BES.2024.106
Adressangaben bei Vorladung von aktiven und ehemaligen Polizisten als Zeugen oder Auskunftspersonen
22. November 2024Deutsch12 min
Am 20. Oktober 2022 beobachtete Wm mbA a.i. A____ (nachfolgend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.106
ENTSCHEID
vom 22. November 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Schmid
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. August 2024
betreffend die Adressangaben bei Vorladung
von aktiven und ehemali-
gen Polizisten als Zeugen oder
Auskunftspersonen
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 20. Oktober 2022 beobachtete Wm mbA a.i. A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) während des Polizeidienstes einen Verstoss gegen die
Verkehrsregeln durch B____. Im anschliessenden Verzeigungsverfahren ES.2024.204
erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 27. November 2023b gegen B____
Erwägungen
einen Strafbefehl wegen grober Verkehrsregelverletzung. Dagegen erhob B____ fristgemäss
Einsprache und bestritt den Sachverhalt.
Da die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt, überwies
sie diesen mit Verfügung vom 15. Mai 2024 an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit
Verfügung vom 29. Mai 2024 nahm das Strafgericht den Strafbefehl als Anklage
entgegen, setzte dem Beschuldigten eine Frist zum allfälligen Rückzug der
Dispositiv
Einsprache an und stellte in Aussicht, die Hauptverhandlung demnächst unter
Vorladung des Beschuldigten und des Beschwerdeführers anzusetzen.
Am 30. Mai 2024 erkundigte sich die Kanzlei des Strafgerichts
beim Feldweibelbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt nach dem Dienstgrad und der
aktuellen Tour des Beschwerdeführers. Am selben Tag teilte das Feldweibelbüro mit,
dass der Beschwerdeführer aus dem Polizeikorps der Kantonspolizei Basel-Stadt
ausgetreten sei.
Am 2. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer als Zeuge im
strafgerichtlichen Verfahren ES.2024.204 vorgeladen. Die Vorladung wurde an
seine Privatanschrift versendet, die damit aktenkundig war.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 wandte sich der
Beschwerdeführer an das Strafgericht und beantragte die Schwärzung seiner
Personalien in den Akten. Während der Dienstzeit von Polizisten würden in
staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Verfahren die Personalien der als
Zeugen geladenen Polizisten nicht bekannt gegeben werden. Lediglich der Name, die
Dienstnummer, die Stationierung und gegebenenfalls das Geburtsdatum würden in
den Akten geführt. Die Vorladungen zu Gerichtsverhandlungen würden dem
Feldweibelbüro zugestellt, das sie an die Polizisten weiterleite. Trete ein
Polizist aus dem Dienst aus, werde ihm die Vorladung an seine Privatanschrift
zugestellt, die dadurch Eingang in die Akten finde und allen Verfahrensbeteiligten
offengelegt werde. Während der Dienstzeit kämen Polizisten mit unberechenbaren
Personen in Kontakt, und die Übergriffe gegenüber Polizisten hätten in den
vergangenen Jahren stetig zugenommen. In Basel seien wiederholt Flyer von
extremistischen Gruppierungen hergestellt und Polizisten im Internet an den
Pranger gestellt worden. Teilweise seien Adressen von Polizisten mit der
Aufforderung zu Gewalttaten, Sachbeschädigung oder Nachstellung veröffentlicht
worden. Da sich die Gefährdungslage von aktiven und ehemaligen Polizisten nicht
unterscheide, seien die Personalien von ehemaligen Polizisten aus Gründen der
Gleichbehandlung zu schwärzen. Darüber hinaus forderte der Beschwerdeführer,
dass die Gerichte und die Staatsanwaltschaft auch in Zukunft und in anderen
Verfahren von der Offenlegung der Personalien ehemaliger Polizisten absehen.
Mit Verfügung vom 7. August 2024 wies die Einzelrichterin in
Strafsachen den Antrag ab. Es bestehe im konkreten Fall kein Grund zur Annahme
einer Gefahr. B____ werde lediglich ein Strassenverkehrsdelikt vorgeworfen. Es
lägen keinerlei Anzeichen vor, dass B____ zu Gewalt neige oder einer
extremistischen Gruppe angehöre, weshalb die Voraussetzungen für die Anordnung
von Schutzmassnahmen fehlten.
Da die Verfügung vom 7. August 2024 dem Beschwerdeführer ohne
Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden war, verfügte die Einzelrichterin in
Strafsachen am 19. August 2024, dass die Verfügung dem Beschwerdeführer erneut
– diesmal mit Rechtsmittelbelehrung – zugestellt werde. Gemäss dieser Verfügung
begann die Rechtsmittelfrist mit dem Erhalt neu zu laufen.
Mit Beschwerde vom 29. August 2024 hat der Beschwerdeführer
beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Er hat dabei im Wesentlichen Gleiches
vorgebracht, wie in seiner Eingabe vom 31. Juli 2024 an die Einzelrichterin in
Strafsachen. Für das Beschwerdeverfahren beantragte er die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 13. September 2024 hat die
Verfahrensleiterin dem Beschwerdeführer eine Frist gesetzt, um seine
Bedürftigkeit entsprechend zu belegen. Der Beschwerdeführer hat in der Folge keine
Belege über seine finanziellen Verhältnisse vorgelegt.
Mit Verfügung vom 13. September 2024 hat die
Verfahrensleiterin [...], Kantonspolizei Basel-Stadt, gebeten, dem
Beschwerdegericht ihre Eingabe an die Staatsanwaltschaft betreffend den Umgang
mit privaten Wohnadressen von Angehörigen der Polizei, die das Korps verlassen
haben, sowie die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu dieser Eingabe
einzureichen. Ferner wurde sie gebeten, dem Beschwerdegericht mitzuteilen, ob
ein derartiges Ersuchen auch an das Strafgericht gerichtet worden sei.
Bezugnehmend auf die Verfügung vom 13. September 2024 leitete
die Kantonspolizei Basel-Stadt dem Beschwerdegericht am 17. September 2024 die
erfragte E-Mail-Korrespondenz zwischen ihr und der Strafbefehlsabteilung der
Staatsanwaltschaft vom 9./11. Juli 2024 weiter. Zudem teilte sie mit, dass beim
Strafgericht Basel-Stadt kein gleichlautendes Gesuch eingereicht worden sei.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten unter Beizug der strafgerichtlichen Akten
ES.2024.204 ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sind Verfügungen und Beschlüsse sowie
Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit der Beschwerde anfechtbar.
Nicht der Beschwerde unterliegen verfahrensleitende Entscheide. Es handelt sich
dabei um Anordnungen, die den Verfahrensablauf selbst betreffen (formell-prozessleitende
Anordnungen) (Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 1510).
Ausnahmsweise sind verfahrensleitende Entscheide selbständig anfechtbar,
nämlich dann, wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) herbeiführen, das heisst, wenn durch
sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die
rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben
werden könnte (Guidon, in: Basler
Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 393 N 13 m.w.H.). Erstinstanzliche
Entscheide, welche die verfahrensrechtliche Stellung der Parteien unmittelbar
tangieren (materiell-prozessleitende Anordnungen) unterliegen der Beschwerde (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 1510). Die Abweisung
der vom Beschwerdeführer beantragten Schutzmasse greift unmittelbar in seine
verfahrensrechtliche Stellung ein und ist mit Beschwerde anfechtbar.
1.2 Zuständig
für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.3
1.3.1 Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382
StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung eines Entscheides hat. Als Parteien gelten die beschuldigte Person,
gegebenenfalls die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren
die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Werden andere Verfahrensbeteiligte,
namentlich Zeugen, unmittelbar in ihren Rechten betroffen, so stehen ihnen die
zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu
(Art. 105 Abs. 2 StPO). Insbesondere können sie Rechtsmittel ergreifen (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 642). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 19. August 2024 unmittelbar
in seinen Rechten betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert.
1.3.2 Damit ein Interesse an der Aufhebung oder
Änderung eines Entscheids schutzwürdig ist, muss es grundsätzlich im Zeitpunkt
der Beschwerdeeinreichung und auch noch im Zeitpunkt des Urteils aktuell und praktisch sein (BGE 137 I 296 E 4.2, 144 IV 81 E
2.3.1). Ausnahmsweise kann ein schützenswertes Interesse an der Beurteilung des
Rechtsmittels weiterhin gegeben sein, wenn die sich stellende Frage von
grundsätzlicher Bedeutung ist, an der Beantwortung ein öffentliches Interesse
besteht und eine Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 142 I 135 E
1.3.2).
Die Verhandlung im Verzeigungsverfahren ES.2024.204 fand am
25. September 2024 statt. Dem Beschwerdeführer fehlt daher das aktuelle
Interesse an der Beschwerde. Die vorliegende Frage wird sich aber auch in
anderen Verfahren stellen und kann sich jederzeit wiederholen. Sie ist deshalb
von der Beschwerdeinstanz zu entscheiden und ausnahmsweise trotz des fehlenden
aktuellen Interessens schutzwürdig. Auf die frist- und formgerecht erhobene
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe
vom 31. Juli 2024 das Einzelgericht in Strafsachen ersucht, seine Personalien
in den Verfahrensakten ES.2024.204 zu schwärzen. Der Antrag des
Beschwerdeführers wurde von der Einzelrichterin in Strafsachen abgewiesen mit
der Begründung, dass die Voraussetzungen von Art. 149 StPO nicht erfüllt seien,
da kein Grund zur Annahme einer Gefährdung des Zeugen bestehe.
2.2 Die einzuvernehmende Person wird zu Beginn
der Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Personalien
befragt (Art. 143 lit. a StPO). Üblicherweise werden der Vor- und
Nachname, das Geburtsdatum, der Beruf, der Bürgerort, die Nationalität und der
Wohnort erfragt (Schmid/Jositsch,
a.a.O., N 4 zu Art. 143 StPO). Mitteilungen sind dem Adressaten an seinen
Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an seinen Sitz zuzustellen (Art.
87 StPO), wobei es den Parteien offensteht, eine Zustelladresse anzugeben (BGE 139 IV 228 E 1.1), welche von den Strafverfolgungsbehörden zu beachten sind (BGE 139 IV 228 E 1.2). Die Anschrift der vorgeladenen Personen findet dadurch
Eingang in die Akten. Besteht Grund zur Annahme, dass eine Zeugin oder ein
Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige
Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer durch die Mitwirkung im
Verfahren sich selbst oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem
Verhältnis nach Artikel 168 Abs.1–3 StPO steht, einer erheblichen Gefahr für
Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen könnte, so trifft
die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten
Schutzmassnahmen (Art. 149 Abs. 1 StPO).
Die Verfahrensleitung kann dazu
Anonymität zusichern (Art. 149 Abs. 2 StPO). Schutzmassnahmen gemäss Art. 149
ff. StPO sind nur unter strenger Beachtung der Verhältnismässigkeit zulässig (Schmid/Jositsch, a.a.O, N 841). Da die
Verteidigungsrechte durch die Schutzmassnahmen eingeschränkt werden, muss die
Gefahr für Leib und Leben oder eines anderen schweren Nachteils von einiger
Bedeutung sein, um gerechtfertigt zu sein (Wehrenberg
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 149 StPO N 12). Eine bedeutende
Gefährdung liegt etwa vor, wenn Morddrohungen gegen den Verfahrensbeteiligten
selbst oder einen Angehörigen ausgesprochen werden oder solche angesichts des
Umfelds der beschuldigten Person ernsthaft zu befürchten sind (Wehrenberg, a.a.O, Art. 149 StPO N 12).
Vermögensschäden sind dann als schwerer Nachteil zu qualifizieren, wenn es sich
um erhebliche Schädigungen handelt (Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Aufl., Zürich 2020, Art. 149 StPO N 7). Allgemeiner psychischer Druck,
mögliche Nachteile in persönlicher oder finanzieller Hinsicht, denkbare
Einschüchterungsversuche genügen genauso wenig wie die nicht konkrete Angst,
dass die beschuldigte Person auf belastende Aussagen mit Hass oder Wut
reagieren könnte (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 149 N 3; Wehren-berg, a.a.O, Art. 149 StPO N 12.).
2.3 Die Staatsanwaltschaft führte gegenüber der
Kantonspolizei im E-Mailverkehr vom 9./11. Juli 2024 auf Nachfrage, ob die
Privatanschrift von aktiven und ehemaligen Polizeiangehörigen generell
anonymisiert werden könnten, aus, dass eine (Teil-)Anonymisierung nur gestützt
auf Art. 149 StPO vorgenommen werden könne. Die Staatsanwaltschaft verzichte
bei der Einvernahme von Mitarbeitern der Kantonspolizei als Zeugen oder
Auskunftspersonen im Vorverfahren auf die Protokollierung von z.B. Geburtsdatum
und Adresse. Diese interne Regelung gelte aber nicht für ehemalige Mitarbeiter
dieser Behörden. Bei nicht mehr aktiven Angehörigen der Kantonspolizei obliege
der Entscheid einer (Teil-)Anonymisierung der Verfahrensleitung.
2.4 Die Kantonspolizei sorgt für die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für die
Einhaltung der Gesetze. Es liegt in der Natur der Sache, dass Polizeibeamte bei
der Erfüllung dieser Aufgabe teilweise auf Widerstand stossen und erhöhten
Gefährdungslagen ausgesetzt sind. Diese abstrakte Gefährdung allein rechtfertigt
jedoch nicht die Anordnung von Schutzmassnahmen nach Art. 149 StPO und vermittelt
keinen Anspruch auf Schwärzung der Personalien. Eine andere gesetzliche
Grundlage, die den Schutz der Privatanschriften von Polizeiangehörigen sicherstellt,
ist in der StPO – anders als beispielsweise in der deutschen Strafprozessordnung
(Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 [BGBl.
I S. 1074, 1319]), in der in § 222 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 200
Abs. 1 und § 68 Abs. 1 vorgesehen ist, dass ein Zeuge, der
Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, statt seiner vollständigen
Anschrift den Dienstort angeben kann – nicht vorgesehen. Aus der gesetzlich
nicht vorgesehenen internen Praxis der Staatsanwaltschaft, aktive
Polizeiangehörige über ihren Arbeitgeber als Zeugen oder Auskunftspersonen
vorzuladen, kann der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Vorladung ehemaliger
Polizeiangehöriger über das Feldweibelbüro ableiten. Auch dieser Praxis fehlt
die gesetzliche Grundlage und es ist fraglich, ob eine Anfechtung dieser
internen Praxis der Staatsanwaltschaft einer gerichtlichen Überprüfung
standhalten würde. Diese Frage muss aber vorliegend nicht geklärt werden.
Immerhin gilt es dazu festzuhalten, dass ein Kontakt des für Vorladungen
zuständigen Feldweibelbüros zu den aktiven Angehörigen der Kantonspolizei wesentlich
einfacher herzustellen ist. Zudem sind dem Feldweibelbüro die Dienstpläne und
Ferienabwesenheiten der jeweiligen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten
bekannt.
2.5 Mangels anderer gesetzlicher Grundlage bleibt
somit keine andere Möglichkeit als die Schutzmassnahmen nach Art. 149 StPO ff.,
um die Privatadressen von Zeugen zu schwärzen. Soweit aus den Akten ersichtlich,
bestehen im vorliegenden Fall keinerlei Hinweise einer erheblichen Gefahr für
Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil des Beschwerdeführers oder
seiner Angehörigen durch B____. Seit seiner polizeilichen Anhaltung am 20.
Oktober 2023 hatte B____ keinerlei Kontakt mit dem Beschwerdeführer oder seinen
Angehörigen und auch nicht versucht, Kontakt aufzunehmen. Die Abweisung des
Antrages auf Zusicherung der Anonymität gemäss Art. 149 StPO ist somit
nicht zu beanstanden und Beschwerde abzuweisen.
3.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund
der Abweisung der Beschwerde trägt der Beschwerdeführer als unterliegende
Person die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 500.–
(einschliesslich Auslagen) gemäss § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
(GGR, SG 154.810). Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde vom 29.
August 2024 die unentgeltliche Rechtspflege. Da der Beschwerdeführer innerhalb
der von der Verfahrensleiterin gesetzten Frist keine Belege über seine
finanziellen Verhältnisse vorgelegt hat, ist sein Antrag auf unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der
Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.