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Entscheid

BES.2024.107

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

1. November 2024Deutsch11 min

an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet erhoben (Vorakten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.107

ENTSCHEID

vom 1.

November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20,

Postfach 375, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 14. August 2024

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 30. Mai 2024 wurde die

von B____ geführte Einzelfirma A____ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) der

Verletzung der Verkehrsregeln gemäss

Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01),

Art. 27 Abs. 1 SVG und

Art. 48 Abs. 8 Signalisationsverordnung (SSV,

SR 741.21; recte Art. 48 Abs. 3 SSV) schuldig erklärt

und zu einer Busse von CHF 40.– verurteilt. Zudem wurden ihm eine

Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 9.60

auferlegt.

Der Strafbefehl wurde der

Beschwerdeführerin mit eingeschriebener Postsendung am 7. Juni 2024 zugestellt

(Vorakten S. 5). Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin mit

der auf den 11. August 2024 datierten Eingabe (Abgabe bei der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 12. August 2024) Einsprache bei der

Staatsanwaltschaft (Vorakten S. 6).

Die Staatsanwaltschaft überwies die

Einsprache zusammen mit den Akten am 13. August 2024

zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, sie halte

an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet erhoben (Vorakten

S. 28). Mit Verfügung vom 14. August 2024 trat das Einzelgericht

in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung und unter Verzicht auf die

Erhebung von Gerichtskosten nicht ein (Vorakten S. 30). Die Verfügung

wurde der Beschwerdeführerin am 23. August 2024 zugestellt (Vorakten

S. 34, act.12). Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. August 2024

Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben (Posteingang 3. September 2024).

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, es sei auf ihre Einsprache

einzutreten (act. 3).

Da die Beschwerdeschrift nicht

unterschrieben und in französischer Sprache verfasst war, wurde der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. September 2024 (act. 14)

eine Nachfrist zur Behebung dieser Mängel bis zum 4. Oktober 2024

gesetzt.

Am 2. Oktober 2024 wurde

die auf den 1. Oktober 2024 datierte Beschwerde handschriftlich und

in deutscher Sprache mit diversen Beilagen (die bereits Bestandteil der

Verfahrensakten waren) beim Appellationsgericht eingereicht (act. 17–29).

Der vorliegende Entscheid ist im

schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die

Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 14. August 2024 ist

ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden

wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das

Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und

nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde

das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder

Änderung des Entscheids. Der Adressat oder die Adressatin eines Entscheids hat

regelmässig ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung

desselben. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin Adressatin des angefochtenen

Nichteintretensentscheids und somit zur Beschwerde legitimiert.

1.3

1.3.1

Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich

eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die

Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 StPO).

Die Verfahrenssprache ist Deutsch (§ 3 Abs. 1 GOG). Bei den

zehn Tagen handelt es sich um eine gesetzliche Beschwerdefrist, die gemäss

Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der Beschwerde richtet sich

Dispositiv

nach Art. 385 StPO. Die Beschwerdeführerin hat demnach genau

anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe

einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden

(Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c

StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht

praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch

eine juristische Laiin zumindest sinngemäss angeben, inwiefern sie den

angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält (Art. 385

Abs. 1 und Abs. 2 StPO; vgl. Bähler,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 1,

3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020

E. 1.2).

1.3.2 Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 14. August 2024

(act. 2) wurde der Beschwerdeführerin gemäss Zustellungsnachweis der

Schweizerischen Post am 23. August 2024 zugestellt (act. 7, Vorakten

S. 34). Die auf den 26. August 2024 datierte Beschwerde (Eingang

Appellationsgericht 3. September 2024) war nicht handschriftlich

unterzeichnet und in französischer Sprache verfasst (act. 3). Mit

Verfügung vom 4. September 2024 (act. 14) wurde der

Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Behebung dieser Mängel bis zum

4. Oktober 2024 gesetzt. Am 2. Oktober 2024 wurde die auf

den 1. Oktober 2024 datierte Beschwerde (act. 11) inklusive

Beilagen handschriftlich und in deutscher Sprache mit diversen Beilagen beim

Appellationsgericht eingereicht (act. 17 – 29). Die Beschwerde wurde

daher rechtzeitig erhoben, weshalb auf sie einzutreten ist.

1.4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet

ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der

Vorinstanz. Begründet wurde der Nichteintretensentscheid von der

Vorinstanz damit, dass die auf den 11. August 2024 datierte Einsprache (Abgabe

bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 12. August 2024) gegen den

Strafbefehl vom 30. Mai 2024, zugestellt am 7. Juni 2024,

verspätet sei. Mithin kann lediglich geprüft werden, ob das Einzelgericht in

Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung eingetreten ist.

Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere, dass sie im

Zeitpunkt der Ausstellung des Strafzettels nicht mehr Eigentümerin des

Fahrzeugs gewesen sei (Vorakten S. 6), wird entsprechend nicht

eingegangen.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin

bringt in ihrer Beschwerde vom 1. Oktober 2024 vor, ihre Einsprache

vom 11. August 2024 sei trotz verspäteter Eingabe zu berücksichtigen.

B____ habe einen Unfall erlitten, weshalb er zur Zeit der Zustellung des

Strafbefehls nicht in der Lage gewesen sei, die Briefe der Einzelfirma zu

bearbeiten (act. 11). Auch seine Eltern, bei denen er untergebracht sei,

seien aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nicht in der Lage gewesen, seine

administrativen Aufgaben zu übernehmen.

2.2

2.2.1 Gemäss Art. 354

Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen einen

Strafbefehl innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache

erheben. Für die zehntägige Einsprachefrist gelten die allgemeinen Regeln über

Fristen und Termine gemäss Art. 89-94 StPO (Daphinoff, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023,

Art. 354 StPO N 15). Dabei

handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1

StPO nicht erstreckt werden kann (Daphinoff,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 354 StPO N 18).

Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil

(Art. 354 Abs. 3 StPO).

2.2.2 Die Einsprachefrist

beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO).

Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene

Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung verschickt

(Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung ist gemäss Art. 85

Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin bzw. den

Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden,

mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Kann eine Postsendung

nicht an eine der im Gesetz genannten Personen zugestellt werden, wird der

Adressat mittels Abholeinladung über den Zustellungsversuch informiert und

aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Post

abzuholen.

2.2.3 Die Einsprache gegen

den Strafbefehl muss entsprechend Art. 91 Abs. 2 StPO spätestens am

letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden (Riedo,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 91 StPO N 13).

2.3 Aus den Akten geht

hervor, dass der vom 30. Mai 2024 datierte Strafbefehl gemäss Sendungsverfolgung

der Schweizerischen Post am 7. Juni 2024 zugestellt wurde (Vorakten

S. 5). Die zehntägige Frist begann daher am Samstag, den 8. Juni 2024

zu laufen und endete am Montag, den 17. Juni 2024. Spätestens an

diesem Tag hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft abgegeben oder zu

deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen

oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (siehe E. 2.2.3

hiervor). Hierauf wurde die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des

Strafbefehls ausdrücklich hingewiesen (Vorakten S. 14). Dennoch reichte die

Beschwerdeführerin die Einsprache erst am 12. August 2024 (Einsprache

datiert auf den 11. August 2024) bei der Staatsanwaltschaft ein. Die

Einsprache wurde mithin 25 Tage nach Ablauf der Einsprachefrist und

demnach offensichtlich verspätet erhoben.

2.4

2.4.1 Die Beschwerdeführerin

macht geltend,

sie habe die Einsprache aufgrund des Unfalls von B____ nicht

rechtzeitig der Staatsanwaltschaft übermitteln können (siehe E. 2.1). Es

kann offenbleiben, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin sinngemäss auch als

Antrag auf Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist zu deuten sind.

Denn auch eine – sinngemäss geltend gemachte – Wiederherstellung der Frist

gemäss Art. 94 StPO scheidet vorliegend aus. Die Beschwerdeführerin

hat in der Beschwerde keine hinreichenden Gründe für ihr verspätetes Handeln

gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen genannt

und keine entsprechenden Beweismittel vorgebracht. Solche Gründe, namentlich

gravierende Naturereignisse, Kriegsereignisse, eine schwere Erkrankung oder ein

Unfall mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen und insbesondere die damit

einhergehende objektive Unfähigkeit, rechtzeitig zu handeln oder einen Dritten

mit der Fristwahrung zu beauftragen, sind auch nicht ersichtlich

(vgl. Art. 94 StPO und die dazu ergangene langjährige strenge Praxis

des Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, statt

vieler AGE BES.2023.105 vom 25. September 2023 E. 3.3 mit

weiteren Hinweisen; BES.2012.114 vom 19. Juni 2013 E. 3.1.2; mit

weiteren Hinweisen auch Riedo, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 94 StPO

N 37 ff.).

2.4.2 Die Beschwerdeführerin

gibt zwar vor, B____ habe einen Unfall erlitten. Er sei deshalb bei seinen

Eltern untergekommen. Da die Eltern alt seien, habe B____ allerdings niemanden

zur Bearbeitung seiner administrativen Aufgaben gehabt (act. 11 und

E. 2.1 hiervor). Selbst wenn er tatsächlich einen Unfall erlitten haben

sollte, bleibt erstens unklar, zu welchem Zeitpunkt der Unfall erfolgte. Aus

dem Bericht seiner Physiotherapeutin vom 26. August 2024 (act.19)

geht lediglich hervor, dass er seit Dezember 2023 bei C____ in [...] aufgrund

eines Unfalls im Juni 2024 physiotherapeutisch (Beinmobilisation)

behandelt wird.

2.4.3 Zweitens ist auch

die objektive Unfähigkeit, die zehntägige Frist einzuhalten, nicht gegeben. Zunächst

ist festzuhalten, dass die Immobilität eines Beins nach der allgemeinen

Lebenserfahrung nicht zu derartigen kognitiven Einschränkungen führt, dass die

Briefpost nicht bearbeitet werden kann. Zudem ist es gerichtsnotorisch, dass B____

– wenn er infolge eines Unfalls (genaues Datum unbekannt, sicher aber im Jahr

2023, act. 19) zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl oder Krücken

angewiesen war und deshalb Probleme mit dem Leeren des Briefkastens oder dem

Abholen von Briefsendungen hatte – eine Vertretung für diese Aufgaben hätte

bestimmen können. Dies gilt insbesondere für einen Geschäftsmann – wie B____ –,

der im Geschäftsalltag nach allgemeiner Lebenserfahrung mit

Vertretungsvollmachten konfrontiert wird. B____ wäre daher ohne Zweifel im

Stand gewesen, eine Vertretungsvollmacht zu organisieren. Denn es ergibt sich

auch aus dem Bericht der Physiotherapeutin vom 26. August 2024

(act. 19), dass er offenbar bereits im Dezember 2023 im Stand war,

physiotherapeutische Termine wahrzunehmen. Es ist an Hand der Akten erstellt,

dass der Beschwerdeführerin der Strafbefehl am 7. Juni 2024 (Vorakten

S. 5) und somit eine lange Zeit nach dem von B____ erlittenen Unfall im

Jahr 2023 zugestellt wurde. Auch der Bericht, aus dem hervorgeht, dass sich B____

wegen eines Unfalls physiotherapeutisch behandeln lässt (Beinmobilisation), ist

nicht geeignet, seine Behauptung, er habe wegen seines Unfalls keine Briefe

bearbeiten und auch keine Person dafür beauftragen können, auch nur ansatzweise

nachzuweisen.

Es wäre für die Beschwerdeführerin nach

dem Gesagten ohne weiteres möglich gewesen, rechtzeitig Einsprache gegen den

Strafbefehl zu erheben. Es ist durch nichts erstellt, dass B____ zu diesen

Handlungen nicht selbst fähig gewesen wäre, geschweige denn, dass er trotz

Rollstuhl oder Krücken nicht fähig gewesen wäre, für eine entsprechende

Vertretung besorgt zu sein.

3. Aus dem Vorgelegten

ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin trägt

gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens. Die Gebühr ist

auf CHF 300.– zu bemessen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht

(Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit

einer Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung in

französischer Sprache)

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Liliane Obrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter

den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30

Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben

werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der

Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung

der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die

Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.