BES.2024.107
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
1. November 2024Deutsch11 min
an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet erhoben (Vorakten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.107
ENTSCHEID
vom 1.
November 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20,
Postfach 375, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 14. August 2024
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 30. Mai 2024 wurde die
von B____ geführte Einzelfirma A____ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) der
Verletzung der Verkehrsregeln gemäss
Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01),
Art. 27 Abs. 1 SVG und
Art. 48 Abs. 8 Signalisationsverordnung (SSV,
SR 741.21; recte Art. 48 Abs. 3 SSV) schuldig erklärt
und zu einer Busse von CHF 40.– verurteilt. Zudem wurden ihm eine
Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 9.60
auferlegt.
Der Strafbefehl wurde der
Beschwerdeführerin mit eingeschriebener Postsendung am 7. Juni 2024 zugestellt
(Vorakten S. 5). Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin mit
der auf den 11. August 2024 datierten Eingabe (Abgabe bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 12. August 2024) Einsprache bei der
Staatsanwaltschaft (Vorakten S. 6).
Die Staatsanwaltschaft überwies die
Einsprache zusammen mit den Akten am 13. August 2024
zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, sie halte
an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet erhoben (Vorakten
S. 28). Mit Verfügung vom 14. August 2024 trat das Einzelgericht
in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung und unter Verzicht auf die
Erhebung von Gerichtskosten nicht ein (Vorakten S. 30). Die Verfügung
wurde der Beschwerdeführerin am 23. August 2024 zugestellt (Vorakten
S. 34, act.12). Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. August 2024
Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben (Posteingang 3. September 2024).
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, es sei auf ihre Einsprache
einzutreten (act. 3).
Da die Beschwerdeschrift nicht
unterschrieben und in französischer Sprache verfasst war, wurde der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. September 2024 (act. 14)
eine Nachfrist zur Behebung dieser Mängel bis zum 4. Oktober 2024
gesetzt.
Am 2. Oktober 2024 wurde
die auf den 1. Oktober 2024 datierte Beschwerde handschriftlich und
in deutscher Sprache mit diversen Beilagen (die bereits Bestandteil der
Verfahrensakten waren) beim Appellationsgericht eingereicht (act. 17–29).
Der vorliegende Entscheid ist im
schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die
Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 14. August 2024 ist
ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde
das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder
Änderung des Entscheids. Der Adressat oder die Adressatin eines Entscheids hat
regelmässig ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
desselben. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin Adressatin des angefochtenen
Nichteintretensentscheids und somit zur Beschwerde legitimiert.
1.3
1.3.1
Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die
Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 StPO).
Die Verfahrenssprache ist Deutsch (§ 3 Abs. 1 GOG). Bei den
zehn Tagen handelt es sich um eine gesetzliche Beschwerdefrist, die gemäss
Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der Beschwerde richtet sich
Dispositiv
nach Art. 385 StPO. Die Beschwerdeführerin hat demnach genau
anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe
einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden
(Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c
StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch
eine juristische Laiin zumindest sinngemäss angeben, inwiefern sie den
angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält (Art. 385
Abs. 1 und Abs. 2 StPO; vgl. Bähler,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 1,
3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020
E. 1.2).
1.3.2 Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 14. August 2024
(act. 2) wurde der Beschwerdeführerin gemäss Zustellungsnachweis der
Schweizerischen Post am 23. August 2024 zugestellt (act. 7, Vorakten
S. 34). Die auf den 26. August 2024 datierte Beschwerde (Eingang
Appellationsgericht 3. September 2024) war nicht handschriftlich
unterzeichnet und in französischer Sprache verfasst (act. 3). Mit
Verfügung vom 4. September 2024 (act. 14) wurde der
Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Behebung dieser Mängel bis zum
4. Oktober 2024 gesetzt. Am 2. Oktober 2024 wurde die auf
den 1. Oktober 2024 datierte Beschwerde (act. 11) inklusive
Beilagen handschriftlich und in deutscher Sprache mit diversen Beilagen beim
Appellationsgericht eingereicht (act. 17 – 29). Die Beschwerde wurde
daher rechtzeitig erhoben, weshalb auf sie einzutreten ist.
1.4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet
ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der
Vorinstanz. Begründet wurde der Nichteintretensentscheid von der
Vorinstanz damit, dass die auf den 11. August 2024 datierte Einsprache (Abgabe
bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 12. August 2024) gegen den
Strafbefehl vom 30. Mai 2024, zugestellt am 7. Juni 2024,
verspätet sei. Mithin kann lediglich geprüft werden, ob das Einzelgericht in
Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung eingetreten ist.
Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere, dass sie im
Zeitpunkt der Ausstellung des Strafzettels nicht mehr Eigentümerin des
Fahrzeugs gewesen sei (Vorakten S. 6), wird entsprechend nicht
eingegangen.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin
bringt in ihrer Beschwerde vom 1. Oktober 2024 vor, ihre Einsprache
vom 11. August 2024 sei trotz verspäteter Eingabe zu berücksichtigen.
B____ habe einen Unfall erlitten, weshalb er zur Zeit der Zustellung des
Strafbefehls nicht in der Lage gewesen sei, die Briefe der Einzelfirma zu
bearbeiten (act. 11). Auch seine Eltern, bei denen er untergebracht sei,
seien aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nicht in der Lage gewesen, seine
administrativen Aufgaben zu übernehmen.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 354
Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen einen
Strafbefehl innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache
erheben. Für die zehntägige Einsprachefrist gelten die allgemeinen Regeln über
Fristen und Termine gemäss Art. 89-94 StPO (Daphinoff, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023,
Art. 354 StPO N 15). Dabei
handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1
StPO nicht erstreckt werden kann (Daphinoff,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 354 StPO N 18).
Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil
(Art. 354 Abs. 3 StPO).
2.2.2 Die Einsprachefrist
beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO).
Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene
Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung verschickt
(Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung ist gemäss Art. 85
Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin bzw. den
Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden,
mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Kann eine Postsendung
nicht an eine der im Gesetz genannten Personen zugestellt werden, wird der
Adressat mittels Abholeinladung über den Zustellungsversuch informiert und
aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Post
abzuholen.
2.2.3 Die Einsprache gegen
den Strafbefehl muss entsprechend Art. 91 Abs. 2 StPO spätestens am
letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Riedo,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 91 StPO N 13).
2.3 Aus den Akten geht
hervor, dass der vom 30. Mai 2024 datierte Strafbefehl gemäss Sendungsverfolgung
der Schweizerischen Post am 7. Juni 2024 zugestellt wurde (Vorakten
S. 5). Die zehntägige Frist begann daher am Samstag, den 8. Juni 2024
zu laufen und endete am Montag, den 17. Juni 2024. Spätestens an
diesem Tag hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft abgegeben oder zu
deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (siehe E. 2.2.3
hiervor). Hierauf wurde die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des
Strafbefehls ausdrücklich hingewiesen (Vorakten S. 14). Dennoch reichte die
Beschwerdeführerin die Einsprache erst am 12. August 2024 (Einsprache
datiert auf den 11. August 2024) bei der Staatsanwaltschaft ein. Die
Einsprache wurde mithin 25 Tage nach Ablauf der Einsprachefrist und
demnach offensichtlich verspätet erhoben.
2.4
2.4.1 Die Beschwerdeführerin
macht geltend,
sie habe die Einsprache aufgrund des Unfalls von B____ nicht
rechtzeitig der Staatsanwaltschaft übermitteln können (siehe E. 2.1). Es
kann offenbleiben, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin sinngemäss auch als
Antrag auf Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist zu deuten sind.
Denn auch eine – sinngemäss geltend gemachte – Wiederherstellung der Frist
gemäss Art. 94 StPO scheidet vorliegend aus. Die Beschwerdeführerin
hat in der Beschwerde keine hinreichenden Gründe für ihr verspätetes Handeln
gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen genannt
und keine entsprechenden Beweismittel vorgebracht. Solche Gründe, namentlich
gravierende Naturereignisse, Kriegsereignisse, eine schwere Erkrankung oder ein
Unfall mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen und insbesondere die damit
einhergehende objektive Unfähigkeit, rechtzeitig zu handeln oder einen Dritten
mit der Fristwahrung zu beauftragen, sind auch nicht ersichtlich
(vgl. Art. 94 StPO und die dazu ergangene langjährige strenge Praxis
des Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, statt
vieler AGE BES.2023.105 vom 25. September 2023 E. 3.3 mit
weiteren Hinweisen; BES.2012.114 vom 19. Juni 2013 E. 3.1.2; mit
weiteren Hinweisen auch Riedo, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 94 StPO
N 37 ff.).
2.4.2 Die Beschwerdeführerin
gibt zwar vor, B____ habe einen Unfall erlitten. Er sei deshalb bei seinen
Eltern untergekommen. Da die Eltern alt seien, habe B____ allerdings niemanden
zur Bearbeitung seiner administrativen Aufgaben gehabt (act. 11 und
E. 2.1 hiervor). Selbst wenn er tatsächlich einen Unfall erlitten haben
sollte, bleibt erstens unklar, zu welchem Zeitpunkt der Unfall erfolgte. Aus
dem Bericht seiner Physiotherapeutin vom 26. August 2024 (act.19)
geht lediglich hervor, dass er seit Dezember 2023 bei C____ in [...] aufgrund
eines Unfalls im Juni 2024 physiotherapeutisch (Beinmobilisation)
behandelt wird.
2.4.3 Zweitens ist auch
die objektive Unfähigkeit, die zehntägige Frist einzuhalten, nicht gegeben. Zunächst
ist festzuhalten, dass die Immobilität eines Beins nach der allgemeinen
Lebenserfahrung nicht zu derartigen kognitiven Einschränkungen führt, dass die
Briefpost nicht bearbeitet werden kann. Zudem ist es gerichtsnotorisch, dass B____
– wenn er infolge eines Unfalls (genaues Datum unbekannt, sicher aber im Jahr
2023, act. 19) zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl oder Krücken
angewiesen war und deshalb Probleme mit dem Leeren des Briefkastens oder dem
Abholen von Briefsendungen hatte – eine Vertretung für diese Aufgaben hätte
bestimmen können. Dies gilt insbesondere für einen Geschäftsmann – wie B____ –,
der im Geschäftsalltag nach allgemeiner Lebenserfahrung mit
Vertretungsvollmachten konfrontiert wird. B____ wäre daher ohne Zweifel im
Stand gewesen, eine Vertretungsvollmacht zu organisieren. Denn es ergibt sich
auch aus dem Bericht der Physiotherapeutin vom 26. August 2024
(act. 19), dass er offenbar bereits im Dezember 2023 im Stand war,
physiotherapeutische Termine wahrzunehmen. Es ist an Hand der Akten erstellt,
dass der Beschwerdeführerin der Strafbefehl am 7. Juni 2024 (Vorakten
S. 5) und somit eine lange Zeit nach dem von B____ erlittenen Unfall im
Jahr 2023 zugestellt wurde. Auch der Bericht, aus dem hervorgeht, dass sich B____
wegen eines Unfalls physiotherapeutisch behandeln lässt (Beinmobilisation), ist
nicht geeignet, seine Behauptung, er habe wegen seines Unfalls keine Briefe
bearbeiten und auch keine Person dafür beauftragen können, auch nur ansatzweise
nachzuweisen.
Es wäre für die Beschwerdeführerin nach
dem Gesagten ohne weiteres möglich gewesen, rechtzeitig Einsprache gegen den
Strafbefehl zu erheben. Es ist durch nichts erstellt, dass B____ zu diesen
Handlungen nicht selbst fähig gewesen wäre, geschweige denn, dass er trotz
Rollstuhl oder Krücken nicht fähig gewesen wäre, für eine entsprechende
Vertretung besorgt zu sein.
3. Aus dem Vorgelegten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin trägt
gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens. Die Gebühr ist
auf CHF 300.– zu bemessen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht
(Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung in
französischer Sprache)
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Liliane Obrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter
den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.