalige Mitarbeiter

dieser Behörden. Bei nicht mehr aktiven Angehörigen der Kantonspolizei obliege

der Entscheid einer (Teil-)Anonymisierung der Verfahrensleitung.

2.4 Die Kantonspolizei sorgt für die

Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für die

Einhaltung der Gesetze. Es liegt in der Natur der Sache, dass Polizeibeamte bei

der Erfüllung dieser Aufgabe teilweise auf Widerstand stossen und erhöhten

Gefährdungslagen ausgesetzt sind. Diese abstrakte Gefährdung allein rechtfertigt

jedoch nicht die Anordnung von Schutzmassnahmen nach Art. 149 StPO und vermittelt

keinen Anspruch auf Schwärzung der Personalien. Eine andere gesetzliche

Grundlage, die den Schutz der Privatanschriften von Polizeiangehörigen sicherstellt,

ist in der StPO – anders als beispielsweise in der deutschen Strafprozessordnung

(Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 [BGBl.

I S. 1074, 1319]), in der in § 222 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 200

Abs. 1 und § 68 Abs. 1 vorgesehen ist, dass ein Zeuge, der

Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, statt seiner vollständigen

Anschrift den Dienstort angeben kann – nicht vorgesehen. Aus der gesetzlich

nicht vorgesehenen internen Praxis der Staatsanwaltschaft, aktive

Polizeiangehörige über ihren Arbeitgeber als Zeugen oder Auskunftspersonen

vorzuladen, kann der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Vorladung ehemaliger

Polizeiangehöriger über das Feldweibelbüro ableiten. Auch dieser Praxis fehlt

die gesetzliche Grundlage und es ist fraglich, ob eine Anfechtung dieser

internen Praxis der Staatsanwaltschaft einer gerichtlichen Überprüfung

standhalten würde. Diese Frage muss aber vorliegend nicht geklärt werden.

Immerhin gilt es dazu festzuhalten, dass ein Kontakt des für Vorladungen

zuständigen Feldweibelbüros zu den aktiven Angehörigen der Kantonspolizei wesentlich

einfacher herzustellen ist. Zudem sind dem Feldweibelbüro die Dienstpläne und

Ferienabwesenheiten der jeweiligen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten

bekannt.

2.5 Mangels anderer gesetzlicher Grundlage bleibt

somit keine andere Möglichkeit als die Schutzmassnahmen nach Art. 149 StPO ff.,

um die Privatadressen von Zeugen zu schwärzen. Soweit aus den Akten ersichtlich,

bestehen im vorliegenden Fall keinerlei Hinweise einer erheblichen Gefahr für

Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil des Beschwerdeführers oder

seiner Angehörigen durch B____. Seit seiner polizeilichen Anhaltung am 20.

Oktober 2023 hatte B____ keinerlei Kontakt mit dem Beschwerdeführer oder seinen

Angehörigen und auch nicht versucht, Kontakt aufzunehmen. Die Abweisung des

Antrages auf Zusicherung der Anonymität gemäss Art. 149 StPO ist somit

nicht zu beanstanden und Beschwerde abzuweisen.

3.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien

nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund

der Abweisung der Beschwerde trägt der Beschwerdeführer als unterliegende

Person die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 500.–

(einschliesslich Auslagen) gemäss § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

(GGR, SG 154.810). Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde vom 29.

August 2024 die unentgeltliche Rechtspflege. Da der Beschwerdeführer innerhalb

der von der Verfahrensleiterin gesetzten Frist keine Belege über seine

finanziellen Verhältnisse vorgelegt hat, ist sein Antrag auf unentgeltliche

Rechtspflege abzuweisen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der

Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Patrick Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.